Vorblatt
Probleme:
- Für
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt wie auch für alle anderen
Arbeitsverhältnisse gemäß § 6 Abs. 2 BMVG ein Beitragszeitraum von
einem Monat. In der Praxis wurde dieser Beitragszeitraum insbesondere im
Hinblick auf die geringe Höhe der Beiträge aus geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen und den mit der monatlichen Überweisung verbundenen
- im Vergleich zur Beitragshöhe - nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand als
zu kurz angesehen.
- Krankenversicherungsträger
können im Fall der Nichtauswahl einer MV-Kasse die Abfertigungsbeiträge von
Arbeitnehmern nicht an die MV-Kassen zur Veranlagung überweisen; Arbeitnehmern
drohen dadurch Verluste bei den Veranlagungserträgen bzw. können
Kontonachrichten nicht erstellt werden.
Ziele:
- Adäquate
Neuregelung des Beitragszeitraums für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse;
- Schaffung
von Regelungen, die eine rasche Weiterleitung von Abfertigungsbeiträgen durch
die Krankenversicherungsträger in allen Fällen sicherstellen.
Inhalt:
- Schaffung
einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Beitragszeitraums für
Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen;
- Schaffung
eines „Zuweisungsverfahrens“, wenn nach einem bestimmten Zeitraum noch keine
MV-Kasse ausgewählt bzw. kein Beitrittsvertrag geschlossen wurde.
Alternative:
Beibehalten des
derzeit unbefriedigenden Rechtszustandes.
Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen
Auswirkungen der Änderungen im IESG werden im Allgemeinen Teil der
Erläuterungen dargestellt.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Insgesamt ist
davon auszugehen, dass die Neuregelungen keine gravierenden Auswirkungen auf
die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandard Österreich haben. Durch das
Zuweisungsverfahren wird sichergestellt, dass die Abfertigungsbeiträge so rasch
wie möglich an die MV-Kassen zur Veranlagung weitergeleitet werden können.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Hinsichtlich der
Neuregelungen bestehen keine Vorgaben des Rechtes der EU.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Seit dem
In-Kraft-Treten des BMVG sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen. In der
Zwischenzeit haben sich aus den Erfahrungen der Praxis Fragen zu Regelungen
des BMVG ergeben. Um die Erfahrungen aus der Praxis in ihrer Gesamtheit
erfassen und nutzen zu können, wurde eine Evaluierung des BMVG vor dem
Hintergrund dieser Erfahrungen vorgenommen. Ziel der Evaluierung war, die
Erfahrungen aus der Praxis aufzugreifen und entsprechende Lösungsansätze für
allfällige Probleme bei der Anwendung des Gesetzes zu entwickeln. Die
Evaluierung wurde im Rahmen von Expertengesprächen im Jahre 2004 durchgeführt
und eine Reihe von Vorschlägen zu einer noch effektiveren Gestaltung des BMVG
erarbeitet.
Im Laufe der
Evaluierung hat sich ergeben, dass die Nichtweiterleitbarkeit von
Abfertigungsbeiträgen wegen einer fehlenden Auswahl einer MV-Kasse das
dringlichste Problem im Zusammenhang mit dem BMVG darstellt und so rasch wie
möglich einer Lösung zugeführt werden soll. Es wird daher der Weg gewählt, für
das genannte Problem vorab eine Lösung auf gesetzlicher Ebene zu treffen.
Weiters soll hinsichtlich des Beitragszeitraums für Abfertigungsbeiträge aus
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit dem vorliegenden Entwurf
zusätzlich eine Wahlmöglichkeit für den Arbeitgeber geschaffen werden, die
Beiträge entweder wie bisher monatlich oder einmal jährlich zu überweisen.
Im Einzelnen
werden im Entwurf folgende Maßnahmen getroffen:
- Klarstellung,
welche ASVG-Regelungen für das Eintreibungsverfahren nach § 6 Abs. 2
BMVG gelten;
- Schaffung
einer Wahlmöglichkeit in einem neuen § 6 Abs. 2a BMVG hinsichtlich
des Beitragszeitraums für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen;
- formale
Zusammenfassung der Regelung über die Auswahl der MV-Kassen der bisherigen
§§ 9 und 10 BMVG in einem neuen § 9 BMVG;
- Festsetzung
einer Frist von 6 Monaten im Hinblick auf das neu geschaffene
Zuweisungsverfahren nach § 27a BMVG (§ 10 neu BMVG);
- Schaffung
eines Verfahrens zur Zuweisung von Arbeitgebern, die nach Ablauf der
entsprechenden Fristen noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse
abgeschlossen haben (§ 27a BMVG);
- entsprechende
Anpassungen im LAG;
- Anpassung
bei den Regelungen betreffend IAG für noch aushaftende Übertragungsbeträge aus
der Abfertigung alt (bisher Geltendmachung durch MV-Kasse);
- enstprechende
Anpassungen im EStG.
Die einzelnen
vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Zu Artikel 4 (IESG):
Eine erhöhte
finanzielle Belastung des IAG-Fonds tritt durch die Umwandlung von einer
Ausfallshaftung in einen Anspruch auf IAG nicht ein, da dem Fonds auch die
entsprechenden Rückflüsse aus der Masse zustehen.
Zur
Quantifizierung der Anzahl möglicher Geschäftsfälle (= Anträge auf IAG):
Nach Auskunft der Plattform der MV-Kassen wurden bis jetzt österreichweit etwa
19 000 Arbeitsverhältnisse vertraglich in das System der Abfertigung Neu
übergeführt, davon rund 15 000 Arbeitsverhältnisse eines großen
Unternehmens, das bereits einen großen Teil der Übertragungsbeträge geleistet
hat. Dem stehen etwa 1,3 Millionen Arbeitsverhältnisse gegenüber, die von
vornherein den Regeln der Abfertigung Neu unterliegen, weil sie erst nach dem
31. Dezember 2002 begründet wurden. Geht man davon aus, dass von etwa
2,264 Millionen Arbeitsverhältnissen (Wert für 2003), die dem IESG unterliegen,
jährlich etwa 35 000 IAG zugesprochen erhalten (abgeschlossene Geschäftsfälle),
und hinsichtlich der Häufigkeit der Antragstellungen auf IAG bei Arbeitnehmern,
für die der Arbeitgeber Übertragungsbeträge zu leisten hat, keine Abweichungen
auftreten, ist jährlich mit etwa 62 Geschäftsfällen zu rechnen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher
Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf die
Art. 10 Abs. 1 Z 4, 11 und Art. 12 Abs. 1 Z 6
B-VG.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (BMVG):
Zu § 6 Abs. 2 BMVG:
Im ersten Satz
wird klargestellt, dass hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens der gesamte
Abschnitt „Verfahren vor den Versicherungsträgern“ (§§ 409 bis 417a ASVG)
und nicht nur der bisher ausdrücklich angeführte § 410 ASVG anzuwenden
ist.
Zu § 6 Abs. 2a BMVG:
Für geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse hat bisher wie auch für alle anderen
Arbeitsverhältnisse - allerdings abweichend von § 44 Abs. 2 ASVG -
gemäß § 6 Abs. 2 BMVG ein Beitragszeitraum von einem Monat gegolten.
In der Praxis wurde dieser Beitragszeitraum insbesondere im Hinblick auf die geringe
Höhe der Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und den mit der
monatlichen Überweisung verbundenen - im Vergleich zur Beitragshöhe - nicht
unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand als zu kurz angesehen. Im BMVG wird nunmehr
Arbeitgebern eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Beitragszeitraums für
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eingeräumt, die Beiträge entweder wie
bisher monatlich oder einmal jährlich (entsprechend der Überweisung der
ASVG-Beiträge für geringfügig Beschäftigte nach § 44 Abs. 2 ASVG) zu
überweisen. Beitragszeitraum kann damit entweder das Kalendermonat oder das
Kalenderjahr sein. Ein Wechsel in der Zahlungsweise (von monatlicher auf
jährliche Zahlungsweise und umgekehrt) soll allerdings nur zum Ende des
Kalenderjahres für den darauf folgenden Beitragszeitraum zulässig sein. Dies
bedeutet, dass ein Wechsel auf eine jährliche Zahlungsweise frühestens mit
31. Dezember 2005 für das darauf folgende Kalenderjahr (=
Beitragszeitraum) vorgenommen werden kann. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse,
deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2005 liegt,
hat der Arbeitgeber die Art der Zahlungsweise (monatlich oder jährlich) schon
bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der
Beitragszahlung festzulegen. Bei jährlicher Zahlungsweise hat der Arbeitgeber
zusätzlich 2,5 vH vom jeweiligen Beitrag an die MV-Kasse zu überweisen.
Dieser zusätzliche Beitrag ist nicht auf das Konto des einzelnen Arbeitnehmers
zu buchen, sondern dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft
(oder nach den Dienstgeberkontonummern bzw. Arbeitgebern der
Veranlagungsgemeinschaft) gutzuschreiben und von der MV-Kasse in der Gewinn-
und Verlustrechnung der Veranlagungsgemeinschaft unter der Position „Sonstige
laufende Veranlagungserträge“ auszuweisen. Da die Beiträge bei einer jährlichen
Zahlungsweise zum Ende des Kalenderjahres während des Beitragszeitraumes nicht
veranlagt werden können, die geringfügig Beschäftigten aber für diesen
Beitragszeitraum sehr wohl eine Ergebniszuweisung aus dem Veranlagungsergebnis
der Veranlagungsgemeinschaft erhalten, dient dieser Beitrag dem finanziellen
Ausgleich dieses, wenn auch geringfügigen Verlustes beim Veranlagungsergebnis
der anderen Arbeitnehmer der Veranlagungsgemeinschaft. Weiters ist zu bedenken,
dass der Arbeitgeber durch die jährliche Zahlungsweise im Vergleich zur
monatlichen Zahlungsweise einen geringeren Verwaltungsaufwand trägt. Dieser
kann nicht zu Lasten des Veranlagungsergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft
der MV-Kasse gehen. Die Höhe dieses „Ausgleichsbetrages“ ergibt sich einerseits
in Bezug auf die Zinsenregelung des § 47 Abs. 3 Z 3 BMVG und
andererseits in Bezug auf die durchschnittliche Dauer der Veranlagung von
monatlich entrichteten Beiträgen im Kalenderjahr. Im aufrechten Arbeitsverhältnis
bestimmt sich die Fälligkeit bei jährlicher Zahlungsweise nach § 58 ASVG;
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Beiträge zwei Wochen danach
fällig.
Zu den §§ 9 und 10 BMVG:
Bei diesen
Bestimmungen wird eine formale Straffung derart vorgenommen, dass das bisher in
den zwei Bestimmungen geregelte Kassenauswahlverfahren in einer Bestimmung
zusammengefasst wird und die nahezu wortidente Wiederholung der Regelungen der
Abs. 2 und 3 des § 9 BMVG und der Abs. 3 und 4 des
§ 10 BMVG vermieden wird. Inhaltlich bleibt das Auswahlverfahren
unverändert; festzuhalten ist, dass die in § 9 Abs. 2 zweiter Satz
BMVG genannte Wochenfrist mit der Entscheidung des Arbeitgebers für eine
bestimmte MV-Kasse zu laufen beginnt.
Im Hinblick auf
das neu geschaffene Zuweisungsverfahren nach § 27a BMVG kann die bisherige
Regelung über die Weiterleitung der Beiträge nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers und die Auswahl
einer MV-Kasse durch den Arbeitnehmer entfallen. Die Zuweisung dieser
Arbeitnehmer erfolgt mittelbar durch die Zuweisung des für diese Zwecke
fingierten (ehemaligen und nicht mehr existenten) Arbeitgebers zu einer
MV-Kasse.
Zusätzlich wurden
im Hinblick auf das Zuweisungsverfahren Meldeverpflichtungen des Arbeitgebers
sowie der Schlichtungsstelle festgelegt. Durch die Meldung des Arbeitgebers
soll der Krankenversicherungsträger über das laufende Schlichtungsverfahren und
damit die Hemmung der Frist in Kenntnis gesetzt werden (§ 9 Abs. 3
BMVG).
Die Schlichtungsstelle wird im Sinne einer raschen Abwicklung der
Kassenauswahl verpflichtet, das Ergebnis des Verfahrens der jeweiligen MV-Kasse
und dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln (§ 9 Abs. 4
BMVG). Der Arbeitgeber hat nach dem Zugang der Entscheidung grundsätzlich
14 Tage Zeit, einen Beitrittsvertrag mit der MV-Kasse abzuschließen,
anderenfalls ein solcher ex lege nach den Regelungen des § 27a Abs. 6
BMVG zu Stande kommt.
Im Hinblick auf
das neu geschaffene Zuweisungsverfahren wird in § 10 Abs. 1 BMVG eine
Frist von sechs Monaten festgelegt. Nach deren Ablauf ist das
Zuweisungsverfahren einzuleiten, wenn zu diesem Zeitpunkt der Arbeitgeber noch
keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen hat. Die bisherige
Verpflichtung des Arbeitgebers, die MV-Kasse „rechtzeitig“ auszuwählen und
einen Beitrittsvertrag abzuschließen, bleibt unverändert aufrecht. Diese
Bestimmung ist so zu verstehen, dass die Auswahl der MV-Kasse spätestens drei
Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses jenes Arbeitnehmers zu erfolgen
hat, für den der Arbeitgeber erstmalig (bezogen auf die Arbeitnehmer seines
Betriebes) beitragspflichtig wird. Wesentlich ist, dass die Auswahl der
MV-Kasse zu dem im § 27 Abs. 8 BMVG angegebenen Zeitpunkt (Zehnter
des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Fälligkeit der ersten
Beitragsleistung), zu dem die Krankenversicherungsträger zur
Beitragsweiterleitung verpflichtet sind, vorgenommen worden ist. Wird innerhalb
der Frist von sechs Monaten kein Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse
abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach dem § 27a BMVG vom
zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuleiten. Mit dieser Regelung
soll sichergestellt werden, dass die Auswahl der MV-Kasse und der Abschluss des
Beitrittsvertrages einerseits grundsätzlich so rasch wie möglich durchgeführt
werden und andererseits Arbeitgebern in Einzelfällen, in denen das
Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen (etwa Größe des Betriebes oder ein vom
Arbeitgeber zu beachtendes Vergabeverfahren) länger dauert, ein entsprechend
längerer Zeitraum zur Verfügung steht. Die Frist von sechs Monaten gilt für
alle Fälle gleichgültig, ob der Beitragszeitraum vor oder nach dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen hat oder beginnt.
§ 10
Abs. 2 BMVG sieht bei einer Antragstellung bei der Schlichtungsstelle eine
Ablaufhemmung hinsichtlich der Frist von sechs Monaten für die Dauer des
Verfahrens vor.
Zu § 12 Abs. 4 BMVG:
Sprachliche
Klarstellung der Regelung.
Zu § 27a BMVG:
Insoweit zwar
durch den Arbeitgeber Abfertigungsbeiträge an den Krankenversicherungsträger
überwiesen werden, aber noch kein Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse
abgeschlossen worden ist, entstehen den davon betroffenen Arbeitnehmern
einerseits Verluste dadurch, dass die Abfertigungsbeiträge nicht in einer
MV-Kasse veranlagt werden können, andererseits können für diese Arbeitnehmer
auch keine Kontonachrichten (§ 25 BMVG) erstellt werden. Ebenso ist eine
Auszahlung von Abfertigungen nach dem BMVG bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Krankenversicherungsträger weder vorgesehen noch
überhaupt sinnvoll.
Im Zuge der
Evaluierung des BMVG konnte festgestellt werden, dass die Weiterleitung der
Abfertigungsbeiträge im Wesentlichen aus zwei Gründen von den
Krankenversicherungsträgern nicht vorgenommen werden kann. Entweder wurde noch
überhaupt keine MV-Kasse ausgewählt, oder es wurde bereits eine solche
ausgewählt, aber noch nicht alle Arbeitnehmer, für die Abfertigungsbeiträge zu
leisten sind, auch der MV-Kasse durch den Arbeitgeber entsprechend gemeldet.
Dementsprechend soll zunächst seitens des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger eine Abklärung der vorhandenen Daten durchgeführt
werden, auf Grund der die noch nicht gemeldeten Arbeitnehmer der für sie
bereits ausgewählten MV-Kasse zugewiesen werden können. Für jene Fälle, in
denen hingegen überhaupt noch keine MV-Kasse ausgewählt wurde, wird das
Zuweisungsverfahren geschaffen.
Voraussetzung für
die Einleitung des Zuweisungsverfahrens ist, dass binnen der Frist nach
§ 10 Abs. 1 BMVG noch kein Beitrittsvertrag abgeschlossen oder noch
kein Verfahren vor der Schlichtungsstelle beantragt worden ist. Der Arbeitgeber
hat nach Zusendung einer Aufforderung durch den Krankenversicherungsträger die
Kassenauswahl und den Abschluss eines Beitrittsvertrages binnen einer Frist von
drei Monaten vorzunehmen, anderenfalls eine Zuweisung des Arbeitgebers zu einer
MV-Kasse durchgeführt wird. Im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten bei
den Trägern der Krankenversicherung und dem Hauptverband der
Sozialversicherungsträger wird die Zuweisung regelmäßig erst nach etwa zwei
Wochen nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist erfolgen.
Nach dem
gesetzlich festgelegten Modell haben an dem Zuweisungsverfahren grundsätzlich
alle konzessionierten MV-Kassen teilzunehmen. Es besteht allerdings die
Möglichkeit, dass abweichend von diesem Modell die Wirtschaftskammer Österreich
eine Liste jener MV-Kassen erstellt, die über ihren Antrag am Zuweisungsverfahren
für das jeweilige Jahr teilnehmen wollen. Zweck dieser Regelung ist, MV-Kassen,
bei denen die Zuweisung von Arbeitgebern etwa wegen ihrer besonderen
Berufsgruppenstruktur oder aus anderen verwaltungstechnischen Gründen zu schwer
bewältigbaren Problemen führen würde, die Entscheidung über die Teilnahme am
Zuweisungsverfahren selbst zu überlassen. Entscheidet sich eine MV-Kasse für die Teilnahme am
Zuweisungsverfahren, hat sie bei der Wirtschaftskammer Österreich einen
dementsprechenden Antrag zu stellen. Der Wirtschaftskammer Österreich kommt
dabei im eigenen Wirkungsbereich die Aufgabe zu, die Anträge zu einer
Aufstellung zusammenzufassen und an den Hauptverband der
Sozialversicherungsträger weiterzuleiten. Eine Ablehnung eines fristgerecht
eingebrachten Antrags einer MV-Kasse auf Teilnahme am Zuweisungsverfahren durch
die Wirtschaftskammer Österreich ist nicht vorgesehen. Wird dem Hauptverband
der Sozialversicherungsträger allerdings keine Liste, oder eine solche nicht
fristgerecht übermittelt oder nehmen am Zuweisungsverfahren weniger als die
gesetzliche vorgesehene Anzahl von MV-Kassen teil, kommt das gesetzlich
festgelegte Modell - Teilnahme aller MV-Kassen - zum
Tragen.
Die eigentliche
Zuweisung des Arbeitgebers zu einer MV-Kasse wird durch den Hauptverband der
Sozialversicherungsträger in automatisierter Weise nach einem Schlüssel, der
sich an den Marktanteilen der teilnehmenden MV-Kassen orientiert, vorgenommen.
Die Marktanteile ergeben sich aus der Anzahl der Dienstgeberkontonummern der
einzelnen MV-Kassen zum letzten Bilanzstichtag. Durch die Anknüpfung der
Zuweisung an die Marktanteile der MV-Kassen wird eine wettbewerbsneutrale
Zuweisung unter Zugrundelegung einer objektivierbaren und sachgerechten
Kennzahl aus diesem Bereich sichergestellt.
Die eigentliche
Zuweisung der Arbeitgeber zu einer MV-Kasse hat nach folgendem Modus zu
erfolgen:
- Der
Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat zunächst eine zeitliche Reihung
der Arbeitgeber nach dem Beginn des
Arbeitsverhältnisses jenes Arbeitnehmers des Arbeitgebers zu erstellen, für den
der Arbeitgeber erstmalig (bezogen auf die Arbeitnehmer seines Betriebes)
beitragspflichtig geworden ist. Innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber mit
demselben Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses ist zusätzlich eine
Reihung nach den Dienstgeberkontonummern der Arbeitgeber vorzunehmen.
- Weiters
sind die am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen alphabetisch zu reihen.
- Die
Zuweisung der Arbeitgeber hat entsprechend den Reihungen der Arbeitgeber und
der MV-Kassen nach deren Marktanteilen laufend in fiktiven Schritten zu je 100
Arbeitgebern (= Zuweisungsalgorithmus) zu erfolgen.
Bei der Zuweisung
des Arbeitgebers zu einer MV-Kasse werden nicht nur die Arbeitnehmer mit einem
aufrechten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber erfasst, sondern auch die
ehemaligen Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat. Die
ehemaligen Arbeitnehmer erhalten durch die Kontonachricht der MV-Kasse Kenntnis
über die erfolgte Zuweisung.
Nach dem Abschluss
des Zuweisungsverfahrens kommt der Beitrittsvertrag zwischen der MV-Kasse und
dem Arbeitgeber ex lege mit dem Zugang des Schriftstückes beim Arbeitgeber zu
Stande. Die Willenserklärung des Arbeitgebers wird mit dem Zeitpunkt des
Zugangs fingiert.
Im Ausgleich zur
gegen den Willen des Arbeitgebers vorgenommenen Zuweisung soll ihm die
Möglichkeit eröffnet werden, den Beitrittsvertrag abweichend von § 12
Abs. 2 BMVG innerhalb einer kürzeren Frist zu kündigen.
Zu § 42
BMVG:
Anpassung an
§ 76 Abs. 1 BWG.
Zu § 46 Abs. 8 BMVG:
Diese Bestimmung
regelt das In-Kraft-Treten, § 10 BMVG wird rückwirkend in Kraft gesetzt.
Das bedeutet, dass die Frist nach § 10 Abs. 1 BMVG und das
Zuweisungsverfahren nach § 27a auch für jene Fälle gelten, in denen das
Arbeitsverhältnis und damit auch der Beitragszeitraum vor dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes begonnen hat. Einer rückwirkenden In-Kraft-Setzung dieser
Bestimmungen stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, da
Arbeitgeber gegenüber der geltenden Rechtslage durch die neuen Fristregelungen
der §§ 10 und 27a BMVG jedenfalls nicht schlechter gestellt werden.
Für „Alt-Fälle“ aus den Jahren 2003 und 2004 wurden im Hinblick auf die
technische Umsetzung des Zuweisungsverfahrens besondere Stichtage festgelegt.
Weiters ist für das Jahr 2005 die Meldung nach § 27a Abs. 4 BMVG
bereits bis zum 31. Juli 2005 (Antrag der MV-Kasse bis 15. Juli 2005)
im Hinblick auf die anlaufenden Zuweisungsverfahren zu erstatten.
Zu Artikel 2 (ASVG):
Zu § 34b ASVG:
Da in der Praxis
der Aufbau der Evidenz für die Zugehörigkeit zu einer MV-Kasse im Wege des
Datenaustausches zwischen den MV-Kassen und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger sichergestellt wird und damit eine
Meldung des Dienstgebers nicht mehr notwendig erscheint, kann diese Regelung
entfallen.
Zu Artikel 3 (LAG 1984):
Zu Z 1
und 11 (§§ 16 Abs. 3, 26h Abs. 1, 26i Abs. 1, 39a
Abs. 9, 39d Abs. 2, 39e Abs. 3, 39j Abs. 4, 39k
Abs. 1, 39l, 39s Abs. 1, 64 Abs. 1, 90 Abs. 6, 93a
Abs. 10, 141 Abs. 2, 213 Abs. 1, 238a, 239 Abs. 17):
In letzter Zeit
wurde wiederholt kritisiert, dass im Landarbeitsgesetz nicht eindeutig geregelt
ist, ob die zahlreichen Verweise dynamisch oder statisch sind. Nunmehr erfolgt
in § 238a Abs. 1 eine Klarstellung, dass Verweise auf Bundesgesetze nach
Art. 10 B-VG in Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht
darstellen, jedenfalls dynamisch sind.
In
Grundsatzbestimmungen können Verweise auf Bundesgesetze nach Art. 10 B-VG
aus verfassungsrechtlichen Gründen nur statisch erfolgen. Dennoch waren bisher
in einer Reihe von Grundsatzbestimmungen Verweise auf die jeweils geltende
Fassung von solchen Bundesgesetzen enthalten. Diese Verweise werden nunmehr
durch Z 1 gestrichen und statt dessen in § 238a Abs. 2 eine
Auflistung aller Bundesgesetze, auf die in Grundsatzbestimmungen verwiesen
wird, unter Angabe der letzten Änderung aufgenommen. Bei zukünftigen Novellen
zum LAG wird diese Liste regelmäßig zu aktualisieren sein.
Zu Z 2, 9 und 10 (§§ 39e Abs. 4,
68 Abs. 2 Z 4, 90 Abs. 6 Z 1):
Diese Bestimmungen
enthalten Aktualisierungen von Zitaten.
Zu Z 3
bis 8 und 12 (§§ 39j Abs. 2 bis 2b, 39m Abs. 3a,
3b, 4 und 6 bis 8, 39o Abs. 4, 239 Abs. 24 bis 26):
Die Änderungen im
1. und 3. Teil des BMVG (Art. 1) werden nachvollzogen.
Zu Artikel 4 (IESG):
§ 13d regelt
in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen aus Mitteln des IAG-Fonds
vom Arbeitgeber ausstehende Zahlungen nach dem Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, im Fall der
Insolvenz dieses Arbeitgebers der jeweils betroffenen
Krankenversicherungsträger - im Regelfall die Gebietskrankenkassen (GKK) - zu
ersetzen sind. Die Abs. 1 und 3 dieser Gesetzesstelle legen fest,
dass die offenen Beiträge des Arbeitgebers für die Abfertigung Neu für maximal
die letzten zwei Jahre vor zB der Konkurseröffnung von der IAF-Service GmbH der
jeweiligen MV-Kasse bzw. der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf
ihre Anforderung insoweit zu ersetzen sind, als diese im abgeschlossenen
Insolvenzverfahren nicht einbringlich gemacht werden konnten.
§ 13d
Abs. 2 sieht derzeit eine ähnliche Regelung für den Fall vor, dass Zeiten
eines Arbeitsverhältnisses, welches vor dem 1. Jänner 2003 begründet wurde
und somit an sich den Regelungen der „Abfertigung Alt“ nach dem
Angestelltengesetz usw. unterliegt, durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in das neue Abfertigungssystem übergeführt werden. Diesfalls hat
der Arbeitgeber entsprechende Übertragungsbeträge binnen fünf Jahren an die
MV-Kasse zu leisten. Sind bei Insolvenz des Arbeitgebers noch
Überweisungsbeträge ausständig, hat die MV-Kasse nach dieser Regelung vorerst
selbst zu versuchen, diese im Insolvenzverfahren einbringlich zu machen und
dann - nach Abschluss des Insolvenzverfahrens - bezüglich der noch aushaftenden
Differenz (ursprünglich noch aushaftender Betrag abzüglich der ausgeschütteten
Konkurs- bzw. Ausgleichsquote) die entsprechenden Mittel des IAG-Fonds im Wege
einer Ausfallshaftung in Anspruch zu nehmen. Die MV-Kassen haben vorgeschlagen,
dass in Zukunft der Arbeitnehmer selbst Insolvenz-Ausfallgeld (IAG) hiefür
beantragen soll, da die Infrastruktur der MV-Kassen nicht auf Inkassomaßnahmen
eingerichtet ist.
In Zukunft soll
daher für die zum Zeitpunkt der zB Konkurseröffnung des Arbeitgebers noch nicht
bezahlten Übertragungsbeträge der Arbeitnehmer IAG beantragen. Dies soll auf
Basis einer schriftlichen Bestätigung der MV-Kasse über die bis zu dieser zB
Konkurseröffnung vom Arbeitgeber geleisteten Beträge und des für die Ermittlung
der fiktiv gebührenden „Abfertigung Alt“ heranzuziehenden Arbeitsverdienstes
erfolgen. Der Anspruch auf IAG gebührt maximal in Höhe der noch aushaftenden
Übertragungsbeträge; wäre der zum Zeitpunkt der zB Konkurseröffnung fiktiv
gebührende Anspruch auf „Abfertigung Alt“ geringer, so gebührt IAG höchstens in
dieser Höhe; eine weitere Verringerung des IAG-Anspruchs kann sich noch dann
ergeben, wenn je fiktiv gebührendem Abfertigungsmonat die Begrenzung nach
§ 1 Abs. 4a IESG überschritten würde (danach gebührt IAG für
Abfertigung je Monatsbetrag bis maximal zum 1,5-fachen der aktuellen
monatlichen Höchstbeitragrundlage nach § 45 AVG (monatl.
Höchstbeitragsgrundlage 2005: 3630 €, 1,5-facher Wert 5445 €,
abzüglich 6 % Lohnsteuer 5118,3 €). Durch die geänderte Vorgangsweise
wird neben einer Vereinfachung auch erreicht, dass die MV-Kasse die an Stelle
des Arbeitgebers bezahlten Beträge im Interesse des Arbeitnehmers rascher
veranlagen kann, da der Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr abgewartet
werden muss.
In
verfahrenstechnischer Hinsicht soll der Arbeitnehmer (sein Rechtsvertreter) ab
zB der Konkurseröffnung sechs Monate Zeit haben von der MV-Kasse eine
schriftliche Bestätigung über die bis zu dieser Konkurseröffnung vom
Arbeitgeber tatsächlich bezahlten Beträge anzuforden; die Frist zur Beantragung
von IAG für die offenen Übertragungsbeträge beginnt in diesem Fall ab der
Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Wird IAG für Übertragungsbeträge
zuerkannt, ist der entsprechende Betrag direkt an die MV-Kasse zu überweisen;
diesfalls ist an sie auch eine Abschrift des entsprechenden
Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.
Da die
entsprechende Regelung in einem neuen § 1b zusammengefasst werden soll,
kann § 13d Abs. 2 entfallen. Die Zusammenfassung in einem eigenen
Paragrafen erscheint auch deshalb sinnvoll, da die Überführung von
Beschäftigungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2003 gemäß § 47
Abs. 5 mit Ende 2012 befristet ist.
In den
Übergangsbestimmungen (neuer Abs. 39 des § 17a) wird festgelegt, dass
die Neuregelung - wie bei Novellen zum IESG der Regelfall - hinsichtlich
Arbeitgeberinsolvenzen Anwendung finden soll, die nach dem 30. Juni 2005
eingetreten sind. Hinsichtlich der Fälle, für die die alte Rechtslage weiter
gilt, wird die Frist zur Geltendmachung der ausstehenden Übetragungsbeträge durch
die MV-Kassen gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bis Ende 2005
verlängert.
Zu Artikel 5 (EStG):
Klarstellung, dass
der zusätzliche Beitrag nach § 6 Abs. 2a BMVG (oder gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften) für geringfügig Beschäftigte bei
jährlicher Zahlungsweise steuerlich wie Beiträge nach den §§ 6 oder 7
BMVG zu behandeln sind.