Vorblatt

Problem:

Die Änderung der Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) WHA 31.18 (Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74) aus dem Jahr 1978 wurde von der Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, zwar in Form einer Resolution beschlossen, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten, da es bisher an der nötigen Anzahl von Annahmeerklärungen durch zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung mangelt. Auch Österreich hat diese Änderung noch nicht angenommen.

Ziel:

Genehmigung der von Österreich noch nicht angenommenen Änderung zur WHO-Satzung durch den Nationalrat sowie Erklärung der Annahme durch den Herrn Bundespräsidenten.

Inhalt:

Die Anerkennung der arabischen Version der Satzung als authentische Fassung, sowie die Fixierung des arabischen Textes der Satzung, welcher als authentisch angesehen werden soll, sobald die vorliegende Satzungsänderung objektiv in Kraft getreten ist.

Alternativen:

Keine

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Bereich Gesundheit ist teilweise vergemeinschaftet, das in Rede stehende Thema weist jedoch keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht auf.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Annahme eines arabischen Textes der Satzung sowie Änderung von Art. 74 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Satzungsänderung ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 22. Juli 1946 in New York unterzeichnet und trat gemäß Art. 80 am 7. April 1948 in Kraft. Österreich hinterlegte gemäß Art. 79 lit. b seine Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947. Veröffentlicht wurde die Satzung im BGBl. Nr. 96/1949.

Satzungsänderungen treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, sobald sie von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden. Somit ist Österreich auch an Satzungsänderungen gebunden, die von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden, auch wenn sie von Österreich selbst nicht angenommen wurden.

Bisher wurden zwei Änderungen der Satzung von Österreich angenommen (BGBl. Nr.  27/1961 und BGBl. Nr.  467/1975). Eine weitere Änderung, die von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen und für Österreich in Kraft trat, wurde promulgiert (BGBl. Nr. 71/1984).

Drei weitere Satzungsänderungen aus den Jahren 1965, 1978 und 1998 (Änderung von Art. 7 der Satzung, Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der Satzung, Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) sind bisher noch nicht in Kraft getreten, da die Annahme durch die notwendigen zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung noch nicht erfolgt ist. Sie wurden bisher dem Nationalrat nicht zur Genehmigung zugeleitet.

Die Änderung der Satzung WHA 31.18 (Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74), welche von der 31. Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, im Jahr 1978 in Form einer Resolution angenommen wurde, ist bisher nicht in Kraft getreten, da die nötige Anzahl von Annahmeerklärungen noch ausständig ist.

Auch Österreich hat diese Änderung bisher noch nicht angenommen. Unterbliebe eine Annahme durch Österreich, würde die Änderung bei Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der WHO aufgrund des Art. 73 der Satzung auch für jene Mitgliedsstaaten in Kraft treten, die diese nicht angenommen haben, und somit auch für Österreich.

Diese Satzungsänderung beinhaltet den Beschluss einer arabischen Fassung der Satzung, welche als authentisch gelten soll, sobald die dementsprechende Satzungsänderung in Kraft getreten ist.

Die Annahme der arabischen Fassung der Satzung als authentisch wäre ein wichtiges Signal Österreichs an die arabische Welt. Diese Bestimmung wurde bereits von 81 Staaten angenommen.


Besonderer Teil

Die vorliegende Änderung enthält zwei Elemente: Zunächst wird Art. 74 der Satzung dahingehend geändert, dass in Hinkunft auch die arabische Fassung neben der chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen Fassung authentisch sein soll. Bisher sind lediglich die englische, französische, russische und spanische Fassung der Satzung authentisch. Weiters wird der Text der Satzung in arabischer Sprache angenommen, welcher die authentische Fassung der Satzung in arabischer Sprache darstellen soll, sobald die Satzungsänderung objektiv in Kraft getreten ist.  Die vorliegende Satzungsänderung wurde bisher von 81 Staaten angenommen.