Vorblatt
Inhalt:
Entsprechend dem Regierungsprogramm soll zur besseren Vereinbarkeit von
Familie und Beruf das „Unternehmen Haushalt“ durch die Einführung eines
Dienstleistungsschecks für legale Arbeitsverhältnisse zur Erbringung von haushaltstypischen
Dienstleistungen in Privathaushalten mit geringfügigem Entgelt gefördert
werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Mit positiven
Beschäftigungs- und Wohlfahrtswirkungen ist zu rechnen.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die
Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen
Regelungen stehen im Einklang mit den Normen der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sieht das
Regierungsprogramm die Förderung des „Unternehmens Haushalt“ vor. Das ist ein
wichtiges beschäftigungs- und sozialpolitisches Vorhaben, da nicht nur viel
beschäftigte Singles oder gut situierte Haushalte angesprochen werden, sondern
nach einschlägigen Erhebungen zum Nachfragepotenzial vor allem auch Haushalte
älterer Menschen und solche mit geringerem Einkommen Vorteile erwarten können.
Unter dem Blickpunkt der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten
insbesondere für Personen mit Pflichtschulabschluss bzw. geringerer
Qualifizierung und der Bekämpfung von Schwarzarbeit in privaten Haushalten ist
das Beschäftigungspotenzial erheblich.
Dieses Potenzial kann durch den Kauf von personennahen Dienstleistungen im
Haushalt (zur Unterstützung der Haushaltsführung, der Kinderbeaufsichtigung,
von Einkauf, Reinigung und Gartenarbeiten) erschlossen werden, auch wenn man
berücksichtigt, dass vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, der
höheren Erwerbstätigkeit der Frauen und einer höheren Lebenserwartung der
Bereich der Dienstleistung im Haushalt unverändert ein Wachstumsfeld
bezeichnet.
Sinnvoll und Erfolg versprechend ist ein Modell, das einfach und
unbürokratisch anzuwenden ist und Hemmschwellen sowohl auf Seite der Haushalte
wie auf Seite der Arbeitnehmer abbaut. Der Dienstleistungsscheck bietet den
Vorteil, dass er universell zur Abgeltung einfacher, nicht gewerblicher
Dienstleistungen im Haushalt eingesetzt werden kann. Er soll für alle Haushalte
in der näheren Umgebung ihres alltäglichen Lebensraumes verfügbar sein und
daher zB in Postämtern oder Trafiken erhältlich sein.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Hinblick auf
den Pilotcharakter und die völlige Neuartigkeit des
Dienstleistungsschecksystems sind die finanziellen Auswirkungen nur äußerst
schwer abschätzbar. Auch im Hinblick auf erforderliche Ausschreibungen können
keine detaillierteren Angaben gemacht werden.
Es wird daher von
plausibel erscheinenden Annahmen ausgegangen. In einem Zeitraum von fünf Jahren
wird mit einer Zunahme der Anzahl der Benutzer von 4 000 Personen im
Jahr 2006 auf bis zu 20 000 Personen im Jahr 2010 gerechnet. Drei Viertel
der mit Dienstleistungsschecks entlohnten Arbeitnehmer erzielen ein Entgelt
unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Davon entscheiden sich 10 %
für eine Sozialversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Im ersten
Jahr werden bis zu 500 000 Dienstleistungsschecks eingesetzt. Die
Personalkosten einschließlich der zur konkreten Sachbearbeitung erforderlichen
anteiligen Sachkosten werden auf rund 400 000 Euro geschätzt. Insgesamt
werden im ersten Jahr laufende Kosten (einschließlich Herstellung und Vertrieb)
von bis zu 650 000 Euro angenommen. Es wird davon ausgegangen, dass
die Kosten von rund 1 Euro pro Dienstleistungsscheck (im Einführungsjahr)
mit Zunahme des Umsatzes an Dienstleistungsschecks auf deutlich unter
1 Euro sinken werden. An Entwicklungskosten insbesondere zum Aufbau eines
EDV-Systems zur Verarbeitung der eingelösten Dienstleistungsschecks werden rund
600 000 Euro (einmalig) veranschlagt. Dazu kommen noch Aufwendungen
zur Bekanntmachung des neuen Produktes (Informationsaufwand).
In der
Unfallversicherung ergeben sich im Jahr 2006 Mehreinnahmen von bis zu
70 000 Euro. Diese steigen bis zum Jahr 2010 auf bis zu
350 000 Euro jährlich. Die Mehrausgaben werden voraussichtlich
geringer sein.
In der
Krankenversicherung ist im Jahr 2006 mit Mehreinnahmen von bis zu
139 000 Euro zu rechnen. Diese steigen bis zum Jahr 2010 auf bis zu
695 000 Euro jährlich. Die Mehrausgaben werden voraussichtlich
geringer sein.
In der
Pensionsversicherung ist im Jahr 2006 mit Mehreinnahmen von bis zu
360 000 Euro zu rechnen. Diese steigen bis zum Jahr 2010 auf bis zu
1 800 000 Euro jährlich. Mit nennenswerten Mehrausgaben ist in
den nächsten Jahren nicht zu rechnen.
Da es im
Zusammenhang mit der Einlösung von Dienstleistungsschecks voraussichtlich zu
gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen wird, ist für die Gerichte damit ein
- wenn auch derzeit noch nicht näher bezifferbarer - personeller und
finanzieller Mehrbedarf verbunden. Diese Auswirkungen werden zweckmäßigerweise
nach einem Jahr zu evaluieren sein.
Kompetenzgrundlage:
Der
vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG
(„Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozial- und
Vertragsversicherungswesen“).
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Arbeitsverhältnisse,
die dem DLSG unterliegen, sind solche im Sinne des Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002.
Vom
Geltungsbereich des DLSG erfasste Arbeitnehmer sind jedenfalls Dienstnehmer im
Sinne des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.
Vom DLSG werden
nur Arbeitsverhältnisse von Hausgehilfen (einfache Tätigkeiten), nicht aber von
Hausangestellten erfasst.
Weiters werden daher
nicht erfasst:
- Tätigkeiten,
die eine spezielle Ausbildung erfordern, zB in der Alten-, Kranken- und
Kinderbetreuung,
- Mischverwendungen
sowohl im privaten Haushalt als auch im Unternehmen (§ 1 Abs. 4
lit. a des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes),
- sogenannte
„Dreiecksverhältnisse“, nämlich die Tätigkeit von Personen in Privathaushalten,
die bei einem Dritten, zB bei einem Verein, beschäftigt sind, wobei nur zum
Verein eine Rechtsbeziehung (Arbeitsverhältnis) besteht, nicht aber zum
Privathaushalt.
Als einfache
haushaltstypische Tätigkeiten können beispielsweise die Reinigung der Wohnung
oder des Eigenheims, der Wäsche und des Geschirrs, die Beaufsichtigung von
Klein- oder Schulkindern, die Herbeischaffung von Lebensmitteln und anderen
Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Medikamenten (nicht jedoch deren
Verabreichung) sowie Heizmaterial und die Beheizung der Wohnräume angesehen
werden. Auch im Gartenbereich kommen nur einfache Tätigkeiten wie Rasen mähen
oder Laub rechen in Betracht, die nicht gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Anbietern vorbehalten sind.
Erfasst werden nur
bis zu einem Monat befristete Arbeitsverhältnisse für die Dauer des jeweiligen
Arbeitseinsatzes. In der Praxis werden die Arbeitsverhältnisse für einen
bestimmten Zeitraum, zB vier Stunden an einem bestimmten Tag, abgeschlossen. Am
Ende dieses Arbeitsverhältnisses erfolgt vielfach die Vereinbarung eines
weiteren Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Termin, zB vier Stunden an
einem Tag in der folgenden Kalenderwoche.
Eine weitere
Begrenzung erfolgt durch die Entgeltgrenze (Abs. 4). In der
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung kommt der
Geringfügigkeitsgrenze besondere Bedeutung zu, da das Überschreiten dieser
Grenze wesentliche Rechtsfolgen wie zB das Entstehen von Pflichtversicherungen
nach sich zieht. In der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
besteht Pflichtversicherung jeweils auch dann, wenn die Entgelte aus
Dienstverhältnissen mit mehreren Arbeitgebern die Geringfügigkeitsgrenze
überschreiten. In der Arbeitslosenversicherung entsteht jedoch nur dann eine
Pflichtversicherung, wenn das Entgelt aus einem Dienstverhältnis mit einem Arbeitgeber
die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Im Jahr 2005 beträgt die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze 323,46 Euro.
Bei Überschreitung
der Entgeltgrenze durch Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers mit einem
Arbeitgeber in einem Kalendermonat sind die für gewöhnliche Arbeitsverhältnisse
geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Durch die
gesetzlichen Beschränkungen soll verhindert werden, dass regelmäßige Vollzeit-
oder Teilzeitbeschäftigungen in größerem Umfang durch Beschäftigungen mit
Dienstleistungsschecks ersetzt werden.
Die Beschäftigung
mit Dienstleistungsscheck im Haushalt soll allen Personen offen stehen, die
Freizügigkeit im jeweiligen Bundesland oder im gesamten Bundesgebiet genießen.
Das sind neben Inländern auch alle Staatsangehörigen der EU-15 sowie von Zypern
und Malta, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen. Weiters fallen darunter
alle zum dauernden Aufenthalt berechtigten Inhaber eines Niederlassungsnachweises,
eines Befreiungsscheines und einer Arbeitserlaubnis, letztere eingeschränkt auf
ein bestimmtes Bundesland. Da sich die Inhaber der genannten Berechtigungen in
aller Regel langjährig rechtmäßig in Österreich aufhalten, wird eine Prüfung
des Aufenthaltsrechts nur bei begründetem Verdacht auf einen fehlenden
Aufenthaltstitel geboten sein. Eine Ausweitung des verfügbaren
Arbeitskräftepotenzials durch bisher in Österreich nicht oder nur nach
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber auf einem
bestimmten Arbeitsplatz arbeitsberechtigte Ausländer ist nicht vorgesehen. Im
Hinblick auf den Charakter der Tätigkeiten im Haushalt kommt die Durchführung
von Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber
nicht in Betracht.
Um der besonderen
Natur der Hilfstätigkeiten in Haushalten zu entsprechen, wird in Abs. 3
eine ausdrückliche Ausnahme vom Kettenarbeitsverbot verankert. Für die Dauer
des Arbeitseinsatzes befristete Arbeitsverhältnisse können daher wiederholt und
auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hiedurch ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. Als Beispiel kann die Beschäftigung
einer Reinigungskraft angeführt werden, die fallweise für fünf Stunden im
Haushalt tätig ist.
Die sachliche
Rechtfertigung für die Zulässigkeit der wiederholten Befristung liegt zum einen
in den besonderen Rahmenbedingungen der „Branche“ Privathaushalte. Diese ist
dadurch gekennzeichnet, dass im Wesentlichen persönliche Dienstleistungen der
Arbeitnehmer von den Arbeitgebern entgegengenommen werden, wobei bei diesen
Arbeitseinsätzen entsprechend den besonderen Bedürfnissen bloß eine lockerere
Bindung besteht. Nur diese Konstellation kann unter den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes fallen.
Für die in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden, für die Dauer von Arbeitseinsätzen
abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse zeigt sich in der Praxis, dass die
Vertragspartner die Art der Dienstleistung in die Nähe eines Werkes rücken und
daher zum Teil sehr kurzfristige Arbeitsverhältnisse abschließen, die sich mit
der Erbringung der Arbeitsleistung, dh. mit dem bestimmten Arbeitseinsatz,
decken. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird dabei auch von den
Arbeitnehmern überwiegend nicht angestrebt. Diese Grundtendenz zeigt sich vor
allem auch in der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern angestrebten Flexibilität,
die sich in einer freien Vereinbarung auf beiden Seiten und einer lockeren
Bindung auch im Hinblick auf einen neuerlichen Vertragsabschluss manifestiert.
Insbesondere bietet die angestrebte Vertragsgestaltung auch Arbeitnehmern ein
vermehrtes Maß an Flexibilität in der Gestaltung ihrer Arbeitstätigkeit, das
bei unbefristeten oder längeren befristeten Arbeitsverhältnissen nicht in dem
Maße gegeben ist. Die lockerere Bindung zeigt sich zB darin, dass die
Vereinbarung eines kurzfristigen Arbeitsverhältnisses jeweils für einen
Arbeitseinsatz erfolgt, ohne dass damit gesagt wird, ob und wie oft weitere Arbeitseinsätze
folgen.
Dazu kommt der
rechtspolitische Regelungszweck der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und des
Herausholens der Beschäftigung im Haushalt aus der Grauzone. Mit dem
Dienstleistungsscheck soll für die Vertragspartner ein Anreiz gesetzt werden,
die Beschäftigung im Haushalt aus einem mehr oder weniger völlig ungeregelten
Bereich in ordentliche Beschäftigungsverhältnisse, die arbeits- und sozialrechtlich
abgesichert sind, zu überführen. Mit der vorliegenden Regelung soll beiden
Vertragspartnern eine Möglichkeit geboten werden, die ihren Bedürfnissen und
der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses entspricht und darüber
hinaus den Schritt in ein ordentliches Arbeitsverhältnis erleichtert Natürlich
haben die Vertragspartner - gleichsam in einem weiteren
Schritt - die Möglichkeit, anstelle eines Arbeitsverhältnisses nach
dem DLSG ein „normales“ (un)befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Ein
für die Dauer des Arbeitseinsatzes bestehendes Arbeitsverhältnis, das zuerst
dem DLSG unterliegt, kann daher auch als Einstieg in ein „normales“
Arbeitsverhältnis dienen. Damit kommt die wesentliche rechtspolitische
Zwecksetzung des DLSG zum Ausdruck, nämlich als Anreiz für die Herstellung
ordentlicher Beschäftigungsverhältnisse in der „Branche“ Privathaushalte auf
freiwilliger Basis zwischen den Vertragspartnern zu dienen, ohne die notwendige
Flexibilität einzuschränken.
Aus dieser
besonderen Struktur des für die Dauer des Arbeitseinsatzes abgeschlossenen
Arbeitsverhältnisses ergeben sich folgende arbeitsrechtliche Konsequenzen:
- die
vereinbarten (Stunden)Löhne müssen mindestens den vom Bundeseinigungsamt
festgesetzten Mindestlohntarifen entsprechen;
- ein Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Pflegefreistellung besteht
nur für den konkret vereinbarten Arbeitszeitraum nach dem Antritt des
Arbeitsverhältnisses;
- da nach dem
Urlaubsgesetz der Urlaubsanspruch in jedem einzelnen befristeten Arbeitsverhältnis
aliquot anwächst, entsteht bei so kurzen Arbeitsverhältnissen ein geringer
Urlaubsanspruch, der in der Praxis nicht verbraucht werden kann; zur Abgeltung
des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen und noch nicht
verbrauchten Urlaubs gebührt daher eine Ersatzleistung für den Urlaub
(§ 10 Urlaubsgesetz), die bei der Entgeltbemessung zusätzlich zur
Entlohnung für die geleisteten Arbeitsstunden zu berücksichtigen ist (in Höhe
eines Zuschlags von 9,6 % des zustehenden Entgelts);
- die nach
dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz zustehenden Urlaubssonderzahlungen
sowie die nach dem Mindestlohntarif zustehende Weihnachtsremuneration gebühren
selbstverständlich für jedes befristete Arbeitsverhältnis aliquot und sind bei
der Entgeltbemessung ebenfalls gesondert zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer
gebührt zur Abgeltung der (anteiligen) drei Sonderzahlungen ein Zuschlag zum
Entgelt in Höhe von 25 % des Entgelts;
- für die
Einhaltung der Entgeltgrenze in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zur
Anwendung dieses Gesetzes sind jedoch die Urlaubsersatzleistung und die aliquot
gebührenden Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen, da diese
Entgeltbestandteile auch bei sonstigen (nicht mit Dienstleistungsscheck
entlohnten) Arbeitsverhältnissen für die Beurteilung, ob die
Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, unbeachtlich sind.
Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Ansprüche soll eine Orientierungshilfe
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgelegt werden, welche ausgehend von den
maßgeblichen Mindestlohntarifen das jeweils gebührende Mindestentgelt unter
Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen sowie der Ersatzleistung für
den Urlaub enthält.
Zu § 2:
Als Ergebnis des
Begutachtungsverfahrens sollen die Verpflichtungen des Arbeitgebers klarer
gefasst werden. Dies betrifft sowohl die Überprüfung der Arbeitsberechtigung
des Arbeitnehmers (Abs. 1) als auch die ausdrückliche Klarstellung, dass
der Arbeitgeber die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
und des für das jeweilige Bundesland anzuwendenden Mindestlohntarifes
einzuhalten hat und das Entgelt daher auch die Urlaubsersatzleistung sowie die
aliquoten Sonderzahlungen zu enthalten hat (Abs. 3).
Der Arbeitgeber
soll den Arbeitnehmer - entsprechend der bei einfachen Haushaltstätigkeiten
üblichen Vorgangsweise - jeweils am Ende jedes Arbeitstages entlohnen. Der
Arbeitnehmer wird dadurch in die Lage versetzt, den Dienstleistungsscheck
umgehend zur Einlösung zu bringen (Abs. 2).
Die auf der e-card
eingetragene Sozialversicherungsnummer ist geprüft und eindeutig einer
bestimmten Person zugeordnet. Im Jahre 2006 wird nahezu die gesamte
Wohnbevölkerung in Österreich über eine e-card verfügen. Anhand der e-card wird
im Hinblick auf den durchgeführten Abgleich mit dem Zentralen Melderegister
(ZMR) auch der Wohnort des Inhabers bekannt sein (Abs. 4).
Weiters wird
berücksichtigt, dass trotzdem sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf
Arbeitnehmerseite Personen tätig werden können, die noch über keine e-card
verfügen und eine solche vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger erst vergeben werden muss (Abs. 6 und § 3
Abs. 4).
Da für eine
ordnungsgemäße Abwicklung mit einigen wenigen Daten auf dem
Dienstleistungsscheck allein nicht das Auslangen gefunden werden kann und auch
nicht jeder einzelne Dienstleistungsscheck mit zahlreichen Daten belastet
werden soll, ist für die erstmalige Beschäftigung eines Arbeitnehmers sowie im
Falle von Änderungen die Aushändigung eines Beiblattes vorgesehen, auf dem der
Arbeitnehmer alle über die Merkmale des einzelnen Arbeitseinsatzes hinaus
erforderlichen Daten ausfüllen soll. Durch die vorgesehene Unterschrift des Arbeitgebers
auf dem Beiblatt soll die Richtigkeit der Angaben auf den
Dienstleistungsschecks bestätigt werden. (Abs. 5).
Für den
Arbeitgeber sollen mit der Übergabe der entsprechenden Anzahl von
Dienstleistungsschecks, die das Entgelt unter Berücksichtigung aller
arbeitsrechtlichen Vorschriften einschließlich des jeweils anzuwendenden
Mindestlohntarifs abdecken, sämtliche Entgeltverpflichtungen gegenüber dem
Arbeitnehmer sowie auch sämtliche sozialversicherungsrechtlichen
Verpflichtungen erfüllt sein.
Für den
Arbeitgeber wird es ratsam sein, sich die Übergabe der Dienstleistungsschecks
vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen, um einen entsprechenden Nachweis zu
haben.
Auf Grund der
Einwendungen in der Begutachtung zur Frage einer allfälligen Rückabwicklung
wurde im vorliegenden Gesetzentwurf klar gestellt, dass Dienstleistungsschecks
jedenfalls gültig bleiben. Darüber hinaus gehende Ansprüche zwischen den
Vertragspartnern, weil etwa nicht nur einfache, sondern eine besondere
Ausbildung erfordernde Tätigkeiten erbracht wurden oder ein länger dauerndes
oder unbefristetes Dienstverhältnis mit zusätzlichen arbeitsrechtlichen
Ansprüchen vorliegt, können in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht
geklärt werden. Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im
Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis sind gemäß § 50 Abs. 1
Z 1 ASGG Arbeitsrechtssachen, die gemäß § 1 ASGG der Arbeits- und
Sozialgerichtsbarkeit unterliegen (Abs. 7).
Zu § 3:
Für eine
ordnungsgemäße Abwicklung der Einlösung von Dienstleistungsschecks ist es
unumgänglich, dass auch der Arbeitnehmer bestimmte Verpflichtungen erfüllt. Er
hat dem Arbeitgeber seine e-card, aus der sein Name und seine geprüfte
Sozialversicherungsnummer ersichtlich sind, vorzulegen. Weiters hat der
Arbeitnehmer seine Arbeitsberechtigung nachzuweisen, die sich insbesondere aus
der Staatsbürgerschaft, einem Niederlassungsnachweis, einem Befreiungsschein
oder einer Arbeitserlaubnis ergeben kann (Abs. 1).
Die Übermittlung
der Dienstleistungsschecks an die nach seinem Wohnort zuständige
Gebietskrankenkasse soll wegen der versicherungsrechtlichen Konsequenzen,
insbesondere hinsichtlich der Krankenversicherung, innerhalb eines vertretbaren
Zeitraumes, jedenfalls bis zum Ablauf des Folgemonates, abgeschlossen sein
(Abs. 2).
Die Angabe der
Staatsangehörigkeit soll die Überprüfung der Arbeitsberechtigung erleichtern
und auch entsprechende statistische Auswertungen der mit Dienstleistungsscheck
entlohnten Arbeitnehmer ermöglichen.
Wenn der
Arbeitnehmer über ein Konto bei einer Sparkasse oder Bank verfügt, so soll er
dieses angeben, da die Kosten der Auszahlung sonst wesentlich höher sind. Da
jedoch damit zu rechnen ist, dass ein Teil der Arbeitnehmer kein Konto hat und
auch nicht in der Lage ist, ein solches zu eröffnen, kann die Angabe eines
Kontos nicht zwingend vorgesehen werden (Abs. 3).
Zu § 4:
In welchen
Stückelungen Dienstleistungsschecks angeboten werden und wer den Vertrieb
durchführt, soll nicht im Gesetz geregelt, sondern jeweils - unter
Berücksichtigung des üblichen Lohnniveaus für einfache Haushaltstätigkeiten -
nach praktischen Erfordernissen entschieden werden. Es könnte zB ein
Dienstleistungsscheck um 10,20 Euro verkauft werden. Davon sind
10 Euro Entgelt, 14 Cent Unfallversicherungsbeitrag und 6 Cent
Verwaltungskostenanteil. Zur Abgeltung von Arbeitstätigkeiten mit kürzeren
Zeiteinheiten könnte auch ein Dienstleistungsscheck um 5,10 Euro angeboten
werden. Davon wären dann 5 Euro Entgelt, 7 Cent
Unfallversicherungsbeitrag und 3 Cent Verwaltungskostenanteil. Vorstellbar
wäre auch, dass ein Dienstleistungsscheck um 20,40 Euro angeboten wird.
Davon wären dann 20 Euro Entgelt, 28 Cent Unfallversicherungsbeitrag
und 12 Cent Verwaltungskostenanteil.
Der
Unfallversicherungsbeitrag beträgt gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG
1,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (des Entgelts) und ist gemäß
§ 51 Abs. 3 ASVG vom Dienstgeber zu tragen.
Es ist davon
auszugehen, dass ein Arbeitgeber in einem Haushalt in der Regel nicht
Arbeitnehmer in größerer Zahl in nennenswertem Umfang mit
Dienstleistungsschecks beschäftigen wird und daher die mit
Dienstleistungsschecks abgegoltenen Entgelte in einem Kalendermonat kaum jemals
die für die Entrichtung einer Dienstgeberabgabe maßgebliche eineinhalbfache
Geringfügigkeitsgrenze (2005: 485,19 Euro) überschreiten werden. Sollte
jedoch in Einzelfällen diese Grenze überschritten werden, wird der Arbeitgeber
eine Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz (DAG), BGBl. I
Nr. 28/2003, zu entrichten haben.
Ob der
Arbeitnehmer nach dem ASVG einen Beitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung
zu entrichten hat, hängt davon ab, ob sein monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze
überschreitet oder ob er bei geringfügigem Entgelt eine Selbstversicherung
beantragt hat. Allfällige Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden
von der Gebietskrankenkasse vorgeschrieben. Ein Abzug derartiger Beiträge vom
Dienstleistungsscheckentgelt ist nicht vorgesehen.
Ein
Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist nicht zu entrichten. Da eine Entlohnung
mit Dienstleistungsschecks nur in Betracht kommt, wenn das Entgelt aus einem
Dienstverhältnis (oder mehreren Dienstverhältnissen) mit einem Arbeitgeber die
monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet und Dienstnehmer, die
nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, gemäß § 1
Abs. 2 lit. d AlVG von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, kann
in der Arbeitslosenversicherung keine Pflichtversicherung vorliegen.
Die anhand der
e-card richtig eingetragene Sozialversicherungsnummer von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer ermöglicht eine einfache Zuordnung zur jeweiligen Person. Da
jedoch mit Abschreibfehlern bei der Sozialversicherungsnummer gerechnet werden
muss, soll auch der Name des Arbeitnehmers angeführt werden. Dadurch sollen
eine richtige Zuordnung sowie allenfalls erforderliche Rückfragen ermöglicht
und missbräuchliche Verwendungen von Dienstleistungsschecks verhindert werden.
Kann die Identität von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder der Beschäftigungstag
trotzdem nicht festgestellt werden, so wird eine Bearbeitung und Einlösung der
betroffenen Dienstleistungsschecks nur möglich sein, wenn der Arbeitnehmer sich
meldet und seinen Anspruch (zB durch einen bei ihm verbliebenen Abschnitt)
nachweisen kann.
Der
Beschäftigungstag ist von Bedeutung für die Sozialversicherung und im Falle
eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung auch für die
Arbeitslosenversicherung.
Nach geltender
Rechtslage (§ 50 AlVG) ist bei Leistungsbezug aus der
Arbeitslosenversicherung dem Arbeitsmarktservice jede Erwerbstätigkeit zu
melden. Das gilt daher auch für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1
dieses Bundesgesetzes.
Überschreitet das
Entgelt aus Dienstverhältnissen mit mehreren Arbeitgebern die
Geringfügigkeitsgrenze, so liegt an den Beschäftigungstagen gemäß § 12
AlVG keine Arbeitslosigkeit vor. Auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe)
an den übrigen Tagen sind bei einer vorübergehenden (kürzer als vier Wochen
vereinbarten) Beschäftigung gemäß § 21a AlVG 90 vH des über der
Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelts anzurechnen.
Zu den
§§ 5 bis 7:
Die
organisatorische Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen soll nicht bedeuten,
dass die Gebietskrankenkassen alle Vorgänge im Zusammenhang mit
Dienstleistungsschecks selbst erledigen müssen, sondern nur, dass es ihre
Aufgabe ist, für eine funktionierende Abwicklung zu sorgen. Wesentlich für den
erfolgreichen Einsatz von Dienstleistungsschecks wird vor allem ein optimales
Vertriebsnetz sein. Idealvorstellung ist, dass für jeden Haushalt im Rahmen der
täglichen Besorgungen auch die Möglichkeit zum Erwerb von
Dienstleistungsschecks besteht. Das bedeutet, dass die Dienstleistungsschecks
möglichst wohnraumnah angeboten werden sollen. Das könnte zB in Postämtern oder
Trafiken sein.
Die
Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
soll eine Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum bestimmen. Die als Kompetenzzentrum
eingerichtete Gebietskrankenkasse soll für die Ausschreibung und den
Vertragsabschluss zuständig sein. Die Herstellung der Dienstleistungsschecks
könnte sowohl durch den Vertreiber als auch durch einen gesonderten Hersteller
erfolgen. Neben einer möglichst kostengünstigen Herstellung und einfachen
Handhabung der Dienstleistungsschecks wird vor allem der Fälschungssicherheit
hohe Aufmerksamkeit zu schenken sein. Durch die Zuweisung einer
Gesamtverantwortung an die Gebietskrankenkassen bzw. insbesondere an die als
Kompetenzzentrum eingerichtete Gebietskrankenkasse ohne Festlegungen im Detail
soll der Spielraum für eine optimale Umsetzung unter Berücksichtigung
praktischer Erfahrungen geschaffen werden.
Angestrebt werden
soll auch, dass die Arbeitnehmer ihre Dienstleistungsschecks mit so geringem
finanziellem und organisatorischem Aufwand wie möglich übermitteln können.
Um das
In-Verkehr-Bringen gefälschter Dienstleistungsschecks zu verhindern, müssen
entsprechende Sicherheitsmerkmale erfüllt sein.
Durch die
Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen an den Wohnort
der Arbeitnehmer ist gewährleistet, dass auch bei Arbeitstätigkeiten für
Haushalte in verschiedenen Bundesländern keine Zersplitterung der Zuständigkeit
eintreten kann und die damit verbundenen Probleme vermieden werden können.
Die
Sozialversicherung wird von den Sozialversicherungsträgern in Selbstverwaltung
vollzogen. Andere durch Gesetz übertragene Aufgaben sind jeweils im
übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Das gilt auch für die Handhabung
des Dienstleistungsschecksystems.
Die Abgeltung der
zur Vollziehung notwendigen Aufwendungen soll - soweit diese durch den
Verwaltungskostenanteil nicht gedeckt sind - aus der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik erfolgen. Die getrennte Ermittlung der Aufwendungen soll
auch eine eingehende Bewertung der Auswirkungen des
Dienstleistungsscheckgesetzes im Zuge der vorgesehenen Evaluierung ermöglichen.
Zu § 8:
Die
Mitwirkungsverpflichtungen sind zur Klärung offener Fragen erforderlich und
ermöglichen auch eine Beratung durch die betroffenen Sozialversicherungsträger
und durch das Arbeitsmarktservice.
Zu § 9:
Das Arbeitsmarktservice ist nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG) für die Erteilung und Dokumentation von Arbeitsberechtigungen für
ausländische Staatsbürger zuständig. Bereits
derzeit gibt es einen - für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige
Vollziehung unerlässlichen - automatisierten Datenaustausch zwischen den
Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice. Es ist beabsichtigt,
dass dem Arbeitsmarktservice auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit
Dienstleistungsscheck in automationsunterstützter Weise zur Kenntnis gebracht
wird. Anhand der Staatsbürgerschaft (Inländer und Staatsangehörige der EU-15
sowie von Zypern und Malta, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen) wird
für das Arbeitsmarktservice bereits die bestehende Arbeitsberechtigung eines
großen Teils der Beschäftigten feststehen. Für einen weiteren Teil werden vom
Arbeitsmarktservice erteilte oder bestätigte Arbeitsberechtigungen oder
Niederlassungsbewilligungen vorliegen.
Zum Zweck des
eindeutigen Nachweises der Arbeitsberechtigung gegenüber dem Arbeitgeber werden
ausländische Arbeitnehmer, die auf Grund besonderer persönlicher Umstände wie etwa
als Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern oder von freizügigen
Staatsangehörigen eines EWR-Staates oder der Schweiz vom Geltungsbereich des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, in der Regel über eine
entsprechende Bestätigung des Arbeitsmarktservice verfügen.
Hinsichtlich
allfällig noch verbleibender ausländischer Arbeitnehmer, deren
Arbeitsberechtigung zweifelhaft ist, soll das Arbeitsmarktservice zu klären
versuchen, ob eine Arbeitsberechtigung aus bisher nicht bekannten Gründen vorliegt.
Bei Fehlen einer Arbeitsberechtigung und wenn das Arbeitsmarktservice das
Vorliegen einer Berechtigung nicht klären kann, zB weil der Arbeitnehmer seine
Mitwirkung verweigert, hat das
Arbeitsmarktservice Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt über die nötigen
Mittel zur Klärung der Arbeitsberechtigung; insbesondere kann sie den Ausländer
als Zeugen vorladen.
Arbeitgeber, die
Zweifel an der Arbeitsberechtigung eines Ausländers haben, können vom Arbeitsmarktservice
eine Auskunft über die Arbeitsberechtigung des Ausländers verlangen.
Ausländische
Arbeitnehmer, die in Haushalten gegen Entlohnung mit Dienstleistungsscheck
arbeiten wollen und noch über keinen Nachweis ihrer Arbeitsberechtigung
verfügen, können beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Feststellung ihrer
Arbeitsberechtigung stellen. Jene neuen EU-Bürger aus Ost- und Südosteuropa,
die bereits das Recht auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben, haben
Anspruch auf eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice gemäß § 32a
Abs. 2 AuslBG und begünstigten Familienangehörigen ist eine Bestätigung
gemäß § 3 Abs. 8 oder § 32a Abs. 3 AuslBG auszustellen.
Zu
§ 10:
Gemäß § 28
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, ist die
Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Erlaubnis mit Geldstrafe von
1 000 bis 5 000 Euro und im Wiederholungsfall von 2 000 bis
10 000 Euro zu bestrafen. Trotz der Möglichkeit der außerordentlichen
Milderung der Strafe gemäß § 20 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
(VStG), BGBl. Nr. 52/1991, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte
unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe
beträchtlich überwiegen, ist eine derart hohe Strafdrohung für die mit Dienstleistungsscheck
entlohnten geringfügigen Beschäftigungen im Haushalt nicht angemessen.
Die
Sonderbestimmung orientiert sich an § 21 Abs. 1 VStG. Nach dieser
Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer
Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die
Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch
gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit
Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von
weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die sachliche
Rechtfertigung für eine andere Ahndung der unerlaubten Beschäftigung von
Ausländern im Rahmen des DLSG liegt darin, dass den Strafdrohungen des
§ 28 AuslBG der typisierte Unrechts- und Schuldgehalt einer unerlaubten
Beschäftigung durch auf Gewinn gerichtete (gewerbliche) Unternehmen unter
Berücksichtigung der daraus lukrierten Vorteile zu Grunde liegt, während für
die Zielgruppe und die Zielsetzungen des DLSG, nämlich auch privaten Haushalten
mit geringem Einkommen personennahe und nicht gewerbliche Dienstleistungen zu
ermöglichen, andere Maßstäbe für den Unrechts- und Schuldgehalt anzulegen sind.
Zu
§ 11:
Die Umsetzung und
die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes sollen evaluiert werden, um eine
Optimierung der Vollziehung zu ermöglichen und auch allfälligen legistischen
Änderungsbedarf feststellen zu können.
Zu
§ 12:
Die Verweisungen
auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Weiters wird klar
gestellt, dass geltende arbeitsrechtliche Regelungen aufrecht bleiben, soweit
sich nicht aus diesem Bundesgesetz Abweichendes ergibt.
Zu
§ 13:
Ungeachtet der in
diesem Bundesgesetz aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendeten personenbezogenen
Bezeichnungen sollen die Regelungen für Frauen und für Männer gelten.
Zu
§ 14:
Die
Vollziehungszuständigkeit richtet sich nach dem Bundesministeriengesetz.
Zu
§ 15:
Mit dem
Dienstleistungsscheck wird in Österreich völliges Neuland betreten. Die Schaffung
der organisatorischen Voraussetzungen erfordert daher eine längere Legisvakanz,
während der die unumgänglichen Vorbereitungsarbeiten geleistet werden können.
Zu
Art. 2 (ASVG):
Zu Z 1
(§ 4 Abs. 2):
Personen, die mit
Dienstleistungsscheck entlohnt werden, sollen auf jeden Fall Dienstnehmer im
Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sein. Auf freie Dienstnehmer ist daher das
Dienstleistungsscheckgesetz nicht anwendbar. In Haushalten beschäftigte freie
Dienstnehmer bleiben weiterhin versicherungsfrei.
Zu Z 2
(§ 5 Abs. 2):
Für
Dienstleistungsscheckbezieher soll ausschließlich die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze (2005: 323,46 Euro) Anwendung finden.
Je nachdem, ob das
Entgelt den oben genannten Betrag über- oder unterschreitet, tritt
Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung ein. Dabei
werden auch Entgelte aus vollversicherten „normalen“ Dienstverhältnissen bzw.
Entgelte aus geringfügigen Beschäftigungen, die nicht mit Dienstleistungsscheck
entlohnt werden, zusammengerechnet.
Zu Z 3
(§ 12 Abs. 7):
Die
Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt
werden, beginnt mit dem ersten Tag des ersten Dienstverhältnisses im
Kalendermonat.
Sie endet
bezüglich des mit Dienstleistungsscheck entlohnten Dienstverhältnisses mit Ende
des Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der zuständigen
Gebietskrankenkasse eingelöst wurde. Die Pflichtversicherung endet daher bei
den gegenständlichen Dienstverhältnissen immer mit einem Monatsletzten
unabhängig davon, wann die Tätigkeit im gegenständlichen Kalendermonat
tatsächlich beendet wurde.
Zu den
Z 4, 5 und 6 (§ 19a Abs. 2 Z 1 und Z 3 sowie
Abs. 3 Z 1):
Die
Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte soll auch für Personen, die mit
Dienstleistungsscheck entlohnt werden, Anwendung finden. Adaptierungen sollen
den besonderen Verhältnissen dieser Personengruppe - etwa dem Umstand, dass der
Urlaubsanspruch in Geld abgegolten wird - Rechnung tragen und eine durchgehende
Versicherung auch für Zeiten, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wird,
ermöglichen. Gemäß § 77 Abs. 2a ASVG beträgt der monatliche Beitrag
für Selbstversicherte 45,64 Euro (Wert für 2005); davon entfallen
27,3 % auf die Krankenversicherung und 72,7 % auf die
Pensionsversicherung.
Zu Z 7
(§ 19a Abs. 5):
Selbstversicherte
bei geringfügiger Beschäftigung, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden,
sind grundsätzlich der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.
Zu Z 8
(§ 30 Abs. 4 erster Satz):
Die örtliche
Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse soll sich nach dem Wohnsitz der Person
richten, die mit Dienstleistungsschecks entlohnt wird.
Zu den
Z 9 und 10 (§ 35 Abs. 4 lit. c und § 41 Abs. 6):
Für
Dienstverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, soll der
Dienstnehmer selbst meldepflichtig sein. Der Dienstgeber (Haushalt) ist durch
die Übergabe des vollständig ausgefüllten Schecks samt allfälligem Beiblatt an
den Dienstnehmer von allen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen
entbunden.
Zu Z 11
(§ 53a Abs. 3):
Für Personen, die
mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, und die in mehreren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen stehen, soll der im § 53a Abs. 3 genannte
Pauschalbeitrag zur Anwendung kommen. Der Beitragssatz in der
Pensionsversicherung beträgt daher 10,25 % und in der Krankenversicherung
3,95 %.
Den
Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 % hat der Dienstgeber (Haushalt)
gemeinsam mit dem Verwaltungskostenanteil beim Kauf des Dienstleistungsschecks
zu entrichten.
Zu Z 12
(§ 85 Abs. 2):
Für Personen, die
mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, soll der Anspruch auf Leistungen aus
der Krankenversicherung grundsätzlich nur dann entstehen, wenn sie die
Dienstleistungsschecks rechtzeitig bei der Gebietskrankenkasse einlösen.
Erfolgt die Tätigkeit etwa im März, dann wäre der Scheck bis spätestens
30. April des entsprechenden Kalenderjahres einzulösen, damit ein
Leistungsanspruch in der Krankenversicherung entstehen kann. Dadurch soll die
nachträgliche Herbeiführung einer Leistungsverpflichtung zu Lasten der Krankenversicherung
verhindert werden.
Zu Z 13
bis Z 18 (Neunter Teil, Abschnitt Ib):
Die
Sonderbestimmungen des ASVG über die Pflichtversicherung bei doppelter oder
mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sollen auch auf Personen Anwendung finden,
die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden.
Durch die Änderung
im § 471g ASVG soll verhindert werden, dass bedingt durch die häufig
vorkommenden kurzfristigen Beschäftigungen im Bereich der einfachen Tätigkeiten
im Haushalt die besondere Formalversicherung unterbrochen wird und wieder
beantragt werden müsste.
Anders als bei
„normalen“ mehrfachen geringfügigen Beschäftigungen, bei denen die Beiträge
einmal im Jahr (September) durch die Kasse vorgeschrieben werden, soll bei
Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, diese Vorschreibung
monatlich erfolgen. Hat eine solche Person allerdings auch ein
vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bzw. ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis, das nicht mit Dienstleistungsscheck entlohnt wird, so
wird sie nochmals dem jährlichen Beitragsvorschreibungslauf unterworfen.
Zu Z 19
(Schlussbestimmungen):
Die
sozialversicherungsrechtlichen Änderungen sollen mit 1. Jänner 2006 in
Kraft treten.
Zu
Art. 3 (AMPFG):
Die Regelung über
die Finanzierung der Aufwendungen nach dem DLSG soll an die Stelle der auf
Grund der im Vorjahr beschlossenen und mit Jahresbeginn 2005 in Kraft
getretenen Pensionsharmonisierung gegenstandslosen Überweisungsbestimmung im
§ 1 Abs. 2 Z 12 treten. Gleichzeitig soll die gegenstandslose
Bestimmung des § 6 Abs. 2 aus dem Rechtsbestand entfernt werden.
Zu
Art. 4 (Einkommensteuergesetz 1988):
Einkünfte aus
Dienstleistungsschecks stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Das
Dienstleistungsscheckgesetz verwendet die Begriffe Arbeitnehmer, Arbeitgeber,
Arbeitsverhältnis usw.
Bezieher von
Einkünften aus Dienstleistungsschecks werden im Regelfall unter der
Besteuerungsgrenze von 10 900 Euro jährlich liegen. Zu einer
Besteuerung wird es praktisch nur dann kommen, wenn die Einkünfte aus
Dienstleistungsschecks neben anderen Einkünften bezogen werden (zB einer
Pension oder einer anderen nichtselbständigen Tätigkeit). In diesen Fällen ist
eine Pflichtveranlagung vorzunehmen, die bei Übersteigen der Steuerfreizone zu
einer Nachzahlung führt.
Eine
Endbesteuerung im Sinne des § 69 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 wurde deshalb nicht gewählt, da diese auch
dann, wenn nur Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze bezogen werden,
automatisch zu einer Steuerbelastung und damit zu einer Schlechterstellung
gegenüber der (in solchen Fällen keine Steuerpflicht ergebenden)
Regelbesteuerung führen würde. Das träfe vor allem die Bezieher geringer
Einkommen, während für die Bezieher höherer Einkünfte eine ungerechtfertigte
Besserstellung eintreten würde.
Die vorgeschlagene
Änderung sieht eine Lohnzettelübermittlung nach Ablauf des Jahres zur
Durchführung einer allfälligen Veranlagung vor. Laufend ist keine Lohnsteuer
einzubehalten. Die Formulierung lehnt sich an jene des § 69 Abs. 5
des Einkommensteuergesetzes 1988 an und berücksichtigt auch eine
(praktisch steuerfreie) Komponente im Ausmaß eines Siebentels der Bezüge für
zwei Sonderzahlungen.
Unter dem
Finanzamt der Betriebsstätte ist das nach dem Standort der jeweiligen
Gebietskrankenkasse zuständige Finanzamt zu verstehen.
Mit der
vorgeschlagenen Regelung wird auch klargestellt, dass ein Zufluss erst bei
Einlösung des Dienstleistungsschecks gegeben ist.
Zu
Art. 5 (ASGG):
Streitigkeiten aus
einem dem DLSG unterliegenden Arbeitsverhältnis werden in der Regel solche über
Ansprüche nach § 50 Abs. 1 Z 1 ASGG sein. Es ist aber nicht
ausgeschlossen, dass zwischen der Gebietskrankenkasse und dem Arbeitnehmer bei
der Einlösung von Dienstleistungsschecks Auseinandersetzungen entstehen, zB
über die Frage, wie viele Schecks zur Einlösung vorgelegt worden sind. Wegen
des untrennbaren Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis soll für solche
Streitigkeiten die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts vorgesehen
werden. Die Bezugnahme auf Entgeltansprüche stellt klar, dass Streitigkeiten
über Sozialversicherungsfragen (Beiträge oder Leistungen) von diesem Tatbestand
nicht erfasst werden; dafür gelten die entsprechenden Regelungen.
Textgegenüberstellung |
|
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Artikel 2
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 4. (1) ... . |
§ 4. (1) ... . |
(2) Dienstnehmer im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören
auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung
der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer
nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988
lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um |
(2) Dienstnehmer im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören
auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung
der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen,
die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG),
BGBl. I Nr. xxx/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt
jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um |
1. Bezieher von Einkünften nach § 25
Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder |
1. Bezieher von Einkünften nach § 25
Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder |
2. Bezieher von Einkünften nach § 25
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. |
2. Bezieher von Einkünften nach § 25
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. |
(4) bis (6) … . |
(4) bis (6) … . |
§ 5. (1) ... . |
§ 5. (1) ... . |
(2) Ein
Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es |
(2) Ein
Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es |
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat
vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von
höchstens 24,84 Euro, insgesamt jedoch von höchstens 323,46 Euro
gebührt oder |
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat
vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens
24,84 Euro, insgesamt jedoch von höchstens 323,46 Euro gebührt
oder |
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf
unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als
323,46 Euro gebührt. |
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf
unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als
323,46 Euro gebührt. |
Keine
geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat
gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht
übersteigt, weil |
Keine
geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat
gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht
übersteigt, weil |
- infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst
übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder |
- infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst
übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder |
- die Beschäftigung im Laufe des betreffenden
Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. |
- die Beschäftigung im Laufe des betreffenden
Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. |
Auch gilt
eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz,
BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit |
Auch gilt
eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz,
BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit |
- eines Beschäftigungsverbotes gemäß den
§§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,
oder |
- eines Beschäftigungsverbotes gemäß den
§§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG),
BGBl. Nr. 221/1979, oder |
- eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15,
15a, 15b und 15d MSchG und den §§ 2, 5 und 9 des Eltern- Karenzurlaubsgesetzes
(EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf
Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz (KGG),
BGBl. I Nr. 47/1997. |
- eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15,
15a, 15b und 15d MSchG und den §§ 2, 5 und 9 des Eltern- Karenzurlaubsgesetzes
(EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf
Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz (KGG),
BGBl. I Nr. 47/1997. |
An die
Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes
Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a
Abs. 1) vervielfachten Beträge. |
Auf
Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden,
ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2)
anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab
Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme
auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a
Abs. 1) vervielfachten Beträge. |
§ 12. (1) bis (6) ... . |
§ 12. (1) bis (6) ... . |
|
(7) Die
Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt
werden, endet bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des
Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der örtlich
zuständigen Gebietskrankenkasse eingelöst wurde. |
§ 19a. (1) ... . |
§ 19a. (1) ... . |
(2) Die
Selbstversicherung beginnt |
(2) Die
Selbstversicherung beginnt |
1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem
Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen
sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, |
1.
a) bei der erstmaligen Inanspruchnahme
mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag
binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, und |
|
b) bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck
entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der
Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird, |
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag,
im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 3 Z 2 oder 3 jedoch
frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung. |
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden
Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 3 Z 2
oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser
Beendigung, |
|
3. bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck
entlohnt werden und nach § 471f in der Kranken- und Pensionsversicherung
pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser Pflichtversicherung. |
(3) Die
Selbstversicherung endet |
(3) Die
Selbstversicherung endet |
1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; |
1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; für
Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, fallen die Voraussetzungen
mit Ablauf des ersten Kalendermonates weg, wenn für zwei aufeinander folgende
Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird; |
2. mit dem Tag des Austrittes; |
2. mit dem Tag des Austrittes; |
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist,
mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. |
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei
Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist,
mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. |
(4) … . |
(4) … . |
(5) Die nach
Abs. 1 Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung
zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung bestand. Waren sie bisher nicht
in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so sind sie der
Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig. |
(5) Die nach
Abs. 1 Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung
zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung bestand. Waren sie bisher nicht
in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so sind sie der
Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig. Waren sie bisher nicht in der
Pensionsversicherung pflichtversichert oder sind sie auf Grund des Bezuges
von Dienstleistungsschecks versichert, so sind sie der Pensionsversicherung
der Arbeiter zugehörig. |
(6) … . |
(6) … . |
§ 30. (1) bis (3) ... . |
§ 30. (1) bis (3) ... . |
(4) Für die nach
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c Pflichtversicherten richtet sich
die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des
Versicherten; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener
Gebietskrankenkasse örtlich zuständig. |
(4) Für die nach
§ 8 Abs. 1 lit. c Pflichtversicherten und für Personen, die
mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, richtet sich die örtliche
Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Versicherten; ist
ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich
zuständig. |
(5) … . |
(5) … . |
§ 35. (1) bis (3) ... . |
§ 35. (1) bis (3) ... . |
(4) Der
Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen
selbst zu erstatten, |
(4) Der
Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen
selbst zu erstatten, |
a) wenn der
Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem
Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der
Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere
Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder |
a) wenn der
Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem
Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft
Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder
Immunitäten eingeräumt sind, oder |
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat. |
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder |
|
c) wenn das Beschäftigungsverhältnis dem
Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt. |
§ 41. (1) bis (5) ... . |
§ 41. (1) bis (5) ... . |
|
(6) Die Meldung
nach § 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem
Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des
Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des
§ 3 Abs. 3 DLSG erfüllt. |
§ 53a. (1) und (2) ... . |
§ 53a. (1) und (2) ... . |
(3) Vollversicherte,
die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen,
haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen
Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag
für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen
13,65 %, für alle anderen Personen 14,2 % der allgemeinen
Beitragsgrundlage. Davon entfallen |
(3)
Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem
Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden
Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1
Z 1 lit. a genannten Personen 13,65 %, für alle anderen
Personen 14,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen |
a) auf die
Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag |
a) auf die
Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag |
- für die im § 51 Abs. 1 Z 1
lit. a genannten Personen 3,15 %, |
- für die im § 51 Abs. 1 Z 1
lit. a genannten Personen 3,15 %, |
- für
alle anderen Personen 3,7 % |
- für
alle anderen Personen 3,7 % |
und als
Zusatzbeitrag 0,25 %, |
und als
Zusatzbeitrag 0,25 %, |
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner
Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %. |
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner
Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %. |
(4) … . |
(4) … . |
§ 85. Die Ansprüche auf die Leistungen aus der
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem
die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. |
§ 85. (1) Die Ansprüche auf die Leistungen aus
der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in
dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. |
|
(2) Bei Personen,
die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, entsteht ein Anspruch auf
Leistungen der Krankenversicherung nur dann, wenn die für das Bestehen der
Pflichtversicherung maßgeblichen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum
Ablauf des nächsten Kalendermonates an die zuständige Gebietskrankenkasse
übermittelt wurden, es sei denn, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin
schwer wiegende Gründe für die verspätete Übermittlung nachweist. |
Sonderbestimmungen
über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung |
Sonderbestimmungen
über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger
Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz |
§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für
Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen,
ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im
§ 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn deren monatliche
allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2
Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen
werden (§ 471g). |
§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für
Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen,
ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im
§ 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn deren
monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem
Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten
Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g). |
§ 471g. Hat eine nach Anwendung des § 44a
nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger
glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus
zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5
Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich
übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die
Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21
Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere
Formalversicherung |
§ 471g. Hat eine nach Anwendung des § 44a
nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger
glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus
zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem
Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2
Z 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich
übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die
Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21
Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung |
1. auch dann endet, wenn die formalversicherte
Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft; |
1. auch dann endet, wenn die formalversicherte
Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft; |
2. auch der Pflichtversicherung nach diesem
Abschnitt gleichzuhalten ist. |
2. auch der Pflichtversicherung nach diesem
Abschnitt gleichzuhalten ist. |
Die
Mitteilung ist einer Meldung gemäß § 56 gleichzuhalten. |
Die
Mitteilung ist einer Meldung gemäß § 56 gleichzuhalten. Für Personen,
die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere
Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei
aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst
wird. |
§ 471h. (1) Die Pflichtversicherung beginnt in
dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar
rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine
geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist. |
§ 471h. (1) Die Pflichtversicherung beginnt in
dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar
rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine
geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem
Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist. |
(2) … . |
(2) … . |
§ 471l. (1) und (2) … . |
§ 471l. (1) und (2) … . |
|
Beiträge
für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen |
|
§ 471m. Bei Personen, die dem
Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, und bei denen das Entgelt den Betrag
nach § 5 Abs. 2 Z 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund
der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger
monatlich vorzuschreiben. |
§ 621. … . |
§ 621. … . |
|
Schlussbestimmungen
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 |
|
§ 622. Die §§ 4 Abs. 2, 5
Abs. 2, 12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und
Abs. 5, 30 Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41
Abs. 6, 53a Abs. 3, 85, 471f, 471g, 471h und 471m sowie die
Überschrift zu Abschnitt Ib des Neunten Teiles samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. |
Artikel 3
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
§ 1.
(1) … . |
§ 1.
(1) … . |
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für
folgende Ausgaben zu verwenden: |
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für
folgende Ausgaben zu verwenden: |
1. bis 11. … , |
1. bis 11. … , |
12. für Überweisungen an Träger der
Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 2 und |
12. für die Abgeltung der Personal- und
Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen nach dem
Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. xxx/2005, und |
13. … . |
13. … . |
(3) und (4) … . |
(3) und (4) … . |
§ 6.
(1) … . |
§ 6.
(1) … . |
(2) Das Arbeitsmarktservice hat in den
Jahren 2005 und 2006 unter der Voraussetzung, dass § 44 Abs. 1
Z 13 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes noch nicht
anzuwenden ist, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je
228 000 000 Euro an die Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen
Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei
Arbeitslosigkeit zu überweisen. |
|
(3) Das Arbeitsmarktservice ist
berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr
2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der
unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für
Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden. |
(2) Das Arbeitsmarktservice ist
berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr
2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der
unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für
Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden. |
(4) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem
Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der
unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen
21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um
den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten,
an den Bund zu überweisen. |
(3) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem
Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der
unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen
21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um
den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten,
an den Bund zu überweisen. |
§ 10.
(1) bis (27) ... . |
§ 10.
(1) bis (27) ... . |
|
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und
§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
Artikel 4
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
§ 41. (1) Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn |
§ 41. (1) Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn |
1. und 2. … ; |
1. und 2. … ; |
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69
Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind, |
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69
Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 zugeflossen sind, |
4. und 5. … . |
4. und 5. … . |
(2) bis (4) ... . |
(2) bis (4) ... . |
§ 69. (1) bis (6) ... . |
§ 69. (1) bis (6) ... . |
|
(7) Bei Auszahlung
von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes haben die
Gebietskrankenkassen bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen
Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren
auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In
diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger
Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug
hat zu unterbleiben. |
§ 124b.
1. bis 120. … . |
§ 124b.
1. bis 120. … . |
|
121. § 41 Abs. 1 Z 3 und § 69
Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
Artikel 5
Änderung des
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1
genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig. |
§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1
genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig. |
1. und 2. … ; |
1. und 2. … ; |
3. in den Fällen der Z 5, 5a und 6 nur das
Gericht, in dessen Sprengel |
3. in den Fällen der Z 5, 5a und 6 nur das
Gericht, in dessen Sprengel |
a) die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise
die Gehaltskasse ihren Sitz oder |
a) die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise
die Gehaltskasse ihren Sitz oder |
b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat. |
b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat; |
|
4. in den Fällen der Z 8 nur das Gericht,
in dessen Sprengel |
|
a) die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder |
|
b) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
§ 50.
(1) Arbeitsrechtssachen
sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten |
§ 50. (1) Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten |
1. bis 6. … ; |
1. bis 6. … ; |
7. zwischen Arbeitnehmern und der
Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im
Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen. |
7. zwischen Arbeitnehmern und der
Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im
Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen; |
|
8. zwischen Arbeitnehmern und einer
Gebietskrankenkasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von
Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2005. |
§ 98. (1) bis (12) … . |
§ 98. (1) bis (12) … . |
|
(13) § 4
Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |