895 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (819 der Beilagen), betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bank­wesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, hat der Finanzausschuss am 28. April 2005 auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter  Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn  mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz den gegenständlichen Selbständigen Antrag vorzulegen.

 

Der von den Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Dr. Thomas Prinzhorn eingebrachte  Antrag war wie folgt begründet:

Der Inhalt von § 3 Abs. 5 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, wonach Abschlussprüfer keine Organe des Bundes bzw. der Aufsicht sind, wird nun nicht wie in der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (819 d.B.), vorgesehen als Verfassungsbestimmung, sondern einfachgesetzlich geregelt. Dies ist nach überwiegender Meinung der Lehre möglich und wurde dies auch seitens des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes bestätigt. Es darf jedoch keine einfachgesetzlichen Aufgabenstellungen der Prüfer geben, die damit in Widerspruch stehend organartige Kompetenzen enthalten. Dieser Anforderung wird durch die Änderungen der Regierungsvorlage zum BWG entsprochen. Entsprechende Änderungen in jenen Aufsichtsgesetzen, die nicht Gegenstand der Regierungsvorlage sind, sind jedoch ebenfalls erforderlich, diese Änderungen sind im gegenständlichen Antrag gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden, enthalten.

Zu Artikel 1, 2 und 3

Mit den Änderungen im Investmentfondsgesetz, Immobilien-Investmentfondsgesetz und Börsegesetz wird die Terminologie an das BWG angepasst.

Zu Artikel 4

Mit der Änderung im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz wird die Prüfung der Absicherung der Kapitalgarantie durch den Bankprüfer wie die Prüfung der Netting-Vereinbarungen in § 22 Abs. 6c BWG geregelt.

Zu Artikel 5

Zu § 7 Abs. 5 Z 5, § 21 Abs. 8, § 30a Abs. 2 und § 31 Abs. 3 und 4 Z 2 bis 4 PKG:

Mit den Änderungen im Pensionskassengesetz wird die Terminologie an das BWG angepasst. Darüber hinaus werden auch die Bestimmungen betreffend Aktuar und Prüfaktuar im Hinblick auf die Änderungen hinsichtlich des Abschlussprüfers überarbeitet.

Zu § 12 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 2 und Abs. 5 letzter Satz PKG:

Die Art des Nachweises an die FMA wird nicht mehr vorgeschrieben, sie kann durch einen von der Pensionskasse beauftragten Prüfer (auch Prüfaktuar) oder auf andere geeignete Weise erfolgen.

Zu § 19 Abs. 4 PKG:

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu § 20 Abs. 4 PKG:

Die Bestätigung des Prüfaktuars wird durch eine Prüfungspflicht ersetzt.

Zu § 20a Abs. 4 PKG:

Die Änderung stellt klar, dass der Aktuar ein ausschließliches Organ der Pensionskasse ist. An Stelle des direkten Widerspruchsrechts der FMA gegen die Person des Aktuars ist beim Verdacht auf Ausschließungsgründe ein Aufsichtsverfahren wegen Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu führen. Weiters wird das in § 21 Abs. 5 in Bezug auf Prüfaktuare vorgesehene Verfahren für Fälle der Nichteignung bestellter Aktuare ergänzt.

Zu § 21 Abs. 3 PKG:

Wie in § 20a Abs. 4 wird das direkte Widerspruchsrecht der FMA gegen die Person des Prüfaktuars in ein Aufsichtsverfahren umgewandelt.

Zu § 21 Abs. 5 PKG:

Ergänzt wird die Anwendung des Verfahrens auf das nachträgliche Hervorkommen von Ausschließungsgründen (vgl. § 20a Abs. 4).

Zu § 21 Abs. 9 PKG:

Die Redepflicht des Prüfaktuars wird entsprechend dem geänderten § 63 Abs. 3 BWG an § 273 Abs. 2 HGB angepasst. Unterschied zum BWG ist, dass in der vorliegenden Bestimmung § 273 HGB nicht unmittelbar anzuwenden ist, da der Prüfaktuar nicht mit dem Abschlussprüfer identisch und daher vom HGB nicht erfasst ist. Daher wird die Redepflicht des Prüfaktuars zusätzlich dahin erweitert, dass sie auch gegenüber den Organen der Pensionskasse wahrzunehmen ist.

Zum Entfall von § 21 Abs. 10 PKG:

Die Verordnungsermächtigung der FMA für den Bericht über die Prüfung des Geschäftsplanes erscheint entbehrlich; es wurde bisher auch keine solche VO erlassen.

Zu § 25a Abs. 1 Z 6 PKG:

Es handelt sich hier um die Berichtigung eines Schreibfehlers. Die Vermögenswerte können nach ethischen – nicht aber nach ethnischen – Kriterien ausgewählt werden.

Zu § 33 Abs. 3 PKG:

Es wird wie im § 70 Abs. 1 BWG eine klare Funktionszuordnung der externen Prüfer vorgenommen. Die neu eingefügte Z 2a enthält ausschließlich zusammengefasst jene Funktionen, die von externen Prüfern punktuell ausnahmsweise für die Pensionskassenaufsicht ausgeübt werden. Z 4 entfällt, da die Ersatzbestellung eines Aktuars eine aufsichtsfremde Aufgabe darstellt, die Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 3 und 5 erscheinen ausreichend.

Zu § 36 Abs. 3 PKG:

Die Ausnahme für den Vermögensnachweis bei Veranlagungen in Immobilien wird an die neue Terminologie des § 25 PKG angepasst.

Zu § 46a Abs. 1 und 2 PKG:

Die Änderungen entsprechen der geänderten Verantwortlichkeit für die Vorlage des Prüfungsberichts an die FMA.

Zu § 51 Abs. 25 PKG:

Jene Bestimmungen, die mit der Novelle des Pensionskassengesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 geändert wurden und die mit 23. September 2005 in Kraft treten, können erst nach diesem Tag neuerlich geändert werden und treten daher erst am 24. September 2005 in Kraft.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 04 28

Mag. Hans Langreiter  Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann