897 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (848 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2005 und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

Einkommensteuergesetz 1988

      Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland und deren spätere Rücküberführung ins Inland soll nicht zu einer Mehrfachabschreibung der Wirtschaftsgüter führen können. Es soll daher der fortgeschriebene Buchwert maßgeblich sein.

      Ausschluss der Doppelbegünstigung für Beiträge an betriebliche Kollektivversicherungen (Sonderausgaben und Prämie nach § 108a).

      Der begünstigte Satz von 25% soll nur dann anzuwenden sein, wenn die zugrundeliegenden Beiträge weder im In- noch im Ausland als Werbungskosten die Einkünfte vermindert haben.

      Der Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld (gemäß § 6 Z 6 und § 31) soll nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden können.

      Für die Frage des Zustehens des Alleinverdienerabsetzbetrages sollen auch auf Grund anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreite Einkünfte einbezogen werden.

       Einbeziehung auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei gestellter Einkünfte bei der Berechnung der Negativsteuer.

EG-Amtshilfegesetz

Mit Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 359 vom 4. Dezember 2004, S 30, wurden diese Richtlinien in einigen Punkten geändert. Damit ergibt sich ein zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß deren Artikel 4 bis spätestens 30. Juni 2005 zu erfolgen.

Durch das vorliegende Bundesgesetz werden der Titel und jene Teile des EG-AHG geändert, die im Lichte der Richtlinie 2004/106/EG änderungsbedürftig erschienen. Die Änderungen betreffen

      die Änderung des Titels des EG-AHG und

      den Ausschluss der Verbrauchsteuern aus dem sachlichen Anwendungsbereich des EG-AHG ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, ABl. L 359 vom 4. Dezember 2004, S 1, mit 1. Juli 2005 und

      den Entfall der Regelungen über die Verbrauchsteuerdatenbank (§ 3 EG-AHG) auf Grund der direkt anwendbaren neuen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004.

EU-Quellensteuergesetz

       Abschaffung der gesetzlichen Fiktion von nicht der OGAW-Richtlinie unterliegenden Fonds als Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie für Zwecke der EU-Quellensteuer und Einführung einer Optionsmöglichkeit.

      Klarstellung hinsichtlich des Geltungszeitraumes für die Steuersätze bei der EU-Quellensteuer.

      Es erfolgt die Einführung des für die nationale Kapitalertragsteuer bereits eingeführten Meldesystems auch für Zwecke der EU-Quellensteuer.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

       Implementierung eines umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, das bevorstehenden Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene Rechnung trägt.

      Schaffung einer informationstechnologischen Plattform für elektronische Anwendungen im Zollbereich (e-Customs-Projekte), die unter Berücksichtigung des Aspektes der Wirtschaftlichkeit auch im Sinne der Anforderungen bevorstehender Entwicklungen auf internationaler Ebene ausbaufähig ist.

       Neustrukturierung der Zollabfertigung mit dem Ziel einer rascheren Verfügungsmöglichkeit über die betroffenen Waren und der gleichzeitigen Kostensenkung für Abfertigungen.

Finanzausgleichsgesetz 2005

      Beseitigung eines sinnstörenden Redaktionsversehens.

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

      Das Finanzausgleichsgesetz 2005 derogiert dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981. Aus Gründen der Rechtsbereinigung soll die Bestimmung des § 1 Abs. 2 KFB-G 1981 ersatzlos aufgehoben werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl-Ing. Thomas Prinzhorn einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z I betreffend Art. III (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes):

Zu Z 1 (Art. III Z 1 - § 4 EU-QuStG):

Die gegenüber der Regierungsvorlage zusätzliche Änderung des § 4 Abs. 2 steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 4 Abs. 3 und beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Z 2 (Art. III Z 1a - § 6 EU-QuStG):

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 23. 3 2005, TAXUD E/3 D(2005) 32128 auf Übersetzungsfehler in der deutschen Version der Richtlinie 2003/48/EG hingewiesen. Einer dieser Übersetzungsfehler, welcher nach Ansicht der Europäischen Kommission auch inhaltliche Auswirkungen hätte, findet sich im geltenden Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 wieder, welcher durch die vorgeschlagene Fassung der Z 1a dieses Bundesgesetzes beseitigt werden soll.

Die nunmehrige in Z 1a lit. b vorgesehene Änderung des § 6 Abs. 4 trifft zusätzlich eine Klarstellung. Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2003/48/EG eröffnet die Möglichkeit, für einen ausschüttenden Fonds erst dann EU-Quellensteuer einzubehalten, wenn dessen Fondsvermögen zu mehr als 15% aus Kapitalanlagen besteht, die der Richtlinie unterliegen (De Minimis Regel). Am 12. April 2005 haben sich die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf eine EU-weite Auslegung in der Art verständigt, dass in diese 15% auch indirekt gehaltene Kapitalanlagen (Dachfonds, Fonds im Fonds) einzurechnen sind. Die nunmehrige Z 1a lit. b trägt diesem Beschluss durch die Einfügung der Wortfolge „direkt oder indirekt“ Rechnung.

Zu Z 3 (Art. III Z 3 - § 7 Abs. 3 EU-QuStG):

Gegenüber der Regierungsvorlage wird zusätzlich der Satz „Dies gilt auch für Fonds, die Ausschüttungen vornehmen.“ eingefügt. Damit soll lediglich klar gestellt werden, dass die tägliche Meldepflicht für EU-Quellensteuer auch für Fonds gilt, die Ausschüttungen tätigen.

Zu Z II betreffend Art. IV (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. IV Z 10 - § 77 Abs. 1 und 2 ZollR-DG):

Um eine raschere Verfügungsmöglichkeit über die eingeführten Waren zu gewährleisten, wird im Falle binnengrenzüberschreitender vereinfachter Verfahren die Zollabfertigung nicht in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, sondern in einem anderen näher an der Außengrenze der Gemeinschaft gelegenen Mitgliedstaat. Die Abgabe der Zollanmeldung nach den Modalitäten eines vereinfachten Anmelde- bzw. Anschreibeverfahrens erfolgt ebenso wie die Entrichtung der Zölle in demjenigen Mitgliedstaat, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer hingegen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dem die Abfertigung durchgeführt wird, und zwar auf Basis einer zusammenfassenden monatlichen Anmeldung. Da die Gewährung eines Zahlungsaufschubs im Anschluss an diese zusammenfassende Einfuhrumsatzsteueranmeldung bei binnengrenzüberschreitenden vereinfachten Verfahren weiterhin an die Modalitäten des Artikels 226 Buchstabe c ZK anknüpft, war der Text des § 77 Abs. 1 entsprechend zu erweitern, um den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten die bestmöglichen Bedingungen für die Durchführung binnengrenzüberschreitender Verfahren zu bieten und gleichzeitig die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich zu gewährleisten.

Zu Z 2 (Art. IV Z 16 - § 120 Abs. 1m ZollR-DG):

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission wurden im Wege einer Änderung der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaft unter anderem die Anforderungen für die Verwendung des Einheitspapiers (SAD - Single Administrative Document) neu geregelt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Änderung bis spätestens 1.1.2006 umzusetzen. Dieses Datum kann gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 verschoben werden, wenn die Kommission auf Grundlage einer von ihr durchgeführte Bewertung des nationalen Umsetzungsprogramms eine solche Verschiebung vorschlägt und der Ausschuss diesen Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit aller Mitgliedstaaten annimmt. Die den Bereich der derzeitigen Sammelanmeldung betreffenden Änderungen des §§ 59 und 77 sollen zeitgleich mit dieser verbindlichen Anwendung der neuen Vorschriften zum Einheitspapier in Kraft treten.

Zu Z III betreffend Art. V (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005):

Mit dieser Änderung werden Zitatfehler in § 15 FAG 2005 bereinigt.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages teils mit Mehrheit, teils einstimmig angenommen.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 04 28

Mag. Hans Langreiter  Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann