865 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (683 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 12. April 2005 auf Antrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Mag. Walter Tancsits, Mag. Herbert Haupt und Karl Öllinger Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufschulen zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Z 1:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird, eröffnet für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen zur Verbesserung der Eingliederung in das Berufsleben ua. die Möglichkeit des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages, dessen Ausbildungsziel der Erwerb einer Teilqualifikation ist, deren Fertigkeiten und Kenntnisse im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

Im land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz idF der obzitierten Regierungsvorlage sind für diesen speziellen Fall des Ausbildungsverhältnisses eine Reihe von vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen vorgesehen, die den Erfolg dieser Teilqualifizierung sicherstellen sollen. Der Berufsausbildungsassistenz bzw. der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kommt hiebei eine tragende Funktion zu. Wesentlich für diesen Erfolg werden auch die die indiviuelle Situation des Jugendlichen berücksichtigenden pädagogischen Begleitmaßnahmen sein, bei denen unter Bedachtnahme auf die Art der persönlichen Vermittlungshindernisse die Form der Einbindung in den land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulunterricht im Ausbildungsvertrag festgelegt werden soll.

Der vorgesehene neue § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen normiert daher eine grundsätzliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulpflicht für bestimmte mit der Teilqualifizierung in untrennbarem Zusammenhang stehende Ausbildungsinhalte, wenn dies zur Erreichung der festgelegten Ausbildungsziele erforderlich ist. Andererseits soll aber auch das Recht auf land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulbesuch verankert werden, wenn der Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule das Erreichen der Ausbildungsziele fördern würde, auf Grund der persönlichen Lebenssituation des Jugendlichen jedoch die Verpflichtung zum land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulbesuch zu Schwierigkeiten führen würde (zB die mit der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulpflicht aus organisatorischen Gründen verbundene Unterbringungsnotwendigkeit in einem Lehrlingsheim kann mit einer Verpflichtung zum Berufsschulbesuch unvereinbar sein).

Zu Z 2:

Die für die Ausführungsgesetzgebung zum neuen § 2 Abs. 4 vorgesehene Frist entspricht dem Art. 15 Abs. 6 zweiter Satz B-VG. Da die Frist nicht kürzer als sechs Monate bzw. nicht länger als ein Jahr ist, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates. Zumal gemäß Z 9 (§ 22 Abs. 3 und 4) der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen über die integrative Berufsausbildung mit Ende des Jahres 2010 befristet werden sollen, ist auch im Rahmen des vorliegenden Novellenentwurfes entsprechend Vorsorge für die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.

Beschlusserfordernisse:

Die Beschlussfassung über ein dem Antrag entsprechendes Bundesgesetz kann als Angelegenheit des Art. 14a Abs. 4 B-VG gemäß Art. 14a Abs. 8 B-VG durch den Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Karl Öllinger, Mag. Walter Tancsits, Mag. Herbert Haupt, Theresia Haidlmayr, Franz Riepl, Ing. Josef Winkler, Dr. Richard Leutner sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und die Ausschussobfrau Heidrun Silhavy das Wort.

 

Bei der Abstimmung wurde der oberwähnte Antrag (gemäß § 27 Geschäftsordnungsgesetz) einstimmig angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 04 12

Fritz Neugebauer   Heidrun Silhavy

       Berichterstatter                     Obfrau