Vorblatt

Problem:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 2004, wurden zwingende Vorschriften zum Schutz des Euro erlassen. Das Scheidemünzengesetz widerspricht in einigen Punkten dieser Verordnung, so dass eine Anpassung erforderlich ist. Des Weiteren sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet bis zum 1. Juli 2005 entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung bzw. Sanktionierung der Verordnungsvorschriften zu erlassen.

Lösung:

Novellierung des Scheidemünzengesetzes zur Anpassung der der gegenständlichen EU-Verordnung widersprechenden scheidemünzengesetzlichen Vorschriften sowie zur Schaffung von Strafbestimmungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung des EU-Rechts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die erforderlichen Anpassungen an die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 2004, vorgenommen sowie die bei Übertretung der Verordnung zu verhängenden Sanktionen normiert. Des Weiteren wird die Gelegenheit genützt eine redaktionelle Änderung vorzunehmen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Geldwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 2):

Mit dieser Änderung wird lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 1 Z 3):

Die bisher geltende Verbotsbestimmung des 17 Abs. 1 Z 3, die schon bisher teilweise durch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Z 4 überlagert war, wird nunmehr ausdrücklich auf Sammlermünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3, Schilling- und Groschenmünzen sowie Handelsmünzen eingeschränkt und so an die Neufassung des § 17 Abs. 2 angepasst.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 1 Z 4):

Das bisher in § 17 Abs. 1 Z 4 enthaltene Verbot zum Schutz von Euro- und Cent-Münzen wird nunmehr durch die in der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 2004, enthaltenen Verbote ersetzt. Der entsprechende Verweis auf die Verordnung findet sich in § 17 Abs. 2.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 2):

Mit der vorliegenden Änderung wird der bisher geltende Verweis auf § 17 Abs. 1 Z 4 durch einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 ersetzt. Da die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 sehr klar gefasst, jedoch – insbesondere was die Referenzspannen des Anhang II betrifft – relativ umfangreich sind, wurde von einer wörtlichen Übernahme der Verbotsbestimmungen in § 17 Abs. 2 abgesehen und lediglich ein statischer Verweis auf die Verordnung aufgenommen.

Im Übrigen wurde die Bestimmung nicht geändert, insbesondere die Höhe der angedrohten Verwaltungsstrafe wird gleich belassen.

Die in der EU-Verordnung enthaltenen Verbote ähneln der bisher geltenden österreichischen Bestimmung. Es sind jedoch auch neue bisher im Scheidemünzengesetz nicht enthaltene Vorschriften zum Schutz der Automatenindustrie vorgesehen (vgl. insbesondere Anhang II der Verordnung).

Zu Z 5 (§ 18):

Bisher war der Bundesminister für Finanzen zur Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 als auch des § 17 Abs. 1 Z 4 zuständig. Gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung, ob bei einem Münzbild eine Ähnlichkeit mit den nationalen Münzbildern oder der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen vorliegt, nunmehr bei der Europäischen Kommission. Die vorliegende Änderung trägt diesem Umstand Rechnung.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 8):

Diese Bestimmung enthält die Inkrafttretensbestimmung. Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Sanktionsvorschriften bis 1. Juli 2005 zu erlassen. Des Weiteren wird mit dieser Bestimmung eine Übergangsbestimmung geschaffen, die dem Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 Rechnung tragen soll. Danach können Medaillen und Münzstücke, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung, somit vor dem 21. 12. 2004, ausgegeben wurden, und die die in den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, längstens bis Ende 2009 weiterverwendet werden.