Vorblatt
Problem:
Österreich wendet
derzeit im Verhältnis zu Georgien noch das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom 10. April 1981,
BGBl. Nr. 411/1982, an. Allerdings hat die georgische Seite zu erkennen
gegeben, dass sie sich an das oben genannte Abkommen nicht mehr gebunden fühlen
möchte. Vor diesem Hintergrund und infolge der Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Georgien ist deshalb der
Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.
Ziel:
Durch das neue
Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte
Österreichs und Georgiens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis
entsprechenden Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das Abkommen
orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das Abkommen wird
durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das
Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen
erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung
der Besteuerungsrechte und über die Methode zur Vermeidung einer
internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein
wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Vereinbarkeit
mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich
zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens
abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
Das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Österreich wendet
derzeit im Verhältnis zu Georgien noch das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom 10. April 1981,
BGBl. Nr. 411/1982, an. Allerdings hat die georgische Seite zu erkennen
gegeben, dass sie sich an das oben genannte Abkommen nicht mehr gebunden fühlen
möchte. Vor diesem Hintergrund und infolge der Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Georgien ist deshalb der
Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.
Am 29. März 2004
sind daher in Wien Verhandlungen mit Georgien zum Abschluss eines Abkommens
zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
aufgenommen worden. Die Verhandlungen konnten nach einer zweiten Verhandlungsrunde
im Juni 2004 in Georgien abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des
vorliegenden Abkommensentwurfes geführt.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).
Besonderer
Teil:
Zu
Art. 1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4
ansässig sind.
Zu
Art. 2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu
Art. 3:
Dieser Artikel
enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
Zu
Art. 4:
Diese Bestimmungen
enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes
der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für
Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei
juristischen Personen (Abs. 3) vor.
Zu
Art. 5:
Dieser Artikel
beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der
„Betriebstätte“. Bauausführungen und Montagen werden nach sechsmonatiger Dauer
als Betriebstätte gewertet (Abs. 3).
Zu
Art. 6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu
Art. 7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus einer
freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gilt die allgemein
anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit
besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte
zurechenbar sind (Abs. 1).
Abs. 2 sieht
vor, dass der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen sind, die sie unabhängig
von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können
(Fremdverhaltensgrundsatz).
Zu
Art. 8:
Diese Bestimmungen
sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte
vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Zu
Art. 9:
Dieser Artikel
befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne
ausgewiesen werden.
Zu
Art. 10:
Gemäß Abs. 1
wird das Besteuerungsrecht für Dividenden in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Wohnsitzstaat).
Daneben wird auch
dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt
(Abs. 2). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird bei
Portfoliodividenden auf 10% beschränkt (Abs. 2 lit. c). Das
Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden wird bei
einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 10% und gleichzeitiger
Mindestkapitalbeteiligung in Höhe von 100.000 Euro auf 5% herabgesetzt
(Abs. 2 lit. b), während bei einem Beteiligungsverhältnis von
mindestens 50% und gleichzeitiger Mindestkapitalbeteiligung in Höhe von 2
Millionen Euro Quellensteuerfreiheit vorgesehen ist (Abs. 2
lit. a).
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.
Auch der in
Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im
OECD-Musterabkommen.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu
Art. 11:
Das
ausschließliche Besteuerungsrecht für Zinsen wird dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers
zugewiesen (Abs. 1).
Die in Abs. 2
vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.
Der in Abs. 3
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu
Art. 12:
Das ausschließliche
Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des
Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1).
Der
Lizenzgebührenbegriff in Abs. 2 ist OECD-konform.
Der in Abs. 3
enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu
Art. 13:
Dieser Artikel
enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen
für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Abs. 5 sieht
vor, dass im Falle eines Ansässigkeitswechsels der ehemalige Ansässigkeitsstaat
das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Veräußerung von
Gesellschaftsanteilen behält, wenn diese Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
nach dem Wegzug erfolgt.
Zu
Art. 14, 17 und 18:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2
enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit
(183 Tage).
In Anwendung der
OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 17 das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18 fallen) und für
Sozialversicherungspensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Art. 18 gilt für Bezüge aus öffentlichen Kassen
der Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Aktiv-
und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in
Art. 18 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat
besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese
Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter
dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand
(Abs. 3).
Zu
Art. 15:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die
Aufsichtsratsbezüge auszahlt.
Zu Art. 16:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2).
Abs. 3 sieht
eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates vor, wenn der
Auftritt des Künstlers oder Sportlers im Rahmen öffentlich subventionierter
Veranstaltungen erfolgt oder von gemeinnützigen Einrichtungen unterstützt wird
oder auf Grund eines Kulturabkommens stattfindet.
Zu
Art. 19:
Gemäß Abs. 1
werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden
Zuwendungen steuerfrei gestellt. Gemäß Abs. 2 gilt diese Steuerfreiheit
auch für Einkünfte aus einer Ferialpraktikantentätigkeit.
Zu
Art. 20:
Diese Bestimmung
sieht vor, dass Lehrer an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie
Forscher, die sich im Gaststaat nicht länger als zwei Jahre aufhalten, dort von
der Besteuerung ausgenommen sind. Abs. 2 schränkt im Bereich der Forschung
die Steuerfreiheit im Gaststaat auf eine Forschungstätigkeit ein, die im
öffentlichen Interesse erfolgt.
Zu
Art. 21:
Durch diese
Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen, für
die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
Zu
Art. 22:
Dieser Artikel
enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.
Unbewegliches
Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem
sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.
Abs. 3 stellt
eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige
bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Alle übrigen
Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem
Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.
Zu
Art. 23:
In diesem
Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung
vermieden wird:
Österreich wendet
hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt
an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden wird die
Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.
Georgien wendet
das Anrechnungsverfahren an.
Zu
Art. 24:
Dieser Artikel
enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung
(Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten
ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt
(Abs. 3). Das Diskriminierungsverbot gilt nur für die vom Abkommen
erfassten Steuern (Abs. 6).
Zu
Art. 25:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu
Art. 26:
Durch diesen
Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte
auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die vom sachlichen
Anwendungsbereich des Abkommens erfassten Steuern erforderlich sind (großer
Informationsaustausch).
Zu
Art. 27:
Dieser Artikel
regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens
zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu
Art. 28 und 29:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.
Zum
Protokoll:
Zu
Art. 2 Abs. 1:
Diese
Protokollbestimmung klärt den Begriff der „Gebietskörperschaft“ im Fall
Georgiens.
Zu
Art. 3 Abs. 1 lit. k:
Diese
Protokollbestimmung klärt den Begriff der „Geschäftstätigkeit“ im Fall
Georgiens.
Zu
Art. 3 Abs. 1:
Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass der im Abkommen verwendete Ausdruck „Vermögen“ sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen umfasst.
Zu
Art. 7:
Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass der Ausdruck „Gewinne“ auch Gewinne aus Anteilen an einer Personengesellschaft umfasst.
Zu
Art. 13 Abs. 5:
Diese
Protokollbestimmung stellt klar, dass bei Einkünften aus der Veräußerung von
Gesellschaftsanteilen das Besteuerungsrecht des ehemaligen Ansässigkeitstaates
auf den Vermögenszuwachs bis zum Ansässigkeitswechsel beschränkt ist.
Zu
Art. 16 Abs. 3:
Die in
Art. 16 Abs. 3 vorgesehene Quellensteuerfreiheit im Auftrittsstaat
gilt auch für ohne Gewinnerzielung tätige Trägerkörperschaften von Orchestern,
Theatern und Balletten.
Zu
Art. 21:
Diese
Protokollbestimmung sieht vor, dass eine im Quellenstaat vorgesehene
Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche
auch im Wohnsitzstaat gewährleistet wird und solche Einkünfte auch Vergütungen
umfassen, die auf Grund bestimmter erlittener Schäden gezahlt werden. Darüber
hinaus wird klargestellt, dass Einkünfte auf Grund gesetzlicher
Versorgungsrechtsansprüche bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes nicht
berücksichtigt werden.
Auslegung
des Abkommens:
Diese
Protokollbestimmung stellt – mit gewissen Einschränkungen – die Bedeutung des
OECD-Kommentars (in seiner jeweiligen Fassung) als Auslegungshilfe im Sinne der
Wiener Vertragsrechtskonvention klar.