Bundesgesetz mit dem
das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz
1975) geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl I Nr 163/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 21
Abs. 3 wird vor dem Wort „Wahlen“ die Wortfolge „die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b
Abs. 1;“
eingefügt.
2. § 31c Abs. 1
lautet:
„§ 31c. (1) Vorhaben der Europäischen Union gemäß
Art. 23e und 23f B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die
zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten
haben, Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gemäß
Art. 23e Abs. 4, wenn eine Stellungnahme nach Art. 23e
Abs. 2 abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den
nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt
zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind
Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.“
3. Nach dem
Abschnitt Xa. wird ein neuer Abschnitt Xb. eingefügt:
„Xb. Besondere
Bestimmungen für Sitzungen des Nationalrates zur ausschließlichen Erörterung
von EU-Themen
§
74b. (1) Der Erörterung
von EU-Themen werden eigene Sitzungen des Nationalrates gewidmet:
a) Das Arbeitsprogramm der jeweiligen Präsidentschaft
wird zu Beginn einer Präsidentschaft behandelt;
b) jeweils insgesamt ein Themenbereich pro Klub zu
Themen aus den aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union,
der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments kann in einer
eigenen Sitzung zum Aufruf gelangen;
c) Berichte
und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 können auch in
Sitzungen nach lit. a und b verhandelt werden; die Verhandlung
erfolgt nach Behandlung der EU-Themen nach lit. a und b.
(2) Für Sitzungen nach
Abs. 1 lit. b kann jeder Klub acht Wochen vorher zu Themen aus den
aktuellen Arbeitsprogrammen des Rates der Europäischen Union, der Europäischen
Kommission und des Europäischen Parlaments einen Themenbereich je Sitzung
vorschlagen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung kann jeder Klub eine
Änderung des von ihm bekannt gegebenen Themenbereiches vorschlagen, worüber in
der Präsidialkonferenz im Sinne des § 8 Abs. 3 zu beraten ist. Die
vorgeschlagenen Themenbereiche gelangen in folgender Reihenfolge zum Aufruf:
a) für die erste Sitzung nach Abs. 1
lit. b entscheidet die Klubstärke;
b) in der zweiten Sitzung nach Abs. 1
lit. b findet folgende Reihenfolge Anwendung: Themenbereich des
zweitstärksten Klubs, danach Themenbereich des drittstärksten Klubs usw. und
schließlich Themenbereich des stärksten Klubs;
c) in allfälligen weiteren Sitzungen nach
Abs. 1 lit. b gelangt zuerst der Themenbereich des nächststärksten
Klubs zum Aufruf, usw.
(3) Zu jedem
Themenbereich gelangt als erster Redner ein Abgeordneter jenes Klubs, dessen
Themenbereich aufgerufen wird, mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das
zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum
Wort gemeldete Staatsekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme
zum Thema abzugeben, die gleichfalls 10 Minuten nicht überschreiten soll. Jedem
Redner kommt in weiterer Folge eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine
Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(4) In der Debatte
über EU-Themen nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nur
Entschließungsanträge gestellt werden. Für die Einbringung und Unterstützung
gelten § 55 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(5) In Sitzungen zur
ausschließlichen Erörterung von EU-Themen findet weder eine Aktuelle Stunde
noch eine Fragestunde statt. Ferner ist die Einbringung von Dringlichen
Anfragen, Dringlichen Anträgen und Verlangen auf kurze Debatte nach § 57a
unzulässig.“