Vorblatt
Problem:
Die Änderung der
Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) WHA 31.18 (Annahme eines
arabischen Textes und Änderung von Art. 74) aus dem Jahr 1978 wurde von
der Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, zwar in Form einer
Resolution beschlossen, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten, da es bisher
an der nötigen Anzahl von Annahmeerklärungen durch zwei Drittel der Mitglieder
der Weltgesundheitsversammlung mangelt. Auch Österreich hat diese Änderung noch
nicht angenommen.
Ziel:
Genehmigung der
von Österreich noch nicht angenommenen Änderung zur WHO-Satzung durch den
Nationalrat sowie Erklärung der Annahme durch den Herrn Bundespräsidenten.
Inhalt:
Die Anerkennung
der arabischen Version der Satzung als authentische Fassung, sowie die
Fixierung des arabischen Textes der Satzung, welcher als authentisch angesehen
werden soll, sobald die vorliegende Satzungsänderung objektiv in Kraft getreten
ist.
Alternativen:
Keine
Auswirkung
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Bereich
Gesundheit ist teilweise vergemeinschaftet, das in Rede stehende Thema weist
jedoch keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht auf.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Annahme eines
arabischen Textes der Satzung sowie Änderung von Art. 74 der Satzung der
Weltgesundheitsorganisation ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf
daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die
Satzungsänderung ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50
Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Sie bedarf der Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.
Die Satzung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 22. Juli 1946 in New York
unterzeichnet und trat gemäß Art. 80 am 7. April 1948 in Kraft. Österreich
hinterlegte gemäß Art. 79 lit. b seine Ratifikationsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947. Veröffentlicht wurde
die Satzung im BGBl. Nr. 96/1949.
Satzungsänderungen
treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, sobald sie von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden. Somit ist
Österreich auch an Satzungsänderungen gebunden, die von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden, auch wenn sie von
Österreich selbst nicht angenommen wurden.
Bisher wurden zwei
Änderungen der Satzung von Österreich angenommen (BGBl. Nr. 27/1961 und
BGBl. Nr. 467/1975). Eine weitere Änderung, die von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen und für Österreich in
Kraft trat, wurde promulgiert (BGBl. Nr. 71/1984).
Drei weitere
Satzungsänderungen aus den Jahren 1965, 1978 und 1998 (Änderung von Art. 7
der Satzung, Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der
Satzung, Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) sind bisher noch nicht
in Kraft getreten, da die Annahme durch die notwendigen zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung noch nicht erfolgt ist. Sie wurden
bisher dem Nationalrat nicht zur Genehmigung zugeleitet.
Die Änderung der
Satzung WHA 31.18 (Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74), welche von der 31.
Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, im Jahr 1978 in Form einer
Resolution angenommen wurde, ist bisher nicht in Kraft getreten, da die nötige
Anzahl von Annahmeerklärungen noch ausständig ist.
Auch Österreich
hat diese Änderung bisher noch nicht angenommen. Unterbliebe eine Annahme durch
Österreich, würde die Änderung bei Annahme durch zwei Drittel der
Mitgliedsstaaten der WHO aufgrund des Art. 73 der Satzung auch für jene
Mitgliedsstaaten in Kraft treten, die diese nicht angenommen haben, und somit
auch für Österreich.
Diese
Satzungsänderung beinhaltet den Beschluss einer arabischen Fassung der Satzung,
welche als authentisch gelten soll, sobald die dementsprechende
Satzungsänderung in Kraft getreten ist.
Die Annahme der
arabischen Fassung der Satzung als authentisch wäre ein wichtiges Signal
Österreichs an die arabische Welt. Diese Bestimmung wurde bereits von 81
Staaten angenommen.
Besonderer
Teil
Die vorliegende
Änderung enthält zwei Elemente: Zunächst wird Art. 74 der Satzung
dahingehend geändert, dass in Hinkunft auch die arabische Fassung neben der
chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen Fassung
authentisch sein soll. Bisher sind lediglich die englische, französische,
russische und spanische Fassung der Satzung authentisch. Weiters wird der Text
der Satzung in arabischer Sprache angenommen, welcher die authentische Fassung
der Satzung in arabischer Sprache darstellen soll, sobald die Satzungsänderung
objektiv in Kraft getreten ist.
Die vorliegende Satzungsänderung wurde bisher von 81 Staaten angenommen.