Bundesgesetz,
mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die
Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in
Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des
Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden
(Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz),
BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Kurztitel
des Schifffahrtsgesetzes erhält die Abkürzung „SchFG“.
2. § 2
Z 20 lautet:
„20. „Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens
einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum
Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;“
3. Im § 2 wird
an dessen Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 32
und 33 angefügt:
„32. „Binnenschifffahrts-Informationsdienste (River
Information Services – RIS)“: Harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung
des Verkehrs und des Transportmanagements in der Binnenschifffahrt,
einschließlich der Verbindung zu anderen Verkehrsträgern; dazu gehören insbesondere
Fahrwasserinformation sowie taktische bzw. strategische Verkehrsinformation
(z.B. Nachrichten für die Binnenschifffahrt, elektronische
Binnenschifffahrtskarte Inland ECDIS);
33. „Waterbike (Personal Watercraft –
Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem
Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und
der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die
nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.“
4. § 6
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Bei einem
Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem
Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer
Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der
Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen
Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder
darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber
als von Alkohol beeinträchtigt.“
5. Dem § 12
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die gemäß Abs. 1 Z 10 gemeldeten
sicherheitsrelevanten Daten von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
können an die zuständigen Behörden von der Beförderung betroffener Staaten weitergeleitet
werden, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde.“
6. In den
§§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 4 und 6, 42
Abs. 4 sowie 53 Abs. 5 wird der Ausdruck „Schiffahrtspolizeiorgane“ durch „Organe
der Schifffahrtsaufsicht“
ersetzt; in den §§ 16 Abs. 1 Z 9, 92 Abs. 1 Z 4 und
101 Abs. 1 Z 9 wird der Ausdruck „Schiffahrtspolizei“ durch „Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt; in den §§ 23 Abs. 4
sowie 38 Abs. 2 Z 1, Abs. 6 und 7 wird der Ausdruck „Schiffahrtspolizeiorganen“ durch „Organen
der Schifffahrtsaufsicht“
ersetzt; in den §§ 31 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Z 20 wird der
Ausdruck „Schiffahrtspolizeiorgan“ durch „Organ
der Schifffahrtsaufsicht“
ersetzt.
7. Im § 13
Abs. 6 Z 1 wird der Ausdruck „1990,
BGBl. Nr. 305“
durch „2001, BGBl. I Nr. 146“ und in den §§ 16 Abs. 1
Z 8, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3 und 45 Abs. 3 der Ausdruck „1990“ durch „2001“ ersetzt.
8. Im § 17
Abs. 4 wird die Wortfolge „der
Bundesgendarmerie, der Bundespolizei“ durch „des
öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
9. In den
§§ 23 Abs. 1, 37 Abs. 1, 3 und 4, 38 Abs. 4, 42
Abs. 4, 43 Abs. 1, 71 Abs. 3, 80 Abs. 4, 86 Abs. 1
Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 96 Abs. 1 Z 1,
Abs. 3 und 4, 108 Abs. 2, 109 Abs. 10, 113 Abs. 1 Z 1,
Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4, 146 Abs. 2 Z 1 sowie 153
Abs. 1, 3, 4 und 5 wird der – in den §§ 43 Abs. 1, 86
Abs. 3 und 113 Abs. 3 zweimal angeführte – Ausdruck „Wissenschaft und Verkehr“ durch „Verkehr,
Innovation und Technologie“
ersetzt.
10. Dem § 23
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine Kundmachung
durch „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege eines
Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Fahrbefehl.“
11. § 24 und
dessen Überschrift – einschließlich jene im Inhaltsverzeichnis – lauten:
„Binnenschifffahrts-Informationsdienste
§ 24. (1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde
unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2 Informationen,
Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr
und beim Stillliegen, über die Beschaffenheit bzw. die Lage des Fahrwassers,
der Landungsplätze oder Häfen sowie über Gefahren und sonstige verkehrswichtige
Umstände zu geben.
(2) Informationen,
Hinweise und Empfehlungen sind durch Schifffahrtszeichen zu geben. Lässt sich
deren Inhalt durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken, sind sie als
„Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege von
Binnenschifffahrts-Informationsdiensten zu geben. Darüber hinaus sind sie durch
Anschlag an den Amtstafeln der Schifffahrtsaufsichten zu verlautbaren; der
Anschlag muss für die Geltungsdauer des Inhaltes, jedoch nicht länger als zwei
Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten
Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken.
(3) Auf anderen
Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde Informationen, Hinweise und
Empfehlungen nur durch Schifffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus
Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen dringend geboten ist.
(4) Die Schiffsführer
haben Informationen, Hinweise und Empfehlungen gemäß Abs. 1 im Rahmen der
allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.
(5) Durch Verordnung
sind unter Berücksichtigung der von Internationalen Organisationen ergangenen,
den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden
Richtlinien Bestimmungen über Binnenschifffahrts-Informationsdienste zu
erlassen, insbesondere über
1. Art, Form und Inhalt von Informationsdiensten;
2. diesbezügliche Daten- und
Kommunikationsstandards;
3. technische Systeme zur Weitergabe von
Informationen, Hinweisen und Empfehlungen;
4. Systeme zur Abgabe von sicherheitsrelevanten
Meldungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter;
5. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Inanspruchnahme
der Informationsdienste;
6. Ausrüstung von Fahrzeugen zur Abgabe
automatisierter Identitäts- und Positionsmeldungen, soweit dies im Interesse
der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder im Interesse der
Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gelegen ist.“
12. Dem § 29
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die in den
Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge und Schwimmkörper
anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses Bundesgesetzes) besteht und
die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen Länden, die in der Verwaltung
des Bundes stehen, so still liegen, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt
oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Flüssigkeit des
Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen oder eine
Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass bei höheren Wasserführungen
eine derartige Beeinträchtigung oder Verunreinigung befürchtet werden muss.“
13. § 30
Abs. 3 lautet:
„(3) Die über
Ufergrundstücke und Schifffahrtsanlagen Verfügungsberechtigten haben das
Begehen von Ufergrundstücken, Dämmen und Schifffahrtsanlagen durch Organe der
Schifffahrtsaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Schifffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das
Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen
Stelle des Ufers und der Schifffahrtsanlage ohne Anspruch auf Entgelt zu dulden
und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke, Dämme und
Schifffahrtsanlagen zugänglich zu machen.“
14. Dem § 31
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine
Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht)
ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.“
15. Im § 37
Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „als
Schiffahrtspolizei“.
16. In den
§§ 37 Abs. 4 und 153 Abs. 5 wird der Ausdruck „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
17. Im § 38
Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „Organen
der Bundesgendarmerie, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde den dieser
Behörde zugeordneten“.
18. § 38
Abs. 5 lautet:
„(5) Zur Wahrnehmung
der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind
Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch
Verordnung festzulegen.“
19. Dem § 38
werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:
„(8) Ein mit der
schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf
der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes
Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die
1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);
2. die erforderliche geistige und körperliche
Eignung gemäß § 126 Abs. 2 und die persönliche Verlässlichkeit gemäß
§ 127 Abs. 3 besitzen;
3. in den technischen Grundlagen der
Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen
unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine
Prüfung nachgewiesen haben;
4. mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der
Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung
ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine
behördliche Prüfung nachgewiesen haben.
Die
Bediensteten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
nach gemäß Z 3 und 4 bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten
zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
(9) Während sie die
Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Abs. 8 betrauten
Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren
Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im
Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist
Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des
Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.
(10) Durch Verordnung
sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen
der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der
Voraussetzungen gemäß Abs. 8, die Bestellung und Abberufung, den
Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das
Dienstabzeichen zu erlassen.
(11) Für
Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des
Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der jeweils
geltenden Fassung, die zur Verwendung im Bereich der Schifffahrtsaufsicht
bestimmt sind, gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 lit. d
KFG 1967.“
20. Dem § 42
Abs. 2 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„der Versuch
ist strafbar;“
21. Im § 43
Abs. 1 erster Satz wird das Wort „müssen“ durch „können“ ersetzt.
22. Dem § 43
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Jeder
Schiffsführer eines Fahrzeuges des Unternehmens gilt als
Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes.“
23. Im § 49
Abs. 1 lautet der Einleitungshalbsatz:
„(1) Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und
Bedacht genommen wurde auf“
24. Im § 49
Abs. 8 wird der Ausdruck „Schiffahrtspolizei“ durch die Wortfolge „örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.
24 a. Dem § 58 wird
folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der
Verordnung gemäß Abs. 12 können Erleichterungen hinsichtlich der Ausstattung
von Schifffahrtsanlagen mit Anlagen zur Aufnahme von bestimmten Abfällen sowie
hinsichtlich der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur deren Übernahme und
Entsorgung für den Fall vorgesehen werden, dass sich der Betreiber der Anlage
nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung derartiger Abfälle
auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt; diese Erleichterungen dürfen
nicht zu einem gänzlichen Entfall diesbezüglicher Anlagen in der
Schifffahrtsanlage führen.“
25. § 62
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen
des Sperrgebietsgesetzes 2002 – SperrGG 2002, BGBl. I
Nr. 38 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Munitionslagergesetzes 2003
– MunLG 2003, BGBl. I Nr. 9 in der jeweils geltenden Fassung,
bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.“
26. § 68
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen,
einschließlich der Übernahme und Entsorgung von nach dem Stand der Technik im
Hinblick auf Antriebsleistung, Bauart und Baujahr der Fahrzeuge bei
ordnungsgemäßer Wartung und Instandhaltung üblicherweise anfallenden Mengen an
Ölen, Ölrückständen und ölhältigen Wässern (z.B. Bilgewasser) von Fahrzeugen,
die den Hafen regelmäßig zu Umschlagszwecken benutzen,“
27. Dem § 79
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Behörde hat
im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß
Abs. 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der
Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten
die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des
Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu
erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die
Nachsicht erteilt werden soll.“
28. § 83
Abs. 3 lautet:
„(3) Die in der
Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers
stehen, die – sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung,
dRGBl. I S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem
österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um
Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt –
über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates
verfügen.“
29. § 85
Abs. 2 Z 3 lautet:
„3.
länger als zwei Jahre keine
Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird;“
30. § 85
Abs. 3 entfällt.
31. § 93
lautet:
„§ 93. (1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung
oder Nacheichung) erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte
Klassifikationsgesellschaft (§ 108 Abs. 2) oder einen
Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß
den Bestimmungen dieses Teiles und der aufgrund dieses Teiles erlassenen
Verordnungen durchzuführen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu
tragen.
(2) Die anerkannten
Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau
(Schiffstechnik) sind ermächtigt, über das Ergebnis der Eichung (Neueichung
oder Nacheichung) gemäß Abs. 1 für das Schiffseichamt eine befristete
Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt
sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen.
Über Antrag des Verfügungsberechtigten ist nach einer positiven Eichprüfung
eine Verlängerung der Geltungsdauer zulässig.
(3) Eine anerkannte
Klassifikationsgesellschaft oder ein Ingenieurkonsulent für Maschinenbau
(Schiffstechnik) hat vor Ausstellung des ersten Eichscheines bei der Behörde
die Zuteilung eines Satzes von fortlaufend nummerierten Eichzeichen zur
eigenverantwortlichen Verwaltung zu beantragen. Die Zuteilung der Eichzeichen
erfolgt mit Bescheid.
(4) Eine Abschrift
jedes ausgestellten Eichscheines ist der Behörde zu übermitteln, die darüber
ein Eichverzeichnis führt, das den gemäß Abs. 2 ermächtigten Stellen
zugänglich gemacht wird.
(5) Personen, die ein
rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Eichdaten eines Fahrzeuges
Auskunft zu geben.
(6) Den zuständigen
Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten
Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum
Eichverzeichnis zu gewähren.
(7) Die anerkannten
Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau
(Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine
befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige
Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind,
und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige Bescheinigung gilt als
Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate gültig.
(8) Durch Verordnung
sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen,
den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden
Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über
1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf
Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;
2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung
und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des
Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;
3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine
Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;
4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.“
32. § 101
Abs. 5 lautet:
„(5) Fahrzeuge gemäß
Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 und Rafts sowie Waterbikes mit einer
CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 können über Antrag zugelassen
werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der §§ 102, 104 bis 107,
109 Abs. 5 sowie 112 bis 114 sinngemäß.“
33. Dem § 102
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Zulassung –
ausgenommen für Kleinfahrzeuge – darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn
das Fahrzeug in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist.
Fahrzeugen, die nicht der Verpflichtung zur Eintragung in ein Schiffsregister
unterliegen, darf eine Zulassung nur erteilt werden, wenn der Eigentümer des
Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat.“
34. § 103
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Zulassung von
Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale
Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen, ebenso diejenige für
Waterbikes (Zulassungsurkunde für Waterbikes); diese Urkunden gelten als
Bescheid.“
35. Im § 103
Abs. 6 wird nach dem Wort „Sportfahrzeuge“ die Wortfolge „und der Zulassungsurkunde für Waterbikes“ eingefügt.
36. Im § 106
wird am Ende des Abs. 1 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 6 angefügt:
„6. bei Eintragung des Fahrzeuges in ein
ausländisches Schiffsregister.“
37. Dem § 108
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend
davon sind für Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 von
Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1
Z 1 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.“
38. Im § 111
Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende des ersten Satzes durch einen Punkt
ersetzt. Der zweite Satz entfällt.
39. Dem § 112
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Den für die
Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis) zuständigen
Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten
Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum
Zulassungsverzeichnis zu gewähren.“
40. Im § 114
wird am Ende des Abs. 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 13 angefügt:
„13. im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von der
Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder
Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb
der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen
Untersagung verwendet (§ 109 Abs. 4).“
41. Der 7. Teil
lautet:
„7. Teil
Schiffsführung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der
Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von
Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die
Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen
Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der
Gegenseitigkeit.
(2) Auf sonstigen
schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung
von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder
Schulungszwecken dienen.
Berechtigung zur Schiffsführung
§ 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges
und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind
Befähigungsausweise erforderlich.
Ausnahmen
§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß
§ 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten
Voraussetzungen nicht:
1. ausländische Führer der von ausländischen
Unternehmen betriebenen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die
Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
2. ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
3. Führer von Sportfahrzeugen, die einen
entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen
auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen
Wasserstraßen, befahren;
4. Führer von geschleppten und geschobenen
Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von
Fahrzeugen;
5. die Führer von Motorfahrzeugen mit einer
Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
6. Führer von Ruderfahrzeugen;
7. Führer von Flößen;
8. Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach
Maßgabe des Abs. 6;
9. Führer von Segelfahrzeugen;
10. Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119
Abs. 4 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis
besitzen.
(2) Die Ausnahme gemäß
Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden
ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in
zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß
Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden
ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen
der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Zertifikat für Führer
von Sportfahrzeugen besitzen.
(4) Die Ausnahmen
gemäß Abs. 1 Z 5 und 7 gelten nicht für die Führer von
Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder
Schulungszwecken dienen.
(5) Die Ausnahme gemäß
Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Rafts und sonstigen
Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
(6) Angehörigen des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur
selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30
m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt
jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist
abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw.
Schleppfahrzeuges maßgebend.
2. Hauptstück
Befähigungsausweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 119. (1) Die Befähigung zur selbständigen
Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund
der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis gemäß
§ 123 auszustellen.
(2) Der
Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original
mitzuführen.
(3) Die Bezeichnung
„Kapitän“ dürfen nur Inhaber eines Kapitänspatents (§ 123 Abs. 1
Z 1 und 2) führen.
(4) Durch Verordnung
können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges
und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die
Verwendung von Radar als Navigationsmittel, für die Führung von
Fahrgastschiffen, für die Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen sowie für
den Transport gefährlicher Güter entsprechende Befähigungsausweise
vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht
in anderen Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere
die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang
und Ausstellung der genannten Befähigungsnachweise sowie im Fall von
Befähigungsausweisen für den Transport gefährlicher Güter die dafür
erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen
Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.
Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 120. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen
Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent –
10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m –
Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6) auszustellen, wenn der
Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in
diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.
Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 121. (1) Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu
Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie des Rates
91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der
einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und
-personenverkehr (CELEX-Nr. 31991L0672, ABl. Nr. L 373 vom 31.
Dezember 1991, S. 29) in der Fassung des EWR-Vertrages sowie von
einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der
Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der
Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den
Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft
(CELEX-Nr. 31996L0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September
1996, S. 31) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet
hat, hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges einem Kapitänspatent – Seen und
Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2), sofern der Inhaber darüber hinaus
eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem
österreichischen Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Kapitänspatent –
Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1)
für diesen Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises
auf Grund der Absolvierung der erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag
mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der
Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen,
auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden
Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 auszustellen,
wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt
hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der
ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den
Anforderungen der §§ 124 bis 130 entsprechen.
(3) Die Bestimmungen
des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise
anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Befähigungsausweis für die Führung
eines von einem österreichischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuges der
gewerbsmäßigen Schifffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen
Berechtigungsumfang einzuschränken.
Internationales Zertifikat für Führer von
Sportfahrzeugen
§ 122. (1) Inhabern inländischer
Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis
ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die
selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt
nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.
(2) Durch Verordnung
sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1
und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen
geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler
Befähigungsausweise zu berücksichtigen.
Arten der Befähigungsausweise
§ 123. (1) Folgende Arten von
Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:
1. Kapitänspatent – Schifferpatent für die
Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen
jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
2. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung
zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern,
ausgenommen Wasserstraßen;
3. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur
selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen
Binnengewässern;
4. Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse:
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie
Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m
beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur
selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf
Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
6. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse:
Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis
zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
7. Schiffsführerpatent – Raft: Berechtigung zur
selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
(2) Für die Führung
von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen
Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes
entspricht.
(3) Für die Führung
von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen, ausgenommen
Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken
dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1
Z 3 oder 4 erforderlich.
(4) Für die Führung
von Waterbikes ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß
Abs. 1 Z 5 oder 6 erforderlich.
(5) Form und Inhalt
der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.
Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen
§ 124. (1) Der Berechtigungsumfang von
Befähigungsausweisen kann über Antrag des Bewerbers eingeschränkt werden, und
zwar
1. von Kapitänspatenten
a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
c) auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
d) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei
Kapitänspatenten – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B bzw. auf eine
Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten – Seen und Flüsse,
e) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
2. von Schiffsführerpatenten, ausgenommen das
Schiffsführerpatent – Raft,
a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
3. von Schiffsführerpatenten – Raft auf einzelne
Gewässer oder Gewässerteile.
(2) Bewerbern, deren
körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis nur unter
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und nur dann erteilt werden, wenn
dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden
können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt
nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen
Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden,
soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen
werden können.
(3) Die Gültigkeit von
Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag
liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht
gemäß Abs. 2 eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung
ausgesprochen wird.
(4) Inhaber von
Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65.
Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und
körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 126 Abs. 1)
nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent,
befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.
(5) Besteht Anlass zur
Annahme, dass der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen
geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, so kann die Vorlage eines
ärztlichen Gutachtens (§ 126 Abs. 1) verlangt werden.
3. Hauptstück
Verfahren
Zulassung zur Prüfung
§ 125. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung
ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter
Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung
festzulegen sind.
(2) Zur Kapitäns- oder
Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für
ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
2. die geistige und körperliche Eignung zur
Führung eines Fahrzeuges besitzt;
3. die persönliche Verlässlichkeit besitzt;
4. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent
– 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das
Schiffsführerpatent – Raft die erforderliche Fahrpraxis (§ 128
Abs. 1) für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
5. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent
– 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für
die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m, das
Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent –
Raft die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3
Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I
Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen hat.
Geistige und körperliche Eignung
§ 126. (1) Die geistige und körperliche Eignung
(§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um ein Kapitänspatent, das
Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und
Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse C gemäß § 2
FSG zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das
zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Bei Bewerbern um
das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und
Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft gilt der Nachweis der geistigen und
körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem
EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von
Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
Verlässlichkeit
§ 127. (1) Als nicht verlässlich (§ 125
Abs. 2 Z 3) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn er
wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist
oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
(2) Der Nachweis der
Verlässlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung
zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Bei Bewerbern um
das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und
Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft gilt der Nachweis der
Verlässlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem
EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von
Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
Fahrpraxis
§ 128. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung
erforderliche Fahrpraxis beträgt
1. 24 Monate für das Kapitänspatent –
Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B sowie – vorbehaltlich einer
Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. e auf bestimmte
Gewässerteile – jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den
Streckenabschnitten von Wallsee bis Persenbeug, von Melk bis Altenwörth und von
Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze;
2. zwölf Monate für das Kapitänspatent – Seen und
Flüsse;
3. zwei Monate für das Schiffsführerpatent – 20 m;
4. ein Monat für das Schiffsführerpatent – 20 m –
Seen und Flüsse;
5. ein Monat für das Schiffsführerpatent – Raft.
(2) Beantragt der
Bewerber für ein Kapitänspatent eine Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1
Z 1 lit. a auf Fahrgastschiffe und gemäß § 124 Abs. 1
Z 1 lit. d auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die
gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das
Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt.
(3) Die Fahrpraxis für
das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und für das
Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen
zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften liegt; das Erfordernis von Streckenfahrten
gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für das Schiffsführerpatent
– Raft ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu
erbringen.
(4) Die Fahrpraxis ist
auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des
beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
1. 20 m für Kapitänspatente;
2. 15 m für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes
Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
3. 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das
Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Abs. 2
eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B.
(5) Die Fahrpraxis ist
als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und
Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines
Fahrzeuges teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).
(6) Der Nachweis über
die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch
Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen
geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von
Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt
und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen.
(7) Die Behörde kann
einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom
Erfordernis des Lebensalters (§ 125 Abs. 2 Z 1) Nachsicht
erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.
Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 129. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für
die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende
Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß
§ 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende
Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen,
bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
(2) Der Nachweis über
die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische,
nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung
für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG
gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung
einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.
Prüfung
§ 130. (1) Nach der Überprüfung des Antrages auf
Zulassung zur Prüfung sind dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung in geeigneter
Form mitzuteilen.
(2) Die Prüfung
besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer
Prüfungskommission abgenommen.
(3) Die theoretische
Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:
1. Allgemeine Fachgebiete:
a) Vorschriften;
Gewässerkunde,
b) Navigation;
Manövrieren und Führen des Fahrzeuges,
c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges,
d) Schiffsmaschinen,
e) Laden und Löschen,
f) Verhalten
unter besonderen Umständen;
2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von
Fahrzeugen unter Radar;
3. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von
Fahrgastschiffen.
(4) Die in Abs. 3
genannten Fachgebiete sind durch Verordnung entsprechend den an die Inhalte der
einzelnen Fachgebiete zu stellenden Anforderungen in Prüfungsgegenstände
aufzugliedern. Mit dieser Verordnung hat unter Berücksichtigung der für die
Führung der jeweiligen Fahrzeugkategorie erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten auch die Festlegung der Prüfungsgegenstände für die einzelnen
Befähigungsausweise zu erfolgen.
(5) Anträge auf
Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß § 124 Abs. 1 sind
spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
(6) Die theoretische
Prüfung gilt als „bestanden“, wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit
„bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher
Ablegung der theoretischen abgenommen werden.
(7) Die praktische
Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die
Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für
Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf
Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in
seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten
Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der
praktischen Kenntnisse ermöglicht.
(8) Der Bewerber hat
für die Beistellung des gemäß Abs. 7 erforderlichen Fahrzeuges, eines
Schiffsführers und einer geeigneten Schifffahrtsanlage zu sorgen und die damit
verbundenen Kosten zu tragen.
(9) Eine nicht
bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt
werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen,
längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der
theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
(10) Die Prüfungskommission
hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem
Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.
Ergänzungsprüfung und Nachprüfung
§ 131. (1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines
gemäß § 124 Abs. 1 eingeschränkten Befähigungsausweises, so kann eine
der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises dienende Prüfung auf
die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die
praktische Prüfung eingeschränkt werden.
(2) Begeht der Inhaber
eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher
Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die
Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene
Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die
aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.
Prüfungskommission
§ 132. (1) Die Prüfungskommission für die
Kapitänspatente, das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent –
Raft besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und
einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.
(2) Die
Prüfungskommission für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, das
Schiffsführerpatent – 10 m und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse
besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen
einer auch die praktische Prüfung abnimmt.
(3) Die Zuordnung der
Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren
Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben aus den
in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten
aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen
Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige und technische Prüfer zu
bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen
Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt
werden.
(5) Als technische
Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest das
Schiffsführerpatent – 20 m besitzen.
(6) Als nautische
Prüfer gemäß Abs. 1 sind Inhaber des Kapitänspatents – Schifferpatent für
die Binnenschifffahrt B sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen
gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen. Als nautische Prüfer
für das Schiffsführerpatent – Raft sind Inhaber des Schiffsführerpatents – Raft
sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten
Berechtigungsumfang zu bestellen.
(7) Als technische
Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für das
Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – 10 m
und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse Bedienstete zu bestellen,
die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, welcher der abzuhaltenden
Prüfung entspricht.
(8) Als technische
Prüfer für das Schiffsführerpatent – Raft sind Bedienstete zu bestellen, die
das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent –
Raft besitzen.
(9) Die Bestellung zum
Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
(10) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die
Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten
Prüfungskommissäre zu führen.
Prüfungstaxen
§ 133. (1) Der Bewerber hat entsprechend dem
angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu
entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu
tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfungskommissären zu gleichen
Teilen als Prüferentschädigung.
(2) Die Höhe der
jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des
angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand
durch Verordnung festzusetzen.
Entziehung des Befähigungsausweises
§ 134. (1) Der Befähigungsausweis ist zu
entziehen, wenn der Inhaber
1. eines der im § 125 Abs. 2 angeführten
Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
2. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 4 nicht
erbringt;
3. den Nachweis gemäß § 124 Abs. 5 nicht
erbringt;
4. wiederholt grobe Verletzungen der
schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
5. sich einer gemäß § 131 Abs. 2 von der
Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht
bestanden hat.
(2) Der Inhaber eines
Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises
verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des in erster
Instanz ergangenen Entziehungsbescheides zurückzustellen; das Ergreifen von
Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Inhabern
ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1
Z 4 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern
abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern
dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.
Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises
§ 135. (1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2
sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder
sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder
Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig
abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in
Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen,
in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur
Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten
sind.
(2) Ein vorläufig
abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die
für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 134 Abs. 1) bzw. die
Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen
Gewässern (§ 134 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis
jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes
vorläufig abgenommen, ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die
volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen,
gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.
(3) Die in Abs. 2
angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis dem
Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das
Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.
(4) Vor
Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das
selbständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis
vorgeschrieben ist, nicht zulässig.
Verzeichnis
§ 136. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über
die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.
(2) Das Verzeichnis
gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise
getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten
Aufstellung.
4. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 137. (1) Behörden erster Instanz im Sinne
dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie für die Kapitänspatente und das Schiffsführerpatent – 20 m
(§ 123 Abs. 1 Z 1 bis 3);
2. der Landeshauptmann von Niederösterreich, der
Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach
freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1
Z 5);
3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das
Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – 10 m
– Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4 und 6);
4. der Landeshauptmann von Kärnten, der
Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der
Landeshauptmann von Steiermark oder der Landeshauptmann von Tirol nach freier
Wahl für das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);
5. die Bezirksverwaltungsbehörde für
Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter
Instanz im Sinne dieses Teiles sind
1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;
2. der unabhängige Verwaltungssenat für
Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Für die Erlassung
von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zuständig.
(4) Die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles
erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten
Organen.
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 138. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses
Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine
Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
1. ein Fahrzeug ohne entsprechenden
Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach § 119 Abs. 4 ohne
entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117, 123 und 135);
2. den Befähigungsausweis beim Führen eines
Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 2);
3. die Bezeichnung ,,Kapitän“ führt, ohne ein
Kapitänspatent (§ 123 Abs. 1 Z 1 oder 2) zu besitzen (§ 119
Abs. 3);
4. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von
der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 124
Abs. 1);
5. als Inhaber eines Befähigungsausweises die von
der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich
erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der
körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält
(§ 124 Abs. 2).
(3) Für die
Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des
§ 43.
Übergangsbestimmungen
§ 139. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten
Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971 ausgestellten Patente sowie die auf Grund
des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellten Befähigungsausweise gelten
weiter; über Antrag des Inhabers können ersetzt werden:
1. das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1
Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die
Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1);
2. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1
Z 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und
Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2);
3. das Schiffsführerpatent A (§ 128
Abs. 1 Z 3 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das
Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 3);
4. das Schiffsführerpatent B (§ 128
Abs. 1 Z 4 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent
– 20 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4);
5. das auf die Führung von Rafts eingeschränkte
Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit
Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent –
Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);
6. das Schiffsführerpatent D (§ 128
Abs. 1 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1990) durch das
Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6).
(2) Die Bestimmungen
der §§ 131 und 134 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für
Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weiter gelten.“
42. § 153
Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der
Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile
der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und
der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der
Wasserreinhaltung, des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes
der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben
heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit
Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28
Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, soweit Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 zu
erlassen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher
Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7
vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der
ermächtigten Organe zu erlassen.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die
Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem
Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes
Das
Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung
von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem
Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 65/1976, wird wie folgt geändert:
43. Im Artikel II
wird der Ausdruck „30 000
S“ durch „2 180 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Seeschifffahrtsgesetzes
Das
Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschifffahrt und über eine Änderung
des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des
Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von
1966 (Seeschifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
44. Der Kurztitel
des Seeschifffahrtsgesetzes erhält die Abkürzung „SeeSchFG“.
45. In den
§§ 2 Z 10, 3 Abs. 4, 4 Abs. 5, 5, 7 Abs. 1 und 3, 8
Abs. 6 und 7, 9 Abs. 2, 10 Abs. 3, 4, 6, 7 und 8, 11
Abs. 3, 15 Abs. 1, 2 und 4, 17 Abs. 2, 25 Abs. 3, 27
Abs. 5, 28 Abs. 3, 29 Abs. 6, 30 Abs. 3, 31 Abs. 3 und
4, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 und 4, 36 Abs. 3, 37 Abs. 2, 41
Abs. 2, 42 Abs. 2, 43 Abs. 4, 54 Abs. 2 Z 5, 7 und 8
sowie 60 Abs. 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 und Abs. 2 wird der –
in § 4 Abs. 5 zweimal angeführte – Ausdruck „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch „Verkehr,
Innovation und Technologie“
ersetzt.
46. Im § 8
Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „10 000 S“ durch „726
Euro“ ersetzt.
47. § 10
Abs. 5 lautet:
„(5) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jedoch – abweichend
von Abs. 2 Z 7 – vor
einem Widerruf wegen Nichteinhaltung der Vorschreibung über die
Betriebsorganisation dem Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Frist
von höchstens vier Wochen zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung
einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.“
48. § 11 Abs. 3
entfällt.
49. Dem § 11
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Zulassung von
Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen.“
50. § 12
lautet:
„§ 12. (1) Jede Jacht hat das von der
Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am
Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei
Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.
(2) Dem amtlichen
Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.“
51. § 14
entfällt.
52. § 27
Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
53. Dem § 56
werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Für Jachten,
deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. xxx,
anhängig ist, gilt die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltende
Rechtslage weiter.
(4) Die Namen der
Jachten, die nach der bis zum Inkrafttreten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005,
BGBl. I Nr. xxx, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen
wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.“
54. Im § 60
Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „soziale
Verwaltung“ durch „soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz“ und
in Z 8 die Wortfolge „Umweltschutz
und für soziale Verwaltung“
durch „Frauen, für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.