908 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (841 der Beilagen): Abkommen zwischen Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Dieses Abkommen
vereinfacht die zollrechtlichen und grenzpolizeilichen Verfahren bei Ambulanz-,
Such- und Rettungsflügen österreichischer Luftfahrzeuge in Slowenien bzw.
slowenischer Luftfahrzeuge in Österreich, indem es Ausnahmen vom
Zollflugplatzzwang, den Verzicht auf die grenzpolizeiliche Abfertigung, eine
weitestgehende Reduzierung der erforderlichen Zollformalitäten und die
Vereinfachung des Verfahrens bei der Abgabe des Flugplanes vorsieht. Angesichts
des starken Reiseverkehrs zwischen Österreich und Slowenien wie auch des
starken alpinen Tourismus ist die schnelle Heimholung von verunglückten oder
erkrankten österreichischen und slowenischen Staatsangehörigen auf dem Luftweg
von großer Bedeutung. Mit diesem Abkommen sollen Verzögerungen, die das Leben
und die Gesundheit der Betroffenen gefährden könnten, vermieden werden.
Nach den
Vorschriften des § 31 Zollrechts-Durchführungsgesetzes hat der Abflug
eines Luftfahrzeuges in das Zollausland von einem Flugplatz zu erfolgen, auf
dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz). Ebenso dürfen aus dem
Zollausland in das Zollgebiet eingeflogene Luftfahrzeuge nur auf einem Zollflugplatz
landen. Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang bestehen nur bei Ein- und Abflügen
ausschließlich zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.
Das vorliegende Abkommen trägt diesen Vorschriften Rechnung und sieht vor,
dass derartige Flüge auch außerhalb von und nach Zollflugplätzen durchgeführt
werden dürfen.
Es sind keine
zusätzlichen Kosten zu erwarten. Vielmehr bedeutet der Verzicht auf bestimmte
zollrechtliche und grenzpolizeiliche Verfahren eine Entlastung der
Administration, die allerdings durch die zu erwartende relativ geringe Zahl von
Flugbewegungen (gemessen am Gesamtaufkommen) kaum spürbar sein wird.
Das vorliegende
Abkommen enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf
daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat
nichtpolitischen Charakter. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten,
die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Staatsvertrag
ist in deutscher und slowenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text
gleichermaßen authentisch ist.
Der
Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 28. April 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der
Berichterstatterin die Abgeordneten Rudolf Parnigoni
und Heidmarie Rest-Hinterseer.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Verkehrsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dipl.-Ing. Elke Achleitner gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen: Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (841 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2005 04 28
Dipl.-Ing. Elke Achleitner Kurt Eder
Berichterstatterin Obmann