Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das
EU-Quellensteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das
Finanzausgleichsgesetz 2005 und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert
werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 6
Z 6 wird wie folgt geändert:
a) In lit. b
erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Auf
Antrag“ die Wortfolge „Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten
Antrages“.
b) In lit. c
tritt an die Stelle der Wortfolge „die
Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich“ die Wortfolge „die fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung
bzw. Verlegung maßgeblich“.
2. In § 18
Abs. 1 Z 2 lautet der fünfte Teilstrich:
„– betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne
des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge
nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,“
3. In § 25
Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „Einkünfte im Ausland“ durch die Wortfolge „in- oder ausländischen Einkünfte“ ersetzt.
4. In § 31
Abs. 2 Z 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „auf
Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages“.
5. § 33 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 4
Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „zwischenstaatlicher
Vereinbarungen“ die
Wortfolge „zwischenstaatlicher oder anderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen“.
b) Abs. 8
lautet:
„(8) Ist die nach
Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens einem
Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen,
die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag
haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a
(ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,
gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher
Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der
negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der
Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der
Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen.“
6. In § 124b
wird folgende Z 120 angefügt:
„120. § 33 Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist erstmals bei der Veranlagung
oder im Verfahren gemäß § 40 für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“
Artikel II
Änderung des
EG-Amtshilfegesetzes
Das
EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1.
Der Titel des EG-Amtshilfegesetzes lautet:
„Bundesgesetz
zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die
Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf
Versicherungsprämien (EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG)“
2. § 1
Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz
findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gegenseitig
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen und
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern
zur
Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der
direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336
vom 27.12.1977 S 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG,
ABl. Nr. L 359 vom 4.12.2004 S 30), durch den Austausch von
Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“
3. § 3
entfällt.
4. In § 5
Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
5. In § 6
tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:
„Der
Gesetzestitel und § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zugleich
treten § 3 und § 5 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.“
Artikel III
Änderung des
EU-Quellensteuergesetzes
Das
EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Werden
Zinsen an eine solche Einrichtung, der die Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3
nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung
gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.“
b) In Abs. 3 treten an die Stelle der ersten drei Sätze folgende zwei Sätze:
„Einrichtungen
im Sinne des Abs. 2 können schriftlich beantragen, sich für Zwecke dieses
Bundesgesetzes als OGAW im Sinne des Abs. 2 Z 3 behandeln zu lassen
(Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrags wird der Einrichtung im
Sinne von Abs. 2 vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis
ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet.“
1a. § 6 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
Z 1 wird die Wortfolge „auf ein
Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen“ durch die Wortfolge „gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen“ ersetzt.
b) Abs. 4
lautet:
„(4) Wenn einer
Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2, die im Bundesgebiet
niedergelassen ist und der die Wahlmöglichkeit gemäß § 4 Abs. 3 nicht
eingeräumt wurde, Zinsen gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung
gutgeschrieben werden, liegen keine Zinszahlungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes vor, sofern die Einrichtung direkt oder indirekt höchstens 15%
ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt hat.“
2. In § 7
Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Kalenderjahre“ das Wort „Jahre“
sowie an die Stelle des
Wortes „Kalenderjahren“ das Wort „Jahren“.
3. In § 7
Abs. 3 treten an die Stelle der letzten drei Sätze folgende Sätze:
„Die
Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 vierter und fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 auch
die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt
vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Dies
gilt auch für Fonds, die Ausschüttungen vornehmen. Unterbleibt diese Meldung,
ist die Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge von der
Bemessungsgrundlage gemäß § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993
zu ermitteln. Hinsichtlich der Haftung findet § 95 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.“
Artikel IV
Änderung des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Davon
ausgenommen sind Anwendungsfälle des Artikels 215 Abs. 4 ZK.“
2. § 4
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. „Abfertigung“ die Gesamtheit der
Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz oder an einem
zugelassenen Warenort (Z 18) einem Zollverfahren oder einer sonstigen
zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer
Anmeldungen und der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren;“
3. In 4 Abs. 2
wird folgende Z 18 angefügt:
„18. „Zugelassener Warenort“ jede nicht zum
Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene
Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen
zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können.“
4. § 10
Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die Gestellung
und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233
ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.
(4) Der Bundesminister
für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch
Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren
außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.“
5. § 11
Abs. 6 bis 8 lauten:
„(6) Alle
zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur
außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der
Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18)
durchzuführen.
(7) Die Zollstellen
bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an
zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im
Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur
Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind und
der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der
Zollvorschriften bietet.
(8) Ist aus
rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im
Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen
Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem
Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des
laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen
gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des
Abs. 7 als zugelassener Warenort.“
6. In § 16
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die von
Organen der Zollämter im Rahmen dieser Kontrollen gesetzten Amtshandlungen sind
dem Zollamt zuzurechnen, in dessen Bereich sie vorgenommen wurden.“
7. In § 23
Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im
Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren
Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.“
8. § 59
lautet:
„§ 59. (1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen
für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren
angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren
zu erfolgen.
(2) Form und Inhalt
der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a
Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist,
wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens
nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter
Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.“
9. In § 70
Abs. 2 wird das Wort „angenommen“ durch „zugelassen“ ersetzt.
10. § 77
Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 77. (1) Der Zahlungsaufschub ist nach den
Modalitäten des Artikels 226 ZK zu gewähren.
(2) Für die Gewährung
des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der
Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.“
11. § 82
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sollen die
Erstattung oder der Erlass gemäß Artikel 236 ZK im Zusammenhang mit
der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1
Z 1 Buchstabe b) erfolgen, ist abweichend von Absatz 1 das für die
Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für
die Erstattung oder den Erlass.“
12. § 99
Abs. 1 lautet:
„(1) Den
Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
1. die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn
sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10)
vorgenommen wird;
2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte
nach § 28 Z 3;
3. die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen
Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines
zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird.“
13. § 100
erster Satz lautet:
„Ein
Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der
kostenpflichtigen Amtshandlung für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren
Sicherheit zu leisten.“
14. Die ersten
beiden Sätze des § 101 Abs. 2 lauten:
„Die Höhe
der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für
Finanzen in der auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung
der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen im zweiten Jahr
vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben
einschließlich der Pensionstangente für Beamte bekannt gibt. Für Bedienstete
der Verwendungsgruppe A 1 und A 2 oder gleichwertiger
Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 2/5 und für
sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A 3
heranzuziehen.“
15. In § 107
wird „§ 7 Abs. 3“ durch „§ 8
Abs. 3“ ersetzt.
16. § 120 wird
folgender Abs. (1m) angefügt:
„(1m)
§ 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4,
§ 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können
bis zum Ablauf des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit
der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und
§ 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften
gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der
Kommission verbindlich anzuwenden sind.“
Artikel V
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2005
Das
Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, wird
wie folgt geändert:
1. In § 8
Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „§ 447a
Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 447a Abs. 7 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes“
ersetzt.
2. In § 15
Abs. 3 werden in der Z 1 das Zitat „§ 15
Abs. 1 Z 8“
durch das Zitat „§ 14 Abs. 1
Z 8“ und in der Z 3 das Zitat „§ 15 Abs. 1 Z 11“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 Z 11“ ersetzt.
3. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender
Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 8
Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des
Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Das
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
entfällt der Abs. 2 und es erhält der Abs. 3 die Bezeichnung
Abs. 2 und der Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 3.
2. In § 6 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“