Vorblatt

Problem:

Es ist heute in Fachkreisen unumstritten, dass Rauchen die wichtigste durch Verhaltensänderung vermeidbare Einzelursache für Erkrankungen und vorzeitige Todesfälle ist. Eingedenk dessen wurde durch die Mitgliedsstaaten der WHO und unter maßgeblicher Beteiligung der Europäischen Union in den Jahren 2000 bis 2003 ein Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Tabakrahmenübereinkommen) erarbeitet, das am 21. Mai 2003 im Rahmen der Weltgesundheitsversammlung der WHO angenommen wurde.

Österreich hat das Tabakrahmenübereinkommen am 28. August 2003 in New York unterzeichnet.

Ziel:

Ratifikation des Übereinkommens.

Inhalt:

Das Übereinkommen sieht fächerübergreifend national als auch international zu ergreifende Maßnahmen zur umfassenden Tabakprävention auf Basis eines völkerrechtlichen Vertrages vor. Die Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden Bereichen:

·       Entwicklung nationaler Strategien gegen das Rauchen

·       Preis- und Steuererhöhung

·       Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen

·       Regulierung der Inhalte von Tabakprodukten

·       Konsumenteninformation (Verpackung, Aufmachung von Tabakprodukten)

·       Öffentlichkeitsarbeit über die Auswirkungen des Rauchens auf Gesundheit, Wirtschaft etc.

·       Umfassende Werbe- und Sponsoringverbote betreffend Tabakprodukte

·       Maßnahmen zur Raucherentwöhnung

·       Bekämpfung des Tabakschmuggels

·       Maßnahmen gegen den Verkauf von Tabakprodukten an Minderjährige sowie

·       Internationaler Informationsaustausch.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Gebietskörperschaften ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen wurde unter breiter Mitwirkung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten erarbeitet und von diesen angenommen bzw. unterzeichnet. Es steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Es ist heute in Fachkreisen unumstritten, dass Rauchen die wichtigste durch Verhaltensänderung vermeidbare Einzelursache für Erkrankungen und vorzeitige Todesfälle ist. Hinsichtlich der pharmakologischen und verhaltensorientierten Prozesse, die eine Abhängigkeit bestimmen, ist Tabak vergleichbar mit Suchtgift, wobei Nikotin sowohl aufputschend als auch beruhigend wirkt.

Eingedenk dieser Tatsachen wurde durch die Mitgliedsstaaten der WHO in den Jahren 2000 bis 2003 in sechs Verhandlungsrunden ein Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Tabakrahmenübereinkommen) erarbeitet, das in Genf am 21. Mai 2003 im Rahmen der Weltgesundheitsversammlung der WHO einstimmig durch Entschließung der Mitgliedstaaten der WHO angenommen wurde. Die Europäische Union spielte dabei eine maßgebliche Rolle.

Die englische Sprachfassung des Tabakrahmenübereinkommens wurde bereits durch die Bundesregierung genehmigt (sh. Pkt. 24 des Beschl.Prot. Nr. 17 vom 8. Juli 2003) und von Österreich am 28. August 2003 in New York unterzeichnet.

Die Europäische Union strebt derzeit den Beitritt zum Tabakrahmenübereinkommen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts an.

Beim Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs handelt es sich um das erste weltweit umfassende verbindliche Rechtsinstrument, das die WHO erarbeitet hat. Darüber hinaus ist dieses internationale Übereinkommen das erste der Vereinten Nationen, das - umfassend dem Gesundheitsschutz gewidmet - die Grenzen diverser politischer Bereiche überschreitet beziehungsweise letztere miteinander verknüpft.

Neben national fächerübergreifend zu treffenden Maßnahmen der Vertragsstaaten zur umfassenden Tabakprävention spricht das Rahmenübereinkommen auch international bedeutende Bereiche an, wie insbesondere den Tabakschmuggel, ein umfassendes – auch grenzüberschreitende Werbung einschließendes – Werbeverbot als auch die internationale finanzielle Unterstützung der Umstellung der Landwirtschaft auf alternative Produkte.


Besonderer Teil

Zu Teil I:

Zu Art. 1:

Art. 1 trifft Begriffsbestimmungen für jene im Tabakrahmenübereinkommen verwendeten Begriffe, die einer näheren Definition bedürfen.

Zu Art..2:

Diese Bestimmung stellt das Verhältnis des Tabakrahmenübereinkommens zu anderen Übereinkommen und Rechtsinstrumenten dar. Im Zuge dessen ermutigt Abs. 1 die Vertragsparteien, Maßnahmen, die über jene im gegenständlichen Übereinkommen statuierten hinausgehen, zu treffen.

Zu Teil II:

Zu Art. 3:

Das Ziel des Übereinkommens wird definiert: der Schutz heutiger und künftiger Generationen vor den verheerenden Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens. Dies soll durch die Ergreifung nationaler, regionaler und internationaler Maßnahmen erfolgen. Dabei soll die Verbreitung des Tabakkonsums als auch des Passivrauchens regelmäßig und wesentlich vermindert werden.

Zu Art. 4:

In Weiterführung des Art. 3 werden die Grundsätze zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens und dessen künftiger Protokolle sowie zur Durchführung der in diesem Rahmen getroffenen Bestimmungen aufgeführt. Dabei wird insbesondere der Gedanke der umfassenden politischen - vor allem auch sektorübergreifenden - Maßnahmen auf diversen nationalen, regionalen als auch internationalen Ebenen weiterverfolgt.

Zu Art. 5:

Im Art. 5 werden die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsparteien des Tabakrahmenübereinkommens festgelegt.

Zu Teil III:

Zu Art. 6:

Art. 6 streicht die Bedeutung preisbezogener und steuerlicher Maßnahmen in der Tabakprävention - vor allem bezogen auf junge Menschen - hervor.

Zu Art. 7:

Ergänzend zu Art. 6 hebt Art. 7 die Bedeutung nicht preisbezogener Maßnahmen in der Tabakprävention - unter Bezugnahme auf die Maßnahmen gemäß Art. 8 bis 13 des Übereinkommens - hervor.

Zu Art. 8:

In diesem Art. wird festgehalten, dass auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen eindeutig erwiesen ist, dass Passivrauchen zu Erkrankungen bis hin zum Tod führt. In diesem Sinne sind durch die Vertragsparteien umfassende politische Maßnahmen, allen voran zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an geschlossenen öffentlichen Orten, zu ergreifen.

Zu Art. 9:

Die Vertragsparteien sollen auf Basis von durch die Konferenz der Vertragsparteien zu erstellenden Leitlinien zur Prüfung und Messung von Inhaltsstoffen und Emissionen von Tabakprodukten diesbezüglich umfassende politische Maßnahmen ergreifen.

Zu Art. 10:

Im Art. 10 werden Offenlegungspflichten von Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen in Bezug auf Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen statuiert.

Zu Art. 11:

Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen werden mit einem Verbot irreführender Bezeichnungen und Beschreibungen belegt. Darüber hinaus sind mindestens 30%, idealer Weise 50% oder mehr, der Hauptfläche der Verpackung von Tabakprodukten mit speziellen Warnhinweisen zu versehen.

Zu Art. 12:

Die Vertragsparteien werden verpflichtet, umfassende politische Maßnahmen präventiven Charakters zur Aufklärung, Information, Schulung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit zu ergreifen.

Zu Art. 13:

Die Einführung eines umfassenden Werbeverbotes - einschließlich grenzüberschreitender Werbung - in den Vertragsstaaten wird statuiert. Ausnahmen hiervon sind ausschließlich auf Grund bestehender verfassungsrechtlicher Normen beziehungsweise Prinzipien möglich. Für letzteren Fall wird die Einführung von Beschränkungen statuiert, die bestimmten festgesetzten Minimumanforderungen zu entsprechen haben.

Zu Art. 14:

Die Vertragsparteien werden verpflichtet, umfassende Maßnahmen in den Bereichen Tabaknachfragereduktion und Tabakentwöhnung zu ergreifen.

Zu Teil IV:

Zu Art. 15:

Es wird festgestellt, dass die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen ein wesentliches Element der Tabakprävention ist. In diesem Sinne sind die Vertragsparteien zur Ergreifung umfassender Maßnahmen sowie zu umfangreicher Kooperation - national wie international - auf Gebieten wie insbesondere dem Schmuggel, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung von Tabakerzeugnissen verpflichtet.

Zu Art. 16:

Der Verkauf von Tabakerzeugnissen an Minderjährige soll verhindert werden. In diesem Sinne sollen die Vertragsparteien umfassende Maßnahmen ergreifen, von denen einige beispielhaft aufgezählt sind. Jedenfalls verboten wird die kostenlose Abgabe von Tabakerzeugnissen an die Öffentlichkeit. Darüber hinaus besteht für Vertragsparteien die Möglichkeit, im Zuge des Beitritts (in Österreich: Hinterlegung der Ratifikationsurkunde) oder später eine verbindliche schriftliche Verpflichtung zur Einführung eines Verbots von Zigarettenautomaten im Hoheitsgebiet abzugeben.

Zu Art. 17:

Die Förderung des Umstiegs von Tabakarbeitern, -anbauern und Einzelhändlern auf wirtschaftliche Alternativen - national als auch international - wird verankert.

Zu Teil V:

Zu Art. 18:

Im Art. 18 wird der Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit hinsichtlich der Tabak - und Tabakerzeugnisproduktion verankert.

Zu Teil VI:

Zu Art: 19:

Eine Haftungsregelung zu tabakpräventiven Zwecken wird insoweit verankert, als die Vertragsparteien angehalten werden, nötigenfalls legistische Maßnahmen im straf- als auch zivilrechtlichen Bereich einschließlich einer Schadenersatzpflicht zu ergreifen. Weiters wird den Vertragsparteien auferlegt, in Informationsfragen und gegebenenfalls in Haftungsfragen zusammenzuarbeiten.

Zu Teil VII:

Zu Art. 20:

Nach diesem Art. sind die Vertragsparteien zur Entwicklung und Förderung der Forschung auf nationaler als auch internationaler Ebene verpflichtet, insbesondere im Hinblick auf die Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens; weiters erstreckt sich die Verpflichtung auf die Identifizierung alternativer Kulturpflanzen sowie auf die Ausbildung jener Personen, die in der Tabakprävention im weiteren Sinn tätig sind. Darüber hinaus sollen Tabaküberwachungsprogramme und in diesem Sinne epidemiologische Datenbanken unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher als auch gesundheitlicher Indikatoren geschaffen werden.

Zu Art. 21:

Den Vertragsparteien obliegen - nach Maßgabe innerstaatlicher geheimhaltungs- bzw. datenschutzrechtlicher Regelungen - breite Berichterstattungs- und Informationsaustauschverpflichtungen über diverse Maßnahmen im Geltungsbereich des Tabakrahmenübereinkommens.

Zu Art. 22:

Die Vertragsparteien haben auf wissenschaftlichem, technischem und rechtlichem Gebiet zusammenzuarbeiten sowie Austausch zu betreiben, um nationale Strategien, Pläne und Programme zu entwickeln und zu stärken. Die diesbezüglichen Aktivitäten werden durch die Konferenz der Vertragsparteien in finanzieller Hinsicht unterstützt.

Zu Teil VIII:

Zu Art. 23:

Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Tabakrahmenübereinkommens tritt eine Konferenz der Vertragsparteien zusammen, deren Strukturen in ihren Grundsätzen hier geregelt sind.

Zu Art. 24:

Die Konferenz der Vertragsparteien richtet ein ständiges Sekretariat ein, dessen Strukturen in ihren Grundsätzen hier geregelt sind.

Zu Art. 25:

Die Konferenz der Vertragsparteien kann die Zusammenarbeit mit anderen regionalen und internationalen Organisationen suchen.

Zu Art. 26:

In diesem Art. wird die Bereitstellung der für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens auf nationaler als auch auf internationaler Ebene essentiellen Finanzmittel in ihren Grundsätzen geregelt. In diesem Zusammenhang wird die Notwendigkeit der Unterstützung der Entwicklungsländer bzw. der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen hervorgehoben. Die Konferenz der Vertragsparteien wird mögliche Hilfsquellen und Unterstützungsmechanismen prüfen, die neben der Einrichtung eines freiwilligen weltweiten Fonds zur Finanzierung der im Tabakrahmenübereinkommen vorgesehenen Maßnahmen in diesen Ländern zum Tragen kommen können.

Zu Teil IX:

Zu Art. 27:

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien aus dem Rahmenübereinkommen als auch aus dessen künftigen Protokollen ist - sofern darin nichts anderes vorgesehen ist - eine Einigung auf gütlichem Wege das Mittel der Wahl. Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Einrichtung eines Ad-hoc-Schiedsverfahrens gegeben.

Zu Teil X:

Zu Art. 28:

Art. 28 legt das Verfahren zur Änderung des Tabakrahmenübereinkommens fest.

Zu Art. 29:

Art. 29 trifft Regelungen zu den Anlagen des Tabakrahmenübereinkommens.

Zu Teil XI:

Zu Art. 30:

Art. 30 schließt die Möglichkeit, Vorbehalte zum Tabakrahmenübereinkommen einzubringen, aus.

Zu Art. 31:

Art. 31 regelt das Verfahren für den Rücktritt vom Tabakrahmenübereinkommen.

Zu Art. 32:

Es gilt grundsätzlich das Prinzip eine Stimme pro Vertragspartei. Diesem Grundsatz folgend haben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit so viele Stimmen als Mitglieder dieser Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

Zu Art. 33:

Protokolle zum Tabakrahmenübereinkommen sind nach dem im Art. 33 festgeschriebenen Verfahren möglich, wobei nur Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auch Vertragsparteien künftiger Protokolle zu diesem Rahmenübereinkommen werden dürfen.

Zu Art. 34:

Regelt die Unterzeichnung des Tabakrahmenübereinkommens.

Zu Art. 35:

Um Vertragspartei des gegenständlichen Übereinkommens zu werden, bedarf es der  Ratifikation, Annahme, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder des Beitritts sowie der Hinterlegung der diesbezüglichen Urkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Die genauen Modalitäten sind in diesem Art. festgesetzt.

Zu Art. 36:

Für das Inkrafttreten des Tabakrahmenübereinkommens setzt Art. 36 den neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung fest. Danach tritt das Übereinkommen für jeden beitretenden Staat am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.

Zu Art. 37:

Das Tabakrahmenübereinkommen, Änderungen zu diesem, Anlagen sowie deren Änderungen als auch Protokolle werden durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen verwahrt.

Zu Art. 38:

In diesem Art. schließlich ist festgelegt, dass das gegenständliche Übereinkommen, das in seinem arabischen, chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wird.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Übereinkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.