920 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (852 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird
Die Richtlinie
2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl.
L 176 vom 15. 7. 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (CELEX:
32003L0054), sieht im Erwägungsgrund 17 zur Sicherstellung eines
effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer
Marktteilnehmer, die Schaffung von nicht diskriminierenden, kostenorientierten
Ausgleichsmechanismen vor: Sobald ein ausreichender Liquiditätsstand erreicht
ist, soll dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die
Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung des Ausgleichsbedarfs
realisiert werden.
Durch die
Einrichtung von Verrechnungsstellen für den Bereich der Regelzonen wurden
bereits durch das Energieliberalisierungsgesetz 2000 diese Mechanismen
geschaffen, die es ermöglichen, für Ausgleichsenergie, die von mehreren im
Wettbewerb stehenden Anbietern angeboten wird, das günstigste Angebot zu
ermitteln und die damit verbunden Kosten verursachergerecht zuzuordnen und
abzurechnen.
Gesetzliche
Grundlage für die Tätigkeit der Verrechnungsstellen bildet das Bundesgesetz,
mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der
Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die
Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000 [Artikel 9
Energieliberalisierungsgesetz].
Mit Erkenntnis vom
10. März 2004, G 140, 141/03, hat der Verfassungsgerichtshof Teile dieses Bundesgesetzes
aufgehoben. Der Entwurf sieht nunmehr eine Nachfolgeregelung für die durch
dieses Erkenntnis aufgehobenen Regelungen dieses Bundesgesetzes vor.
Diese Regelungen
betreffen die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines
Bilanzgruppenkoordinators (Verrechnungsstelle) sowie dessen Aufgaben. Während
bei den Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um die Funktion
eines Bilanzgruppenkoordinators wahrnehmen zu dürfen (materielle
Ausübungsvoraussetzungen) sowie hinsichtlich der Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatoren
keine Änderungen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage vorgesehen sind, tritt
anstelle der bisherigen Konzessionserteilung durch den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit die Benennung durch den Regelzonenführer.
Der
Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 29. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing.
Maximilian Hofmann, Dr. Eva Glawischnig
und Georg Oberhaidinger.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karlheinz Kopf gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (852 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-04-29
Karlheinz Kopf Dr. Reinhold Mitterlehner
Berichterstatter Obmann