Vorblatt
Problem:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Litauen werden gegenwärtig durch kein
Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt, da das
Abkommen zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion vom 10. April 1981,
BGBl. Nr. 411/1982, im Verhältnis zu Litauen seit 1992 mehr keine
Anwendung findet. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen
Österreich und Litauen ist jedoch der Abschluss eines neuen Abkommens
erforderlich geworden.
Ziel:
Durch das neue
Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte
Österreichs und Litauens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis
entsprechenden Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das neue
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das Abkommen wird
durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das
Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen
erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung
der Besteuerungsrechte und über die Methode zur Vermeidung einer
internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein
wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vereinbarkeit
mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich
zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens
abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Litauen werden gegenwärtig durch kein
Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt, da das
Abkommen zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion vom 10. April 1981,
BGBl. Nr. 411/1982, im Verhältnis zu Litauen seit 1992 mehr keine
Anwendung findet. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem
Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den
Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit
auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen
Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.
Am 11. Februar
1997 sind daher in Wien Verhandlungen mit Litauen (gemeinsam mit Estland und
Lettland) zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen
wurden anschließend im Korrespondenzweg fortgeführt und haben im Jahr 2004 zur
Einigung über den Text des vorliegenden Abkommensentwurfes geführt.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997).
Besonderer
Teil
Zu Artikel
1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4
ansässig sind.
Zu Artikel
2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu Artikel
3:
Dieser Artikel
enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
Zu Artikel
4:
Diese Bestimmungen
enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes
der Ansässigkeit. Abs. 2 sieht die OECD-konformen Lösungen für
Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen vor. Abs. 3 sieht in Bezug
auf Ansässigkeitskonflikte bei juristischen Personen zwingend ein
Verständigungsverfahren im Sinne des Art. 26 des Abkommens vor.
Zu Artikel
5:
Dieser Artikel
beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der
„Betriebstätte“. Bauausführungen und Montagen werden nach neunmonatiger Dauer
als Betriebstätte gewertet, wobei die Betriebstättendefinition für
Bauausführungen durch die Einbeziehung von Überwachungsleistungen erweitert
wird.
Zu Artikel 6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu Artikel
7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte
OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit
besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte
zurechenbar sind (Abs. 1).
Abs. 2 sieht
vor, dass der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen sind, die sie unabhängig
von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können
(Fremdverhaltensgrundsatz).
Dieser Artikel ist
nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 8 österreichischerseits auch
auf stille Gesellschaftsanteile anzuwenden.
Zu Artikel
8:
Diese Bestimmungen
sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der
Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und
Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat.
Zu Artikel
9:
Dieser Artikel
befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne
ausgewiesen werden.
Zu Artikel
10:
Gemäß Abs. 1
wird das Besteuerungsrecht für Dividenden in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden
ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Das
Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird durch Abs. 2 bei
Portfoliodividenden auf 15% beschränkt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats
in Bezug auf Schachteldividenden wird bei einem Beteiligungsverhältnis von
mindestens 25% auf 5% herabgesetzt.
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.
Auch der in
Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu Artikel
11:
Das
Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des
Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch
dem Quellenstaat der Zinsen in OECD-konformer Weise ein mit 10% begrenztes
Besteuerungsrecht eingeräumt.
Quellensteuerfreiheit
besteht hingegen für Zinsen im öffentlichen Bereich sowie für Zinsen aus
Verkäufen von Waren auf Kredit (Abs. 3).
Die in Abs. 4
vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist grundsätzlich OECD-konform.
Der in Abs. 5
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu Artikel
12:
Das
Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des
Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß
Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes
Besteuerungsrecht eingeräumt, wobei der Quellensteuersatz für Lizenzgebühren
bei Leasinggeschäften auf 5% herabgesetzt ist.
Zu Artikel
13:
Dieser Artikel
enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen
für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Gemäß Abs. 1
werden auch Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften
der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt.
Zu Artikel
14:
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche
Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort grundsätzlich nur
insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen
Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt damit den
OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus wird die Besteuerungskompetenz des
Quellenstaates auf jene Fälle ausgeweitet, in denen in Ermangelung einer festen
Einrichtung Einkünfte aus einer in diesem Staat ausgeübten selbständigen Arbeit
dort auch dann besteuert werden dürfen, wenn sich die Person in diesem Staat
länger als 183 Tage aufhält.
Zu den
Artikeln 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15
Abs. 2 enthält hiebei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für
kurzfristige Auslandstätigkeit.
In Anwendung der
OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und für
Sozialversicherungspensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Aktiv- und
Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in
Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat
besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese
Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter
dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand
(Abs. 4). Art. 19 gilt für Bezüge aus öffentlichen Kassen der
Gebietskörperschaften, wobei Abs. 3 die Kassenstaatregel auch auf die
Aktivbezüge der Bediensteten der österreichischen Außenhandelsstelle in Litauen
ausweitet.
Zu Artikel
16:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die
Aufsichtsratsbezüge auszahlt.
Zu Artikel
17:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2).
Abs. 3 sieht
eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates vor, wenn der
Auftritt des Künstlers oder Sportlers im Rahmen öffentlich subventionierter
Veranstaltungen erfolgt.
Zu Artikel
20:
Durch diese
Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland
zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.
Zu Artikel
21:
Dieser Artikel
enthält spezielle Regelungen für Einkünfte aus so genannten
„off-shore“-Aktivitäten, das sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Erforschung oder der Ausbeutung der vor der Küste eines Vertragsstaats
gelegenen Bodenschätze. Durch diese Bestimmung erhält der Quellenstaat bei
„off-shore“-Tätigkeiten, abweichend von den allgemeinen Zuteilungsregeln des
Abkommens, weitreichende Besteuerungsrechte.
Zu Artikel
22:
Durch diese
Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen, für
die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
Zu Artikel
23:
Dieser Artikel
enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.
Unbewegliches
Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem
sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.
Abs. 3 stellt
eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige
bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem
der Unternehmer ansässig ist.
Alle übrigen
Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem
Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.
Zu Artikel
24:
In diesem
Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung
vermieden wird:
Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die
Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von
Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die
Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden, wobei Abs. 1
lit. e im Fall von Schachteldividenden bei einem Beteiligungsverhältnis
von mindestens 10% entsprechend den Grundsätzen des internationalen
Schachtelprivilegs die Befreiungsmethode vorsieht.
Gemäß Abs. 1
lit. d hat Österreich in jenen Fällen ein Besteuerungsrecht, in denen eine
in Österreich ansässige Person Einkünfte aus Litauen bezieht und für die
Litauen auf Grund des Abkommens das Besteuerungsrecht hat, jedoch diese
Einkünfte auf Grund des Abkommens von der litauischen Besteuerung befreit.
Voraussetzung für eine Besteuerung auf österreichischer Seite ist die
Durchführung eines Verständigungsverfahrens.
Litauen wendet das Anrechnungsverfahren an.
Zu Artikel
25:
Dieser Artikel
enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung
(Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten
ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt
(Abs. 2). Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und
Bezeichnung (Abs. 5).
Zu Artikel
26:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu Artikel
27:
Durch diesen
Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte
auszutauschen, die für die richtige Durchfühung des Abkommens oder des innerstaatlichen
Rechts der Vertragsstaaten betreffend die vom sachlichen Anwendungsbereich des
Abkommens erfassten Steuern erforderlich sind (großer Informationsaustausch).
Zu Artikel
28:
Dieser Artikel
regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens
zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu Artikel
29 und 30:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.