Vorblatt
Problem:
Die Änderung der
Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) WHA 51.23 (Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) aus
dem Jahr 1998 wurde von der Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der
WHO, zwar in Form einer Resolution beschlossen,
ist jedoch noch nicht in Kraft getreten, da es bisher an der nötigen Anzahl von
Annahmeerklärungen durch zwei Drittel der Mitglieder der
Weltgesundheitsversammlung mangelt. Auch Österreich hat diese Änderung noch
nicht angenommen.
Ziel:
Genehmigung der
von Österreich noch nicht angenommenen Änderung zur WHO-Satzung durch den
Nationalrat sowie Erklärung der Annahme durch den Herrn Bundespräsidenten.
Inhalt:
Erhöhung der
Anzahl der Mitglieder des Exekutivrates auf 34 Personen, wobei die Anzahl der
Sitze der Europäischen Region von sieben auf acht erhöht wird.
Alternativen:
Keine
Auswirkung
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Bereich
Gesundheit ist teilweise vergemeinschaftet, das in Rede stehende Thema weist
jedoch keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht auf.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Änderung der
Art. 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen
Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen. Die Satzungsänderung ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Die Satzung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 22. Juli 1946 in New York
unterzeichnet und trat gemäß Art. 80 am 7. April 1948 in Kraft. Österreich
hinterlegte gemäß Art. 79 lit. b seine Ratifikationsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947. Veröffentlicht wurde
die Satzung im BGBl. Nr. 96/1949.
Satzungsänderungen
treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, sobald sie von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden. Somit ist
Österreich auch an Satzungsänderungen gebunden, die von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden, auch wenn sie von
Österreich selbst nicht angenommen wurden.
Bisher wurden zwei
Änderungen der Satzung von Österreich angenommen (BGBl. Nr. 27/1961 und
BGBl. Nr. 467/1975). Eine weitere Änderung, die von zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen und für Österreich in
Kraft trat, wurde promulgiert (BGBl. Nr. 71/1984).
Drei weitere
Satzungsänderungen aus den Jahren 1965, 1978 und 1998 (Änderung von Art. 7
der Satzung, Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der
Satzung, Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) sind bisher noch nicht
in Kraft getreten, da die Annahme durch die notwendigen zwei Drittel der
Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung noch nicht erfolgt ist. Sie wurden
bisher dem Nationalrat nicht zur Genehmigung zugeleitet.
Die Änderung der
Satzung WHA 51.23 (Änderung der Artikel 24 und 25 der Satzung), welche von der
51. Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, im Jahr 1998 in Form
einer Resolution angenommen wurde, ist bisher nicht in Kraft getreten, da die
nötige Anzahl von Annahmeerklärungen noch ausständig ist.
Auch Österreich
hat diese Änderung bisher noch nicht angenommen. Unterbliebe eine Annahme durch
Österreich, würde die Änderung bei Annahme durch zwei Drittel der
Mitgliedsstaaten der WHO aufgrund des Art. 73 der Satzung auch für jene
Mitgliedsstaaten in Kraft treten, die diese nicht angenommen haben, und somit
auch für Österreich.
Diese
Satzungsänderung sieht die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Exekutivrates
von 32 auf 34 Personen vor.
Einer der zwei neu
zu schaffenden Sitze des Exekutivrates wird der Europäischen Region zufallen.
Damit würde sich die Anzahl der Sitze der Europäischen Region von 7 auf 8
erhöhen. Einer Resolution des Regionalkomitees für Europa (EUR/RC 53/R1 vom 10. September 2003)
zufolge stellt die Annahme der Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung ein
objektives Auswahlkriterium für die Vertreter der Europaregion im Exekutivrat
dar. Die entsprechende Satzungsänderung wurde bereits von 107 Staaten
angenommen.
Besonderer
Teil
Zur Änderung
von Art. 24:
Die vorliegende
Änderung zu Art. 24 erhöht die Anzahl der Mitglieder des Exekutivrates von
32 auf 34, wobei jeweils ein Mitgliedstaat nur eine Person entsenden darf.
Damit soll die Anzahl der Sitze der Europäischen Region von sieben auf acht
erhöht werden. Zumindest drei Mitgliedsstaaten aus jeder der regionalen
Organisationen der WHO sollen das Recht haben, eine qualifizierte Person in den
Exekutivrat zu entsenden, wobei diese Person von Stellvertretern und Beratern
begleitet werden darf. Die Mitgliedsstaaten, welche Personen in den Exekutivrat
entsenden, werden von der Weltgesundheitsversammlung gewählt.
Zur Änderung
von Art. 25:
Die vorliegende
Änderung zu Art. 25 enthält ebenfalls die Erhöhung der Anzahl der
Mitglieder des Exekutivrates von 32 auf 34. Dabei soll die Dauer der
Mitgliedschaft jener Mitglieder, welche bei der ersten Sitzung der
Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Änderungen gewählt werden, so
gekürzt werden, dass jedes Jahr ein Mitglied von zumindest einer regionalen
Organisation der WHO neu gewählt werden kann. Die Kürzung der Dauer der
Mitgliedschaft soll nur insofern erfolgen, als dies zur Erreichung dieses
Zieles notwendig ist. Generell ist die Dauer der Mitgliedschaft im Exekutivrat
auf drei Jahre beschränkt, wobei eine Wiederwahl möglich ist.