894 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die
Regierungsvorlage (819 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert
werden
Im Urteil des OGH
vom 25. März 2003, 1 Ob 188/02g, wurde der Bankprüfer dem Bereich der
hoheitlichen Vollziehung des Bundes als dessen Organ zugerechnet. Daher löste
sein schuldhaft-rechtswidriges Verhalten in diesem Fall Amtshaftungsansprüche
geschädigter Dritter an den Bund aus. Es besteht nun eine gewisse
Rechtsunsicherheit, da einerseits bisher überwiegend davon ausgegangen wurde,
dass der Bankprüfer nicht als Organ eines Rechtsträgers anzusehen ist,
andererseits das genannte OGH-Urteil mit seinem fallspezifischen Ergebnis nicht
auf alle Tätigkeiten von Bankprüfern übertragbar scheint. Ein gesetzlicher
Klarstellungsbedarf erscheint daher jedenfalls gegeben. In diesem Sinn soll
künftig zwischen den im Rahmen der Abschlussprüfung bei Kreditinstituten
anfallenden Tätigkeiten und solchen, die der Prüfer Auftrags der Aufsicht
durchführt, unterschieden werden.
Diese
Unterscheidung knüpft auch an die bisherige Judikatur des OGH insofern an, als
eine Beauftragung des Prüfers durch die Aufsicht eine auch haftungsmäßige
Zuordnung zur Aufsicht bzw. deren Rechtsträger logisch erscheinen lässt. Anders
verhält es sich mit der normalen Prüfertätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung
von Kreditinstituten. Die Bestellung des Bankprüfers als Abschlussprüfer eines
Kreditinstituts erfolgt ausschließlich durch das geprüfte Unternehmen selbst.
Ein Widerspruchsrecht gegen eine erfolgte Bestellung kann von der FMA nur bei
Vorliegen bestimmter taxativ aufgezählter Ausschließungsgründe ausgeübt werden,
das heißt nur in solchen Fällen, in denen die Bestellung gar nicht hätte
erfolgen dürfen. Die Entscheidung obliegt gemäß § 270 dem Gericht.
Eine allgemein
geltende Qualifikation des Bankprüfers als Organ des Bundes sollte daher durch
ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden, soweit er seine
Tätigkeit als Abschlussprüfer des beaufsichtigten Unternehmens bzw. sonst im
Auftrag des Unternehmens ausübt. Aus sachlichen Gründen muss diese Regelung
auch die Prüfer anderer von der FMA beaufsichtigter Unternehmen von der
Organeigenschaft ausschließen. Weiters entspricht es dem Sachlichkeitsgebot,
gesetzlich für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors (Banken,
Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen)
eindeutig klarzustellen, in welchen Fällen ausnahmsweise doch eine Verantwortlichkeit
und Haftung des Bundes als Rechtsträger für Abschlussprüfer vorliegt, nämlich
dann, wenn sie von der Aufsicht mit der Durchführung von Prüfungen beauftragt
werden. In diesen Fällen – und nur in diesen – sind sie tatsächlich für die
Aufsicht tätig und ist ihr Verhalten daher dem Bund als Rechtsträger
zurechenbar; die FMA könnte in diesen Fällen entscheiden, ob sie beispielsweise
statt des Abschlussprüfers etwa eigene Prüfer beauftragt, für die die Amtshaftung
nicht in Frage steht. Auf Grund des gleich gelagerten Sachverhalts sowie der
Entscheidungsmöglichkeit der FMA über die Person als Organ zur
Prüfungsdurchführung ist daher auch die Haftung des Bundes als Rechtsträger
sachlich gerechtfertigt. In allen anderen Fällen jedoch sind die vom geprüften
Unternehmen bestellten und für dieses tätigen Abschlussprüfer dem Bund als
Rechtsträger nicht zurechenbar. Von den Abschlussprüfern eingeholte
Informationen wie die Erteilung von Auskünften oder die Mitteilung von
Wahrnehmungen im Zuge der Abschlussprüfung einschließlich der Übermittlung des
Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses stellen lediglich Beweismittel
im Zuge eines von der FMA durchzuführenden Ermittlungsverfahrens dar und
unterliegen der freien Beweiswürdigung durch diese Behörde. Dies gilt auch für
solche Beweismittel, die standardisiert bzw. regelmäßig zur Aufsicht gelangen,
wie die in den Jahresabschluss-Prüfungsberichten samt den in den Anlagen
enthaltenen Informationen.
Durch Änderung des FMABG soll weiters eine sachrechte Regelung für
Amtshaftungsansprüche getroffen werden, die aus schuldhaft-rechtswidriger
Aufsichtstätigkeit der FMA erhoben werden.
Schließlich sollen Erfahrungen der Aufsichtspraxis und Entwicklungen des
internationalen Standards durch verschiedene punktuelle Änderungen des BWG
umgesetzt werden.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
28. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter,
Mag. Werner Kogler, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer und Heinz Gradwohl sowie
der Staatsekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
Artikel
1, Änderung des Bankwesengesetzes:
Die
neu eingefügten Novellierungsanordnungen 1. bis 6. und 36. sind dadurch
bedingt, dass der Ausschluss der Organstellung der Abschlussprüfer im § 3 FMABG
nunmehr durch einfachgesetzliche Regelung erreicht werden soll. Daher sind
Aufgaben des Bankprüfers, die unter Umständen als Widerspruch zur
„Nicht-Organstellung“ gesehen werden könnten, entsprechend abzuändern. Die
einzelnen Aufgabenstellungen werden daher so verändert, dass entweder bisher
als vom Bankprüfer vorzunehmende „Bestätigungen“ der Gesetzmäßigkeit von
Vorgängen in Prüfungsaufgaben umgewandelt werden, oder dass überhaupt von der
verpflichtenden Mitwirkung des Bankprüfers abgesehen wird; das Kreditinstitut
hat diesfalls die Wahl, auf welche geeignete Weise der FMA die Rechtmäßigkeit
von Vorgängen nachgewiesen wird. In beiden Fällen hat ein Prüfungsergebnis oder
allfälliges Gutachten des Bankprüfers die Funktion eines von der FMA zu
würdigenden Beweismittels. Materiell handelt es sich ausnahmslos um technische
Bestimmungen, daher ist eine Sachverständigenfunktion des Bankprüfers formell
und inhaltlich angemessen für diese Aufgabenstellungen: die Richtigkeit von
Nettingvereinbarungen (§ 22 Abs. 6c), Konsolidierung von Positionen des
Wertpapier-Handelsbuchs (§ 22c Abs. 4), Anrechenbarkeit von Zwischengewinnen (§
23 Abs. 1 Z 2), Ersatzbeschaffung für gekündigtes Ergänzungs- und
Nachrangkapital (§ 23 Abs. 7, 8 und 8a), Klarstellung der Prüfungspflicht der
Deckungsstockverwaltung (§ 68 Abs. 1), Abwicklung der Einziehung von
Partizipationskapital (§ 102a Abs. 8).
Artikel
2, Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Der
Inhalt von § 3 Abs. 5 FMABG, wonach Abschlussprüfer keine Organe des Bundes
bzw. der Aufsicht sind, wird nun nicht wie in der Regierungsvorlage vorgesehen
als Verfassungsbestimmung, sondern einfachgesetzlich geregelt. Dies ist nach
überwiegender Meinung der Lehre möglich und wurde dies auch seitens des
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes bestätigt. Es darf jedoch keine
einfachgesetzlichen Aufgabenstellungen der Prüfer geben, die damit in
Widerspruch stehend organartige Kompetenzen enthalten. Dieser Anforderung wird
durch die Änderungen der Regierungsvorlage zum BWG entsprochen. Entsprechende
Änderungen in jenen Aufsichtsgesetzen, die nicht Gegenstand der
Regierungsvorlage sind, sind jedoch ebenfalls erforderlich, diese Änderungen
sind im Antrag gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR enthalten.
Artikel
3, Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Die
Änderungen des VAG sollen sich auf die Anpassungen beschränken, die
erforderlich sind, um eine Organstellung des Abschlussprüfers von
Versicherungsunternehmen auszuschließen. Die übrigen in der Regierungsvorlage
vorgesehen gewesenen Änderungen der Vorschriften über die Bestellung des
Abschlussprüfers sind jetzt im Entwurf des
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2005 (BMJ-GZ
10.051/0003-I 3/2004) enthalten.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 04 28
Mag. Hans Langreiter Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann