Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl. L 176 vom 15. 7. 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (CELEX: 32003L0054), sieht im Erwägungsgrund 17 zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer, die Schaffung von nichtdiskriminierenden, kostenorientierten Ausgleichsmechanismen vor: Sobald ein ausreichender Liquiditätsstand erreicht ist, soll dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung des Ausgleichsbedarfs realisiert werden.

Durch die Einrichtung von Verrechnungsstellen für den Bereich der Regelzonen wurde bereits durch das Energieliberalisierungsgesetz 2000 diese Mechanismen geschaffen, die es ermöglichen, für Ausgleichsenergie, die von mehreren im Wettbewerb stehenden Anbietern angeboten wird, das günstigste Angebot zu ermitteln und die damit verbunden Kosten verursachergerecht zuzuordnen und abzurechnen.

Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Verrechnungsstellen bildet das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000 [Artikel 9 Energieliberalisierungsgesetz]. Mit Erkenntnis vom 10. März 2004, G 140, 141/03, hat der Verfassungsgerichtshof Teile dieses Bundesgesetzes aufgehoben und für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Teile den Ablauf des 30. Juni 2005 bestimmt.

Ziel:

Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Verrechnungsstellen im Rahmen der durch die Bundesverfassung für das Elektrizitätswesen vorgegebenen Kompetenzverteilung (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG).

Inhalt:

Verankerung der Aufgaben und Ausübungsvoraussatzungen der Verrechnungsstellen im Rahmen elektrizitätsrechtlicher Regelungen

Alternativen:

Schaffung einer Rechtsgrundlage auf Basis eines Sonderkompetenztatbestands.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (CELEX: 32003L0054).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Wirtschaftlicher Hintergrund

Auf Grund physikalischer Notwendigkeiten hat der Betrieb eines Elektrizitätsnetzes zur Voraussetzung, dass die Summe der Entnahme von elektrischer Energie (in der Folge auch als „Strom“ oder „Elektrizität“ bezeichnet) aus dem Elektrizitätsnetz der Summe der Einspeisung von elektrischer Energie zu entsprechen hat. Vor der Energieliberalisierung war dieser Netzausgleich Bestandteil der Versorgungstätigkeit, die im Rahmen der Versorgungspflicht durch monopolistisch organisierte Elektri­zitäts­versorgungsunternehmen erfolgte. Im Rahmen dieser Versorgungspflicht hatten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Ware „elektrische Energie“ an den Verbraucher heranzuführen. Aufbringung, Transport und Verkauf von elektrischer Energie waren eine einheitliche Leistung, für die der Verbraucher ein Entgelt zu entrichten hatte. Dieses Entgelt wurde auf Basis der spezifischen Kosten des Elektrizitätsver­sorgungsunternehmens ermittelt, wobei die Aufbringungskosten und die Systemkosten (Netzkosten) die wesentlichen Kostenstellen darstellten. Die Kosten für den Netz­ausgleich wurden den Systemkosten (Kosten des Netzbetriebs) zugeordnet, wobei das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die ihm tatsächlich entstandenen Kosten (und nicht die Opportunitätskosten) in Rechnung stellte. Diese Struktur galt sowohl im Verhältnis zwischen den Landesgesellschaften und der Verbundgesellschaft als auch - auf untergeordneter Ebene - zwischen Stromversorgungsunternehmen und Verbrauchern.

Die durch das Energieliberalisierungsgesetz 2000 bewirkte Strommarktliberalisierung brachte eine grundlegende Änderung dieses Regimes:

           1. Zentrale Zielsetzung der Strommarktliberalisierung war es, durch die freie Lieferantenwahl der Stromkunden die monopolistische Versorgungsstruktur der Elektrizitätsversorgung zu durchbrechen und durch gesetzliche Rahmenbedingungen sicher zu stellen, dass alle Stromkunden unter mehreren, zueinander im Wettbewerb stehenden Anbietern von elektrischer Energie frei wählen können. Der Stromentnahme des Kunden vom Netz (Senke) hat damit eine korrespondierende Stromlieferung des vom Kunden ausgewählten Stromlieferanten zu entsprechen. Da jedoch die Stromkunden nicht in ihrer Stromentnahme aus dem Netz beschränkt werden können und sie somit durch “Selbstbedienung” entscheiden, in welcher Höhe sie Leistung aus dem Netz beziehen, ergab sich die Notwendigkeit, Stromlieferanten und Stromkunden (bzw. deren Bilanzgruppenverantwortlichen) zu verpflichten, durch Fahrpläne bereits im Voraus die prognostizierte Stromeinspeisung und Stromentnahme in bzw. aus dem Netz bekannt zu geben und darüber hinaus Mechanismen zu entwickeln, durch die Differenzen, die sich aus diesen Fahrplänen und der tatsächlichen Stromein­speisung bzw. Stromentnahme (Lastprofile) ergeben, ausgeglichen bzw. verursachergerecht zugeordnet werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

a)     kurzfristigem Lastausgleich (Ausgleich der Differenz zwischen Entnahme und Einspeisung); dieser  wird durch die sog. „Primärregelung“ ausgeglichen, die durch die sog. „Sekundenreserve“ bewältigt; die Sekundenreserve dient vorwiegend der Frequenz- und Leistungsregelung;

b)     Lastschwankungen, die über diese kurzfristige Frequenz- und Leistungsregelung hinausgehen, jedoch innerhalb des ¼ Stundeintervalls auftreten, werden durch die sogenannte „Sekundärregelung“ („Minutenreserve“) ausgeglichen;

c)     Schwankungen im Netz, die das ¼ Stundenintervall überschreiten; diese werden nach Anweisung der Verrechnungsstelle („entsprechend der Bieterkurve gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators“: § 22 Abs. 2 Z 6 ElWOG), die im – zurzeit üblichen ¼ Stunden-Intervall festgelegt (siehe dazu ausführlicher RV 66 BlgNR XXI. GP, Rz 3.3.5. des Allgemeinen Teils der Erläuterungen).

Sowohl die Primär- wie auch Sekundärregelung kann nicht verursachergerecht auf­geteilt werden und wird daher von den Regelzonenführern im Rahmen der System­dienstleistung erbracht. Die hiefür erforderlichen Aufwendungen werden den Netz­betreiber durch das Systemdienstleistungsentgelt nach § 25 ElWOG abgegolten.

§ 7 Z 1 ElWOG umschreibt die Ausgleichsenergie als „die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Mess­periode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann“. In diesem Zusammenhang wird auch auf das erst nach dem ElWOG erlassene Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2002, verwiesen, das in § 6 Z 1 und 44 die Legaldefinition sowohl von „Ausgleichsenergie“ als auch von „Regelenergie“ beinhaltet.

           2. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für den Wegfall von Marktzutrittsschranken bildete die Schaffung eines Ausgleichsenergiemarktes. Dabei ist der Ausgleichsenergiemarkt so organisiert, dass von mehreren, im Wettbewerb zueinander stehenden Anbietern angebotene Ausgleichsenergie abgerufen, verursachergerecht zugeordnet und abgerechnet wird; zur Gewährleistung des Wettbewerbs ist der Regelzonenführer in diesem Teilbereich des Elektrizitätsmarktes verpflichtet, die Ausgleichsenergie von demjenigen Anbieter abzurufen, der das günstigste Anbot stellt. Während nämlich die Regelenergie gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 und Z 8 ElWOG von den Regelzonenführern ohne gesetzliche Vorgaben nach eigener unternehmerischer Entscheidung aufzubringen ist, treten die Regelzonenführer in Bezug auf die Aus­gleichsenergie als Netzdienstleister auf, die – entsprechend den Vorgaben der Ver­rechnungsstelle – die Ausgleichsenergie abzurufen haben. Dabei besteht die Organisation bzw. der Einsatz der Ausgleichsenergie durch den Regelzonenführer (§ 22 Abs. 2 Z 3 und 6 leg.cit.) darin, dass er die Ausgleichsenergie abruft, was als Vertragsabschluss zwischen dem jeweiligen Anbieter und der Verrechnungsstelle gilt. Dabei hat der Regelzonenführer auch eine Abgrenzung zwischen Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien vorzunehmen (§ 22 Abs. 2 Z 7 leg.cit.). Die verursachergemäße Zuordnung der Ausgleichsenergie sowie die Abrechnung erfolgt ebenfalls durch die Bilanzgruppenverantwortlichen.

2. Vorgaben des Gemeinschaftsrechts

2.1 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie:

Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl. L 176 vom 15. 7. 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (CELEX: 32003L0054), sieht im Erwägungsgrund 17 zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer, die Schaffung von nichtdiskriminierenden, kostenorientierten Ausgleichsmechanismen vor: Sobald ein ausreichender Liquiditätsstand erreicht ist, soll dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung des Ausgleichsenergiebedarfs realisiert werden.

2.2 Entscheidung der Kommission vom 11/06/2003, COMP/M 2847, betreffend Verbund/Energie Allianz

Ausgehend von der Prämisse, dass sich die Kosten für Ausgleichsenergie als Marktzutrittsschranke für bestehende und neu eintretende Wettbewerber darstellen, basiert auch die Entscheidung der Kommission vom 11/06/2003, COMP/M 2847, betreffend Verbund/Energie Allianz auf den unter 1 dargestellten Mechanismen sowie Zusagen der an diesem Zusammenschluss Beteiligten für die Sicherung eines wettbewerbsfähigen Ausgleichsenergiemarktes in Österreich.

3. Regelungsinhalt

Mit Erkenntnis vom 10. März 2004, G 140, 141/03, hat der Verfassungsgerichtshof Teile des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000 [Artikel 9 Energieliberalisierungsgesetz], aufgehoben. Der Entwurf sieht nunmehr eine Nachfolgeregelung für die, durch dieses Erkenntnis aufgehobenen Regelungen dieses Bundesgesetzes vor.

Diese Regelungen betreffen die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators (Verrechnungsstelle) sowie dessen Aufgaben. Während bei den Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um die Funktion eines Bilanzgruppenkoordinators wahrnehmen zu dürfen (materielle Ausübungsvoraussetzungen) sowie hinsichtlich der Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatoren keine Änderungen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage vorgesehen sind, tritt anstelle der bisherigen Konzessionserteilung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Benennung durch den Regelzonenführer.

3.1 Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators

§ 22 Abs. 3 regelt die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Unabhängigkeit der Verrechnungsstellen in organisatorischer, rechtlicher und faktischer Hinsicht zu. Diese Unabhängigkeit soll insbesondere durch die Bestimmungen über die Beteiligungsverhältnisse, die in Z 6 enthaltene Inkompatibilitätsbestimmung sowie die Regelung der Z 9 gewährleistet werden.

Formelle Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ist die Benennung durch den Regelzonenführer (§ 22 Abs. 2 Z 12), die Anzeige der erfolgten Benennung bei der Behörde (§ 22 Abs. 6) sowie die Nichtuntersagung der Benennung durch die Behörde (§ 22 Abs. 7).

3.2. Aufgaben der Verrechnungsstellen

Wesentliche Aufgabe der Verrechnungsstellen ist es, anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende Ausgleichsenergie vorzunehmen, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie zu erstellen und die Preise für Ausgleichsenergie zu ermitteln sowie die Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten. § 22 Abs. 4 listet im Detail diese Aufgaben auf; § 22 Abs. 5 gibt einzelne Pflichten hinsichtlich der „Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie“ vor.

4. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Der Entwurf basiert auf dem Kompetenztatbestand „Elektrizitätswesen“ des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG. Damit wird der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. März 2004, Zl. G 140, 141/03, enthaltenen rechtlichen Beurteilung entsprochen.

II. Besonderer Teil

Zu Z 2:

Durch die Festschreibung des Erfordernisses, dass der Bilanzgruppenkoordinator in Form einer Aktiengesellschaft zu errichten ist, wird dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Organe der Bilanzgruppenkoordinatoren von den Anteilseignern entsprochen. Wiewohl bisher keine Regelungen bezüglich der Rechtsform der Bilanzgruppenkoordinatoren bestanden, entsprechen alle Bilanzgruppenkoordinatoren diesem Erfordernis. Im übrigen entspricht die im § 7 Z 3 geänderte Definition des Bilanzgruppenkoordinators den geänderten formellen Ausübungsvoraussetzungen der Bilanzgruppenkoordinatoren.

Zu Z 3:

Mit der Benennung der Bilanzgruppenkoordinatoren durch die Regelzonenführer wird auch in systematischer  Hinsicht jenen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes gefolgt, die zu der Beurteilung geführt haben, dass es sich bei den Aufgaben der Verrechnungsstelle um eine Angelegenheit des Elektrizitätswesens handelt.

Zu Z 4:

§ 22 Abs. 3 legt regelt die Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um die Funktion eines Bilanzgruppenkoordinators ausüben zu können. Neben den Voraussetzungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit, werden auch fachliche und persönliche Voraussetzungen bestimmt, die zur Erfüllung der den Bilanzgruppenkoordinatoren zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung weitgehend dem § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000.

§ 22 Abs. 4 und 5 regeln die Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatoren und das Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie. Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend den §§ 9 und 10 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000.

In § 22 Abs. 6 und 7 werden jene behördlichen Aufsichtsmechanismen verankert, durch die sichergestellt wird, dass die Regelzonenführer ihrer Verpflichtung, geeignete Bilanzgruppenkoordinatoren zu benennen, entsprechen und die Aufgaben, die gemäß Abs. 4 den Bilanzgruppenkoordinatoren zur Besorgung zugewiesen sind, nur durch geeignete Unternehmen wahrgenommen werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

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§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 68a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004“

§ 68b. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. ../2005

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§ 7. ……

§ 7. ……

           3. “Bilanzgruppenkoordinator” eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt;

           3. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;

……

……

§ 22. (2) ……

§ 22. (2) ……

         12. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen.

         12. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde.

 

 (3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators Unternehmen ausgeschlossen sind, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass

           1. der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Abs. 4 und 5 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;

           2. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;

           3. bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

           4. der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinators auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungs­wesens nachgewiesen wird;

           5. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

           6. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

           7. der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinators im Inland liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;

           8. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

           9. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators folgende Tätigkeiten zu umfassen haben:

           1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

           2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

           3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

           4. die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanz­gruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

           7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

           8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

           9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Last­profilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Markt­teilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

         10. die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen.

         11. die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

         12. der Abschluss von Verträgen

                a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, andern Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);

               b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

                c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;

               d) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(5) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen – jedenfalls

           1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;

           2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

           3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

           4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführer mitzuteilen;

           5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

           6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

           7. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch, Sekundärregelung, Minutenreserveabruf),  Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie  eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.

(6) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators der Behörde anzuzeigen haben. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen. Liegen die gemäß Abs. 3  nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.

(7) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Abs. 6 kein Feststellungsbescheid erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass der Benannte berechtigt ist, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vorliegen. Das im Abs. 6 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.“

(8) In den Fällen, in denen

           1. keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Abs. 6 erfolgt ist oder

           2. die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 erlassen hat oder

           3. die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist,

hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Abs. 3 bestimmten Ausübungsvoraussetzungen  auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

……

……

§ 68a. ……

§ 68a. ……

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xx/2005

 

§ 68b. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer eine Kapitalgesellschaft zu benennen haben, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 22 Abs. 4 und 5 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 7 nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 22 Abs. 6 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 22 Abs. 6 erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.

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§ 71. (6a) ……

§ 71. (6a) ……

 

 (6b) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. ../2005 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. ../2005 zu erlassen und in Kraft zu setzen.