Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und
forstwirtschaftliche Berufsschulen geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 648/1994, wird wie folgt geändert:
1.
(Grundsatzbestimmung) Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für Personen, die
im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b Abs. 1 bis
3 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d des
land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das
Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. Abs. 3
findet nicht Anwendung.“
2.
(Grundsatzbestimmung) Im § 7 erhält der bisherige Text die
Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind innerhalb
eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag
zu erlassen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft zu setzen.“