Vorblatt
Problem:
Das europäische
Parlament und der Rat haben mit der Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002
Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der
Gemeinschaft vorgeschrieben. Diese Richtlinie basiert auf einer langfristig
tragbaren Entwicklung des Luftverkehrs und zielt auf die Reduzierung der
Lärmbelästigung durch Flugzeuge im Nahebereich von Flughäfen ab. Die Richtlinie
2002/30/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 26. März 2002 über Regeln
und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der
Gemeinschaft war bis zum 28. September 2003 umzusetzen.
Ziel:
Verbindliche
Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/30/EG des europäischen
Parlaments und Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für
lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft im
österreichischen Recht.
Inhalt:
Umsetzung der
genannten Richtlinie durch Übernahme der Regelungen in die österreichische
Rechtsordnung.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die genannte
Richtlinie (und somit auch der Gesetzentwurf) betreffen gegenwärtig aufgrund
des derzeitigen Verkehrsaufkommens ausschließlich den Flughafen Wien-Schwechat.
Für diesen Flughafen wurden jedoch bereits im Jahr 1972 Betriebsbeschränkungen
aufgetragen, welche die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen, sodass
derzeit keine Auswirkungen zu erwarten sind.
Finanzielle
Auswirkungen:
Derzeit keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Gesetz dient
der Umsetzung von EU-Normen.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes (Zweck):
Mit dem vorliegenden
Entwurf wird die Richtlinie 2002/30/EG des europäischen Parlaments und Rates
vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte
Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, Abl.
Nr. L 85/40 vom 28. März 2002, umgesetzt.
Wesentlich ist, dass die genannte Richtlinie (und somit auch der
Gesetzentwurf) aufgrund des Verkehrsaufkommens zum Zeitpunkt dieses Entwurfes
(2004) ausschließlich den Flughafen Wien-Schwechat betreffen. Für diesen
Flughafen wurden jedoch bereits im Jahr 1972 Betriebsbeschränkungen
aufgetragen, welche die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen. Gemäß Artikel 7 der EU Richtlinie
2002/30/EG vom 26.3.2002 ist daher dieses Gesetz für diese Betriebsbeschränkungen nicht anzuwenden. Sollten sich auf Grund
der zukünftigen Verkehrsentwicklung weitergehende lärmbedingte
Betriebsbeschränkungen als erforderlich erweisen, wären diese durch eine
gesonderte Verordnung, die aufgrund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist,
vorzuschreiben
Hauptziel der
gemeinsamen Verkehrspolitik der Europäischen Union ist eine langfristig
tragbare Entwicklung. Voraussetzung dafür ist ein umfassendes Konzept, das
sowohl das reibungslose Funktionieren der Verkehrssysteme in der Europäischen
Gemeinschaft als auch den Umweltschutz sicherstellt. Eine langfristig tragbare
Entwicklung des Flugverkehrs erfordert auf Flughäfen mit besonderen
Lärmproblemen Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigung durch
Luftfahrzeuge.
Die Internationale
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat im Band I Teil II Kapitel 4 des Anhangs
16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt einen neuen, strengeren
Lärmhöchstwert festgelegt. Dieser Höchstwert wird die Lärmsituation in der
Umgebung von Flughäfen auf längere Sicht verbessern. Der in Kapitel 4
angegebene Höchstwert wurde für die Zulassung von Luftfahrzeugen und nicht als
Grundlage für Betriebsbeschränkungen festgelegt.
Der schrittweise
Abzug von Kapitel-2-Flugzeugen gemäß der Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2.
März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2
Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 2.
Ausgabe (1988) war in Österreich bereits lange vor dem Stichtag der Richtlinie
92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 (dem 1. April 2002) abgeschlossen. Um bei
künftig ständig zunehmendem Luftverkehr in Europa eine wesentliche
Verschlechterung der Lärmsituation zu verhindern, werden neue Maßnahmen
erforderlich sein.
Der Einsatz
umweltverträglicherer Flugzeuge kann zu einer effizienteren Nutzung der
vorhandenen Flughafenkapazitäten beitragen und einen Ausbau der
Flughafeninfrastruktur entsprechend dem Marktbedarf erleichtern.
Ein gemeinsamer
Rahmen von Regeln und Verfahren für Betriebsbeschränkungen auf Gemeinschaftsflughäfen
als Teil eines ausgewogenen Lärmschutzansatzes wird dazu beitragen, den
Anforderungen des Binnenmarktes Rechnung zu tragen, da auf Flughäfen mit
weitgehend vergleichbaren Lärmproblemen die gleichen Betriebsbeschränkungen
eingeführt werden. Dazu gehören die Beurteilung der Lärmauswirkungen auf einem
Flughafen und die Prüfung der möglichen Abhilfemaßnahmen sowie die Wahl von
Lärmminderungsmaßnahmen, die einen maximalen Umweltnutzen bei möglichst
geringen Kosten gewährleisten.
Die Verordnung
(EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen
Flugverkehrs schreibt in den Artikeln 8 und 9 unter anderem die
Veröffentlichung und Überprüfung von neuen Betriebsbeschränkungen vor. Mit dem
vorliegenden Gesetz werden Betriebsbeschränkungen für einen bestimmten Bereich
festgelegt und damit wird klargestellt werden, in welchem Verhältnis jene
Verordnung zum vorliegenden Gesetz steht.
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Verkehrswesen bezüglich der
Luftfahrt).
Besonderer
Teil
Zu § 1
Die 33.
ICAO-Versammlung hat die Entschließung A33/7, die für den Lärmschutz den
Begriff des „ausgewogenen Ansatzes“ einführt, angenommen und damit ein
Verfahrenskonzept zur Bekämpfung von Fluglärm geschaffen, das internationale
Leitlinien für Betriebsbeschränkungen auf einzelnen Flughäfen einschließt. Der
„ausgewogene Ansatz“ bei der Bekämpfung von Fluglärm umfasst vier Hauptelemente
und erfordert eine sorgfältige Prüfung der verschiedenen
Lärmminderungsmöglichkeiten, einschließlich der Reduzierung des Fluglärms an
der Quelle, Maßnahmen zur Flächennutzungsplanung und -verwaltung, lärmmindernde
Betriebsverfahren sowie Betriebsbeschränkungen. Durch diese Bestimmung wird das
Ziel der Bekämpfung von Fluglärm durch „lärmmindernden Betriebsbeschränkungen“
näher definiert.
Zu § 2
Abs. 1 bis 6:
Diese
Begriffsbestimmungen wurden aus der Richtlinie 2002/30/EG des europäischen
Parlaments und Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für
lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, Abl.
Nr. L 85/40 vom 28. März 2002 (Artikel 2) übernommen und um die
ausdrückliche Definition des Begriffs „Bezugszeitraum“ in Abs. 5 erweitert
Zu § 3:
Diese
Begriffsbestimmungen wurden aus der Richtlinie 2002/30/EG des europäischen
Parlaments und Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für
lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, Abl.
Nr. L 85/40 vom 28. März 2002 (Artikel 4) übernommen.
Es wird auch
anerkannt, dass die Luftverkehrsbranche ein legitimes Interesse an
kostengünstigen Lösungen zur Erreichung der Lärmschutzziele hat.
Zu § 4:
Diese
Begriffsbestimmungen wurden aus der Richtlinie 2002/30/EG des europäischen
Parlaments und Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für
lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, Abl.
Nr. L 85/40 vom 28. März 2002 (Artikel 5) übernommen.
Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten schreibt bereits eine umfassende Prüfung von Flughafenprojekten vor,
die eine Lärmminderung einschließen. Es ist davon auszugehen, dass damit die
Prüfungsvorschriften dieser Richtlinie bei Projekten zum Ausbau der
Flughafeninfrastruktur zum Teil erfüllt werden.
Zu § 5:
Eine solche
Prüfung kann ergeben, dass sich die Ziele nur durch eine Einschränkung bei
neuen Diensten und den schrittweisen Abzug von Flugzeugen, welche die
Lärmhöchstwerte des Kapitels 3 nur geringfügig unterschreiten, erreichen
lassen.
Zu § 6:
Der Ausbau der
Flughafeninfrastruktur soll im Hinblick auf eine langfristig tragbare
Entwicklung des Luftverkehrs erleichtert werden. Es wird gestattet, die
derzeitigen flughafenspezifischen Lärmschutzmaßnahmen fortzusetzen und
bestimmte technische Änderungen an partiellen Betriebsbeschränkungen
vorzunehmen.
Zu § 7:
Übermäßige
wirtschaftliche Härten für Betreiber aus Entwicklungsländern wird dadurch
vermieden, dass Ausnahmen gewährt werden, wobei jedoch auf die Vermeidung von
Missbrauch zu achten ist.
Zu § 8:
Durch diese
Bestimmung wird sichergestellt, außergewöhnlichen Umstände, z.B. Einsätze für
Katastrophenübungen, Durchführungen von speziellen Wartungsabreiten usw.
Rechnung zu tragen.
Zu § 9:
Bei Vorschlägen
für lärmrelevante Maßnahmen einschließlich der neuen Betriebsbeschränkungen,
wurden Transparenz und die Anhörung aller Betroffenen sichergestellt. Den
Betreibern wird durch eine Vorankündigung ausreichend Zeit gelassen, wenn neue
Betriebsbeschränkungen vorgesehen sind.