877 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (816 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland bestehen in der Handhabung des österreichischen Polizeikooperationsgesetzes (BGBl. I Nr. 104/1997), des Schengener Durchführungsübereinkommens (BGBl. III Nr. 90/1997) sowie des Regierungsübereinkommens über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Zollverwaltungen in den Grenzgebieten (BGBl. III Nr. 11/2000) vom 16.12.1997.

Die Inanspruchnahme und Leistung von polizeilicher Amtshilfe werden durch das Polizeikooperationsgesetz sowie durch Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens geregelt. Durch das Schengener Durchführungsübereinkommen erfolgt die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen und als Ausgleichmaßnahmen dafür die Einräumung von bestimmten grenzüberschreitenden polizeilichen Befugnissen, insbesondere grenzüberschreitende Observation und grenzüberschreitende Nacheile. Das Regierungsübereinkommen vom 16.12.1997 bringt Verfahrenserleichterungen bei der Handhabung der grenzüberschreitenden Ermächtigung zu Observation und Nacheile und sieht auch eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den jeweiligen Grenzgebieten vor.

Mit der Bundesrepublik Deutschland sollen nun aufgrund der im Rahmen von Schengen bereits erfolgten Abschaffung der Grenzkontrollen, aufgrund der ausgeprägten Tradition einer sehr engen Zusammenarbeit und letztlich auch aufgrund der gemeinsamen Sprache durch den vorliegenden Vertrag engere und weitreichendere polizeiliche und justizielle Kooperationsformen vereinbart werden.

Die gegenständliche Regierungsvorlage hat daher folgenden Inhalt:

Verstärkung und Vertiefung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der beiden Nachbarstaaten; Schaffung weiterer verfahrensmäßiger Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr (z.B. Kreuzverkehr zwischen Polizei- und Justizbehörden) sowie neuer Ermächtigungen für grenzüberschreitendes polizeiliches Einschreiten (gemischte Streifen, grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen, grenzüberschreitendes Einschreiten zur Gefahrenabwehr); Verbesserung der Abstimmung polizeilicher Strategien und einzelner Ermittlungsschritte bei grenzüberschreitender Bedeutung; Beschleunigung des Informationsaustausches;

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.


Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Helene Partik-Pablé  sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Miklautsch.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten (816 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005-04-19

Werner Miedl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau