VORBLATT

Probleme:

Einkommensteuergesetz 1988

      Auf Grund derzeitiger Gesetzesformulierungen bestehen Doppelbegünstigungen.

      Anspruch auf Negativsteuer besteht auch dann, wenn auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei gestellte Einkünfte bezogen werden.

EG-Amtshilfegesetz

      Mit Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004, ABl. EG Nr. L 359 vom 4. Dezember 2004, S 30, wurden die Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie die Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, in einigen Punkten geändert. Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß deren Artikel 4 bis spätestens 30. Juni 2005 zu erfolgen.

EU-Quellensteuergesetz

      Erkenntnisse der Fondswirtschaft hinsichtlich der Behandlung von nicht der OGAW-Richtlinie unterliegenden Fonds für Zwecke der EU-Quellensteuer.

      Verschiebung des Inkrafttretens der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG.

      Administrativer Anpassungsbedarf bei der Abwicklung des EU-Quellensteuerabzuges bei thesaurierenden Fonds nach der Umstellung des Entrichtungsmodus der nationalen Kapitalertragsteuer.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

      Laufende Entwicklungen auf gesamteuropäischer und internationaler Ebene stellen in zunehmendem Maße ab auf einen zeitnahen Datenaustausch. So ist das elektronische Versandverfahren/NCTS seit Mitte 2004 zwischen allen EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten in Anwendung, die Ausweitung auf ein gemeinsames EU-Exportkontrollsystem mit einem implementierten Risikoanalysesystem wird gerade entwickelt. Im Bereich der österreichischen Zollverwaltung kommen derzeit verschiedene nicht miteinander verknüpfte elektronische Teilsysteme zur Anwendung, die den bevorstehenden Anforderungen nicht genügen. Auch mangelt es an einem umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystem, da Teilbereiche noch immer nicht „informatisiert“ sind. Um dem e-Government Konzept der Bundesregierung sowie dem e-Customs Konzept der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, bedarf es einer Reformierung des derzeitigen Systems mit dem Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Anwendung des Informatikverfahrens.

Finanzausgleichsgesetz 2005

      Zitatfehler.

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

      Materielle Derogation durch das Finanzausgleichsgesetz 2005.

Ziele und Lösungen:

Einkommensteuergesetz 1988

      Ausschluss der Doppelbegünstigungen.

      Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei gestellte Einkünfte sind bei Ermittlung der gutschriftsfähigen Negativsteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

EG-Amtshilfegesetz

      Umsetzung der Änderungsrichtlinie in nationales Recht.

EU-Quellensteuergesetz

      Ersatz der gesetzlichen Fiktion, wonach nicht der OGAW-Richtlinie unterliegende Fonds als Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie gelten, durch eine entsprechende Option.

      Klarstellung, dass die stufenweise Anhebung der EU-Quellensteuersätze jeweils nach drei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie 2003/48/EG erfolgt.

      Implementierung des bei der nationalen Kapitalertragsteuer durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 eingeführte Meldesystem für thesaurierende Fonds auch für Zwecke der EU-Quellensteuer.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

      Aufbauend auf dem bereits im Echtbetrieb laufenden elektronischen Versandverfahren/NCTS wird ein umfassendes elektronisches Zollanmeldungssystem, laufend unter der Bezeichnung „e-Zoll“, eingeführt. Gleichzeitig wird das System der Zollabfertigung neu strukturiert, indem an Stelle der bislang kostenpflichtigen Hausbeschau (= Abfertigung in den Räumlichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten) die Abgabe einer Anmeldung im Informatikverfahren gefolgt von der elektronischen Freigabe der Ware oder aber der Durchführung einer Kontrolle durch die Zollbehörden am zugelassenen Warenort des Wirtschaftsbeteiligten tritt. Im Gegensatz zur bisher praktizierten Form der Hausbeschau entstehen bei der Inanspruchnahme des neuen Informatikverfahrens keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten.

Finanzausgleichsgesetz 2005

      Berichtigung des Zitatfehlers.

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

      Streichen der Bestimmung im Kunstförderungsbeitragsgesetz, der durch das Finanzausgleichsgesetz 2005 derogiert wird.

Alternativen:

      Keine.

EU-Konformität:

      Alle Gesetzesänderungen: EU-konforme Umsetzung


Erläuterungen

Allgemeine Zielsetzungen

Zu den einzelnen Abschnitten:

Einkommensteuergesetz 1988

      Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland und deren spätere Rücküberführung ins Inland soll nicht zu einer Mehrfachabschreibung der Wirtschaftsgüter führen können. Es soll daher der fortgeschriebene Buchwert maßgeblich sein.

      Ausschluss der Doppelbegünstigung für Beiträge an betriebliche Kollektivversicherungen (Sonderausgaben und Prämie nach § 108a).

      Der begünstigte Satz von 25% soll nur dann anzuwenden sein, wenn die zugrundeliegenden Beiträge weder im In- noch im Ausland als Werbungskosten die Einkünfte vermindert haben.

      Der Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld (gemäß § 6 Z 6 und § 31) soll nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden können.

      Für die Frage des Zustehens des Alleinverdienerabsetzbetrages sollen auch auf Grund anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreite Einkünfte einbezogen werden.

      Einbeziehung auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei gestellter Einkünfte bei der Berechnung der Negativsteuer.

EG-Amtshilfegesetz

Mit Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 359 vom 4. Dezember 2004, S 30, wurden diese Richtlinien in einigen Punkten geändert. Damit ergibt sich ein zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß deren Artikel 4 bis spätestens 30. Juni 2005 zu erfolgen.

Durch das vorliegende Bundesgesetz werden der Titel und jene Teile des EG-AHG geändert, die im Lichte der Richtlinie 2004/106/EG änderungsbedürftig erschienen. Die Änderungen betreffen

      die Änderung des Titels des EG-AHG und

      den Ausschluss der Verbrauchsteuern aus dem sachlichen Anwendungsbereich des EG-AHG ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, ABl. L 359 vom 4. Dezember 2004, S 1, mit 1. Juli 2005 und

      den Entfall der Regelungen über die Verbrauchsteuerdatenbank (§ 3 EG-AHG) auf Grund der direkt anwendbaren neuen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004.

EU-Quellensteuergesetz

      Abschaffung der gesetzlichen Fiktion von nicht der OGAW-Richtlinie unterliegenden Fonds als Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie für Zwecke der EU-Quellensteuer und Einführung einer Optionsmöglichkeit.

      Klarstellung hinsichtlich des Geltungszeitraumes für die Steuersätze bei der EU-Quellensteuer.

      Es erfolgt die Einführung des für die nationale Kapitalertragsteuer bereits eingeführten Meldesystems auch für Zwecke der EU-Quellensteuer.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

      Implementierung eines umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, das bevorstehenden Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene Rechnung trägt.

      Schaffung einer informationstechnologischen Plattform für elektronische Anwendungen im Zollbereich (e-Customs-Projekte), die unter Berücksichtigung des Aspektes der Wirtschaftlichkeit auch im Sinne der Anforderungen bevorstehender Entwicklungen auf internationaler Ebene ausbaufähig ist.

      Neustrukturierung der Zollabfertigung mit dem Ziel einer rascheren Verfügungsmöglichkeit über die betroffenen Waren und der gleichzeitigen Kostensenkung für Abfertigungen.

Finanzausgleichsgesetz 2005

      Beseitigung eines sinnstörenden Redaktionsversehens.

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

      Das Finanzausgleichsgesetz 2005 derogiert dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981. Aus Gründen der Rechtsbereinigung soll die Bestimmung des § 1 Abs. 2 KFB-G 1981 ersatzlos aufgehoben werden.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

      Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten und haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

      Entfällt.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

      Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Kompatibilität mit dem EG- bzw. EWR-Recht

      Alle Gesetzesänderungen: Kompatibilität ist gegeben.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 6 Z 6 lit. b und c):

Es wird präzisiert, dass der Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden kann. Eine spätere Nachholung des Antrages (insbesondere in einer Berufung gegen einen im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid) ist damit nicht zulässig.

Werden in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld gemäß § 6 Z 6 lit. b Wirtschaftsgüter aus dem Ausland ins Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich und die (nachträgliche) Festsetzung der im Wegzugsjahr nicht festgesetzten Steuer unterbleibt. Die Änderung soll sicherstellen, dass rücküberführte abnutzbare Wirtschaftsgüter nicht mehrfach – im Ausland und in Österreich – abgeschrieben werden können. Deshalb sollen die „fortgeschriebenen Buchwerte“ maßgeblich sein. Dies bedeutet, dass alle Abschreibungen, die zwischenzeitlich im Inland (nach inländischem Steuerrecht) vorzunehmen gewesen wären, vom Buchwert bei Überführung bzw. Verlegung abzuziehen sind. Dies gilt für planmäßige Abschreibungen wie für außerplanmäßige Abschreibungen (Teilwertabschreibungen) gleichermaßen. Damit können im Inland genau jene Abschreibungen steuerwirksam geltend gemacht werden, die sich auf die Nutzung im Inland beziehen.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 1 Z 2):

Es wird klargestellt, dass – ebenso wie für Pensionskassenbeiträge – auch für Beiträge an betriebliche Kollektivversicherungen keine doppelte Begünstigung (Sonderausgaben und Prämie nach § 108a) beansprucht werden kann.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b):

Die Änderung stellt sicher, dass der iSd Z 2 lit. a zweiter Satz auf 25% reduzierte Ansatz der Bezüge aus einer ausländischen Pensionskasse nur dann anzuwenden ist, wenn die zugrundeliegenden Beiträge weder im Inland noch im Ausland als Werbungskosten die Einkünfte vermindert haben.

Zu Z 4 (§ 31 Abs. 2 Z 2):

Es wird präzisiert, dass der Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden kann. Eine spätere Nachholung des Antrages (insbesondere in einer Berufung gegen einen im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid) ist damit nicht zulässig. Eine Steuererklärung ist auch eine Erklärung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (L 1).

Zu Z 5 (§ 33 Abs. 4 Z 1 und Abs. 8):

Für die Einkunftsgrenze des (Ehe)Partners von Alleinverdienern soll klargestellt werden, dass nicht nur die auf Grund zwischenstaatlicher, sondern auch auf Grund anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreiten Einkünfte herangezogen werden.

Durch den Wegfall des allgemeinen Absetzbetrages in Verbindung mit der neuen Einschleifung für Arbeitnehmer-, Grenzgänger-, Verkehrs- und Pensionistenabsetzbetrag bei geringen nichtselbständigen Einkünften ergibt sich für unter der Besteuerungsgrenze liegende Einkommen, wenn nicht andere Absetzbeträge zustehen, bei der Steuerberechnung nach Abs. 1 und 2 ab 2005 kein Minusbetrag. Für die Erstattung von 10% der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von maximal 110 € soll es daher genügen, dass die Einkommensteuer Null beträgt und – wie bisher – dem Grunde nach der Anspruch auf den Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag besteht.

Nach Sinn und Zweck der Negativsteuer sollen davon die Bezieher niedriger Einkommen profitieren. Ist der Steuerpflichtige von einer Steuerbefreiung auf Grund zwischenstaatlicher Verträge oder anderer völkerrechtlicher Privilegien begünstigt, soll es nur insoweit zu einer Gutschrift kommen, als das Einkommen auch unter Berücksichtigung dieser steuerbefreiten Beträge unter der Besteuerungsgrenze bleibt.

Zu Artikel II (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes)

Zu Z 1:

Umsetzung von Artikel 1 Z 1 der Richtlinie 2004/106/EG. Dadurch wird der Titel des EG-AHG den geänderten Verhältnissen angepasst.

Zu Z 2:

Umsetzung von Artikel 1 Z 2 der Richtlinie 2004/106/EG.

Im § 1 Abs. 1 EG-AHG wird der sachliche Anwendungsbereich des EG-AHG geregelt. Mit Rücksicht auf die Herausnahme der Verbrauchsteuern aus dem sachlichen Anwendungsbereich der EG-Amtshilferichtlinie ab 1. Juli 2005 im Hinblick auf die Schaffung der ab diesem Zeitpunkt wirksam werdenden neuen und direkt anwendbaren Amtshilfeverordnung (EG) Nr. 2073/2004 waren die Verweise auf die Verbrauchsteuern zu streichen.

Zu Z 3 und 4:

Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 2004/106/EG.

Im Hinblick auf die in Richtlinie 92/12/EWG (Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie) vorgenommene Streichung der Vorschriften über die elektronische Datenbank für die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und die Überführung dieser Vorschriften in die direkt anwendbare Amtshilfeverordnung (EG) Nr. 2073/2004 waren die entsprechenden Regelungen des EG-AHG zu streichen.

Zu Z 5:

Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/106/EG.

Durch eine Änderung des § 6 EG-AHG wird der zeitliche Anwendungsbereich der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Änderungen geregelt.

Zu Artikel III (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3):

Untersuchungen der Fondswirtschaft haben ergeben, dass die vorgesehene gesetzliche Fiktion des § 4 Abs. 3 keine Verwaltungseinsparung bringt. Zahlstellen kraft Vereinnahmung sollen aber die in der Richtlinie 2003/48/EG vorgesehene Möglichkeit erhalten, für eine Behandlung als OGAW-Fonds im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG zu optieren.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 1):

Die Höhe der Steuersätze der EU-Quellensteuer ist durch die Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003, 2003/48/EG vorgegeben. Artikel 11 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht eine Anhebung des Steuersatzes jeweils nach drei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie vor. Ursprünglich sollte ein Inkrafttreten zum 1. 1. 2005 erfolgen. Im Hinblick auf das nunmehr verzögerte Inkrafttreten der Richtlinie zum 1. Juli 2005 wird klar gestellt, dass der obgenannte Zeitraum von drei Jahren jeweils vom tatsächlichen (nunmehr unterjährigen) Inkrafttreten berechnet wird.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 3):

Mit Abgabenänderungsgesetz 2004 wurde die Gestaltung des Kapitalertragsteuerabzuges für thesaurierende ausländische Fonds umgestellt. Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung sieht eine äquivalente Umstellung auch für die EU-Quellensteuer vor.

Zu Artikel IV (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2a Abs. 1):

Mit der 3. ZollR-DG-Novelle BGBl. I Nr. 13/1998 wurde der § 2a eingeführt. Zweck dieser Bestimmung ist eine Entflechtung der Regelungen für die indirekten Steuern und für die Zölle in dem Bereich, wo der Warenort und der Ort der Entstehung oder der Erhebung der Zollschuld auseinander fallen und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen. Damit werden grenzüberschreitende Bewilligungen für vereinfachte Verfahren (Artikel 76 ZK) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ermöglicht.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung Artikel 215 Abs. 4 ZK eingefügt, wonach bei Bagatellfällen (Zollschuldentstehung gemäß Art. 202 ZK, bis zu 5.000 € Zollabgaben) der Ort der Zollschuldentstehung im feststellenden Mitgliedstaat fingiert wird. Mangels abweichender Bestimmungen in den einschlägigen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften gilt Artikel 215 Abs. 4 ZK auch für den Bereich der sonstigen Eingangsabgaben. Der Wortlaut des § 2a Abs. 1 würde dem entgegenstehen, er wird jedoch als Bestimmung des nationalen Rechts vom entgegenstehenden Gemeinschaftsrecht überlagert, sodass die nunmehrige Änderung klarstellender Natur ist.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2 Z 1):

Vor dem Hintergrund der Bandbreite des von der österreichischen Zollverwaltung fortan angebotenen Informatikverfahrens muss der Begriff der Abfertigung neu gefasst werden und auf alle Amtshandlungen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder ihrer Zuführung zu einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung stehen, ausgeweitet werden. Dabei ist auch klarzustellen, dass dem eigentlichen Zollverfahren vorgeschaltete Amtshandlungen, wie beispielsweise die Kontrolle der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren vom Begriff der Abfertigung eingeschlossen sind und über das Informatikverfahren abgewickelt werden können.

Ein ausdrücklicher Verweis auf bestimmte Formen der Zollanmeldung kann unterbleiben, da künftig alle Anmeldungsformen (Normalverfahren nach Art. 62 bis 75 ZK und vereinfachte Verfahren nach Art. 76 Buchstabe a bis c ZK) begrifflich mit der Abfertigung verknüpft werden sollen und der Begriff des Zollverfahrens im Zollkodex umfassend definiert ist.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 2 Z 18):

Für den zugelassenen Warenort als Alternative zum Amtsplatz wird eine Legaldefinition eingeführt.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 3 und 4):

Um den Bedürfnissen der Wirtschaft rascher und flexibler entsprechen zu können, sollen die Fälle und die näheren Voraussetzungen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann, mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 6):

Mit der Weiterentwicklung des Informatikverfahrens soll die Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten denselben rechtlichen Stellenwert erhalten wie die Abfertigung auf den Amtsplätzen der Zollstellen. Die reibungslose Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten im Informatikverfahren setzt aber voraus, dass die Warenorte über eine entsprechende Infrastruktur und technische Ausstattung verfügen.

Die Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten außerhalb des Informatikverfahrens soll auf Fälle beschränkt werden, die aus rechtlichen Gründen nicht im Informatikverfahren abgewickelt werden können (Beispiel: Carnet TIR, Carnet ATA).

Zu Z 6 (§ 16 Abs. 3):

Die Praxis hat gezeigt, dass es einer Zurechnungsbestimmung für Amtshandlungen, die von Organen eines Wirtschaftsraumzollamtes im Zuständigkeitsbereich eines anderen Wirtschaftsraumzollamtes gesetzt werden, bedarf. Diese Zurechnung soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung ermöglicht werden.

Zu Z 7 (§ 23 Abs. 5):

Die Belege zur Durchführung des Zollverfahrens werden im Informatikverfahren normalerweise zusammen mit der Anmeldung in elektronischer Form übermittelt. Es soll die Aufbewahrung der im Informatikverfahren elektronisch übermittelten Belege auf Datenträgern zugelassen werden, sofern die Papierform nicht wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften beibehalten werden muss.

Zu Z 8 (§ 59):

Im Rahmen der bislang zugelassenen vereinfachten Verfahren bestand die Möglichkeit der Abgabe einer ergänzenden globalen Anmeldung für alle in einem Kalendermonat zu einem Zollverfahren überlassenen Waren (Sammelanmeldung). Der Weiterführung dieser Verfahrensvereinfachung stehen jedoch in zunehmendem Maße gemeinschaftsweit eingeführte und stufenweise umzusetzende, IT-gestützte Verfahren entgegen, die auf einen zeitnahen elektronischen Datenaustausch abstellen.

Gleichzeitig soll auf nationaler Ebene zur Förderung und Vereinfachung elektronischer Zollabwicklungen die Grundlage für den Umstieg von bislang vier verschiedenen, nicht miteinander verknüpften IT-Anwendungen auf ein einziges System geschaffen werden. Es wird daher im Zuge der Einführung einer umfassenden elektronischen Zollabfertigungssystems in Österreich („e-Zoll“) das bisherige System der Sammelanmeldung durch ein System des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens, verknüpft mit einer ergänzenden Einzelanmeldung ersetzt.

Praktisch bedeutet das, dass im Rahmen vereinfachter Anmelde- und Anschreibeverfahren wie schon bisher entweder von der Möglichkeit der Abgabe eines Handels- oder Verwaltungspapiers (Art. 76 Buchstabe b ZK) oder der Anschreibung in der Buchführung (Art. 76 Buchstabe c ZK) Gebrauch gemacht wird.

Die Möglichkeit, den Anmelder in den Fällen des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK von der Gestellungspflicht zu befreien, bleibt aufrecht.

Innerhalb einer in der zugrundeliegenden Bewilligung festgelegten Frist gibt der Bewilligungsinhaber eine ergänzende Einzelanmeldung ab. Diese Frist zur Abgabe der ergänzenden Anmeldung pro Einzelfall ist unter Berücksichtigung der Regelungen des gemeinschaftlichen Zollrechts, konkret Art. 218 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 ZK in der zugrundeliegenden Bewilligung festzulegen. Art. 218 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 ZK verlangt eine buchmäßige Erfassung der Zollschuld innerhalb von maximal 14 Tagen ab Überlassung der Ware. Die für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung zur Verfügung stehende Frist kann somit höchstens 12 Tage betragen. Die verbleibenden 2 Tage dienen als Reserve zur Gewährleistung der rechtzeitigen buchmäßigen Erfassung im Falle von mit Mängeln behafteten ergänzenden Zollanmeldungen oder im Falle des Auftretens technischer Probleme.

Der durch die amtswegige Festsetzung der Abgaben bedingte Wegfall der Berichtigungsmöglichkeit nach dem bisherigen § 59 Abs. 4 ZollR-DG wird durch das Instrument der unvollständigen Zollanmeldung (Art. 76 Abs. 1 Buchstabe a ZK sowie Art. 254 ff. ZK-DVO) oder der nachträglichen Überprüfung der Zollanmeldung (Art. 78 ZK) kompensiert.

Das Instrument der unvollständigen Zollanmeldung sieht in Fällen, in denen dem Anmelder zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Einzelanmeldung beispielsweise noch Unterlagen wie Rechnungen fehlen, eine Frist zur Nachreichung der noch fehlenden Unterlage von einem Monat (in gerechtfertigten Gründen sogar verlängerbar) vor und vermeidet somit den Aufwand von ansonsten erforderlichen Rechtsbehelfsverfahren (Aspekt der Verwaltungsvereinfachung).

Zu Z 9 (§ 70 Abs. 2):

Die Fassung des Abs. 2 wurde an die Fassung des Abs. 1 („zulassen“) angeglichen, ohne dass sich inhaltliche Änderungen ergeben.

Zu Z 10 (§ 77 Abs. 1 und 2):

Bislang war in § 77 Abs. 1 und 2 die Gewährung eines Zahlungsaufschubes entweder nach dem Modalitäten des Art. 226 Buchstabe b oder aber des Art. 226 Buchstabe c ZK vorgesehen. Mit dem Übergang auf eine ergänzende Anmeldung pro Einzelfall ist die für den Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 Buchstabe c ZK erforderliche globale buchmäßige Erfassung des Gesamtbetrages der Abgaben auf einmal (bislang auf Grundlage einer Sammelanmeldung) nicht mehr gegeben. Statt dessen kommt bei Inhabern einer Bewilligung zur Durchführung eines vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens der Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 Buchstabe b ZK zur Anwendung. Die Zahlungsfrist ist gemäß § 77 Abs. 3 der 15. des auf die buchmäßige Erfassung folgenden Kalendermonats. Die neue Regelung bedeutet für die bisherigen Inhaber eines Zahlungsaufschubs gemäß Art. 226 Buchstabe c ZK und neuen Inhaber eines Zahlungsaufschubs gemäß Art. 226 Buchstabe b ZK sogar einen Vorteil. Es müssen nämlich nicht mehr, wie derzeit, am 15. des Folgemonats diejenigen Beträge, die im Vormonat in der Buchführung angeschrieben worden sind, entrichtet werden, sondern nur diejenigen Beträge, die im Vormonat auf Grundlage der ergänzenden Anmeldungen buchmäßig erfasst worden sind. Da zwischen Anschreibung und Erfassung bis zu 12 Tage liegen können, bedeutet das eine Phasenverschiebung zu Gunsten der Wirtschaftsbeteiligten.

Zu Z 11 (§ 82 Abs. 2):

Wird der Antrag auf Gewährung einer Zollbefreiung nicht in der Anmeldung gestellt, ist zur Gewährung der Befreiung die Erlassung eines so genannten Grundlagenbescheides erforderlich (§ 87 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b). Zuständig zur Erlassung des Grundlagenbescheids ist das (Wohn-)Sitzzollamt (§ 87 Abs. 3). Sofern die Abfertigung bzw. die daraus resultierende buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrages im Zuständigkeitsbereich des bescheiderteilenden (Wohn-)Sitzzollamtes erfolgt ist, kann in einem Schritt auch gleich die Erstattung der entrichteten Abgaben durchgeführt werden. Hat hingegen ein anderes Zollamt abgefertigt und buchmäßig erfasst, ist infolge der Zuständigkeitsregelung des § 82 Abs. 1 das Zollamt der buchmäßigen Erfassung zuständig für die Erstattung auf Basis des ausgestellten Grundlagenbescheides. Im Sinne der Verfahrensökonomie und auch im Interesse der Partei, rasch die Abgaben erstattet zu bekommen, soll für derartige Fälle eine Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 82 Abs. 1 geschaffen werden.

Zu Z 12 (§ 99 Abs. 1):

Die bislang kostenpflichtigen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschau) werden durch die Einführung des umfassenden Informatikverfahrens, bei dem auf die Abgabe der Anmeldung im Informatikverfahren entweder die elektronische Freigabe der Ware oder aber eine Kontrollentscheidung der Behörde am zugelassenen Warenort folgt, weitgehend obsolet. Für diejenigen Verfahren, die derzeit noch nicht elektronisch abgewickelt werden können (zB Carnet TIR, Carnet ATA), wird im Rahmen einer Ausnahmeregelung in der Durchführungsverordnung weiterhin die Möglichkeit geboten, Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, nämlich am zugelassenen Warenort, zu beantragen. Da derartige Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes und außerhalb des Informatikverfahrens wie schon bisher einen erhöhten Personalaufwand für die Zollverwaltung bedeuten, muss dieser Aufwand entsprechend in Rechnung gestellt werden.

Zu Z 13 (§ 100):

Die Textierung wurde der Neufassung des § 99 Abs. 1 angepasst.

Zu Z 14 (§ 101 Abs. 2):

Die Textierung war an die geänderte Fassung der Verordnung betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen anzupassen.

Zu Z 15 (§ 107):

Die Zitierung des § 7 Abs. 3 (infolge der Novelle BGBl. I Nr. 26/2004 nunmehr § 8 Abs. 3) war zu berichtigen.

Zu Z 16 (§ 120 Abs. 1m):

§ 120 Abs. (1m) enthält die Inkrafttretensbestimmung. Mit 1.7.2005 soll ein freiwilliger Umstieg der Wirtschaftsbeteiligten im Normalverfahren auf das Informatikverfahren e-Zoll möglich sein. Im vereinfachten Verfahren beginnt die Option zum Umstieg auf e-Zoll mit 1.10.2005. Spätestens mit 1.1.2006 sollen die Übergangszeiträume abgeschlossen sein und sämtliche Verfahren über e-Zoll ablaufen. Im Hinblick auf die während der Übergangszeiträume doppelgleisig geführten Verfahren wurde die vorliegende Formulierung gewählt. Sie soll sicherstellen, dass die alten Verfahrenszeiträume ordnungsgemäß abgeschlossen werden und dass die Regelungen für neue Verfahren zunächst nur auf diejenigen Anwendung finden, die freiwillig optiert haben, spätestens zum 1.1.2006 jedoch für alle gelten.

Seitens der Zollverwaltung wird zum Zweck einer reibungslosen Abwicklung des Übergangs darauf Bedacht genommen werden, dass bestehende Begünstigungen nach Maßgabe der neuen Bestimmungen erhalten bleiben. Insbesondere ist beabsichtigt, die derzeitigen Bewilligungshaber über die ihnen nach den neuen Bestimmungen offen stehenden Begünstigungen zu informieren und ihnen, soweit möglich, Vorlagen für Änderungsanträge zuzuleiten. Voraussetzungen, die bereits auf Grundlage bisheriger Bewilligeungen und Erfahrungen als gegeben anzusehen sind (zB Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten) sollen zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht neuerlich geprüft werden.

Zu Artikel V (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005)

Zu Z 1 und 2 (§ 8 Abs. 2 Z 3 und § 25 Abs. 1a):

Die Novelle korrigiert ein falsches Zitat in § 8 Abs. 2 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2005. Das (nunmehr korrigierte) Zitat bezieht sich auf die Überweisung des Mehraufkommens aus der Tabaksteuer gemäß § 447a Abs. 7 ASVG, welches im Wege des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gänze den Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern zugute kommt und daher nicht der Teilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden unterliegt.

Zu Artikel VI (Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981)

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 2 bis 4 und § 6 Abs. 5):

Das Finanzausgleichsgesetz 2005 legt fest, dass das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 eine gemeinschaftliche Bundesabgabe ist, wobei der einheitliche Aufteilungsschlüssel auf Basis der Ergebnisse des Jahres 2004 zu errechnen ist. Der Bestimmung in § 1 Abs. 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, die ebenfalls die Aufteilung als gemeinschaftliche Bundesabgabe festlegt, wird daher durch das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene Finanzausgleichsgesetz 2005 derogiert. Aus Gründen der Rechtsbereinigung soll die Bestimmung im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 rückwirkend ab 1. Jänner 2005 aufgehoben werden. Die nachfolgenden Absätze werden vorgereiht.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 6.

§ 6.

Z 1 bis Z 6 lit. a …

Z 1 bis Z 6 lit. a …

          b) Auf Antrag unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

          b) Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

                1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder

                1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder

                2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

                2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

                        in einen Staat der Europäischen Union oder

                        in einen Staat der Europäischen Union oder

                        in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

                        in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen.

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen.

Eine spätere Überführung oder Verlegung

Eine spätere Überführung oder Verlegung

                        in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                        in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                        in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

                        in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

           c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

           c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

Z 7 bis Z 16 …

Z 7 bis Z 16 …

§ 18.

§ 18.

(1) Z 1 …

(1) Z 1 …

           2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

           2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

                 freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                 freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                 Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                 Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                 freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

                 freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

                 Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird.

                 Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird.

                 betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                 betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,,

                 ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

                 ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall(Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall(Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

Z 3 bis (7) …

Z 3 bis (7) …

§ 25. (1) bis Z 2 lit. a …

§ 25. (1) bis Z 2 lit. a …

               b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die Einkünfte im Ausland nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.

               b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.

(1) Z 3 bis (2) …

(1) Z 3 bis (2) …

§ 31. (1) bis (2) Z 1 …

§ 31. (1) bis (2) Z 1 …

           2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. Bei Wegzug

           2. Maßnahmen des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteiles im Sinne des Abs. 1 führen. Bei Wegzug

                 in einen Staat der Europäischen Union oder

                 in einen Staat der Europäischen Union oder

                 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

                 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

ist auf Antrag über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes. Ein späterer Wegzug

ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes. Ein späterer Wegzug

                 in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                 in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

                 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 33. (1) bis (3) …

§ 33. (1) bis (3) …

(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

           1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

           1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

                 ohne Kind 364 Euro,

                 ohne Kind 364 Euro,

                 bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

                 bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

                 bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

                 bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.

Z 2 bis (7) …

Z 2 bis (7) …

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen.

            der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie

 

            bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,

 

gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

 

(9) bis (10) …

(9) bis (10) …

Artikel II (Änderung des EG-Amtshilfegesetzes)

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

           1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

           1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und

           2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und

           2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern

           3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

 

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG, ABl. Nr. L 359 vom 4.12.2004 S 30), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die erteilten Bewilligungen für die Versendung und den Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie über die Daten, die zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt haben, eine elektronische Datenbank anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann Behörden des Bundes mit der Führung dieser Datenbank betrauen.

entfällt

(2) Diese Datenbank enthält:

 

           1. eine Verbrauchsteuernummer für jeden Betrieb und für jede Lagerstätte,

 

           2. Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilligung,

 

           3. Namen und Anschrift des Betriebes oder der Lagerstätte,

 

           4. die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt wurde,

 

           5. die Anschrift der für die Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständigen Behörde,

 

           6. das Datum der Erteilung sowie – sofern festgelegt – die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

 

(3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Bewilligung für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung und die Bewilligung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten.

 

(4) Die zuständige Behörde hat die von ihr erfassten Daten in regelmäßigen Abständen an die zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten zu übermitteln. Die Daten zu Abs. 2 Z 6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.

 

(5) Auf Grund der von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigt die zuständige Behörde den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Abs. 2 genannt sind, zutreffen.

 

§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) …

(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen des § 3 Abs. 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Daten anlässlich der regelmäßigen Übermittlung einer neuen Datei.

(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die Bestimmungen der §§ 5a und 5b in der Fassung des Artikels XI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. In Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Verbrauchsteuern ist dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern nicht mehr anzuwenden.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. Die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die Bestimmungen der §§ 5a und 5b in der Fassung des Artikels XI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmalig ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Der Gesetzestitel und § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zugleich treten § 3 und § 5 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

Artikel III (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes)

§ 4. (1) bis (2) …

§ 4. (1) bis (2) …

(3) In Österreich aufgelegte Investmentfonds, die nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes stets als  OGAW im Sinne des Abs. 2 Z 3, es sei denn die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft erklärt schriftlich, dass der Fonds wie eine Einrichtung im Sinne von Abs. 2 behandelt werden soll (Opting Out). Sonstige Einrichtungen im Sinne von Abs. 2 können sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedoch ebenfalls als OGAW im Sinne von Abs. 2 Z 3 behandeln lassen (Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrages der Kapitalanlagegesellschaft, die einen in Österreich aufgelegten, nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechenden Investmentfonds auflegt, bzw. der sonstigen Einrichtung im Sinne von Abs. 2 wird ihr vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung im Sinne von Abs. 2 diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen.

(3) In Österreich aufgelegte Investmentfonds, die nicht nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassen sind, sowie sonstige Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 können schriftlich beantragen, sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Einrichtung im Sinne des Abs. 2 behandeln zu lassen (Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrages der Kapitalanlagegesellschaft, die einen in Österreich aufgelegten, nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechenden Investmentfonds auflegt, bzw. der sonstigen Einrichtung im Sinne von Abs. 2 wird ihr vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung im Sinne von Abs. 2 diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen.

§ 7. (1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer).

§ 7. (1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer).

Diese beträgt für die ersten drei Kalenderjahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Kalenderjahren 20% und danach 35%.

Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.

(2) …

(2) …

(3) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind. Die Quellensteuer ist spätestens bis zum 31. Mai jenen Jahres einzubehalten und abzuführen, welches dem Jahr folgt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten. Der steuerliche Vertreter ist verpflichtet, im Zuge des gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 zu erbringenden Nachweises eine Mitteilung über die Höhe der Zinsen zu machen, anderenfalls § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 Anwendung findet. Wird ein unrichtiger Quellensteuerabzug auf Grund einer unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters vorgenommen, geht die Haftung gemäß § 8 von der depotführenden Bank zur ungeteilten Hand auf den Rechtsträger des OGAW und den steuerlichen Vertreter über, wenn sie die Anzahl der bei ihr auf Depot liegenden Anteilscheine dem zur Geltendmachung der Haftung zuständigen Finanzamt mitteilt.

(3) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter und fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 auch die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Unterbleibt diese Meldung findet § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 Anwendung. Hinsichtlich der Haftung findet § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.

Artikel IV (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge seine Zollschuld

§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge seine Zollschuld

           a) im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befinden, oder

           a) im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befinden, oder

          b) in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.

          b) in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.

 

Davon ausgenommen sind Anwendungsfälle des Artikels 215 Abs. 4 ZK.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

           1. „Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;

           1. „Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz oder an einem zugelassenen Warenort Z 18) einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren;

           2. bis 17. …

           2. bis 17. …

 

         18. „Zugelassener Warenort“ jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können.

§ 10. (1) bis (2) …

§ 10. (1) bis (2) …

(3) In anderen Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten nach Abs. 1 einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten Waren einer vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zuführen, wenn dies vom dafür erforderlichen Personalaufwand her vertretbar ist.

(3) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.

(4) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.

§ 11. (1) bis (5) …

§ 11. (1) bis (5) …

(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf dem Amtsplatz durchzuführen. Die Zollstellen können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere Dauer Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung der Abgaben und der Kosten von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten durchzuführen. .

(7) Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.

(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.

§ 16. (1) bis (2) …

§ 16. (1) bis (2) …

(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen.

(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen. Die von Organen der Zollämter im Rahmen dieser Kontrollen gesetzten Amtshandlungen sind dem Zollamt zuzurechnen, in dessen Bereich sie vorgenommen wurden.

§ 23. (1) bis (4) …

§ 23. (1) bis (4) …

(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt.

(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.

§ 59. (1) In Bewilligung für vereinfachte Annmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden (Sammelanmeldung).

§ 59. (1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.

(2) Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Zollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den bezeichneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines im bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen.

(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54 Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.

(3) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.

 

(4) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der darauffolgenden Sammelanmeldungen berücksichtigt.

 

§ 70. (1) …

§ 70. (1) …

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

§ 77 (1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

§ 77 (1) Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist nach den Modalitäten des Buchstabens b zu gewähren.

(2) Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren.

(2) Für die Gewährung des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 82. (1) …

§ 82. (1) …

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigerklärung nach Artikel 251 Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlaß nach Artikel 237 ZK zuständig.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigerklärung nach Artikel 251 Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlaß nach Artikel 237 ZK zuständig. Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Artikel 236 ZK im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b) erfolgen, ist abweichend von Absatz 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.

§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unterliegt

§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unterliegt

           1. die zollamtliche Prüfung (Artikel 4 Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) oder außerhalb des Amtsplatzes (§ 11) vorgenommen wird;

           1. die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen wird;

           2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Nr. 3;

           2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;

           3. die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung im Sinne des Art. 182 ZK.

           3. die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.

§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.

§ 101. (1) …

§ 101. (1) …

(2) Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen mit den auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundes-Haushaltsgesetzes erlassenen Richtlinien als durchschnittliche Personalkosten einschließlich des Zuschlages für Beamte für das zweitletzte Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung festlegt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der in den Richtlinien enthaltene Wert für die Verwendungsgruppe A 2 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(2) Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben einschließlich der Pensionstangente für Beamte bekannt gibt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 2/5 und für sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A2 bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.

§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A2 bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.

§ 120. (1) …

§ 120. (1) …

(1a) bis (1l) …

(1a) bis (1l) …

 

(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18. sowie § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren auf Grundlage von Bewilligungen, die gemäß § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 erteilt wurden, können bis zum Widerruf der Bewilligung, längstens jedoch bis zum letzten Globalisierungszeitraum des Kalenderjahres 2005 mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass die Sammelanmeldung für den letzten Globalisierungszeitraum des Kalenderjahres 2005 spätestens bis zum 12. Jänner 2006 abzugeben ist.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

Artikel V (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005)

§ 8. (1) bis (2) Z 2 …

§ 8. (1) bis (2) Z 2 …

           3. bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,

           3. bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,

           4.

           4.

(3) …

(3) …

Artikel VI (Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981)

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§ 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (§ 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) zu erfolgen.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.

(4) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.