910 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (859 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) geändert wird (21. StVO-Novelle) und

über die Petition betreffend „Verbesserungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für MotorradfahrerInnen“, überreicht von den Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Kurt Eder (1/PET)

 

Die bedeutendsten Neuerungen des Entwurfs betreffen die gesetzliche Verankerung von Alkohol- und Suchtgiftvortestgeräten, die Erweiterung des Kreises der zu Untersuchungen hinsichtlich des Vorliegens einer Alkohol- und Suchtgiftbeeinträchtigung befugten Ärzte sowie den Übergang der Zuständigkeit für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a auf Autobahnen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Länder.

Mit der Einführung der Vortestgeräte wird die Effizienz von Alkohol- und Suchtgiftkontrollen auf der Straße wesentlich gesteigert werden. Die Alkohol-Vortestgeräte liefern bereits einen Verdacht auf Alkoholisierung, sodass in der Folge nur noch Personen zur Alkomatuntersuchung aufgefordert werden müssen, bei denen die Überprüfung der Atemluft mit dem Vortestgerät einen Verdacht ergeben hat. Da die Vortestgeräte - anders als die Alkomaten - weder eine Aufwärm- noch eine Wartezeit erfordern, werden Kontrollen mit ihrer Hilfe wesentlich schneller durchgeführt werden können. Die Suchtgift-Vortestgeräte oder -streifen werden eine Vermutung auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung durch Suchtgift liefern und so die Arbeit der Organe der Straßenaufsicht erleichtern.

Im ländlichen Raum tritt weiters oft das Problem auf, dass vor allem in den Nachtstunden kein Amts- oder Gemeindearzt zur Verfügung steht, der Untersuchungen zur Feststellung einer Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung durchführen darf. Die nächste öffentliche Krankenanstalt ‑ wo der diensthabende Arzt ebenfalls diese Untersuchungen durchführen dürfte ‑ ist oftmals zu weit entfernt. Daher wird der Kreis der Ärzte, zu denen die Organe der Straßenaufsicht jemanden zwecks Durchführung einer solchen Untersuchung bringen dürfen, erweitert: in Zukunft werden Ärzte nach Absolvierung einer speziellen Weiterbildung von der Landesregierung ermächtigt und dürfen danach ebenfalls diese Untersuchungen durchführen.

Der Zuständigkeitsübergang vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Länder hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a StVO („Baustellenverordnungen“) auf Autobahnen hat vor allem verwaltungsökonomische Bedeutung. Im Rahmen von Bauarbeiten auf oder neben der Straße ist nämlich sowohl die Einholung einer Bewilligung für die Durchführung dieser Bauarbeiten gemäß § 90 StVO als auch die Regelung des Verkehrs gemäß § 43 Abs. 1a StVO erforderlich. Während die Bewilligung gemäß § 90 als Bescheid immer von einer Landesbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) auszustellen ist, sind die die aufgrund der Bauarbeiten erforderliche Verkehrsregelung enthaltenden Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a auf Autobahnen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen. Da die allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen aber bereits im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Bewilligungsbescheides von einem Verkehrssachverständigen festgestellt werden, müssen diese Verfahrensergebnisse danach an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt werden, damit sie zur Grundlage einer entsprechenden Verordnung gemacht werden können. Dieses zeitaufwendige Verfahren der Aktenübermittlung wird durch die vorgeschlagene Änderung beseitigt, ohne dass dies für die jeweiligen Landesbehörden einen nennenswerten Mehraufwand zur Folge hätte - im Großteil der Fälle beschränkt sich der Mehraufwand auf das Erstellen des Verordnungstextes sowie die formelle Erlassung der Verordnung.

Die übrigen Bestimmungen des Entwurfs betreffen eine Vielzahl von einzelnen Regelungen, die entweder an geänderte technische (z.B. § 42) oder rechtliche (z.B. § 26a) Rahmenbedingungen anzupassen sind oder bei denen Änderungen der tatsächlichen Anforderungen eine Reaktion des Gesetzgebers erforderlich machen.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. April 2005 in Verhandlung genommen. Den Beratungen wurde auch die Petition betreffend „Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für MotorradfahrerInnen“, überreicht von den Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Kurt Eder (1/PET) zugrunde gelegt. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Petra Bayr, Dr. Gabriela Moser, Werner Miedl, Mag. Christine Lapp, Gabriele Binder, Mag. Karin Hakl, Heidemarie Rest-Hinterseer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Eduard Mainoni.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und Werner Miedl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu § 4 Abs. 5:

Nach weiteren Diskussionen soll die Regelung hinsichtlich der Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, vorerst in der bereits jetzt gesetzlich vorgeschriebenen Form beibehalten werden; danach ist die nächste Polizei- und Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Zu Z 22 der Regierungsvorlage:

Hier wird lediglich das Zitat richtiggestellt.

Zu § 54 Abs. 5 lit. k und l:

Insbesondere vor Mautkontrollstellen auf Autobahnen wird die Fahrbahn durch mehrere Fahrbahnteiler in einzelne Spuren aufgeteilt. Hierbei ist es von Zeit zu Zeit erforderlich, bestimmte Verkehrsbeschränkungen nur auf einzelnen dieser Spuren gelten zu lassen, wobei jedoch aus räumlichen Gründen eine Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oberhalb dieser Fahrspur nicht möglich ist. Für derartige Fälle wird eine neue Zusatztafel eingeführt, wobei der Grundsatz, dass Verkehrszeichen am rechten Fahrbahnrand anzubringen sind, sinngemäß gewahrt bleibt.

Zu § 103 Abs. 7:

Abgesehen von dem in § 94 geregelten Zuständigkeitsübergang vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Länder hinsichtlich bestimmter Verordnungen auf Autobahnen, der aus administrativen Gründen eine längere Legisvakanz erforderlich macht, und der damit verknüpften Änderung des § 94f, können sämtliche Bestimmungen der Novelle bereits früher in Kraft treten. Dementsprechend werden die Inkrafttretensbestimmungen der Novelle geändert.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer, Werner Miedl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen. Die Petition betreffend „Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für MotorradfahrerInnen“, überreicht von den Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Kurt Eder ist miterledigt.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 04 28

Klaus Wittauer              Kurt Eder

       Berichterstatter                  Obmann