897 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (848 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2005 und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden
Einkommensteuergesetz
1988
– Überführung von
Wirtschaftsgütern ins Ausland und deren spätere Rücküberführung ins Inland soll
nicht zu einer Mehrfachabschreibung der Wirtschaftsgüter führen können. Es soll
daher der fortgeschriebene Buchwert maßgeblich sein.
– Ausschluss
der Doppelbegünstigung für Beiträge an betriebliche Kollektivversicherungen
(Sonderausgaben und Prämie nach § 108a).
– Der
begünstigte Satz von 25% soll nur dann anzuwenden sein, wenn die
zugrundeliegenden Beiträge weder im In- noch im Ausland als Werbungskosten die
Einkünfte vermindert haben.
– Der
Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld (gemäß § 6
Z 6 und § 31) soll nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres
gestellt werden können.
– Für
die Frage des Zustehens des Alleinverdienerabsetzbetrages sollen auch auf Grund
anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreite Einkünfte einbezogen
werden.
– Einbeziehung
auf Grund
zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei
gestellter Einkünfte bei der Berechnung der Negativsteuer.
EG-Amtshilfegesetz
Mit Richtlinie
2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie
77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern
und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG über
das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 359 vom
4. Dezember 2004, S 30, wurden diese Richtlinien in einigen Punkten
geändert. Damit ergibt sich ein zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das
EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß
deren Artikel 4 bis spätestens 30. Juni 2005 zu erfolgen.
Durch das
vorliegende Bundesgesetz werden der Titel und jene Teile des EG-AHG geändert,
die im Lichte der Richtlinie 2004/106/EG änderungsbedürftig erschienen. Die
Änderungen betreffen
– die Änderung des
Titels des EG-AHG und
– den Ausschluss
der Verbrauchsteuern aus dem sachlichen Anwendungsbereich des EG-AHG ab
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom
16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
Gebiet der Verbrauchsteuern, ABl. L 359 vom 4. Dezember 2004, S 1,
mit 1. Juli 2005 und
– den Entfall der
Regelungen über die Verbrauchsteuerdatenbank (§ 3 EG-AHG) auf Grund der
direkt anwendbaren neuen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004.
EU-Quellensteuergesetz
– Abschaffung
der gesetzlichen Fiktion von nicht der OGAW-Richtlinie unterliegenden Fonds als
Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie für Zwecke der EU-Quellensteuer und
Einführung einer Optionsmöglichkeit.
– Klarstellung
hinsichtlich des Geltungszeitraumes für die Steuersätze bei der
EU-Quellensteuer.
– Es erfolgt die
Einführung des für die nationale Kapitalertragsteuer bereits eingeführten
Meldesystems auch für Zwecke der EU-Quellensteuer.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
– Implementierung
eines umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, das bevorstehenden
Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene Rechnung trägt.
– Schaffung einer
informationstechnologischen Plattform für elektronische Anwendungen im
Zollbereich (e-Customs-Projekte), die unter Berücksichtigung des Aspektes der
Wirtschaftlichkeit auch im Sinne der Anforderungen bevorstehender Entwicklungen
auf internationaler Ebene ausbaufähig ist.
– Neustrukturierung
der Zollabfertigung mit dem Ziel einer rascheren Verfügungsmöglichkeit über die
betroffenen Waren und der gleichzeitigen Kostensenkung für Abfertigungen.
Finanzausgleichsgesetz
2005
– Beseitigung eines
sinnstörenden Redaktionsversehens.
Kunstförderungsbeitragsgesetz
1981
– Das
Finanzausgleichsgesetz 2005 derogiert dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981.
Aus Gründen der Rechtsbereinigung soll die Bestimmung des § 1 Abs. 2
KFB-G 1981 ersatzlos aufgehoben werden.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
28. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Mag. Werner Kogler sowie
der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl-Ing. Thomas Prinzhorn
einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
Zu Z I
betreffend Art. III (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes):
Zu Z 1 (Art. III Z 1 - § 4
EU-QuStG):
Die gegenüber der
Regierungsvorlage zusätzliche Änderung des § 4 Abs. 2 steht im
Zusammenhang mit der Änderung des § 4 Abs. 3 und beseitigt ein
Redaktionsversehen.
Zu Z 2 (Art. III Z 1a - § 6
EU-QuStG):
Die Europäische
Kommission hat mit Schreiben vom 23. 3 2005, TAXUD E/3 D(2005) 32128 auf
Übersetzungsfehler in der deutschen Version der Richtlinie 2003/48/EG
hingewiesen. Einer dieser Übersetzungsfehler, welcher nach Ansicht der
Europäischen Kommission auch inhaltliche Auswirkungen hätte, findet sich im
geltenden Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 wieder,
welcher durch die vorgeschlagene Fassung der Z 1a dieses Bundesgesetzes
beseitigt werden soll.
Die nunmehrige in
Z 1a lit. b vorgesehene Änderung des § 6 Abs. 4 trifft
zusätzlich eine Klarstellung. Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2003/48/EG
eröffnet die Möglichkeit, für einen ausschüttenden Fonds erst dann
EU-Quellensteuer einzubehalten, wenn dessen Fondsvermögen zu mehr als 15% aus
Kapitalanlagen besteht, die der Richtlinie unterliegen (De Minimis Regel). Am
12. April 2005 haben sich die Finanzminister der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf eine EU-weite Auslegung in der Art verständigt, dass in
diese 15% auch indirekt gehaltene Kapitalanlagen (Dachfonds, Fonds im Fonds)
einzurechnen sind. Die nunmehrige Z 1a lit. b trägt diesem Beschluss
durch die Einfügung der Wortfolge „direkt oder indirekt“ Rechnung.
Zu Z 3 (Art. III Z 3 - § 7
Abs. 3 EU-QuStG):
Gegenüber der
Regierungsvorlage wird zusätzlich der Satz „Dies gilt auch für Fonds, die
Ausschüttungen vornehmen.“ eingefügt. Damit soll lediglich klar gestellt
werden, dass die tägliche Meldepflicht für EU-Quellensteuer auch für Fonds
gilt, die Ausschüttungen tätigen.
Zu Z II
betreffend Art. IV (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes):
Zu Z 1 (Art. IV Z 10 - § 77
Abs. 1 und 2 ZollR-DG):
Um eine raschere
Verfügungsmöglichkeit über die eingeführten Waren zu gewährleisten, wird im
Falle binnengrenzüberschreitender vereinfachter Verfahren die Zollabfertigung
nicht in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,
sondern in einem anderen näher an der Außengrenze der Gemeinschaft gelegenen
Mitgliedstaat. Die Abgabe der Zollanmeldung nach den Modalitäten eines
vereinfachten Anmelde- bzw. Anschreibeverfahrens erfolgt ebenso wie die
Entrichtung der Zölle in demjenigen Mitgliedstaat, wo das Unternehmen seinen
Sitz hat. Die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer hingegen erfolgt in dem
Mitgliedstaat, in dem die Abfertigung durchgeführt wird, und zwar auf Basis
einer zusammenfassenden monatlichen Anmeldung. Da die Gewährung eines
Zahlungsaufschubs im Anschluss an diese zusammenfassende
Einfuhrumsatzsteueranmeldung bei binnengrenzüberschreitenden vereinfachten
Verfahren weiterhin an die Modalitäten des Artikels 226 Buchstabe c
ZK anknüpft, war der Text des § 77 Abs. 1 entsprechend zu erweitern,
um den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten die bestmöglichen Bedingungen für die
Durchführung binnengrenzüberschreitender Verfahren zu bieten und gleichzeitig
die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich zu gewährleisten.
Zu Z 2 (Art. IV Z 16 - § 120
Abs. 1m ZollR-DG):
Mit der
Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission wurden im Wege einer
Änderung der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaft unter
anderem die Anforderungen für die Verwendung des Einheitspapiers (SAD - Single
Administrative Document) neu geregelt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
diese Änderung bis spätestens 1.1.2006 umzusetzen. Dieses Datum kann gemäß
Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 verschoben
werden, wenn die Kommission auf Grundlage einer von ihr durchgeführte Bewertung
des nationalen Umsetzungsprogramms eine solche Verschiebung vorschlägt und der
Ausschuss diesen Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit aller Mitgliedstaaten
annimmt. Die den Bereich der derzeitigen Sammelanmeldung betreffenden
Änderungen des §§ 59 und 77 sollen zeitgleich mit dieser verbindlichen
Anwendung der neuen Vorschriften zum Einheitspapier in Kraft treten.
Zu
Z III betreffend Art. V (Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2005):
Mit dieser
Änderung werden Zitatfehler in § 15 FAG 2005 bereinigt.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages teils mit Mehrheit,
teils einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 04 28
Mag. Hans Langreiter Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann