Bundesgesetz, mit dem das
Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz,
das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Investmentfondsgesetzes
Das
Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2005, wird wie folgt geändert:
§ 12
Abs. 4 lautet:
„(4) Der
Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu
prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die
Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der
Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist von der
Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss
des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA
innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.“
Artikel 2
Änderung des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr.80/2003 Art. I, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 3 sechster Satz lautet:
„Die Prüfung des jährlichen Rechenschaftsberichtes durch den Bankprüfer der
Kapitalanlagegesellschaft hat sich zusätzlich auf die Beachtung dieses
Bundesgesetzes im Rahmen der Fondsbestimmungen zu erstrecken.“
2. § 13
Abs. 3 lautet:
„(3) Der Rechenschaftsbericht
ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu prüfen; für
diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat
sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu
erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist von der
Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss
des Rechnungsjahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegen. Der
Halbjahresbericht ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb von zwei
Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.“
3. § 29
Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bankprüfer
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat bei der Gründung und in der
Folge jeweils bei der Prüfung des Rechenschaftsberichtes Stellung zu nehmen, ob
die Sachverständigen seines Erachtens gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß bestellt
worden sind und die übrigen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen.
Wenn nach der Wahrnehmung des Bankprüfers diese Voraussetzungen fehlen oder
wegfallen, so hat er hierüber der Depotbank und der Finanzmarktaufsichtsbehörde
unverzüglich zu berichten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde trifft keine Haftung
für die Auswahl und die Eignung der Sachverständigen.“
4. § 44 erhält
die Bezeichnung „§ 44
Abs. 1“. Folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1
Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 29 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Börsegesetzes
Das
Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 127/2004, wird wie folgt geändert:
§ 8
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Prüfung durch
den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht
aufzunehmen.“
Artikel 4
Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 158/2002, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt
geändert:
1. § 20
Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die
Vollständigkeit der Absicherung ist vom Bankprüfer der MV-Kasse zu prüfen und
im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern.“
2. Dem § 46
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 20
Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Pensionskassengesetzes
Das
Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7
Abs. 5 Z 5 entfällt der Satzteil “,
und der Abschlussprüfer dies bestätigt hat“.
2. § 12
Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. der FMA nachgewiesen wird, dass in dieser
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten
ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den
Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.“
3.
§ 12 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus
den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.“
4.
§ 12 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Die
Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist der
FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise gemäß Z 2 unverzüglich
anzuzeigen.“
5.
§ 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Pensionskasse
hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des
vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die
Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren.
Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung
und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle
weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu
informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage
nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht
des Arbeitgebers handelt. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder
Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.“
6. § 20
Abs. 4 lautet:
„(4) Der Geschäftsplan
sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bewilligung der FMA; diese
kann mit entsprechenden Auflagen und Fristen versehen werden. Der Geschäftsplan
sowie jede Änderung des Geschäftsplanes sind vom Prüfaktuar zu prüfen; dem
Antrag auf Bewilligung ist der Bericht des Prüfaktuars über das
Prüfungsergebnis anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der
Geschäftsplan den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht,
wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausreichend
gewahrt werden und insbesondere die Verpflichtungen aus den
Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Die Pensionskasse
hat der FMA das Vorliegen dieser Umstände nachzuweisen.“
7. § 20a
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Pensionskasse
hat jede Bestellung eines Aktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Mit der Anzeige ist unter Anschluss aller Unterlagen zu bescheinigen, dass
keine Ausschließungsgründe vorliegen. Die Pensionskasse und der Aktuar haben
der FMA auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
weiteren Unterlagen zu übermitteln. Besteht Grund zur Annahme, dass
Ausschließungsgründe vorliegen oder werden der FMA die erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen nicht erteilt oder übermittelt, so ist gemäß § 33
Abs. 6 vorzugehen. Kommt der Aktuar seinen Verpflichtungen nicht nach oder
kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der
Pensionskasse unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, binnen zweier
Monate einen neuen Aktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag
nicht nach, so ist § 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden.“
8. § 21
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Pensionskasse
hat jede Bestellung eines Prüfaktuars der FMA unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Mit der Anzeige ist unter Anschluss aller Unterlagen zu
bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Die Pensionskasse und
der Prüfaktuar haben den FMA auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und weiteren Unterlagen zu übermitteln. Besteht Grund zur Annahme,
dass Ausschließungsgründe vorliegen oder werden der FMA die erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen nicht erteilt oder übermittelt, so ist gemäß § 33
Abs. 6 vorzugehen.“
9. § 21
Abs. 5 lautet:
„(5) Der Prüfaktuar
hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik auszuüben. Kommt der Prüfaktuar seinen
Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe
hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe
aufzutragen, binnen zweier Monate einen neuen Prüfaktuar zu bestellen. Kommt
die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 33 Abs. 6
Z 3 anzuwenden.“
10. § 21
Abs. 8 erster Satz lautet:
„Die
Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfungsbericht festzuhalten
und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer
spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln; die
Pensionskasse hat den Prüfungsbericht spätestens sechs Monate nach Abschluss
des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.“
11. § 21
Abs. 9 lautet:
„(9) Werden vom Prüfaktuar
bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, die
1. den Bestand der Pensionskasse oder die
Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen für gefährdet oder
2. Bestimmungen
a) dieses Bundesgesetzes oder
b) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides
oder
c) des § 5 BPG
für
verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen mit den erforderlichen
Erläuterungen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse und der FMA
unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt sich es jedoch um kurzfristig
behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die
Pensionskasse nicht binnen einer Frist von längstens drei Monaten die
festgestellten Mängel behoben hat. Ein Bericht an den Aufsichtsrat und die FMA
ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Prüfaktuar
geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß
erteilen.“
12. § 21
Abs. 10 entfällt.
13.
§ 25a Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach
ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien“
14.
§ 30a Abs. 1 lautet:
„(1) Der geprüfte
Jahresabschluss der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den
Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften sind von der Pensionskasse längstens innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen
Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Pensionskassen der FMA längstens
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des
Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu
übermitteln. Die FMA kann für die elektronische Meldung mit Verordnung eine von
der in den Anlagen 1 und 2 zu § 30 Abs. 4 vorgesehenen Gliederung
abweichende Gliederung vorschreiben, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen
geboten ist; sie hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der
Funktionsfähigkeit der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.“
15. § 31
Abs. 3 lautet:
„(3) Werden vom
Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den
Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren
Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht
maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des
Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat
er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen
auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um
kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn
die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel
behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom
Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht
ordnungsgemäß erteilen.“
16. § 31
Abs. 4 Z 2 bis 4 lauten:
„2. die Beachtung der §§ 7, 12 und 18;
3. die Beachtung des § 25;
4. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes.“
17. § 33
Abs. 3 lautet:
„(3) In ihrem
Zuständigkeitsbereich als Pensionskassenaufsichtsbehörde (Abs. 1 und 2)
kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse
1. von den Pensionskassen die Vorlage von
Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von
Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern und in die Bücher,
Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen;
2. von den Abschlussprüfern und von den
Prüfaktuaren Auskünfte einholen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 4
Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen
und diesem erteilen;
2a. durch Abschlussprüfer, Prüfaktuare sowie
sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die
Ausschließungsgründe gemäß § 21 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 sind
anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr
beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des
Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;
3. eigene Prüfer beauftragen;
3a. zur Prüfung von Zweigstellen in Mitgliedstaaten
auch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates um die Vornahme der
Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das
Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.“
18. § 36
Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von
Abs. 2 muss bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 in
Bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils
zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werden.“
19. § 46a
Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars nach
§ 21 Abs. 3 unterlässt;“
20. Im § 46a
Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
„5a. den Prüfungsbericht nach § 21 Abs. 8
der FMA nicht fristgerecht übermittelt;“
21. § 46a
Abs. 2 lautet:
(2) Wer als Prüfaktuar
die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten
Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, soferne die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe
bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“
22. Dem § 51
werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:
„(24) § 12
Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20a Abs. 4, § 21
Abs. 3, Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9, § 31 Abs. 3
und Abs. 4 Z 2 bis 4 und § 33 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
§ 21 Abs. 10 tritt mit 1. Juli 2005 außer Kraft.
(25)
§ 7 Abs. 5 Z 5, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4,
§ 25a Abs. 1 Z 6, § 30a
Abs. 1, § 36 Abs. 3 und § 46a Abs. 1 Z 5 und 5a und
Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 24. September
2005 in Kraft.“