Vorblatt
Problem:
Am 20. Dezember
1996 wurde der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, idFk: WCT) –
gemeinsam mit dem parallel ausgearbeiteten WIPO-Vertrag über Darbietungen und
Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, idFk: WPPT) - auf einer Diplomatischen
Konferenz unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges
Eigentum in Genf (World Intellectual Property Organisation, idFk: WIPO)
angenommen. Die Verträge bilden den vorläufigen Abschluss der bereits im Jahr
1989 begonnenen Arbeiten der WIPO zur Anpassung des internationalen
Urheberrechts an den sich seit Beginn der 90er Jahre beschleunigenden
technologischen Wandel im Übergang zum Informationszeitalter.
EG-rechtlich
handelt es sich beim WCT wie beim WPPT um ein sogenanntes „gemischtes
Übereinkommen“, bei denen die Abschlusskompetenz zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist. Der Rat der Europäischen
Gemeinschaft hat am 16. März 2000 den Beschluss gefasst, die Verträge im Namen
der Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche zu genehmigen
(Beschluss des Rates vom 16. März 2000, 2000/278/EG, ABl. Nr. L 89/6
vom 11. April 2000) , wobei gemäß Erwägungsgrund 7 dieses Beschlusses die
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam ihre Ratifikationsurkunden
hinterlegen sollen.
Ziel:
Im Sinn des
erwähnten Ratsbeschlusses soll daher die Ratifikation des WCT vorbereitet
werden, damit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zum gegebenen Zeitpunkt
gemeinsam ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen können.
Inhalt:
Der WCT erhöht
durch eine Reihe von Bestimmungen den Standard des internationalen Schutzes des
Urheberrechts auf ein Niveau, wie es der in Österreich geltenden
innerstaatlichen Rechtslage bereits entspricht, und bietet – ebenso im Einklang
mit dem österreichischen Urheberrecht - Antworten auf die Herausforderungen der
digitalen Technologie, insbesondere des Internets, für das internationale
Urheberrecht.
Alternativen:
Die
Nichtratifizierung würde wegen der EG-Kompetenz erhebliche gemeinschaftsrechtliche
Probleme mit sich bringen und der in Erwägungsgrund 7 des
Ratifizierungsbeschlusses der Gemeinschaft in Aussicht genommenen gemeinsamen
Ratifizierung entgegenstehen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind keine
nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich zu erwarten. Vielmehr liegt die Anhebung des internationalen
Schutzniveaus im Interesse Österreichs, weil damit der höhere Rechtsschutz, den
Österreicher im Inland schon jetzt genießen, ihnen künftig auch in anderen
Vertragsstaaten zugute kommen wird; andererseits muss Österreich im Bereich des
Urheberrechts im engeren Sinn den meisten Ausländern dieses hohe Schutzniveau
schon jetzt gewähren, und zwar den Angehörigen von Verbandsstaaten der Berner
Union wegen der von der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur
und der Kunst vorgeschriebenen grundsätzlich unbeschränkten Inländerbehandlung.
Finanzielle
Auswirkungen:
Das Vorhaben wird
keine Belastungen des Budgets nach sich ziehen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Wie oben
ausgeführt, hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft, die Ratifikation der
Verträge im Namen der Gemeinschaft bereits beschlossen. Die Ratifikationsurkunden
der Mitgliedstaaten sollen zugleich mit der Europäischen Gemeinschaft
hinterlegt werden, sobald alle Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie
2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ihr nationales Recht
den Anforderungen der Verträge angepasst haben. Österreich hat diese Richtlinie
bereits mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 umgesetzt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Allgemeiner
Teil
1. Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf 1996
hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der
Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht
politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gem. Art. 50
Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Der Vertrag enthält keine
verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz ist nicht
erforderlich, weil keine Angelegenheiten, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen, geregelt werden.
2. Am 20. Dezember 1996 wurde der WIPO-Urheberrechtsvertrag
(WIPO Copyright Treaty, idFk: WCT) – gemeinsam mit dem parallel ausgearbeiteten
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms
Treaty, idFk: WPPT) - auf einer Diplomatischen Konferenz unter der Schirmherrschaft
der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (World Intellectual
Property Organisation, idFk: WIPO) angenommen. Die Verträge bilden den
vorläufigen Abschluss der bereits im Jahr 1989 begonnenen Arbeiten der WIPO zur
Anpassung des internationalen Urheberrechts an den sich seit Beginn der 90er
Jahre beschleunigenden technologischen Wandel im Übergang zum
Informationszeitalter.
3. Der WCT ist ein Sonderabkommen im Sinn von
Art. 20 der Revidierten Berner Übereinkunft (idFk: RBÜ). Ein solches Sonderabkommen
darf keinen geringeren Schutz der Inhaber von Urheberrechten als die RBÜ
vorsehen. Er baut daher auf der RBÜ auf, schafft neuartige Rechte der Urheber
und enthält darüber hinaus Klarstellungen und Erweiterungen solcher Rechte der
Urheber, die bereits nach der RBÜ bestehen.
4. Der WCT ist in englischer, französischer,
spanischer, russischer, arabischer und chinesischer Sprache geschlossen, wobei
alle diese Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind. Übersetzungen in die
Amtssprachen der Gemeinschaft wurden vom Übersetzungsdienst der Europäischen
Gemeinschaft erarbeitet. Sie wurden
als Anhang des Beschlusses 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung - im Namen der
Europäischen Gemeinschaft - zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag
über Darbietungen und Tonträger, Amtsblatt Nr. L 089 vom
11/04/2000 S. 0006 – 0007, im Amtsblatt der Gemeinschaft
kundgemacht.
5. Als Neuerungen im internationalen Urheberrecht
sind die Bestimmungen der Art. 6 zum Verbreitungsrecht und Art. 8 zum
Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des
Zurverfügungstellungsrechts, des sogenannten „right of making available“, die
Erweiterung der Schutzfrist bei Werken der Fotografie (Art. 9) sowie
Klarstellungen für Computerprogramme (Art. 4) und Datenbanken
(Art. 5) hervorzuheben. Aus dem Kreis der Durchsetzungsbestimmungen sind
die Art. 11 über den Schutz technischer Maßnahmen sowie Art. 12 über
den Schutz von Informationen über die Rechtewahrnehmung international völlig
neu.
Damit erhöht der
WCT einerseits durch eine Reihe von Bestimmungen den Standard des
internationalen Schutzes des Urheberrechts auf ein Niveau, wie es der in
Österreich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltenden
innerstaatlichen Rechtslage bereits entsprach. Andererseits enthält der Vertrag
aber auch Bestimmungen, die Antworten auf die Herausforderungen der digitalen
Technologie und des Internets bieten, wie insbesondere die Qualifikation des
Rechts der interaktiven Zugänglichmachung in Netzwerken als öffentliche Wiedergabe
(Art. 8 WCT) und die Verpflichtung zum Schutz technischer Maßnahmen sowie
von Informationen über die Rechtewahrnehmung (Art. 11 und 12 WCT), die
mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 32/2003,
gleichzeitig mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.
Juni 2001, Seite 10 (idFk: InfoRL) in das österreichische Recht umgesetzt
wurden.
6. Die Europäische Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten haben sich von Beginn an aktiv an den Arbeiten im Rahmen der
WIPO beteiligt. Parallel dazu liefen auch schon die Vorbereitungsarbeiten zur
späteren InfoRL. Mit der Zeichnung des WCT durch die Gemeinschaft und ihre
Mitgliedsstaaten trat damit als Ziel dieser legislativen Arbeiten auf
Gemeinschaftsebene die Umsetzung des WCT in das Gemeinschaftsrecht zum Anliegen
einer harmonisierten Anpassung des europäischen Urheberrechts an die Herausforderungen
der Informationsgesellschaft hinzu.
7. Beim WCT (wie beim WPPT) handelt es sich um ein
sogenanntes „gemischtes Übereinkommen“, bei dem die Abschlusskompetenz zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist. Die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden durch die Europäische Gemeinschaft und alle ihre
Mitgliedstaaten soll daher gleichzeitig erfolgen, sobald alle Mitgliedstaaten
die InfoRL umgesetzt haben.
Der Rat der
Europäischen Gemeinschaft hat am 16. März 2000 den Beschluss gefasst, den
WIPO-Urheberrechtsvertrag im Namen der Gemeinschaft für die in ihre
Zuständigkeit fallenden Bereiche zu genehmigen (Beschluss des Rates vom 16.
März 2000, 2000/278/EG, ABl. Nr. L 89/6 vom 11. April 2000). Der
Präsident des Rates wurde ermächtigt, die Abschlussurkunden beim
Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum von dem Zeitpunkt
an zu hinterlegen, zu dem die Mitgliedstaaten die vom Europäischen Parlament
und vom Rat erlassenen Maßnahmen, die zur Anpassung der derzeitigen
Gemeinschaftsvorschriften an die Verpflichtungen aus dem WCT und dem WPPT
erforderlich sind, in Kraft setzen müssen. In einer Erklärung des Rates zu
diesem Beschluss (2000/C 103/01) ABl. Nr. C 103/01 vom 11. April 2000
wurde festgehalten, dass der Rat und die Mitgliedstaaten sich regelmäßig über
den Stand der Verfahren zur Ratifikation des WCT und des WPPT in den
Mitgliedstaaten informieren, damit die Hinterlegung der Abschluss- bzw.
Ratifikationsurkunden der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gleichzeitig
erfolgt.
8. Der Umsetzung des WCT auf Gemeinschaftsebene
dient die bereits erwähnte Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft, die in Österreich mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle
2003, BGBl. I Nr. 32/2003, umgesetzt wurde. Damit entspricht das
österreichische Urheberrecht in inhaltlicher Hinsicht auch den auf den
technologischen Wandel zugeschnittenen Bestimmungen des Vertrags.
Im Sinn des
erwähnten Ratsbeschlusses soll daher die Ratifikation des WCT vorbereitet
werden, damit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zum gegebenen Zeitpunkt
– es ist zu hoffen, dass in absehbarer Zeit auch die letzten Mitgliedstaaten
ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie nachkommen werden und damit
die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ratifikation erfüllt sind - gemeinsam
ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen können.
9. Der WCT übernimmt die Verpflichtungen der RBÜ
(Art. 1), sieht die Anwendung der anerkannten Grundsätze des Konventionsschutzes und der
Inländerbehandlung der RBÜ auch in Bezug auf den durch ihn gewährten Schutz (Art. 3 WCT
iVm Art. 5 RBÜ) vor und baut den durch die RBÜ vorgegebenen Mindestschutz
aus. Damit wird wie im Fall der RBÜ der Anwendungsbereich des österreichischen
Urheberrechtsgesetzes ausgeweitet, zumal das Urheberrechtsgesetz die seiner
unmittelbaren und primären Anwendung unterliegenden urheberrechtlichen
Tatbestände mit Auslandsbeziehung ausdrücklich abgrenzt (§§ 94 bis 99c
UrhG). Darüber hinaus sind – ebenfalls wie im Fall der RBÜ – die Sachnormen des
WCT in Anlage und Ausdruck so bestimmt, dass sie sich zur unmittelbaren
Anwendung durch Gerichte eignen. Mit der generellen Transformation des WCT als
unmittelbar anwendbare Norm können sich daher die durch sie geschützten Urheber
auch unmittelbar auf die ihnen durch das WCT eingeräumten (Mindest-)Rechte
berufen. Da jedoch das österreichische Urheberrecht bereits mit der
Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 an den Schutzumfang des WCT angepasst wurde,
wird der durch die österreichische Rechtsordnung eingeräumte Schutzumfang nicht davon abhängen, ob ein
Sachverhalt mit Auslandsbeziehung oder mit reiner Inlandsbeziehung vorliegt.
10. Österreich hat, ebenso wie die Europäische
Gemeinschaft und rund 50 weitere Staaten, den WCT gezeichnet, und zwar am 30.
Dezember 1997 (sh. Pkt. 17 des Beschl.Prot. Nr. 38 vom 10. Dezember 1997).
Am 6. Dezember 2001 hat die WIPO mitgeteilt, dass mit dem Beitritt von Gabun am
selben Tag der 30. Staat Mitglied geworden ist, sodass gemäß Art. 20 und
21 WCT drei Monate später, daher am 6. März 2002, der WCT in Kraft getreten
ist. Per 27. Oktober 2004 haben 49 Staaten diesen Vertrag ratifiziert.
Besonderer
Teil
Zur
Präambel:
Die Präambel gibt
in allgemein gehaltener Weise unter Anlehnung an bewährte Modelle die Motive
für den Abschluss des Übereinkommens wieder.
Zu
Art. 1:
Art. 1 regelt das Verhältnis des WCT zur RBÜ. In
Abs. 1 wird zunächst klargestellt, dass der WCT ein Sonderabkommen im Sinn
von Art. 20 RBÜ ist. Mit einem derartigen Sonderabkommen dürfen nur solche
Regelungen getroffen werden, die den Urhebern Rechte verleihen, die über die
ihnen durch die RBÜ eingeräumten Rechte hinausgehen, oder aber andere
Bestimmungen enthalten, die dieser nicht zuwiderlaufen. Dennoch steht die
Ratifikation bzw. der Beitritt zum vorliegenden Vertrag nicht nur solchen
Staaten offen, die Mitglied des Berner Verbands sind, sondern allen
Mitgliedstaaten der WIPO und auch zwischenstaatlichen Organisationen wie der
Europäischen Gemeinschaft (Art. 17).
Mit der Aussage im
zweiten Satz des Abs. 1, dass dieser Vertrag Rechte oder Pflichten aus
anderen Verträgen nicht berührt, wird das Verhältnis des WCT zum TRIPS-Abkommen
der Welthandelsorganisation (WTO) klargestellt. Beide multilateralen
Vertragswerke bestehen unabhängig voneinander, ohne dass eine Überlagerung oder
Verdrängung von in einem der beiden Verträge normierten Rechte oder Pflichten
durch jene im jeweils anderen stattfindet.
Absatz 2 hält –
wie Art. 2 Abs. 2 TRIPS-Abkommen –deklaratorisch fest, dass die
Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der RBÜ durch den WCT unberührt
bleiben. Absatz 3 normiert als Berner Übereinkunft im Sinn des WCT die (letzte)
Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst vom 24. Juli 1971.
Vertragsstaaten
des WCT, die nicht ohnedies schon Vertragsstaaten (der Pariser Fassung) der RBÜ
sind, haben gemäß Abs. 4 die Verpflichtungen nach den Art. 1 bis 21
RBÜ in der Pariser Fassung zu übernehmen. Das TRIPS-Abkommen enthält in
Art. 9 eine ähnliche Bestimmung; nimmt aber die
urheberpersönlichkeitsrechtliche Vorschrift des Art. 6bis RBÜ aus.
Zu Art. 1
Abs. 4 WCT wurde eine Vereinbarte Erklärung verabschiedet, wonach das in
Art. 9 RBÜ niedergelegte Vervielfältigungsrecht in vollem Umfang im
digitalen Umfeld, insbesondere im Bezug auf die Nutzung von Werken in digitaler
Form, anwendbar ist. Eine in der Diplomatischen Konferenz diskutierte
ausdrückliche Regelung im Vertragstext, wonach auch nur vorläufige
Vervielfältigungen grundsätzlich vom Vervielfältigungsrecht erfasst sein sollen
und nur unter bestimmten Voraussetzungen hievon ausgenommen werden können, fand
nicht die erforderliche Unterstützung. Nach der Vereinbarten Erklärung stellt
jedoch auch die Speicherung in digitaler Form in einem elektronischen Medium
eine Vervielfältigung dar.
Zu
Art. 2:
Art. 2 übernimmt wortwörtlich Art. 9
Abs. 2 TRIPS-Abkommen und beschränkt den urheberrechtlichen Schutz auf
Ausdrucksformen. Ideen, Verfahren, Methoden und mathematische Konzepte als
solche bleiben dagegen aus dem Urheberrechtschutz ausgeklammert.
Zu
Art. 3:
Art. 3 ordnet die Anwendung der Art. 2 bis 6
RBÜ im Bezug auf den nach dem WCT gewährten Schutz an. Damit werden die
anerkannten Grundsätze des Konventionsschutzes und der Inländerbehandlung sowie
der Grundsatz der Unabhängigkeit des Schutzes von der Erfüllung irgendwelcher
Förmlichkeiten und von seinem Bestehen im Ursprungsland (Art. 5 RBÜ)
übernommen. Diese klassischen Grundsätze des internationalen Urheberrechts
haben eine derart weite Anerkennung gefunden, dass auch der durch den
vorliegenden Vertrag gewährte zusätzliche Schutz der Urheber auf diesen
Rechtsgrundsätzen aufbauen kann. Darüber hinaus werden damit die Regelungen der
Art. 2 und 2a RBÜ über die Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes im
Bezug auf den Schutzgegenstand einschließlich der Erstreckung des gewährten
Schutzes auf Rechtsnachfolger oder sonstige Inhaber ausschließlicher
Werknutzungsrechte ebenso übernommen wie die Anknüpfungsregeln in Art. 3
und 4 RBÜ für den Konventionsschutz (Staatsangehörigkeit, Ort der
Veröffentlichung des Werkes bei verbandsfremden Urhebern, Gleichstellung des
gewöhnlichen Aufenthalts bei verbandsfremden Urhebern mit der
Staatsangehörigkeit, Sitz des Filmherstellers, Recht der gelegenen Sache bei
Werken der Baukunst).
Zu
Art. 4:
Obwohl
Computerprogramme in der Aufzählung geschützter Werke in Art. 2 RBÜ nicht
erwähnt sind, ist unbestritten, dass diese als Werke der Literatur im Sinn
dieser Bestimmung geschützt sind. Dies wird - wie bereits in Art. 10
Abs. 1 TRIPS-Abkommen - in Art. 4 bestätigt. Trotz etwas
unterschiedlicher Formulierungen entsprechen der Schutzumfang für
Computerprogramme nach dem WCT und dem TRIPS-Abkommen einander. Dies wurde auch
in einer Vereinbarten Erklärung zu Art. 4 WCT festgehalten.
Zu
Art. 5:
Art. 5 regelt den urheberrechtlichen Schutz von
Datenbanken in Anlehnung an Art. 10 Abs. 2 TRIPS-Abkommen. Auch
diesbezüglich geht der WCT nicht über das TRIPS-Abkommen hinaus. Die
Vereinbarte Erklärung zu Art. 5 stellt klar, dass – ungeachtet eines etwas
abweichenden Wortlauts - der für Datenbanken gewährte Schutz mit Art. 2
Abs. 5 RBÜ im Einklang steht und dem Art. 10 Abs. 2
TRIPS-Abkommen entspricht.
Zu
Art. 6:
Art. 6 dehnt das ausschließliche
Verbreitungsrecht auf alle Werke der Literatur und Kunst aus. Die Bestimmung
hat keine Parallele im TRIPS-Abkommen. Auch die RBÜ sieht kein allgemeines
Verbreitungsrecht, sondern nur ein Verbreitungsrecht in Bezug auf filmische
Bearbeitungen (Art. 14 Abs. 1 Z 1 RBÜ) vor. Das Verbreitungsrecht
ist aber mittlerweile international anerkannt; Meinungsverschiedenheiten
bestehen hinsichtlich der näheren Ausgestaltung, so insb. hinsichtlich der
Frage der Erschöpfung des Rechts nach dem ersten Inverkehrbringen eines
Werkstücks und der Frage, welche Verwertungshandlungen hievon erfasst sein
sollen.
In der
Vereinbarten Erklärung zu Art. 6 und 7 wird daher festgehalten, dass sich
die in Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten
Ausdrücke „Vervielfältigungsstücke“ und „Original und Vervielfältigungsstücke“
ausschließlich auf Vervielfältigungsstücke beziehen, die als körperliche
Gegenstände in Verkehr gebracht werden können; also auf das Inverkehrbringen von physischen
Werkexemplaren.
Hingegen konnte
keine Einigung über die nationale oder internationale Erschöpfung des
Verbreitungsrechts erzielt werden. Die gefundene Lösung lässt den
Vertragsparteien weitgehende Freiheit, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts
einschließlich seiner Voraussetzungen zu regeln.
Zu
Art. 7:
Das in Art. 7
normierte Vermietrecht entspricht weitgehend Art. 11 und Art. 14
Abs. 4 TRIPS-Abkommen. Die RBÜ hingegen sieht kein Vermietrecht vor. Dabei
konnten sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten mit dem Vorschlag,
ein Vermietrecht für alle Werkarten vorzusehen, nicht durchsetzen. Der durch
Art. 7 WCT gewährte Schutzstandard geht damit nicht wesentlich über jenen
des TRIPS-Abkommens hinaus und sieht das Vermietrecht lediglich für
Computerprogramme, Filmwerke und für auf Tonträgern aufgenommene Werke vor,
wobei es sich nur auf die gewerbsmäßige Vermietung bezieht und in Abs. 2
und 3 weitere nicht unbedeutende Beschränkungen vorgesehen sind.
Zu
Art. 8:
Art. 8 räumt den Urhebern ein umfassendes Recht
der öffentlichen Wiedergabe ein, das unabhängig von der geschützten Werkart,
der Art der öffentlichen Wiedergabe sowie des dabei benutzten
Kommunikationsmittels ist. Die Wendung „drahtlose oder drahtgebundene
Wiedergabe“ schränkt freilich den Anwendungsbereich auf Formen der
„öffentlichen Wiedergabe auf Distanz“ ein. Erfasst wird nur eine Wiedergabe an
die Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt,
nicht anwesend ist. Darüber hinaus wird die interaktive Übertragung von Werken
über digitale Netzwerke als Unterfall des allgemeinen Rechts der öffentlichen
Wiedergabe erfasst: Nach dem zweiten Halbsatz des Art. 8 umfasst das Recht
der öffentlichen Wiedergabe nämlich auch die Zugänglichmachung von Werken an
die Öffentlichkeit in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Die als unberührt
bleibend in Art. 8 zitierten Bestimmungen der RBÜ sehen ein Recht der
öffentlichen Wiedergabe fragmentarisch entweder nur für bestimmte Werkarten
oder ein Recht der öffentlichen Wiedergabe im Weg der Rundfunksendung (oder
anderen drahtlosen Verbreitung) oder der öffentlichen (auch drahtgebundenen)
Wiedergabe einer Rundfunksendung vor; sie sparen einzelne Werkarten (z. B.
Werke der Fotografie) vom Recht der öffentlichen Wiedergabe aus und räumen
andererseits in Bezug auf Werke der Literatur ein derartiges Recht nur im
Hinblick auf die öffentliche Wiedergabe des Vortrags solcher Werke ein. Vor dem
Hintergrund der Informationsgesellschaft und den neuen Formen der Übertragung
geschützter Werke führte diese Rechtslage zu Unsicherheiten darüber, inwieweit
die Bestimmungen der RBÜ den neuen technischen Nutzungsarten entsprechen.
Hinsichtlich der interaktiven Zugänglichmachung von Werken im Internet war
überdies strittig, ob diese Übermittlungsart als Akt der körperlichen
Verbreitung unter das Verbreitungsrecht (und damit auch die Erschöpfungsregeln)
fällt oder dem Recht der öffentlichen Wiedergabe zu subsumieren ist.
Die
Info-Richtlinie setzte Art. 8 WCT in ihrem Art. 3 um. Die „drahtlose
oder drahtgebundene“ nicht interaktive öffentliche Wiedergabe war im
österreichischen Urheberrecht schon vor Umsetzung der InfoRL durch das
weitgefasste Senderecht einerseits und durch den zweiten Fall des § 18
Abs. 3 UrhG andererseits erfasst. Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003
wurde aber das Recht der interaktiven Wiedergabe als selbständiges
Verwertungsrecht der „Zurverfügungstellung“ mit § 18a UrhG eingeführt
Zu
Art. 9:
Durch Art. 9
wird die Mindestschutzdauer für Werke der Fotografie von 25 auf 50 Jahre verlängert.
In technischer Hinsicht geschieht dies durch den Ausschluss der Anwendung von
Art. 7 Abs. 4 RBÜ auf Werke der Fotografie. Art. 7 Abs. 4
RBÜ erlaubt – abweichend von der allgemeinen Schutzdauer von 50 Jahren nach
Art. 7 Abs. 1 RBÜ - für Werke der Fotografie und Werke der
angewandten Kunst eine Schutzdauer von 25 Jahren festzusetzen. Die
Mindestschutzdauer für Werke der angewandten Kunst bleibt allerdings unberührt.
Zu
Art. 10:
Art. 10 legt in Form einer Generalklausel die
Grenzen für die Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte
fest. Die Bestimmung orientiert sich am Vorbild des - allerdings nur für das
Vervielfältigungsrecht geltenden – Art. 9 Abs. 2 RBÜ sowie an
Art. 13 TRIPS-Abkommen. Sie übernimmt dabei den sogenannten Drei-Stufen-Test des
Art. 9 Abs. 2 RBÜ und dehnt diesen über das Vervielfältigungsrecht
hinaus auf alle im WCT und der RBÜ den Urhebern gewährten Rechte aus. Die
Zulässigkeit freier Werknutzungen nach innerstaatlichem Recht beurteilt sich
damit aufgrund einer dreistufigen Prüfung: erstens müssen solche Regelungen auf
gewisse Sonderfälle beschränkt bleiben, zweitens darf in diesen Fällen eine
normale Auswertung des Werks nicht beeinträchtigt werden und drittens dürfen
die berechtigten Interessen des betroffenen Urhebers nicht unzumutbar verletzt
werden.
Die Beschränkung auf „bestimmte Sonderfälle“ bedeutet, dass die Ausnahmen
und Beschränkungen durch die nationale Gesetzgebung in Anwendungsbereich und
Reichweite eindeutig und eng zu umschreiben sind. Zu einer „Beeinträchtigung
der normalen Auswertung eines Werkes“ kommt es dann, wenn die fragliche freie
Nutzung zu der Art, wie die Rechteinhaber normalerweise aus der Verwertung des
Werkes wirtschaftlichen Nutzen erzielen, in Konkurrenz tritt (wie zum Beispiel
für Werke der Literatur der Buchdruck). Wird die normale Verwertung des Werks
nicht beeinträchtigt, bleibt zu prüfen, ob die fragliche Beschränkung der
Rechte die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt. In erster
Linie ist auch damit das Interesse an der wirtschaftlichen Verwertung des
Werkes angesprochen; eine Verletzung der Interessen des Urhebers wird diesem
daher insbesondere dann zumutbar sein, wenn die ökonomischen Nachteile durch
Zahlung einer angemessenen Vergütung ausgeglichen werden oder die
freigestellten Nutzungen wirtschaftlich ohnedies nicht ins Gewicht fallen.
Während Abs. 1 die beschriebene Generalklausel für Beschränkungen der
nach dem WCT gewährten Rechte enthält, ordnet Abs. 2 an, dass die
Vertragsparteien den Drei-Stufen-Test auch als Zulässigkeitsmaßstab für
Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die durch die RBÜ vorgesehenen Rechte
anwenden.
In der Vereinbarten Erklärung zu Artikel 10 heißt es dazu allerdings, dass
Art. 10 Abs. 2 den Anwendungsbereich der nach der RBÜ zulässigen
Ausnahmen und Beschränkungen weder reduziert noch erweitert. Diese Vereinbarte
Erklärung hält ferner fest, dass es Art. 10 den Vertragsparteien erlaube,
nach der RBÜ zulässige Ausnahmen und Beschränkungen auch auf digitale Technologien
anzuwenden und in angemessener Form auszudehnen.
Zu
Art. 11:
Artikel 11 WCT
verpflichtet die Vertragsparteien, einen hinreichenden Rechtsschutz und
wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen
vorzusehen, die die Urheber zur Wahrung ihrer Rechte anwenden. Dabei handelt es
sich um keine urheberrechtliche Vorschrift im eigentlichen Sinn, sondern eine
flankierende Maßnahme, die bestimmte von Seiten der Urheber selbst getroffene
Schutzmaßnahmen sichert.
Die Vorschrift
beschränkt sich jedoch auf das Verbot der unmittelbaren Umgehung und erfasst –
anders als Artikel 6 Info-RL und der zu seiner Umsetzung erlassene
§ 90c UrhG – Vorbereitungshandlungen wie die Bereitstellung von
Umgehungsmitteln und Umgehungsdienstleistungen nicht.
Zu
Art. 12:
Die neuen
Techniken bergen nicht nur Gefahren für die Urheber, denen mit technischen
Maßnahmen begegnet werden kann, sondern bieten auch eine bisher ungekannt
weitgehende Kontrolle über die Verwertung von Werken. Die Digitalisierung erlaubt
es, einzelne Verwertungsakte durch Zugangskontroll-, Identifikations- und
Vervielfältigungsschutzsysteme zu überwachen. Mit Hilfe von Electronic
Copyright Management Systems (ECMS) sollen individuelle Nutzungsvorgänge
erfasst und darauf gestützte Individualabrechnungen zwischen Urheber und
Benutzer vorgenommen werden können. Die Frage der Kennzeichnung von Werken
durch eine Copyright Management Information ist jedoch auch für die Nutzer von
Interesse, die oft vor dem Problem stehen werden, die berechtigten
Rechtsinhaber nicht oder nur mit großem Aufwand identifizieren zu können.
Art. 12 WCT sieht daher – erstmalig im
internationalen Urheberrecht - einen die urheberrechtlichen
Ausschließlichkeitsrechte flankierenden rechtlichen Schutz von Informationen
über die Rechtewahrnehmung vor.
Unter
„Informationen über die Wahrnehmung der Rechte“ fallen gemäß Art. 12
Abs. 2 WCT Angaben zur Identifizierung von Urhebern, Rechteinhabern oder
geschützten Werken, die - auch codiert oder in Zahlenform - an Werkexemplaren
angebracht sind oder bei deren Wiedergabe erscheinen. Beispiele sind etwa
digitale Wasserzeichen. Art. 12 WCT betrifft allerdings nur solche
Informationen für die Rechteverwaltung, die in elektronischer Form angebracht
werden.
Als Verhaltensweisen,
gegen die sich der durch die Vertragsparteien zu gewährende Schutz richtet,
normiert Art. 12 Abs. 1 WCT zwei Tatbestände, nämlich einerseits die unbefugte
Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der
Rechte und andererseits die unbefugte Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung,
Sendung oder öffentliche Wiedergabe von Werken oder Vervielfältigungsstücken
von Werken, bei denen dem Handelnden vorangegangene Manipulationen bekannt
sind. Abs. 1 formuliert überdies die Anforderungen an die subjektive
Tatseite, die vorliegen müssen, um Sanktionsverpflichtungen der
Vertragsparteien auszulösen. Soweit es hiernach um „zivilrechtliche
Rechtsbehelfe“ geht, genügt bereits fahrlässige Unkenntnis der Tatsache, dass
die fraglichen Manipulationen die Verletzung eines dem Urheber eingeräumten
Rechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen werden.
Nach der
Vereinbarten Erklärung zu Artikel 12 soll der Verweis auf die „Verletzung eines
durch diesen Vertrag oder die Berner Übereinkunft geschützten Rechts“ sowohl
ausschließliche Rechte als auch Vergütungsrechte einschließen. Ferner soll die
Vorschrift keine Basis für nach der RBÜ unzulässige Formalitäten bilden, die
eine Behinderung des freien Warenverkehrs oder der Rechteausübung zur Folge
haben würden. Durch Artikel 12 WCT wird jedenfalls keine Verpflichtung der
Vertragsparteien oder der Rechteinhaber begründet, derartige
Informationssysteme auch tatsächlich einzusetzen.
Art. 7 Info-RL hat die sich aus Art. 12
WCT ergebende Verpflichtung auf Ebene des Gemeinschaftsrechts umgesetzt; in
Österreich ist dieser Schutz durch den mit der UrhG-Nov. 2003 eingeführten
§ 90d UrhG gewährt.
Zu Art. 13:
Art. 13 WCT übernimmt in Hinblick auf den
zeitlichen Anwendungsbereich den Grundsatz der rückwirkenden Geltung des
Art. 18 RBÜ für die durch den WCT geschützten Werke. Dies bedeutet, dass
der WCT für alle Werke gilt, die bei Inkrafttreten des Vertrages noch nicht
infolge des Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland oder im Schutzland Gemeingut
geworden sind. Sind sie aber aus einem anderen Grund als dem Ablauf der
Schutzdauer Gemeingut geworden, so lebt der Schutz wieder auf, wenn sie nach
den Vorschriften des WCT noch zu schützen sind.
Zu Art. 14:
Art. 14 WCT sieht eine recht
allgemein gehaltene Bestimmung zur Rechtsdurchsetzung vor. Weitergehende
Vorschläge für detailliertere Rechtsdurchsetzungsbestimmungen nach dem Muster
der Artikel 41 bis 61 TRIPS-Abkommen konnten sich in der Diplomatischen
Konferenz nicht durchsetzen.
Zu Art. 15:
Art. 15 sieht nach dem Vorbild des Art. 22
RBÜ eine Versammlung der Vertragsparteien zur koordinierten Anwendung und
Weiterentwicklung des Vertrags vor, regelt die Vertretung der Vertragsparteien in der Versammlung, die
Kostentragung für die einzelnen Delegationen, die Kompetenzen der Versammlung,
das Stimmrecht der Vertragsparteien, die Anberaumung der ordentlichen Tagungen
der Versammlung und die Erlassung einer Geschäftsordnung.
Neu ist das (insb. auf die Europäische Gemeinschaft zugeschnittene)
Stimmrecht zwischenstaatlicher Organisationen, die selbst Vertragsparteien
sind. Diese sind stimmberechtigt, wenn die Mitgliedstaaten dieser
zwischenstaatlichen Organisationen ihr Stimmrecht nicht selbst ausüben. In
diesem Fall erhält die jeweilige zwischenstaatliche Organisation die Anzahl von
Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht.
Zu
Art. 16:
Art. 16 betraut das Internationale Büro der WIPO
mit den Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Vertrags.
Zu
Art. 17:
Gemäß Art. 17 können alle Mitgliedstaaten der WIPO und die Europäische
Gemeinschaft Partei des Vertrages werden. Sonstige zwischenstaatliche
Organisationen können durch die Versammlung als Vertragspartei zugelassen
werden, wenn sie erklären, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche
zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre
Mitgliedstaaten bindend sind, zu verfügen, und in Übereinstimmung mit ihrer
Geschäftsordnung ordnungsgemäß ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu
werden.
Zu
Art. 18:
Gemäß Art. 18
gelten für jede Vertragspartei – von einigen ausdrücklichen Ausnahmen zugunsten
der Entwicklungsländer abgesehen - alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.
Zu Art.19:
Art. 19 WCT regelt die Frist für die
Unterzeichnung des Vertrages. Der Vertrag ist von Österreich und allen
(damaligen) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie dieser selbst
noch vor dem Ende der Zeichnungsfrist am 31. Dezember 1997 gezeichnet worden.
Zu
Art. 20 und 21:
Für das
Inkrafttreten des Vertrages war die Hinterlegung der Ratifikations- und
Beitrittsurkunden von dreißig Staaten erforderlich. Für die ersten dreißig
ratifizierenden oder beitretenden Staaten wurde der Vertrag am Tag seines
Inkrafttretens bindend, für jeden anderen Staat und jede zugelassene
zwischenstaatliche Organisation wird er nach Ablauf von drei Monaten nach
Hinterlegung der entsprechenden Urkunde bindend.
Zu
Art. 22:
Art. 22 lässt keine Vorbehalte zum WCT zu.
Zu
Art. 23:
Art. 23 regelt die Kündigung des WCT.
Zu
Art. 24:
Gemäß Art. 24
Abs. 1 wird der WCT in einer Urschrift in englischer, arabischer,
chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache (die
Amtssprachen der Vereinten Nationen) unterzeichnet, wobei jede Fassung
gleichermaßen verbindlich ist. Abs. 2 regelt die Erstellung eines amtlichen
Wortlauts in anderen als den in Abs. 1 genannten Sprachen. Diese sind nach
Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien (dies sind andere
Mitgliedstaaten der WIPO, die Europäische Gemeinschaft und andere
zwischenstaatliche Organisationen, die die entsprechende Sprache als
Amtssprache verwenden) durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer
interessierten Vertragspartei zu erstellen.
Zu
Art. 25:
Artikel 25
bestimmt den Generaldirektor der WIPO als Verwahrer des Vertrages.
Die
Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der
Genehmigung des Vertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen,
dass dessen arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch
kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend
wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß
§ 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser
Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte
Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies
ist dieser Vertrag auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at
abrufbar.