VORBLATT
Problem:
Die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) wurde durch die
Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 als
zwischenstaatliche Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung eingerichtet. Da
das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften auf die EDA nicht
anwendbar ist, müssen die erforderlichen Privilegien und Immunitäten durch einen eigenen Rechtsakt geregelt
werden.
Ziel:
Der EDA und ihren Bediensteten sollen die im EU Rahmen üblichen
Vorrechte und Befreiungen, die für ihre Funktionsfähigkeit erforderlich sind,
eingeräumt werden.
Inhalt:
Der EDA wird insbesondere die Immunität von der
Gerichtsbarkeit und staatlichen Zwangsmaßnahmen in bezug auf ihre
Vermögenswerte, die Unverletzlichkeit der Archive, die Befreiung von Steuern
unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen und Erleichterungen für den
Nachrichtenverkehr gewährt. Die Bediensteten der Agentur genießen funktionelle
Immunität und Steuerbefreiung für ihre Gehälter und anderen Bezüge unter den im
Beschluss festgelegten Bedingungen.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
finanzielle Auswirkungen:
Im Hinblick darauf, dass sich der Sitz der EDA in Brüssel
befindet, ist nur mit geringen finanziellen Auswirkungen des Beschlusses auf
Österreich zu rechnen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Beschluss entspricht den einschlägigen Vorgaben des EU -
Rechts (insb. Art. 15 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäss Art. 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG;
Sonderkundmachung gemäss Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Der Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Vorrechte und
Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine
verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50
Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch diesen Beschluss
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden,
bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die Bundesregierung hat am 27. September 2004 den Beschluss
der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen
Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten in seinem vorläufigen deutschen
Wortlaut genehmigt (vgl. Pkt. 4.2 des Beschl.Prot. Nr. 65).
Nach entsprechender Ermächtigung durch den Herrn
Bundespräsidenten hat der Ständige Vertreter Österreichs bei der Europäischen
Union, Botschafter Woschnagg, den Beschluss am 10. November 2004 in Brüssel
unterzeichnet.
Gemäß seinem Art. 17 tritt der Beschluss „am ersten Tag
des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zehn Mitgliedstaaten sowie der
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Agentur ihren Sitz hat (Brüssel),
dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss der für die Umsetzung dieses
Beschlusses in ihre einzelstaatlichen Rechtsordnungen erforderlichen Verfahren
notifiziert haben, für diejenigen Mitgliedstaaten in Kraft, die eine
entsprechende Notifizierung vorgenommen haben.“ Für jeden anderen Mitgliedstaat tritt der Beschluss „am
ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser dem
Generalsekretariat des Rates der Abschluss der Verfahren notifiziert wurde, die
für die Umsetzung dieses Beschlusses in seine einzelstaatliche Rechtsordnung
erforderlich sind.“
Der Europäischen Verteidigungsagentur werden im vorliegenden
Beschluss die für das reibungslose Funktionieren erforderlichen Privilegien und
Immunitäten, insbesondere die Immunität von der Gerichtsbarkeit und staatlichen
Zwangsmaßnahmen in bezug auf ihre Vermögenswerte, die Unverletzlichkeit der
Archive, die Befreiung von Steuern unter den im Beschluss festgelegten
Bedingungen und Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr gewährt, die Bediensteten der Agentur
genießen funktionelle Immunität und Steuerbefreiung für ihre Gehälter und
anderen Bezüge unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen.
Der Beschluss ist in allen Amtssprachen der EU mit Ausnahme
des Maltesischen authentisch, da die Sprachfassung in Maltesisch (für das gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 des Rates vom 1. Mai 2004 über eine
befristete Ausnahmeregelung für die Abfassung von Rechtsakten der Organe der
Europäischen Union in maltesischer Sprache, ABl. Nr. C 169 vom
1.05.2004 S. 1, bis einschließlich 2007 keine Verpflichtung zur
Veröffentlichung besteht) nicht erstellt wurde. Hinsichtlich aller anderen
Sprachfassungen des Beschlusses als der deutschen ist eine Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.
Besonderer
Teil
Zur
Präambel:
Die Präambel verweist auf die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP
des Rates vom 12. Juli 2004, ABl. Nr. L 245/17 vom 17.7.2004, mit welcher
die EDA als zwischenstaatliche Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten,
Forschung, Beschaffung und Rüstung eingerichtet wurde und erinnert daran, dass die Einräumung von
bestimmten Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erforderlich ist, um die
Funktionsfähigkeit der EDA zu gewährleisten.
Zu Art. 1:
Dieser Artikel entspricht inhaltlich weitgehend Art. 1
des in Österreich bereits geltenden Protokolls über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. 1967 Nr. 152/13 idgF,
(„PVBEG“) sowie Art. 1 des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffend die
Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des
Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals vom 15. Oktober 2001
(„BVI-ISS/SATCEN“).
Zu Art.2:
Entspricht
Art. 2 PVBEG und Art. 2 BVI-ISS/SATCEN.
Zu
Art. 3:
Abs. 1 entspricht weitgehend Art. 3 Abs. 1
PVBEG und Art. 3 Abs. 1 BVI-ISS/SATCEN.
Abs. 2 entwickelt Art. 3 Abs. 2 PVBEG weiter
und bezieht sich wie Art. 3 Abs. 2 BVI-ISS/SATCEN auch auf
Dienstleistungen.
Das in Abs. 3 enthaltene Veräußerungsverbot findet sich
auch in Art. 3 Abs. 3 BVI-ISS/SATCEN.
Wie auch in vergleichbaren Regelungen vorgesehen (Art. 3
Abs. 3 PVBEG und Art. 3 Abs. 4 BVI-ISS/SATCEN), wird keine
Befreiung für Steuern und Abgaben gewährt, die für die Erbringung einer
öffentlichen Dienstleistung zu entrichten sind (Abs. 4).
Zu
Art. 4:
Zur Erfüllung
der Funktionen und Aufgaben der EDA gemäss Art. 5 der Gemeinsamen Aktion
2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 (zur Fundstelle vgl. die Erl. zur
Präambel), kann ein Transfer von Rüstungsgütern von einem Mitgliedstaat in
einen anderen für den amtlichen Gebrauch der Agentur erforderlich sein. Für
diesen Fall ist eine allgemeine Zahlungs- und Abgabenbefreiung der Agentur (Ausnahme
Verwaltungsgebühren) vorgesehen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen
solchen Transfer von Rüstungsgütern zu erleichtern, erfolgt im Einklang mit den
einschlägigen Rechtsvorschriften, insbes. dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977 idgF und dem Bundesgesetz über die
Durchführung des Warenverkehrs der Ein- und Ausfuhr, BGBl. Nr. 172/1995
idgF sowie den nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen.
Zu
Art. 5:
Ähnliche Bestimmungen über die Freiheit des
Nachrichtenverkehrs finden sich in Art. III/ 10 des Übereinkommens über
die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (PIVN), BGBl.
Nr. 126/1957, in Art. III/12 des Übereinkommens über die Privilegien
und Immunitäten der Spezialorganisationen (PISO), BGBl. Nr. 248/1950, und
in Art. 4 BVI-ISS/SATCEN.
Zu Art. 6:
Dieser Artikel normiert die in internationalen
Privilegienregelungen üblichen Reise- und Aufenthaltserleichterungen für den
dort genannten Personenkreis, vgl. auch Art. 5 BVI-ISS/SATCEN.
Zu Art. 7:
Abs. 1 lit. a gewährt den von der Agentur
vertraglich eingestellten Bediensteten der EDA
funktionelle Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich
ihrer Äußerungen und Handlungen (vgl. Art. 12a PVBEG, Art. 6
Abs. 1 lit. a BVI-ISS/SATCEN, Art. V/18a PIVN und Art. VI/19a PISO). Lit. b normiert
die Unverletzlichkeit aller amtlichen Materialien, vgl. Art. 6 Abs. 1
lit. b BVI-ISS/SATCEN. Die in lit. c vorgesehenen Befreiungen finden
sich auch in Art. 12 b PVBEG.
Abs. 2 normiert die Befreiung von der Einkommensteuer
für die Gehälter und Zulagen der Bediensteten, die gemäss Art. 9
versteuert werden, vgl. Art. 6 Abs. 2 BVI-ISS/SATCEN.
Zu Art. 8:
Die in Art. 8 normierte Ausnahme von der Immunität bei
Verkehrsunfällen hat bereits in einige jüngere Regelungen auf dem Gebiet des
Privilegien- und Immunitätsrechts Eingang gefunden, vgl. etwa Art. 7
BVI-ISS/SATCEN. Art. 8 geht noch insofern über vergleichbare Regelungen
hinaus, als er auch einen Ausschluss von der Immunität im Fall eines von einem
Dritten angestrengten Zivilverfahrens im Zusammenhang mit einem von einem
Bediensteten verursachten Todesfall oder einer Körperverletzung vorsieht,
gleichgültig, ob der Todesfall oder die Körperverletzung Folge eines
Verkehrsunfalls ist oder nicht.
Zu Art. 9:
Die von der Agentur vertraglich eingestellten Bediensteten
sind gemäss Art. 7 Abs. 2 von der nationalen Einkommensteuer befreit
und unterliegen stattdessen einer eigenen Steuer zugunsten der EDA
(Abs. 1).
Um den Kreis der nach diesem Artikel berechtigten Personen
genau zu definieren, sollen deren Namen und Adressen nach Abs. 2 den
Mitgliedstaaten regelmäßig mitgeteilt werden.
Abgangsgelder oder sonstige Entschädigungen und Zulagen
unterliegen nach Abs. 3 nicht der Steuer zugunsten der EDA und sind
dementsprechend nicht von der nationalen Einkommensteuer befreit (vgl. auch
Art. 7 Abs. 2).
Dieser Art. ist Art. 8 BVI-ISS/SATCEN nachgebildet.
Art. 10:
Diese Bestimmung normiert eine besondere Schutzverpflichtung
der Mitgliedstaaten gegenüber den im Beschluss genannten Personen, wenn deren
Sicherheit gefährdet ist und dies vom Hauptgeschäftsführer der EDA beantragt
wird (ähnlich Art. 9 BVI-ISS/SATCEN).
Art. 11:
Abs. 1 legt fest, dass die Vorrechte und Immunitäten
ausschließlich im Interesse der EDA und der Europäischen Union gewährt werden
(vgl. Art. 10 Abs. 1 BVI-ISS/SATCEN, Art. 18 PVBEG, Art. IV/14, Art. V/20 und
Art. VI/23 PIVN sowie Art. V/16 und Art. VI/22 PISO).
Abs. 2 normiert das Recht und die Pflicht zum
Immunitätsverzicht sowie das dafür zuständige Organ (vgl. Art. 10
Abs. 2 BVI-ISS/SATCEN, Art. IV/14, Art V/20 und Art. VI/23 PIVN
sowie Art. V/16 und Art. VI/22 PISO).
Abs. 3 regelt die von den Behörden einzuhaltende
Vorgangsweise im Fall des Immunitätsverzichts (vgl. auch Art. 10
Abs. 3 BVI-ISS/SATCEN).
Abs. 4 verpflichtet die EDA ausdrücklich zur
Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und zur Verhinderung des
Missbrauchs der gewährten Vorrechte und Immunitäten (vgl. auch Art. 10
Abs. 4 BVI-ISS/SATCEN).
Abs. 5 sieht für den Fall des vermuteten Missbrauchs von
Vorrechten oder Immunitäten Konsultationen zwischen der EDA und den zuständigen
Behörden des Mitgliedstaates vor. Führen diese Konsultationen zu keinem
Ergebnis, wird die Frage durch ein Verfahren nach Art. 12 entschieden
(vgl. auch Art. 10 Abs. 5 BVI-ISS/SATCEN).
Zu Art. 12:
Streitigkeiten über die Frage der Aufhebung der Immunität
oder des Immunitätsmissbrauchs werden vom Rat mit dem Ziel der Beilegung
geprüft (vgl. Art. 11 BVI-ISS/SATCEN).
Zu Art. 13:
Gemäss Art. 11 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion
2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 setzt sich das Personal der EDA aus
unmittelbar von der Agentur eingestellten Bediensteten (vgl. Art. 7),
nationalen Experten und bei Bedarf abgestellten Beamten der Gemeinschaft
zusammen. Um den zur Agentur abgeordneten nationalen Experten die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihnen die in diesem Art. genannten
Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.
Zu Art. 14:
Diese Bestimmung normiert eine allgemeine Verpflichtung der
EDA, bei der Umsetzung des Beschlusses mit den Behörden des Empfangsstaates
zusammenzuarbeiten.
Zu Art. 15 bis 18:
Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussklauseln
(Art. 15 die Verpflichtung zur Evaluierung des Beschlusses, Art. 16
räumlicher Geltungsbereich, Art. 17 die Inkrafttretensbestimmung und
Art. 18 die Veröffentlichungsklausel).
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieser Vertrag auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.