Vorblatt
Problem:
Mit der Verordnung
(EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und
Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. Nr. L 373 vom
21. 12. 2004, wurden zwingende Vorschriften zum Schutz des Euro erlassen.
Das Scheidemünzengesetz widerspricht in einigen Punkten dieser Verordnung, so
dass eine Anpassung erforderlich ist. Des Weiteren sind die EU-Mitgliedstaaten
verpflichtet bis zum 1. Juli 2005 entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung
bzw. Sanktionierung der Verordnungsvorschriften zu erlassen.
Lösung:
Novellierung des
Scheidemünzengesetzes zur Anpassung der der gegenständlichen EU-Verordnung
widersprechenden scheidemünzengesetzlichen Vorschriften sowie zur Schaffung von
Strafbestimmungen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorliegende
Entwurf dient der Umsetzung des EU-Rechts.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf werden die erforderlichen Anpassungen an die
Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über
Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. Nr.
L 373 vom 21. 12. 2004, vorgenommen sowie die bei Übertretung der
Verordnung zu verhängenden Sanktionen normiert. Des Weiteren wird die
Gelegenheit genützt eine redaktionelle Änderung vorzunehmen.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des
Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 5 B-VG („Geldwesen“).
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 15 Abs. 2):
Mit dieser
Änderung wird lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Zu Z 2
(§ 17 Abs. 1 Z 3):
Die bisher
geltende Verbotsbestimmung des 17 Abs. 1 Z 3, die schon bisher
teilweise durch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Z 4 überlagert
war, wird nunmehr ausdrücklich auf Sammlermünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3,
Schilling- und Groschenmünzen sowie Handelsmünzen eingeschränkt und so an die Neufassung
des § 17 Abs. 2 angepasst.
Zu Z 3
(§ 17 Abs. 1 Z 4):
Das bisher in
§ 17 Abs. 1 Z 4 enthaltene Verbot zum Schutz von Euro- und
Cent-Münzen wird nunmehr durch die in der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004
des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen
Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 2004,
enthaltenen Verbote ersetzt. Der entsprechende Verweis auf die Verordnung
findet sich in § 17 Abs. 2.
Zu Z 4
(§ 17 Abs. 2):
Mit der
vorliegenden Änderung wird der bisher geltende Verweis auf § 17
Abs. 1 Z 4 durch einen Verweis auf die Verordnung (EG)
Nr. 2182/2004 ersetzt. Da die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 2182/2004 sehr klar gefasst, jedoch – insbesondere was die Referenzspannen
des Anhang II betrifft – relativ umfangreich sind, wurde von einer
wörtlichen Übernahme der Verbotsbestimmungen in § 17 Abs. 2 abgesehen
und lediglich ein statischer Verweis auf die Verordnung aufgenommen.
Im Übrigen wurde
die Bestimmung nicht geändert, insbesondere die Höhe der angedrohten
Verwaltungsstrafe wird gleich belassen.
Die in der
EU-Verordnung enthaltenen Verbote ähneln der bisher geltenden österreichischen
Bestimmung. Es sind jedoch auch neue bisher im Scheidemünzengesetz nicht
enthaltene Vorschriften zum Schutz der Automatenindustrie vorgesehen (vgl.
insbesondere Anhang II der Verordnung).
Zu Z 5
(§ 18):
Bisher war der
Bundesminister für Finanzen zur Erlassung von Feststellungsbescheiden
betreffend das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 17
Abs. 1 Z 3 als auch des § 17 Abs. 1 Z 4 zuständig.
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 liegt
die Zuständigkeit zur Entscheidung, ob bei einem Münzbild eine Ähnlichkeit mit
den nationalen Münzbildern oder der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen vorliegt,
nunmehr bei der Europäischen Kommission. Die vorliegende Änderung trägt diesem
Umstand Rechnung.
Zu Z 6
(§ 19 Abs. 8):
Diese Bestimmung
enthält die Inkrafttretensbestimmung. Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Sanktionsvorschriften bis 1. Juli 2005 zu erlassen. Des Weiteren wird mit
dieser Bestimmung eine Übergangsbestimmung geschaffen, die dem Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 Rechnung tragen soll. Danach können
Medaillen und Münzstücke, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung, somit vor
dem 21. 12. 2004, ausgegeben wurden, und die die in den Artikeln 2
bis 4 der Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, längstens bis
Ende 2009 weiterverwendet werden.