Vorblatt

Problem:

Die Änderung der Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO)  WHA 18.48 (Änderung von Art. 7 der Satzung) aus dem Jahr 1965 wurde von der Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, zwar in Form einer Resolution beschlossen, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten, da es bisher an der nötigen Anzahl von Annahmeerklärungen durch zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO,  mangelt. Auch Österreich hat diese Änderung noch nicht angenommen.

Ziel:

Genehmigung der vorliegenden, von Österreich noch nicht angenommenen Änderung zur WHO-Satzung durch den Nationalrat sowie Erklärung der Annahme durch den Herrn Bundespräsidenten.

Inhalt:

Möglichkeit der Suspendierung oder des Ausschlusses eines Staates aus der WHO, sofern dieser Staat eine Politik der rassischen Diskriminierung verfolgt.

Alternativen:

Keine

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Bereich Gesundheit ist teilweise vergemeinschaftet, das in Rede stehende Thema weist jedoch keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht auf.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Änderung von Art. 7 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Satzungsänderung ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 22. Juli 1946 in New York unterzeichnet und trat gemäß Art. 80 am 7. April 1948 in Kraft. Österreich hinterlegte gemäß Art. 79 lit. b seine Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947. Veröffentlicht wurde die Satzung im BGBl. Nr. 96/1949.

Satzungsänderungen treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, sobald sie von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden. Somit ist Österreich auch an Satzungsänderungen gebunden, die von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden, auch wenn sie von Österreich selbst nicht angenommen wurden.

Bisher wurden zwei Änderungen der Satzung von Österreich angenommen (BGBl. Nr.  27/1961 und BGBl. Nr.  467/1975). Eine weitere Änderung, die von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen und für Österreich in Kraft trat, wurde promulgiert (BGBl. Nr. 71/1984).

Drei weitere Satzungsänderungen aus den Jahren 1965, 1978 und 1998 (Änderung von Art. 7 der Satzung, Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der Satzung, Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) sind bisher noch nicht in Kraft getreten, da die Annahme durch die notwendigen zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung noch nicht erfolgt ist. Sie wurden bisher dem Nationalrat nicht zur Genehmigung zugeleitet.

Die Änderung der Satzung WHA 18.48 (Änderung von Art. 7 der Satzung), welche von der 18. Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, im Jahr 1965 in Form einer Resolution angenommen wurde, ist bisher nicht in Kraft getreten, da die nötige Anzahl von Annahmeerklärungen noch ausständig ist.

Auch Österreich hat diese Änderung bisher noch nicht angenommen. Unterbliebe eine Annahme durch Österreich, würde die Änderung bei Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der WHO aufgrund des Art. 73 der Satzung auch für jene Mitgliedsstaaten in Kraft treten, die diese nicht angenommen haben, und somit auch für Österreich.

Diese Satzungsänderung ermöglicht die Suspendierung oder den Ausschluss eines Staates aus der WHO, sofern dieser Staat eine Politik der rassischen Diskriminierung verfolgt.

Die Annahme dieser Änderung würde ein wichtiges politisches Signal darstellen. Als demokratischer Staat, der den Menschenrechten verpflichtet ist, kann Österreich sich auf internationaler Ebene nicht einer Bestimmung verschließen, deren Inhalt es ist, eine Politik der rassischen Diskriminierung zu verurteilen, zumal diese Bestimmung bereits von insgesamt 85 Staaten angenommen wurde.


Besonderer Teil

Diese Änderung, eingebracht von der Regierung von Côte d’Ivoire, fügt einen zweiten Absatz (lit. b) zu Art. 7 der Satzung ein, welcher es der Weltgesundheitsversammlung ermöglicht, die Mitgliedschaft eines Landes zu suspendieren oder aufzuheben, sollte dieses Land die humanitären Prinzipien oder Ziele, welche in der Satzung verankert sind, durch die Praktizierung einer rassischen Diskriminierungspolitik ignorieren. Die Rechte und Privilegien, sowie die Mitgliedschaft des betroffenen Staates können durch einen Beschluss der Weltgesundheitsversammlung auf Vorschlag des Exekutivrates wiederhergestellt werden, sofern ein detaillierter Bericht vorliegt, dass das betroffene Land jene Politik aufgegeben hat, aufgrund derer seine Rechte und Privilegien, bzw. seine Mitgliedschaft suspendiert oder aufgehoben wurde. Unverändert bleibt hingegen lit. a des Art. 7.

Bisher wurde diese Änderung von 85 Mitgliedsstaaten angenommen.