Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Litauen werden gegenwärtig durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt, da das Abkommen zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, im Verhältnis zu Litauen seit 1992 mehr keine Anwendung findet. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Litauen ist jedoch der Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.

Ziel:

Durch das neue Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Litauens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Litauen werden gegenwärtig durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt, da das Abkommen zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, im Verhältnis zu Litauen seit 1992 mehr keine Anwendung findet. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Am 11. Februar 1997 sind daher in Wien Verhandlungen mit Litauen (gemeinsam mit Estland und Lettland) zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden anschließend im Korrespondenzweg fortgeführt und haben im Jahr 2004 zur Einigung über den Text des vorliegenden Abkommensentwurfes geführt.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997).


Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art.  4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Abs. 2 sieht die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen vor. Abs. 3 sieht in Bezug auf Ansässigkeitskonflikte bei juristischen Personen zwingend ein Verständigungsverfahren im Sinne des Art. 26 des Abkommens vor.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Bauausführungen und Montagen werden nach neunmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet, wobei die Betriebstättendefinition für Bauausführungen durch die Einbeziehung von Überwachungsleistungen erweitert wird.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind (Abs. 1).

Abs. 2 sieht vor, dass der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen sind, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Dieser Artikel ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 8 österreichischerseits auch auf stille Gesellschaftsanteile anzuwenden.

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Gemäß Abs. 1 wird das Besteuerungsrecht für Dividenden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird durch Abs. 2 bei Portfoliodividenden auf 15% beschränkt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden wird bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 25% auf 5% herabgesetzt.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Muster­abkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen in OECD-konformer Weise ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.

Quellensteuerfreiheit besteht hingegen für Zinsen im öffentlichen Bereich sowie für Zinsen aus Verkäufen von Waren auf Kredit (Abs. 3).

Die in Abs. 4 vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist grundsätzlich OECD-konform.

Der in Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Artikel 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt, wobei der Quellensteuersatz für Lizenzgebühren bei Leasinggeschäften auf 5% herabgesetzt ist.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Gemäß Abs. 1 werden auch Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Grundstücks­gesellschaften der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort grundsätzlich nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus wird die Besteuerungskompetenz des Quellenstaates auf jene Fälle ausgeweitet, in denen in Ermangelung einer festen Einrichtung Einkünfte aus einer in diesem Staat ausgeübten selbständigen Arbeit dort auch dann besteuert werden dürfen, wenn sich die Person in diesem Staat länger als 183 Tage aufhält.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und für Sozialversicherungs­pensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 4). Art. 19 gilt für Bezüge aus öffentlichen Kassen der Gebietskörperschaften, wobei Abs. 3 die Kassenstaatregel auch auf die Aktivbezüge der Bediensteten der österreichischen Außenhandelsstelle in Litauen ausweitet.

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates vor, wenn der Auftritt des Künstlers oder Sportlers im Rahmen öffentlich subventionierter Veranstaltungen erfolgt.

Zu Artikel 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Artikel 21:

Dieser Artikel enthält spezielle Regelungen für Einkünfte aus so genannten „off-shore“-Aktivitäten, das sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung der vor der Küste eines Vertragsstaats gelegenen Bodenschätze. Durch diese Bestimmung erhält der Quellenstaat bei „off-shore“-Tätigkeiten, abweichend von den allgemeinen Zuteilungsregeln des Abkommens, weitreichende Besteuerungsrechte.

Zu Artikel 22:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Artikel 23:

Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.

 

Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

 

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem der Unternehmer ansässig ist.

 

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Zu Artikel 24:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden, wobei Abs. 1 lit. e im Fall von Schachteldividenden bei einem Beteiligungs­verhältnis von mindestens 10% entsprechend den Grundsätzen des internationalen Schachtelprivilegs die Befreiungsmethode vorsieht.

 

Gemäß Abs. 1 lit. d hat Österreich in jenen Fällen ein Besteuerungsrecht, in denen eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus Litauen bezieht und für die Litauen auf Grund des Abkommens das Besteuerungsrecht hat, jedoch diese Einkünfte auf Grund des Abkommens von der litauischen Besteuerung befreit. Voraussetzung für eine Besteuerung auf österreichischer Seite ist die Durchführung eines Verständigungsverfahrens.

Litauen wendet das Anrechnungsverfahren an.

Zu Artikel 25:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapital­beteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2). Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung (Abs. 5).

Zu Artikel 26:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 27:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchfühung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfassten Steuern erforderlich sind (großer Informationsaustausch).

Zu Artikel 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 29 und 30:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbe­steuerungsabkommens.