Vorblatt

Problem:

Die Europäische Union und die Andengemeinschaft unterhalten umfassende Beziehungen zueinander, die einen politischen Dialog auf der Grundlage der Erklärung von Rom aus dem Jahr 1996, einen weiten Kooperationsrahmen und eine vorteilhafte Handelsregelung (Allgemeines Präferenzsystem – Drogen) umfassen. Die Zusammenarbeit mit der Andengemeinschaft erfolgt zur Zeit auf der Grundlage eines Kooperationsrahmenabkommens von 1993.  Beim Gipfeltreffen Europäische Union – Lateinamerika/Karibik am 16./17. Mai 2002 in Madrid beschlossen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der Andengemeinschaft ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen den beiden Regionen auszuhandeln.

Ziel:

Durch dieses Abkommen soll der politische Dialog, der bisher auf einer informellen Regelung beruhte, institutionalisiert werden. Die wichtigsten Ziele des Abkommens sind die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Andengemeinschaft durch Ausbau des politischen Dialogs und Verstärkung der Zusammenarbeit sowie die Schaffung der Voraussetzungen, unter denen - aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von Doha - ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden könnte.

Inhalt:

Gegenstand des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Andengemeinschaft ist ausschließlich der politische Dialog und die Zusammenarbeit, nicht dagegen der Handel. Die Zusammenarbeit wird auf neue Bereiche wie Menschenrechte, Konfliktverhütung, Migration und Drogen- und Terrorismusbekämpfung ausgedehnt. Besonderes Gewicht wird auf die Förderung der regionalen Integration innerhalb der Andengemeinschaft gelegt. Das Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und die Erklärung von Rom werden durch das Inkrafttreten des Abkommens ersetzt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Angesichts des relativ geringen Warenverkehrs zwischen Österreich und den Ländern der Andengemeinschaft sind merkliche Auswirkungen nicht absehbar, allenfalls sind positive Auswirkungen zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Abkommen entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Europarechtliche Grundlage für den Abschluss des Abkommens ist Art. 181 EGV in Verbindung mit Art. 300 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedsstaaten regelt, ist es als Gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft und durch alle Mitgliedstaaten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs.1 zweiter Satz B-VG

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs.2 B-VG


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits samt Anhang ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs.1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die Unterzeichnung des Abkommens fand in Rom im Rahmen einer feierlichen Zeremonie am 15. Dezember 2003 gemeinsam mit einem analogen Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits statt.

Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedstaaten regelt, ist es als Gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Aus dem Abkommen entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

Die Europäische Union und die Andengemeinschaft unterhalten umfassende Beziehungen zueinander, die einen politischen Dialog auf der Grundlage der Erklärung von Rom aus dem Jahr 1996, einen weiten Kooperationsrahmen und eine vorteilhafte Handelsregelung (Allgemeines Präferenzsystem -  Drogen) umfassen.

Die Zusammenarbeit mit der Andengemeinschaft erfolgt zurzeit auf der Grundlage eines Kooperationsrahmenabkommens von 1993. Schwerpunke dieser Zusammenarbeit waren bisher Menschenrechte und Demokratie, integrierte ländliche Entwicklung, soziale Entwicklung und regionale Integration.

Beim Gipfeltreffen Europäische Union - Lateinamerika/Karibik am 16./17. Mai 2002 in Madrid beschlossen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der Andengemeinschaft sowie deren Mitgliedsländer (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela), ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen den beiden Regionen auszuhandeln. Im Dezember 2002 wurde der Entwurf der Verhandlungsdirektiven für dieses Abkommen dem Rat vorgelegt, am 18. März 2003 vom Rat angenommen. Die erste Verhandlungsrunde wurde vom 6. bis 8. Mai 2003 in Brüssel, die zweite und abschließende Verhandlungsrunde am 14./15. Oktober 2003 in Quito abgehalten. In Quito wurde der Wortlaut des Abkommens von den Verhandlungsführern der beiden Seiten paraphiert.

Gegenstand des neuen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Andengemeinschaft sind ausschließlich der politische Dialog und die Zusammenarbeit, nicht hingegen der Handel. Die wichtigsten Ziele des Abkommens sind die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Andengemeinschaft durch Ausbau des politischen Dialogs und Verstärkung der Zusammenarbeit sowie die Schaffung der Voraussetzungen, unter denen - aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von Doha - ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden könnte.

Mit dem neuen Abkommen wird der politische Dialog, der bisher auf einer informellen Regelung, der Erklärung von Rom (1996) beruhte, institutionalisiert. Die Zusammenarbeit wird auf neue Bereiche wie Menschenrechte, Konfliktverhütung, Migration und Drogen- und Terrorismusbekämpfung ausgedehnt. Besonderes Gewicht wird auf die Förderung der regionalen Integration innerhalb der Andengemeinschaft gelegt. Das Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und die Erklärung von Rom werden durch das Inkrafttreten des neuen Abkommens nach Ratifizierung durch die Vertragsparteien ersetzt werden.

Gravierendere inhaltliche Auseinandersetzungen fanden im Wesentlichen nur über den Art. 49 des Abkommens zum Thema „Zusammenarbeit im Bereich der Migration“ statt. Bedenken vor allem von deutscher Seite im Zusammenhang mit befürchteten impliziten Kompetenzverschiebungen den Abschluss von Rückübernahmeübereinkommen betreffend wurde durch eine Gemeinsame Erklärung des Rates und der Europäischen Kommission Rechnung getragen.

Besonderer Teil

Zu Titel I:

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die Grundsätze, die diesem Abkommen zugrunde liegen: Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Verwirklichung der Millennium - Entwicklungsziele, die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung des Terrorismus.

Zu Art. 2:

Art. 2 beschreibt die Ziele und den Geltungsbereich des Abkommens: Vertiefung der Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs und durch Verstärkung der Zusammenarbeit. Aufbauend auf den Ergebnissen des Doha - Arbeitsprogramms soll auf die Schaffung der Voraussetzungen für die Aushandlung eines Assoziierungsabkommens einschließlich eines Freihandelsabkommens hingearbeitet werden. Die Förderung der politischen und sozialen Stabilität, die Vertiefung der regionalen Integration und die Eindämmung der Armut in den Ländern der Andengemeinschaft sind ebenso Ziele dieses Abkommens. Es regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erzielten Fortschritte zu überprüfen und zu bewerten.

Zu Titel II:

Zu Art. 3:

Dieser enthält die Ziele dieses Abkommens und Vorschriften über den politischen Dialog, der auf der Grundlage der Grundsätze, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und in der Erklärung von Rom von 1996 niedergelegt sind, intensiviert werden soll. Hauptziel ist die Ebnung des Wegs für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in allen Bereichen beiderseitigen Interesses wie regionale Integration, Eindämmung der Armut und sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit und Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration und Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und Kleinwaffen und leichten Waffen.

Ein intensiverer politischer Dialog soll einen umfassenden Informationsaustausch ermöglichen und ein Forum für gemeinsame Initiativen auf internationaler Ebene bilden.

Zu Art. 4:

Der politische Dialog soll wie folgt durchgeführt werden:

                         -    auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, soweit dies zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart wird,

                         -    auf Ministerebene,

                         -    auf Ebene hoher Beamter,

                         -    auf Arbeitsebene,

                         -    durch Nutzung diplomatischer Kanäle soweit wie möglich.

Zu Art. 5:

Die Vertragsparteien erklären in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammenarbeiten zu wollen.

Zu Titel III:

Zu Art. 6:

Abs. 1 sieht eine Vertiefung der im Kooperationsabkommen von 1993 vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor. Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit sind:

                         -    Stärkung von Frieden und Sicherheit,

                         -    Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch Demokratie, Achtung der Menschenrechte und verantwortliche Staatsführung,

                         -    Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der Andengemeinschaft mit dem Ziel eines höheren Wirtschaftswachstums und der Verbesserung der Lebensqualität ihrer Völker,

                         -    Eindämmung der Armut und Förderung des gerechteren Zugangs zu den Sozialdiensten und den Früchten des Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung.

Darüber hinaus soll bei der Zusammenarbeit Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, darunter Fragen wie Gleichstellung, Achtung der indigenen Völker, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz der Umwelt, biologische Vielfalt, Forschung und technologische Entwicklung, Rechnung getragen werden. Da auch die regionale Integration als Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperationsmaßnahmen auf nationaler Ebene mit der regionalen Integration vereinbar sein (Abs. 2).

Abs. 3 bestimmt, dass Maßnahmen gefördert werden sollen, die zur regionalen Integration in der Andenregion und zur Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen.

Zu Art. 7:

Zur Erreichung dieser Ziele soll in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen, Seminaren, Forschungsprojekten oder jeder anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Form zusammengearbeitet werden, wobei alle daran beteiligten Stellen über transparente und verantwortungsbewusste Mittelbewirtschaftung verfügen müssen.

Zu Art. 8 bis 50:

Im einzelnen regeln diese Artikeln des Abkommens eine Zusammenarbeit

                         - im Bereich Menschenrechte, Demokratie und verantwortliche Staatsführung (Art.8),

                         -    bei der Konfliktverhütung (Art.9),

                         -    bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung (Art. 10),

                         - im Bereich der regionalen Integration (Art.11),

                         - im Handelsbereich (Art.13),

                         - im Dienstleistungsbereich (Art.14),

                         - im Bereich des geistigen Eigentums (Art.15),

                         - im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (Art.16),

                         - im Bereich der Wettbewerbspolitik (Art.17),

                         - im Zollbereich (Art.18),

                         - im Bereich technische Vorschriften und Konformitätsbewertung (Art.19),

                         - im Bereich kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen (Art.21),

                         - in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung (Art.22),

                         - im Bereich Fischerei und Aquakultur (Art.23),

                         - im Bergbaubereich (Art.24),

                         - im Energiebereich (Art.25),

                         - im Verkehrsbereich (Art.26),

                         - in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation (Art.27),

                         - im audiovisuellen Bereich (Art.28)

                         - im Tourismusbereich (Art.29),

                         -    zwischen den Finanzinstitutionen (Art.30),

                         - im Bereich der Investitionsförderung (Art.31),

                         - im Bereich der Statistik (Art.33),

                         - im Bereich des Verbraucherschutzes (Art.34),

                         - im Bereich des Datenschutzes (Art.35),

                         - in Wissenschaft und Technologie (Art.36),

                         - im Bereich allgemeine und berufliche Bildung (Art.37),

                         - im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt (Art.38),

                         - im Bereich der Naturkatastrophen (Art.39),

                         - im Gesundheitsbereich (Art.41),

                         - im Sozialbereich (Art.42),

                         - im Bereich Gleichstellung (Art.44),

                         - im Hinblick auf indigene Völker (Art.45),

                         - im Hinblick auf vertriebene, entwurzelte Bevölkerungsgruppen und ehemalige Mitglieder illegal bewaffneter Gruppen (Art. 46),

                         -    bei der Bekämpfung illegaler Drogen und der damit verbundenen Kriminalität (Art.47),

                         -    bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit verbundenen Kriminalität (Art.48),

                         - im Bereich der Migration (Art.49), und

                         -    bei der Bekämpfung des Terrorismus (Art.50).

Des weiteren sieht Titel III eine regionale Zusammenarbeit (Art.12), eine industrielle Zusammenarbeit (Art.20), einen gesamtwirtschaftlichen Dialog (Art.32), eine kulturelle Zusammenarbeit (Art.40) und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit (Art.43) vor.

Zu Titel IV:

Zu Art. 51:

Dieser regelt die Bereitstellung von angemessenen Ressourcen, einschließlich Finanzmitteln, zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit. Es sollen Maßnahmen getroffen werden, die die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in der Andengemeinschaft fördern und erleichtern. Darüber hinaus gewähren die Länder der Andengemeinschaft den Experten der Gemeinschaft Erleichterungen Garantien und verzichten auf Importsteuern bei Einfuhren in Zusammenhang mit den Kooperationsmaßnahmen.

Zu Art. 52:

Der Gemischte Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen mit der Andengemeinschaft von 1983 eingesetzt und mit dem Kooperationsrahmenabkommen von 1993 bestätigt wurde, bleibt bestehen und ist für die allgemeine Durchführung zuständig. Außerdem erörtert er Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, einschließlich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Fragen, betreffen. Seine Tagesordnung wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit Bestimmungen über die Häufigkeit und den Ort der Sitzungen, den Vorsitz und sonstige Fragen, die sich ergeben, und setzt gegebenenfalls Unterausschüsse ein . Darüber hinaus wird ein Gemischter Beratender Ausschuss eingesetzt, der den Gemischten Ausschuss bei der Förderung des Dialogs mit den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützen soll . Es werden das Europäische Parlament und Parlandino aufgefordert, im Rahmen dieses Abkommens einen Interparlamentarischen Ausschuss einzusetzen.

Zu Art. 53:

Hier werden die Vertragsparteien des Abkommens definiert.

Zu Art. 54:

Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens. Es ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens das Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und die Gemeinsame Erklärung von Rom aus dem Jahr 1996.

Zu Art. 55:

Art. 55 definiert die Laufzeit des Abkommens auf unbegrenzte Zeit. Das Abkommen kann durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt werden, wobei sie sechs Monate nach der Notifizierung wirksam wird.

Zu Art. 56:

Dieser Artikel enthält Bestimmungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist jenen Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss. Abweichend von Abs. 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen beschließen, wenn einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung des Abkommens erfolgte oder ein Verstoß der anderen Vertragspartei gegen die in Art. 1 Abs. 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens vorliegt. Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.

Zu Art. 57:

Im Art. 57 werden der inhaltliche Geltungsbereich und die künftigen Entwicklungen festgelegt.

Zu Art.58:

Im Art. 58 wird der Datenschutz für dieses Abkommen geregelt.

Zu Art. 59:

Hier wird der räumliche Geltungsbereich festgelegt.

Zu Art. 60:

Er enthält Bestimmungen hinsichtlich des verbindlichen Wortlauts dieses Abkommens.

Zum Anhang:

Im Anhang sind zwei einseitige Erklärungen der Europäischen Union aufgenommen. In der ersten wird bestimmt, dass durch Art. 49 des Abkommens die internen Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt bleiben. In der zweiten Erklärung ist eine Klausel über die Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“ gemäß Art. 53 des Abkommens hinsichtlich des Vereinigten Königreiches und Irland sowie Dänemarks aufgenommen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Abkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.