Bundesgesetz, mit
dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das
Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das
Opferfürsorgegesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden
(Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 – VRÄG 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das
Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem
Titel wird folgender Artikel I samt Überschrift eingefügt:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die
Erlassung, Änderung und Aufhebung von die Verbrechensopferentschädigung
betreffenden Vorschriften sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind
Bundessache. Sie können im Sinne des Artikels 102 Abs. 2 B-VG
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“
2. Nach Artikel I
wird die Überschrift „Artikel II“ eingefügt.
3. § 1
samt Überschrift lautet:
„Kreis der
Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben
österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass
sie
1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen
Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine
Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer
Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz,
BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen
dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Wird die
österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1
erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem
österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch
dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der
Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem
Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters
wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig
ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner
Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3) Wegen einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs
Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine
schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl.
Nr. 60/1974) bewirkt wird.
(4) Hatte die
Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist
den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen
hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen
durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß
§ 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig
vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
(5) Kindern ist
Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu
leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten
können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium
ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das
Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1
bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(6) Hilfe ist
Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen
Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
1. im Inland oder auf einem österreichischen
Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen
wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen
Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung
nach dessen Begründung begangen wurde.
(7) Hilfe ist
ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn
die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf
einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich
dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort
rechtmäßig aufgehalten haben.
(8) Einer
Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1
stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere
einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur
Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005
begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5
Abs. 2.“
4. Im § 2
wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 9 angefügt:
„9. einkommensabhängige Zusatzleistung.“
5. Im § 3
Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1
Abs. 4“ durch den
Ausdruck „§ 1 Abs. 3“ und der Ausdruck „§ 1 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 5“, in den §§ 3 Abs. 2, 4
Abs. 1 und 5, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1, 6, 7 erster Satz, 8
Abs. 1 Z 3 und 12 erster Satz jeweils der Ausdruck „§ 1 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1“, in den §§ 4 Abs. 1, 5
Abs. 1 und 8 Abs. 2 jeweils der Ausdruck „§ 1 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 4“ und im § 5 Abs. 4 der Ausdruck „(§ 9a)“ durch den Ausdruck „(§ 9d)“
ersetzt.
6. Nach
§ 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Einkommensabhängige
Zusatzleistung
§ 3a. Zum Ersatz des Verdienst- und
Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem
Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des § 292 ASVG
die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden
aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 ASVG nicht erreicht, sofern kein
Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des Einkommens
aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Beschädigten der auf die
Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei
Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die
Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der
maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.“
7. Dem
§ 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz-
und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach
diesem Bundesgesetz zu übernehmen.“
8. Dem
§ 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Kostenübernahme bis
zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der
Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.“
9. Dem
§ 5a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn
die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.“
10. Nach
§ 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Vorläufige
Verfügungen
§ 7a. (1) Im Falle eines
nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen Antragstellern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen
gewähren, wenn wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Anspruch begründet ist.
Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte
einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres
Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden.
(2) Die nach
Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Anspruches
auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.“
11. In der
Überschrift zu § 9 und in § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „Ansuchen um Hilfeleistungen“ durch den Ausdruck „Anträge auf Hilfeleistungen“, der Ausdruck „das
Ansuchen“ durch den
Ausdruck „der Antrag“ und der Ausdruck
„es“ durch den Ausdruck „er“,
in § 9 Abs. 3 der Ausdruck „Ansuchen“ durch den Ausdruck „Antrag“ ersetzt.
12. § 9
Abs. 2 lautet:
„(2) Über
Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die
Bundesberufungskommission.“
13. Nach
§ 9 werden folgende §§ 9a bis 9c samt Überschriften eingefügt:
„Zugang zur Entschädigung
in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union (Umsetzung der
Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten)
§ 9a. (1) Wird eine vorsätzliche
Gewalttat nach dem 30. Juni 2005 in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union begangen, ist die Entschädigung beantragende Person, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, berechtigt, den Antrag auf
Entschädigung durch den Staat der Tatbegehung beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen als Unterstützungsbehörde einzubringen. Das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen hat dem Antragsteller die erforderlichen
Antragsformulare zur Verfügung zu stellen, auf Anfrage allgemeine Hinweise und
Informationen zur Ausfüllung des Antrages zu geben und den Antrag samt etwaiger
Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde zu
übermitteln. Im Falle des Ersuchens der Entscheidungsbehörde um
Zusatzinformationen gibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem
Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise, wie dem Ersuchen
nachzukommen ist und leitet auf Antrag des Antragstellers die Informationen so
bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter. Das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Grund eines Beschlusses der
Entscheidungsbehörde den Antragsteller, Zeugen oder Sachverständige anzuhören
und der Entscheidungsbehörde das Ergebnis der Anhörung mitzuteilen.
(2) Wird Hilfe
nach diesem Bundesgesetz bei einer Unterstützungsbehörde eines anderen
Mitgliedstaates beantragt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
als Entscheidungsbehörde so bald wie möglich nach Eingang des Antrages der
Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller den Antragseingang zu bestätigen
und Angaben über die zur Entscheidung zuständige Stelle des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen und, wenn möglich, des ungefähren
Entscheidungszeitpunktes zu machen. Das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen hat die Entscheidung über den Antrag auch der
Unterstützungsbehörde zuzusenden.
Verfahren
§ 9b. (1) Auf das Verfahren finden,
soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Vorschriften des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.
(2) Die
Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von
Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses
Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung
infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen
Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder
Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß § 292 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt.
(3) Bescheide
über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (§ 2) sind
schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung
dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.
(4) Bescheide des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der
Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Im Falle der
Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften
des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im
Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die
Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10),
längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren
nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die
Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von
Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.
(6) Hinsichtlich
der einkommensabhängigen Leistungen ist § 59 des Heeresversorgungsgesetzes
anzuwenden.
Rechtsmittel
gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
§ 9c. (1) In allen Fällen, in denen
mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf
Hilfeleistungen entschieden
wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der
Berufung an die Bundesberufungskommission zu.
(2) Gegen
Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund
gespeicherter Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
erstellt werden, steht dem Entschädigungswerber das Recht zu, Vorstellung zu
erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der
Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat
aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung
und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder
mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur
Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im
Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird
eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission
eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die
Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz
kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.“
14. Der
bisherige § 9a samt Überschrift erhält die Paragraphenbezeichnung „9d“.
15. § 10
Abs. 1 und 3 lautet:
„(1) Leistungen
nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in
dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs
Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1)
bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für
die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist
zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen
Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit
Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger
Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts
wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine
einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.
(3) Hinsichtlich
der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und
58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.“
16. Der
bisherige § 10 Abs. 4 entfällt, der bisherige § 10 Abs. 5
erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
17. § 11
Abs. 2 lautet:
„(2) Alle
Amtshandlungen, Eingaben,Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte
sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung
einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der
Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von
bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl.
Nr. 501/1984, befreit.“
18. Dem
§ 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die
Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld
bestehenden Entschädigungsleistungen im Inland trägt der Bund.“
19. § 14a
lautet:
„§ 14a. (1) Sofern sich aus den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen
einen Ausgleich gewähren.
(2) Die Bemessung
und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die
gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die
Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 9c zu.“
20. Dem
§ 15b werden folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:
„(3) Für
die gemäß §§ 1 Abs. 4, 2 Z 9 und 4 Abs. 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx begünstigten Personen beginnt
der Fristenlauf gemäß § 10 Abs. 1 ab dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes, sofern die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 vor
diesem Zeitpunkt erfolgte.
(4) Auf
Grund von bisher gemäß
§ 1 Abs. 2 und 7 Z 2 zuerkannten Ansprüchen sind auch nach dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu erbringen.
(5) § 10
Abs. 1 letzter Satz ist auch auf die vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx wegen Fristversäumnis abgelehnten
Anträge gemäß § 4 Abs. 5 anzuwenden. Diese Verfahren sind amtswegig
wieder aufzunehmen.“
21. Nach
§ 15b wird folgender § 15c eingefügt:
„§ 15c. Die Kundmachung des Bundesministers
für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, wird
aufgehoben. Durch die Aufhebung dieser Kundmachung lebt die Auslobung vom
1. September 1972, die im Bundesgesetzblatt unter BGBl. Nr. 350/1972
kundgemacht wurde, nicht wieder auf. Die bisher zuerkannten Ansprüche auf Grund
der Auslobung gelten ab dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx als öffentlichrechtliche
Ansprüche. Wird erst nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx über Ansprüche entschieden, die Zeiträume vor diesem Zeitpunkt
betreffen, ist noch für das Verfahren und die Entscheidung die Rechtslage vor
dem In-Kraft-Treten weiter anzuwenden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes auf Grund der Auslobung anhängige zivilgerichtliche
Verfahren gegen den Bund sind von den Zivilgerichten zu Ende zu führen.“
22. § 16
Abs. 2 lautet:
„(2) Dieses
Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,
die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.“
23. § 16
Abs. 3 entfällt.
24. Dem
§ 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) 1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Juli 2005 in
Kraft.
2. Die Überschrift nach Artikel I, die §§ 1
samt Überschrift, 2 Z 8 und 9, 3 Abs. 1 und 2, 3a samt Überschrift, 4
Abs. 1, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5, 5 Abs. 1 und 4, 5a
Abs. 1 und 2 letzter Satz, 6, 7 erster Satz, 7a samt Überschrift, 8
Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 9 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift, 9b bis
9d samt Überschriften, 10 Abs. 1, 3 und 4, 11 Abs. 2 und 3, 12 erster
Satz, 14a, 15b Abs. 3 bis 5, 15c und 16 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung der bisherigen
§§ 10 Abs. 4, 16 Abs. 3 und der Kundmachung des Bundesministers
für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, treten mit
1. Juli 2005 in Kraft.
3. § 9a samt Überschrift in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Impfschadengesetzes
Das
Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 1 lit. c Z 1 lautet:
„1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis
25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine
Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die
Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst
(Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage)
und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem
Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1)
nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;“
2. § 3
Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht
Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis
72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86,
87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8
HVG sinngemäß anzuwenden.“
3. Im § 3
Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder
eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
4. Die
§§ 4 und 4a entfallen.
5. Nach
§ 8d werden folgende §§ 8e und 8f eingefügt:
„§ 8e. Gemäß
§§ 4 oder 4a abgelehnte Entschädigungsanträge sowie Verfahren, in denen in
Hinblick auf diese Bestimmungen eine Antragszurückziehung erfolgte, sind von
Amts wegen für den Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/xxx wieder
aufzunehmen. Bringen die durch den Entfall der §§ 4 und 4a begünstigten
Personen bis zum 30. Juni 2006 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen
nach diesem Bundesgesetz ein, sind diese bei Vorliegen der Voraussetzungen
frühestens ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx zu erbringen.
§ 8f. (1) § 2 Abs. 1
lit. c Z 1 zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden,
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx das 30. Lebensjahr schon vollendet
haben.
(2) Wenn auf
Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die für die
Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
zuerkannte und unter
Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes zu
mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser
Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß § 2 Abs. 1
lit. c Z 1 zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung
in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener
Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der
Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.“
6. Dem
§ 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die
§§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 3 Abs. 3 und 5, 8e und 8f in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx und die Aufhebung
der §§ 4 und 4a treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im
§ 21 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „das Bundesministerium“ durch den Ausdruck „den Bundesminister“ und der Ausdruck „dem
Bundesministerium“
durch den Ausdruck „dem
Bundesminister“
ersetzt.
2. Im
§ 46b Abs. 9 entfällt der Ausdruck „oder
eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
2a. § 99 Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.
3. Dem
§ 99 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die
§§ 21 Abs. 2 zweiter Satz und 46b Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 12
Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Diese
Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.“
2. Den
§§ 35 Abs. 3 und 46 Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Diese Beträge
sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.“
3. Im
§ 63 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „oder
eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
3a. § 115 Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
4. Dem
§ 115 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die
§§ 12 Abs. 3 letzter Satz, 35 Abs. 3, 46 Abs. 4 und 63
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 11
Abs. 6 lautet:
„(6) Witwen
(Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer
Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H.,
eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen Leistung gestanden
sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung
gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß
Abs. 5.“
2. Im
§ 11a Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder
eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“.
3. Im
§ 11c Abs. 2 wird der Ausdruck „von
der zuständigen Finanzlandesdirektion“ durch den Ausdruck „vom
Bundesminister für Finanzen“
ersetzt.
4. Dem
§ 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 11
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
tritt mit 1. Jänner 2002, die §§ 11a Abs. 5 und 11c Abs. 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Bundesberufungskommissionsgesetzes
Das
Bundesberufungskommissionsgesetz (BBKG), BGBl. I Nr. 150/2002, wird
wie folgt geändert:
1. § 2
lautet:
„§ 2. Die Bundesberufungskommission
entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des
Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3
Impfschadengesetz), des Verbrechensopfergesetzes (§ 9 Abs. 2 VOG),
des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Abs. 1 BEinstG) und des
Bundesbehindertengesetzes (§§ 38 Abs. 3 und 45 Abs. 3 BBG).“
2. In den
§§ 3 Abs. 2 zweiter Satz sowie 4 Abs. 2 und Abs. 5 wird jeweils
die Wortfolge „des Heeresversorgungsgesetzes
und des Impfschadengesetzes“
durch die Wortfolge „des
Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des
Verbrechensopfergesetzes“
ersetzt.
3. In § 4
Abs. 4 wird die Wortfolge „In
Angelegenheiten der Ausstellung von Behindertenpässen nach § 40 des
Bundesbehindertengesetzes“
durch die Wortfolge „In
Angelegenheiten der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe und der Ausstellung von
Behindertenpässen nach §§ 36 und 40 des Bundesbehindertengesetzes“ ersetzt.
4. Dem
§ 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die
Mitglieder des für die Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes zuständigen
Senates sind für die erste Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2007 zu
bestellen. Für jede weitere Funktionsperiode gilt § 4 Abs. 1.“
5. Nach
§ 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.“
6. Der
bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Als neuer Abs. 2 wird
angefügt:
„(2) 1. § 2
mit Ausnahme der Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes sowie die
§§ 4 Abs. 4 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
2. § 2 hinsichtlich der Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 2 und 5 sowie § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“