Vorblatt
Problem:
Die Änderung der
Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) WHA 18.48 (Änderung von Art. 7 der Satzung) aus dem
Jahr 1965 wurde von der Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO,
zwar in Form einer Resolution beschlossen, ist jedoch noch nicht in Kraft
getreten, da es bisher an der nötigen Anzahl von Annahmeerklärungen durch zwei
Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, mangelt. Auch Österreich hat diese
Änderung noch nicht angenommen.
Ziel:
Genehmigung der
vorliegenden, von Österreich noch nicht angenommenen Änderung zur WHO-Satzung
durch den Nationalrat sowie Erklärung der Annahme durch den Herrn
Bundespräsidenten.
Inhalt:
Möglichkeit der
Suspendierung oder des Ausschlusses eines Staates aus der WHO, sofern dieser
Staat eine Politik der rassischen Diskriminierung verfolgt.
Alternativen:
Keine
Auswirkung
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Bereich
Gesundheit ist teilweise vergemeinschaftet, das in Rede stehende Thema weist
jedoch keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht auf.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Änderung von
Art. 7 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und
enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Die Satzungsänderung ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.
Die Satzung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 22. Juli 1946 in New York
unterzeichnet und trat gemäß Art. 80 am 7. April 1948 in Kraft. Österreich
hinterlegte gemäß Art. 79 lit. b seine Ratifikationsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947. Veröffentlicht wurde
die Satzung im BGBl. Nr. 96/1949.
Satzungsänderungen
treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, sobald sie von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden. Somit ist
Österreich auch an Satzungsänderungen gebunden, die von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden, auch wenn sie von
Österreich selbst nicht angenommen wurden.
Bisher wurden zwei
Änderungen der Satzung von Österreich angenommen (BGBl. Nr. 27/1961 und
BGBl. Nr. 467/1975). Eine weitere Änderung, die von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen und für Österreich in
Kraft trat, wurde promulgiert (BGBl. Nr. 71/1984).
Drei weitere
Satzungsänderungen aus den Jahren 1965, 1978 und 1998 (Änderung von Art. 7
der Satzung, Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der
Satzung, Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) sind bisher noch nicht
in Kraft getreten, da die Annahme durch die notwendigen zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung noch nicht erfolgt ist. Sie wurden
bisher dem Nationalrat nicht zur Genehmigung zugeleitet.
Die Änderung der
Satzung WHA 18.48 (Änderung von Art. 7 der Satzung), welche von der 18. Weltgesundheitsversammlung, dem
Hauptorgan der WHO, im Jahr 1965 in Form einer Resolution angenommen wurde, ist
bisher nicht in Kraft getreten, da die nötige Anzahl von Annahmeerklärungen
noch ausständig ist.
Auch Österreich
hat diese Änderung bisher noch nicht angenommen. Unterbliebe eine Annahme durch
Österreich, würde die Änderung bei Annahme durch zwei Drittel der
Mitgliedsstaaten der WHO aufgrund des Art. 73 der Satzung auch für jene
Mitgliedsstaaten in Kraft treten, die diese nicht angenommen haben, und somit
auch für Österreich.
Diese
Satzungsänderung ermöglicht die Suspendierung oder den Ausschluss eines Staates
aus der WHO, sofern dieser Staat eine Politik der rassischen Diskriminierung
verfolgt.
Die Annahme dieser
Änderung würde ein wichtiges politisches Signal darstellen. Als demokratischer
Staat, der den Menschenrechten verpflichtet ist, kann Österreich sich auf
internationaler Ebene nicht einer Bestimmung verschließen, deren Inhalt es ist,
eine Politik der rassischen Diskriminierung zu verurteilen, zumal diese Bestimmung
bereits von insgesamt 85 Staaten angenommen wurde.
Besonderer
Teil
Diese Änderung,
eingebracht von der Regierung von Côte d’Ivoire, fügt einen zweiten Absatz
(lit. b) zu Art. 7 der Satzung ein, welcher es der
Weltgesundheitsversammlung ermöglicht, die Mitgliedschaft eines Landes zu
suspendieren oder aufzuheben, sollte dieses Land die humanitären Prinzipien
oder Ziele, welche in der Satzung verankert sind, durch die Praktizierung einer
rassischen Diskriminierungspolitik ignorieren. Die Rechte und Privilegien,
sowie die Mitgliedschaft des betroffenen Staates können durch einen Beschluss
der Weltgesundheitsversammlung auf Vorschlag des Exekutivrates
wiederhergestellt werden, sofern ein detaillierter Bericht vorliegt, dass das
betroffene Land jene Politik aufgegeben hat, aufgrund derer seine Rechte und
Privilegien, bzw. seine Mitgliedschaft suspendiert oder aufgehoben wurde.
Unverändert bleibt hingegen lit. a des Art. 7.
Bisher wurde diese
Änderung von 85 Mitgliedsstaaten angenommen.