879 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (842 der
Beilagen): Vertrag zwischen
der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des
Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Zwischen der
Republik Österreich und der Republik Kroatien steht derzeit das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 in der
Fassung des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 in Geltung. Die Republik
Kroatien hat dieses Übereinkommen am 7. Mai 1999 und das Zusatzprotokoll am 15.
September 1999 ratifiziert. Damit ist der einvernehmlich weiter angewandte
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien vom 1. Februar 1982 außer Kraft getreten. Dieser Vertrag
hatte in einigen Bereichen weit günstigere Bestimmungen für die Rechtshilfe in
Strafsachen vorgesehen. Im Verhältnis zwischen Nachbarstaaten oder unweit
entfernten Staaten erweist sich das Übereinkommen oft als unnötig formalistisch
und schwerfällig. Der Anwendungsbereich ist auf Grund der österreichischen
Erklärung zum Übereinkommen auf die Rechtshilfe für strafbare Handlungen
beschränkt, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind.
Zustellungen am Postweg sind ausgeschlossen.
Wesentliches Ziel
dieses Vertrages ist die Vereinfachung und Beschleunigung des
Rechtshilfeverkehrs. Der vorliegende Vertrag orientiert sich an den
Zusatzverträgen, die mit Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik
seit mehreren Jahren in Anwendung stehen und sich überaus bewährt haben. Ziel
dieses Vertrages ist es, die Rechtshilfe in Strafsachen auszuweiten und im
unmittelbaren Behördenverkehr durchzuführen. Der Anwendungsbereich der
Rechtshilfe wird durch diesen Vertrag auf alle Fälle ausgeweitet, in denen in
einem Vertragsstaat gerichtliche und im anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche
Zuständigkeit besteht.
Eine Erleichterung
und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs wird vor allem durch einen
generellen Übersetzungsverzicht und den unmittelbaren Verkehr zwischen den
österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den
kroatischen Gerichten und Staatsanwaltschaften andererseits erreicht.
Schriftstücke können im jeweils anderen Staat auch durch die Post zugestellt
werden, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe vorliegen und
eine Übersetzung des Schriftstücks in die Sprache des ersuchten Staats
angeschlossen ist. Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen wird
durch diesen Vertrag auf alle Fälle ausgeweitet, in denen in einem Vertragsstaat
gerichtliche und im anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche Zuständigkeit
besteht. Der Vertrag enthält auch Bestimmungen über die Übertragung der
Strafverfolgung, die ebenfalls im unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den
Staatsanwaltschaften der beiden Staaten stattfindet. Die Entscheidung im
ersuchten Staat entfaltet unter den festgesetzten Voraussetzungen eine
Bindungswirkung für die Behörden des ersuchenden Staates.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. April 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordnete Dr. Helene Partik-Pablé
sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Miklautsch
und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (842 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2005-04-19
Werner Miedl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau