882 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (861 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch das Zessionsrecht geändert wird (Zessionsrechts-Änderungsgesetz – ZessRÄG)
Vertragliche
Zessionsverbote, die nach geltendem Recht absolut (also auch gegenüber Dritten)
wirken, entziehen einen beträchtlichen Teil der Geldforderungen dem
Wirtschaftsverkehr. Vielen Unternehmen und vor allem kleinen und mittleren Betrieben
wird dadurch die Möglichkeit der Kreditbesicherung durch die Abtretung von
Forderungen genommen. Darüber hinaus wird der Geschäftsverkehr allgemein mit
der Unsicherheit belastet, dass selbst einem Gläubiger, der eine Forderung
gutgläubig erwirbt, ein vertragliches Zessionsverbot (von dem er gar keine
Kenntnis hatte) entgegengehalten werden kann.
Überdies erscheint
die Privilegierung der Pfandleiher beim Rechtserwerb von Nichtberechtigten nach
§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885 (RGBl Nr. 48/1885) nicht mehr
zeitgemäß.
Vertragliche
Zessionsverbote sollen – soweit sie Geldforderungen zwischen Unternehmern
betreffen – nur mehr dann wirksam sein, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt
worden sind und den Gläubiger nicht gröblich benachteiligen. Dadurch soll
vermieden werden, dass marktmächtige Unternehmen ihren wirtschaftlich
schwächeren Vertragspartnern einseitig Zessionsverbote aufoktroyieren. Aus
Gründen des Verkehrsschutzes sollen aber selbst solche Zessionsverbote nur mehr
relativ, also zwischen den Vertragspartnern, wirken. Den Erwerb einer Forderung
durch den neuen Gläubiger soll ein solches Zessionsverbot nicht mehr
verhindern.
Aus diesem Anlass
soll auch das erwähnte Privileg der Pfandleiher beseitigt werden.
Der
Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
19. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer
dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Dr. Gabriela Moser sowie die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag.
Dr. Maria Theresia Fekter.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (861 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-04-19
Mag. Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau