Vorblatt
Problem:
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaten
der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen
vor, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden. Österreich,
Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur
einen Quellensteuerabzug vorzunehmen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie sind
die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn
bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino
und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch
Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of
Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die
automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen
Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen. Die gleichwertigen
Maßnahmen den assoziierten Gebieten des Vereinigten Königreiches sollen durch
entsprechende Abkommen mit allen Mitgliedstaaten der EU festgelegt werden.
Ziel:
Durch diese
Abkommen sollen gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen zwischen Banken in der EU
und in den assoziierten Gebieten des Vereinigten Königreiches ansässigen Banken
hinsichtlich deren in der EU ansässigen Kunden hergestellt werden.
Inhalt:
Das Abkommen sieht
einen Informationsaustausch und für Österreich während der Übergangsperiode
grundsätzlich einen Quellensteuerabzug für Zinszahlungen an im Gebiet des
Vertragspartners ansässige Personen vor. Da aber auf den Turks and Caicos
Islands keine direkten Steuern erhoben werden, ist Österreich weder zur
Quellensteuererhebung, noch nach Ablauf der Übergangsfrist zur
Auskunftserteilung verpflichtet.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind keine
nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort zu
erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Es sind keine
nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Von einer
Kompatibilität ist auszugehen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates vom 3. Juni 2003 sind die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie
nur verpflichtet, wenn Abkommen oder sonstige Regelungen mit den abhängigen
oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder
assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische
Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraumes einen
Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen über
die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Turks
and Caicos Islands ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Da es an jeglicher
Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt,
insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von
Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat
ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat
vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den
Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich
der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden,
vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer
Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.
Gemäß Art. 17
dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese
Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz,
Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden
und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten
Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der
Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des
Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie
vorsehen.
Das vorliegende
Abkommen mit den Turks and Caicos Islands entspricht den Voraussetzungen der
genannten Richtlinie.
Das Abkommen wird
in Form eines Briefwechsels geschlossen, dennoch ist auch eine Unterzeichnung
des einen Bestandteil des Briefwechsels bildenden Abkommenstextes vorgesehen.
Vertragspartei ist die Regierung der Turks and Caicos Islands, eines abhängigen
Gebiets des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das die
Regierung der Turks and Caicos Islands zum Abschluss dieses Abkommens
ermächtigt hat.
Während des
Übergangszeitraumes wenden die Turks und Caicos im Verhältnis zu Österreich
ebenfalls das Quellensteuersystem an. Die Verwendung des Begriffes
„Steuerrückbehalt“ entspricht dem innerstaatlichen Recht der Turks und Caicos
Islands und führt zu keiner inhaltlichen Abweichung vom Quellensteuerbegriff.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1
Diese Abkommen
umfasst während eines Übergangszeitraumes Zinszahlungen, welche einer
Quellensteuer auf Grund dieses Abkommens unterliegen. Die Steuersätze sind
ident mit jenen der Richtlinie.
Zu
Art. 2
Dieser Artikel
regelt den Umfang der Informationspflicht der Zahlstelle in den Fällen, in
denen der wirtschaftliche Eigentümer seine Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt,
die Zinszahlung an die zuständige Behörde zu melden. Der Umfang der
Informationspflicht entspricht den in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie
vorgesehenen Erfordernissen.
Zu
Art. 3
Die
Vertragsparteien sind verpflichtet, eines der beiden in diesem Artikel
beschriebenen Verfahren vorzusehen, damit der wirtschaftliche Eigentümer die
Möglichkeit erhält, die Quellensteuer dadurch zu vermeiden, dass er die
Zinserträge in seinem Wohnsitzstaat erklärt.
Zu
Art. 4
Dieser Artikel
regelt, wie bei der Einbehaltung der Quellensteuer auf die einzelnen Arten von
Zinszahlungen gemäß Art. 8 zu verfahren ist. Jede Vertragspartei kann
anstelle der Quellensteuer bzw. dem Steuerrückbehalt auf die Zinserträge eine
Abgabe auf den vollen Erlös aus Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung erheben.
Zu
Art. 5
Abs.1 definiert
den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers. Ist der Empfänger eine natürliche
Person, gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie wirtschaftlicher Eigentümer
der Zinszahlung ist. Fungiert der Empfänger der Zinszahlung selbst als
Zahlstelle, unterliegt die Zinszahlung an ihn nicht der Quellensteuer. Gleich
gilt, wenn der Empfänger im Auftrag einer juristischen Person, einer
Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften über die
Unternehmensbesteuerung unterliegen oder eines Organismus für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/ EWG oder eines
vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Turks und
Caicos oder als Treuhänder für einen anderen wirtschaftlichen Eigentümer,
dessen Identität offen gelegt wird, handelt.
Abs. 2 sieht
angemessene Schritte für die Zahlstelle zur Feststellung des tatsächlichen
wirtschaftlichen Eigentümers der Zinszahlung vor, wenn es Hinweise dafür gibt,
dass die Person, die die Zinsen vereinnahmt, nicht der wirtschaftliche
Eigentümer ist.
Zu
Art. 6
Dieser Artikel
regelt die Mindestanforderungen an die Zahlstellen in den Vertragsstaaten
hinsichtlich der Feststellung der Identität und des Wohnsitzes des
wirtschaftlichen Eigentümers. Für österreichische Zahlstellen entsprechen diese
Mindestanforderungen jenen, die in der Richtlinie vorgesehen sind.
Zu
Art. 7
Dieser Artikel
definiert die Zahlstelle, welche zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist. Sie
entspricht dem Art. 4 der Richtlinie. Abs 1 enthält die allgemeine
Definition der Zahlstelle.
Abs 2 erweitert
die Definition der Zahlstelle. Eine von dieser Bestimmung erfasste Zahlstelle
gilt bei der Vereinnahmung der Zinsen als Zahlstelle, und nicht bei der
Auszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer. Diese Einrichtungen werden in
lit a bis c negativ abgegrenzt.
Für eine
Einrichtung, die nicht unter die aufgezählten Kategorien fällt, besteht darüber
hinaus gemäß Abs 3 die Optionsmöglichkeit, wie ein OGAW bzw. ein vergleichbarer
Organismus auf den Turks und Caicos behandelt zu werden. Damit dürfte der
Anwendungsbereich des Zahlstellenbegriffs im Sinne des Abs 2 auf einige wenige
Fälle beschränkt bleiben.
Abs 5 zählt
taxativ finnische und schwedische juristische Personen auf, die als Einrichtung
im Sinne von Abs 2 anzusehen sind.
Zu
Art. 8
Die Definition der
Zinszahlung in Art. 8 entspricht jener in Art. 6 der Richtlinie.
Abs 1 lit a
regelt, welche Forderungen vom Abkommen erfasst sind. Diese Bestimmung
entspricht der Definition von Zinsen in Artikel 11 Abs. 3 des
OECD-Musterabkommens über Einkommens- und Kapitalsteuern.
Gemäß lit b werden
auch aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, die beim Verkauf, Rückzahlung
oder Einlösung von Forderungen im Sinne von lit a – einschließlich
Nullkuponanleihen und ähnlichen Schuldtiteln –realisiert werden, von der
Definition der Zinszahlung erfasst.
Lit c bezieht in
die Definition der Zinszahlung auch Erträge ein, die von OGAW im Sinne der
Richtlinie 85/611/ EWG oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame
Anlagen mit Sitz auf den Turks und Caicos, von Einrichtungen, die gemäß
Art. 7 Abs 3 für die Behandlung als OGAW optiert haben, und von außerhalb
der EU und außerhalb der Turks und Caicos niedergelassenen Organismen für
gemeinsame Anlagen ausgeschüttet werden.
Die Bestimmung in
lit d soll gewährleisten, dass aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, die bei
Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an angeführten Organismen und
Einrichtungen realisiert werden, ebenfalls vom Abkommen erfasst werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass diese Organismen und Einrichtungen mehr als
40% (bzw. gem. Abs 7 ab 1. Jänner 2011 25%) ihres Vermögens in Forderungen im
Sinne von Abs 1 lit a angelegt haben.
Abs 2 dient der
Verwaltungsvereinfachung für die Zahlstellen bei Erträgen von ausschüttenden
oder thesaurierenden Fonds.
Hat die Zahlstelle
bei thesaurierenden Fonds keine Informationen über den Anteil an Forderungen im
Sinne von Abs 1 lit a, gilt gemäß Abs 3 dieser Prozentanteil als über 40%
liegend.
Abs. 4
erweitert die Definition der Zinszahlungen auf Zinsen, die von einer
Einrichtung im Sinne von Art. 7 Abs 2 vereinnahmt werden. Die
Vereinnahmung der Zinsen gilt also als Zinszahlung. Die spätere Auszahlung der
Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer löst keine weiteren Verpflichtungen
aus.
Abs 5 bietet den
Vertragsparteien die Möglichkeit im Falle von Stückzinsen oder kapitalisierten
Zinsen bzw. von thesaurierenden Organismen für gemeinsame Anlagen den Zahlstellen vorzuschreiben, Zinsen auf
einen Zeitraum von höchstens 1 Jahr umzurechnen. Dadurch werden diese
umgerechneten Zinsen auch als Zinszahlung behandelt, wenn in diesem Zeitraum
keine Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung erfolgt ist.
Abs 6 bietet
beiden Vertragsparteien die Möglichkeit die Erträge von Organismen und
Einrichtungen vom Zinsbegriff auszunehmen, sofern diese höchstens 15 %
ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs 1 lit a angelegt haben. Macht
eine Vertragspartei von dieser Möglichkeit in Bezug auf einen in ihrem Gebiet niedergelassenen
OGAW Gebrauch, so ist die Wahl für die andere Vertragspartei verbindlich, d.h.
sie kann von Zahlstellen in ihrem Gebiet nicht verlangen, diese Erträge der
Quellensteuer zu unterwerfen.
Abs 8 regelt die
Grundlagen für die Ermittlung der Prozentanteile gem. Abs1 lit d und Abs 6.
Zu
Art. 9
75% der Einnahmen
aus der Quellensteuer bzw. dem Steuerrückbehalt müssen spätestens sechs Monate
nach Ende des Steuerjahres an die andere Vertragspartei übermittelt werden.
Diese Aufteilung entspricht jener, die in Art. 12 der Richtlinie zwischen
EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
Zu
Art. 10
Dieser Artikel
entspricht Art. 14 der Richtlinie und regelt die Anrechnung bzw. die
Erstattung durch den Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers. Die
Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich der wirtschaftliche Eigentümer seinen
Wohnsitz hat, ist verpflichtet eine Doppelbesteuerung aufgrund der
Quellensteuer auszuschließen.
Zu
Art. 11
Anleihen und
andere umlauffähige Schuldtitel fallen bei Erfüllung von zwei Voraussetzungen nicht
in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Sie müssen vor dem 1. März 2001
emittiert worden sein und es dürfen nach dem 1. März 2002 keine Aufstockungen
vorgenommen worden sein.
Zu
Art. 12
Dieser Artikel
regelt das Verständigungsverfahren zwischen den Vertragsparteien.
Zu
Art. 13
Dieser Artikel
enthält eine Vertraulichkeitsklausel.
Zu
Art. 14
Die Regelung des
Übergangszeitraums entspricht Art. 10 der Richtlinie.
Zu
Art. 15
Dieser Artikel
enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten des Abkommens.
Abs 2 schränkt die
Verpflichtungen Österreichs aus diesem Abkommen mangels direkter Steuern ein,
dh es muss weder eine Quellensteuer erhoben werden, noch besteht die
Verpflichtung zum Informationsaustausch.
Zu
Art. 16
Das Abkommen kann
durch eine schriftliche mit Gründen versehene Kündigung an die andere
Vertragspartei beendet werden. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate
nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.
Zu
Art. 17
Die
Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens orientieren sich an Art. 17
der Richtlinie.
Die Abs. 2
und 3 regeln die Aussetzung der Anwendung.