Vorblatt
Problem:
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaten
der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen
vor, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden. Österreich,
Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur
einen Quellensteuerabzug vorzunehmen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie sind
die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn
bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino
und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch
Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of
Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die
automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen
Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen. Die gleichwertigen
Maßnahmen den assoziierten Gebieten des Vereinigten Königreiches sollen durch
entsprechende Abkommen mit allen Mitgliedstaaten de EU festgelegt werden.
Ziel:
Durch diese
Abkommen sollen gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen zwischen Banken in der EU
und in den assoziierten Gebieten des Vereinigten Königreiches ansässigen Banken
hinsichtlich deren in der EU ansässigen Kunden hergestellt werden.
Inhalt:
Das Abkommen sieht
einen Informationsaustausch und für Österreich während der Übergangsperiode
grundsätzlich einen Quellensteuerabzug für Zinszahlungen an im Gebiet des
Vertragspartners ansässige Personen vor. Da aber in Anguilla keine
Ertragsteuern auf die unter das Abkommen fallenden Einkünfte erhoben werden,
ist Österreich weder zur Quellensteuererhebung, noch nach Ablauf der
Übergangsfrist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind keine
nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort zu
erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Es sind keine
nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Von einer
Kompatibilität ist auszugehen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates vom 3. Juni 2003 sind die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie
nur verpflichtet, wenn Abkommen oder sonstige Regelungen mit den abhängigen
oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder
assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische
Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen
Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Anguilla über die automatische
Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der
Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist
der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass
die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist die Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht
erforderlich.
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Da es an jeglicher
Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt,
insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von
Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat
ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat
vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den
Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich
der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden,
vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer
Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.
Gemäß Art. 17
dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese
Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz,
Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden
und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten
Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in
der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des
Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie
vorsehen.
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Da es an jeglicher
Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt,
insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von
Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat
ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat
vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den
Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich
der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden,
vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer
Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.
Gemäß Art. 17
dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese
Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz,
Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden
und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten
Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in
der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des
Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie
vorsehen.
Das vorliegende
Abkommen mit Anguilla entspricht den Voraussetzungen der genannten Richtlinie.
Das Abkommen wird
in Form eines Briefwechsels geschlossen, dennoch ist auch eine Unterzeichnung
des einen Bestandteil des Briefwechsels bildenden Abkommenstextes vorgesehen.
Vertragspartei ist die Regierung von Anguilla, eines abhängigen Gebiets des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das die Regierung von
Anguilla zum Abschluss dieses Abkommens ermächtigt hat.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Nur Zinszahlungen
einer Zahlstelle, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat, an
einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist und seinen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, unterliegen dem
Anwendungsbereich dieses Abkommens.
Abs 2 stellt klar,
dass nur Zinserträge in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen.
Zu
Art. 2:
Dieser Artikel
enthält die in diesem Abkommen verwendeten Begriffsbestimmungen. Insbesondere
werden bestimmte Begriffe, wie etwa jene des wirtschaftlichen Eigentümers, der
Zahlstelle und der Zinszahlung, durch direkten Verweis auf die Richtlinie
definiert.
Zu
Art. 3:
Bezüglich der
Ermittlung der Identität und des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers
von Zinszahlungen wird mittels Verweistechnik auf die Richtlinie dasselbe
Verfahren für das Abkommen festgelegt. Mangels Anwendbarkeit der
Geldwäscherichtlinie in Anguilla muss bei vertraglichen Beziehungen zwischen
der Zahlstelle in Anguilla und dem wirtschaftlichen Eigentümer, die vor dem 1.
Jänner 2004 eingegangen wurden, nur auf Informationen zurückgegriffen werden,
die auf Grund einschlägiger Rechtsvorschriften Anguillas zur Verfügung stehen.
Zu
Art. 4:
In diesem Artikel
ist, wie bei der Richtlinie, primär eine Auskunftserteilung festgelegt, wenn
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Zinsen im anderen Vertragsstaat
erhält. Der Umfang der zu erteilenden Informationen wird durch Verweis auf
Artikel 8 der Richtlinie festgelegt.
Bei Erteilung der
Informationen ist sind jene Geheimhaltungsverpflichtungen zu beachten, die in
der Amtshilferichtlinie (77/799/EWG) vorgesehen sind.
Zu
Art. 5:
Dieser Artikel
sieht für Zinsen, die an eine in Anguilla ansässige Person in Österreich
zugehen, während des in der Richtlinie festgelegten Übergangszeitraums einen
Quellensteuerabzug vor. Die Ausgestaltung dieses Quellensteuerabzuges
entspricht dem der Richtlinie.
Abs 5 sieht vor,
dass Österreich nach Ablauf des Übergangszeitsraumes ebenfalls zum
Informationsaustausch übergehen muss.
Zu
Art. 6:
Die während des
Übergangszeitraums in Österreich einbehaltene Quellensteuer ist bis spätestens
30. Juni des Folgejahres zu 75% an Anguilla zu überweisen. Diese Regelung ist
deckungsgleich mit jener der Richtlinie.
Zu
Art. 7:
Legt der Empfänger
der Zinserträge in Österreich, eine Bestätigung der Abgabenbehörde von Anguilla
vor, aus der hervorgeht, dass dieser Behörde das Konto bei der österreichischen
Zahlstelle bekannt ist, so ist der Empfänger der Zinsen bei der
österreichischen Zahlstelle von der Quellensteuer zu befreien. Der Inhalt
dieser Bestätigung ist durch direkten Verweis auf die Richtlinie festgelegt.
Diese Befreiung entspricht auch den Regelungen des EU-Quellensteuergesetzes,
BGBl Teil I, 2004/33.
Zu
Art. 8:
Dieser Artikel
verweist direkt auf Art. 14 der Richtlinie und regelt die Steueranrechnung
bzw. die Steuererstattung für einen wirtschaftlichen Eigentümer, der seinen
Wohnsitz in Anguilla hat.
Zu
Art. 9:
In diesem Artikel
wird explizit festgehalten, dass durch dieses Abkommen die Erhebung von anderen
Quellensteuern, sei es auf Grund innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen,
nicht tangiert wird.
Zu
Art. 10:
Beide
Vertragsstaaten sind verpflichtet, vor dem 1. Jänner 2005 sämtliche Rechts- und
Verwaltungsmaßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens zu treffen.
Zu
Art. 11:
Durch direkten
Verweis auf die EU-Amtshilferichtlinie wird dieses Abkommen dem selben
Geheimnisschutz unterworfen wie die Amtshilfe zwischen EU-Mitgliedstaaten. Der
Wortlaut dieser Geheimhaltungsverpflichtungen ist dem Abkommen als Anhang
angeschlossen.
Zu
Art. 12:
Dieser Artikel
regelt das Inkrafttreten und die Anwendung des Abkommens. Der
Anwendungszeitpunkt ist mit dem Anwendungszeitpunkt der Richtlinie 2003/48/EG
ident.
Abs 2 schränkt die
Verpflichtungen Österreichs aus diesem Abkommen mangels direkter Steuern auf
Zinserträge in Anguilla ein, dh es muss weder eine Quellensteuer erhoben
werden, noch besteht die Verpflichtung zum Informationsaustausch.
Zu
Art. 13:
Das Abkommen kann
schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen nach Ablauf des Kalenderjahres außer Kraft,
in welchem die Notifikation der Kündigung erfolgt ist.