Vorblatt

Probleme:

-       Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt wie auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse gemäß § 6 Abs. 2 BMVG ein Beitragszeitraum von einem Monat. In der Praxis wurde dieser Beitragszeitraum insbesondere im Hinblick auf die geringe Höhe der Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und den mit der monatlichen Überweisung verbundenen - im Vergleich zur Beitragshöhe - nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand als zu kurz angesehen.

-       Krankenversicherungsträger können im Fall der Nichtauswahl einer MV-Kasse die Abfertigungsbeiträge von Arbeitnehmern nicht an die MV-Kassen zur Veranlagung überweisen; Arbeitnehmern drohen dadurch Verluste bei den Veranlagungserträgen bzw. können Kontonachrichten nicht erstellt werden.

Ziele:

-       Adäquate Neuregelung des Beitragszeitraums für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse;

-       Schaffung von Regelungen, die eine rasche Weiterleitung von Abfertigungsbeiträgen durch die Krankenversicherungsträger in allen Fällen sicherstellen.

Inhalt:

-       Schaffung einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Beitragszeitraums für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen;

-       Schaffung eines „Zuweisungsverfahrens“, wenn nach einem bestimmten Zeitraum noch keine MV-Kasse ausgewählt bzw. kein Beitrittsvertrag geschlossen wurde.

Alternative:

Beibehalten des derzeit unbefriedigenden Rechtszustandes.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen im IESG werden im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Neuregelungen keine gravierenden Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandard Österreich haben. Durch das Zuweisungsverfahren wird sichergestellt, dass die Abfertigungsbeiträge so rasch wie möglich an die MV-Kassen zur Veranlagung weitergeleitet werden können.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Hinsichtlich der Neuregelungen bestehen keine Vorgaben des Rechtes der EU.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Seit dem In-Kraft-Treten des BMVG sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen. In der Zwischenzeit haben sich aus den Erfahrungen der Praxis Fragen zu Regelun­gen des BMVG ergeben. Um die Erfahrungen aus der Praxis in ihrer Gesamtheit erfassen und nutzen zu können, wurde eine Evaluierung des BMVG vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen vorgenommen. Ziel der Evaluierung war, die Erfahrungen aus der Praxis aufzugreifen und entsprechende Lösungsansätze für allfällige Probleme bei der Anwendung des Gesetzes zu entwickeln. Die Evaluierung wurde im Rahmen von Expertengesprächen im Jahre 2004 durchgeführt und eine Reihe von Vorschlägen zu einer noch effektiveren Gestaltung des BMVG erarbeitet.

Im Laufe der Evaluierung hat sich ergeben, dass die Nichtweiterleitbarkeit von Abfertigungsbeiträgen wegen einer fehlenden Auswahl einer MV-Kasse das dringlichste Problem im Zusammenhang mit dem BMVG darstellt und so rasch wie möglich einer Lösung zugeführt werden soll. Es wird daher der Weg gewählt, für das genannte Problem vorab eine Lösung auf gesetzlicher Ebene zu treffen. Weiters soll hinsichtlich des Beitragszeitraums für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit dem vorliegenden Entwurf zusätzlich eine Wahlmöglichkeit für den Arbeitgeber geschaffen werden, die Beiträge entweder wie bisher monatlich oder einmal jährlich zu überweisen.

Im Einzelnen werden im Entwurf folgende Maßnahmen getroffen:

-       Klarstellung, welche ASVG-Regelungen für das Eintreibungsverfahren nach § 6 Abs. 2 BMVG gelten;

-       Schaffung einer Wahlmöglichkeit in einem neuen § 6 Abs. 2a BMVG hinsichtlich des Beitragszeitraums für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen;

-       formale Zusammenfassung der Regelung über die Auswahl der MV-Kassen der bisherigen §§ 9 und 10 BMVG in einem neuen § 9 BMVG;

-       Festsetzung einer Frist von 6 Monaten im Hinblick auf das neu geschaffene Zuweisungsverfahren nach § 27a BMVG (§ 10 neu BMVG);

-       Schaffung eines Verfahrens zur Zuweisung von Arbeitgebern, die nach Ablauf der entsprechenden Fristen noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen haben (§ 27a BMVG);

-       entsprechende Anpassungen im LAG;

-       Anpassung bei den Regelungen betreffend IAG für noch aushaftende Übertragungsbeträge aus der Abfertigung alt (bisher Geltendmachung durch MV-Kasse);

-       enstprechende Anpassungen im EStG.

Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu Artikel 4 (IESG):

Eine erhöhte finanzielle Belastung des IAG-Fonds tritt durch die Umwandlung von einer Ausfallshaftung in einen Anspruch auf IAG nicht ein, da dem Fonds auch die entsprechenden Rückflüsse aus der Masse zustehen.

Zur Quantifizierung der Anzahl möglicher Geschäftsfälle (= Anträge auf IAG): Nach Auskunft der Plattform der MV-Kassen wurden bis jetzt österreichweit etwa 19 000 Arbeitsverhältnisse vertraglich in das System der Abfertigung Neu übergeführt, davon rund 15 000 Arbeitsverhältnisse eines großen Unternehmens, das bereits einen großen Teil der Übertragungsbeträge geleistet hat. Dem stehen etwa 1,3 Millionen Arbeitsverhältnisse gegenüber, die von vornherein den Regeln der Abfertigung Neu unterliegen, weil sie erst nach dem 31. Dezember 2002 begründet wurden. Geht man davon aus, dass von etwa 2,264 Millionen Arbeitsverhältnissen (Wert für 2003), die dem IESG unterliegen, jährlich etwa 35 000 IAG zugesprochen erhalten (abgeschlossene Geschäftsfälle), und hinsichtlich der Häufigkeit der Antragstellungen auf IAG bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber Übertragungsbeträge zu leisten hat, keine Abweichungen auftreten, ist jährlich mit etwa 62 Geschäftsfällen zu rechnen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf die Art. 10 Abs. 1 Z 4, 11 und Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (BMVG):

Zu § 6 Abs. 2 BMVG:

Im ersten Satz wird klargestellt, dass hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens der gesamte Abschnitt „Verfahren vor den Versicherungsträgern“ (§§ 409 bis 417a ASVG) und nicht nur der bisher ausdrücklich angeführte § 410 ASVG anzuwenden ist.

Zu § 6 Abs. 2a BMVG:

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hat bisher wie auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse - allerdings abweichend von § 44 Abs. 2 ASVG - gemäß § 6 Abs. 2 BMVG ein Beitragszeitraum von einem Monat gegolten. In der Praxis wurde dieser Beitragszeitraum insbesondere im Hinblick auf die ge­ringe Höhe der Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und den mit der monatlichen Überweisung verbundenen - im Vergleich zur Beitragshöhe - nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand als zu kurz angesehen. Im BMVG wird nunmehr Arbeitgebern eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Beitragszeitraums für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eingeräumt, die Beiträge entweder wie bisher monatlich oder einmal jährlich (entsprechend der Überweisung der ASVG-Beiträge für geringfügig Beschäftigte nach § 44 Abs. 2 ASVG) zu überweisen. Beitragszeitraum kann damit entweder das Kalendermonat oder das Kalenderjahr sein. Ein Wechsel in der Zahlungsweise (von monatlicher auf jährliche Zahlungsweise und umgekehrt) soll allerdings nur zum Ende des Kalenderjahres für den darauf folgenden Beitragszeitraum zulässig sein. Dies bedeutet, dass ein Wechsel auf eine jährliche Zahlungsweise frühestens mit 31. Dezember 2005 für das darauf folgende Kalenderjahr (= Beitragszeitraum) vorgenommen werden kann. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2005 liegt, hat der Arbeitgeber die Art der Zahlungsweise (monatlich oder jährlich) schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beitragszahlung festzulegen. Bei jährlicher Zahlungsweise hat der Arbeitgeber zusätzlich 2,5 vH vom jeweiligen Beitrag an die MV-Kasse zu überweisen. Dieser zusätzliche Beitrag ist nicht auf das Konto des einzelnen Arbeitnehmers zu buchen, sondern dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft (oder nach den Dienstgeberkontonummern bzw. Arbeitgebern der Veranlagungsgemeinschaft) gutzuschreiben und von der MV-Kasse in der Gewinn- und Verlustrechnung der Veranlagungsgemeinschaft unter der Position „Sonstige laufende Veranlagungserträge“ auszuweisen. Da die Beiträge bei einer jährlichen Zahlungsweise zum Ende des Kalenderjahres während des Beitragszeitraumes nicht veranlagt werden können, die geringfügig Beschäftigten aber für diesen Beitragszeitraum sehr wohl eine Ergebniszuweisung aus dem Veranlagungsergebnis der Veranlagungsgemeinschaft erhalten, dient dieser Beitrag dem finanziellen Ausgleich dieses, wenn auch geringfügigen Verlustes beim Veranlagungsergebnis der anderen Arbeitnehmer der Veranlagungsgemeinschaft. Weiters ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber durch die jährliche Zahlungsweise im Vergleich zur monatlichen Zahlungsweise einen geringeren Verwaltungsaufwand trägt. Dieser kann nicht zu Lasten des Veranlagungsergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft der MV-Kasse gehen. Die Höhe dieses „Ausgleichsbetrages“ ergibt sich einerseits in Bezug auf die Zinsenregelung des § 47 Abs. 3 Z 3 BMVG und andererseits in Bezug auf die durchschnittliche Dauer der Veranlagung von monatlich entrichteten Beiträgen im Kalenderjahr. Im aufrechten Arbeitsverhältnis bestimmt sich die Fälligkeit bei jährlicher Zahlungsweise nach § 58 ASVG; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Beiträge zwei Wochen danach fällig.

Zu den §§ 9 und 10 BMVG:

Bei diesen Bestimmungen wird eine formale Straffung derart vorgenommen, dass das bisher in den zwei Bestimmungen geregelte Kassenauswahlverfahren in einer Bestimmung zusammengefasst wird und die nahezu wortidente Wiederholung der Regelungen der Abs. 2 und 3 des § 9 BMVG und der Abs. 3 und 4 des § 10 BMVG vermieden wird. Inhaltlich bleibt das Auswahlverfahren unverändert; festzuhalten ist, dass die in § 9 Abs. 2 zweiter Satz BMVG genannte Wochenfrist mit der Entscheidung des Arbeitgebers für eine bestimmte MV-Kasse zu laufen beginnt.

Im Hinblick auf das neu geschaffene Zuweisungsverfahren nach § 27a BMVG kann die bisherige Regelung über die Weiterleitung der Beiträge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers und die Auswahl einer MV-Kasse durch den Arbeitnehmer entfallen. Die Zuweisung dieser Arbeitnehmer erfolgt mittelbar durch die Zuweisung des für diese Zwecke fingierten (ehemaligen und nicht mehr existenten) Arbeitgebers zu einer MV-Kasse.

Zusätzlich wurden im Hinblick auf das Zuweisungsverfahren Meldeverpflichtungen des Arbeitgebers sowie der Schlichtungsstelle festgelegt. Durch die Meldung des Arbeitgebers soll der Krankenversicherungsträger über das laufende Schlichtungsverfahren und damit die Hemmung der Frist in Kenntnis gesetzt werden (§ 9 Abs. 3 BMVG).

Die Schlichtungsstelle wird im Sinne einer raschen Abwicklung der Kassenauswahl verpflichtet, das Ergebnis des Verfahrens der jeweiligen MV-Kasse und dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln (§ 9 Abs. 4 BMVG). Der Arbeitgeber hat nach dem Zugang der Entscheidung grundsätzlich 14 Tage Zeit, einen Beitrittsvertrag mit der MV-Kasse abzuschließen, anderenfalls ein solcher ex lege nach den Regelungen des § 27a Abs. 6 BMVG zu Stande kommt.

Im Hinblick auf das neu geschaffene Zuweisungsverfahren wird in § 10 Abs. 1 BMVG eine Frist von sechs Monaten festgelegt. Nach deren Ablauf ist das Zuweisungsverfahren einzuleiten, wenn zu diesem Zeitpunkt der Arbeitgeber noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen hat. Die bisherige Verpflichtung des Arbeitgebers, die MV-Kasse „rechtzeitig“ auszuwählen und einen Beitrittsvertrag abzuschließen, bleibt unverändert aufrecht. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass die Auswahl der MV-Kasse spätestens drei Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses jenes Arbeitnehmers zu erfolgen hat, für den der Arbeitgeber erstmalig (bezogen auf die Arbeitnehmer seines Betriebes) beitragspflichtig wird. Wesentlich ist, dass die Auswahl der MV-Kasse zu dem im § 27 Abs. 8 BMVG angegebenen Zeitpunkt (Zehnter des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Fälligkeit der ersten Beitragsleistung), zu dem die Krankenversicherungsträger zur Beitragsweiterleitung verpflichtet sind, vorgenommen worden ist. Wird innerhalb der Frist von sechs Monaten kein Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach dem § 27a BMVG vom zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuleiten. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Auswahl der MV-Kasse und der Abschluss des Beitrittsvertrages einerseits grundsätzlich so rasch wie möglich durchgeführt werden und andererseits Arbeitgebern in Einzelfällen, in denen das Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen (etwa Größe des Betriebes oder ein vom Arbeitgeber zu beachtendes Vergabeverfahren) länger dauert, ein entsprechend längerer Zeitraum zur Verfügung steht. Die Frist von sechs Monaten gilt für alle Fälle gleichgültig, ob der Beitragszeitraum vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen hat oder beginnt.

§ 10 Abs. 2 BMVG sieht bei einer Antragstellung bei der Schlichtungsstelle eine Ablaufhemmung hinsichtlich der Frist von sechs Monaten für die Dauer des Verfahrens vor.

Zu § 12 Abs. 4 BMVG:

Sprachliche Klarstellung der Regelung.

Zu § 27a BMVG:

Insoweit zwar durch den Arbeitgeber Abfertigungsbeiträge an den Krankenversicherungsträger überwiesen werden, aber noch kein Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen worden ist, entstehen den davon betroffenen Arbeitnehmern einerseits Verluste dadurch, dass die Abfertigungsbeiträge nicht in einer MV-Kasse veranlagt werden können, andererseits können für diese Arbeitnehmer auch keine Kontonachrichten (§ 25 BMVG) erstellt werden. Ebenso ist eine Auszahlung von Abfertigungen nach dem BMVG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Krankenversicherungsträger weder vorgesehen noch überhaupt sinnvoll.

Im Zuge der Evaluierung des BMVG konnte festgestellt werden, dass die Weiterleitung der Abfertigungsbeiträge im Wesentlichen aus zwei Gründen von den Krankenversicherungsträgern nicht vorgenommen werden kann. Entweder wurde noch überhaupt keine MV-Kasse ausgewählt, oder es wurde bereits eine solche ausgewählt, aber noch nicht alle Arbeitnehmer, für die Abfertigungsbeiträge zu leisten sind, auch der MV-Kasse durch den Arbeitgeber entsprechend gemeldet. Dementsprechend soll zunächst seitens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Abklärung der vorhandenen Daten durchgeführt werden, auf Grund der die noch nicht gemeldeten Arbeitnehmer der für sie bereits ausgewählten MV-Kasse zugewiesen werden können. Für jene Fälle, in denen hingegen überhaupt noch keine MV-Kasse ausgewählt wurde, wird das Zuweisungsverfahren geschaffen.

Voraussetzung für die Einleitung des Zuweisungsverfahrens ist, dass binnen der Frist nach § 10 Abs. 1 BMVG noch kein Beitrittsvertrag abgeschlossen oder noch kein Verfahren vor der Schlichtungsstelle beantragt worden ist. Der Arbeitgeber hat nach Zusendung einer Aufforderung durch den Krankenversicherungsträger die Kassenauswahl und den Abschluss eines Beitrittsvertrages binnen einer Frist von drei Monaten vorzunehmen, anderenfalls eine Zuweisung des Arbeitgebers zu einer MV-Kasse durchgeführt wird. Im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten bei den Trägern der Krankenversicherung und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger wird die Zuweisung regelmäßig erst nach etwa zwei Wochen nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist erfolgen.

Nach dem gesetzlich festgelegten Modell haben an dem Zuweisungsverfahren grundsätzlich alle konzessionierten MV-Kassen teilzunehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass abweichend von diesem Modell die Wirtschaftskammer Österreich eine Liste jener MV-Kassen erstellt, die über ihren Antrag am Zuweisungsverfahren für das jeweilige Jahr teilnehmen wollen. Zweck dieser Regelung ist, MV-Kassen, bei denen die Zuweisung von Arbeitgebern etwa wegen ihrer besonderen Berufsgruppenstruktur oder aus anderen verwaltungstechnischen Gründen zu schwer bewältigbaren Problemen führen würde, die Entscheidung über die Teilnahme am Zuweisungsverfahren selbst zu überlassen. Entscheidet sich eine MV-Kasse für die Teilnahme am Zuweisungsverfahren, hat sie bei der Wirtschaftskammer Österreich einen dementsprechenden Antrag zu stellen. Der Wirtschaftskammer Österreich kommt dabei im eigenen Wirkungsbereich die Aufgabe zu, die Anträge zu einer Aufstellung zusammenzufassen und an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger weiterzuleiten. Eine Ablehnung eines fristgerecht eingebrachten Antrags einer MV-Kasse auf Teilnahme am Zuweisungsverfahren durch die Wirtschaftskammer Österreich ist nicht vorgesehen. Wird dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger allerdings keine Liste, oder eine solche nicht fristgerecht übermittelt oder nehmen am Zuweisungsverfahren weniger als die gesetzliche vorgesehene Anzahl von MV-Kassen teil, kommt das gesetzlich festgelegte Modell - Teilnahme aller MV-Kassen - zum Tragen.

Die eigentliche Zuweisung des Arbeitgebers zu einer MV-Kasse wird durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger in automatisierter Weise nach einem Schlüssel, der sich an den Marktanteilen der teilnehmenden MV-Kassen orientiert, vorgenommen. Die Marktanteile ergeben sich aus der Anzahl der Dienstgeberkontonummern der einzelnen MV-Kassen zum letzten Bilanzstichtag. Durch die Anknüpfung der Zuweisung an die Marktanteile der MV-Kassen wird eine wettbewerbsneutrale Zuweisung unter Zugrundelegung einer objektivierbaren und sachgerechten Kennzahl aus diesem Bereich sichergestellt.

Die eigentliche Zuweisung der Arbeitgeber zu einer MV-Kasse hat nach folgendem Modus zu erfolgen:

-       Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat zunächst eine zeitliche Reihung der Arbeitgeber nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses jenes Arbeitnehmers des Arbeitgebers zu erstellen, für den der Arbeitgeber erstmalig (bezogen auf die Arbeitnehmer seines Betriebes) beitragspflichtig geworden ist. Innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber mit demselben Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses ist zusätzlich eine Reihung nach den Dienstgeberkontonummern der Arbeitgeber vorzunehmen.

-       Weiters sind die am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen alphabetisch zu reihen.

-       Die Zuweisung der Arbeitgeber hat entsprechend den Reihungen der Arbeitgeber und der MV-Kassen nach deren Marktanteilen laufend in fiktiven Schritten zu je 100 Arbeitgebern (= Zuweisungsalgorithmus) zu erfolgen.

Bei der Zuweisung des Arbeitgebers zu einer MV-Kasse werden nicht nur die Arbeitnehmer mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber erfasst, sondern auch die ehemaligen Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat. Die ehemaligen Arbeitnehmer erhalten durch die Kontonachricht der MV-Kasse Kenntnis über die erfolgte Zuweisung.

Nach dem Abschluss des Zuweisungsverfahrens kommt der Beitrittsvertrag zwischen der MV-Kasse und dem Arbeitgeber ex lege mit dem Zugang des Schriftstückes beim Arbeitgeber zu Stande. Die Willenserklärung des Arbeitgebers wird mit dem Zeitpunkt des Zugangs fingiert.

Im Ausgleich zur gegen den Willen des Arbeitgebers vorgenommenen Zuweisung soll ihm die Möglichkeit eröffnet werden, den Beitrittsvertrag abweichend von § 12 Abs. 2 BMVG innerhalb einer kürzeren Frist zu kündigen.

Zu § 42 BMVG:

Anpassung an § 76 Abs. 1 BWG.

Zu § 46 Abs. 8 BMVG:

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten, § 10 BMVG wird rückwirkend in Kraft gesetzt. Das bedeutet, dass die Frist nach § 10 Abs. 1 BMVG und das Zuweisungsverfahren nach § 27a auch für jene Fälle gelten, in denen das Arbeitsverhältnis und damit auch der Beitragszeitraum vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen hat. Einer rückwirkenden In-Kraft-Setzung dieser Bestimmungen stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, da Arbeitgeber gegenüber der geltenden Rechtslage durch die neuen Fristregelungen der §§ 10 und 27a BMVG jedenfalls nicht schlechter gestellt werden. Für „Alt-Fälle“ aus den Jahren 2003 und 2004 wurden im Hinblick auf die technische Umsetzung des Zuweisungsverfahrens besondere Stichtage festgelegt. Weiters ist für das Jahr 2005 die Meldung nach § 27a Abs. 4 BMVG bereits bis zum 31. Juli 2005 (Antrag der MV-Kasse bis 15. Juli 2005) im Hinblick auf die anlaufenden Zuweisungsverfahren zu erstatten.

Zu Artikel 2 (ASVG):

Zu § 34b ASVG:

Da in der Praxis der Aufbau der Evidenz für die Zugehörigkeit zu einer MV-Kasse im Wege des Datenaustausches zwischen den MV-Kassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sichergestellt wird und damit eine Meldung des Dienstgebers nicht mehr notwendig erscheint, kann diese Regelung entfallen.

Zu Artikel 3 (LAG 1984):

Zu Z 1 und 11 (§§ 16 Abs. 3, 26h Abs. 1, 26i Abs. 1, 39a Abs. 9, 39d Abs. 2, 39e Abs. 3, 39j Abs. 4, 39k Abs. 1, 39l, 39s Abs. 1, 64 Abs. 1, 90 Abs. 6, 93a Abs. 10, 141 Abs. 2, 213 Abs. 1, 238a, 239 Abs. 17):

In letzter Zeit wurde wiederholt kritisiert, dass im Landarbeitsgesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die zahlreichen Verweise dynamisch oder statisch sind. Nunmehr erfolgt in § 238a Abs. 1 eine Klarstellung, dass Verweise auf Bundesgesetze nach Art. 10 B-VG in Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen, jedenfalls dynamisch sind.

In Grundsatzbestimmungen können Verweise auf Bundesgesetze nach Art. 10 B-VG aus verfassungsrechtlichen Gründen nur statisch erfolgen. Dennoch waren bisher in einer Reihe von Grundsatzbestimmungen Verweise auf die jeweils geltende Fassung von solchen Bundesgesetzen enthalten. Diese Verweise werden nunmehr durch Z 1 gestrichen und statt dessen in § 238a Abs. 2 eine Auflistung aller Bundesgesetze, auf die in Grundsatzbestimmungen verwiesen wird, unter Angabe der letzten Änderung aufgenommen. Bei zukünftigen Novellen zum LAG wird diese Liste regelmäßig zu aktualisieren sein.

Zu Z 2, 9 und 10 (§§ 39e Abs. 4, 68 Abs. 2 Z 4, 90 Abs. 6 Z 1):

Diese Bestimmungen enthalten Aktualisierungen von Zitaten.

Zu Z 3 bis 8 und 12 (§§ 39j Abs. 2 bis 2b, 39m Abs. 3a, 3b, 4 und 6 bis 8, 39o Abs. 4, 239 Abs. 24 bis 26):

Die Änderungen im 1. und 3. Teil des BMVG (Art. 1) werden nachvollzogen.

Zu Artikel 4 (IESG):

§ 13d regelt in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen aus Mitteln des IAG-Fonds vom Arbeitgeber ausstehende Zahlungen nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, im Fall der Insolvenz dieses Arbeitgebers der jeweils betroffenen Krankenversicherungsträger - im Regelfall die Gebietskrankenkassen (GKK) - zu ersetzen sind. Die Abs. 1 und 3 dieser Gesetzesstelle legen fest, dass die offenen Beiträge des Arbeitgebers für die Abfertigung Neu für maximal die letzten zwei Jahre vor zB der Konkurseröffnung von der IAF-Service GmbH der jeweiligen MV-Kasse bzw. der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf ihre Anforderung insoweit zu ersetzen sind, als diese im abgeschlossenen Insolvenzverfahren nicht einbringlich gemacht werden konnten.

§ 13d Abs. 2 sieht derzeit eine ähnliche Regelung für den Fall vor, dass Zeiten eines Arbeitsverhältnisses, welches vor dem 1. Jänner 2003 begründet wurde und somit an sich den Regelungen der „Abfertigung Alt“ nach dem Angestelltengesetz usw. unterliegt, durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in das neue Abfertigungssystem übergeführt werden. Diesfalls hat der Arbeitgeber entsprechende Übertragungsbeträge binnen fünf Jahren an die MV-Kasse zu leisten. Sind bei Insolvenz des Arbeitgebers noch Überweisungsbeträge ausständig, hat die MV-Kasse nach dieser Regelung vorerst selbst zu versuchen, diese im Insolvenzverfahren einbringlich zu machen und dann - nach Abschluss des Insolvenzverfahrens - bezüglich der noch aushaftenden Differenz (ursprünglich noch aushaftender Betrag abzüglich der ausgeschütteten Konkurs- bzw. Ausgleichsquote) die entsprechenden Mittel des IAG-Fonds im Wege einer Ausfallshaftung in Anspruch zu nehmen. Die MV-Kassen haben vorgeschlagen, dass in Zukunft der Arbeitnehmer selbst Insolvenz-Ausfallgeld (IAG) hiefür beantragen soll, da die Infrastruktur der MV-Kassen nicht auf Inkassomaßnahmen eingerichtet ist.

In Zukunft soll daher für die zum Zeitpunkt der zB Konkurseröffnung des Arbeitgebers noch nicht bezahlten Übertragungsbeträge der Arbeitnehmer IAG beantragen. Dies soll auf Basis einer schriftlichen Bestätigung der MV-Kasse über die bis zu dieser zB Konkurseröffnung vom Arbeitgeber geleisteten Beträge und des für die Ermittlung der fiktiv gebührenden „Abfertigung Alt“ heranzuziehenden Arbeitsverdienstes erfolgen. Der Anspruch auf IAG gebührt maximal in Höhe der noch aushaftenden Übertragungsbeträge; wäre der zum Zeitpunkt der zB Konkurseröffnung fiktiv gebührende Anspruch auf „Abfertigung Alt“ geringer, so gebührt IAG höchstens in dieser Höhe; eine weitere Verringerung des IAG-Anspruchs kann sich noch dann ergeben, wenn je fiktiv gebührendem Abfertigungsmonat die Begrenzung nach § 1 Abs. 4a IESG überschritten würde (danach gebührt IAG für Abfertigung je Monatsbetrag bis maximal zum 1,5-fachen der aktuellen monatlichen Höchstbeitragrundlage nach § 45 AVG (monatl. Höchstbeitragsgrundlage 2005: 3630 €, 1,5-facher Wert 5445 €, abzüglich 6 % Lohnsteuer 5118,3 €). Durch die geänderte Vorgangsweise wird neben einer Vereinfachung auch erreicht, dass die MV-Kasse die an Stelle des Arbeitgebers bezahlten Beträge im Interesse des Arbeitnehmers rascher veranlagen kann, da der Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr abgewartet werden muss.

In verfahrenstechnischer Hinsicht soll der Arbeitnehmer (sein Rechtsvertreter) ab zB der Konkurseröffnung sechs Monate Zeit haben von der MV-Kasse eine schriftliche Bestätigung über die bis zu dieser Konkurseröffnung vom Arbeitgeber tatsächlich bezahlten Beträge anzuforden; die Frist zur Beantragung von IAG für die offenen Übertragungsbeträge beginnt in diesem Fall ab der Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Wird IAG für Übertragungsbeträge zuerkannt, ist der entsprechende Betrag direkt an die MV-Kasse zu überweisen; diesfalls ist an sie auch eine Abschrift des entsprechenden Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.

Da die entsprechende Regelung in einem neuen § 1b zusammengefasst werden soll, kann § 13d Abs. 2 entfallen. Die Zusammenfassung in einem eigenen Paragrafen erscheint auch deshalb sinnvoll, da die Überführung von Beschäftigungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2003 gemäß § 47 Abs. 5 mit Ende 2012 befristet ist.

In den Übergangsbestimmungen (neuer Abs. 39 des § 17a) wird festgelegt, dass die Neuregelung - wie bei Novellen zum IESG der Regelfall - hinsichtlich Arbeitgeberinsolvenzen Anwendung finden soll, die nach dem 30. Juni 2005 eingetreten sind. Hinsichtlich der Fälle, für die die alte Rechtslage weiter gilt, wird die Frist zur Geltendmachung der ausstehenden Übetragungsbeträge durch die MV-Kassen gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bis Ende 2005 verlängert.

Zu Artikel 5 (EStG):

Klarstellung, dass der zusätzliche Beitrag nach § 6 Abs. 2a BMVG (oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) für geringfügig Beschäftigte bei jährlicher Zahlungsweise steuerlich wie Beiträge nach den §§ 6 oder 7 BMVG zu behandeln sind.