Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem Kurztitel wird die Abkürzung „MedienG“ angefügt.

2. Art. I § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

        „2. „periodisches Medium“: ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;“

3. In Art. I § 1 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

      „5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege

                a)           ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder

               b)           abrufbar ist (Website) oder

                c)           wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);“

4. Art. I § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:

        „6. „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie

                a) seine Herstellung und Verbreitung oder

               b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit

entweder besorgt oder veranlasst werden;“

5. Art. I § 1 Abs. 1 Z 8 lautet:

        „8. Medieninhaber“: wer

                a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder

               b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

                c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

               d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;“

6. In § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1 § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 8, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 6, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und in § 46 Abs. 3 und 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verleger)“.

7. In Art. I § 6 Abs. 1 wird in Satz 2 das Wort „Medienunternehmens“ durch das Wort „Medieninhabers“ ersetzt; in Satz 3 werden der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ und der Betrag von „36 337 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ ersetzt.

8. In Art. I § 6 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 3 das Wort „oder“; nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder“

9. In Art. I § 6 Abs. 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „Abs. 2 Z 3“ die Wendung „oder des Abs. 2 Z 3a“ eingefügt.

10. In Art. I § 7 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.

11. In Art. I § 7 Abs. 2 entfällt am Ende von Z 3 das Wort „oder“, am Ende von Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich sowie das Wort „oder“ ersetzt, und es wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.“

12. In Art. I § 7a Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.

13. In Art. I § 7a Abs. 3 entfällt am Ende von Z 3 das Wort „oder“, am Ende von Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich sowie das Wort „oder“ ersetzt, und es wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.“

14. In Art. I § 7b Abs. 1 wird der Betrag von „14 535 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.

15. In Art. I § 7b Abs. 2 entfällt am Ende der Z 4 das Wort „oder“ und nach der Z 4 wird folgende Z 4a angefügt:

       „4a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder“.

16. In Art. I § 7c Abs. 1 werden im Satz 1 die Worte „eines Fernmeldeverkehrs“ durch die Worte „einer Telekommunikation“ ersetzt und im Satz 2 der Betrag von „36 337 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ und der Betrag von „72 673 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

17. Art. I § 8a Abs. 2 lautet:

„(2) Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.“

18. In Art. I § 8a Abs. 5 entfallen das Zitat „7a,“ im Satz 1 und der letzte Satz.

19. In Art. I § 8a Abs. 6 entfällt das Zitat „7a,“.

20. In Art. I § 11 Abs. 1 Z 10 werden im Satz 1 nach dem Wort „veröffentlicht“ die Worte „oder abrufbar gemacht“ eingefügt und wird im Satz 2 das Wort „Medienwerk“ durch das Wort „Medium“ ersetzt.

21. In Art. I § 13 Abs. 1 werden in Z 1 die Worte „erscheint oder ausgestrahlt wird“ durch die Worte „erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird oder ständig abrufbar ist (Website)“ und in Z 2 die Worte „erscheint oder ausgestrahlt“ durch die Worte „erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet“ sowie die Worte „dem Erscheinen oder der Ausstrahlung“ durch die Worte „dem Erscheinen, der Ausstrahlung oder der Verbreitung“ ersetzt.

22. In Art. I § 13 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei Veröffentlichung auf einer Website ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einen Monat lang abrufbar zu machen. Ist die Tatsachenmitteilung jedoch weiterhin abrufbar, so ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ebenso lange wie die Tatsachenmitteilung und bis zu einem Zeitpunkt abrufbar zu halten, der einen Monat nach der Löschung der Tatsachenmitteilung liegt.“

23. Art. I § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website ist ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird. Bei einer Tatsachenmitteilung auf der Titelseite eines periodischen Druckwerks oder auf der Startseite einer Website genügt auf der Titelseite oder Startseite eine Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren oder ein Link zur Gegendarstellung. Die Verweisung muss den Gegenstand der Gegendarstellung und den Umstand, dass es sich um eine solche handelt, deutlich erkennen lassen sowie, wenn der Name des Betroffenen in der Tatsachenmitteilung enthalten war, auch diesen enthalten. Soweit die Tatsachenmitteilung in einer Überschrift enthalten war, ist ein gleicher Veröffentlichungswert auch dann gegeben, wenn die Überschrift der Gegendarstellung oder die Verweisung den gleichen Raum wie die von ihr betroffene Überschrift einnimmt. Bei der Veröffentlichung von Gegendarstellungen zu Tatsachenmitteilungen in Überschriften, auf Titelseiten periodischer Druckwerke oder auf Startseiten von Websites kann statt des Wortes ,,Gegendarstellung'' das Wort ,,Entgegnung'' oder unter Nennung des Betroffenen der Ausdruck ,,... entgegnet“ verwendet werden.

24. In Art. I § 14 Abs. 2 wird der Verweis „im § 41 Abs. 2“ durch den Verweis „in den §§ 40, 41 Abs. 2“ ersetzt.

25. In Art. I § 14 Abs. 3 wird der Verweis „§ 455 Abs. 3 StPO“ durch den Verweis „§ 455 Abs. 2 StPO“ ersetzt.

26. In Art. I § 18 Abs. 3 wird in Satz 1 das Wort „Medienunternehmens“ durch das Wort „Medieninhabers“ ersetzt; in Satz 2 werden der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ und der Betrag von „3 633 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

27. Art. I § 20 Abs. 1 Satz 2 lautet:

„Für jede erschienene Nummer, jeden Sendetag oder jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im § 13 Abs. 1 (§ 17 Abs. 3) bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu 1 000 Euro.“

28. Art. I § 21 samt Überschrift lautet:

„Einschränkung der Anwendung auf bestimmte Websites

§ 21. Die §§ 9 bis 20 sind nur auf Websites anzuwenden, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.“

29. In Art. I § 24 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 und 2 und § 41 Abs. 7 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verlegers)“.

30. Art. I § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.“

31. In Art. I § 24 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

(5) Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den §§ 1172f ABGB angefügt werden.“

32. In Art. I § 25 Abs. 1 wird der letzte Satz durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.“

33. Art I § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.“

34. Dem Art. I § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für eine Website, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben sind. Abs. 3 und 4 finden auf eine solche Website keine Anwendung.“

35. In Art. I § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Fernmeldeverkehrs von Anlagen“ durch die Wortfolge „der Telekommunikation von Teilnehmeranschlüssen“ ersetzt.

36. Art. I § 33 Abs. 1 Satz 1 lautet:

„(1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist auf Antrag des Anklägers auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu erkennen (Einziehung).“

37. In Art. I § 33 Abs. 2 entfällt das Klammerzitat „(Verleger)“, und das Klammerzitat „(§ 41 Abs. 5)“ wird durch das Klammerzitat „(§ 41 Abs. 6)“ ersetzt.

38. Nach Art. I § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.“

39. Nach Art. I § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Urteilsveröffentlichung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.“

 

39a. Nach Art. I § 35 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Keine Haftung nach Abs. 1 besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.“

40. Die Überschrift zu Art. I § 36 lautet:

„Beschlagnahme“

41. Art. I § 36 Abs. 1 Satz 1 lautet:

„(1) Ist anzunehmen, dass auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird, so kann das Gericht die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll.“

42. In Art. I § 36 Abs. 3 entfallen die Worte „des Medienwerkes“.

43. Nach Art. I § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Durchsetzung der Einziehung und Beschlagnahme bei Websites

§ 36a. (1) Wird auf Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website erkannt (Einziehung) oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website angeordnet (Beschlagnahme), so ist der Medieninhaber aufzufordern, innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist dem gerichtlichen Auftrag zu entsprechen. Der Medieninhaber hat den Ankläger oder Antragsteller von der Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Wurde der gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht gehörig entsprochen, so ist auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbstständigen Verfahren nach Anhörung des Medieninhabers diesem mit Beschluss die Zahlung einer Geldbuße an den Ankläger oder Antragsteller aufzuerlegen. Eine Geldbuße bis zu 2 000 Euro gebührt für jeden Tag, an dem die Stellen der Website, welche die strafbare Handlung begründen, nach Ablauf der gerichtlichen Frist weiterhin abrufbar sind. Die Höhe der Geldbuße ist nach dem Gewicht des strafgerichtlichen oder selbstständigen Verfahrens, der Bedeutung der die strafbare Handlung begründenden Veröffentlichung und nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen des Medieninhabers zu bestimmen. § 20 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.“

44. In Art. I § 37 Abs. 2 entfallen die Worte „des Medienwerkes“.

45. Nach Art. I § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:

„Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme

§ 38a. (1) Wird die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben, ohne dass ein Schuldspruch ergeht oder auf Einziehung im selbstständigen Verfahren erkannt wird, so hat der Medieninhaber gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so haftet der Privatankläger oder Antragsteller nur insoweit, als dies vertraglich vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens geltend zu machen. Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem Privatankläger oder Antragsteller zur Äußerung binnen zwei Wochen zuzustellen. Das Gericht hat die Höhe der Entschädigung nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) mit Beschluss festzusetzen und eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Gegen diese Entscheidung steht die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss über die Zuerkennung einer Entschädigung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.“

46. Art. I § 39 samt Überschrift lautet:

„Ersatz für Veröffentlichungskosten

§ 39. (1) Wurde eine Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 veröffentlicht und wird das Verfahren beendet, ohne dass ein Schuldspruch ergeht, auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung im selbstständigen Verfahren erkannt oder dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt wird, so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung sowie der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37. Der Anspruch auf Kostenersatz für eine Veröffentlichung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, jener für eine Veröffentlichung nach Satz 1 binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung der Mitteilung über den Verfahrensausgang geltend zu machen. Im Übrigen ist § 38a Abs. 2 anzuwenden. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so hat der Privatankläger oder Antragsteller Veröffentlichungskosten nur insoweit zu tragen, als dies vertraglich vereinbart wurde.

(2) Wurde eine Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 veröffentlicht und wird auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt, liegt aber eine unmittelbare Ausstrahlung im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 oder eine Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3a vor, so ist der Medieninhaber auf Antrag zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13 entsprechenden Form zu veröffentlichen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu stellen. Der Medieninhaber hat gegen den Urheber des Medieninhaltsdeliktes Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Veröffentlichung, der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 sowie der Urteilsveröffentlichung. Die Ansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(3) Für Mitteilungen über den Verfahrensausgang gilt § 34 Abs. 5 sinngemäß.“

47. Art. I § 40 samt Überschrift lautet:

„Örtliche Zuständigkeit

§ 40. (1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes, für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (§§ 14 ff) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt.

(2) Liegen die in Abs. 1 angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.

(3) Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.“

48. Art. I § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.“

49. Art. I § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.“

50. In Art. I § 41 Abs. 3 wird die Wendung „Geschwornen- und Schöffengerichtes“ durch die Wendung „Geschworenen- und Schöffengerichtes“ ersetzt.

51. In Art. I § 41 Abs. 4 wird der Verweis „§ 455 Abs. 3 StPO“ durch den Verweis „§ 455 Abs. 2 StPO“ ersetzt.

52. Art. I § 41 Abs. 5 lautet:

„Eine Voruntersuchung findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. In den Fällen des § 485 Abs. 1 Z 4 bis 6 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.“

53. Art. I § 50 lautet:

§ 50. Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49 und im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf

           1. die Medien ausländischer Medienunternehmen, es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;

           2. von einem fremden Staat herausgegebene oder verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden; Gleiches gilt für von den genannten Stellen oder Einrichtungen verbreitete wiederkehrende elektronische Medien sowie für Websites dieser Stellen oder Einrichtungen;

           3. Medienwerke oder wiederkehrende elektronische Medien oder Websites, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder verlegt werden, im Fall wiederkehrender elektronischer Medien oder Websites verbreitet oder abrufbar gehalten werden und als amtlich erkennbar sind, sowie als amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur auf diese zutreffen;

           4. Schülerzeitungen sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen.“

54. Nach Art. I § 50 wird folgender § 51 angefügt:

§ 51. Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über § 50 Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden,

           1. wenn das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte,

           2. soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte oder sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind und

           3. soweit durch die Mitteilung oder Darbietung eines der folgenden Rechtsgüter verletzt worden ist:

                a. Ehre und wirtschaftlicher Ruf,

                b. Privat- und Geheimsphäre,

                c.           sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,

                d.           Sicherheit des Staates oder

                e.           öffentlicher Friede.“

55. Dem Art. VIa wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a, 11, 12, 13, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 50 und 51 des Art. I, Art. VIa, VIb und Art VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

56. Nach Art. VIa wird folgender Art. VIb samt Überschrift eingefügt:

„ARTIKEL VIb

Übergangsbestimmungen zu Novellen

(1) Die §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 verbreitet wurden.“

57. In Art. VII Z 1 werden die Wörter „und“ und „sowie“ jeweils durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 3“ wird die Wendung „und § 51“ und nach dem Zitat „des Art. VI Abs. 2 bis 8“ die Wendung „sowie des Art. VIb“ eingefügt.

58. In Art. VII erhalten die Z 6 und 7 die Bezeichnungen „7.“ und „8.“, und folgende Ziffer 6 wird neu eingefügt:

         „6. hinsichtlich des Art. I § 50 der Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz;“