Bundesgesetz, mit dem das
Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das
Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bankwesengesetzes
Das
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/200X, wird wie folgt geändert:
1.
§ 22 Abs. 6c erster Satz lautet:
„Der
Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen
sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b zu prüfen und im
bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern.“
2.
§ 22c Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Das
übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der
Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.“
3.
§ 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c lauten:
„a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII
nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen
ermittelt wurde,
b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung
nach lit. a geprüft hat und
c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der
Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat.“
4.
Im § 23 Abs. 7 Z 5 entfällt der Satzteil „, und der Bankprüfer dies bestätigt hat“.
5.
§ 23 Abs. 8 Z 1 letzter Halbsatz lautet:
„im
Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut der FMA
diese gleichwertige Ersatzbeschaffung nachzuweisen.“
6.
§ 23 Abs. 8a Z 1 letzter Halbsatz lautet:
„im
Falle der Kündigung von kurzfristigem nachrangigem Kapital hat das
Kreditinstitut der FMA diese gleichwertige Ersatzbeschaffung nachzuweisen.“
7.
§ 30 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Sie
haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben,
um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine
angemessene Risikobegrenzung und Risikosteuerung im Sinne des § 39 und die
bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken
sicherzustellen.“
8.
§ 30 Abs. 8 letzter Satz lautet:
„Ist
bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der
für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf
das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.“
9.
Im § 30 Abs. 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt
ersetzt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
„sie
haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten
Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und
Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und
Auskünfte zu erteilen.“
10.
§ 30 Abs. 10 erster Satz lautet:
„Unterlagen
und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung
und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von
Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:“
11.
Im § 39 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a)
Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von
Ratingverfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als
Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die
Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen
Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame
Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig,
durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und
Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den
teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von
personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an
das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten
eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe,
Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis
gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung
alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und
Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.“
12.
§ 42 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt
sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum
Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen
durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6,
12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des Kreditinstituts
zutreffen würde.“
13.
§ 42 Abs. 6 lautet:
„(6)
Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im
Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,
1. deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro nicht
übersteigt oder
2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30
vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder
3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht
übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer
Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der
Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die
unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert
ist.“
14.
§ 43 Abs. 3 entfällt.
15.
§ 44 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die
geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die
Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 einschließlich
der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den
Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen
ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
vorzulegen.“
16.
§ 44 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Zweigstellen
von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß
§ 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1
Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die
folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und
den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 6
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der
FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:“
17.
§ 44 Abs. 5a lautet:
„(5a)
Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Beachtung der
§§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der
Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu
erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.“
18.
§ 63 Abs. 1a und 1b entfallen.
19.
§ 63 Abs. 1c lautet:
„(1c)
Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu
bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr
Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und
Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann
die FMA gemäß Abs. 1 vorgehen.“
20.
§ 63 Abs. 2 lautet:
„(2)
Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses
(Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden
Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung
bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als
sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.“
21.
§ 63 Abs. 3 lautet:
„(3)
Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die
den Bestand des geprüften Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen
Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche
gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für
Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese
Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA
und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten.
Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist
erst dann zu berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei
Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn
die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer
angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband
bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband
zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.“
22.
§ 63 Abs. 4 Z 2 bis 4 lauten:
2. die Beachtung der §§ 21 bis 27, 29 sowie
73 Abs. 1 und 75;
2a. die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG;
3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen
Rechtsvorschriften;
4. die Beachtung des § 230a ABGB, der
§§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;“
23.
§ 63 Abs. 5 lautet:
„(5)
Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist in einer Anlage zum
Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen (bankaufsichtlicher
Prüfungsbericht). Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss
den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen
der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des
§ 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung
dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlagen durch Verordnung
festzusetzen.“
24.
§ 63 Abs. 6 lautet:
„(6)
Die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von
Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß
§ 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1
Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu
lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:
1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem
Jahresabschluss (§ 44 Abs. 3);
2. die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7,
11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung
der §§ 10 bis 18 WAG.“
25.
§ 63 Abs. 6a lautet:
„(6a)
Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Beachtung der
§§ 10 bis 18 WAG zu prüfen. Der Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist
in Form der Anlage gemäß Abs. 7 so zeitgerecht zu erstellen und den
Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44
Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.“
26.
§ 63 Abs. 7 lautet:
„(7)
Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 und 6a ist in einer Anlage zum
Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 4 und 5a darzustellen. Der
Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage, bei Wertpapierfirmen in Form der
Anlage, den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten,
Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich so
zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3
bis 5 eingehalten werden können.“
27.
Im § 65 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies
gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß
§ 63 Abs. 5.“
28.
Dem § 65 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:
„Dies
gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß
§ 63 Abs. 7.“
29.
§ 68 Abs. 1 lautet:
„(1)
Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu
prüfen.“
30.
§ 70 Abs. 1 lautet:
„(1)
In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Z 1
und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der
Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen
1. von den Kreditinstituten sowie von
übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die
Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und
Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten
sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger
Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der
FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60
Abs. 3 anzuwenden;
2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden
Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von
dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle
erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;
2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände
und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen
lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; die
Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist
zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;
3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische
Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder
beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit
oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren
Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1
FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich
der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von
Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken
(§ 2 Z 57) und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von
Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken
(§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in
Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die
Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch
nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht
fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind
berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere
Institution teilnehmen zu lassen;
4. zur Prüfung von Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in
Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3
auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung
ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren
vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen
Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der
Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der
Prüfung von Markt oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische
Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, Z 3 dritter
Satz ist anzuwenden.“
31.
Im § 73 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen
Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 15 wird angefügt
„15. die Absicht, sich einer
Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die
teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte
Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die
von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede
Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch
die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden
Kreditinstitute erfolgen.“
32.
Im § 75 Abs. 3 erster Satz wird der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1 und 5a“ ersetzt.
33.
Im § 75 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a)
Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank
mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren
Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen,
der den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich
ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn
1. das Informationssystem auf Daten von Großkunden
beschränkt ist und
2. der Zugang zum Informationssystem auf
Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1 bis 6
genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und
3. der Verwendungszweck des Informationssystems
beschränkt ist auf
a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder
b) die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung.
In
der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an
welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen
technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.“
34.
Im § 93a Abs. 4 wird im vorletzten und letzten Satz jeweils die
Wortgruppe „von fünf
Jahren“
durch die Wortgruppe „von zehn Jahren“ ersetzt.
35.
Im § 93a Abs. 5 wird das Wort „fünfjährigen“ durch das Wort „zehnjährigen“ ersetzt.
36.
Im § 98 Abs. 2 Z 7 wird der Verweis auf „§ 73 Abs. 1 Z 1
bis 12“
durch den Verweis auf „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 15“ ersetzt.
37.
§ 102a Abs. 8 entfällt.
38.
Dem § 107 wird folgender Abs. 47 angefügt:
„(47)
§ 22 Abs. 6c, § 22c Abs. 4, § 23 Abs. 1 Z 2,
Abs. 7 Z 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 8a Z 1, § 30
Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, § 39 Abs. 2a,
§ 42 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, der Entfall von § 43
Abs. 3, § 44 Abs. 1, 4 und 5a, der Entfall von § 63
Abs. 1a und Abs. 1b, § 63 Abs. 1c, Abs. 2,
Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 6a
und Abs. 7, § 65 Abs. 1 und Abs. 3a, § 68 Abs. 1,
§ 70 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 15, § 75 Abs. 3
und Abs. 5a, § 93a Abs. 4 und 5, § 98 Abs. 2 Z 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit
1. Juli 2005 in Kraft. § 102a Abs. 8 tritt mit 1. Juli 2005
außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung
des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/200X, wird wie folgt
geändert:
1.
§ 3 samt Überschrift lautet:
Haftung
für die Tätigkeit der FMA
„§ 3. (1) Für die von Organen und Bediensteten der FMA in
Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet
der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl.
Nr. 20/1949. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem
Geschädigten nicht.
(2) Die FMA hat
bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des
Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu
ergreifen. Sie hat dabei auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten.
Sie kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prüfungsberichte der
Abschlussprüfer und Organe der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen sowie
die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer
gesetzlichen Prüfungsbefugnisse nach dem BWG zu Grunde legen, es sei denn, dass
sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser
Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat oder solche
Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Gleiches gilt für die
Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der
Prüfungshandlungen gemäß den in § 2 genannten Bundesgesetzen.
(3) Hat der Bund
einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den
Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG
begehren.
(4) Die FMA hat
den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in
jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle
Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen,
zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und
die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der FMA über die
verfahrensgegenständlichen Aufsichtmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.
(5) Die von den
der Aufsicht unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind nicht
Organe im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG, es sei denn, dass sie im
gesonderten Auftrag der FMA für diese Prüfungen nach den in § 2 genannten
Bundesgesetzen durchführen. Gleiches gilt für die Prüfungsorgane gesetzlich
zuständiger Prüfungseinrichtungen.
2.
Dem § 28 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 3
samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2005, wird wie folgt geändert:
1.
In § 61b Abs. 3 fünfter Satz wird die Zitierung „§ 82 Abs. 1 Z 1,
Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11“ durch die Zitierung „§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 2a,
4, 5, 6, 6a, 7, 10 und 11“ ersetzt.
2.
§ 73d Abs. 6 Z 7 entfällt.
3.
§ 82 Abs. 2 und 2a lauten:
„(2) Hat die
FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die
Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinne des § 270
Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung stellen.
(2a)
War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits im vorangegangenen
Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt
worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers
der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3
oder § 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch
nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach
Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.“
4.
§ 82 Abs. 3, 8 und 9 entfällt.
5.
§ 82 Abs. 4 lautet:
„(4)
Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben dem Abschlussprüfer,
den der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat benannt haben, unverzüglich den
Prüfungsauftrag zu erteilen.“
6.
§ 82 Abs. 6a lautet:
„(6a) Der
Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter
Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und
insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu
prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.“
7.
§ 82 Abs. 10 lautet:
„(10)
Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind
Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 2a, 4, 5, 6, 6a, und 7 anzuwenden.“
8.
An den § 119i wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 61b
Abs. 3, § 73d Abs. 6 und § 82 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2005 treten mit 1. Juli 2005
in Kraft.“