856 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern mit natürlichen Personen zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden, soweit die Entgeltgrenze nach Abs. 4 nicht überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird.

(2) Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist.

(3) Befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 1 können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.

(4) Entgeltgrenze ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.

Verpflichtungen des Arbeitgebers

§ 2. (1) Der Arbeitgeber hat sich vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers, von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu überzeugen.

(2) Der Arbeitgeber hat Entgelte aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung am jeweiligen Arbeitstag mit Dienstleistungsscheck zu entlohnen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die diesem durch eine verspätete Übergabe von Dienstleistungsschecks entstehen, zu ersetzen.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, und des jeweils anzuwendenden Mindestlohntarifs eingehalten werden. Das Entgelt hat neben dem entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit gebührenden Stundenlohn auch eine Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub nach § 10 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, und die aliquoten Sonderzahlungen zu enthalten.

(4) Der Arbeitgeber hat auf dem Dienstleistungsscheck seinen Namen und die aus seiner e-card ersichtliche Sozialversicherungsnummer, den Namen des Arbeitnehmers und die aus der e-card des Arbeitnehmers ersichtliche Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie den Beschäftigungstag einzusetzen.

(5) Bei erstmaliger Entlohnung eines bestimmten Arbeitnehmers mit Dienstleistungsscheck und im Falle von Änderungen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übergeben und zu bestätigen, dass seine Angaben auf den von ihm übergebenen Dienstleistungsschecks richtig sind.

(6) Verfügt der Arbeitgeber noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt die zur Vergabe einer e-card durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlichen Daten, insbesondere sein Geburtsdatum und seine Anschrift, anzugeben.

(7) Mit der Übergabe von Dienstleistungsschecks in Höhe des nach Abs. 3 geschuldeten Entgelts sowie eines allenfalls erforderlichen Beiblattes an den Arbeitnehmer sind sämtliche Entgeltverpflichtungen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers auf Grund von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 ergeben, bleiben unberührt.

Verpflichtungen des Arbeitnehmers

§ 3. (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung, seine e-card vorzulegen und seine Arbeitsberechtigung nachzuweisen.

(2) Der Arbeitnehmer hat die in einem Kalendermonat erhaltenen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates der nach seinem Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln.

(3) Bei erstmaliger Vorlage und im Falle von Änderungen hat der Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übermitteln. Der Arbeitnehmer hat auf dem Beiblatt die zur Bearbeitung erforderlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, seine Staatsangehörigkeit und einen Hinweis, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer), anzugeben und zu bestätigen, dass die ihn betreffenden Angaben auf dem Beiblatt und auf den von ihm vorgelegten Dienstleistungsschecks richtig sind. Zur Erleichterung der Auszahlung des Entgelts hat der Arbeitnehmer nach Möglichkeit auch ein Girokonto bei einer Kreditunternehmung anzugeben.

(4) Verfügt der Arbeitnehmer noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt auch weitere zur Vergabe einer e-card durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderliche Daten, insbesondere sein Geburtsdatum, anzugeben.

Dienstleistungsscheck

§ 4. (1) Der Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:

           1. den Wert,

           2. den Preis,

           3. ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,

           4. ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,

           5. ein Feld für den Beschäftigungstag.

(2) Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (§ 49 ASVG).

(3) Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Verwaltungskostenanteil beträgt 0,6 vH des Entgelts und ist vom Arbeitgeber zu tragen.

(4) Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.

(5) Die zuständige Gebietskrankenkasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.

(6) Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.

Zuständigkeit

§ 5. (1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen zuständig.

(2) Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu vollziehen.

(3) Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 1 erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.

Deckung des Aufwandes

§ 6. (1) Für die Erfassung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung dieses Aufwandes der Gebietskrankenkassen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen.

(2) Die der Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und der Übermittlung der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 7 EStG dienenden (anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln und, soweit diese durch den Verwaltungskostenanteil (§ 4 Abs. 3) nicht gedeckt sind, vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind jeweils monatlich in Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen und nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungen auszugleichen.

(3) Die zur Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, erforderlichen einmaligen Aufwendungen sind in der nachgewiesenen Höhe vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.

Organisation

§ 7. (1) Die Gebietskrankenkassen haben den Einsatz und den Umgang mit Dienstleistungsschecks unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden Angebotes der Dienstleistungsschecks zu organisieren.

(2) Die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat eine Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum zu bestimmen, die zur Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1 sowie zur finanziellen Abwicklung und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.

(3) Das Kompetenzzentrum kann Dienstleister, insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Dienstleistungsschecks, heranziehen.

(4) Das Kompetenzzentrum hat darauf zu achten, dass der Dienstleistungsscheck Sicherheitsmerkmale aufweist, die eine Aufdeckung gefälschter Dienstleistungsschecks ermöglichen.

(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die technischen Vorkehrungen zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten auf den Dienstleistungsschecks und den Beiblättern sicher zu stellen.

Mitwirkungsverpflichtungen

§ 8. (1) Arbeitnehmer, die Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 eingehen, haben den Trägern der Sozialversicherung und den von den Trägern der Sozialversicherung beauftragten Dienstleistern, dem Arbeitsmarktservice und den Bezirksverwaltungsbehörden umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen, die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

(2) Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 eingehen, haben den Trägern der Sozialversicherung und den von den Trägern der Sozialversicherung beauftragten Dienstleistern, dem Arbeitsmarktservice und den Bezirksverwaltungsbehörden umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen, die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Prüfung der Arbeitsberechtigung

§ 9. Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Verwaltungsübertretung

§ 10. Wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 mit einem Arbeitnehmer, der nicht gemäß § 1 Abs. 2 arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.

Evaluierung

§ 11. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Umsetzung und die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes evaluiert werden.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bleiben die sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere jene des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, unberührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

In-Kraft-Treten

§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach Ablauf des 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. xxx/2005, entlohnt werden.“

2. Im § 5 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse eingelöst wurde.“

4. § 19a Abs. 2 Z 1 lautet:

          „1. a) bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, und

               b) bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird,“

5. Im § 19a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden und nach § 471f in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser Pflichtversicherung.“

6. § 19a Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, fallen die Voraussetzungen mit Ablauf des ersten Kalendermonates weg, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird;“

7. § 19a Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Waren sie bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder sind sie auf Grund des Bezuges von Dienstleistungsschecks versichert, so sind sie der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.“

8. § 30 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:

„Für die nach § 8 Abs. 1 lit. c Pflichtversicherten und für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Versicherten;“

9. Im § 35 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. b durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) wenn das Beschäftigungsverhältnis dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt.“

10. Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Meldung nach § 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des § 3 Abs. 3 DLSG erfüllt.“

11. Im § 53a Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen“ der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.

12. Dem Text des § 85 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, entsteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dann, wenn die für das Bestehen der Pflichtversicherung maßgeblichen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates an die zuständige Gebietskrankenkasse übermittelt wurden, es sei denn, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin schwer wiegende Gründe für die verspätete Übermittlung nachweist.“

13. Im Neunten Teil lautet die Überschrift zu Abschnitt Ib:

„Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“

14. Im § 471f wird nach dem Ausdruck „zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen“ der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.

15. Im § 471g wird nach dem Ausdruck „zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen“ der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.

16. Dem § 471g wird folgender Satz angefügt:

„Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.“

17. Im § 471h Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „eine geringfügige Beschäftigung“ der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.

18. Nach § 471l wird folgender § 471m samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen

§ 471m. Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger monatlich vorzuschreiben.“

19. Nach § 621 wird folgender § 622 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005

§ 622. Die §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, 30 Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41 Abs. 6, 53a Abs. 3, 85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift sowie die Überschrift zu Abschnitt Ib des Neunten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:

       „12. für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. xxx/2005, und“

2. § 6 Abs. 2 entfällt und die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 zugeflossen sind,“

2. Im § 69 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes haben die Gebietskrankenkassen bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.“

3. Im § 124b wird folgende Z 121 angefügt:

     „121. § 41 Abs. 1 Z 3 und § 69 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel

                a) die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder

               b) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

2. Im § 50 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. zwischen Arbeitnehmern und einer Gebietskrankenkasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2005.“

3. Dem § 98 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 4 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“