Vorblatt
Probleme:
Um die weitere Gewährung von Darlehen aus Mitteln des
Asiatischen Entwicklungsfonds sowie von Zuschüssen des Technischen Hilfe
Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank sicherzustellen, ist eine
Wiederauffüllung der Fondsmittel erforderlich. Am 25. August 2004 wurde
die diesbezügliche Resolution Nr. 300 vom Gouverneursrat der Asiatischen
Entwicklungsbank angenommen. Österreich hat seine Beteiligung an der
Wiederauffüllung zugesagt. Aus dem Asiatischen Entwicklungsfonds sollen auch
Maßnahmen zum Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe von 2004 im Indischen Ozean
finanziert werden. Dafür ist eine zügige Abgabe der Verpflichtungserklärung
erforderlich.
Ziel:
Mit der
gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die
Leistung eines österreichischen Beitrages geschaffen werden.
Inhalt:
Die gegenständliche
Gesetzesinitiative hat die Leistung eines Beitrages in Höhe von 24 026 995,00 EUR
durch die Republik Österreich an den Asiatischen Entwicklungsfonds im Rahmen
der achten Fondswiederauffüllung sowie zu der gleichzeitig damit stattfindenden
dritten Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen
Entwicklungsbank zum Gegenstand.
Alternativen:
Keine, sofern
Österreich im Einklang mit vergleichbaren Ländern vorgehen will.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Im Rahmen von
Beschaffungen für Projekte der Asiatischen Entwicklungsbank ergingen durch die
Beteiligung der Republik Österreich seit 1967 bis September 2004 an die
österreichische Wirtschaft Aufträge im Wert von 232,1 Mio.
USD. Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Asiatischen Entwicklungsbank ist
für österreichische Unternehmen bei der weiteren Bearbeitung des asiatischen
Marktes förderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die
Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich die Republik Österreich zur
Leistung eines Beitrages in Höhe von insgesamt 24 026 995,00 EUR
an den Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technische Hilfe Sonderfonds der
Asiatischen Entwicklungsbank. Dieser Betrag soll durch den Erlag von
unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen
Bundesschatzscheinen, und zwar in vier gleichen Raten in den Jahren 2005 bis
2008, sowie durch fix vereinbarte Anrechnung von durch Liquidität bedingtem
Zinsgewinn in der Asiatischen Entwicklungsbank geleistet werden. Die budgetären
Auswirkungen der Bundesschatzscheineinlösungen für den Zeitraum 2005 bis 2011
sind aus dem Schatzschein-Einlösungsplan im allgemeinen Teil der Erläuterungen
ersichtlich.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine Mitwirkung
des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Asiatische
Entwicklungsbank wurde im Jahre 1966 zu dem Zweck errichtet, in der Region
Asien und Ozeanien das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche
Zusammenarbeit zu fördern und zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklungsprozesses der Entwicklungsländer in der Region beizutragen.
Österreich ist Gründungsmitglied der Asiatischen Entwicklungsbank.
Das Abkommen über
die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank gibt in seinem Artikel 19
der Bank die Möglichkeit, Sonderfonds zu schaffen und zu verwalten. Im Sinne
dieser Bestimmung wurde 1973 der Asiatische Entwicklungsfonds errichtet. Dieser
Fonds dient dazu, die Gewährung von Darlehen zu besonders weichen Bedingungen
an der Bank angehörende regionale Entwicklungsländer mit sehr niedrigem
Pro-Kopf-Einkommen zu ermöglichen.
Der Fonds nahm
seine Tätigkeit 1974 auf. Nach der ursprünglichen Dotierung des Asiatischen
Entwicklungsfonds (ADF-I) in Höhe von 525 Mill. USD durch Beiträge von
Mitgliedsländern der Asiatischen Entwicklungsbank haben bis jetzt noch sieben
Fondswiederauffüllungen stattgefunden. Während sich Österreich an ADF-I nicht
beteiligt hat, hat Österreich zu ADF-II 113.947.200,00 ATS,
zu ADF-III 268.107.810,00 ATS, zu ADF-IV 494.382.600,00 ATS,
zu ADF-V 517.067.520,00 ATS, zu ADF-VI 393.426.180,00 ATS,
zu ADF-VII 242.583.579,00 ATS und zu ADF-VIII
24.577.103,00 EUR geleistet.
Zur Finanzierung
von Technische Hilfe Projekten wurde im Dezember 1967 ebenfalls auf der
Grundlage des Art. 19 des Abkommens über die Errichtung der Asiatischen
Entwicklungsbank die Schaffung des Technische Hilfe Sonderfonds (TASF)
beschlossen. Der Technische Hilfe Sonderfonds wurde bisher zwei Mal, zuletzt
1992, wiederaufgefüllt.
Im Oktober 2003
begannen die Verhandlungen zur aktuellen achten Wiederauffüllung des
Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF-IX). Österreich hat an den vier
Verhandlungsrunden teilgenommen, die im Mai 2004 abgeschlossen wurden. Die
Resolution Nr. 300 betreffend die Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds
und des Technische Hilfe Sonderfonds trat am 25. August 2004 durch
Gouverneursratsbeschluss in Kraft.
Die Geber
empfahlen eine Basiswiederauffüllung von 7 Mrd. USD, die in den Jahren 2005 bis
2008 für besonders günstige Darlehen verwendet werden sollen. Man kam überein,
diesen Betrag wie folgt aufzubringen.
3,2 Mrd.
USD neue Geberbeiträge
0,2 Mrd.
USD interne ADB-Ressourcen
3,6 Mrd.
USD Rückflüsse aus ADF-Darlehen
Von den
Geberbeiträgen werden sieben Prozent an den Technische Hilfe Sonderfonds (TASF)
transferiert. Dieser dient der Finanzierung von Technische Hilfe Projekten.
Mit dem ADF-IX
werden erstmals Grants (verlorenen Zuschüsse) in den Asiatischen
Entwicklungsfonds eingeführt. Die Höhe wird höchstens 21% betragen. Der damit
verbundene Zinsentgang wurde mit 166 Mio. USD ermittelt und
muss von den Gebern im Rahmen der Geberbeiträge aufgebracht werden.
Österreich hat bei
den Abschlussverhandlungen zur Fondswiederauffüllung vorbehaltlich der
parlamentarischen Genehmigung die Leistung des Eurogegenwertes von
24.026.995,00 EUR (29.284.200,00 USD)
zugesagt, das entspricht einem Anteil von 0,87% des Geberanteiles zur
Wiederauffüllung von 3,2 Mrd. USD sowie an den ebenfalls
von den Gebern aufzubringenden Zinsentgang.
Durch den ADF-IX
werden auch Maßnahmen infolge der Flutkatastrophe von 2004 im Indischen Ozean
finanziert.
Die Ergebnisse der
Wiederauffüllungsverhandlungen wurden in einem Geberbericht (Donors’ Report),
in dem die Zielsetzungen der Fondswiederauffüllung: Armutsbekämpfung und
geeignete Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung dieses Zieles, dargestellt werden,
zusammengefasst. Österreich hat diese Zielsetzungen mitgetragen und unterstützt
sie.
Im Geberbericht
werden die inhaltlichen Schwerpunkte von ADF-IX festgelegt: Bekämpfung der
absoluten Armut in den ärmsten Ländern Asiens. Damit soll ein wichtiger Beitrag
zur Erreichung der internationalen Entwicklungsziele (MDGs) geleistet werden,
die eine Halbierung der Armen bis zum Jahre 2015 vorsehen. Als Bausteine der
Armutsreduktion werden auf der Basis wirtschaftlichen Wachstums die Entwicklung
des privaten Sektors, Good Governance, neue Technologien, regionale
Kooperation, Schutz der natürlichen Umwelt und eine stärkere Annäherung der
armen Länder an die globale Wirtschaft angesehen.
In operativer
Hinsicht soll die Resultatsorientierung verstärkt werden mit dem Ziel einer
verbesserten Entwicklungseffizienz.
Die effektive
Nutzung der ADF-Ressourcen soll durch die Anerkennung und Belohnung einer
entsprechenden Performance der Empfängerländer (ua. verstärkte Gewichtung des
Kriteriums der guten Regierungsführung) sichergestellt werden. Hinsichtlich der
leistungsschwachen Länder wird sich die Bank unter Orientierung an
entsprechenden Ansätzen der Weltbank-Institutionen einen speziellen Ansatz zur
Zusammenarbeit mit diesen Ländern ausarbeiten.
Mit der
erstmaligen Einführung von Grants sollen insbesondere die ärmsten Länder
unterstützt werden, auf welche ein oder mehrere der folgenden Kriterien
zutreffen: hohe Verschuldung, Post-Konflikt-Situation, starke Betroffenheit von
HIV/AIDS, besonderer Bedarf an Technischer Hilfe. Die Grant-Vergabe betrifft
nur ADF-IX und präjudiziert keine zukünftigen Verpflichtungen.
Diese Ausrichtung
des ADF-IX berücksichtigt vollinhaltlich die Schwerpunktsetzung der vom Bund in
den IFIs verfolgten entwicklungspolitischen Strategie. Diese fasst ökonomisches
Wachstum sowie eine armutsorientierte Politik als Grundlage der mit Priorität
zu verfolgenden Armutsreduktion und konzentriert sich ferner auf Good
Governance, angepasste wirtschaftliche regionale und globale Integration,
Entschuldung und ökologische Nachhaltigkeit.
Finanzielle Auswirkungen:
Österreich wird
sich zur Leistung des Eurogegenwertes von 19.985.423,00 SZR verpflichten. Zur Umrechnung in nationale Währungen wurde ein
Durchschnittskurs, welcher sich aus der Periode 1. Oktober 2003 bis
31. März 2004 errechnet, vereinbart, wobei der Umrechnungskurs für
Sonderziehungsrechte (SZR) für Österreich 1,202226 EUR beträgt.
Der
österreichische Gesamtbeitrag in Höhe von 24.026.995,00 EUR soll einerseits
durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen
Bundesschatzscheinen, und zwar in vier gleichen Raten in den Jahren 2005 bis
2008 (22.842.062,52 EUR) sowie andererseits durch fix vereinbarte
Anrechnung von durch Liquidität bedingtem Zinsgewinn in der Asiatischen
Entwicklungsbank aufgebracht werden (1.184.931,99 EUR): Der durch den
Erlag von Bundesschatzscheinen aufzubringende Betrag in Höhe von
22.842.062,52 EUR ist in vier gleich hohen Raten zu leisten, wobei der 1. Schatzscheinerlag,
vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Direktoriums, spätestens am
1. Juli 2005, der 2. und 3. Schatzscheinerlag je ein Jahr später und
der 4. spätestens am 1. Juli 2008 zu erfolgen hat. Die entsprechenden budgetären
Auswirkungen in Jahren 2005 – 2011 ergeben sich aus dem nachstehenden
Einlösungsplan.
Der Beitrag zur
achten Wiederauffüllung des ADF ist auf die österreichische ODA-Quote
anrechenbar.
Tabelle 1: Schatzscheineinlösungsplan
|
in
Prozent |
EUR |
2005 |
7,3 |
1.667.470,56 |
2006 |
13,8 |
3.152.204,63 |
2007 |
16,6 |
3.791.782,38 |
2008 |
21,3 |
4.865.359,32 |
2009 |
18,7 |
4.271.465,69 |
2010 |
18,7 |
4.271.465,69 |
2011 |
3,6 |
822.314,25 |
Gesamt |
|
22.842.062,52 |
Kompetenzgrundlage:
Bei der gegenüber
der Asiatischen Entwicklungsbank abzugebenden Beitrags- und
Verpflichtungserklärung zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der achten
Wiederauffüllung des ADF (ADF-IX) handelt es sich um ein völkerrechtliches
Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche
Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B-VG fällt. Im Sinne der
Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese
Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister
abzugeben sein.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Der
Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42
Abs. 5 B-VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser
Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher
kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen
Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur
Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2
zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Bei den Wiederauffüllungsverhandlungen hat Österreich
– vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – zur Leistung eines
Beitrages von 24.026.995,00 EUR zugesagt. Dieser Betrag stellt den Gegenwert
von 19.985.423,00 SZR (29.284.200,00 USD) unter Zugrundelegung des
durchschnittlichen Wechselkurses der Periode 1. Oktober 2003 bis
31. März 2004 dar.
Mit diesem Gesetz wird die erforderliche gesetzliche
Grundlage für eine zusätzliche Beitragsleistung Österreichs zum Asiatischen
Entwicklungsfonds geschaffen.