Vorblatt

Problem:

Die Änderung der Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO)  WHA 51.23 (Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) aus dem Jahr 1998 wurde von der Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO,  zwar  in Form einer Resolution beschlossen, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten, da es bisher an der nötigen Anzahl von Annahmeerklärungen durch zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung mangelt. Auch Österreich hat diese Änderung noch nicht angenommen.

Ziel:

Genehmigung der von Österreich noch nicht angenommenen Änderung zur WHO-Satzung durch den Nationalrat sowie Erklärung der Annahme durch den Herrn Bundespräsidenten.

Inhalt:

Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Exekutivrates auf 34 Personen, wobei die Anzahl der Sitze der Europäischen Region von sieben auf acht erhöht wird.

Alternativen:

Keine

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Bereich Gesundheit ist teilweise vergemeinschaftet, das in Rede stehende Thema weist jedoch keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht auf.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Satzungsänderung ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 22. Juli 1946 in New York unterzeichnet und trat gemäß Art. 80 am 7. April 1948 in Kraft. Österreich hinterlegte gemäß Art. 79 lit. b seine Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 1947. Veröffentlicht wurde die Satzung im BGBl. Nr. 96/1949.

Satzungsänderungen treten für alle Mitgliedsstaaten in Kraft, sobald sie von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden. Somit ist Österreich auch an Satzungsänderungen gebunden, die von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen wurden, auch wenn sie von Österreich selbst nicht angenommen wurden.

Bisher wurden zwei Änderungen der Satzung von Österreich angenommen (BGBl. Nr.  27/1961 und BGBl. Nr.  467/1975). Eine weitere Änderung, die von zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung angenommen und für Österreich in Kraft trat, wurde promulgiert (BGBl. Nr. 71/1984).

Drei weitere Satzungsänderungen aus den Jahren 1965, 1978 und 1998 (Änderung von Art. 7 der Satzung, Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der Satzung, Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung) sind bisher noch nicht in Kraft getreten, da die Annahme durch die notwendigen zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung noch nicht erfolgt ist. Sie wurden bisher dem Nationalrat nicht zur Genehmigung zugeleitet.

Die Änderung der Satzung WHA 51.23 (Änderung der Artikel 24 und 25 der Satzung), welche von der 51. Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, im Jahr 1998 in Form einer Resolution angenommen wurde, ist bisher nicht in Kraft getreten, da die nötige Anzahl von Annahmeerklärungen noch ausständig ist.

Auch Österreich hat diese Änderung bisher noch nicht angenommen. Unterbliebe eine Annahme durch Österreich, würde die Änderung bei Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der WHO aufgrund des Art. 73 der Satzung auch für jene Mitgliedsstaaten in Kraft treten, die diese nicht angenommen haben, und somit auch für Österreich.

Diese Satzungsänderung sieht die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Exekutivrates von 32 auf 34 Personen vor.

Einer der zwei neu zu schaffenden Sitze des Exekutivrates wird der Europäischen Region zufallen. Damit würde sich die Anzahl der Sitze der Europäischen Region von 7 auf 8 erhöhen. Einer Resolution des Regionalkomitees für Europa  (EUR/RC 53/R1 vom 10. September 2003) zufolge stellt die Annahme der Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung ein objektives Auswahlkriterium für die Vertreter der Europaregion im Exekutivrat dar. Die entsprechende Satzungsänderung wurde bereits von 107 Staaten angenommen.


Besonderer Teil

Zur Änderung von Art. 24:

Die vorliegende Änderung zu Art. 24 erhöht die Anzahl der Mitglieder des Exekutivrates von 32 auf 34, wobei jeweils ein Mitgliedstaat nur eine Person entsenden darf. Damit soll die Anzahl der Sitze der Europäischen Region von sieben auf acht erhöht werden. Zumindest drei Mitgliedsstaaten aus jeder der regionalen Organisationen der WHO sollen das Recht haben, eine qualifizierte Person in den Exekutivrat zu entsenden, wobei diese Person von Stellvertretern und Beratern begleitet werden darf. Die Mitgliedsstaaten, welche Personen in den Exekutivrat entsenden, werden von der Weltgesundheitsversammlung gewählt.

Zur Änderung von Art. 25:

Die vorliegende Änderung zu Art. 25 enthält ebenfalls die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Exekutivrates von 32 auf 34. Dabei soll die Dauer der Mitgliedschaft jener Mitglieder, welche bei der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Änderungen gewählt werden, so gekürzt werden, dass jedes Jahr ein Mitglied von zumindest einer regionalen Organisation der WHO neu gewählt werden kann. Die Kürzung der Dauer der Mitgliedschaft soll nur insofern erfolgen, als dies zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist. Generell ist die Dauer der Mitgliedschaft im Exekutivrat auf drei Jahre beschränkt, wobei eine Wiederwahl möglich ist.