Vorblatt

Problem:

Da die Forstwirtschaft eine bedeutende Rolle in Österreich spielt, engagiert sich Österreich in besonderem Maße auch im Bereich der forstlichen Forschung. Dabei nimmt Österreich auch im Rahmen internationaler Abkommen und Prozesse eine zentrale Rolle ein. Schon bisher hat Österreich mit dem Europäischen Forstinstitut (EFI) eng kooperiert. Am 28. August 2003 wurde schließlich in Joensuu (Finnland) das Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut unterzeichnet, welches dem EFI den Status einer internationalen Organisation verleiht. Die erforderliche Ratifikation steht jedoch noch aus.

Ziel:

Die Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens durch Österreich.

Inhalt:

Das Übereinkommen definiert vor allem die vom Europäischen Forstinstitut zu verfolgenden Ziele, wobei im Besonderen Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit genannt werden. Weiters befasst sich das Übereinkommen mit den institutionellen Bestimmungen des Europäischen Forstinstitutes, wobei die einzelnen Organe (Rat, Konferenz, Vorstand, Sekretariat) näher erörtert werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Forst- und Holzwirtschaft sind in Österreich neben dem Tourismus die stärksten Devisenbringer. Ein Forschungsinstitut mit europäischem Aktionsradius ist für die langfristige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Wirtschaftszweige von Nutzen. Das in Österreich eingerichtete Regionalzentrum des EFI mit Schwerpunkt bei sozio-ökonomischen Aspekten der Waldbewirtschaftung verstärkt den Effekt für Beschäftigung und Wirtschaft in Österreich. Dieses Zentrum befasst sich u. a. mit der Stärkung der Innovationsfähigkeit und Konkurrenzfähigkeit im Forst- und Holzsektor und ist eine wesentliche Drehscheibe zum Aufbau eines wirtschaftspolitischen Forschungsverbundes in der Region.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität des Übereinkommens ist jedenfalls gegeben, da zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Europäischen Forstinstitut andererseits keine Rechtsbeziehungen bestehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 12. August 2003 (sh. Pkt. 80 des Beschl.Prot. Nr. 18 vom 12. August 2003) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut am 28. August 2003 in Joensuu / Finnland unterzeichnet.

Aus österreichischer Sicht ist die Mitarbeit im Europäischen Forstinstitut von besonderem Interesse, da der Wald für die Wirtschaft, die Umwelt und die Bevölkerung Österreichs eine zentrale Rolle einnimmt. Mit 47 % Waldanteil an der Gesamtfläche liegt Österreich hinsichtlich Bewaldung weit über dem europäischen Durchschnitt von rund 30 %. Der österreichische Wald ist Basis für eine exportorientierte Holzwirtschaft, wobei die Exportquote bei über 50 % liegt und der Gesamtwert aller Ausfuhren von Forst- und Holzprodukten rund 6 Mrd. Euro pro Jahr beträgt. Weiters ist ein gesunder österreichischer Wald eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Tourismuswirtschaft. Auch vor diesem Hintergrund ist die forstliche Forschung für Österreich besonders wichtig, wobei Österreich sich im Rahmen zahlreicher internationaler Abkommen und Prozesse engagiert und einbringt. Unter anderem sind die Universität für Bodenkultur und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald bereits seit Jahren assoziierte Mitglieder des EFI.

Das Übereinkommen sieht vor, dass das Institut auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit durchführt. Das Institut entwickelt Forschungsmethoden, veranstaltet wissenschaftliche Tagungen und verbreitet Informationen über seine Arbeit. Diesem Zweck dienen mehrere Organe, nämlich ein Rat, eine Konferenz, ein Vorstand und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat. Der Rat setzt sich aus Vertretern der Mitglieder zusammen und definiert den politischen Rahmen für die Arbeit des Instituts. Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten Mitglieder. Der Vorstand besteht aus acht sachkundigen Personen.

Das Institut wird Rechtspersönlichkeit nach internationalem und nationalem Recht besitzen und in Finnland die erforderlichen Vorrechte und Immunitäten genießen.

Besonderer Teil

Zur Einleitung:

In der Einleitung werden globale und paneuropäische Abkommen und Prozesse mit Waldbezug aufgezählt, die beim vorliegenden Übereinkommen berücksichtigt werden. Der Nutzen einer Einbettung von Forstwirtschaft und Waldforschung in einen internationalen Rahmen wird betont. Der Vorteil einer Zusammenarbeit der Forstwirtschaft und Waldforschung auf internationaler Grundlage wird hervorgehoben.

Zu Art. 1:

Dieser Artikel nennt das Ziel des Internationalen Vertrages, nämlich die Errichtung des Europäischen Forstinstituts als internationale Organisation mit Sitz in Joensuu, Finnland.

Zu Art. 2:

Es werden die Aufgaben genannt, welche das Institut zum Zweck der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder in Europa durchführt.

Zu Art. 3:

Jede Vertragspartei soll im vertretbaren Ausmaß auf Anfrage dem Institut forstrelevante Informationen bereitstellen.

Zu Art. 4:

Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts. Forschungsinstitute, Bildungseinrichtungen, gewerbliche Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatliche Organisationen und ähnliche Einrichtungen aus europäischen Staaten werden als „assoziierte“ Mitglieder bezeichnet. Institutionen aus nichteuropäischen Ländern sind die „angeschlossenen“ Mitglieder des Instituts.

Zu Art. 5-9:

Diese Artikel beschreiben die Zusammensetzung, die Sitzungsmodalitäten und die Aufgaben der Organe des Instituts. Die Organe sind der Rat, die Konferenz, der Vorstand und das Sekretariat.

Der Rat besteht aus Vertretern der Mitglieder (Vertragsparteien) und tritt alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Rat ernennt Vorstandsmitglieder, stimmt der Ernennung des Direktors zu, bestimmt den politischen Rahmen für die Arbeit des Instituts, fasst Beschlüsse zu allgemeinen Themen technischer, finanzieller oder verwaltungstechnischer Art, genehmigt mit einfacher Mehrheit die erforderlichen Leitlinien zur Arbeitsweise des Instituts und seiner Organe und genehmigt und ändert mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung.

Die Konferenz besteht aus Vertretern der „assoziierten“ Mitglieder, tritt einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die „angeschlossenen“ Mitglieder können an den jährlichen Plenartagungen der Konferenz teilnehmen. Die Konferenz hat unter anderem die Aufgabe, die Mitglieder des Vorstands zu ernennen, die Mitgliedsbeiträge für die assoziierten und die angeschlossenen Mitglieder festzulegen, Empfehlungen für Tätigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zwecke des Instituts zu unterbreiten, die geprüften Finanzberichte zu genehmigen, den vom Vorstand vorgelegten Arbeitsplan für das folgende Jahr zu genehmigen, den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Instituts zu prüfen und zu beschließen und ihre Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern.

Der Vorstand besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des Instituts nachweislich sachkundigen Personen, wobei vier Mitglieder des Vorstands vom Rat und vier Mitglieder von der Konferenz ernannt werden. Der Vorstand hat u. a. die Aufgabe, das Verwaltungs- und Forschungsprogramm des Instituts zu erstellen und fortlaufend zu überprüfen, den Haushalt und die Rechnungslegung zu genehmigen, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat den Direktor zu ernennen, die Aufnahme und den Ausschluss assoziierter und angeschlossener Mitglieder zu genehmigen und dem Rat und der Konferenz Bericht zu erstatten.

Das Sekretariat wird vom Direktor geleitet und besteht aus dem Institutspersonal.

Zu Art. 10:

Die Finanzierung des Instituts erfolgt durch Mitgliedsbeiträge von den assoziierten und angeschlossenen Mitgliedern und Beiträgen sonstiger Quellen. Es besteht keine finanzielle Beitragspflicht für die Vertragsparteien.

Zu Art. 11-12:

Diese Artikel regeln die Haushaltsgebarung und die Rechte des Instituts. Haushalt und Rechnungslegung des Instituts werden auf Vorschlag des Direktors vom Rat mit einfacher Mehrheit genehmigt. Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit nach internationalem und nationalem Recht, wobei die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, zwischen dem Institut und der Regierung von Finnland festgelegt werden.

Zu Art. 13-19:

Diese Bestimmungen legen die Unterzeichnungsmodalitäten sowie die Bedingungen für das Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten des Übereinkommens fest.

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Finnland hinterlegt, die Verwahrer dieses Übereinkommens ist. Das Übereinkommen kann durch einstimmigen Beschluss der bei einer Ratssitzung anwesenden Mitglieder oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden. Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwahrer von diesem  Übereinkommen zurücktreten. Das Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Es tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten weniger als acht Vertragsparteien verbleiben.