Vorblatt

Problem:

Am 20. Dezember 1996 wurde der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, idFk: WCT) – gemeinsam mit dem parallel ausgearbeiteten WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, idFk: WPPT) - auf einer Diplomatischen Konferenz unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (World Intellectual Property Organisation, idFk: WIPO) angenommen. Die Verträge bilden den vorläufigen Abschluss der bereits im Jahr 1989 begonnenen Arbeiten der WIPO zur Anpassung des internationalen Urheberrechts an den sich seit Beginn der 90er Jahre beschleunigenden technologischen Wandel im Übergang zum Informationszeitalter.

EG-rechtlich handelt es sich beim WCT wie beim WPPT um ein sogenanntes „gemischtes Übereinkommen“, bei denen die Abschlusskompetenz zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat am 16. März 2000 den Beschluss gefasst, die Verträge im Namen der Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche zu genehmigen (Beschluss des Rates vom 16. März 2000, 2000/278/EG, ABl. Nr. L 89/6 vom 11. April 2000) , wobei gemäß Erwägungsgrund 7 dieses Beschlusses die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen sollen.

Ziel:

Im Sinn des erwähnten Ratsbeschlusses soll daher die Ratifikation des WCT vorbereitet werden, damit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zum gegebenen Zeitpunkt gemeinsam ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen können.

Inhalt:

Der WCT erhöht durch eine Reihe von Bestimmungen den Standard des internationalen Schutzes des Urheberrechts auf ein Niveau, wie es der in Österreich geltenden innerstaatlichen Rechtslage bereits entspricht, und bietet – ebenso im Einklang mit dem österreichischen Urheberrecht - Antworten auf die Herausforderungen der digitalen Technologie, insbesondere des Internets, für das internationale Urheberrecht.

Alternativen:

Die Nichtratifizierung würde wegen der EG-Kompetenz erhebliche gemeinschaftsrechtliche Probleme mit sich bringen und der in Erwägungsgrund 7 des Ratifizierungsbeschlusses der Gemeinschaft in Aussicht genommenen gemeinsamen Ratifizierung entgegenstehen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten. Vielmehr liegt die Anhebung des internationalen Schutzniveaus im Interesse Österreichs, weil damit der höhere Rechtsschutz, den Österreicher im Inland schon jetzt genießen, ihnen künftig auch in anderen Vertragsstaaten zugute kommen wird; andererseits muss Österreich im Bereich des Urheberrechts im engeren Sinn den meisten Ausländern dieses hohe Schutzniveau schon jetzt gewähren, und zwar den Angehörigen von Verbandsstaaten der Berner Union wegen der von der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst vorgeschriebenen grundsätzlich unbeschränkten Inländerbehandlung.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Vorhaben wird keine Belastungen des Budgets nach sich ziehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Wie oben ausgeführt, hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft, die Ratifikation der Verträge im Namen der Gemeinschaft bereits beschlossen. Die Ratifikationsurkunden der Mitgliedstaaten sollen zugleich mit der Europäischen Gemeinschaft hinterlegt werden, sobald alle Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ihr nationales Recht den Anforderungen der Verträge angepasst haben. Österreich hat diese Richtlinie bereits mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Allgemeiner Teil

           1. Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf 1996 hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Der Vertrag enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz ist nicht erforderlich, weil keine Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, geregelt werden.

           2. Am 20. Dezember 1996 wurde der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, idFk: WCT) – gemeinsam mit dem parallel ausgearbeiteten WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, idFk: WPPT) - auf einer Diplomatischen Konferenz unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (World Intellectual Property Organisation, idFk: WIPO) angenommen. Die Verträge bilden den vorläufigen Abschluss der bereits im Jahr 1989 begonnenen Arbeiten der WIPO zur Anpassung des internationalen Urheberrechts an den sich seit Beginn der 90er Jahre beschleunigenden technologischen Wandel im Übergang zum Informationszeitalter.

           3. Der WCT ist ein Sonderabkommen im Sinn von Art. 20 der Revidierten Berner Übereinkunft (idFk: RBÜ). Ein solches Sonderabkommen darf keinen geringeren Schutz der Inhaber von Urheberrechten als die RBÜ vorsehen. Er baut daher auf der RBÜ auf, schafft neuartige Rechte der Urheber und enthält darüber hinaus Klarstellungen und Erweiterungen solcher Rechte der Urheber, die bereits nach der RBÜ bestehen.

           4. Der WCT ist in englischer, französischer, spanischer, russischer, arabischer und chinesischer Sprache geschlossen, wobei alle diese Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind. Übersetzungen in die Amtssprachen der Gemeinschaft wurden vom Übersetzungsdienst der Europäischen Gemeinschaft erarbeitet. Sie wurden als Anhang des Beschlusses 2000/278/EG des Rates  vom 16. März 2000 über die Zustimmung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, Amtsblatt Nr. L 089 vom 11/04/2000 S. 0006 – 0007, im Amtsblatt der Gemeinschaft kundgemacht.

           5. Als Neuerungen im internationalen Urheberrecht sind die Bestimmungen der Art. 6 zum Verbreitungsrecht und Art. 8 zum Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Zurverfügungstellungsrechts, des sogenannten „right of making available“, die Erweiterung der Schutzfrist bei Werken der Fotografie (Art. 9) sowie Klarstellungen für Computerprogramme (Art. 4) und Datenbanken (Art. 5) hervorzuheben. Aus dem Kreis der Durchsetzungsbestimmungen sind die Art. 11 über den Schutz technischer Maßnahmen sowie Art. 12 über den Schutz von Informationen über die Rechtewahrnehmung international völlig neu.

Damit erhöht der WCT einerseits durch eine Reihe von Bestimmungen den Standard des internationalen Schutzes des Urheberrechts auf ein Niveau, wie es der in Österreich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltenden innerstaatlichen Rechtslage bereits entsprach. Andererseits enthält der Vertrag aber auch Bestimmungen, die Antworten auf die Herausforderungen der digitalen Technologie und des Internets bieten, wie insbesondere die Qualifikation des Rechts der interaktiven Zugänglichmachung in Netzwerken als öffentliche Wiedergabe (Art.  8 WCT) und die Verpflichtung zum Schutz technischer Maßnahmen sowie von Informationen über die Rechtewahrnehmung (Art.  11 und 12 WCT), die mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 32/2003, gleichzeitig mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, Seite 10 (idFk: InfoRL) in das österreichische Recht umgesetzt wurden.

           6. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben sich von Beginn an aktiv an den Arbeiten im Rahmen der WIPO beteiligt. Parallel dazu liefen auch schon die Vorbereitungsarbeiten zur späteren InfoRL. Mit der Zeichnung des WCT durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedsstaaten trat damit als Ziel dieser legislativen Arbeiten auf Gemeinschaftsebene die Umsetzung des WCT in das Gemeinschaftsrecht zum Anliegen einer harmonisierten Anpassung des europäischen Urheberrechts an die Herausforderungen der Informationsgesellschaft hinzu.

           7. Beim WCT (wie beim WPPT) handelt es sich um ein sogenanntes „gemischtes Übereinkommen“, bei dem die Abschlusskompetenz zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Europäische Gemeinschaft und alle ihre Mitgliedstaaten soll daher gleichzeitig erfolgen, sobald alle Mitgliedstaaten die InfoRL umgesetzt haben.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat am 16. März 2000 den Beschluss gefasst, den WIPO-Urheberrechtsvertrag im Namen der Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche zu genehmigen (Beschluss des Rates vom 16. März 2000, 2000/278/EG, ABl. Nr. L 89/6 vom 11. April 2000). Der Präsident des Rates wurde ermächtigt, die Abschlussurkunden beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum von dem Zeitpunkt an zu hinterlegen, zu dem die Mitgliedstaaten die vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Maßnahmen, die zur Anpassung der derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften an die Verpflichtungen aus dem WCT und dem WPPT erforderlich sind, in Kraft setzen müssen. In einer Erklärung des Rates zu diesem Beschluss (2000/C 103/01) ABl. Nr. C 103/01 vom 11. April 2000 wurde festgehalten, dass der Rat und die Mitgliedstaaten sich regelmäßig über den Stand der Verfahren zur Ratifikation des WCT und des WPPT in den Mitgliedstaaten informieren, damit die Hinterlegung der Abschluss- bzw. Ratifikationsurkunden der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gleichzeitig erfolgt.

           8. Der Umsetzung des WCT auf Gemeinschaftsebene dient die bereits erwähnte Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die in Österreich mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 32/2003, umgesetzt wurde. Damit entspricht das österreichische Urheberrecht in inhaltlicher Hinsicht auch den auf den technologischen Wandel zugeschnittenen Bestimmungen des Vertrags.

Im Sinn des erwähnten Ratsbeschlusses soll daher die Ratifikation des WCT vorbereitet werden, damit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zum gegebenen Zeitpunkt – es ist zu hoffen, dass in absehbarer Zeit auch die letzten Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie nachkommen werden und damit die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ratifikation erfüllt sind - gemeinsam ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen können.

           9. Der WCT übernimmt die Verpflichtungen der RBÜ (Art. 1), sieht die Anwendung der anerkannten Grundsätze des Konventionsschutzes und der Inländerbehandlung der RBÜ auch in Bezug auf den durch ihn gewährten Schutz (Art. 3 WCT iVm Art. 5 RBÜ) vor und baut den durch die RBÜ vorgegebenen Mindestschutz aus. Damit wird wie im Fall der RBÜ der Anwendungsbereich des österreichischen Urheberrechtsgesetzes ausgeweitet, zumal das Urheberrechtsgesetz die seiner unmittelbaren und primären Anwendung unterliegenden urheberrechtlichen Tatbestände mit Auslandsbeziehung ausdrücklich abgrenzt (§§ 94 bis 99c UrhG). Darüber hinaus sind – ebenfalls wie im Fall der RBÜ – die Sachnormen des WCT in Anlage und Ausdruck so bestimmt, dass sie sich zur unmittelbaren Anwendung durch Gerichte eignen. Mit der generellen Transformation des WCT als unmittelbar anwendbare Norm können sich daher die durch sie geschützten Urheber auch unmittelbar auf die ihnen durch das WCT eingeräumten (Mindest-)Rechte berufen. Da jedoch das österreichische Urheberrecht bereits mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 an den Schutzumfang des WCT angepasst wurde, wird der durch die österreichische Rechtsordnung  eingeräumte Schutzumfang nicht davon abhängen, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung oder mit reiner Inlandsbeziehung vorliegt.

         10. Österreich hat, ebenso wie die Europäische Gemeinschaft und rund 50 weitere Staaten, den WCT gezeichnet, und zwar am 30. Dezember 1997 (sh. Pkt. 17 des Beschl.Prot. Nr. 38 vom 10. Dezember 1997). Am 6. Dezember 2001 hat die WIPO mitgeteilt, dass mit dem Beitritt von Gabun am selben Tag der 30. Staat Mitglied geworden ist, sodass gemäß Art. 20 und 21 WCT drei Monate später, daher am 6. März 2002, der WCT in Kraft getreten ist. Per 27. Oktober 2004 haben 49 Staaten diesen Vertrag ratifiziert.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel gibt in allgemein gehaltener Weise unter Anlehnung an bewährte Modelle die Motive für den Abschluss des Übereinkommens wieder.

Zu Art. 1:

Art. 1 regelt das Verhältnis des WCT zur RBÜ. In Abs. 1 wird zunächst klargestellt, dass der WCT ein Sonderabkommen im Sinn von Art. 20 RBÜ ist. Mit einem derartigen Sonderabkommen dürfen nur solche Regelungen getroffen werden, die den Urhebern Rechte verleihen, die über die ihnen durch die RBÜ eingeräumten Rechte hinausgehen, oder aber andere Bestimmungen enthalten, die dieser nicht zuwiderlaufen. Dennoch steht die Ratifikation bzw. der Beitritt zum vorliegenden Vertrag nicht nur solchen Staaten offen, die Mitglied des Berner Verbands sind, sondern allen Mitgliedstaaten der WIPO und auch zwischenstaatlichen Organisationen wie der Europäischen Gemeinschaft (Art. 17).

Mit der Aussage im zweiten Satz des Abs. 1, dass dieser Vertrag Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen nicht berührt, wird das Verhältnis des WCT zum TRIPS-Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) klargestellt. Beide multilateralen Vertragswerke bestehen unabhängig voneinander, ohne dass eine Überlagerung oder Verdrängung von in einem der beiden Verträge normierten Rechte oder Pflichten durch jene im jeweils anderen stattfindet.

Absatz 2 hält – wie Art. 2 Abs. 2 TRIPS-Abkommen –deklaratorisch fest, dass die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der RBÜ durch den WCT unberührt bleiben. Absatz 3 normiert als Berner Übereinkunft im Sinn des WCT die (letzte) Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 24. Juli 1971.

Vertragsstaaten des WCT, die nicht ohnedies schon Vertragsstaaten (der Pariser Fassung) der RBÜ sind, haben gemäß Abs. 4 die Verpflichtungen nach den Art. 1 bis 21 RBÜ in der Pariser Fassung zu übernehmen. Das TRIPS-Abkommen enthält in Art. 9 eine ähnliche Bestimmung; nimmt aber die urheberpersönlichkeitsrechtliche Vorschrift des Art. 6bis RBÜ aus.

Zu Art. 1 Abs. 4 WCT wurde eine Vereinbarte Erklärung verabschiedet, wonach das in Art. 9 RBÜ niedergelegte Vervielfältigungsrecht in vollem Umfang im digitalen Umfeld, insbesondere im Bezug auf die Nutzung von Werken in digitaler Form, anwendbar ist. Eine in der Diplomatischen Konferenz diskutierte ausdrückliche Regelung im Vertragstext, wonach auch nur vorläufige Vervielfältigungen grundsätzlich vom Vervielfältigungsrecht erfasst sein sollen und nur unter bestimmten Voraussetzungen hievon ausgenommen werden können, fand nicht die erforderliche Unterstützung. Nach der Vereinbarten Erklärung stellt jedoch auch die Speicherung in digitaler Form in einem elektronischen Medium eine Vervielfältigung dar.

Zu Art. 2:

Art. 2 übernimmt wortwörtlich Art. 9 Abs. 2 TRIPS-Abkommen und beschränkt den urheberrechtlichen Schutz auf Ausdrucksformen. Ideen, Verfahren, Methoden und mathematische Konzepte als solche bleiben dagegen aus dem Urheberrechtschutz ausgeklammert.

Zu Art. 3:

Art. 3 ordnet die Anwendung der Art. 2 bis 6 RBÜ im Bezug auf den nach dem WCT gewährten Schutz an. Damit werden die anerkannten Grundsätze des Konventionsschutzes und der Inländerbehandlung sowie der Grundsatz der Unabhängigkeit des Schutzes von der Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten und von seinem Bestehen im Ursprungsland (Art. 5 RBÜ) übernommen. Diese klassischen Grundsätze des internationalen Urheberrechts haben eine derart weite Anerkennung gefunden, dass auch der durch den vorliegenden Vertrag gewährte zusätzliche Schutz der Urheber auf diesen Rechtsgrundsätzen aufbauen kann. Darüber hinaus werden damit die Regelungen der Art. 2 und 2a RBÜ über die Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes im Bezug auf den Schutzgegenstand einschließlich der Erstreckung des gewährten Schutzes auf Rechtsnachfolger oder sonstige Inhaber ausschließlicher Werknutzungsrechte ebenso übernommen wie die Anknüpfungsregeln in Art. 3 und 4 RBÜ für den Konventionsschutz (Staatsangehörigkeit, Ort der Veröffentlichung des Werkes bei verbandsfremden Urhebern, Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts bei verbandsfremden Urhebern mit der Staatsangehörigkeit, Sitz des Filmherstellers, Recht der gelegenen Sache bei Werken der Baukunst).

Zu Art. 4:

Obwohl Computerprogramme in der Aufzählung geschützter Werke in Art. 2 RBÜ nicht erwähnt sind, ist unbestritten, dass diese als Werke der Literatur im Sinn dieser Bestimmung geschützt sind. Dies wird - wie bereits in Art. 10 Abs. 1 TRIPS-Abkommen - in Art. 4 bestätigt. Trotz etwas unterschiedlicher Formulierungen entsprechen der Schutzumfang für Computerprogramme nach dem WCT und dem TRIPS-Abkommen einander. Dies wurde auch in einer Vereinbarten Erklärung zu Art. 4 WCT festgehalten.

Zu Art. 5:

Art. 5 regelt den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken in Anlehnung an Art. 10 Abs. 2 TRIPS-Abkommen. Auch diesbezüglich geht der WCT nicht über das TRIPS-Abkommen hinaus. Die Vereinbarte Erklärung zu Art. 5 stellt klar, dass – ungeachtet eines etwas abweichenden Wortlauts - der für Datenbanken gewährte Schutz mit Art. 2 Abs. 5 RBÜ im Einklang steht und dem Art. 10 Abs. 2 TRIPS-Abkommen entspricht.

Zu Art. 6:

Art. 6 dehnt das ausschließliche Verbreitungsrecht auf alle Werke der Literatur und Kunst aus. Die Bestimmung hat keine Parallele im TRIPS-Abkommen. Auch die RBÜ sieht kein allgemeines Verbreitungsrecht, sondern nur ein Verbreitungsrecht in Bezug auf filmische Bearbeitungen (Art. 14 Abs. 1 Z 1 RBÜ) vor. Das Verbreitungsrecht ist aber mittlerweile international anerkannt; Meinungsverschiedenheiten bestehen hinsichtlich der näheren Ausgestaltung, so insb. hinsichtlich der Frage der Erschöpfung des Rechts nach dem ersten Inverkehrbringen eines Werkstücks und der Frage, welche Verwertungshandlungen hievon erfasst sein sollen.

In der Vereinbarten Erklärung zu Art. 6 und 7 wird daher festgehalten, dass sich die in Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdrücke „Vervielfältigungsstücke“ und „Original und Vervielfältigungsstücke“ ausschließlich auf Vervielfältigungsstücke beziehen, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können; also auf das  Inverkehrbringen von physischen Werkexemplaren.

Hingegen konnte keine Einigung über die nationale oder internationale Erschöpfung des Verbreitungsrechts erzielt werden. Die gefundene Lösung lässt den Vertragsparteien weitgehende Freiheit, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts einschließlich seiner Voraussetzungen zu regeln.

Zu Art. 7:

Das in Art. 7 normierte Vermietrecht entspricht weitgehend Art. 11 und Art. 14 Abs. 4 TRIPS-Abkommen. Die RBÜ hingegen sieht kein Vermietrecht vor. Dabei konnten sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten mit dem Vorschlag, ein Vermietrecht für alle Werkarten vorzusehen, nicht durchsetzen. Der durch Art. 7 WCT gewährte Schutzstandard geht damit nicht wesentlich über jenen des TRIPS-Abkommens hinaus und sieht das Vermietrecht lediglich für Computerprogramme, Filmwerke und für auf Tonträgern aufgenommene Werke vor, wobei es sich nur auf die gewerbsmäßige Vermietung bezieht und in Abs. 2 und 3 weitere nicht unbedeutende Beschränkungen vorgesehen sind.

Zu Art. 8:

Art. 8 räumt den Urhebern ein umfassendes Recht der öffentlichen Wiedergabe ein, das unabhängig von der geschützten Werkart, der Art der öffentlichen Wiedergabe sowie des dabei benutzten Kommunikationsmittels ist. Die Wendung „drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe“ schränkt freilich den Anwendungsbereich auf Formen der „öffentlichen Wiedergabe auf Distanz“ ein. Erfasst wird nur eine Wiedergabe an die Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Darüber hinaus wird die interaktive Übertragung von Werken über digitale Netzwerke als Unterfall des allgemeinen Rechts der öffentlichen Wiedergabe erfasst: Nach dem zweiten Halbsatz des Art. 8 umfasst das Recht der öffentlichen Wiedergabe nämlich auch die Zugänglichmachung von Werken an die Öffentlichkeit in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Die als unberührt bleibend in Art. 8 zitierten Bestimmungen der RBÜ sehen ein Recht der öffentlichen Wiedergabe fragmentarisch entweder nur für bestimmte Werkarten oder ein Recht der öffentlichen Wiedergabe im Weg der Rundfunksendung (oder anderen drahtlosen Verbreitung) oder der öffentlichen (auch drahtgebundenen) Wiedergabe einer Rundfunksendung vor; sie sparen einzelne Werkarten (z. B. Werke der Fotografie) vom Recht der öffentlichen Wiedergabe aus und räumen andererseits in Bezug auf Werke der Literatur ein derartiges Recht nur im Hinblick auf die öffentliche Wiedergabe des Vortrags solcher Werke ein. Vor dem Hintergrund der Informationsgesellschaft und den neuen Formen der Übertragung geschützter Werke führte diese Rechtslage zu Unsicherheiten darüber, inwieweit die Bestimmungen der RBÜ den neuen technischen Nutzungsarten entsprechen. Hinsichtlich der interaktiven Zugänglichmachung von Werken im Internet war überdies strittig, ob diese Übermittlungsart als Akt der körperlichen Verbreitung unter das Verbreitungsrecht (und damit auch die Erschöpfungsregeln) fällt oder dem Recht der öffentlichen Wiedergabe zu subsumieren ist.

Die Info-Richtlinie setzte Art. 8 WCT in ihrem Art. 3 um. Die „drahtlose oder drahtgebundene“ nicht interaktive öffentliche Wiedergabe war im österreichischen Urheberrecht schon vor Umsetzung der InfoRL durch das weitgefasste Senderecht einerseits und durch den zweiten Fall des § 18 Abs. 3 UrhG andererseits erfasst. Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 wurde aber das Recht der interaktiven Wiedergabe als selbständiges Verwertungsrecht der „Zurverfügungstellung“ mit § 18a UrhG eingeführt

Zu Art. 9:

Durch Art. 9 wird die Mindestschutzdauer für Werke der Fotografie von 25 auf 50 Jahre verlängert. In technischer Hinsicht geschieht dies durch den Ausschluss der Anwendung von Art. 7 Abs. 4 RBÜ auf Werke der Fotografie. Art. 7 Abs. 4 RBÜ erlaubt – abweichend von der allgemeinen Schutzdauer von 50 Jahren nach Art. 7 Abs. 1 RBÜ - für Werke der Fotografie und Werke der angewandten Kunst eine Schutzdauer von 25 Jahren festzusetzen. Die Mindestschutzdauer für Werke der angewandten Kunst bleibt allerdings unberührt.

Zu Art. 10:

Art. 10 legt in Form einer Generalklausel die Grenzen für die Beschränkungen und Ausnahmen  in Bezug auf die durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte fest. Die Bestimmung orientiert sich am Vorbild des - allerdings nur für das Vervielfältigungsrecht geltenden – Art. 9 Abs. 2 RBÜ sowie an Art. 13 TRIPS-Abkommen. Sie übernimmt dabei den sogenannten Drei-Stufen-Test des Art. 9 Abs. 2 RBÜ und dehnt diesen über das Vervielfältigungsrecht hinaus auf alle im WCT und der RBÜ den Urhebern gewährten Rechte aus. Die Zulässigkeit freier Werknutzungen nach innerstaatlichem Recht beurteilt sich damit aufgrund einer dreistufigen Prüfung: erstens müssen solche Regelungen auf gewisse Sonderfälle beschränkt bleiben, zweitens darf in diesen Fällen eine normale Auswertung des Werks nicht beeinträchtigt werden und drittens dürfen die berechtigten Interessen des betroffenen Urhebers nicht unzumutbar verletzt werden.

Die Beschränkung auf „bestimmte Sonderfälle“ bedeutet, dass die Ausnahmen und Beschränkungen durch die nationale Gesetzgebung in Anwendungsbereich und Reichweite eindeutig und eng zu umschreiben sind. Zu einer „Beeinträchtigung der normalen Auswertung eines Werkes“ kommt es dann, wenn die fragliche freie Nutzung zu der Art, wie die Rechteinhaber normalerweise aus der Verwertung des Werkes wirtschaftlichen Nutzen erzielen, in Konkurrenz tritt (wie zum Beispiel für Werke der Literatur der Buchdruck). Wird die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt, bleibt zu prüfen, ob die fragliche Beschränkung der Rechte die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt. In erster Linie ist auch damit das Interesse an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes angesprochen; eine Verletzung der Interessen des Urhebers wird diesem daher insbesondere dann zumutbar sein, wenn die ökonomischen Nachteile durch Zahlung einer angemessenen Vergütung ausgeglichen werden oder die freigestellten Nutzungen wirtschaftlich ohnedies nicht ins Gewicht fallen.

Während Abs. 1 die beschriebene Generalklausel für Beschränkungen der nach dem WCT gewährten Rechte enthält, ordnet Abs. 2 an, dass die Vertragsparteien den Drei-Stufen-Test auch als Zulässigkeitsmaßstab für Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die durch die RBÜ vorgesehenen Rechte anwenden.

In der Vereinbarten Erklärung zu Artikel 10 heißt es dazu allerdings, dass Art. 10 Abs. 2 den Anwendungsbereich der nach der RBÜ zulässigen Ausnahmen und Beschränkungen weder reduziert noch erweitert. Diese Vereinbarte Erklärung hält ferner fest, dass es Art. 10 den Vertragsparteien erlaube, nach der RBÜ zulässige Ausnahmen und Beschränkungen auch auf digitale Technologien anzuwenden und in angemessener Form auszudehnen.

Zu Art. 11:

Artikel 11 WCT verpflichtet die Vertragsparteien, einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen vorzusehen, die die Urheber zur Wahrung ihrer Rechte anwenden. Dabei handelt es sich um keine urheberrechtliche Vorschrift im eigentlichen Sinn, sondern eine flankierende Maßnahme, die bestimmte von Seiten der Urheber selbst getroffene Schutzmaßnahmen sichert.

Die Vorschrift beschränkt sich jedoch auf das Verbot der unmittelbaren Umgehung und erfasst – anders als Artikel 6 Info-RL und der zu seiner Umsetzung erlassene § 90c UrhG – Vorbereitungshandlungen wie die Bereitstellung von Umgehungsmitteln und Umgehungsdienstleistungen nicht.

Zu Art. 12:

Die neuen Techniken bergen nicht nur Gefahren für die Urheber, denen mit technischen Maßnahmen begegnet werden kann, sondern bieten auch eine bisher ungekannt weitgehende Kontrolle über die Verwertung von Werken. Die Digitalisierung erlaubt es, einzelne Verwertungsakte durch Zugangskontroll-, Identifikations- und Vervielfältigungsschutzsysteme zu überwachen. Mit Hilfe von Electronic Copyright Management Systems (ECMS) sollen individuelle Nutzungsvorgänge erfasst und darauf gestützte Individualabrechnungen zwischen Urheber und Benutzer vorgenommen werden können. Die Frage der Kennzeichnung von Werken durch eine Copyright Management Information ist jedoch auch für die Nutzer von Interesse, die oft vor dem Problem stehen werden, die berechtigten Rechtsinhaber nicht oder nur mit großem Aufwand identifizieren zu können.

Art. 12 WCT sieht daher – erstmalig im internationalen Urheberrecht - einen die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte flankierenden rechtlichen Schutz von Informationen über die Rechtewahrnehmung vor.

Unter „Informationen über die Wahrnehmung der Rechte“ fallen gemäß Art. 12 Abs. 2 WCT Angaben zur Identifizierung von Urhebern, Rechteinhabern oder geschützten Werken, die - auch codiert oder in Zahlenform - an Werkexemplaren angebracht sind oder bei deren Wiedergabe erscheinen. Beispiele sind etwa digitale Wasserzeichen. Art. 12 WCT betrifft allerdings nur solche Informationen für die Rechteverwaltung, die in elektronischer Form angebracht werden.

Als Verhaltensweisen, gegen die sich der durch die Vertragsparteien zu gewährende Schutz richtet, normiert Art. 12 Abs. 1 WCT zwei Tatbestände,  nämlich einerseits die unbefugte Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte und andererseits die unbefugte Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung oder öffentliche Wiedergabe von Werken oder Vervielfältigungsstücken von Werken, bei denen dem Handelnden vorangegangene Manipulationen bekannt sind. Abs. 1 formuliert überdies die Anforderungen an die subjektive Tatseite, die vorliegen müssen, um Sanktionsverpflichtungen der Vertragsparteien auszulösen. Soweit es hiernach um „zivilrechtliche Rechtsbehelfe“ geht, genügt bereits fahrlässige Unkenntnis der Tatsache, dass die fraglichen Manipulationen die Verletzung eines dem Urheber eingeräumten Rechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen werden.

Nach der Vereinbarten Erklärung zu Artikel 12 soll der Verweis auf die „Verletzung eines durch diesen Vertrag oder die Berner Übereinkunft geschützten Rechts“ sowohl ausschließliche Rechte als auch Vergütungsrechte einschließen. Ferner soll die Vorschrift keine Basis für nach der RBÜ unzulässige Formalitäten bilden, die eine Behinderung des freien Warenverkehrs oder der Rechteausübung zur Folge haben würden. Durch Artikel 12 WCT wird jedenfalls keine Verpflichtung der Vertragsparteien oder der Rechteinhaber begründet, derartige Informationssysteme auch tatsächlich einzusetzen.

Art. 7 Info-RL hat die sich aus Art. 12 WCT ergebende Verpflichtung auf Ebene des Gemeinschaftsrechts umgesetzt; in Österreich ist dieser Schutz durch den mit der UrhG-Nov. 2003 eingeführten § 90d UrhG gewährt.

Zu Art. 13:

Art. 13 WCT übernimmt in Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich den Grundsatz der rückwirkenden Geltung des Art. 18 RBÜ für die durch den WCT geschützten Werke. Dies bedeutet, dass der WCT für alle Werke gilt, die bei Inkrafttreten des Vertrages noch nicht infolge des Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland oder im Schutzland Gemeingut geworden sind. Sind sie aber aus einem anderen Grund als dem Ablauf der Schutzdauer Gemeingut geworden, so lebt der Schutz wieder auf, wenn sie nach den Vorschriften des WCT noch zu schützen sind.

Zu Art. 14:

Art. 14 WCT sieht eine recht allgemein gehaltene Bestimmung zur Rechtsdurchsetzung vor. Weitergehende Vorschläge für detailliertere Rechtsdurchsetzungsbestimmungen nach dem Muster der Artikel 41 bis 61 TRIPS-Abkommen konnten sich in der Diplomatischen Konferenz nicht durchsetzen.

Zu Art. 15:

Art. 15 sieht nach dem Vorbild des Art. 22 RBÜ eine Versammlung der Vertragsparteien zur koordinierten Anwendung und Weiterentwicklung des Vertrags vor, regelt die Vertretung der Vertragsparteien in der Versammlung, die Kostentragung für die einzelnen Delegationen, die Kompetenzen der Versammlung, das Stimmrecht der Vertragsparteien, die Anberaumung der ordentlichen Tagungen der Versammlung und die Erlassung einer Geschäftsordnung.

Neu ist das (insb. auf die Europäische Gemeinschaft zugeschnittene) Stimmrecht zwischenstaatlicher Organisationen, die selbst Vertragsparteien sind. Diese sind stimmberechtigt, wenn die Mitgliedstaaten dieser zwischenstaatlichen Organisationen ihr Stimmrecht nicht selbst ausüben. In diesem Fall erhält die jeweilige zwischenstaatliche Organisation die Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht.

Zu Art. 16:

Art. 16 betraut das Internationale Büro der WIPO mit den Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Vertrags.

Zu Art. 17:

Gemäß Art. 17 können alle Mitgliedstaaten der WIPO und die Europäische Gemeinschaft Partei des Vertrages werden. Sonstige zwischenstaatliche Organisationen können durch die Versammlung als Vertragspartei zugelassen werden, wenn sie erklären, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, zu verfügen, und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäß ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.

Zu Art. 18:

Gemäß Art. 18 gelten für jede Vertragspartei – von einigen ausdrücklichen Ausnahmen zugunsten der Entwicklungsländer abgesehen - alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.

Zu Art.19:

Art. 19 WCT regelt die Frist für die Unterzeichnung des Vertrages. Der Vertrag ist von Österreich und allen (damaligen) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie dieser selbst noch vor dem Ende der Zeichnungsfrist am 31. Dezember 1997 gezeichnet worden.

Zu Art. 20 und 21:

Für das Inkrafttreten des Vertrages war die Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden von dreißig Staaten erforderlich. Für die ersten dreißig ratifizierenden oder beitretenden Staaten wurde der Vertrag am Tag seines Inkrafttretens bindend, für jeden anderen Staat und jede zugelassene zwischenstaatliche Organisation wird er nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde bindend.

Zu Art. 22:

Art. 22 lässt keine Vorbehalte zum WCT zu.

Zu Art. 23:

Art. 23 regelt die Kündigung des WCT.

Zu Art. 24:

Gemäß Art. 24 Abs. 1 wird der WCT in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache (die Amtssprachen der Vereinten Nationen) unterzeichnet, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist. Abs. 2 regelt die Erstellung eines amtlichen Wortlauts in anderen als den in Abs. 1 genannten Sprachen. Diese sind nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien (dies sind andere Mitgliedstaaten der WIPO, die Europäische Gemeinschaft und andere zwischenstaatliche Organisationen, die die entsprechende Sprache als Amtssprache verwenden) durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei zu erstellen.

Zu Art. 25:

Artikel 25 bestimmt den Generaldirektor der WIPO als Verwahrer des Vertrages.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Vertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieser Vertrag auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.