Vorblatt
Problem:
Die Europäische
Union und die Andengemeinschaft unterhalten umfassende Beziehungen zueinander,
die einen politischen Dialog auf der Grundlage der Erklärung von Rom aus dem
Jahr 1996, einen weiten Kooperationsrahmen und eine vorteilhafte Handelsregelung
(Allgemeines Präferenzsystem – Drogen) umfassen. Die Zusammenarbeit mit der
Andengemeinschaft erfolgt zur Zeit auf der Grundlage eines
Kooperationsrahmenabkommens von 1993.
Beim Gipfeltreffen Europäische Union – Lateinamerika/Karibik am 16./17.
Mai 2002 in Madrid beschlossen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen
Union und der Andengemeinschaft ein Abkommen über politischen Dialog und
Zusammenarbeit zwischen den beiden Regionen auszuhandeln.
Ziel:
Durch dieses
Abkommen soll der politische Dialog, der bisher auf einer informellen Regelung
beruhte, institutionalisiert werden. Die wichtigsten Ziele des Abkommens sind
die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Andengemeinschaft durch
Ausbau des politischen Dialogs und Verstärkung der Zusammenarbeit sowie die
Schaffung der Voraussetzungen, unter denen - aufbauend auf dem Ergebnis des
Arbeitsprogramms von Doha - ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes
Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen den
Vertragsparteien ausgehandelt werden könnte.
Inhalt:
Gegenstand des
Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Andengemeinschaft ist
ausschließlich der politische Dialog und die Zusammenarbeit, nicht dagegen der
Handel. Die Zusammenarbeit wird auf neue Bereiche wie Menschenrechte,
Konfliktverhütung, Migration und Drogen- und Terrorismusbekämpfung ausgedehnt.
Besonderes Gewicht wird auf die Förderung der regionalen Integration innerhalb
der Andengemeinschaft gelegt. Das Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und die
Erklärung von Rom werden durch das Inkrafttreten des Abkommens ersetzt.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Angesichts des
relativ geringen Warenverkehrs zwischen Österreich und den Ländern der
Andengemeinschaft sind merkliche Auswirkungen nicht absehbar, allenfalls sind
positive Auswirkungen zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Aus dem Abkommen
entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik
Österreich.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Europarechtliche
Grundlage für den Abschluss des Abkommens ist Art. 181 EGV in Verbindung
mit Art. 300 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1. Da das Abkommen sowohl
Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in
der Kompetenz der Mitgliedsstaaten regelt, ist es als Gemischtes Abkommen zu
schließen und bedarf daher der Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft
und durch alle Mitgliedstaaten.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs.1 zweiter Satz B-VG
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs.2 B-VG
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen über
politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren
Mitgliedsstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela)
andererseits samt Anhang ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und
bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs.1
B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da
durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die Unterzeichnung
des Abkommens fand in Rom im Rahmen einer feierlichen Zeremonie am 15. Dezember
2003 gemeinsam mit einem analogen Abkommen über politischen Dialog und
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik
Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik
Panama andererseits statt.
Da das Abkommen
sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch
Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedstaaten regelt, ist es als
Gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch
die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.
Das Abkommen wird
auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Aus dem Abkommen entstehen keine direkten
finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.
Die Europäische
Union und die Andengemeinschaft unterhalten umfassende Beziehungen zueinander,
die einen politischen Dialog auf der Grundlage der Erklärung von Rom aus dem
Jahr 1996, einen weiten Kooperationsrahmen und eine vorteilhafte
Handelsregelung (Allgemeines Präferenzsystem - Drogen) umfassen.
Die Zusammenarbeit
mit der Andengemeinschaft erfolgt zurzeit auf der Grundlage eines Kooperationsrahmenabkommens
von 1993. Schwerpunke dieser Zusammenarbeit waren bisher Menschenrechte und
Demokratie, integrierte ländliche Entwicklung, soziale Entwicklung und
regionale Integration.
Beim Gipfeltreffen
Europäische Union - Lateinamerika/Karibik am 16./17. Mai 2002 in Madrid
beschlossen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der
Andengemeinschaft sowie deren Mitgliedsländer (Bolivien, Ecuador, Kolumbien,
Peru und Venezuela), ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen
den beiden Regionen auszuhandeln. Im Dezember 2002 wurde der Entwurf der
Verhandlungsdirektiven für dieses Abkommen dem Rat vorgelegt, am 18. März 2003
vom Rat angenommen. Die erste Verhandlungsrunde wurde vom 6. bis 8. Mai 2003 in
Brüssel, die zweite und abschließende Verhandlungsrunde am 14./15. Oktober 2003
in Quito abgehalten. In Quito wurde der Wortlaut des Abkommens von den
Verhandlungsführern der beiden Seiten paraphiert.
Gegenstand des
neuen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Andengemeinschaft sind ausschließlich der politische Dialog und die
Zusammenarbeit, nicht hingegen der Handel. Die wichtigsten Ziele des Abkommens
sind die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Andengemeinschaft
durch Ausbau des politischen Dialogs und Verstärkung der Zusammenarbeit sowie
die Schaffung der Voraussetzungen, unter denen - aufbauend auf dem Ergebnis des
Arbeitsprogramms von Doha - ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes
Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen den
Vertragsparteien ausgehandelt werden könnte.
Mit dem neuen
Abkommen wird der politische Dialog, der bisher auf einer informellen Regelung,
der Erklärung von Rom (1996) beruhte, institutionalisiert. Die Zusammenarbeit
wird auf neue Bereiche wie Menschenrechte, Konfliktverhütung, Migration und
Drogen- und Terrorismusbekämpfung ausgedehnt. Besonderes Gewicht wird auf die
Förderung der regionalen Integration innerhalb der Andengemeinschaft gelegt.
Das Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und die Erklärung von Rom werden durch
das Inkrafttreten des neuen Abkommens nach Ratifizierung durch die
Vertragsparteien ersetzt werden.
Gravierendere
inhaltliche Auseinandersetzungen fanden im Wesentlichen nur über den
Art. 49 des Abkommens zum Thema „Zusammenarbeit im Bereich der Migration“
statt. Bedenken vor allem von deutscher Seite im Zusammenhang mit befürchteten
impliziten Kompetenzverschiebungen den Abschluss von Rückübernahmeübereinkommen
betreffend wurde durch eine Gemeinsame Erklärung des Rates und der Europäischen
Kommission Rechnung getragen.
Besonderer
Teil
Zu Titel I:
Zu
Art. 1:
Dieser Artikel
enthält die Grundsätze, die diesem Abkommen zugrunde liegen: Achtung der
demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips,
die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Verwirklichung der
Millennium - Entwicklungsziele, die Grundsätze der verantwortlichen
Staatsführung und die Bekämpfung des Terrorismus.
Zu
Art. 2:
Art. 2 beschreibt die Ziele und den Geltungsbereich
des Abkommens: Vertiefung der Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs
und durch Verstärkung der Zusammenarbeit. Aufbauend auf den Ergebnissen des
Doha - Arbeitsprogramms soll auf die Schaffung der Voraussetzungen für die
Aushandlung eines Assoziierungsabkommens einschließlich eines
Freihandelsabkommens hingearbeitet werden. Die Förderung der politischen und
sozialen Stabilität, die Vertiefung der regionalen Integration und die
Eindämmung der Armut in den Ländern der Andengemeinschaft sind ebenso Ziele
dieses Abkommens. Es regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die erzielten Fortschritte zu überprüfen
und zu bewerten.
Zu Titel II:
Zu
Art. 3:
Dieser enthält die
Ziele dieses Abkommens und Vorschriften über den politischen Dialog, der auf
der Grundlage der Grundsätze, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und in
der Erklärung von Rom von 1996 niedergelegt sind, intensiviert werden soll.
Hauptziel ist die Ebnung des Wegs für neue Initiativen zur Verfolgung
gemeinsamer Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in allen Bereichen
beiderseitigen Interesses wie regionale Integration, Eindämmung der Armut und
sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit und
Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte, Demokratie,
verantwortliche Staatsführung, Migration und Bekämpfung von Korruption,
Terrorismus, Drogen und Kleinwaffen und leichten Waffen.
Ein intensiverer
politischer Dialog soll einen umfassenden Informationsaustausch ermöglichen und
ein Forum für gemeinsame Initiativen auf internationaler Ebene bilden.
Zu
Art. 4:
Der
politische Dialog soll wie folgt durchgeführt werden:
- auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, soweit dies
zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart wird,
- auf Ministerebene,
- auf Ebene hoher Beamter,
- auf Arbeitsebene,
- durch Nutzung diplomatischer Kanäle soweit wie
möglich.
Zu
Art. 5:
Die
Vertragsparteien erklären in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammenarbeiten
zu wollen.
Zu Titel
III:
Zu
Art. 6:
Abs. 1
sieht eine Vertiefung der im Kooperationsabkommen von 1993 vorgesehenen
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor. Allgemeine Ziele der
Zusammenarbeit sind:
- Stärkung von Frieden und
Sicherheit,
- Förderung der politischen und
sozialen Stabilität durch Demokratie, Achtung der Menschenrechte und
verantwortliche Staatsführung,
- Vertiefung des Prozesses der
regionalen Integration der Andengemeinschaft mit dem Ziel eines höheren
Wirtschaftswachstums und der Verbesserung der Lebensqualität ihrer Völker,
- Eindämmung der Armut und
Förderung des gerechteren Zugangs zu den Sozialdiensten und den Früchten des
Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der nachhaltigen
Entwicklung.
Darüber hinaus
soll bei der Zusammenarbeit Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung, darunter Fragen wie Gleichstellung, Achtung der indigenen
Völker, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz
der Umwelt, biologische Vielfalt, Forschung und technologische Entwicklung,
Rechnung getragen werden. Da auch die regionale Integration als
Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperationsmaßnahmen auf
nationaler Ebene mit der regionalen Integration vereinbar sein (Abs. 2).
Abs. 3
bestimmt, dass Maßnahmen gefördert werden sollen, die zur regionalen
Integration in der Andenregion und zur Vertiefung der interregionalen
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen.
Zu
Art. 7:
Zur Erreichung
dieser Ziele soll in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien,
Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen,
Seminaren, Forschungsprojekten oder jeder anderen von den Vertragsparteien
vereinbarten Form zusammengearbeitet werden, wobei alle daran beteiligten
Stellen über transparente und verantwortungsbewusste Mittelbewirtschaftung
verfügen müssen.
Zu
Art. 8 bis 50:
Im einzelnen
regeln diese Artikeln des Abkommens eine Zusammenarbeit
- im Bereich Menschenrechte, Demokratie und
verantwortliche Staatsführung (Art.8),
- bei der Konfliktverhütung
(Art.9),
- bei der Modernisierung des
Staates und der öffentlichen Verwaltung (Art. 10),
- im Bereich der regionalen Integration (Art.11),
- im Handelsbereich (Art.13),
- im Dienstleistungsbereich (Art.14),
- im Bereich des geistigen Eigentums (Art.15),
- im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
(Art.16),
- im Bereich der Wettbewerbspolitik (Art.17),
- im Zollbereich (Art.18),
- im Bereich technische Vorschriften und
Konformitätsbewertung (Art.19),
- im Bereich kleine und mittlere Unternehmen und
Kleinstunternehmen (Art.21),
- in den Bereichen Landwirtschaft,
Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung (Art.22),
- im Bereich Fischerei und Aquakultur (Art.23),
- im Bergbaubereich (Art.24),
- im Energiebereich (Art.25),
- im Verkehrsbereich (Art.26),
- in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie
und Telekommunikation (Art.27),
- im audiovisuellen Bereich (Art.28)
- im Tourismusbereich (Art.29),
- zwischen den
Finanzinstitutionen (Art.30),
- im Bereich der Investitionsförderung (Art.31),
- im Bereich der Statistik (Art.33),
- im Bereich des Verbraucherschutzes (Art.34),
- im Bereich des Datenschutzes (Art.35),
- in Wissenschaft und Technologie (Art.36),
- im Bereich allgemeine und berufliche Bildung
(Art.37),
- im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt
(Art.38),
- im Bereich der Naturkatastrophen (Art.39),
- im Gesundheitsbereich (Art.41),
- im Sozialbereich (Art.42),
- im Bereich Gleichstellung (Art.44),
- im Hinblick auf indigene Völker (Art.45),
- im Hinblick auf vertriebene, entwurzelte Bevölkerungsgruppen
und ehemalige Mitglieder illegal bewaffneter Gruppen (Art. 46),
- bei der Bekämpfung illegaler
Drogen und der damit verbundenen Kriminalität (Art.47),
- bei der Bekämpfung der
Geldwäsche und der damit verbundenen Kriminalität (Art.48),
- im Bereich der Migration (Art.49), und
- bei der Bekämpfung des
Terrorismus (Art.50).
Des weiteren sieht
Titel III eine regionale Zusammenarbeit (Art.12), eine industrielle
Zusammenarbeit (Art.20), einen gesamtwirtschaftlichen Dialog (Art.32), eine
kulturelle Zusammenarbeit (Art.40) und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an
der Zusammenarbeit (Art.43) vor.
Zu Titel IV:
Zu
Art. 51:
Dieser regelt die
Bereitstellung von angemessenen Ressourcen, einschließlich Finanzmitteln, zur
Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit. Es
sollen Maßnahmen getroffen werden, die die Tätigkeit der Europäischen
Investitionsbank in der Andengemeinschaft fördern und erleichtern. Darüber
hinaus gewähren die Länder der Andengemeinschaft den Experten der Gemeinschaft
Erleichterungen Garantien und verzichten auf Importsteuern bei Einfuhren in
Zusammenhang mit den Kooperationsmaßnahmen.
Zu
Art. 52:
Der Gemischte
Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen mit der Andengemeinschaft von 1983
eingesetzt und mit dem Kooperationsrahmenabkommen von 1993 bestätigt wurde,
bleibt bestehen und ist für die allgemeine Durchführung zuständig. Außerdem
erörtert er Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien, einschließlich gesundheitspolizeilicher und
pflanzenschutzrechtlicher Fragen, betreffen. Seine Tagesordnung wird im
gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung mit Bestimmungen über die Häufigkeit und den Ort der
Sitzungen, den Vorsitz und sonstige Fragen, die sich ergeben, und setzt
gegebenenfalls Unterausschüsse ein . Darüber hinaus wird ein Gemischter
Beratender Ausschuss eingesetzt, der den Gemischten Ausschuss bei der Förderung
des Dialogs mit den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der
Zivilgesellschaft unterstützen soll . Es werden das Europäische Parlament und
Parlandino aufgefordert, im Rahmen dieses Abkommens einen
Interparlamentarischen Ausschuss einzusetzen.
Zu
Art. 53:
Hier werden die
Vertragsparteien des Abkommens definiert.
Zu
Art. 54:
Er bestimmt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens. Es ersetzt ab dem Tag seines
Inkrafttretens das Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und die Gemeinsame
Erklärung von Rom aus dem Jahr 1996.
Zu
Art. 55:
Art. 55 definiert die Laufzeit des Abkommens auf
unbegrenzte Zeit. Das Abkommen kann durch schriftliche Notifizierung an die
andere Vertragspartei gekündigt werden, wobei sie sechs Monate nach der
Notifizierung wirksam wird.
Zu
Art. 56:
Dieser Artikel
enthält Bestimmungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem
Abkommen. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so
kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen
unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss innerhalb von 30 Tagen alle für
eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl dieser
Maßnahmen ist jenen Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren
dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich
dem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen
Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
Abweichend von Abs. 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem
Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen beschließen, wenn einer nach den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung des Abkommens
erfolgte oder ein Verstoß der anderen Vertragspartei gegen die in Art. 1
Abs. 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens vorliegt.
Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien
innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der
die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare
Lösung zu suchen.
Zu
Art. 57:
Im Art. 57
werden der inhaltliche Geltungsbereich und die künftigen Entwicklungen
festgelegt.
Zu Art.58:
Im Art. 58
wird der Datenschutz für dieses Abkommen geregelt.
Zu
Art. 59:
Hier wird der
räumliche Geltungsbereich festgelegt.
Zu
Art. 60:
Er enthält
Bestimmungen hinsichtlich des verbindlichen Wortlauts dieses Abkommens.
Zum Anhang:
Im Anhang sind
zwei einseitige Erklärungen der Europäischen Union aufgenommen. In der ersten
wird bestimmt, dass durch Art. 49 des Abkommens die internen
Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt bleiben. In der zweiten Erklärung
ist eine Klausel über die Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“ gemäß
Art. 53 des Abkommens hinsichtlich des Vereinigten Königreiches und Irland
sowie Dänemarks aufgenommen.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Abkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.