VORBLATT
Probleme:
Einkommensteuergesetz
1988
– Auf Grund
derzeitiger Gesetzesformulierungen bestehen Doppelbegünstigungen.
– Anspruch auf
Negativsteuer besteht auch dann, wenn auf Grund zwischenstaatlicher oder
anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei gestellte Einkünfte bezogen
werden.
EG-Amtshilfegesetz
– Mit Richtlinie
2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004, ABl. EG Nr. L 359
vom 4. Dezember 2004, S 30, wurden die Richtlinie 77/799/EWG über die
gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im
Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf
Versicherungsprämien sowie die Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System,
den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren,
in einigen Punkten geändert. Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß
deren Artikel 4 bis spätestens 30. Juni 2005 zu erfolgen.
EU-Quellensteuergesetz
– Erkenntnisse der
Fondswirtschaft hinsichtlich der Behandlung von nicht der OGAW-Richtlinie
unterliegenden Fonds für Zwecke der EU-Quellensteuer.
– Verschiebung des
Inkrafttretens der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG.
– Administrativer
Anpassungsbedarf bei der Abwicklung des EU-Quellensteuerabzuges bei
thesaurierenden Fonds nach der Umstellung des Entrichtungsmodus der nationalen
Kapitalertragsteuer.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
– Laufende
Entwicklungen auf gesamteuropäischer und internationaler Ebene stellen in
zunehmendem Maße ab auf einen zeitnahen Datenaustausch. So ist das
elektronische Versandverfahren/NCTS seit Mitte 2004 zwischen allen
EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten in Anwendung, die Ausweitung auf ein
gemeinsames EU-Exportkontrollsystem mit einem implementierten
Risikoanalysesystem wird gerade entwickelt. Im Bereich der österreichischen
Zollverwaltung kommen derzeit verschiedene nicht miteinander verknüpfte elektronische
Teilsysteme zur Anwendung, die den bevorstehenden Anforderungen nicht genügen.
Auch mangelt es an einem umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystem, da
Teilbereiche noch immer nicht „informatisiert“ sind. Um dem e-Government Konzept
der Bundesregierung sowie dem e-Customs Konzept der Gemeinschaft Rechnung zu
tragen, bedarf es einer Reformierung des derzeitigen Systems mit dem Ziel einer
möglichst breiten und flexiblen Anwendung des Informatikverfahrens.
Finanzausgleichsgesetz
2005
– Zitatfehler.
Kunstförderungsbeitragsgesetz
1981
– Materielle
Derogation durch das Finanzausgleichsgesetz 2005.
Ziele und
Lösungen:
Einkommensteuergesetz
1988
– Ausschluss der
Doppelbegünstigungen.
– Auf Grund
zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei
gestellte Einkünfte sind bei Ermittlung der gutschriftsfähigen Negativsteuer
wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.
EG-Amtshilfegesetz
– Umsetzung der
Änderungsrichtlinie in nationales Recht.
EU-Quellensteuergesetz
– Ersatz der
gesetzlichen Fiktion, wonach nicht der OGAW-Richtlinie unterliegende Fonds als
Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie gelten, durch eine entsprechende Option.
– Klarstellung,
dass die stufenweise Anhebung der EU-Quellensteuersätze jeweils nach drei Jahren
ab Inkrafttreten der Richtlinie 2003/48/EG erfolgt.
– Implementierung
des bei der nationalen Kapitalertragsteuer durch das Abgabenänderungsgesetz
2004 eingeführte Meldesystem für thesaurierende Fonds auch für Zwecke der
EU-Quellensteuer.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
– Aufbauend auf dem
bereits im Echtbetrieb laufenden elektronischen Versandverfahren/NCTS wird ein
umfassendes elektronisches Zollanmeldungssystem, laufend unter der Bezeichnung
„e-Zoll“, eingeführt. Gleichzeitig wird das System der Zollabfertigung neu strukturiert,
indem an Stelle der bislang kostenpflichtigen Hausbeschau (= Abfertigung in den
Räumlichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten) die Abgabe einer Anmeldung im
Informatikverfahren gefolgt von der elektronischen Freigabe der Ware oder aber
der Durchführung einer Kontrolle durch die Zollbehörden am zugelassenen
Warenort des Wirtschaftsbeteiligten tritt. Im Gegensatz zur bisher
praktizierten Form der Hausbeschau entstehen bei der Inanspruchnahme des neuen
Informatikverfahrens keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten.
Finanzausgleichsgesetz
2005
– Berichtigung des
Zitatfehlers.
Kunstförderungsbeitragsgesetz
1981
– Streichen der
Bestimmung im Kunstförderungsbeitragsgesetz, der durch das
Finanzausgleichsgesetz 2005 derogiert wird.
Alternativen:
– Keine.
EU-Konformität:
– Alle
Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung
Erläuterungen
Allgemeine
Zielsetzungen
Zu den
einzelnen Abschnitten:
Einkommensteuergesetz
1988
– Überführung von
Wirtschaftsgütern ins Ausland und deren spätere Rücküberführung ins Inland soll
nicht zu einer Mehrfachabschreibung der Wirtschaftsgüter führen können. Es soll
daher der fortgeschriebene Buchwert maßgeblich sein.
– Ausschluss
der Doppelbegünstigung für Beiträge an betriebliche Kollektivversicherungen
(Sonderausgaben und Prämie nach § 108a).
– Der
begünstigte Satz von 25% soll nur dann anzuwenden sein, wenn die
zugrundeliegenden Beiträge weder im In- noch im Ausland als Werbungskosten die
Einkünfte vermindert haben.
– Der
Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld (gemäß § 6
Z 6 und § 31) soll nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres
gestellt werden können.
– Für
die Frage des Zustehens des Alleinverdienerabsetzbetrages sollen auch auf Grund
anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreite Einkünfte einbezogen
werden.
– Einbeziehung
auf Grund
zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei
gestellter Einkünfte bei der Berechnung der Negativsteuer.
EG-Amtshilfegesetz
Mit Richtlinie
2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie
77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter
Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie
92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 359 vom
4. Dezember 2004, S 30, wurden diese Richtlinien in einigen Punkten geändert.
Damit ergibt sich ein zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das
EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß
deren Artikel 4 bis spätestens 30. Juni 2005 zu erfolgen.
Durch das
vorliegende Bundesgesetz werden der Titel und jene Teile des EG-AHG geändert,
die im Lichte der Richtlinie 2004/106/EG änderungsbedürftig erschienen. Die
Änderungen betreffen
– die Änderung des
Titels des EG-AHG und
– den Ausschluss
der Verbrauchsteuern aus dem sachlichen Anwendungsbereich des EG-AHG ab
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom
16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
Gebiet der Verbrauchsteuern, ABl. L 359 vom 4. Dezember 2004, S 1,
mit 1. Juli 2005 und
– den Entfall der
Regelungen über die Verbrauchsteuerdatenbank (§ 3 EG-AHG) auf Grund der
direkt anwendbaren neuen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004.
EU-Quellensteuergesetz
– Abschaffung der
gesetzlichen Fiktion von nicht der OGAW-Richtlinie unterliegenden Fonds als
Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie für Zwecke der EU-Quellensteuer und
Einführung einer Optionsmöglichkeit.
– Klarstellung
hinsichtlich des Geltungszeitraumes für die Steuersätze bei der
EU-Quellensteuer.
– Es erfolgt die
Einführung des für die nationale Kapitalertragsteuer bereits eingeführten
Meldesystems auch für Zwecke der EU-Quellensteuer.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
– Implementierung
eines umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, das bevorstehenden
Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene Rechnung trägt.
– Schaffung einer
informationstechnologischen Plattform für elektronische Anwendungen im
Zollbereich (e-Customs-Projekte), die unter Berücksichtigung des Aspektes der
Wirtschaftlichkeit auch im Sinne der Anforderungen bevorstehender Entwicklungen
auf internationaler Ebene ausbaufähig ist.
– Neustrukturierung
der Zollabfertigung mit dem Ziel einer rascheren Verfügungsmöglichkeit über die
betroffenen Waren und der gleichzeitigen Kostensenkung für Abfertigungen.
Finanzausgleichsgesetz
2005
– Beseitigung eines
sinnstörenden Redaktionsversehens.
Kunstförderungsbeitragsgesetz
1981
– Das
Finanzausgleichsgesetz 2005 derogiert dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981.
Aus Gründen der Rechtsbereinigung soll die Bestimmung des § 1 Abs. 2
KFB-G 1981 ersatzlos aufgehoben werden.
Auswirkungen
auf das Abgabenaufkommen
– Negative
finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf
die Planstellen des Bundes.
Abgabenaufkommen
verteilt auf die Gebietskörperschaften:
– Entfällt.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
– Die Änderungen im
vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen
nicht zu.
Kompatibilität
mit dem EG- bzw. EWR-Recht
– Alle
Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.
Besonderer
Teil
Zu
Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 1
(§ 6 Z 6 lit. b und c):
Es wird
präzisiert, dass der Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld
nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden kann. Eine
spätere Nachholung des Antrages (insbesondere in einer Berufung gegen einen im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid) ist damit nicht zulässig.
Werden in den
Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld gemäß § 6 Z 6 lit. b
Wirtschaftsgüter aus dem Ausland ins Inland rücküberführt oder Betriebe
(Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die Buchwerte vor Überführung bzw.
Verlegung maßgeblich und die (nachträgliche) Festsetzung der im Wegzugsjahr
nicht festgesetzten Steuer unterbleibt. Die Änderung soll sicherstellen, dass
rücküberführte abnutzbare Wirtschaftsgüter nicht mehrfach – im Ausland und in
Österreich – abgeschrieben werden können. Deshalb sollen die „fortgeschriebenen
Buchwerte“ maßgeblich sein. Dies bedeutet, dass alle Abschreibungen, die
zwischenzeitlich im Inland (nach inländischem Steuerrecht) vorzunehmen gewesen
wären, vom Buchwert bei Überführung bzw. Verlegung abzuziehen sind. Dies gilt
für planmäßige Abschreibungen wie für außerplanmäßige Abschreibungen
(Teilwertabschreibungen) gleichermaßen. Damit können im Inland genau jene
Abschreibungen steuerwirksam geltend gemacht werden, die sich auf die Nutzung
im Inland beziehen.
Zu Z 2 (§ 18 Abs. 1
Z 2):
Es wird klargestellt, dass – ebenso
wie für Pensionskassenbeiträge – auch für Beiträge an betriebliche
Kollektivversicherungen keine doppelte Begünstigung (Sonderausgaben und Prämie
nach § 108a) beansprucht werden kann.
Zu Z 3 (§ 25 Abs. 1
Z 2 lit. b):
Die Änderung stellt sicher, dass
der iSd Z 2 lit. a zweiter Satz auf 25% reduzierte Ansatz der Bezüge
aus einer ausländischen Pensionskasse nur dann anzuwenden ist, wenn die
zugrundeliegenden Beiträge weder im Inland noch im Ausland als Werbungskosten
die Einkünfte vermindert haben.
Zu Z 4 (§ 31 Abs. 2
Z 2):
Es wird
präzisiert, dass der Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld
nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden kann. Eine
spätere Nachholung des Antrages (insbesondere in einer Berufung gegen einen im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid) ist damit nicht zulässig.
Eine Steuererklärung ist auch eine Erklärung zur Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung (L 1).
Zu Z 5 (§ 33 Abs. 4
Z 1 und Abs. 8):
Für die Einkunftsgrenze des (Ehe)Partners
von Alleinverdienern soll klargestellt werden, dass nicht nur die auf Grund
zwischenstaatlicher, sondern auch auf Grund anderer völkerrechtlicher
Vereinbarungen steuerbefreiten Einkünfte herangezogen werden.
Durch den Wegfall des allgemeinen
Absetzbetrages in Verbindung mit der neuen Einschleifung für Arbeitnehmer-,
Grenzgänger-, Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrag bei geringen
nichtselbständigen Einkünften ergibt sich für unter der Besteuerungsgrenze
liegende Einkommen, wenn nicht andere Absetzbeträge zustehen, bei der
Steuerberechnung nach Abs. 1 und 2 ab 2005 kein Minusbetrag. Für die
Erstattung von 10% der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von maximal
110 € soll es daher genügen, dass die Einkommensteuer Null beträgt und –
wie bisher – dem Grunde nach der Anspruch auf den Arbeitnehmer- oder
Grenzgängerabsetzbetrag besteht.
Nach Sinn und Zweck der
Negativsteuer sollen davon die Bezieher niedriger Einkommen profitieren. Ist
der Steuerpflichtige von einer Steuerbefreiung auf Grund zwischenstaatlicher
Verträge oder anderer völkerrechtlicher Privilegien begünstigt, soll es nur
insoweit zu einer Gutschrift kommen, als das Einkommen auch unter
Berücksichtigung dieser steuerbefreiten Beträge unter der Besteuerungsgrenze
bleibt.
Zu
Artikel II (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes)
Zu Z 1:
Umsetzung von
Artikel 1 Z 1 der Richtlinie 2004/106/EG. Dadurch wird der Titel des
EG-AHG den geänderten Verhältnissen angepasst.
Zu Z 2:
Umsetzung von
Artikel 1 Z 2 der Richtlinie 2004/106/EG.
Im § 1
Abs. 1 EG-AHG wird der sachliche Anwendungsbereich des EG-AHG geregelt.
Mit Rücksicht auf die Herausnahme der Verbrauchsteuern aus dem sachlichen
Anwendungsbereich der EG-Amtshilferichtlinie ab 1. Juli 2005 im Hinblick
auf die Schaffung der ab diesem Zeitpunkt wirksam werdenden neuen und direkt
anwendbaren Amtshilfeverordnung (EG) Nr. 2073/2004 waren die Verweise auf
die Verbrauchsteuern zu streichen.
Zu Z 3
und 4:
Umsetzung von
Artikel 2 der Richtlinie 2004/106/EG.
Im Hinblick auf
die in Richtlinie 92/12/EWG (Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie) vorgenommene
Streichung der Vorschriften über die elektronische Datenbank für die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren und die Überführung dieser Vorschriften in die
direkt anwendbare Amtshilfeverordnung (EG) Nr. 2073/2004 waren die
entsprechenden Regelungen des EG-AHG zu streichen.
Zu Z 5:
Umsetzung von
Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/106/EG.
Durch eine
Änderung des § 6 EG-AHG wird der zeitliche Anwendungsbereich der durch
dieses Bundesgesetz bewirkten Änderungen geregelt.
Zu
Artikel III (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes)
Zu Z 1
(§ 4 Abs. 3):
Untersuchungen der
Fondswirtschaft haben ergeben, dass die vorgesehene gesetzliche Fiktion des
§ 4 Abs. 3 keine Verwaltungseinsparung bringt. Zahlstellen kraft
Vereinnahmung sollen aber die in der Richtlinie 2003/48/EG vorgesehene
Möglichkeit erhalten, für eine Behandlung als OGAW-Fonds im Sinne der
Richtlinie 85/611/EWG zu optieren.
Zu Z 2
(§ 7 Abs. 1):
Die Höhe der
Steuersätze der EU-Quellensteuer ist durch die Richtlinie des Rates vom
3. Juni 2003, 2003/48/EG vorgegeben. Artikel 11 Abs. 1 dieser
Richtlinie sieht eine Anhebung des Steuersatzes jeweils nach drei Jahren ab
Inkrafttreten der Richtlinie vor. Ursprünglich sollte ein Inkrafttreten zum 1.
1. 2005 erfolgen. Im Hinblick auf das nunmehr verzögerte Inkrafttreten der
Richtlinie zum 1. Juli 2005 wird klar gestellt, dass der obgenannte
Zeitraum von drei Jahren jeweils vom tatsächlichen (nunmehr unterjährigen)
Inkrafttreten berechnet wird.
Zu Z 3
(§ 7 Abs. 3):
Mit
Abgabenänderungsgesetz 2004 wurde die Gestaltung des Kapitalertragsteuerabzuges
für thesaurierende ausländische Fonds umgestellt. Die vorgeschlagene
gesetzliche Änderung sieht eine äquivalente Umstellung auch für die
EU-Quellensteuer vor.
Zu
Artikel IV (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)
Zu Z 1
(§ 2a Abs. 1):
Mit der 3.
ZollR-DG-Novelle BGBl. I Nr. 13/1998 wurde der § 2a eingeführt.
Zweck dieser Bestimmung ist eine Entflechtung der Regelungen für die indirekten
Steuern und für die Zölle in dem Bereich, wo der Warenort und der Ort der
Entstehung oder der Erhebung der Zollschuld auseinander fallen und in
unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen. Damit werden grenzüberschreitende
Bewilligungen für vereinfachte Verfahren (Artikel 76 ZK) zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr ermöglicht.
Mit der Verordnung
(EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde zum
Zweck der Verwaltungsvereinfachung Artikel 215 Abs. 4 ZK eingefügt,
wonach bei Bagatellfällen (Zollschuldentstehung gemäß Art. 202 ZK, bis zu
5.000 € Zollabgaben) der Ort der Zollschuldentstehung im feststellenden
Mitgliedstaat fingiert wird. Mangels abweichender Bestimmungen in den
einschlägigen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften gilt
Artikel 215 Abs. 4 ZK auch für den Bereich der sonstigen
Eingangsabgaben. Der Wortlaut des § 2a Abs. 1 würde dem
entgegenstehen, er wird jedoch als Bestimmung des nationalen Rechts vom
entgegenstehenden Gemeinschaftsrecht überlagert, sodass die nunmehrige Änderung
klarstellender Natur ist.
Zu Z 2
(§ 4 Abs. 2 Z 1):
Vor dem
Hintergrund der Bandbreite des von der österreichischen Zollverwaltung fortan
angebotenen Informatikverfahrens muss der Begriff der Abfertigung neu gefasst
werden und auf alle Amtshandlungen, die im unmittelbaren oder mittelbaren
Zusammenhang mit der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder ihrer
Zuführung zu einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung stehen, ausgeweitet
werden. Dabei ist auch klarzustellen, dass dem eigentlichen Zollverfahren
vorgeschaltete Amtshandlungen, wie beispielsweise die Kontrolle der in vorübergehender
Verwahrung befindlichen Waren vom Begriff der Abfertigung eingeschlossen sind
und über das Informatikverfahren abgewickelt werden können.
Ein ausdrücklicher
Verweis auf bestimmte Formen der Zollanmeldung kann unterbleiben, da künftig
alle Anmeldungsformen (Normalverfahren nach Art. 62 bis 75 ZK und
vereinfachte Verfahren nach Art. 76 Buchstabe a bis c ZK) begrifflich mit
der Abfertigung verknüpft werden sollen und der Begriff des Zollverfahrens im
Zollkodex umfassend definiert ist.
Zu Z 3
(§ 4 Abs. 2 Z 18):
Für den
zugelassenen Warenort als Alternative zum Amtsplatz wird eine Legaldefinition
eingeführt.
Zu Z 4
(§ 10 Abs. 3 und 4):
Um den Bedürfnissen
der Wirtschaft rascher und flexibler entsprechen zu können, sollen die Fälle
und die näheren Voraussetzungen, in denen die Gestellung und Abfertigung von
Waren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann, mit
Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden.
Zu Z 5
(§ 11 Abs. 6):
Mit der
Weiterentwicklung des Informatikverfahrens soll die Abfertigung von Waren an
zugelassenen Warenorten denselben rechtlichen Stellenwert erhalten wie die
Abfertigung auf den Amtsplätzen der Zollstellen. Die reibungslose Abfertigung
von Waren an zugelassenen Warenorten im Informatikverfahren setzt aber voraus,
dass die Warenorte über eine entsprechende Infrastruktur und technische Ausstattung
verfügen.
Die Abfertigung
von Waren an zugelassenen Warenorten außerhalb des Informatikverfahrens soll
auf Fälle beschränkt werden, die aus rechtlichen Gründen nicht im
Informatikverfahren abgewickelt werden können (Beispiel: Carnet TIR, Carnet
ATA).
Zu Z 6
(§ 16 Abs. 3):
Die Praxis hat
gezeigt, dass es einer Zurechnungsbestimmung für Amtshandlungen, die von
Organen eines Wirtschaftsraumzollamtes im Zuständigkeitsbereich eines anderen
Wirtschaftsraumzollamtes gesetzt werden, bedarf. Diese Zurechnung soll mit der
vorgeschlagenen Ergänzung ermöglicht werden.
Zu Z 7
(§ 23 Abs. 5):
Die Belege zur
Durchführung des Zollverfahrens werden im Informatikverfahren normalerweise
zusammen mit der Anmeldung in elektronischer Form übermittelt. Es soll die
Aufbewahrung der im Informatikverfahren elektronisch übermittelten Belege auf
Datenträgern zugelassen werden, sofern die Papierform nicht wegen
entgegenstehender Rechtsvorschriften beibehalten werden muss.
Zu Z 8
(§ 59):
Im Rahmen der
bislang zugelassenen vereinfachten Verfahren bestand die Möglichkeit der Abgabe
einer ergänzenden globalen Anmeldung für alle in einem Kalendermonat zu einem
Zollverfahren überlassenen Waren (Sammelanmeldung). Der Weiterführung dieser
Verfahrensvereinfachung stehen jedoch in zunehmendem Maße gemeinschaftsweit
eingeführte und stufenweise umzusetzende, IT-gestützte Verfahren entgegen, die
auf einen zeitnahen elektronischen Datenaustausch abstellen.
Gleichzeitig soll
auf nationaler Ebene zur Förderung und Vereinfachung elektronischer
Zollabwicklungen die Grundlage für den Umstieg von bislang vier verschiedenen,
nicht miteinander verknüpften IT-Anwendungen auf ein einziges System geschaffen
werden. Es wird daher im Zuge der Einführung einer umfassenden elektronischen
Zollabfertigungssystems in Österreich („e-Zoll“) das bisherige System der Sammelanmeldung
durch ein System des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens,
verknüpft mit einer ergänzenden Einzelanmeldung ersetzt.
Praktisch bedeutet
das, dass im Rahmen vereinfachter Anmelde- und Anschreibeverfahren wie schon
bisher entweder von der Möglichkeit der Abgabe eines Handels- oder
Verwaltungspapiers (Art. 76 Buchstabe b ZK) oder der Anschreibung in der
Buchführung (Art. 76 Buchstabe c ZK) Gebrauch gemacht wird.
Die Möglichkeit,
den Anmelder in den Fällen des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK von der
Gestellungspflicht zu befreien, bleibt aufrecht.
Innerhalb einer in
der zugrundeliegenden Bewilligung festgelegten Frist gibt der
Bewilligungsinhaber eine ergänzende Einzelanmeldung ab. Diese Frist zur Abgabe
der ergänzenden Anmeldung pro Einzelfall ist unter Berücksichtigung der
Regelungen des gemeinschaftlichen Zollrechts, konkret Art. 218 Abs. 1
Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 ZK in der
zugrundeliegenden Bewilligung festzulegen. Art. 218 Abs. 1 Unterabs.
1 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 ZK verlangt eine buchmäßige
Erfassung der Zollschuld innerhalb von maximal 14 Tagen ab Überlassung der
Ware. Die für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung zur Verfügung stehende Frist
kann somit höchstens 12 Tage betragen. Die verbleibenden 2 Tage
dienen als Reserve zur Gewährleistung der rechtzeitigen buchmäßigen Erfassung
im Falle von mit Mängeln behafteten ergänzenden Zollanmeldungen oder im Falle
des Auftretens technischer Probleme.
Der durch die
amtswegige Festsetzung der Abgaben bedingte Wegfall der
Berichtigungsmöglichkeit nach dem bisherigen § 59 Abs. 4 ZollR-DG
wird durch das Instrument der unvollständigen Zollanmeldung (Art. 76
Abs. 1 Buchstabe a ZK sowie Art. 254 ff. ZK-DVO) oder der nachträglichen
Überprüfung der Zollanmeldung (Art. 78 ZK) kompensiert.
Das Instrument der
unvollständigen Zollanmeldung sieht in Fällen, in denen dem Anmelder zum
Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Einzelanmeldung beispielsweise noch
Unterlagen wie Rechnungen fehlen, eine Frist zur Nachreichung der noch
fehlenden Unterlage von einem Monat (in gerechtfertigten Gründen sogar
verlängerbar) vor und vermeidet somit den Aufwand von ansonsten erforderlichen
Rechtsbehelfsverfahren (Aspekt der Verwaltungsvereinfachung).
Zu Z 9
(§ 70 Abs. 2):
Die Fassung des
Abs. 2 wurde an die Fassung des Abs. 1 („zulassen“) angeglichen, ohne
dass sich inhaltliche Änderungen ergeben.
Zu Z 10
(§ 77 Abs. 1 und 2):
Bislang war in
§ 77 Abs. 1 und 2 die Gewährung eines Zahlungsaufschubes entweder
nach dem Modalitäten des Art. 226 Buchstabe b oder aber des Art. 226
Buchstabe c ZK vorgesehen. Mit dem Übergang auf eine ergänzende Anmeldung pro
Einzelfall ist die für den Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 Buchstabe c ZK
erforderliche globale buchmäßige Erfassung des Gesamtbetrages der Abgaben auf
einmal (bislang auf Grundlage einer Sammelanmeldung) nicht mehr gegeben. Statt
dessen kommt bei Inhabern einer Bewilligung zur Durchführung eines
vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens der Zahlungsaufschub gemäß
Art. 226 Buchstabe b ZK zur Anwendung. Die Zahlungsfrist ist gemäß
§ 77 Abs. 3 der 15. des auf die buchmäßige Erfassung folgenden
Kalendermonats. Die neue Regelung bedeutet für die bisherigen Inhaber eines
Zahlungsaufschubs gemäß Art. 226 Buchstabe c ZK und neuen Inhaber eines
Zahlungsaufschubs gemäß Art. 226 Buchstabe b ZK sogar einen Vorteil. Es
müssen nämlich nicht mehr, wie derzeit, am 15. des Folgemonats diejenigen
Beträge, die im Vormonat in der Buchführung angeschrieben worden sind,
entrichtet werden, sondern nur diejenigen Beträge, die im Vormonat auf
Grundlage der ergänzenden Anmeldungen buchmäßig erfasst worden sind. Da
zwischen Anschreibung und Erfassung bis zu 12 Tage liegen können, bedeutet
das eine Phasenverschiebung zu Gunsten der Wirtschaftsbeteiligten.
Zu Z 11
(§ 82 Abs. 2):
Wird der Antrag
auf Gewährung einer Zollbefreiung nicht in der Anmeldung gestellt, ist zur
Gewährung der Befreiung die Erlassung eines so genannten Grundlagenbescheides
erforderlich (§ 87 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b). Zuständig zur Erlassung
des Grundlagenbescheids ist das (Wohn-)Sitzzollamt (§ 87 Abs. 3).
Sofern die Abfertigung bzw. die daraus resultierende buchmäßige Erfassung des
Abgabenbetrages im Zuständigkeitsbereich des bescheiderteilenden
(Wohn-)Sitzzollamtes erfolgt ist, kann in einem Schritt auch gleich die
Erstattung der entrichteten Abgaben durchgeführt werden. Hat hingegen ein
anderes Zollamt abgefertigt und buchmäßig erfasst, ist infolge der
Zuständigkeitsregelung des § 82 Abs. 1 das Zollamt der buchmäßigen
Erfassung zuständig für die Erstattung auf Basis des ausgestellten Grundlagenbescheides.
Im Sinne der Verfahrensökonomie und auch im Interesse der Partei, rasch die
Abgaben erstattet zu bekommen, soll für derartige Fälle eine Ausnahme von der
allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 82 Abs. 1 geschaffen werden.
Zu Z 12
(§ 99 Abs. 1):
Die bislang
kostenpflichtigen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschau) werden
durch die Einführung des umfassenden Informatikverfahrens, bei dem auf die
Abgabe der Anmeldung im Informatikverfahren entweder die elektronische Freigabe
der Ware oder aber eine Kontrollentscheidung der Behörde am zugelassenen
Warenort folgt, weitgehend obsolet. Für diejenigen Verfahren, die derzeit noch
nicht elektronisch abgewickelt werden können (zB Carnet TIR, Carnet ATA), wird
im Rahmen einer Ausnahmeregelung in der Durchführungsverordnung weiterhin die
Möglichkeit geboten, Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, nämlich am
zugelassenen Warenort, zu beantragen. Da derartige Abfertigungen außerhalb des
Amtsplatzes und außerhalb des Informatikverfahrens wie schon bisher einen erhöhten
Personalaufwand für die Zollverwaltung bedeuten, muss dieser Aufwand
entsprechend in Rechnung gestellt werden.
Zu Z 13
(§ 100):
Die Textierung
wurde der Neufassung des § 99 Abs. 1 angepasst.
Zu Z 14
(§ 101 Abs. 2):
Die Textierung war
an die geänderte Fassung der Verordnung betreffend Richtlinien für die
Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender
Maßnahmen anzupassen.
Zu Z 15
(§ 107):
Die Zitierung des
§ 7 Abs. 3 (infolge der Novelle BGBl. I Nr. 26/2004 nunmehr
§ 8 Abs. 3) war zu berichtigen.
Zu Z 16
(§ 120 Abs. 1m):
§ 120 Abs.
(1m) enthält die Inkrafttretensbestimmung. Mit 1.7.2005 soll ein freiwilliger
Umstieg der Wirtschaftsbeteiligten im Normalverfahren auf das
Informatikverfahren e-Zoll möglich sein. Im vereinfachten Verfahren beginnt die
Option zum Umstieg auf e-Zoll mit 1.10.2005. Spätestens mit 1.1.2006 sollen die
Übergangszeiträume abgeschlossen sein und sämtliche Verfahren über e-Zoll
ablaufen. Im Hinblick auf die während der Übergangszeiträume doppelgleisig
geführten Verfahren wurde die vorliegende Formulierung gewählt. Sie soll
sicherstellen, dass die alten Verfahrenszeiträume ordnungsgemäß abgeschlossen
werden und dass die Regelungen für neue Verfahren zunächst nur auf diejenigen
Anwendung finden, die freiwillig optiert haben, spätestens zum 1.1.2006 jedoch
für alle gelten.
Seitens der
Zollverwaltung wird zum Zweck einer reibungslosen Abwicklung des Übergangs
darauf Bedacht genommen werden, dass bestehende Begünstigungen nach Maßgabe der
neuen Bestimmungen erhalten bleiben. Insbesondere ist beabsichtigt, die
derzeitigen Bewilligungshaber über die ihnen nach den neuen Bestimmungen offen
stehenden Begünstigungen zu informieren und ihnen, soweit möglich, Vorlagen für
Änderungsanträge zuzuleiten. Voraussetzungen, die bereits auf Grundlage
bisheriger Bewilligeungen und Erfahrungen als gegeben anzusehen sind (zB
Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten) sollen zur Vermeidung von
Doppelgleisigkeiten nicht neuerlich geprüft werden.
Zu
Artikel V (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005)
Zu Z 1
und 2 (§ 8 Abs. 2 Z 3 und § 25 Abs. 1a):
Die Novelle
korrigiert ein falsches Zitat in § 8 Abs. 2 Z 3 des
Finanzausgleichsgesetzes 2005. Das (nunmehr korrigierte) Zitat bezieht sich auf
die Überweisung des Mehraufkommens aus der Tabaksteuer gemäß § 447a
Abs. 7 ASVG, welches im Wege des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
zur Gänze den Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern zugute kommt
und daher nicht der Teilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden unterliegt.
Zu
Artikel VI (Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981)
Zu Z 1
und 2 (§ 1 Abs. 2 bis 4 und § 6 Abs. 5):
Das
Finanzausgleichsgesetz 2005 legt fest, dass das Kunstförderungsbeitragsgesetz
1981 eine gemeinschaftliche Bundesabgabe ist, wobei der einheitliche
Aufteilungsschlüssel auf Basis der Ergebnisse des Jahres 2004 zu errechnen ist.
Der Bestimmung in § 1 Abs. 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, die
ebenfalls die Aufteilung als gemeinschaftliche Bundesabgabe festlegt, wird
daher durch das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene
Finanzausgleichsgesetz 2005 derogiert. Aus Gründen der Rechtsbereinigung soll
die Bestimmung im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 rückwirkend ab
1. Jänner 2005 aufgehoben werden. Die nachfolgenden Absätze werden
vorgereiht.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
|
§ 6. |
§ 6. |
Z 1 bis
Z 6 lit. a … |
Z 1 bis
Z 6 lit. a … |
b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen
der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur
tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter
aus dem Betriebsvermögen: |
b) Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten
Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der
entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem
sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen: |
1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern
innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder |
1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern
innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder |
2. bei Verlegung von Betrieben oder
Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung |
2. bei Verlegung von Betrieben oder
Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung |
– in einen Staat der Europäischen Union oder |
– in einen Staat der Europäischen Union oder |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht. |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht. |
Über die
nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. |
Über die
nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. |
Eine
spätere Überführung oder Verlegung |
Eine
spätere Überführung oder Verlegung |
– in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder |
– in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, |
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder
Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei
Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der
Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder
Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei
Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der
Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
c) Werden im Sinne der lit. a
Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland
überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer
Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb
angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden
in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf
Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe
(Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die Buchwerte vor Überführung bzw.
Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt
nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der
Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen
im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter
oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder
verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom
Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies
gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter
Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im
Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das
Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die
fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die
spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als
rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum
eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
Z 7 bis
Z 16 … |
Z 7 bis
Z 16 … |
§ 18. |
§ 18. |
(1) Z 1 … |
(1) Z 1 … |
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen
solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG und
solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu
einer |
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen
solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG und
solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu
einer |
– freiwilligen Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich
der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in
Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung
(§ 108b), |
– freiwilligen Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich
der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in
Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer
Pensionszusatzversicherung (§ 108b), |
– Lebensversicherung (Kapital- oder
Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung
(§ 108b), |
– Lebensversicherung (Kapital- oder
Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung
(§ 108b), |
– freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs-
und Sterbekasse, |
– freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs-
und Sterbekasse, |
– Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird. |
– Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird. |
– betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne
des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, |
– betrieblichen Kollektivversicherung im
Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die
Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,, |
– ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. |
– ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. |
Versicherungsprämien
sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im
Inland erteilt wurde. |
Versicherungsprämien
sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im
Inland erteilt wurde. |
Beiträge
zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall(Kapitalversicherungen) sind
nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996
abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten
mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur
Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein
Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann
verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des
60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen. |
Beiträge
zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall(Kapitalversicherungen) sind
nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996
abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten
mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur
Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein
Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann
verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des
60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen. |
Beiträge
zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens
auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. |
Beiträge
zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens
auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. |
Besteht
der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann
der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie
geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben
in Anspruch nehmen. |
Besteht
der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann
der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie
geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben
in Anspruch nehmen. |
Werden
als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung
(Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet,
dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der
Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren
Versicherungsprämien. |
Werden
als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung
(Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet,
dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der
Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren
Versicherungsprämien. |
Z 3 bis (7) … |
Z 3 bis (7) … |
§ 25. (1) bis Z 2 lit. a … |
§ 25. (1) bis Z 2 lit. a … |
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen
Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter
Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
(einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5
Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die
Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich
an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes)
die Einkünfte im Ausland nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn
die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben. |
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen
Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter
Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
(einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5
Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die
Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich
an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes)
die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt
sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht
vermindert haben. |
(1) Z 3 bis (2)
… |
(1) Z 3 bis (2)
… |
§ 31. (1) bis (2) Z 1 … |
§ 31. (1) bis (2) Z 1 … |
2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum
Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.
Bei Wegzug |
2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum
Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen.
Bei Wegzug |
– in einen Staat der Europäischen Union oder |
– in einen Staat der Europäischen Union oder |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich besteht, |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich besteht, |
ist auf
Antrag über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid
nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung
der Beteiligung nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne
des ersten Satzes. Ein späterer Wegzug |
ist auf
Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die durch den
Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die
Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht
festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes.
Ein späterer Wegzug |
– in einen Staat, der nicht der Europäischen Union
angehört oder |
– in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, |
– in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, |
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung
eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage
bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht
anzuwenden. |
gilt als
Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung
eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage
bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht
anzuwenden. |
(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
§ 33. (1) bis (3) … |
§ 33. (1) bis (3) … |
(4) Zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu: |
(4) Zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu: |
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser
beträgt jährlich |
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser
beträgt jährlich |
– ohne Kind 364 Euro, |
– ohne Kind 364 Euro, |
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1)
494 Euro, |
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1)
494 Euro, |
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1)
669 Euro. |
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1)
669 Euro. |
Dieser
Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106
Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung
ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich,
sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1
Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag
steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die
Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im
Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe
Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen
(Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen
(Ehe)Partner geführt. |
Dieser
Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106
Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1
Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen
miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen
beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat
jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die
höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner
keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der
Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird
überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt. |
Z 2 bis (7) … |
Z 2 bis (7) … |
(8) Ist die nach
Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind |
(8) Ist die nach
Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag
oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei
Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder
Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer,
so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3
lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro
jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung
der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4
Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift
hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. |
– der Alleinverdienerabsetzbetrag bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag sowie |
|
– bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a
(ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, |
|
gutzuschreiben.
Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen
Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40
zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a
bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz. |
|
(9) bis (10) … |
(9) bis (10) … |
Artikel II (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes) |
|
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die
Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die
Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig |
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen, |
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen und |
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und |
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern |
3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf
Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese
jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden, |
|
zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich
der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf
Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S 15,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom
29.4.2004 S 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür
zuständigen Behörden leisten. |
zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich
der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl.
Nr. L 336 vom 27.12.1977 S 15, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2004/106/EG, ABl. Nr. L 359 vom 4.12.2004 S 30), durch
den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden
leisten. |
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
§ 3. (1) Der Bundesminister
für Finanzen hat über die erteilten Bewilligungen für die Versendung und den
Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie
über die Daten, die zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt
haben, eine elektronische Datenbank anzulegen. Der Bundesminister für
Finanzen kann Behörden des Bundes mit der Führung dieser Datenbank betrauen. |
entfällt |
(2)
Diese Datenbank enthält: |
|
1. eine Verbrauchsteuernummer für jeden Betrieb
und für jede Lagerstätte, |
|
2. Namen und Anschrift des Inhabers der
Bewilligung, |
|
3. Namen und Anschrift des Betriebes oder der
Lagerstätte, |
|
4. die Art der Ware, für die die Bewilligung
erteilt wurde, |
|
5. die Anschrift der für die Beantwortung von
Auskunftsersuchen zuständigen Behörde, |
|
6. das Datum der Erteilung sowie – sofern
festgelegt – die Gültigkeitsdauer der Bewilligung. |
|
(3)
Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Bewilligung für die Lagerung
und Beförderung unter Steueraussetzung und die Bewilligung als berechtigter
Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten. |
|
(4)
Die zuständige Behörde hat die von ihr erfassten Daten in regelmäßigen
Abständen an die zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Die Daten zu Abs. 2 Z 6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen
mitgeteilt. |
|
(5) Auf Grund der
von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten
bestätigt die zuständige Behörde den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob
die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in
Abs. 2 genannt sind, zutreffen. |
|
§ 5.
(1) bis (2) … |
§ 5.
(1) bis (2) … |
(3) Von der Berichtigung
unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter
oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes
übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft
erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die
Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen
des § 3 Abs. 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung
einzelner Daten anlässlich der regelmäßigen Übermittlung einer neuen Datei. |
(3) Von der Berichtigung
unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter
oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes
übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft
erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die
Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. |
(4) bis (5) … |
(4) bis (5) … |
§ 6.
Dieses Bundesgesetz
tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel
sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung
des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind
erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in § 1
Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die Bestimmungen
der §§ 5a und 5b in der Fassung des Artikels XI des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2005
anzuwenden. In Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten
Verbrauchsteuern ist dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
einer Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern nicht mehr
anzuwenden. |
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig
mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in
§ 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Artikels I
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind erstmalig ab
1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in § 1 Abs. 1,
§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die Bestimmungen der
§§ 5a und 5b in der Fassung des Artikels XI des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2005
anzuwenden. Der Gesetzestitel und § 1 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. Zugleich treten § 3 und § 5 Abs. 3 letzter Satz außer
Kraft. |
Artikel III (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes) |
|
§ 4. (1) bis (2) … |
§ 4. (1) bis (2) … |
(3) In Österreich aufgelegte
Investmentfonds, die nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen, gelten für
Zwecke dieses Bundesgesetzes stets als
OGAW im Sinne des Abs. 2 Z 3, es sei denn die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft
erklärt schriftlich, dass der Fonds wie eine Einrichtung im Sinne von
Abs. 2 behandelt werden soll (Opting Out). Sonstige Einrichtungen im
Sinne von Abs. 2 können sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedoch
ebenfalls als OGAW im Sinne von Abs. 2 Z 3 behandeln lassen (Opting
In). Auf Grund eines schriftlichen Antrages der Kapitalanlagegesellschaft,
die einen in Österreich aufgelegten, nicht der Richtlinie 85/611/EWG
entsprechenden Investmentfonds auflegt, bzw. der sonstigen Einrichtung im
Sinne von Abs. 2 wird ihr vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender
Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die
Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen.
Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
niedergelassene Einrichtung im Sinne von Abs. 2 diese Option ausgeübt
hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt
oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option
vorzulegen. |
(3) In Österreich aufgelegte
Investmentfonds, die nicht nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassen sind,
sowie sonstige Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 können schriftlich
beantragen, sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Einrichtung im Sinne
des Abs. 2 behandeln zu lassen (Opting In). Auf
Grund eines schriftlichen Antrages der Kapitalanlagegesellschaft, die einen
in Österreich aufgelegten, nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechenden
Investmentfonds auflegt, bzw. der sonstigen Einrichtung im Sinne von
Abs. 2 wird ihr vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis
ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die
Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen.
Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene
Einrichtung im Sinne von Abs. 2 diese Option ausgeübt hat, so hat sie
dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren
Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen. |
§ 7. (1) Wenn der
wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im
Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen,
in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden
(EU-Quellensteuer). |
§ 7. (1) Wenn der
wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im
Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen,
in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden
(EU-Quellensteuer). |
Diese beträgt für die ersten
drei Kalenderjahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15%, in den darauf
folgenden drei Kalenderjahren 20% und danach 35%. |
Diese beträgt für die ersten
drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden
drei Jahren 20% und danach 35%. |
(2) … |
(2) … |
(3)
Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist
eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40
Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit
darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind.
Die Quellensteuer ist spätestens bis zum 31. Mai jenen Jahres
einzubehalten und abzuführen, welches dem Jahr folgt, in dem die ausschüttungsgleichen
Erträge als zugeflossen gelten. Der steuerliche Vertreter ist verpflichtet,
im Zuge des gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes
1993 zu erbringenden Nachweises eine Mitteilung über die Höhe der Zinsen zu
machen, anderenfalls § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993
Anwendung findet. Wird ein unrichtiger Quellensteuerabzug auf Grund einer
unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters vorgenommen, geht die
Haftung gemäß § 8 von der depotführenden Bank zur ungeteilten Hand auf
den Rechtsträger des OGAW und den steuerlichen Vertreter über, wenn sie die
Anzahl der bei ihr auf Depot liegenden Anteilscheine dem zur Geltendmachung
der Haftung zuständigen Finanzamt mitteilt. |
(3)
Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist
eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40
Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit
darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind.
Die
Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 vierter und fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 auch die
Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt
vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen.
Unterbleibt diese Meldung findet § 42 Abs. 4 des
Investmentfondsgesetzes 1993 Anwendung. Hinsichtlich der Haftung findet
§ 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung. |
Artikel IV (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes) |
|
§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten
diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge seine Zollschuld |
§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten
diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge seine Zollschuld |
a) im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben
wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen
Mitgliedstaat befinden, oder |
a) im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben
wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen
Mitgliedstaat befinden, oder |
b) in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder
erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im
Anwendungsgebiet befindet. |
b) in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder
erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im
Anwendungsgebiet befindet. |
|
Davon
ausgenommen sind Anwendungsfälle des Artikels 215 Abs. 4 ZK. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
§ 4. (1) … |
§ 4. (1) … |
(2) Im übrigen
bedeutet im Zollrecht |
(2) Im übrigen
bedeutet im Zollrecht |
1. „Abfertigung“ die Gesamtheit der
Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei
der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen
Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach
Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren; |
1. „Abfertigung“ die Gesamtheit der
Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz oder an einem
zugelassenen Warenort Z 18) einem Zollverfahren oder einer sonstigen
zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, einschließlich der Prüfung
summarischer Anmeldungen und der in vorübergehender Verwahrung befindlichen
Waren; |
2. bis 17. … |
2. bis 17. … |
|
18. „Zugelassener Warenort“ jede nicht zum
Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene
Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen
zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können. |
§ 10. (1) bis (2) … |
§ 10. (1) bis (2) … |
(3) In anderen
Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten nach
Abs. 1 einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten Waren einer
vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zuführen, wenn dies vom dafür
erforderlichen Personalaufwand her vertretbar ist. |
(3) Die Gestellung
und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung
(Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig. |
(4) Die Gestellung
und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung
(Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig. |
(4) Der
Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere
Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von
Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann. |
§ 11. (1) bis (5) … |
§ 11. (1) bis (5) … |
(6) Alle
zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur
außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf dem Amtsplatz durchzuführen.
Die Zollstellen können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere
Dauer Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) bewilligen,
wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne
Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die
Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung der Abgaben und der Kosten
von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. |
(6) Alle
zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur
außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen
oder an zugelassenen Warenorten durchzuführen. . (7) Die Zollstellen
bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an
zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im
Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur
Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind
und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung
der Zollvorschriften bietet. (8) Ist aus
rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im
Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen
Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem
Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des
laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen
gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des
Abs. 7 als zugelassener Warenort. |
§ 16. (1) bis (2) … |
§ 16. (1) bis (2) … |
(3) Zur Ausübung der
Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze
sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes
von Zollämtern durchzuführen. |
(3) Zur Ausübung der
Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze
sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes
von Zollämtern durchzuführen. Die von Organen der Zollämter im Rahmen dieser
Kontrollen gesetzten Amtshandlungen sind dem Zollamt zuzurechnen, in dessen
Bereich sie vorgenommen wurden. |
§ 23. (1) bis (4) … |
§ 23. (1) bis (4) … |
(5) Das Führen von
Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich
aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. |
(5) Das Führen von
Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich
aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die
Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung
im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren
Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen. |
§ 59. (1) In Bewilligung für vereinfachte
Annmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die
ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalendermonat
in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden
(Sammelanmeldung). |
§ 59. (1) Die Abgabe der ergänzenden
Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren
angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen
Informatikverfahren zu erfolgen. |
(2)
Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem
Zollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung
kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In
der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
selbst zu berechnen und den bezeichneten Betrag innerhalb der nach § 77
bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen
eines im bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu
berechnen. |
(2) Form und Inhalt
der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54
Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben
ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens
nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter
Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt. |
(3) In einer
Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur
Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben
und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren
anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der
Selbstberechnung erhoben werden. |
|
(4) Ein Bescheid
nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung
zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue
Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der
darauffolgenden Sammelanmeldungen berücksichtigt. |
|
§ 70. (1) … |
§ 70. (1) … |
(2) Andere Personen
mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur
Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige
Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist. |
(2) Andere Personen
mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur
Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige
Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist. |
§ 77 (1)
Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das
Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz
oder Sitz hat. |
§ 77 (1)
Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist nach den Modalitäten des
Buchstabens b zu gewähren. |
(2) Der Zahlungsaufschub
nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung
zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im
übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren. |
(2) Für die
Gewährung des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich
der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. |
(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
§ 82. (1) … |
§ 82. (1) … |
(2) Abweichend von
Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigerklärung nach Artikel 251
Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach
den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige
Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlaß nach Artikel 237 ZK zuständig. |
(2) Abweichend von
Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigerklärung nach Artikel 251
Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach
den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige
Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlaß nach Artikel 237 ZK zuständig.
Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Artikel 236 ZK im
Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87
Abs. 1 Z 1 Buchstabe b) erfolgen, ist abweichend von Absatz 1
das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch
zuständig für die Erstattung oder den Erlass. |
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unterliegt |
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unterliegt |
1. die zollamtliche Prüfung (Artikel 4
Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der
Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) oder außerhalb des Amtsplatzes
(§ 11) vorgenommen wird; |
1. die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn
sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10)
vorgenommen wird; |
2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte
nach § 28 Nr. 3; |
2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte
nach § 28 Z 3; |
3. die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung
im Sinne des Art. 182 ZK. |
3. die Abfertigung von Waren an einem
zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im
Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein
Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung
außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden
Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im
Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige
Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten
oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen. |
§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein
Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung
für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu
leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer
Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den
Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und
keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige
Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen. |
§ 101. (1) … |
§ 101. (1) … |
(2) Die Höhe der
Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für
Finanzen mit den auf Grund des § 14 Abs. 5 des
Bundes-Haushaltsgesetzes erlassenen Richtlinien als durchschnittliche
Personalkosten einschließlich des Zuschlages für Beamte für das zweitletzte
Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung festlegt. Für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A 1 und A 2 oder gleichwertiger
Verwendungsgruppen ist der in den Richtlinien enthaltene Wert für die
Verwendungsgruppe A 2 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der
Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in
der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser
Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr
bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene
halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des
Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum
Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen. |
(2) Die Höhe der
Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für
Finanzen in der auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung
der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen im zweiten Jahr
vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben
einschließlich der Pensionstangente für Beamte bekannt gibt. Für Bedienstete
der Verwendungsgruppe A 1 und A 2 oder gleichwertiger
Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 2/5 und für
sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A 3
heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache
Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn-
und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben.
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die
Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe
Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für
die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung
und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. |
(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften
nach § 7 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend
den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur
Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 für
Beamte der Verwendungsgruppe A2 bestimmten Personalkostensätze
heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für
Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des
Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung Pauschalsätze mit
Verordnung zu bestimmen. |
§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften
nach § 8 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend
den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur
Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 für
Beamte der Verwendungsgruppe A2 bestimmten Personalkostensätze
heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für
Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des
Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung Pauschalsätze mit
Verordnung zu bestimmen. |
§ 120. (1) … |
§ 120. (1) … |
(1a) bis (1l) … |
(1a) bis (1l) … |
|
(1m) § 4
Abs. 2 Z 1 und Z 18. sowie § 10 Abs. 3 und 4,
§ 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1und § 100 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können
bis zum Ablauf des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden
mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und
§ 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Vereinfachte
Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren auf Grundlage von Bewilligungen,
die gemäß § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 61/2001 erteilt wurden, können bis zum Widerruf der Bewilligung,
längstens jedoch bis zum letzten Globalisierungszeitraum des Kalenderjahres
2005 mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass die Sammelanmeldung für den
letzten Globalisierungszeitraum des Kalenderjahres 2005 spätestens bis zum
12. Jänner 2006 abzugeben ist. |
(2) bis (8) … |
(2) bis (8) … |
Artikel V (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
2005) |
|
§ 8. (1) bis (2) Z 2 … |
§ 8. (1) bis (2) Z 2 … |
3. bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 2 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag, |
3. bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 7 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag, |
4. … |
4. … |
(3) … |
(3) … |
Artikel VI (Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes
1981) |
|
§ 1. (1) … |
§ 1. (1) … |
(2) Der Kunstförderungsbeitrag
gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 6
Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die
Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den
Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen
Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz
des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen. |
(2) Die Einhebung
und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1
Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten
Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren
gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen
Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem
Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten. |
(3) Die Einhebung
und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß
Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren
betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren
gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen
Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem
Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten. |
(3) 85 vH des
Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1
Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu
verwenden. |
(4) 85 vH des
Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1
Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu
verwenden. |
|