852 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I
Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 63/2004, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt
geändert:
Nach dem Ausdruck „§ 68. Übergangsbestimmungen“ werden zwei neue Absätze gebildet in die
jeweils die Wortfolgen „§ 68a.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004“ und „§ 68b.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. ../2005“ eingefügt werden.
2. (Grundsatzbestimmung) § 7 Z 3 lautet:
„3. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine in Form einer
Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen
einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und
abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;“
3. (Grundsatzbestimmung) § 22 Abs. 2
Z 12 lautet:
„12. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und
deren Anzeige an die Behörde.“
4. (Grundsatzbestimmung) Dem § 22 Abs. 2
werden folgende Abs. 3 bis 8
angefügt:
„(3) Die
Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass von der Tätigkeit eines
Bilanzgruppenkoordinators Unternehmen ausgeschlossen sind, die unter einem
bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen,
die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung,
Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist
sicher zu stellen, dass
1. der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß
Abs. 4 und 5 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und
kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der
Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der
Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der
Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt
werden;
3. bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators
ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994
vorliegt;
4. der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinators auf
Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des
Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche
Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße
theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie
sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle
ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem
Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
5. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen in Österreich hat;
6. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf
außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist,
Interessenkonflikte hervorzurufen;
7. der Sitz und die Hauptverwaltung des
Bilanzgruppenkoordinators im Inland liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über
eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;
8. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem
den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
9. die Neutralität, Unabhängigkeit und die
Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
(4) Die
Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Aufgaben des
Bilanzgruppenkoordinators folgende Tätigkeiten zu umfassen haben:
1. die Vergabe von Identifikationsnummern der
Bilanzgruppen;
2. die Bereitstellung von Schnittstellen im
Bereich Informationstechnologie;
3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen
Bilanzgruppen;
4. die Übernahme der von den Netzbetreibern in
vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an
die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen
entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
5. die Übernahme von Fahrplänen der
Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen
Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den
Verträgen enthaltenen Vorgaben;
6. die Bonitätsprüfung der
Bilanzgruppenverantwortlichen;
7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und
Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen
bei Auflösung von Bilanzgruppen;
9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund
der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die
am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen
der Messwerte nach transparenten Kriterien;
10. die Verrechnung der Clearinggebühren an die
Bilanzgruppenverantwortlichen.
11. die Berechnung und Zuordnung der
Ausgleichsenergie;
12. der Abschluss von Verträgen
a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, andern
Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und
Händlern);
b) mit Einrichtungen zum Zwecke des
Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
d) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern)
über die Weitergabe von Daten.
(5) Im Rahmen der
Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – soferne nicht besondere
Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen –
jedenfalls
1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu
übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu
erstellen;
2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu
übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu
verrechnen;
3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend
dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln
und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen
und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführer mitzuteilen;
5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine
Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu
verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
7. Informationen
über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und
möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den
Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung
der eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch,
Sekundärregelung, Minutenreserveabruf),
Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der
abgerufenen Angebote.
(6) Die
Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer die erfolgte
Benennung des Bilanzgruppenkoordinators der Behörde anzuzeigen haben. Erstreckt
sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die
Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige
zu bringen. Liegen die gemäß Abs. 3
nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit
Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit
jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich
die Regelzone liegt.
(7) Wird innerhalb von
sechs Monaten nach Anzeige gemäß Abs. 6 kein Feststellungsbescheid
erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag
gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, haben die Ausführungsgesetze vorzusehen,
dass der Benannte berechtigt ist, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators
auszuüben. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Berechtigung zur
Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen ist, wenn
die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vorliegen. Das im Abs. 6
letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.“
(8) In den Fällen, in
denen
1. keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators
gemäß Abs. 6 erfolgt ist oder
2. die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß
Abs. 6 erlassen hat oder
3. die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit
eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist,
hat die
Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im
Abs. 3 bestimmten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines
Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen
Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich
die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom
Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor
Aufhebung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das
Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone
erstreckt.“
5. (Grundsatzbestimmung) Nach dem § 68a wird
folgender § 68b samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xx/2005
§ 68b. (Grundsatzbestimmung) (1) Die
Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer eine
Kapitalgesellschaft zu benennen haben, die die Tätigkeit eines
Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind
Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im
§ 22 Abs. 4 und 5 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient
zu erfüllen vermag und den im Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen
entspricht.
(2) Ist bis zum 1.
Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 7 nicht
abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15
Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit
vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 22 Abs. 6 oder hat
die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 22 Abs. 6 erlassen
oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf
der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit
vorläufig weiter ausüben.“
6. Nach § 71 Abs. 6a wird folgender Abs. 6b
eingefügt:
„(6b)
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze
zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. ../2005 enthaltenen
Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des
BGBl. I Nr. ../2005 zu erlassen und in Kraft zu setzen.“