906 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag
527/A der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas
Prinzhorn, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler , Kolleginnen und
Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988
geändert wird
Die Abgeordneten
Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Dr. Christoph Matznetter,
Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen haben den
gegenständlichen Initiativantrag am 04. Februar 2005 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Zu Z 1
(§ 16a EStG 1988):
Bislang
unterliegen Kreditkartentrinkgelder der Lohnsteuer, während bare Trinkgelder im
Rahmen von Lohnsteuerprüfungen nicht erfasst werden können. Damit ist es
bislang ausschließlich der Steuerehrlichkeit des Trinkgeldempfängers
überlassen, die Trinkgelder im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
anzugeben. Eine Überprüfungsmöglichkeit besteht praktisch kaum.
Eine Überwachung
dieser baren Trinkgelder wäre jedenfalls nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand möglich. Auch eine Pauschalierung wäre undenkbar, da viele
unterschiedliche Trinkgeldhöhen bestehen und eine Feststellung, wie Trinkgelder
unter den Bediensteten aufgeteilt werden, nicht möglich ist.
Aus Gründen der
Verfahrensökonomie sollen daher alle von dritter Seite freiwillig an
Arbeitnehmer gewährten Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer jedoch keinen
Rechtsanspruch hat, zur Gänze lohn- bzw. einkommensteuerfrei gestellt werden.
Damit sollen in Hinkunft auch Kreditkartentrinkgelder von der Lohnsteuer
befreit sein. Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag
(§ 41 Abs. 4 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
sowie für die Kommunalsteuer (§ 5 Abs. 2 lit. c
Kommunalsteuergesetz 1993).
Liegt jedoch eine
gesetzliche Bestimmung oder eine lohngestaltende Vorschrift vor, die eine
Annahme von Trinkgeld durch den Arbeitnehmer selbst verbietet und kommt es in
der Folge zu einer Verteilung durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, ist
wie bisher von voller Lohnsteuerpflicht auszugehen (z.B.
§ 27 Abs. 3 Glücksspielgesetz).“
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am
28. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die
Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler und
Mag. Dietmar Hoscher sowie der Staatsekretär im
Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten
Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Dr. Christoph Matznetter
und Mag. Werner Kogler einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
Änderung des Einkommensteuergesetzes
1988
Zu Z 1
(§ 3 Z 16a EStG 1988):
Bislang
unterliegen Kreditkartentrinkgelder der Lohnsteuer, während Bartrinkgelder im
Rahmen von Lohnsteuerprüfungen nicht erfasst werden können. Damit ist es
bislang ausschließlich der Steuerehrlichkeit des Trinkgeldempfängers
überlassen, die Trinkgelder im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
anzugeben. Eine Überprüfungsmöglichkeit besteht praktisch kaum.
Eine Überwachung
dieser Bartrinkgelder wäre jedenfalls nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand möglich. Auch eine Pauschalierung wäre undenkbar, da viele
unterschiedliche Trinkgeldhöhen bestehen und eine Feststellung, wie Trinkgelder
unter den Bediensteten aufgeteilt werden, nicht möglich ist.
Aus Gründen der
Verfahrensökonomie sollen daher alle von dritter Seite freiwillig an Arbeitnehmer
gewährten ortsüblichen Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer jedoch keinen
Rechtsanspruch hat, zur Gänze lohn- bzw. einkommensteuerfrei gestellt werden.
Damit sollen in Hinkunft auch Kreditkartentrinkgelder von der Lohnsteuer
befreit sein. Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag
(§ 41 Abs. 4 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie für die Kommunalsteuer
(§ 5 Abs. 2 lit. c Kommunalsteuergesetz 1993).
Unter ortsüblichen Trinkgeldern sind solche im Sinne der allgemeinen Verkehrsauffassung zu verstehen. Damit ist einerseits eine Unterscheidung auf Grund der geographischen Lage (beispielsweise Stadt, Land) und andererseits auch eine Branchendifferenzierung vorzunehmen (beispielsweise handwerkliche Berufe und Gastronomie). Innerhalb ein und derselben Branche ist ebenfalls eine abgestufte Betrachtung anzustellen (beispielsweise Haubenlokal und „Beisl“).
Die Benennung als „Trinkgeld“ alleine führt noch nicht zu einer Qualifizierung als Trinkgeld und löst damit noch nicht die Einkommensteuerbefreiung aus. Maßgeblich ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt. Demnach können bislang unter dem Titel „Löhne und Gehälter“ ausbezahlte Beträge nicht in steuerfreies Trinkgeld umgewandelt werden. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen des Weiteren provisionsähnliche Gehaltsbestandteile sowie Umsatzbeteiligungen.
Liegt jedoch eine gesetzliche Bestimmung
oder eine lohngestaltende Vorschrift vor, die eine Annahme von Trinkgeld durch
den Arbeitnehmer selbst verbietet und kommt es in der Folge zu einer Verteilung
durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, ist wie bisher von voller
Lohnsteuerpflicht auszugehen (z.B. § 27 Abs. 3
Glücksspielgesetz). Diese Differenzierung ist deshalb gerechtfertigt, weil im
Hinblick auf das Annahmeverbot seitens des Arbeitnehmers eindeutig der
Lohncharakter im Vordergrund steht.
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Abänderungsantrages einstimmig
angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 04 28
Mag. Hans Langreiter Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann