Vorblatt
Problem:
Da die
Forstwirtschaft eine bedeutende Rolle in Österreich spielt, engagiert sich
Österreich in besonderem Maße auch im Bereich der forstlichen Forschung. Dabei
nimmt Österreich auch im Rahmen internationaler Abkommen und Prozesse eine
zentrale Rolle ein. Schon bisher hat Österreich mit dem Europäischen
Forstinstitut (EFI) eng kooperiert. Am 28. August 2003 wurde schließlich in
Joensuu (Finnland) das Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
unterzeichnet, welches dem EFI den Status einer internationalen Organisation
verleiht. Die erforderliche Ratifikation steht jedoch noch aus.
Ziel:
Die Ratifikation
des gegenständlichen Übereinkommens durch Österreich.
Inhalt:
Das Übereinkommen
definiert vor allem die vom Europäischen Forstinstitut zu verfolgenden Ziele,
wobei im Besonderen Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, Ökologie,
Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit genannt werden. Weiters befasst
sich das Übereinkommen mit den institutionellen Bestimmungen des Europäischen Forstinstitutes,
wobei die einzelnen Organe (Rat, Konferenz, Vorstand, Sekretariat) näher
erörtert werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Forst- und
Holzwirtschaft sind in Österreich neben dem Tourismus die stärksten
Devisenbringer. Ein Forschungsinstitut mit europäischem Aktionsradius ist für
die langfristige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Wirtschaftszweige
von Nutzen. Das in Österreich eingerichtete Regionalzentrum des EFI mit Schwerpunkt
bei sozio-ökonomischen Aspekten der Waldbewirtschaftung verstärkt den Effekt
für Beschäftigung und Wirtschaft in Österreich. Dieses Zentrum befasst sich u.
a. mit der Stärkung der Innovationsfähigkeit und Konkurrenzfähigkeit im Forst-
und Holzsektor und ist eine wesentliche Drehscheibe zum Aufbau eines
wirtschaftspolitischen Forschungsverbundes in der Region.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die EU-Konformität
des Übereinkommens ist jedenfalls gegeben, da zwischen der Europäischen Union
einerseits und dem Europäischen Forstinstitut andererseits keine
Rechtsbeziehungen bestehen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Übereinkommen
über das Europäische Forstinstitut hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist
der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Gemäß dem
Beschluss der Bundesregierung vom 12. August 2003 (sh. Pkt. 80 des Beschl.Prot.
Nr. 18 vom 12. August 2003) und der entsprechenden Ermächtigung durch den
Herrn Bundespräsidenten wurde das Übereinkommen über das Europäische
Forstinstitut am 28. August 2003 in Joensuu / Finnland unterzeichnet.
Aus
österreichischer Sicht ist die Mitarbeit im Europäischen Forstinstitut von
besonderem Interesse, da der Wald für die Wirtschaft, die Umwelt und die
Bevölkerung Österreichs eine zentrale Rolle einnimmt. Mit 47 % Waldanteil
an der Gesamtfläche liegt Österreich hinsichtlich Bewaldung weit über dem
europäischen Durchschnitt von rund 30 %. Der österreichische Wald ist
Basis für eine exportorientierte Holzwirtschaft, wobei die Exportquote bei über
50 % liegt und der Gesamtwert aller Ausfuhren von Forst- und Holzprodukten
rund 6 Mrd. Euro pro Jahr beträgt. Weiters ist ein gesunder österreichischer
Wald eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Tourismuswirtschaft.
Auch vor diesem Hintergrund ist die forstliche Forschung für Österreich
besonders wichtig, wobei Österreich sich im Rahmen zahlreicher internationaler
Abkommen und Prozesse engagiert und einbringt. Unter anderem sind die
Universität für Bodenkultur und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald
bereits seit Jahren assoziierte Mitglieder des EFI.
Das Übereinkommen
sieht vor, dass das Institut auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in
den Bereichen Forstpolitik, Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und
Gesundheit durchführt. Das Institut entwickelt Forschungsmethoden, veranstaltet
wissenschaftliche Tagungen und verbreitet Informationen über seine Arbeit.
Diesem Zweck dienen mehrere Organe, nämlich ein Rat, eine Konferenz, ein
Vorstand und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat. Der Rat setzt sich
aus Vertretern der Mitglieder zusammen und definiert den politischen Rahmen für
die Arbeit des Instituts. Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten
Mitglieder. Der Vorstand besteht aus acht sachkundigen Personen.
Das Institut wird
Rechtspersönlichkeit nach internationalem und nationalem Recht besitzen und in
Finnland die erforderlichen Vorrechte und Immunitäten genießen.
Besonderer
Teil
Zur
Einleitung:
In der Einleitung
werden globale und paneuropäische Abkommen und Prozesse mit Waldbezug
aufgezählt, die beim vorliegenden Übereinkommen berücksichtigt werden. Der
Nutzen einer Einbettung von Forstwirtschaft und Waldforschung in einen
internationalen Rahmen wird betont. Der Vorteil einer Zusammenarbeit der
Forstwirtschaft und Waldforschung auf internationaler Grundlage wird
hervorgehoben.
Zu
Art. 1:
Dieser Artikel
nennt das Ziel des Internationalen Vertrages, nämlich die Errichtung des
Europäischen Forstinstituts als internationale Organisation mit Sitz in
Joensuu, Finnland.
Zu
Art. 2:
Es werden die
Aufgaben genannt, welche das Institut zum Zweck der Erhaltung und nachhaltigen
Bewirtschaftung der Wälder in Europa durchführt.
Zu
Art. 3:
Jede
Vertragspartei soll im vertretbaren Ausmaß auf Anfrage dem Institut
forstrelevante Informationen bereitstellen.
Zu
Art. 4:
Die
Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts. Forschungsinstitute,
Bildungseinrichtungen, gewerbliche Organisationen, Forstbehörden,
nichtstaatliche Organisationen und ähnliche Einrichtungen aus europäischen
Staaten werden als „assoziierte“ Mitglieder bezeichnet. Institutionen aus
nichteuropäischen Ländern sind die „angeschlossenen“ Mitglieder des Instituts.
Zu
Art. 5-9:
Diese Artikel
beschreiben die Zusammensetzung, die Sitzungsmodalitäten und die Aufgaben der
Organe des Instituts. Die Organe sind der Rat, die Konferenz, der Vorstand und
das Sekretariat.
Der Rat besteht
aus Vertretern der Mitglieder (Vertragsparteien) und tritt alle drei Jahre zu
einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Rat ernennt Vorstandsmitglieder, stimmt
der Ernennung des Direktors zu, bestimmt den politischen Rahmen für die Arbeit
des Instituts, fasst Beschlüsse zu allgemeinen Themen technischer, finanzieller
oder verwaltungstechnischer Art, genehmigt mit einfacher Mehrheit die
erforderlichen Leitlinien zur Arbeitsweise des Instituts und seiner Organe und
genehmigt und ändert mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung.
Die Konferenz
besteht aus Vertretern der „assoziierten“ Mitglieder, tritt einmal jährlich zu
einer Plenartagung zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die
„angeschlossenen“ Mitglieder können an den jährlichen Plenartagungen der
Konferenz teilnehmen. Die Konferenz hat unter anderem die Aufgabe, die
Mitglieder des Vorstands zu ernennen, die Mitgliedsbeiträge für die
assoziierten und die angeschlossenen Mitglieder festzulegen, Empfehlungen für
Tätigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zwecke des Instituts zu
unterbreiten, die geprüften Finanzberichte zu genehmigen, den vom Vorstand
vorgelegten Arbeitsplan für das folgende Jahr zu genehmigen, den Jahresbericht
über die Tätigkeiten des Instituts zu prüfen und zu beschließen und ihre
Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern.
Der Vorstand
besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des Instituts nachweislich sachkundigen
Personen, wobei vier Mitglieder des Vorstands vom Rat und vier Mitglieder von
der Konferenz ernannt werden. Der Vorstand hat u. a. die Aufgabe, das
Verwaltungs- und Forschungsprogramm des Instituts zu erstellen und fortlaufend
zu überprüfen, den Haushalt und die Rechnungslegung zu genehmigen,
vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat den Direktor zu ernennen, die
Aufnahme und den Ausschluss assoziierter und angeschlossener Mitglieder zu
genehmigen und dem Rat und der Konferenz Bericht zu erstatten.
Das Sekretariat
wird vom Direktor geleitet und besteht aus dem Institutspersonal.
Zu
Art. 10:
Die Finanzierung
des Instituts erfolgt durch Mitgliedsbeiträge von den assoziierten und
angeschlossenen Mitgliedern und Beiträgen sonstiger Quellen. Es besteht keine
finanzielle Beitragspflicht für die Vertragsparteien.
Zu
Art. 11-12:
Diese Artikel
regeln die Haushaltsgebarung und die Rechte des Instituts. Haushalt und
Rechnungslegung des Instituts werden auf Vorschlag des Direktors vom Rat mit
einfacher Mehrheit genehmigt. Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit nach
internationalem und nationalem Recht, wobei die Vorrechte und Immunitäten, die
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, zwischen dem Institut und
der Regierung von Finnland festgelegt werden.
Zu
Art. 13-19:
Diese Bestimmungen
legen die Unterzeichnungsmodalitäten sowie die Bedingungen für das
Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten des Übereinkommens fest.
Das Übereinkommen
bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und die
Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet
haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der
Regierung von Finnland hinterlegt, die Verwahrer dieses Übereinkommens ist. Das
Übereinkommen kann durch einstimmigen Beschluss der bei einer Ratssitzung
anwesenden Mitglieder oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden.
Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwahrer von
diesem Übereinkommen zurücktreten.
Das Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der achten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Es
tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten
weniger als acht Vertragsparteien verbleiben.