Vorblatt
Problem:
Es ist heute in
Fachkreisen unumstritten, dass Rauchen die wichtigste durch Verhaltensänderung
vermeidbare Einzelursache für Erkrankungen und vorzeitige Todesfälle ist.
Eingedenk dessen wurde durch die Mitgliedsstaaten der WHO und unter
maßgeblicher Beteiligung der Europäischen Union in den Jahren 2000 bis 2003 ein
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
(Tabakrahmenübereinkommen) erarbeitet, das am 21. Mai 2003 im Rahmen der
Weltgesundheitsversammlung der WHO angenommen wurde.
Österreich hat das
Tabakrahmenübereinkommen am 28. August 2003 in New York unterzeichnet.
Ziel:
Ratifikation des
Übereinkommens.
Inhalt:
Das Übereinkommen
sieht fächerübergreifend national als auch international zu ergreifende
Maßnahmen zur umfassenden Tabakprävention auf Basis eines völkerrechtlichen
Vertrages vor. Die Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden Bereichen:
· Entwicklung nationaler Strategien gegen das
Rauchen
· Preis- und Steuererhöhung
· Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen
· Regulierung der Inhalte von Tabakprodukten
· Konsumenteninformation (Verpackung,
Aufmachung von Tabakprodukten)
· Öffentlichkeitsarbeit über die Auswirkungen
des Rauchens auf Gesundheit, Wirtschaft etc.
· Umfassende Werbe- und Sponsoringverbote
betreffend Tabakprodukte
· Maßnahmen zur Raucherentwöhnung
· Bekämpfung des Tabakschmuggels
· Maßnahmen gegen den Verkauf von
Tabakprodukten an Minderjährige sowie
· Internationaler Informationsaustausch.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für die
Gebietskörperschaften ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Übereinkommen
wurde unter breiter Mitwirkung der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedsstaaten erarbeitet und von diesen angenommen bzw. unterzeichnet. Es
steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
Erfüllungsvorbehalt
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von
Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Da durch das
Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Es ist heute in
Fachkreisen unumstritten, dass Rauchen die wichtigste durch Verhaltensänderung
vermeidbare Einzelursache für Erkrankungen und vorzeitige Todesfälle ist.
Hinsichtlich der pharmakologischen und verhaltensorientierten Prozesse, die
eine Abhängigkeit bestimmen, ist Tabak vergleichbar mit Suchtgift, wobei
Nikotin sowohl aufputschend als auch beruhigend wirkt.
Eingedenk dieser
Tatsachen wurde durch die Mitgliedsstaaten der WHO in den Jahren 2000 bis 2003
in sechs Verhandlungsrunden ein Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des
Tabakgebrauchs (Tabakrahmenübereinkommen) erarbeitet, das in Genf am 21. Mai
2003 im Rahmen der Weltgesundheitsversammlung der WHO einstimmig durch
Entschließung der Mitgliedstaaten der WHO angenommen wurde. Die Europäische
Union spielte dabei eine maßgebliche Rolle.
Die englische
Sprachfassung des Tabakrahmenübereinkommens wurde bereits durch die
Bundesregierung genehmigt (sh. Pkt. 24 des Beschl.Prot. Nr. 17 vom 8. Juli
2003) und von Österreich am 28. August 2003 in New York unterzeichnet.
Die Europäische
Union strebt derzeit den Beitritt zum Tabakrahmenübereinkommen auf der
Grundlage des Gemeinschaftsrechts an.
Beim
Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs handelt es sich um das
erste weltweit umfassende verbindliche Rechtsinstrument, das die WHO erarbeitet
hat. Darüber hinaus ist dieses internationale Übereinkommen das erste der
Vereinten Nationen, das - umfassend dem Gesundheitsschutz gewidmet - die
Grenzen diverser politischer Bereiche überschreitet beziehungsweise letztere
miteinander verknüpft.
Neben national
fächerübergreifend zu treffenden Maßnahmen der Vertragsstaaten zur umfassenden
Tabakprävention spricht das Rahmenübereinkommen auch international bedeutende
Bereiche an, wie insbesondere den Tabakschmuggel, ein umfassendes – auch
grenzüberschreitende Werbung einschließendes – Werbeverbot als auch die
internationale finanzielle Unterstützung der Umstellung der Landwirtschaft auf
alternative Produkte.
Besonderer
Teil
Zu Teil I:
Zu
Art. 1:
Art. 1 trifft
Begriffsbestimmungen für jene im Tabakrahmenübereinkommen verwendeten Begriffe,
die einer näheren Definition bedürfen.
Zu Art..2:
Diese Bestimmung
stellt das Verhältnis des Tabakrahmenübereinkommens zu anderen Übereinkommen
und Rechtsinstrumenten dar. Im Zuge dessen ermutigt Abs. 1 die
Vertragsparteien, Maßnahmen, die über jene im gegenständlichen Übereinkommen
statuierten hinausgehen, zu treffen.
Zu Teil II:
Zu
Art. 3:
Das Ziel des
Übereinkommens wird definiert: der Schutz heutiger und künftiger Generationen
vor den verheerenden Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens. Dies soll
durch die Ergreifung nationaler, regionaler und internationaler Maßnahmen
erfolgen. Dabei soll die Verbreitung des Tabakkonsums als auch des Passivrauchens
regelmäßig und wesentlich vermindert werden.
Zu
Art. 4:
In Weiterführung
des Art. 3 werden die Grundsätze zur Erreichung der Ziele des
Übereinkommens und dessen künftiger Protokolle sowie zur Durchführung der in
diesem Rahmen getroffenen Bestimmungen aufgeführt. Dabei wird insbesondere der
Gedanke der umfassenden politischen - vor allem auch sektorübergreifenden -
Maßnahmen auf diversen nationalen, regionalen als auch internationalen Ebenen
weiterverfolgt.
Zu
Art. 5:
Im Art. 5
werden die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsparteien des
Tabakrahmenübereinkommens festgelegt.
Zu Teil III:
Zu
Art. 6:
Art. 6
streicht die Bedeutung preisbezogener und steuerlicher Maßnahmen in der
Tabakprävention - vor allem bezogen auf junge Menschen - hervor.
Zu
Art. 7:
Ergänzend zu
Art. 6 hebt Art. 7 die Bedeutung nicht preisbezogener Maßnahmen in
der Tabakprävention - unter Bezugnahme auf die Maßnahmen gemäß Art. 8 bis
13 des Übereinkommens - hervor.
Zu
Art. 8:
In diesem
Art. wird festgehalten, dass auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen
eindeutig erwiesen ist, dass Passivrauchen zu Erkrankungen bis hin zum Tod
führt. In diesem Sinne sind durch die Vertragsparteien umfassende politische
Maßnahmen, allen voran zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen
Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an geschlossenen öffentlichen
Orten, zu ergreifen.
Zu
Art. 9:
Die
Vertragsparteien sollen auf Basis von durch die Konferenz der Vertragsparteien
zu erstellenden Leitlinien zur Prüfung und Messung von Inhaltsstoffen und
Emissionen von Tabakprodukten diesbezüglich umfassende politische Maßnahmen
ergreifen.
Zu
Art. 10:
Im Art. 10
werden Offenlegungspflichten von Herstellern und Importeuren von
Tabakerzeugnissen in Bezug auf Inhaltsstoffe und Emissionen von
Tabakerzeugnissen statuiert.
Zu
Art. 11:
Verpackung und
Etikettierung von Tabakerzeugnissen werden mit einem Verbot irreführender
Bezeichnungen und Beschreibungen belegt. Darüber hinaus sind mindestens 30%,
idealer Weise 50% oder mehr, der Hauptfläche der Verpackung von Tabakprodukten
mit speziellen Warnhinweisen zu versehen.
Zu
Art. 12:
Die
Vertragsparteien werden verpflichtet, umfassende politische Maßnahmen
präventiven Charakters zur Aufklärung, Information, Schulung und Bewusstseinsbildung
in der Öffentlichkeit zu ergreifen.
Zu
Art. 13:
Die Einführung
eines umfassenden Werbeverbotes - einschließlich grenzüberschreitender Werbung
- in den Vertragsstaaten wird statuiert. Ausnahmen hiervon sind ausschließlich
auf Grund bestehender verfassungsrechtlicher Normen beziehungsweise Prinzipien
möglich. Für letzteren Fall wird die Einführung von Beschränkungen statuiert,
die bestimmten festgesetzten Minimumanforderungen zu entsprechen haben.
Zu
Art. 14:
Die
Vertragsparteien werden verpflichtet, umfassende Maßnahmen in den Bereichen
Tabaknachfragereduktion und Tabakentwöhnung zu ergreifen.
Zu Teil IV:
Zu
Art. 15:
Es wird
festgestellt, dass die Unterbindung des unerlaubten Handels mit
Tabakerzeugnissen ein wesentliches Element der Tabakprävention ist. In diesem
Sinne sind die Vertragsparteien zur Ergreifung umfassender Maßnahmen sowie zu
umfangreicher Kooperation - national wie international - auf Gebieten wie
insbesondere dem Schmuggel, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung von
Tabakerzeugnissen verpflichtet.
Zu
Art. 16:
Der Verkauf von
Tabakerzeugnissen an Minderjährige soll verhindert werden. In diesem Sinne
sollen die Vertragsparteien umfassende Maßnahmen ergreifen, von denen einige
beispielhaft aufgezählt sind. Jedenfalls verboten wird die kostenlose Abgabe
von Tabakerzeugnissen an die Öffentlichkeit. Darüber hinaus besteht für
Vertragsparteien die Möglichkeit, im Zuge des Beitritts (in Österreich:
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde) oder später eine verbindliche
schriftliche Verpflichtung zur Einführung eines Verbots von Zigarettenautomaten
im Hoheitsgebiet abzugeben.
Zu
Art. 17:
Die Förderung des
Umstiegs von Tabakarbeitern, -anbauern und Einzelhändlern auf wirtschaftliche
Alternativen - national als auch international - wird verankert.
Zu Teil V:
Zu
Art. 18:
Im Art. 18
wird der Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit hinsichtlich der Tabak -
und Tabakerzeugnisproduktion verankert.
Zu Teil VI:
Zu Art: 19:
Eine
Haftungsregelung zu tabakpräventiven Zwecken wird insoweit verankert, als die
Vertragsparteien angehalten werden, nötigenfalls legistische Maßnahmen im
straf- als auch zivilrechtlichen Bereich einschließlich einer
Schadenersatzpflicht zu ergreifen. Weiters wird den Vertragsparteien auferlegt,
in Informationsfragen und gegebenenfalls in Haftungsfragen zusammenzuarbeiten.
Zu Teil VII:
Zu
Art. 20:
Nach diesem
Art. sind die Vertragsparteien zur Entwicklung und Förderung der Forschung
auf nationaler als auch internationaler Ebene verpflichtet, insbesondere im
Hinblick auf die Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens; weiters
erstreckt sich die Verpflichtung auf die Identifizierung alternativer
Kulturpflanzen sowie auf die Ausbildung jener Personen, die in der
Tabakprävention im weiteren Sinn tätig sind. Darüber hinaus sollen
Tabaküberwachungsprogramme und in diesem Sinne epidemiologische Datenbanken
unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher als auch
gesundheitlicher Indikatoren geschaffen werden.
Zu
Art. 21:
Den
Vertragsparteien obliegen - nach Maßgabe innerstaatlicher geheimhaltungs- bzw.
datenschutzrechtlicher Regelungen - breite Berichterstattungs- und
Informationsaustauschverpflichtungen über diverse Maßnahmen im Geltungsbereich
des Tabakrahmenübereinkommens.
Zu
Art. 22:
Die
Vertragsparteien haben auf wissenschaftlichem, technischem und rechtlichem
Gebiet zusammenzuarbeiten sowie Austausch zu betreiben, um nationale
Strategien, Pläne und Programme zu entwickeln und zu stärken. Die
diesbezüglichen Aktivitäten werden durch die Konferenz der Vertragsparteien in
finanzieller Hinsicht unterstützt.
Zu Teil
VIII:
Zu
Art. 23:
Spätestens ein
Jahr nach Inkrafttreten des Tabakrahmenübereinkommens tritt eine Konferenz der
Vertragsparteien zusammen, deren Strukturen in ihren Grundsätzen hier geregelt
sind.
Zu Art. 24:
Die Konferenz der
Vertragsparteien richtet ein ständiges Sekretariat ein, dessen Strukturen in
ihren Grundsätzen hier geregelt sind.
Zu
Art. 25:
Die Konferenz der
Vertragsparteien kann die Zusammenarbeit mit anderen regionalen und
internationalen Organisationen suchen.
Zu
Art. 26:
In diesem
Art. wird die Bereitstellung der für die Verwirklichung der Ziele des
Übereinkommens auf nationaler als auch auf internationaler Ebene essentiellen
Finanzmittel in ihren Grundsätzen geregelt. In diesem Zusammenhang wird die
Notwendigkeit der Unterstützung der Entwicklungsländer bzw. der Länder mit im
Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen hervorgehoben. Die Konferenz der
Vertragsparteien wird mögliche Hilfsquellen und Unterstützungsmechanismen
prüfen, die neben der Einrichtung eines freiwilligen weltweiten Fonds zur
Finanzierung der im Tabakrahmenübereinkommen vorgesehenen Maßnahmen in diesen
Ländern zum Tragen kommen können.
Zu Teil IX:
Zu
Art. 27:
Zur Beilegung von
Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien aus dem Rahmenübereinkommen als auch
aus dessen künftigen Protokollen ist - sofern darin nichts anderes vorgesehen
ist - eine Einigung auf gütlichem Wege das Mittel der Wahl. Darüber hinaus ist
die Möglichkeit der Einrichtung eines Ad-hoc-Schiedsverfahrens gegeben.
Zu Teil X:
Zu
Art. 28:
Art. 28 legt
das Verfahren zur Änderung des Tabakrahmenübereinkommens fest.
Zu
Art. 29:
Art. 29
trifft Regelungen zu den Anlagen des Tabakrahmenübereinkommens.
Zu Teil XI:
Zu
Art. 30:
Art. 30
schließt die Möglichkeit, Vorbehalte zum Tabakrahmenübereinkommen einzubringen,
aus.
Zu
Art. 31:
Art. 31
regelt das Verfahren für den Rücktritt vom Tabakrahmenübereinkommen.
Zu
Art. 32:
Es gilt
grundsätzlich das Prinzip eine Stimme pro Vertragspartei. Diesem Grundsatz
folgend haben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in
Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit so viele Stimmen als Mitglieder dieser
Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
Zu
Art. 33:
Protokolle zum
Tabakrahmenübereinkommen sind nach dem im Art. 33 festgeschriebenen
Verfahren möglich, wobei nur Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auch
Vertragsparteien künftiger Protokolle zu diesem Rahmenübereinkommen werden
dürfen.
Zu
Art. 34:
Regelt die
Unterzeichnung des Tabakrahmenübereinkommens.
Zu
Art. 35:
Um Vertragspartei
des gegenständlichen Übereinkommens zu werden, bedarf es der Ratifikation, Annahme, Genehmigung,
förmlichen Bestätigung oder des Beitritts sowie der Hinterlegung der
diesbezüglichen Urkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Die
genauen Modalitäten sind in diesem Art. festgesetzt.
Zu
Art. 36:
Für das
Inkrafttreten des Tabakrahmenübereinkommens setzt Art. 36 den neunzigsten
Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung fest. Danach
tritt das Übereinkommen für jeden beitretenden Staat am neunzigsten Tag nach
dem Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.
Zu
Art. 37:
Das
Tabakrahmenübereinkommen, Änderungen zu diesem, Anlagen sowie deren Änderungen
als auch Protokolle werden durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen
verwahrt.
Zu
Art. 38:
In diesem
Art. schließlich ist festgelegt, dass das gegenständliche Übereinkommen,
das in seinem arabischen, chinesischen, englischen, französischen, russischen
und spanischen Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt wird.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabischen,
chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch
kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von
der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der
Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Übereinkommen auf der
Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.