Vorblatt
Problem:
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaten
der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen
vor, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden. Österreich,
Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur
einen Quellensteuerabzug vorzunehmen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie sind
die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn
bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino
und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch
Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man
und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die
automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen
Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen. Die gleichwertigen
Maßnahmen den assoziierten Gebieten des Vereinigten Königreiches sollen durch
entsprechende Abkommen mit allen Mitgliedstaaten der EU festgelegt werden.
Ziel:
Durch dieses
Abkommen sollen gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen zwischen Banken in der EU
und in den assoziierten Gebieten des Vereinigten Königreiches ansässigen Banken
hinsichtlich deren in der EU ansässigen Kunden hergestellt werden.
Inhalt:
Das Abkommen sieht
während der Übergangsperiode einen Quellensteuerabzug für Zinszahlungen an
natürliche Personen vor, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig sind..
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind keine
nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort zu
erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Es sind keine
nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Von einer
Kompatibilität ist auszugehen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates vom 3. Juni 2003 sind die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie
nur verpflichtet, wenn Abkommen oder sonstige Regelungen mit den abhängigen
oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder
assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung
bzw. während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der
Richtlinie vorsehen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen über
die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der British Virgin Islands ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der
Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist
der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist die Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht
erforderlich.
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Da es an jeglicher
Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt,
insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von
Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat
ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat
vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (im Folgenden kurz mit „Richtlinie“
bezeichnet) sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen
automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an
Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich,
Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur
einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.
Gemäß Art. 17
der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese
Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz,
Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden
und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten
Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in
der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des
Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie
vorsehen.
Das vorliegende
Abkommen mit den British Virgin Islands entspricht den Voraussetzungen der
genannten Richtlinie.
Das Abkommen wird
in Form eines Briefwechsels geschlossen, dennoch ist auch eine Unterzeichnung
des einen Bestandteil des Briefwechsels bildenden Abkommenstextes vorgesehen.
Vertragspartei ist die Regierung der British Virgin Islands, eines abhängigen
Gebiets des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das die
Regierung der British Virgin Islands zum Abschluss dieses Abkommens ermächtigt
hat.
Besonderer
Teil
Zu Art. 1
Dieser Artikel
enthält die Definition der zuständigen Behörde, des Wohnsitzes und der
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.
Zu Art. 2
Nur Zinszahlungen
einer Zahlstelle, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat, an
einen wirtschaftlichen Eigentümer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei hat, unterliegen während des Übergangszeitraums der
Quellensteuer.
Zu Art. 3
Dieser Artikel
regelt den Umfang der Informationspflicht der Zahlstelle in den Fällen, in
denen der wirtschaftliche Eigentümer seine Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt,
die Zinszahlung an die zuständige Behörde zu melden. Der Umfang der
Informationspflicht entspricht den in
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Erfordernissen.
Zu Art. 4
Die
Vertragsparteien sind verpflichtet, eines der beiden in diesen Artikel
beschriebenen Verfahren vorzusehen, damit der wirtschaftliche Eigentümer die
Möglichkeit erhält, die Quellensteuer dadurch zu vermeiden, dass er die
Zinserträge in seinem Wohnsitzstaat erklärt. Die Bestimmung entspricht dem
Art. 13 der Richtlinie.
Zu Art. 5
Dieser Artikel
regelt, wie bei der Einbehaltung der Quellensteuer auf die einzelnen Arten von
Zinszahlungen gemäß Art. 9 zu verfahren ist. Lit. b verweist hinsichtlich
von Zinszahlungen gem. Jede Vertragspartei kann anstelle der Quellensteuer auf
die Zinserträge eine Abgabe auf den vollen Erlös aus Verkauf, Rückzahlung oder
Einlösung erheben. In Bezug auf Österreich ist eine inhaltliche Übereinstimmung
mit § 6 Abs. 1 EU-QuStG gegeben.
Zu Art. 6
Abs.1 definiert
den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers. Ist der Empfänger eine natürliche
Person, gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie wirtschaftlicher Eigentümer
der Zinszahlung ist.
Kann der Empfänger
der Zinszahlung nachweisen, dass sie selbst als Zahlstelle fungiert, unterliegt
die Zinszahlung an sie nicht der Quellensteuer. Das gilt auch, wenn sie
nachweist, dass sie im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung,
deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften über die Unternehmensbesteuerung
unterliegen oder eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
im Sinne der Richtlinie 85/611/ EWG oder eines vergleichbaren Organismus für
gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den BVI handelt. Der Zinsempfänger gilt
ebenfalls nicht als wirtschaftlicher Eigentümer, wenn nachweist, dass er im
Auftrag einer Einrichtung nach Art. 8 Abs.2 handelt und in diesem Fall
Name und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten, der
die Zinszahlung vornimmt, übermittelt.
Wenn eine
natürliche Person als Treuhänder für eine andere natürliche Person handelt und
deren Identität und Wohnsitz gegenüber der Zahlstelle offen legt, wird der
Treugeber als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt.
Abs. 2 sieht
angemessene Schritte für die Zahlstelle zur Feststellung des tatsächlichen
wirtschaftlichen Eigentümers der Zinszahlung vor, wenn es Hinweise dafür gibt,
dass die Person, die die Zinsen vereinnahmt, nicht der wirtschaftliche
Eigentümer ist. Dadurch wird für Banken, die bereits den Vorschriften des BWG
unterliegen, keine zusätzliche Verpflichtung geschaffen.
Zu Art. 7
Dieser Artikel
regelt die Mindestanforderungen an die Zahlstellen in den Vertragsparteien
hinsichtlich der Feststellung der Identität und des Wohnsitzes des
wirtschaftlichen Eigentümers. Für österreichische Zahlstellen entsprechen diese
Mindestanforderungen jenen, die in der Richtlinie bzw. im EU-QuStG vorgesehen
sind.
Zu Art. 8
Dieser Artikel
definiert die Zahlstelle, welche zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist. Sie
entspricht dem Art. 4 der Richtlinie.
Abs.1 enthält die
allgemeine Definition der Zahlstelle.
Abs. 2
erweitert die Definition der Zahlstelle. Eine von dieser Bestimmung erfasste
Zahlstelle gilt bei der Vereinnahmung der Zinsen als Zahlstelle, und nicht bei
der Auszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer. Diese Einrichtungen werden
in lit. a bis c negativ abgegrenzt.
Für eine
Einrichtung, die nicht unter die aufgezählten Kategorien fällt, besteht darüber
hinaus gemäß Abs.3 die Optionsmöglichkeit, wie ein OGAW behandelt zu werden.
Damit dürfte der Anwendungsbereich des Zahlstellenbegriffs im Sinne des Abs.2
auf einige wenige Fälle beschränkt bleiben.
Abs.5 zählt
taxativ finnische und schwedische juristische Personen auf, die als Einrichtung
im Sinne von Abs.2 anzusehen sind.
Zu Art. 9
Die Definition der
Zinszahlung in diesem Artikel entspricht jener in Art 6 der Richtlinie. In
Bezug auf Österreich ist eine inhaltliche Übereinstimmung mit § 6 EU-QuStG
gegeben.
Abs.1 lit a
regelt, welche Forderungen vom Abkommen erfasst sind. Diese Bestimmung entspricht
der Definition von Zinsen in Artikel 11 Abs.3 des OECD- Musterabkommens über
Einkommens- und Kapitalsteuern.
Gemäß lit b werden
auch aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, die beim Verkauf, Rückzahlung
oder Einlösung von Forderungen im Sinne von lit a – einschließlich
Nullkuponanleihen und ähnlichen Schuldtiteln – realisiert werden, von der
Definition der Zinszahlung erfasst.
Lit c bezieht in
die Definition der Zinszahlung auch Erträge ein, die von OGAW im Sinne der
Richtlinie 85/611/ EWG oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame
Anlagen mit Sitz auf den BVI , von Einrichtungen, die gemäß Art 8
Abs. 3 für die Behandlung als OGAW optiert haben, und von außerhalb der EU
und außerhalb der BVI niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen
ausgeschüttet werden.
Lit d: diese
Bestimmung soll gewährleisten, dass aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen,
die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an angeführten
Organismen und Einrichtungen realisiert werden, ebenfalls von der Richtlinie
erfasst werden.
Voraussetzung ist
allerdings, dass diese Organismen und Einrichtungen mehr als 40% ihres
Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs.1 lit a angelegt haben.
Abs. 2 dient der Verwaltungsvereinfachung für
die Zahlstellen bei Erträgen von ausschüttenden oder thesaurierenden Fonds.
Wenn die die
Zahlstelle bei thesaurierenden Fonds keine Informationen über den Anteil an
Forderungen im Sinne von Abs.1 lit a hat, gilt gemäß Abs. 3 dieser
Prozentanteil als über 40% liegend.
Abs. 4
erweitert die Definition der Zinszahlungen auf Zinsen, die von einer
Einrichtung im Sinne von Art 8 Abs.2 vereinnahmt werden. Die Vereinnahmung der
Zinsen gilt also als Zinszahlung. Die spätere Auszahlung der Zinsen an den
wirtschaftlichen Eigentümer löst keine weiteren Verpflichtungen aus.
Abs. 5 bietet
den Vertragsparteien die Möglichkeit im Falle von Stückzinsen oder
kapitalisierten Zinsen bzw. von thesaurierende Organismen für gemeinsame
Anlagen den Zahlstellen
vorzuschreiben, Zinsen auf einem Zeitraum von höchstens 1 Jahr umzurechnen.
Dadurch werden diese umgerechneten Zinsen auch als Zinszahlung behandelt, wenn
in diesem Zeitraum keine Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung erfolgt ist.
Abs.6 bietet
beiden Vertragsparteien die Möglichkeit die Erträge von Organismen und
Einrichtungen vom Zinsbegriff auszunehmen, sofern diese höchstens 15 %
ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 lit a angelegt
haben. Macht eine Vertragspartei
von dieser Möglichkeit in Bezug auf einen in seinem Gebiet niedergelassenen
OGAW Gebrauch, so ist die Wahl für die andere Vertragspartei verbindlich, d.h.
sie kann von Zahlstellen in ihrem Gebiet nicht verlangen, dass diese Erträge
der Quellensteuer unterwerfen.
Abs. 8 regelt
die Grundlagen für die Ermittlung der Prozentanteile gem. Abs.1 lit d und
Abs.6.
Zu Art. 10
75% der Einnahmen
aus der Quellensteuer bzw. dem Steuerrückbehalt müssen an die andere
Vertragspartei übermittelt werden. Diese Aufteilung entspricht jener, die in
Art. 12 der Richtlinie zwischen EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
Zu Art. 11
Dieser Artikel
entspricht Art. 14 der Richtlinie und regelt die Anrechnung bzw. die Erstattung durch den
Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers. Die Vertragspartei, in deren
Hoheitsbereich der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz hat, ist verpflichtet, eine Doppelbesteuerung
aufgrund der Quellensteuer auszuschließen. In Bezug auf Österreich ist eine
inhaltliche Übereinstimmung mit § 11 EU-QuStG gegeben.
Zu Art. 12
Anleihen und
andere umlauffähige Schuldtitel fallen bei Erfüllung von zwei Voraussetzungen
nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Sie müssen vor dem 1. März
2001 emittiert worden sein und es dürfen nach dem 1. März 2002 keine
Aufstockungen vorgenommen worden sein.
Zu Art. 13
Dieser Artikel
regelt das Verständigungsverfahren zwischen den Vertragsparteien.
Zu Art. 14
Dieser Artikel
enthält eine Vertraulichkeitsklausel.
Zu Art. 15
Die Regelung des
Übergangszeitraums entspricht dem Art 10 der Richtlinie.
Zu Art. 16
Dieser Artikel
enthält die Inkrafttretensbestimmung und Bestimmungen über den
Anwendungszeitpunkt.
Zu Art. 17
Das Abkommen kann
durch eine schriftliche mit Gründen versehene Notifikation an die andere
Vertragspartei gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate
nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.
Zu Art. 18
Die
Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens orientieren sich an Art 17 der
Richtlinie.
Abs.2 und 3 regeln
die Aussetzung der Anwendung.