871 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Rechnungshofausschusses
betreffend den
Bericht des Rechnungshofes gemäß Art. 1 § 8 Bezügebegrenzungsgesetz
für die Jahre 2002 und 2003 (III-115 der Beilagen)
Mit dem
gegenständlichen Bericht legt der Rechnungshof in erster Linie den Bericht über
die durchschnittlichen Einkommen gemäß Art. 1 § 8 Abs. 4 des
Bezügebegrenzungsgesetzes vor.
Zu einem Bericht
nach § 8 Abs. 3 Bezügebegrenzungsgesetz ist folgendes festzuhalten:
Der EuGH entschied
im Mai 2003, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den
Datenschutz dem Art. 1 § 8 Abs. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes nicht
entgegenstehen, „sofern erwiesen ist, dass die Offenlegung – die nicht nur die
Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten unter Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegenden Rechtsträgern betrifft, wenn diese Einkommen einen bestimmten
Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen
umfasst – im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der
ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen
ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben“.
Der
Verfassungsgerichtshof zog den Schluss, „dass die differenziert ausgestalteten
Berichtspflichten über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung ausreichend sind, um
eine ordnungsgemäße und effiziente Mittelverwendung sicherzustellen, und dass
eine darüber hinausgehende namentliche Offenlegung der Bezüge für das vom
Europäischen Gerichtshof anerkannte Ziel nicht notwendig und angemessen ist.
Die unmittelbar anwendbaren (...) Bestimmungen des § 8 BezBegrBVG entgegen, die
eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zu diesem
Zweck ermöglichen.
Diesen
Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts hat auch der Verfassungsgerichtshof
wahrzunehmen, weshalb das Begehren des Rechnungshofes, soweit es darauf
gerichtet ist, eine Einschau zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung
gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 BezBegrBVG zu erreichen, mangels (anwendbarer)
gesetzlicher Grundlage abzuweisen war“.
Nachdem der
Verfassungsgerichtshof die Rechtslage klargestellt hat, war es dem Rechnungshof
verwehrt, den Bericht gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 BezBegrBVG (namentliche
Offenlegung von Bezügen) zu erstellen.
Der
gegenständliche Bericht berichtet somit über die durchschnittlichen Einkommen
der gesamten Bevölkerung gemäß § 8 Abs. 4 des Bezügebegrenzungsgesetzes
getrennt nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen für die Jahre 2002 und
2003 auf Basis der Erhebungen der Bundesanstalt Statistik Austria.
Dieser Bericht
beruht in erster Linie auf Administrativdaten, insbesondere Steuer- und Sozialversicherungsdaten.
Darüber hinaus
wurden die Daten des Mikrozensus in den Bericht einbezogen.
Erstmals werden im
Bericht, einer Anregung zum Vorgängerbericht in der öffentlichen und
parlamentarischen Debatte folgend, auch Einkommensergebnisse in Verbindung mit
Informationen zur Arbeitszeit präsentiert.
Der Bericht, der
ein umfassendes Bild über die Einkommen der österreichischen Bevölkerung aufgeschlüsselt
nach Männern und Frauen sowie entsprechend dem Gesetzesauftrag getrennt nach
Branchen, Berufsgruppen und Funktionen bietet, gibt einen Überblick über die
Hauptergebnisse der Datenauswertung.
Die
Übersichtstabellen stellen auf rd. 400 Seiten die Einkommen der unselbständig
und selbständig Erwerbstätigen, Daten aus der Land- und Forstwirtschaft sowie
die Einkommen der Pensionisten dar.
Der Statistische
Annex enthält im wesentlichen weitere Verteilungsmaße und differenziertere
Gliederungen; der technische Annex des Berichtes erläutert die methodische
Vorgangsweise im Detail.
Der
Rechnungshofausschuss hat den gegenständlichen Bericht in seiner Sitzung am 26.
Jänner 2005 sowie in einer weiteren Sitzung am 19. April 2005 behandelt.
An den Debatten
beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Mag.
Dr. Magda Bleckmann, Christian Faul, Mag.
Kurt Gaßner, Carina Felzmann,
Dipl. Ing. Roderich Regler, der Rechnungshofpräsident Dr. Josef Moser sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Werner Kogler.
Mit
Stimmenmehrheit wurde am 15. April 2005 beschlossen, dem Nationalrat die
Kenntnisnahme des des gegenständlichen Berichtes zu empfehlen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Rechnungshofausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bericht des
Rechnungshofes gemäß Art. 1 § 8 Bezügebegrenzungsgesetz für die Jahre
2002 und 2003 (III-115 der Beilagen) wird zur Kenntnis genommen.
Wien, 2005 04 19
Dipl. Ing. Roderich REGLER Mag.
Werner KOGLER
Berichterstatter Obmann / Obfrau