861 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch das Zessionsrecht geändert wird
(Zessionsrechts-Änderungsgesetz – ZessRÄG)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 1396
wird folgender § 1396a samt Überschrift eingefügt:
„Zessionsverbot
§
1396a. (1) Eine
Vereinbarung, dass eine Geldforderung zwischen Unternehmern aus unternehmerischen
Geschäften nicht abgetreten werden darf (Zessionsverbot), ist nur verbindlich,
wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den Gläubiger unter
Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligt. Auch
ein solches Zessionsverbot steht der Wirksamkeit einer Abtretung aber nicht
entgegen; sobald die Abtretung und der Übernehmer dem Schuldner bekannt gemacht
worden sind, kann dieser nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den
Überträger leisten, es sei denn, dass ihm dabei nur leichte Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
(2) Rechte des
Schuldners gegen den Überträger wegen der Verletzung eines verbindlichen Zessionsverbots
bleiben unberührt, sie können aber gegen die Forderung nicht eingewendet
werden. Der Übernehmer haftet dem Schuldner nicht allein deshalb, weil er das
Zessionsverbot gekannt hat.
(3) Eine für den Fall
der Verletzung eines verbindlichen Zessionsverbots vereinbarte Konventionalstrafe
kann vom Richter auch dann nach § 1336 Abs. 2 gemäßigt werden, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe
seines Handelsgewerbes versprochen wurde.
(4) Die Abs. 1 bis 3
gelten nicht für Zessionsverbote, die zwischen einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einer von dieser gegründeten Einrichtung und einem Förderungswerber
vereinbart werden.“
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
1. Artikel 1 dieses
Bundesgesetzes tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft. Zessionsverbote, die vor diesem
Zeitpunkt vereinbart worden sind, bleiben zwischen dem Schuldner und dem
Gläubiger weiter verbindlich. Sie stehen aber der Wirksamkeit der Abtretung
einer nachher entstandenen Forderung nicht entgegen. Auf solche Abtretungen
sind die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 und Abs. 3
ABGB anzuwenden.
2. § 4 Abs. 4 des
Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48/1885, in der Fassung des Art. 16 der
Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Vierte Verordnung
zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24.
Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ Nr. 86/1939, ist nicht mehr anzuwenden,
wenn eine Sache vom Inhaber eines Pfandleihergewerbes nach dem 31. Mai 2005
übernommen wurde.