895 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Finanzausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (819 der Beilagen), betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz
geändert werden, hat der Finanzausschuss am 28. April 2005 auf Antrag der
Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter
Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn mit
Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1
Geschäftsordnungsgesetz den gegenständlichen Selbständigen Antrag vorzulegen.
Der von den
Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Dr. Thomas Prinzhorn eingebrachte
Antrag war wie folgt begründet:
Der Inhalt von
§ 3 Abs. 5 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, wonach Abschlussprüfer
keine Organe des Bundes bzw. der Aufsicht sind, wird nun nicht wie in der
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz
geändert werden (819 d.B.), vorgesehen als Verfassungsbestimmung, sondern
einfachgesetzlich geregelt. Dies ist nach überwiegender Meinung der Lehre
möglich und wurde dies auch seitens des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes
bestätigt. Es darf jedoch keine einfachgesetzlichen Aufgabenstellungen der
Prüfer geben, die damit in Widerspruch stehend organartige Kompetenzen
enthalten. Dieser Anforderung wird durch die Änderungen der Regierungsvorlage
zum BWG entsprochen. Entsprechende Änderungen in jenen Aufsichtsgesetzen, die
nicht Gegenstand der Regierungsvorlage sind, sind jedoch ebenfalls
erforderlich, diese Änderungen sind im gegenständlichen Antrag gemäß § 27
Abs. 1 GOG-NR betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz,
das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden, enthalten.
Zu Artikel 1, 2 und 3
Mit den Änderungen im Investmentfondsgesetz,
Immobilien-Investmentfondsgesetz und Börsegesetz wird die Terminologie an das
BWG angepasst.
Zu Artikel 4
Mit der Änderung im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz wird die
Prüfung der Absicherung der Kapitalgarantie durch den Bankprüfer wie die
Prüfung der Netting-Vereinbarungen in § 22 Abs. 6c BWG geregelt.
Zu Artikel 5
Zu § 7 Abs. 5 Z 5, § 21 Abs. 8, § 30a
Abs. 2 und § 31 Abs. 3 und 4 Z 2 bis 4 PKG:
Mit den Änderungen im Pensionskassengesetz wird die Terminologie an das BWG
angepasst. Darüber hinaus werden auch die Bestimmungen betreffend Aktuar und
Prüfaktuar im Hinblick auf die Änderungen hinsichtlich des Abschlussprüfers
überarbeitet.
Zu § 12 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 2 und Abs. 5
letzter Satz PKG:
Die Art des Nachweises an die FMA wird nicht mehr vorgeschrieben, sie kann
durch einen von der Pensionskasse beauftragten Prüfer (auch Prüfaktuar) oder
auf andere geeignete Weise erfolgen.
Zu § 19 Abs. 4 PKG:
Redaktionelle
Richtigstellung.
Zu § 20 Abs. 4 PKG:
Die Bestätigung des Prüfaktuars wird durch eine Prüfungspflicht ersetzt.
Zu § 20a Abs. 4 PKG:
Die Änderung stellt klar, dass der Aktuar ein ausschließliches Organ der
Pensionskasse ist. An Stelle des direkten Widerspruchsrechts der FMA gegen die
Person des Aktuars ist beim Verdacht auf Ausschließungsgründe ein
Aufsichtsverfahren wegen Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu führen.
Weiters wird das in § 21 Abs. 5 in Bezug auf Prüfaktuare vorgesehene
Verfahren für Fälle der Nichteignung bestellter Aktuare ergänzt.
Zu § 21 Abs. 3 PKG:
Wie in § 20a Abs. 4 wird das direkte Widerspruchsrecht der FMA
gegen die Person des Prüfaktuars in ein Aufsichtsverfahren umgewandelt.
Zu § 21 Abs. 5 PKG:
Ergänzt wird die Anwendung des Verfahrens auf das nachträgliche
Hervorkommen von Ausschließungsgründen (vgl. § 20a Abs. 4).
Zu § 21 Abs. 9 PKG:
Die Redepflicht des Prüfaktuars wird entsprechend dem geänderten § 63
Abs. 3 BWG an § 273 Abs. 2 HGB angepasst. Unterschied zum BWG
ist, dass in der vorliegenden Bestimmung § 273 HGB nicht unmittelbar
anzuwenden ist, da der Prüfaktuar nicht mit dem Abschlussprüfer identisch und
daher vom HGB nicht erfasst ist. Daher wird die Redepflicht des Prüfaktuars
zusätzlich dahin erweitert, dass sie auch gegenüber den Organen der
Pensionskasse wahrzunehmen ist.
Zum Entfall von § 21 Abs. 10 PKG:
Die Verordnungsermächtigung der FMA für den Bericht über die Prüfung des
Geschäftsplanes erscheint entbehrlich; es wurde bisher auch keine solche VO
erlassen.
Zu § 25a Abs. 1 Z 6 PKG:
Es handelt sich hier um die Berichtigung eines Schreibfehlers. Die
Vermögenswerte können nach ethischen – nicht aber nach ethnischen – Kriterien
ausgewählt werden.
Zu § 33 Abs. 3 PKG:
Es wird wie im § 70 Abs. 1 BWG eine klare Funktionszuordnung der
externen Prüfer vorgenommen. Die neu eingefügte Z 2a enthält
ausschließlich zusammengefasst jene Funktionen, die von externen Prüfern
punktuell ausnahmsweise für die Pensionskassenaufsicht ausgeübt werden.
Z 4 entfällt, da die Ersatzbestellung eines Aktuars eine aufsichtsfremde
Aufgabe darstellt, die Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 3 und 5 erscheinen
ausreichend.
Zu § 36 Abs. 3 PKG:
Die Ausnahme für den Vermögensnachweis bei Veranlagungen in Immobilien wird
an die neue Terminologie des § 25 PKG angepasst.
Zu § 46a Abs. 1 und 2 PKG:
Die Änderungen
entsprechen der geänderten Verantwortlichkeit für die Vorlage des
Prüfungsberichts an die FMA.
Zu § 51 Abs. 25 PKG:
Jene Bestimmungen,
die mit der Novelle des Pensionskassengesetzes BGBl. I Nr. 8/2005
geändert wurden und die mit 23. September 2005 in Kraft treten, können
erst nach diesem Tag neuerlich geändert werden und treten daher erst am
24. September 2005 in Kraft.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 04 28
Mag. Hans Langreiter Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann