Vorblatt
Problem:
Die Europäische
Union und Zentralamerika unterhalten umfassende Beziehungen, zu denen ein
politischer Dialog, ein weiter Kooperationsrahmen und eine vorteilhafte
Handelsregelung gehören. Grundstein der europäisch-zentralamerikanischen
Beziehungen ist der Dialog von San José. Er wurde 1984 in Costa Rica
eingeleitet und 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert.
Im Einklang mit
der Erklärung von San José vom März 2001 wies Zentralamerika in der im
Anschluss daran eingesetzten Gemischten Arbeitsgruppe der Gemeinschaft und
Zentralamerikas für Wirtschafts- und Handelbeziehungen auf seinen Wunsch hin,
größere Stabilität und Vorhersehbarkeit in den Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen zu erreichen.
Ziel:
Durch dieses
Abkommen sollen die Beziehungen zwischen der EU und Zentralamerika durch den
Ausbau des politischen Dialogs vertieft, die Zusammenarbeit verstärkt und
Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen ein praktikables und für beide
Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines
Freihandelsabkommens zwischen der EU und Zentralamerika ausgehandelt werden
könnte. Die Durchführung des vorliegenden Abkommens soll zur Schaffung dieser
Voraussetzungen beitragen, indem die politische und soziale Stabilität
gefördert, die regionale Integration vertieft und die Armut im Rahmen einer
nachhaltigen Entwicklung Zentralamerikas eingedämmt wird.
Inhalt:
Gegenstand des
Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika ist ausschließlich der
politische Dialog und die Zusammenarbeit, nicht dagegen der Handel. Im Titel
„Politischer Dialog“ wird der Dialog von San José institutionalisiert und
intensiviert. Der Titel „Zusammenarbeit“ basiert auf der bisherigen
Zusammenarbeit, bezieht aber auch neue Bereiche wie Menschenrechte, Migration
und Terrorismusbekämpfung in die Zusammenarbeit ein. Ein besonderer Schwerpunkt
ist die Zusammenarbeit zur Unterstützung der regionalen Integration in
Zentralamerika. Das Abkommen baut auf dem Kooperationsabkommen zwischen den
beiden Regionen von 1993 auf und ersetzt es.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Angesichts des
relativ geringen Warenverkehrs zwischen Österreich und den Ländern
Zentralamerikas sind merkliche Auswirkungen nicht absehbar, allenfalls sind
positive Auswirkungen zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Aus dem Abkommen
entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik
Österreich.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Europarechtliche
Grundlage für den Abschluss des Abkommens ist Art. 181 EGV in Verbindung
mit Art. 300 Abs.2 Unterabsatz 1 Satz 1. Da das Abkommen sowohl
Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in
der Kompetenz der Mitgliedsstaaten regelt, ist es als Gemischtes Abkommen zu
schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäischen
Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs.1 zweiter Satz B-VG
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs.2 B-VG
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen über
politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik
El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik
Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs.1 B-VG. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die Unterzeichnung
des Abkommens fand in Rom im Rahmen einer feierlichen Zeremonie am 15. Dezember
2003 gemeinsam mit einem analogen Abkommen mit der Andinischen
Staatengemeinschaft statt.
Da das Abkommen
sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch
Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedsstaaten regelt, ist es als
Gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch
die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.
Das Abkommen wird
auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Aus dem Abkommen entstehen keine direkten
finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.
Die Pflege der
Beziehungen der Europäischen Union zu den zentralamerikanischen Staaten trägt
die Bezeichnung „Dialog von San José“. Dieser wurde 1984 in Costa Rica
eingeleitet, 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert und kann insofern
als bemerkenswerter historischer Erfolg gelten, als er das wichtigste
Instrument für die Wiederherstellung von Frieden und Demokratie in der Region
Anfang der Neunzigerjahre war. Völkervertragsrechtliche Grundlage der
Zusammenarbeit mit Zentralamerika ist zurzeit das Kooperationsrahmenabkommen
von 1993. Schwerpunkte der Zusammenarbeit waren bisher Menschenrechte und
Demokratie, integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, Prävention und
Bewältigung von Naturkatastrophen und Wiederaufbau, soziale Entwicklung und
regionale Integration. Auf die zentralamerikanische Subregion entfällt
traditionell der größte Teil der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit
Lateinamerika, sowohl in absoluten Zahlen als auch pro Kopf der Bevölkerung.
Für die
Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika ist die
„Drogenregelung“ des Allgemeinen Präferenzsystems maßgebend. Im Einklang mit
der Erklärung von San José vom März 2001 wies Zentralamerika in der im
Anschluss daran eingesetzten „Gemischten Arbeitsgruppe der Gemeinschaft und Zentralamerikas
für Wirtschafts- und Handelsbeziehungen“ auf seinen Wunsch hin, größere
Stabilität und Vorhersehbarkeit in den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen
zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika zu erreichen.
Beim Gipfeltreffen
Europäische Union - Lateinamerika/Karibik am 16./17. Mai 2002 in Madrid
beschlossen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der
zentralamerikanischen Staaten Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras,
Nicaragua und Panama, ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen den beiden Regionen auszuhandeln.
Daraufhin wurde im
Dezember 2002 der Entwurf der Verhandlungsdirektiven für dieses Abkommen dem
Rat vorgelegt und am 18. März 2003 vom Rat angenommen. Die erste
Verhandlungsrunde wurde vom 13. bis 15. Mai 2003 in Panama abgehalten, die
zweite und abschließende Verhandlungsrunde vom 29. September bis 1. Oktober
2003 in Brüssel. Der Wortlaut des Abkommens wurde am 2. Oktober 2003 in Brüssel
vom Generaldirektor für Außenbeziehungen der Kommission und den sechs
zentralamerikanischen Außenministern und ihren Stellvertretern paraphiert.
Gegenstand des
neuen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika, welches das
bisherige Rahmenabkommen von 1993 ersetzen wird, sind ausschließlich der politische
Dialog und die Zusammenarbeit, nicht hingegen der Handel. Die wichtigsten Ziele
des Abkommens bestehen in der Vertiefung der Beziehungen zwischen der
Gemeinschaft und Zentralamerika durch Ausbau des politischen Dialogs sowie
Verstärkung der Zusammenarbeit und in der Schaffung der Voraussetzungen, unter
denen - aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von Doha - ein
praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen
einschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen den Vertragsparteien
ausgehandelt werden könnte.
Im Titel
„Politischer Dialog“ wird der Dialog von San José institutionalisiert und
intensiviert. Der Titel „Zusammenarbeit“ basiert auf der bisherigen
Zusammenarbeit, bezieht aber auch neue Bereiche wie Menschenrechte, Migration
und Terrorismusbekämpfung in die Zusammenarbeit ein. Ein besonderer Schwerpunkt
ist die Zusammenarbeit zur Unterstützung der regionalen Integration in
Zentralamerika.
Gravierendere
inhaltliche Auseinandersetzungen fanden im wesentlichen nur über den
Art. 49 des Abkommens zum Thema „Zusammenarbeit im Bereich der Migration“
statt. Bedenken vor allem von deutscher Seite im Zusammenhang mit befürchteten
impliziten Kompetenzverschiebungen den Abschluss von Rückübernahmeübereinkommen
betreffend wurde durch eine Gemeinsame Erklärung des Rates und der Europäischen
Kommission Rechnung getragen.
Am 26.November
2003 wurde von den Außenministern der zentralamerikanischen Seite die
Einbeziehung von Belize in den politischen Dialog beantragt. Die entsprechende EU - interne Schweigefrist
wurde nicht gebrochen. Die Mitwirkung von Belize wird daher formal in einer
Gemeinsamen Erklärung zu Titel II des Abkommens, die diesem beigefügt wird,
verankert.
Besonderer
Teil
Zu Titel I:
Zu
Art. 1:
Dieser Artikel
enthält die Grundsätze, die diesem Abkommen zugrunde liegen. Dies sind die
Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung
des Rechtsstaatsprinzips, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die
Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele, die Grundsätze der
verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption.
Zu
Art. 2:
Art. 2 enthält die Ziele und den Geltungsbereich
des Abkommens: Vertiefung der Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs
und durch Verstärkung der Zusammenarbeit, verstärkte Zusammenarbeit in den
Bereichen Handel, Investitionen und Wirtschaftsbeziehungen, Hinarbeit auf die
Schaffung eines Assoziierungsabkommens einschließlich eines
Freihandelsabkommens, die Förderung der politischen und sozialen Stabilität,
die Vertiefung der regionalen Integration und die Eindämmung der Armut in
Zentralamerika. Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die
Zusammenarbeit, ferner werden keine Standpunkte bezüglich laufender und
künftiger bilateraler oder multilateraler Handelsverhandlungen festgelegt. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die erzielten Fortschritte zu bewerten.
Zu Titel II:
Zu
Art. 3:
Art. 3 enthält die Ziele dieses Abkommens und
Vorschriften über den politischen Dialog, der auf der Grundlage der Grundsätze,
die im Kooperationsabkommen von 1993 und in der Erklärung von Rom von 1996
niedergelegt sind, intensiviert werden soll (Absatz 1). Hauptziel ist die
Ebnung des Wegs für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur Schaffung
einer gemeinsamen Basis in allen Bereichen beiderseitigen Interesses wie
regionale Integration, Eindämmung der Armut und sozialer Zusammenhalt,
nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit und Stabilität,
Konfliktprävention und –beilegung, Menschenrechte, Demokratie, verantwortliche
Staatsführung, Migration und Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und
Kleinwaffen und leichten Waffen (Absatz 2).
Ein intensiverer
politischer Dialog soll einen umfassenden Informationsaustausch ermöglichen und
ein Forum für gemeinsame Initiativen auf internationaler Ebene bilden (Absatz
3).
Zu
Art. 4:
Der
politische Dialog soll wie folgt durchgeführt werden:
- auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, soweit dies
zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart wird,
- auf Ministerebene,
- auf Ebene hoher Beamter,
- auf Arbeitsebene,
- durch Nutzung diplomatischer Kanäle soweit wie
möglich.
Zu
Art. 5:
Die
Vertragsparteien erklären in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammenarbeiten
zu wollen.
Zu Titel
III:
Zu
Art. 6:
Absatz 1
beinhaltet eine Vertiefung der im Kooperationsabkommen von 1993 vorgesehenen
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Allgemeine Ziele der
Zusammenarbeit sind:
- Förderung der politischen und
sozialen Stabilität durch Demokratie, Achtung der Menschenrechte und
verantwortliche Staatsführung,
- Vertiefung des Prozesses der
regionalen Integration der Andengemeinschaft mit dem Ziel eines höheren
Wirtschaftswachstums und der Verbesserung der Lebensqualität ihrer Völker,
- Eindämmung der Armut und
Förderung des gerechteren Zugangs zu den Sozialdiensten und den Früchten des
Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung,
Darüber hinaus
soll bei der Zusammenarbeit Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung, darunter geschlechterspezifische Fragen, Achtung der
indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika,
Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz der
Umwelt, biologische Vielfalt, kulturelle Vielfalt, Forschung und technologische
Entwicklung, Rechnung getragen werden. Da auch die regionale Integration als
Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperationsmaßnahmen auf
nationaler Ebene mit der regionalen Integration vereinbar sein (Absatz 2).
Es sollen
Maßnahmen gefördert werden, die zur regionalen Integration in Zentralamerika
und zur Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien beitragen.
Zu
Art. 7:
Zur Erreichung
dieser Ziele soll in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien,
Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen,
Seminaren, Forschungsprojekten oder jeder anderen von den Vertragsparteien
vereinbarten Form zusammengearbeitet werden, wobei alle daran beteiligten
Stellen über transparente und verantwortungsbewusste Mittelbewirtschaftung
verfügen müssen.
Zu
Art. 8 bis 50:
Im einzelnen
regelt Teil III des Abkommens eine Zusammenarbeit
- im Bereich Menschenrechte, Demokratie und
verantwortliche Staatsführung (Art.8),
- bei der Konfliktprävention
(Art.9),
- bei der Modernisierung des
Staates und der öffentlichen Verwaltung (Art. 10),
- im Bereich der regionalen Integration (Art.11),
- im Handelsbereich (Art.13),
- im Dienstleistungsbereich (Art.14),
- im Bereich des geistigen Eigentums (Art.15),
- im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
(Art.16),
- im Bereich der Wettbewerbspolitik (Art.17),
- im Zollbereich (Art.18),
- im Bereich technische Vorschriften und
Konformitätsbewertung (Art.19),
- im Bereich kleine und mittlere Unternehmen und
Kleinstunternehmen (Art.21),
- in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher
Raum, Forstwirtschaft sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz(Art.22),
- im Bereich Fischerei und Aquakultur (Art.23),
- im Bergbaubereich (Art.24),
- im Energiebereich (Art.25),
- im Verkehrsbereich (Art.26),
- in den Bereichen Informationsgesellschaft,
Informationstechnologie und Telekommunikation (Art.27),
- im audiovisuellen Bereich (Art.28)
- im Tourismusbereich (Art.29),
- zwischen den
Finanzinstitutionen (Art.30),
- im Bereich der Investitionsförderung (Art.31),
- im Bereich der Statistik (Art.33),
- im Bereich des Verbraucherschutzes (Art.34),
- im Bereich des Datenschutzes (Art.35),
- in Wissenschaft und Technologie (Art.36),
- im Bereich Bildung und Ausbildung (Art.37),
- im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt
(Art.38),
- im Bereich der Naturkatastrophen (Art.39),
- im Gesundheitsbereich (Art.41),
- im Sozialbereich (Art.42),
- in geschlechterspezifischer Fragen (Art.44),
- im Bereich der indigenen Völker und der anderen
ethnischen Gruppen Zentralamerikas (Art.45),
- im Bereich entwurzelter Bevölkerungsgruppen und
der aus der Armee entlassenen Soldaten (Art. 46),
- bei der Bekämpfung illegaler
Drogen und der damit zusammenhängenden Straftaten (Art.47),
- bei der Bekämpfung der
Geldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten (Art.48),
- im Bereich der Migration (Art.49), und
- bei der Bekämpfung des
Terrorismus (Art.50).
Desweiteren sieht
Titel III eine regionale Zusammenarbeit (Art.12), eine industrielle
Zusammenarbeit (Art.20), einen gesamtwirtschaftlichen Dialog (Art.32), eine
kulturelle Zusammenarbeit (Art.40) und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an
der Zusammenarbeit (Art.43) vor.
Zu Titel IV:
Zu
Art. 51:
Art. 51 regelt die Bereitstellung von angemessenen
Mitteln, einschließlich Finanzmitteln, zur Verwirklichung der in diesem
Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck legen die
Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des
Entwicklungsstands der Zentralamerikanischen Länder nach Möglichkeit ein
Mehrjahresprogramm und Prioritäten fest. Darüber hinaus ergreifen sie geeignete
Maßnahmen, um die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Zentralamerika
nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu
erleichtern und gemäß des Rahmenabkommens zwischen der Gemeinschaft und jedem
zentralamerikanischen Land Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleichterungen und
Garantien zu gewähren sowie die abgabenfreie Einfuhr von Waren für die
Maßnahmen der Zusammenarbeit zu gestatten.
Zu
Art. 52:
Der Gemischte
Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen EG-Zentralamerika von 1985
eingesetzt und mit dem Kooperationsrahmenabkommen von 1993 bestätigt wurde,
bleibt bestehen und ist für die allgemeine Durchführung zuständig. Außerdem
erörtert er Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien betreffen. Seine Tagesordnung wird im gegenseitigen
Einvernehmen festgelegt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit
Bestimmungen über die Häufigkeit und den Ort der Sitzungen, den Vorsitz und
sonstige Fragen, die sich ergeben, und setzt gegebenenfalls Unterausschüsse ein
. Darüber hinaus wird ein Gemischter Beratender Ausschuss, der sich aus
Vertretern des Beratenden Ausschusses des Zentralamerikanischen Integrationssystems
(CC-SICA) und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA)
zusammensetzt, eingesetzt, der den Gemischten Ausschuss bei der Förderung des
Dialogs mit den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der
Zivilgesellschaft unterstützen soll . Es werden das Europäische Parlament und
das Zentralamerikanische Parlament aufgefordert, im Rahmen dieses Abkommens
einen Interparlamentarischen Ausschuss einzusetzen.
Zu
Art. 53:
Im Art. 53
werden die Vertragsparteien des Abkommens definiert,
Zu Art.54:
Art. 54 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Abkommens. Es ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens das
Kooperationsrahmenabkommen von 1993.
Zu
Art. 55:
Art. 55 definiert die Laufzeit des Abkommens auf
unbegrenzte Zeit. Das Abkommen kann durch schriftliche Notifizierung an die
andere Vertragspartei gekündigt werden, wobei sie sechs Monate nach der
Notifizierung wirksam wird.
Zu
Art. 56:
Art.56 regelt die
Erfüllung der Verpflichtungen. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die
andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen
unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss innerhalb von 30 Tagen alle für
eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl dieser
Maßnahmen ist jenen Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren
dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich
dem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen
Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
Abweichend von Abs. 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem
Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen beschließen, wenn einer nach den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens
erfolgte oder ein Verstoß der anderen Vertragspartei gegen die in Art. 1
Abs. 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens vorliegt.
Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien
innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der
die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare
Lösung zu suchen.
Zu
Art. 57:
Dieser regelt den
inhaltlichen Geltungsbereich und die künftigen Entwicklungen.
Zu
Art. 58:
Im Art. 58
wird der Datenschutz für dieses Abkommen bestimmt.
Zu Art.59:
Hier wird der
räumliche Geltungsbereich festgelegt.
Zu
Art. 60:
Er enthält
Bestimmungen hinsichtlich des verbindlichen Wortlauts dieses Abkommens.
Zum Anhang:
Im Anhang sind
zwei einseitige Erklärungen der Europäischen Union sowie eine gemeinsame
Erklärung aller Vertragsparteien aufgenommen. In der ersten wird bestimmt, dass
durch Art. 49 des Abkommens die internen Zuständigkeiten für den Abschluss
von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
unberührt bleiben. In der zweiten Erklärung ist eine Klausel über die
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“ gemäß Art. 53 des Abkommens
hinsichtlich des Vereinigten Königreiches und Irland aufgenommen. In der
gemeinsamen dritten Erklärung wird die Mitwirkung von Belize am Politischen
Dialog verankert.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur
Einsicht auf. Überdies ist dieses Abkommen auf der Homepage des Parlaments
unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.