920 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (852 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl. L 176 vom 15. 7. 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (CELEX: 32003L0054), sieht im Erwägungsgrund 17 zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer, die Schaffung von nicht diskriminierenden, kostenorientierten Ausgleichsmechanismen vor: Sobald ein ausreichender Liquiditätsstand erreicht ist, soll dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung des Ausgleichsbedarfs realisiert werden.

Durch die Einrichtung von Verrechnungsstellen für den Bereich der Regelzonen wurden bereits durch das Energieliberalisierungsgesetz 2000 diese Mechanismen geschaffen, die es ermöglichen, für Ausgleichsenergie, die von mehreren im Wettbewerb stehenden Anbietern angeboten wird, das günstigste Angebot zu ermitteln und die damit verbunden Kosten verursachergerecht zuzuordnen und abzurechnen.

Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Verrechnungsstellen bildet das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000 [Artikel 9 Energieliberalisierungsgesetz].

Mit Erkenntnis vom 10. März 2004, G 140, 141/03, hat der Verfassungsgerichtshof Teile dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Der Entwurf sieht nunmehr eine Nachfolgeregelung für die durch dieses Erkenntnis aufgehobenen Regelungen dieses Bundesgesetzes vor.

Diese Regelungen betreffen die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators (Verrechnungsstelle) sowie dessen Aufgaben. Während bei den Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um die Funktion eines Bilanzgruppenkoordinators wahrnehmen zu dürfen (materielle Ausübungsvoraussetzungen) sowie hinsichtlich der Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatoren keine Änderungen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage vorgesehen sind, tritt anstelle der bisherigen Konzessionserteilung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Benennung durch den Regelzonenführer.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Dr. Eva Glawischnig und Georg Oberhaidinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karlheinz Kopf gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (852 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-04-29

Karlheinz Kopf Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                  Obmann