871 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Rechnungshofausschusses

betreffend den Bericht des Rechnungshofes gemäß Art. 1 § 8 Bezügebegrenzungsgesetz für die Jahre 2002 und 2003 (III-115 der Beilagen)

Mit dem gegenständlichen Bericht legt der Rechnungshof in erster Linie den Bericht über die durchschnittlichen Einkommen gemäß Art. 1 § 8 Abs. 4 des Bezügebegrenzungsgesetzes vor.

Zu einem Bericht nach § 8 Abs. 3 Bezügebegrenzungsgesetz ist folgendes festzuhalten:

Der EuGH entschied im Mai 2003, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Datenschutz dem Art. 1 § 8 Abs. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes nicht entgegenstehen, „sofern erwiesen ist, dass die Offenlegung – die nicht nur die Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten unter Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betrifft, wenn diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst – im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben“.

Der Verfassungsgerichtshof zog den Schluss, „dass die differenziert ausgestalteten Berichtspflichten über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung ausreichend sind, um eine ordnungsgemäße und effiziente Mittelverwendung sicherzustellen, und dass eine darüber hinausgehende namentliche Offenlegung der Bezüge für das vom Europäischen Gerichtshof anerkannte Ziel nicht notwendig und angemessen ist. Die unmittelbar anwendbaren (...) Bestimmungen des § 8 BezBegrBVG entgegen, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zu diesem Zweck ermöglichen.

Diesen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts hat auch der Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen, weshalb das Begehren des Rechnungshofes, soweit es darauf gerichtet ist, eine Einschau zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 BezBegrBVG zu erreichen, mangels (anwendbarer) gesetzlicher Grundlage abzuweisen war“.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Rechtslage klargestellt hat, war es dem Rechnungshof verwehrt, den Bericht gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 BezBegrBVG (namentliche Offenlegung von Bezügen) zu erstellen.

 

Der gegenständliche Bericht berichtet somit über die durchschnittlichen Einkommen der gesamten Bevölkerung gemäß § 8 Abs. 4 des Bezügebegrenzungsgesetzes getrennt nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen für die Jahre 2002 und 2003 auf Basis der Erhebungen der Bundesanstalt Statistik Austria.

Dieser Bericht beruht in erster Linie auf Administrativdaten, insbesondere Steuer- und Sozialversicherungsdaten.

Darüber hinaus wurden die Daten des Mikrozensus in den Bericht einbezogen.

Erstmals werden im Bericht, einer Anregung zum Vorgängerbericht in der öffentlichen und parlamentarischen Debatte folgend, auch Einkommensergebnisse in Verbindung mit Informationen zur Arbeitszeit präsentiert.

Der Bericht, der ein umfassendes Bild über die Einkommen der österreichischen Bevölkerung aufgeschlüsselt nach Männern und Frauen sowie entsprechend dem Gesetzesauftrag getrennt nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen bietet, gibt einen Überblick über die Hauptergebnisse der Datenauswertung.

Die Übersichtstabellen stellen auf rd. 400 Seiten die Einkommen der unselbständig und selbständig Erwerbstätigen, Daten aus der Land- und Forstwirtschaft sowie die Einkommen der Pensionisten dar.

Der Statistische Annex enthält im wesentlichen weitere Verteilungsmaße und differenziertere Gliederungen; der technische Annex des Berichtes erläutert die methodische Vorgangsweise im Detail.

 

Der Rechnungshofausschuss hat den gegenständlichen Bericht in seiner Sitzung am 26. Jänner 2005 sowie in einer weiteren Sitzung am 19. April 2005 behandelt.

 

An den Debatten beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Christian Faul, Mag. Kurt Gaßner, Carina Felzmann, Dipl. Ing. Roderich Regler, der Rechnungshofpräsident Dr. Josef Moser sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Werner Kogler.

 

Mit Stimmenmehrheit wurde am 15. April 2005 beschlossen, dem Nationalrat die Kenntnisnahme des des gegenständlichen Berichtes zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Rechnungshofausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bericht des Rechnungshofes gemäß Art. 1 § 8 Bezügebegrenzungsgesetz für die Jahre 2002 und 2003 (III-115 der Beilagen) wird zur Kenntnis genommen.

Wien, 2005 04 19

Dipl. Ing. Roderich REGLER       Mag. Werner KOGLER

       Berichterstatter    Obmann / Obfrau