877 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (816 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Die wesentlichen
Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik
Deutschland bestehen in der Handhabung des österreichischen Polizeikooperationsgesetzes
(BGBl. I Nr. 104/1997), des Schengener Durchführungsübereinkommens
(BGBl. III Nr. 90/1997) sowie des Regierungsübereinkommens über die
Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Zollverwaltungen in den
Grenzgebieten (BGBl. III Nr. 11/2000) vom 16.12.1997.
Die
Inanspruchnahme und Leistung von polizeilicher Amtshilfe werden durch das
Polizeikooperationsgesetz sowie durch Bestimmungen des Schengener
Durchführungsübereinkommens geregelt. Durch das Schengener
Durchführungsübereinkommen erfolgt die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen
und als Ausgleichmaßnahmen dafür die Einräumung von bestimmten
grenzüberschreitenden polizeilichen Befugnissen, insbesondere
grenzüberschreitende Observation und grenzüberschreitende Nacheile. Das Regierungsübereinkommen
vom 16.12.1997 bringt Verfahrenserleichterungen bei der Handhabung der
grenzüberschreitenden Ermächtigung zu Observation und Nacheile und sieht auch
eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den jeweiligen
Grenzgebieten vor.
Mit der
Bundesrepublik Deutschland sollen nun aufgrund der im Rahmen von Schengen
bereits erfolgten Abschaffung der Grenzkontrollen, aufgrund der ausgeprägten
Tradition einer sehr engen Zusammenarbeit und letztlich auch aufgrund der
gemeinsamen Sprache durch den vorliegenden Vertrag engere und weitreichendere
polizeiliche und justizielle Kooperationsformen vereinbart werden.
Die gegenständliche Regierungsvorlage hat daher folgenden Inhalt:
Verstärkung und
Vertiefung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit der beiden Nachbarstaaten; Schaffung weiterer verfahrensmäßiger
Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr (z.B. Kreuzverkehr
zwischen Polizei- und Justizbehörden) sowie neuer Ermächtigungen für
grenzüberschreitendes polizeiliches Einschreiten (gemischte Streifen,
grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen, grenzüberschreitendes Einschreiten
zur Gefahrenabwehr); Verbesserung der Abstimmung polizeilicher Strategien und
einzelner Ermittlungsschritte bei grenzüberschreitender Bedeutung;
Beschleunigung des Informationsaustausches;
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. April 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordneten Rudolf Parnigoni,
Mag. Terezija Stoisits, Dr. Helene Partik-Pablé sowie die Bundesministerin für Justiz
Mag. Karin Miklautsch.
Bei der Abstimmung
wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des
Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten (816 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2005-04-19
Werner Miedl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau