923 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (798 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 - AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird

Der Entwurf eines Außenhandelsgesetzes 2005 - AußHG 2005 regelt im Einklang mit dem EU-Recht folgende Bereiche:

- alle Bereiche des Warenverkehrs, in denen die Mitgliedstaaten, insbesondere auf Grundlage von Art. 296 und Art. 30 des EG-Vertrags autonome Regelungen treffen dürfen, dabei handelt es sich um den Verkehr mit Waffen oder mit Waren, die zur Herstellung von ABC-Waffen, Raketentechnologie  oder konventionellen Waffen bestimmt sind;

- alle Bereiche des Verkehrs mit Waren, die sowohl zu einer militärischen als auch zu einer zivilen Verwendung bestimmt sein können, sofern die Mitgliedstaaten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 zu begleitenden Regelungen berufen oder ermächtigt sind;

- bestimmte Bereiche des Verkehrs mit Dienstleistungen, die zur Herstellung von Waffen bestimmt sind oder geeignet sein können und

- flankierende Regelungen für den Handel mit anderen Waren, die die Mitgliedstaaten zur Vollziehung des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags erlassen dürfen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf des AußHG 2005 gegenüber der geltenden Rechtslage gemäß dem AußHG 1995 und dem CWKG folgende wesentliche Neuerungen vor:

1. Neuerungen im Zusammenhang mit EU-rechtlichen Verpflichtungen:

- neue Regelungen für Vermittlungsgeschäfte zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts Nr. 2003/468/GASP;

- neue Regelungen für die Weitergabe technischen Wissens zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP;

- Neugestaltung der Genehmigungskriterien im Einklang mit dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren, einem nicht veröffentlichten Beschluss des Rates der EU, der von allen Mitgliedstaaten als verbindlich angesehen wird und dessen Änderung in einem formellen Beschluss im Rahmen der GASP derzeit diskutiert wird;

- Neuregelung der „allgemeinen Bewilligungen“ im Einklang mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000;

- Wegfall der Möglichkeit von nationalen Ausfuhrbeschränkungen aus rein wirtschaftlichen Gründen

2. Andere Neuerungen im Bereich der materiellen Vorschriften:

- Einführung von Kontrollen im innergemeinschaftlichen Verkehr entsprechend der Praxis in den anderen Mitgliedstaaten;

- klare Regelung der Kontrolle der Durchfuhr;

- flexible Sicherheitsmaßnahmen zur raschen Reaktion auf internationale Entwicklungen;

- Anpassung der Voraussetzungen für die Verordnungserlassung an die geänderten Bedrohungsszenarien, insbesondere hinsichtlich der Terrorismusbekämpfung;

- zusätzliche Strafbestimmungen im Zusammenhang mit den erweiterten materiellen Bestimmungen;

- Erleichterungen im Interesse der Wirtschaft.

3. Neuregelungen im Verfahrensbereich:

- Einführung flexiblerer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Bundesministerien;

- Neuregelung betreffend Verlässlichkeit von Antragstellern und verantwortlichen Beauftragten.

Der 1. Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, insbesondere die Begriffsbestimmungen, der 2. Abschnitt Regelungen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung, der 3. Abschnitt die Regelungen für den Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten, der 4. Abschnitt Vorschriften betreffend technische Unterstützung in Umsetzung der Gemeinsamen Aktion Nr. 2000/401/GASP, der 5. Abschnitt ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention, der 6. Abschnitt besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr, der 7. Abschnitt Vorschriften für das Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern, der 8. Abschnitt allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate, der 9. Abschnitt Vorschriften betreffend die Überwachung, der 10. Abschnitt gerichtliche und verwaltungsbehördliche Strafbestimmungen und der 11. Abschnitt Schlussbestimmungen.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. April 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Michaela Sburny, Mag. Johann Moser, Mares Rossmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 9 Abs. 2):

Die bisherige Formulierung erfasst nur den Fall, dass der Empfänger der Lieferungen in der Gemeinschaft zugleich der Endverwender ist. Globalmeldungen sollen jedoch auch in jenen Fällen möglich sein, in denen der oder die Endverwender vom Empfänger verschieden sind, sofern alle betroffenen Endverwender bekannt sind und in der Gemeinschaft einen Sitz oder Wohnsitz haben. Überdies werden die im Rahmen der Globalmeldung erfassten Lieferungen präziser festgelegt. Schließlich wird eine eigene Verordnungsermächtigung hinsichtlich des Inhalts der Globalmeldung und periodischer Meldungen über erfolgte Lieferungen aufgenommen.

Zu Z 2 (§ 37 Abs. 1):

Diese formalen Änderungen sollen lediglich Redaktionsversehen korrigieren und die einheitliche Formulierung der Strafbestimmung gewährleisten.

Zu Z 3 (§ 37 Abs. 6 und 7):

1. Zu Abs. 6: Durch den bisher einheitlichen Strafrahmen in § 17 Abs. 1 AußHG 1995 sowohl für die vorsätzliche als auch für die fahrlässige Begehungsweise fallen derzeit sämtliche gerichtliche Strafverfahren nach dem AußHG 1995 in die Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz. Der Entwurf schlägt nun eine Abstufung der Strafdrohungen zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln vor. Der Strafrahmen für Fahrlässigkeitsdelikte nach § 37 Abs. 2 (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) würde grundsätzlich die Zuständigkeit der Bezirksgerichte nach sich ziehen. Die Zuständigkeitsabgrenzung anhand der subjektiven Tatseite könnte in der Praxis zu verfahrensverzögernden Abtretungen führen. Um derartige Probleme zu vermeiden, sollte wie bisher die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz beibehalten werden.

2. Zu Abs. 7: Die österreichischen Strafgesetze gelten zum einen für alle im Inland begangenen Taten (§ 62 StGB), zum anderen auch dann, wenn ein anderer Anknüpfungspunkt nach den §§ 63 ff StGB vorliegt. Aus diesem Grund können bei den Strafbestimmungen des § 37 Abs. 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 lit. a, 14 und 18 – sofern im konkreten Fall ein Auslandsbezug besteht - Probleme hinsichtlich der Strafbarkeit im Inland auftreten. Aus diesem Grund soll § 37 um eine an § 64 Abs. 1 StGB angelehnte Bestimmung ergänzt werden, welche die Strafbarkeit dieser mitunter auch im Ausland begangenen Taten sicherstellen soll.

Zu Z 4 (§ 38):

Der Begriff „Beschlagnahme“ ist nach der StPO gerichtlichen Anordnungen vorbehalten. Es wird daher vorgeschlagen, die Formulierung der Bestimmungen entsprechend anzupassen. Eine vorläufige Sicherstellung zur Sicherung des Verfalls oder der Einziehung ist mangels praktischer Relevanz jedoch nicht mehr erforderlich. In Anlehnung an § 17c des Zollrechts-Durchführungsgesetzes soll nicht nur die vorläufige Sicherstellung durch die Zollorgane, sondern auch die an die Sicherstellung anknüpfende strafjustizielle Vorgangsweise näher festgelegt werden.

Zu Z 5 (§ 41 Abs. 1):

Zur Sicherung der Einhaltung von Meldepflichten im Zusammenhang mit allgemeinen Bewilligungen auf Grund von § 30 Abs. 1 oder Allgemeingenehmigungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist es erforderlich, die Verletzung dieser Pflichten mit Verwaltungsstrafe zu bedrohen.“

Ein von den Abgeordneten Michaela Sburny, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Wirtschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

„Der Wirtschaftsausschuss geht davon aus, dass im Interesse des Standortes Österreich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und andere gemäß § 24 Abs. 1 in einem Verfahren befasste Bundesminister unter Wahrung der Ziele dieses Gesetzes so wie bisher die Einhaltung kürzest möglicher Erledigungsfristen sicherstellen werden.

Insbesondere gilt dies für den Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß § 9 des Außenhandelsgesetzes 2005, bei dem eine sehr rasche Erledigung gemäß Abs. 2 und 3 in möglichst unbürokratischer Form angestrebt werden soll.“

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-04-29

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer          Dr. Reinhold Mitterlehner

    Berichterstatterin                  Obmann