Vorblatt

Problem:

Österreich wendet derzeit im Verhältnis zu Georgien noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, an. Allerdings hat die georgische Seite zu erkennen gegeben, dass sie sich an das oben genannte Abkommen nicht mehr gebunden fühlen möchte. Vor diesem Hintergrund und infolge der Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Georgien ist deshalb der Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.

Ziel:

Durch das neue Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Georgiens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Abkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich wendet derzeit im Verhältnis zu Georgien noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, an. Allerdings hat die georgische Seite zu erkennen gegeben, dass sie sich an das oben genannte Abkommen nicht mehr gebunden fühlen möchte. Vor diesem Hintergrund und infolge der Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Georgien ist deshalb der Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.

Am 29. März 2004 sind daher in Wien Verhandlungen mit Georgien zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen konnten nach einer zweiten Verhandlungs­runde im Juni 2004 in Georgien abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Abkommensentwurfes geführt.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).


Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art.  4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Bauausführungen und Montagen werden nach sechsmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet (Abs. 3).

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind (Abs. 1).

Abs. 2 sieht vor, dass der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen sind, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Art. 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Gemäß Abs. 1 wird das Besteuerungsrecht für Dividenden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat).

Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird bei Portfoliodividenden auf 10% beschränkt (Abs. 2 lit. c). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden wird bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 10% und gleichzeitiger Mindestkapitalbeteiligung in Höhe von 100.000 Euro auf 5% herabgesetzt (Abs. 2 lit. b), während bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 50% und gleichzeitiger Mindestkapitalbeteiligung in Höhe von 2 Millionen Euro Quellensteuerfreiheit vorgesehen ist (Abs. 2 lit. a).

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das ausschließliche Besteuerungsrecht für Zinsen wird dem Wohnsitzstaat des Zinsen­empfängers zugewiesen (Abs. 1).

Die in Abs. 2 vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.

Der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 12:

Das ausschließliche Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1).

Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 2 ist OECD-konform.

Der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Abs. 5 sieht vor, dass im Falle eines Ansässigkeitswechsels der ehemalige Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen behält, wenn diese Veräußerung innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug erfolgt.

Zu Art. 14, 17 und 18:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahme­bestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit (183 Tage).

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 17 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18 fallen) und für Sozialversicherungs­pensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Art. 18 gilt für Bezüge aus öffentlichen Kassen der Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Art. 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt.

Zu Art. 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates vor, wenn der Auftritt des Künstlers oder Sportlers im Rahmen öffentlich subventionierter Veranstaltungen erfolgt oder von gemeinnützigen Einrichtungen unterstützt wird oder auf Grund eines Kulturabkommens stattfindet.

Zu Art. 19:

Gemäß Abs. 1 werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt. Gemäß Abs. 2 gilt diese Steuerfreiheit auch für Einkünfte aus einer Ferialpraktikantentätigkeit.

Zu Art. 20:

Diese Bestimmung sieht vor, dass Lehrer an Hochschulen und anderen Bildungs­einrichtungen sowie Forscher, die sich im Gaststaat nicht länger als zwei Jahre aufhalten, dort von der Besteuerung ausgenommen sind. Abs. 2 schränkt im Bereich der Forschung die Steuerfreiheit im Gaststaat auf eine Forschungstätigkeit ein, die im öffentlichen Interesse erfolgt.

Zu Art. 21:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.

Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Zu Art. 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressions­vorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Georgien wendet das Anrechnungsverfahren an.

Zu Art. 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3). Das Diskriminierungsverbot gilt nur für die vom Abkommen erfassten Steuern (Abs. 6).

Zu Art. 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 26:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfassten Steuern erforderlich sind (großer Informationsaustausch).

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbe­steuerungsabkommens.

Zum Protokoll:

Zu Art. 2 Abs. 1:

Diese Protokollbestimmung klärt den Begriff der „Gebietskörperschaft“ im Fall Georgiens.

Zu Art. 3 Abs. 1 lit. k:

Diese Protokollbestimmung klärt den Begriff der „Geschäftstätigkeit“ im Fall Georgiens.

Zu Art. 3 Abs. 1:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass der im Abkommen verwendete Ausdruck „Vermögen“ sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen umfasst.

Zu Art. 7:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass der Ausdruck „Gewinne“ auch Gewinne aus Anteilen an einer Personengesellschaft umfasst.

Zu Art. 13 Abs. 5:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass bei Einkünften aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen das Besteuerungsrecht des ehemaligen Ansässigkeitstaates auf den Vermögenszuwachs bis zum Ansässigkeitswechsel beschränkt ist.

Zu Art. 16 Abs. 3:

Die in Art. 16 Abs. 3 vorgesehene Quellensteuerfreiheit im Auftrittsstaat gilt auch für ohne Gewinnerzielung tätige Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern und Balletten.

Zu Art. 21:

Diese Protokollbestimmung sieht vor, dass eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im Wohnsitzstaat gewährleistet wird und solche Einkünfte auch Vergütungen umfassen, die auf Grund bestimmter erlittener Schäden gezahlt werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes nicht berücksichtigt werden.

Auslegung des Abkommens:

Diese Protokollbestimmung stellt – mit gewissen Einschränkungen – die Bedeutung des OECD-Kommentars (in seiner jeweiligen Fassung) als Auslegungshilfe im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention klar.