Vorblatt
Problem:
Die Richtlinie
2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl.
L 176 vom 15. 7. 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (CELEX:
32003L0054), sieht im Erwägungsgrund 17 zur Sicherstellung eines
effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer
Marktteilnehmer, die Schaffung von nichtdiskriminierenden, kostenorientierten
Ausgleichsmechanismen vor: Sobald ein ausreichender Liquiditätsstand erreicht
ist, soll dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die
Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung des Ausgleichsbedarfs
realisiert werden.
Durch die
Einrichtung von Verrechnungsstellen für den Bereich der Regelzonen wurde
bereits durch das Energieliberalisierungsgesetz 2000 diese Mechanismen
geschaffen, die es ermöglichen, für Ausgleichsenergie, die von mehreren im
Wettbewerb stehenden Anbietern angeboten wird, das günstigste Angebot zu
ermitteln und die damit verbunden Kosten verursachergerecht zuzuordnen und
abzurechnen.
Gesetzliche
Grundlage für die Tätigkeit der Verrechnungsstellen bildet das Bundesgesetz,
mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der
Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die
Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000 [Artikel 9
Energieliberalisierungsgesetz]. Mit Erkenntnis vom 10. März 2004, G 140,
141/03, hat der Verfassungsgerichtshof Teile dieses Bundesgesetzes aufgehoben
und für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Teile den Ablauf des 30. Juni
2005 bestimmt.
Ziel:
Schaffung einer
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Verrechnungsstellen im Rahmen der durch
die Bundesverfassung für das Elektrizitätswesen vorgegebenen
Kompetenzverteilung (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG).
Inhalt:
Verankerung der
Aufgaben und Ausübungsvoraussatzungen der Verrechnungsstellen im Rahmen
elektrizitätsrechtlicher Regelungen
Alternativen:
Schaffung einer
Rechtsgrundlage auf Basis eines Sonderkompetenztatbestands.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die vorgesehenen
Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des
Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Umsetzung der
Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (CELEX: 32003L0054).
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
1.
Wirtschaftlicher Hintergrund
Auf Grund
physikalischer Notwendigkeiten hat der Betrieb eines Elektrizitätsnetzes zur
Voraussetzung, dass die Summe der Entnahme von elektrischer Energie (in der
Folge auch als „Strom“ oder „Elektrizität“ bezeichnet) aus dem
Elektrizitätsnetz der Summe der Einspeisung von elektrischer Energie zu
entsprechen hat. Vor der Energieliberalisierung war dieser Netzausgleich
Bestandteil der Versorgungstätigkeit, die im Rahmen der Versorgungspflicht
durch monopolistisch organisierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen
erfolgte. Im Rahmen dieser Versorgungspflicht hatten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die Ware „elektrische Energie“ an den Verbraucher heranzuführen. Aufbringung,
Transport und Verkauf von elektrischer Energie waren eine einheitliche
Leistung, für die der Verbraucher ein Entgelt zu entrichten hatte. Dieses Entgelt
wurde auf Basis der spezifischen Kosten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
ermittelt, wobei die Aufbringungskosten und die Systemkosten (Netzkosten) die
wesentlichen Kostenstellen darstellten. Die Kosten für den Netzausgleich
wurden den Systemkosten (Kosten des Netzbetriebs) zugeordnet, wobei das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die ihm tatsächlich entstandenen Kosten
(und nicht die Opportunitätskosten) in Rechnung stellte. Diese Struktur galt
sowohl im Verhältnis zwischen den Landesgesellschaften und der
Verbundgesellschaft als auch - auf untergeordneter Ebene - zwischen
Stromversorgungsunternehmen und Verbrauchern.
Die durch das
Energieliberalisierungsgesetz 2000 bewirkte Strommarktliberalisierung
brachte eine grundlegende Änderung dieses Regimes:
1. Zentrale Zielsetzung der
Strommarktliberalisierung war es, durch die freie Lieferantenwahl der
Stromkunden die monopolistische Versorgungsstruktur der Elektrizitätsversorgung
zu durchbrechen und durch gesetzliche Rahmenbedingungen sicher zu stellen, dass
alle Stromkunden unter mehreren, zueinander im Wettbewerb stehenden Anbietern
von elektrischer Energie frei wählen können. Der Stromentnahme des Kunden vom
Netz (Senke) hat damit eine korrespondierende Stromlieferung des vom Kunden
ausgewählten Stromlieferanten zu entsprechen. Da jedoch die Stromkunden nicht
in ihrer Stromentnahme aus dem Netz beschränkt werden können und sie somit
durch “Selbstbedienung” entscheiden, in welcher Höhe sie Leistung aus dem Netz
beziehen, ergab sich die Notwendigkeit, Stromlieferanten und Stromkunden (bzw.
deren Bilanzgruppenverantwortlichen) zu verpflichten, durch Fahrpläne bereits
im Voraus die prognostizierte Stromeinspeisung und Stromentnahme in bzw. aus
dem Netz bekannt zu geben und darüber hinaus Mechanismen zu entwickeln, durch
die Differenzen, die sich aus diesen Fahrplänen und der tatsächlichen Stromeinspeisung
bzw. Stromentnahme (Lastprofile) ergeben, ausgeglichen bzw. verursachergerecht
zugeordnet werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
a) kurzfristigem
Lastausgleich (Ausgleich der Differenz zwischen Entnahme und Einspeisung);
dieser wird durch die sog.
„Primärregelung“ ausgeglichen, die durch die sog. „Sekundenreserve“ bewältigt;
die Sekundenreserve dient vorwiegend der Frequenz- und Leistungsregelung;
b) Lastschwankungen, die
über diese kurzfristige Frequenz- und Leistungsregelung hinausgehen, jedoch
innerhalb des ¼ Stundeintervalls auftreten, werden durch die sogenannte
„Sekundärregelung“ („Minutenreserve“) ausgeglichen;
c) Schwankungen im Netz,
die das ¼ Stundenintervall überschreiten; diese werden nach Anweisung der
Verrechnungsstelle („entsprechend der Bieterkurve gemäß den Vorgaben des
Bilanzgruppenkoordinators“: § 22 Abs. 2 Z 6 ElWOG), die im –
zurzeit üblichen ¼ Stunden-Intervall festgelegt (siehe dazu ausführlicher
RV 66 BlgNR XXI. GP, Rz 3.3.5. des Allgemeinen Teils
der Erläuterungen).
Sowohl die Primär-
wie auch Sekundärregelung kann nicht verursachergerecht aufgeteilt werden und
wird daher von den Regelzonenführern im Rahmen der Systemdienstleistung
erbracht. Die hiefür erforderlichen Aufwendungen werden den Netzbetreiber
durch das Systemdienstleistungsentgelt nach § 25 ElWOG abgegolten.
§ 7 Z 1
ElWOG umschreibt die Ausgleichsenergie als „die Differenz zwischen dem
vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen
Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je
Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann“. In
diesem Zusammenhang wird auch auf das erst nach dem ElWOG erlassene
Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 geändert durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2002, verwiesen, das in § 6
Z 1 und 44 die Legaldefinition sowohl von „Ausgleichsenergie“ als auch von
„Regelenergie“ beinhaltet.
2. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für den
Wegfall von Marktzutrittsschranken bildete die Schaffung eines Ausgleichsenergiemarktes.
Dabei ist der Ausgleichsenergiemarkt so organisiert, dass von mehreren, im
Wettbewerb zueinander stehenden Anbietern angebotene Ausgleichsenergie
abgerufen, verursachergerecht zugeordnet und abgerechnet wird; zur
Gewährleistung des Wettbewerbs ist der Regelzonenführer in diesem Teilbereich
des Elektrizitätsmarktes verpflichtet, die Ausgleichsenergie von demjenigen
Anbieter abzurufen, der das günstigste Anbot stellt. Während nämlich die
Regelenergie gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 und Z 8 ElWOG von den
Regelzonenführern ohne gesetzliche Vorgaben nach eigener unternehmerischer
Entscheidung aufzubringen ist, treten die Regelzonenführer in Bezug auf die Ausgleichsenergie
als Netzdienstleister auf, die – entsprechend den Vorgaben der Verrechnungsstelle
– die Ausgleichsenergie abzurufen haben. Dabei besteht die Organisation bzw.
der Einsatz der Ausgleichsenergie durch den Regelzonenführer (§ 22
Abs. 2 Z 3 und 6 leg.cit.) darin, dass er die Ausgleichsenergie
abruft, was als Vertragsabschluss zwischen dem jeweiligen Anbieter und der
Verrechnungsstelle gilt. Dabei hat der Regelzonenführer auch eine Abgrenzung
zwischen Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven
Kriterien vorzunehmen (§ 22 Abs. 2 Z 7 leg.cit.). Die verursachergemäße
Zuordnung der Ausgleichsenergie sowie die Abrechnung erfolgt ebenfalls durch
die Bilanzgruppenverantwortlichen.
2. Vorgaben
des Gemeinschaftsrechts
2.1
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie:
Die Richtlinie
2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl.
L 176 vom 15. 7. 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (CELEX:
32003L0054), sieht im Erwägungsgrund 17 zur Sicherstellung eines effektiven
Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer,
die Schaffung von nichtdiskriminierenden, kostenorientierten
Ausgleichsmechanismen vor: Sobald ein ausreichender Liquiditätsstand erreicht
ist, soll dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die
Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung des
Ausgleichsenergiebedarfs realisiert werden.
2.2
Entscheidung der Kommission vom 11/06/2003, COMP/M 2847, betreffend
Verbund/Energie Allianz
Ausgehend von der
Prämisse, dass sich die Kosten für Ausgleichsenergie als Marktzutrittsschranke
für bestehende und neu eintretende Wettbewerber darstellen, basiert auch die
Entscheidung der Kommission vom 11/06/2003, COMP/M 2847, betreffend
Verbund/Energie Allianz auf den unter 1 dargestellten Mechanismen sowie Zusagen
der an diesem Zusammenschluss Beteiligten für die Sicherung eines wettbewerbsfähigen
Ausgleichsenergiemarktes in Österreich.
3.
Regelungsinhalt
Mit Erkenntnis vom
10. März 2004, G 140, 141/03, hat der Verfassungsgerichtshof Teile des
Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die
Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die
Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000 [Artikel 9
Energieliberalisierungsgesetz], aufgehoben. Der Entwurf sieht nunmehr eine
Nachfolgeregelung für die, durch dieses Erkenntnis aufgehobenen Regelungen
dieses Bundesgesetzes vor.
Diese Regelungen
betreffen die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines
Bilanzgruppenkoordinators (Verrechnungsstelle) sowie dessen Aufgaben. Während
bei den Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um die Funktion
eines Bilanzgruppenkoordinators wahrnehmen zu dürfen (materielle
Ausübungsvoraussetzungen) sowie hinsichtlich der Aufgaben der
Bilanzgruppenkoordinatoren keine Änderungen gegenüber der gegenwärtigen
Rechtslage vorgesehen sind, tritt anstelle der bisherigen Konzessionserteilung
durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Benennung durch den
Regelzonenführer.
3.1
Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators
§ 22
Abs. 3 regelt die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit
eines Bilanzgruppenkoordinators. Zentrale Bedeutung kommt dabei der
Unabhängigkeit der Verrechnungsstellen in organisatorischer, rechtlicher und
faktischer Hinsicht zu. Diese Unabhängigkeit soll insbesondere durch die
Bestimmungen über die Beteiligungsverhältnisse, die in Z 6 enthaltene
Inkompatibilitätsbestimmung sowie die Regelung der Z 9 gewährleistet
werden.
Formelle
Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators
ist die Benennung durch den Regelzonenführer (§ 22 Abs. 2 Z 12),
die Anzeige der erfolgten Benennung bei der Behörde (§ 22 Abs. 6)
sowie die Nichtuntersagung der Benennung durch die Behörde (§ 22
Abs. 7).
3.2.
Aufgaben der Verrechnungsstellen
Wesentliche
Aufgabe der Verrechnungsstellen ist es, anhand der von Netzbetreibern und
Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die Berechnung der für die
einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende Ausgleichsenergie
vorzunehmen, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den
Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie zu erstellen und
die Preise für Ausgleichsenergie zu ermitteln sowie die Bilanzgruppen in
organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten. § 22
Abs. 4 listet im Detail diese Aufgaben auf; § 22 Abs. 5 gibt
einzelne Pflichten hinsichtlich der „Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie“
vor.
4.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Der Entwurf
basiert auf dem Kompetenztatbestand „Elektrizitätswesen“ des Art. 12
Abs. 1 Z 5 B-VG. Damit wird der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs
vom 10. März 2004, Zl. G 140, 141/03, enthaltenen rechtlichen Beurteilung
entsprochen.
II.
Besonderer Teil
Zu Z 2:
Durch die
Festschreibung des Erfordernisses, dass der Bilanzgruppenkoordinator in Form
einer Aktiengesellschaft zu errichten ist, wird dem Grundsatz der
Unabhängigkeit der Organe der Bilanzgruppenkoordinatoren von den Anteilseignern
entsprochen. Wiewohl bisher keine Regelungen bezüglich der Rechtsform der
Bilanzgruppenkoordinatoren bestanden, entsprechen alle
Bilanzgruppenkoordinatoren diesem Erfordernis. Im übrigen entspricht die im
§ 7 Z 3 geänderte Definition des Bilanzgruppenkoordinators den geänderten
formellen Ausübungsvoraussetzungen der Bilanzgruppenkoordinatoren.
Zu Z 3:
Mit der Benennung
der Bilanzgruppenkoordinatoren durch die Regelzonenführer wird auch in
systematischer Hinsicht jenen
Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes gefolgt, die zu der Beurteilung geführt
haben, dass es sich bei den Aufgaben der Verrechnungsstelle um eine
Angelegenheit des Elektrizitätswesens handelt.
Zu Z 4:
§ 22
Abs. 3 legt regelt die Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss,
um die Funktion eines Bilanzgruppenkoordinators ausüben zu können. Neben den
Voraussetzungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit, werden auch fachliche
und persönliche Voraussetzungen bestimmt, die zur Erfüllung der den
Bilanzgruppenkoordinatoren zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Inhaltlich
entspricht diese Bestimmung weitgehend dem § 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die
Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die
Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000.
§ 22
Abs. 4 und 5 regeln die Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatoren und das
Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie. Diese Bestimmungen
entsprechen weitgehend den §§ 9 und 10 des Bundesgesetzes, mit dem die
Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der
Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die
Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000.
In § 22
Abs. 6 und 7 werden jene behördlichen Aufsichtsmechanismen verankert,
durch die sichergestellt wird, dass die Regelzonenführer ihrer Verpflichtung,
geeignete Bilanzgruppenkoordinatoren zu benennen, entsprechen und die Aufgaben,
die gemäß Abs. 4 den Bilanzgruppenkoordinatoren zur Besorgung zugewiesen
sind, nur durch geeignete Unternehmen wahrgenommen werden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetz |
|
Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
…… |
…… |
§ 68.
Übergangsbestimmungen |
§ 68. Übergangsbestimmungen § 68a. Übergangsbestimmungen zur Novelle
BGBl. I Nr. 63/2004“ § 68b. Übergangsbestimmungen zur Novelle
BGBl. I Nr. ../2005 |
…… |
…… |
§ 7. …… |
§ 7. …… |
3. “Bilanzgruppenkoordinator” eine natürliche
oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer
Konzession betreibt; |
3. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine in Form einer
Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die
Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in
organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten; |
…… |
…… |
§ 22. (2) …… |
§ 22. (2) …… |
12. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators
Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen. |
12. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators
und deren Anzeige an die Behörde. |
|
(3) Die Ausführungsgesetze haben
vorzusehen, dass von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators
Unternehmen ausgeschlossen sind, die unter einem bestimmenden Einfluss von
Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der
Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder
Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen,
dass 1. der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß
Abs. 4 und 5 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und
kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung
der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der
Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife
anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden; 3. bei keinem der Vorstände des
Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13
Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt; 4. der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinators
auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des
Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche
Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße
theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von
Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die
Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest
dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des
Rechnungswesens nachgewiesen wird; 5. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen in Österreich hat; 6. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf
außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte
hervorzurufen; 7. der Sitz und die Hauptverwaltung des
Bilanzgruppenkoordinators im Inland liegen und der Bilanzgruppenkoordinator
über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt; 8. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem
den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt; 9. die Neutralität, Unabhängigkeit und die
Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist. (4) Die
Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Aufgaben des
Bilanzgruppenkoordinators folgende Tätigkeiten zu umfassen haben: 1. die Vergabe von Identifikationsnummern der
Bilanzgruppen; 2. die Bereitstellung von Schnittstellen im
Bereich Informationstechnologie; 3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen
Bilanzgruppen; 4. die Übernahme der von den Netzbetreibern in
vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an
die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen
entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; 5. die Übernahme von Fahrplänen der
Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer
(andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen
enthaltenen Vorgaben; 6. die Bonitätsprüfung der
Bilanzgruppenverantwortlichen; 7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung
von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung; 8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen
bei Auflösung von Bilanzgruppen; 9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf
Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz
auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach
Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien; 10. die Verrechnung der Clearinggebühren an die
Bilanzgruppenverantwortlichen. 11. die Berechnung und Zuordnung der
Ausgleichsenergie; 12. der Abschluss von Verträgen a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, andern
Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und
Händlern); b) mit Einrichtungen zum Zwecke des
Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes; c) mit Strombörsen über die Weitergabe von
Daten; d) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern)
über die Weitergabe von Daten. (5) Im Rahmen der
Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – soferne nicht besondere
Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen
– jedenfalls 1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu
übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu
erstellen; 2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu
übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu
verrechnen; 3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend
dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln
und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen; 4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu
berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführer mitzuteilen; 5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine
Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen; 6. die verwendeten standardisierten Lastprofile
zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen; 7. Informationen
über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und
möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern
zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der
eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch,
Sekundärregelung, Minutenreserveabruf),
Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der
abgerufenen Angebote. (6) Die
Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer die erfolgte
Benennung des Bilanzgruppenkoordinators der Behörde anzuzeigen haben.
Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist
die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur
Anzeige zu bringen. Liegen die gemäß Abs. 3 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde
dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die
Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren
Wirkungsbereich die Regelzone liegt. (7) Wird innerhalb
von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Abs. 6 kein Feststellungsbescheid
erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag
gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, haben die Ausführungsgesetze vorzusehen,
dass der Benannte berechtigt ist, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators
auszuüben. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Berechtigung zur
Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen ist,
wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vorliegen. Das im
Abs. 6 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.“ (8) In den Fällen,
in denen 1. keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators
gemäß Abs. 6 erfolgt ist oder 2. die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß
Abs. 6 erlassen hat oder 3. die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit
eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist, hat die Behörde
von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im
Abs. 3 bestimmten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators
vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das
Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone
erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom
Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor
Aufhebung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das
Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone
erstreckt. |
…… |
…… |
§ 68a. …… |
§ 68a. …… |
|
Übergangsbestimmungen
zur Novelle BGBl. I Nr. xx/2005 |
|
§ 68b. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze
haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer eine Kapitalgesellschaft zu
benennen haben, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli
2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der
benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 22 Abs. 4 und 5
festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den
im Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen entspricht. (2) Ist bis zum 1.
Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 7 nicht
abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15
Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine
Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 22
Abs. 6 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 22
Abs. 6 erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli
2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte
Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben. |
…… |
…… |
§ 71.
(6a) …… |
§ 71. (6a) …… |
|
(6b) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz
BGBl. I Nr. ../2005 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von
sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. ../2005 zu
erlassen und in Kraft zu setzen. |