Bundesgesetz, mit
dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das
Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Artikel I
Außenhandelsgesetz 2005
– AußHG 2005
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Grundsatz der Bewilligungsfreiheit
§ 3.
Wertgrenzen
2. Abschnitt:
Ein-, Aus- und Durchfuhr, Vermittlung
§ 4.
Bewilligungspflichten
§ 5.
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
§ 6.
Verbote
§ 7.
Sicherheitsmaßnahmen
§ 8.
Meldepflichten
3. Abschnitt:
Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten
§ 9.
Melde- und Bewilligungspflichten
4. Abschnitt:
Technische Unterstützung
§ 10.
Verbote
§ 11.
Bewilligungspflichten
§ 12.
Ausnahmen
5. Abschnitt:
Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und
der Biotoxinkonvention
§ 13.
Verbote
§ 14.
Bewilligungspflichten
§ 15.
Meldepflichten
§ 16.
Mischungen und Fertigprodukte
§ 17.
Nationale Behörde
§ 18.
Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten
6. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für den Handelsverkehr
§ 19.
Importzertifikate
§ 20.
Befreiungsbestimmungen
§ 21.
Feststellungsbescheide
§ 22.
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
7. Abschnitt:
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates und mit anderen Bundesministern
§ 23.
Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen
§ 24.
Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates
8. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und
Importzertifikate
§ 25.
Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen
§ 26.
Verantwortliche Beauftragte
§ 27.
Beurteilung der Verlässlichkeit
§ 28.
Auflagen
§ 29.
Sonstige Vorschriften für Bewilligungen und Importzertifikate
§ 30.
Allgemeine Bewilligungen
§ 31.
Widerruf, nachträgliche Auflagen
9. Abschnitt:
Überwachung
§ 32.
Allgemeine Kontrollbestimmungen
§ 33.
Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK
§ 34.
Überwachungsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen
§ 35.
Aufbewahrung von Unterlagen
§ 36.
Internationale Zusammenarbeit
10. Abschnitt:
Strafbestimmungen
§ 37.
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 38.
Beschlagnahme
§ 39.
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
§ 40.
Vereinfachte Strafverfügung
§ 41.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 42.
Verfall, Entsorgung
11. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 43.
Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden
§ 44.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 45.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 46.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 47.
Vollzugsklausel
1. Abschnitt:
Allgemeine
Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. „Güter“: Waren, Software oder Technologie;
2. „Technologie“: technisches Wissen, insbesondere
technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die
Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder
Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist und mittels elektronischer
Medien, Telefax oder Telefon weitergegeben wird, wobei dies für die mündliche
Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die
Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des
Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im
Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird;
3. „Zollgebiet der Gemeinschaft“: das in
Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1,
bestimmte Gebiet;
4. „anderer EU-Mitgliedstaat“: ein Gebiet, das zum
Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
5.
„Drittstaat“: ein Gebiet, das nicht zum
Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
6. „Person oder Gesellschaft“: eine natürliche
oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder
eingetragene Erwerbsgesellschaft;
7. „Ausfuhr“:
a) ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161
des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
b) eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182
des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
c) eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines
passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 145 des Zollkodex der
Gemeinschaften,
d) die Übertragung von Software oder Technologie
mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, wobei dies für die mündliche
Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die
Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des
Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im
Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird, sofern ein solcher Vorgang aus
dem Bundesgebiet erfolgt;
8.
„Ausführer“:
a) jede Person oder Gesellschaft, für die eine
Ausfuhranmeldung oder im Fall der Z 7 lit. c eine Anmeldung zum
passiven Veredelungsverkehr abgegeben wird, das heißt die Person oder
Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner
des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung oder vorübergehende
Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt; wenn kein
Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich
selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer über die Versendung oder die
vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
tatsächlich bestimmt, oder
b) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 7
lit. d jede Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder
Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem
Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen,
oder
c) die im Anwendungsgebiet niedergelassene
Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter
einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder
Gesellschaft zustehen;
9. „Durchfuhr“: einen Transport von Gütern durch
das Zollgebiet der Gemeinschaft, bei dem diese Güter nicht einer anderen
zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen
Versandverfahren zugeführt werden oder bei dem sie lediglich in eine Freizone
oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten
Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen, sofern der Transport auch durch
das Bundesgebiet erfolgt;
10. „Vermittlung“: einen Vorgang, bei dem ein
Vermittler im Sinne von Z 11
a) Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt,
das die Verbringung von Gütern aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat
betrifft, oder
b) veranlasst,
dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
c) Güter kauft oder verkauft, wenn dadurch deren
Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
d) veranlasst,
dass Güter in seinem Eigentum von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat
verbracht werden;
11. „Vermittler“: eine Person oder Gesellschaft,
die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Z 10 durchführt und
a) diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom
Bundesgebiet aus ausübt, oder
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
und im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat, oder
c) im Bundesgebiet ihren Sitz hat;
12. „Arten des Güterverkehrs“: die Ein-, Aus- und
Durchfuhr sowie die Vermittlung von Gütern;
13. „technische Unterstützung“: jede technische
Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der
Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder
jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von
Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder
Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, sofern sie außerhalb
der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch
Personen oder Gesellschaften erbracht wird, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz,
einen Sitz oder eine Niederlassung haben;
14. „sonstiger Vorgang“: einen Vorgang, der einer
restriktiven Maßnahme auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Z 15 lit. b unterliegt, soweit
es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Z 7, um eine
Durchfuhr im Sinne von Z 9, um eine Vermittlung im Sinne von Z 10
oder um technische Unterstützung im Sinne von Z 13 handelt;
15. „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen
Gemeinschaft“:
a) Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags zur
Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben
möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung
der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung verwendet oder erbracht werden können,
b) Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags, mit
denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven
Maßnahmen, die unter Art. 60 des EG-Vertrages fallen, und
c) Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags, mit
denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und
Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;
16. „CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner
1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes
chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III
Nr. 38/1997;
17. „OPCW“: die von den Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens errichtete Organisation mit dem Sitz in Den Haag/Königreich
Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und
Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen,
einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung
des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsstaaten;
18. „Biotoxinkonvention“: das Übereinkommen über
das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer
(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher
Waffen, BGBl. Nr. 432/1975.
Grundsatz der Bewilligungsfreiheit
§ 2. Keiner Beschränkung unterliegen
1. die Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus dem oder
in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern diese Vorgänge in das oder aus dem
Bundesgebiet erfolgen,
2. die Durchfuhr von Gütern,
3. die Vermittlung von Gütern und
4. die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet
in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in
das Bundesgebiet,
soweit
nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft, dieses
Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften etwas anderes festsetzen.
Wertgrenzen
§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz
oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung Wertgrenzen festgelegt
werden, ist zu deren Ermittlung der Zollwert der Waren gemäß den Art. 28
bis 36 des Zollkodex der Gemeinschaften heranzuziehen.
(2) Wird eine in
ein Zolllager oder Freilager verbrachte Warensendung aufgeteilt und sollen
Teilsendungen getrennt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, so
gilt als maßgeblicher Wert der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert der gesamten
Warensendung.
2. Abschnitt:
Ein-, Aus-
und Durchfuhr, Vermittlung
Bewilligungspflichten
§ 4. (1) Sofern eine Bewilligung nicht bereits auf
Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne
von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer
Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach diesem
Bundesgesetz:
1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die
Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem
Bundesgesetz angeführt sind, und
2. die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung
von Chemikalien, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
(2) Sofern
unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen
steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung eine
Bewilligungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die
Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit
einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist
1. zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs
auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer
völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere zur Durchführung von
Embargomaßnahmen gegenüber bestimmten Drittstaaten oder zur Durchführung von
Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des
Technologietransfers, oder
2. im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit
Österreichs oder
3. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz
oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des
Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der
Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen
oder biologischen Waffen, von
Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der
Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung,
der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen
Trägersystemen für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können, oder
4. zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Z 3
erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Z 3
erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder
5. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur
internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen
Zwecken bestimmt sind oder sein können.
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
§ 5. (1) Eine Bewilligung gemäß § 4 dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b
ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 28, zu
erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass
1. durch die Bewilligung die völkerrechtlichen
Verpflichtungen Österreichs im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 verletzt
würden,
2. die Güter zu einem der in § 4 Abs. 2
Z 3 genannten Zwecke verwendet würden,
3. die Güter im Bestimmungsland zur internen
Repression verwendet würden,
4. die Güter im Bestimmungsland bewaffnete
Konflikte heraufbeschwören oder verlängern oder bestehende Spannungen oder
Konflikte verschärfen würden,
5. der angegebene Empfänger die Güter zu
aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung
eines Gebietsanspruchs benutzen würde oder auf andere Weise die
Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region
gefährden würde,
6. die Güter zur Förderung des Terrorismus oder
der internationalen Kriminalität verwendet würden,
7. die Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des
humanitären Völkerrechts verwendet würden,
8. die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen
als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der
in Z 2 bis 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden,
9. durch die Bewilligung andere Interessen der
inneren und äußeren Sicherheit Österreichs verletzt oder die auswärtigen
Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen
Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren, erheblich gestört würden,
10. durch die Bewilligung die dauerhafte
Entwicklung des Bestimmungslandes erheblich gestört würde.
(2) Eine
Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine
Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der
beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Bewilligung zur
Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
Verbote
§ 6. (1) Verboten sind
1. die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung
von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem
Bundesgesetz angeführt sind, in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK
ist, und
2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die
Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im
Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention.
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Einfuhr, die
Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von bestimmten Gütern in einzelne
oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
1. entweder auf Grund von völkerrechtlichen
Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten ist
oder
2. zur Wahrung der in § 5 Abs. 1
Z 2 bis 9 genannten Interessen erforderlich ist und die Festlegung einer
Bewilligungspflicht dazu nicht ausreichend ist.
Sicherheitsmaßnahmen
§ 7. (1) Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu
einer Gefährdung der in § 5 genannten Interessen führen könnte und dass
Gefahr im Verzug ist, weil das Gut
1. in einen Drittstaat gelangen soll oder könnte,
in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in
einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte
Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten
unterstützt, und
2. zu einem in § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5
genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet ist und
3. nicht bereits einer Bewilligungspflicht oder
einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1
Z 15 lit. a oder b unterliegt,
so
hat er unverzüglich den Ausführer oder die in Abs. 4 genannte Person oder
Gesellschaft und die Zollbehörden zu verständigen und von Amts wegen ein
Bewilligungsverfahren einzuleiten.
(2) Alle
Bundesminister, in deren Wirkungsbereich Fälle im Sinne von Abs. 1 bekannt
werden, haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Fälle unverzüglich dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt werden.
(3) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid
1. entweder den Vorgang zu bewilligen, wenn
zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 28 sichergestellt
ist, dass er den in § 5 genannten Interessen nicht widerspricht, oder
2. den Vorgang zu untersagen, wenn auch die
Vorschreibung von Auflagen zur Sicherstellung dieser Interessen nicht
ausreicht,
und über
diesen Bescheid unverzüglich die Zollbehörden zu informieren.
(4) Im Fall einer
Durchfuhr sind eine Verständigung gemäß Abs. 1 und ein Bescheid gemäß
Abs. 3 zuzustellen:
a) der Person oder Gesellschaft, die über die
Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
b) sofern diese Person oder Gesellschaft nicht
feststellbar ist, der Person oder Gesellschaft, die den Transport durchführt,
oder
c) sofern die in lit. b genannte Person oder
Gesellschaft weder Sitz noch Niederlassung im Bundesgebiet hat, der Person, die
den Transport tatsächlich durchführt.
Meldepflichten
§ 8. (1) Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus-
oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern im Verkehr mit einzelnen oder
allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge
keiner Bewilligung bedürfen, wenn dies
1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im
Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oder
2. zur Verhinderung der Umgehung einer in § 4
Abs. 1 oder in einer Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2
festgelegten Bewilligungspflicht notwendig ist.
(2) In einer
Verordnung gemäß Abs. 1 ist genau festzulegen, worauf sich die
Meldepflicht bezieht, insbesondere:
1. die Güter,
2. die Arten des Güterverkehrs,
3. das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer.
(3) Sofern dies
zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, kann in der
Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung eine
Endverbleibsbescheinigung vorzulegen ist.
3. Abschnitt:
Güterverkehr
mit anderen EU-Mitgliedstaaten
Melde- und Bewilligungspflichten
§ 9. (1) Sofern in § 14 oder in den
folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist, ist die Verbringung von
Gütern, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz oder
in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 genannt sind, in einen anderen
EU-Mitgliedstaat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor der
Durchführung dieses Vorgangs zu melden.
(2) Unterhält der
Meldepflichtige gemäß Abs. 1 Vertragsbeziehungen, die regelmäßige Lieferungen
innerhalb der Gemeinschaft zum Gegenstand haben, so können alle von diesen
Verträgen gedeckten und zu deren Erfüllung erforderlichen Verbringungen der
Güter in Form einer zeitlich befristeten Globalmeldung gemeldet werden, wenn
die Endverwendung durch eine oder mehrere bestimmte Personen oder
Gesellschaften, die in der Gemeinschaft einen Wohnsitz oder ihren Sitz haben,
erfolgt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung den
notwendigen Inhalt der Globalmeldung sowie Bestimmungen über periodische
Nachweise über erfolgte Lieferungen festzulegen. Ist der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine Globalmeldung eine ausreichende
Prüfung der in § 5 genannten Voraussetzungen nicht ermöglicht, so hat er
sie unverzüglich mit Bescheid zurückzuweisen.
(3) Stellt der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der gemäß Abs. 1
gemeldete Vorgang oder die gemäß Abs. 2 gemeldeten Vorgänge den in
§ 5 genannten Voraussetzungen nicht widersprechen, so hat er die Rechtmäßigkeit
des Vorgangs oder der Vorgänge mit Bescheid zu bestätigen.
(4) Widersprechen
ein gemäß Abs. 1 gemeldeter Vorgang oder gemäß Abs. 2 gemeldete
Vorgänge den in § 5 genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung
nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit
Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der
genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit den Vorgang oder die Vorgänge mit Bescheid zu untersagen.
(5) Ein Bescheid
gemäß Abs. 2, 3 oder 4 ist innerhalb von drei Wochen ab Einlangen der
Meldung zu erlassen. Ist gemäß § 24 Abs. 1 ein anderer Bundesminister
zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Sofern bis zum
Ablauf dieser Frist kein Bescheid erlassen wurde, gelten der gemäß Abs. 1
gemeldete Vorgang oder die gemäß Abs. 2 gemeldeten Vorgänge als bewilligt.
Auf Antrag der Person oder Gesellschaft, die die Meldung durchgeführt hat, ist
über diesen Umstand eine Bestätigung auszustellen.
(6) Wenn dies zur
Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen
und Interessen geboten ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter aus dem
Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen
EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet einer Bewilligung bedarf.
(7) Eine
Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen, wenn alle in § 5 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
(8) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung zu bestimmen, dass
eine Meldung gemäß Abs. 1 oder eine Bewilligung gemäß Abs. 6 nicht
erforderlich ist, wenn für denselben Vorgang oder dieselben Vorgänge eine
Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates vorliegt, sofern völkerrechtliche
Verpflichtungen Österreichs eine Anerkennung dieser Bewilligung vorsehen.
(9) Eine
Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder eine Bewilligungspflicht gemäß Abs. 6
besteht nicht für
1. Vorgänge, die § 37 des
Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, unterliegen und
2. die Verbringung von Gütern im Sinne von
§ 4 Abs. 2 Z 4, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet
werden können.
(10) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung festzulegen, welche
Waren als Bestandteile im Sinne von Abs. 9 Z 2 anzusehen sind.
4. Abschnitt:
Technische
Unterstützung
Verbote
§ 10. Technische Unterstützung ist verboten,
wenn sie
1. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der
Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der
Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen
oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder
im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der
Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern
bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist,
und
b) diese Verwendung völkerrechtlichen
Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z widerspricht, oder
2. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der
Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder
sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von
anderen als in Z 1 genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt
ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
b) im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen auf Grund eines vom Rat der Europäischen
Union angenommenen Gemeinsamen Standpunktes oder einer vom Rat
der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Aktion, auf Grund einer
Entscheidung der OSZE oder auf Grund einer verbindlichen Resolution des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen.
Bewilligungspflichten
§ 11. (1) Technische Unterstützung bedarf
einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie im
Zusammenhang mit einer in § 10 Z 1 lit. a oder Z 2
lit. a genannten Endverwendung steht.
(2) Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß
§ 28 sichergestellt ist, dass
1. die technische Unterstützung nicht im
Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 10 Z 2
lit. b oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von
§ 4 Abs. 2 Z 1 erbracht werden wird und
2. kein Grund zur Annahme besteht, dass die
technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den in
§ 5 genannten Voraussetzungen widerspricht.
Ausnahmen
§ 12. Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im
Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 nicht entgegenstehen, ist technische
Unterstützung von dem Verbot gemäß § 10 und von der Bewilligungspflicht
gemäß § 11 ausgenommen, die
1. in einem Land erbracht wird, für das auf Grund
von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Z 15 lit. a eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der
Gemeinschaft gilt, oder
2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt,
die „offenkundig“ oder Teil der „Grundlagenforschung“ im Sinne der
einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
3. mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in
Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle im Sinne von
§ 4 Abs. 2 Z 3 und 4 unterliegen.
5. Abschnitt:
Ergänzende Bestimmungen
zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention
Verbote
§ 13. (1) Die Entwicklung, die Herstellung,
der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Verwendung von
Chemikalien, die in der Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannt
sind, in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch
österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im
Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sind verboten.
(2) Verboten sind
die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten
von
1.
Agenzien und Toxinen im Sinne von
Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die
durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,
und
2. Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die
für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für
feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind.
Bewilligungspflichten
§ 14.
(1) Einer
Bewilligungspflicht unterliegen
1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb,
die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs
zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
2. die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der
in Z 1 genannten Chemikalien und
3. die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung,
der Erwerb oder das Behalten der in Art. I der Biotoxinkonvention
genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
(2) Die in
Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht,
wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger
oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz
im Bundesgebiet haben.
(3) Keiner
gesonderten Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer
Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 unterliegen.
(4) Die
Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die
völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und eine
Gefährdung der anderen in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten
ist.
Meldepflichten
§ 15.
(1) Dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind folgende Tätigkeiten zu melden:
1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb,
die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in der Liste 2
des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
2. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb,
die Lagerung und das Zurückbehalten von mehr als 10 Jahrestonnen von Chemikalien,
die in der Liste 3 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
3. die Herstellung von organischen Chemikalien,
die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten, sofern eine jährliche
Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
4. die Herstellung von jeweils mehr als
200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 des Anhangs zu
diesem Bundesgesetz genannten, durch Synthese erzeugten organischen
Chemikalien, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen
und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist,
und
5. der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von
Unruhen gemäß Art. II Z 7 CWK sowie jede Veränderung im Bestand
dieser Mittel.
(2) Eine Meldung
gemäß Abs. 1 hat im Fall der Z 1 mit Aufnahme der Tätigkeit, im Fall
der Z 2 bis 4 unverzüglich nach Erreichen der jeweiligen Mengenschwelle
und im Fall der Z 5 unverzüglich nach dem ersten Erwerb oder der
Veränderung des Bestandes zu
erfolgen.
(3) Die Meldung hat
jedenfalls zu enthalten:
1. die betroffene Chemikalie,
2. die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,
3. im Fall von Abs. 1 Z 1 das Datum der
Aufnahme der Tätigkeit, im Fall von Abs. 1 Z 2 bis 4 das Datum des
Erreichens der Mengenschwelle oder im Fall von Abs. 1 Z 5 das Datum
des Erwerbs oder der Veränderung im Bestand.
(4) Widerspricht
eine Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 Z 1 bis 4 oder der Besitz
gemäß Abs. 1 Z 5 den in § 5 genannten Voraussetzungen und kann
deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt
werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden
Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die
Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit, den Vorgang oder den Besitz mit
Bescheid zu untersagen.
(5) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat überdies für Personen und
Gesellschaften, die eine Meldung gemäß Abs.1 abzugeben haben, mit Verordnung
jährliche Meldepflichten festzulegen, sofern dies auf Grund der Teile VII, VIII
und IX des Verifikationsanhangs zur CWK erforderlich ist. In dieser Verordnung
sind festzulegen:
1. die Voraussetzungen dieser Meldepflicht in Form
von tatsächlich getätigten oder voraussichtlichen jährlichen Erzeugungs- oder
Handelsvorgängen,
2. die zu meldenden Daten und
3. die Termine für die Abgabe der Meldungen.
Mischungen und Fertigprodukte
§ 16. (1) Die Verbote gemäß den § 6
Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1, die Bewilligungspflichten gemäß den
§ 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2
sowie die Meldepflichten gemäß § 9 Abs. 1 und § 15 gelten auch
für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen
Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch mit Verordnung festzulegen,
dass alle oder einzelne der in Abs. 1 genannten Verbote, Bewilligungs-
oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen
und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der
Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern
1. dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen
Österreichs vereinbar ist und
2. sichergestellt ist, dass die Chemikalien
ausschließlich zu den in Art. II Z 9 CWK genannten Zwecken verwendet
werden.
Nationale Behörde
§ 17. (1) Nationale Behörde im Sinne von Art. VII
Abs. 4 CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem
insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
1. die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß
Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des
Verifikationsanhangs zur CWK,
2. die Vornahme der Erstdeklaration und aller
weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI
sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
3. die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten
und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den
Teilen VI,VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX
und den Teilen II und X des Verifikationsanhangs zur CWK,
4. die unverzügliche Weiterleitung von
Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den
Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie
Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
5. die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich
der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz
gemäß den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
6. die Sicherstellung der Geheimhaltung aller
erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem
Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
7. die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit
Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und dem
Verifikationsanhang zur CWK,
8. die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit
gemäß Art. IX und X sowie den Teilen II, VI, VII und VIII des
Verifikationsanhangs zur CWK,
9. der Austausch und die Zusammenarbeit im
wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte
Zwecke gemäß Art. XI und den Teilen VI, VII und VIII des
Verifikationsanhangs zur CWK und
10. die Unterstützung und Beratung von Personen und
Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin
vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
(2) Abgesehen von
den in § 18 genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK
bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.
(3) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten über den
Umstand, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgt ist, zu
informieren.
(4) In den in
Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im
Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen
oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.
(5) Unbeschadet
der Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit andere
Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Abs. 1 und 2
genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.
(6) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die ihm zugänglichen
Daten und Informationen dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, soweit
dies aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist.
Vertretung
in der Konferenz der Vertragsstaaten
§ 18. Die Vertretung Österreichs in der Konferenz
der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII lit. B CWK und im
Exekutivrat gemäß Art. VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit wahrzunehmen.
6. Abschnitt:
Besondere
Bestimmungen für den Handelsverkehr
Importzertifikate
§ 19. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur
Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer
Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich
ist und den in § 5 genannten Voraussetzungen nicht widerspricht.
(2) Wenn die
Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung
geeigneter Auflagen sichergestellt werden kann, so ist das Importzertifikat nur
mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Sicherung der
Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des
Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
(3) Ein
Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung, Menge und Wert der Waren,
2. Angabe des ausländischen Lieferanten und des
Versenders,
3. Name und Anschrift des österreichischen
Verwenders und
4. Verwendungszweck der Ware.
Befreiungsbestimmungen
§ 20. Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei
der Ein- oder Ausfuhr von Waren auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c
festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die
Ein- oder Ausfuhr keiner
Beschränkung unterliegt, wenn damit keine Gefährdung der Interessen verbunden
ist, denen die Beschränkung dient.
Feststellungsbescheide
§ 21. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob
1. ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des
Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus
einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den
§§ 13 bis 16 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem
Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder
2. technische Unterstützung, die in einem
bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer
Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder
Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem
Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a
oder b unterliegt oder
3. ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer
Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15
lit. b unterliegt.
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu
bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes
einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30
Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15
lit. a unterliegt.
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
§ 22. (1) Rechtsgeschäfte über Vorgänge,
die einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sind nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte
über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf Grund einer Änderung
von Rechtsvorschriften einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft
unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils
kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als
aufgelöst.
(3) Rechtsgeschäfte
über Vorgänge, für die eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder
auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung
geschlossen, dass die Bewilligung erteilt wird.
(4) Bei
Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine
Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderlich war, für die aber
vor deren Durchführung auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine
Bewilligung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Bewilligung zu stellen.
Dieser Antrag muss bei Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes innerhalb
von vier Wochen nach In-Kraft-Treten der Vorschriften über die
Bewilligungspflicht, bei Anträgen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt
werden.
(5) Wird
innerhalb der in Abs. 4 genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird
der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft
hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem
In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
7. Abschnitt:
Zusammenwirken
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern
Besondere
Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen
§ 23.
(1) Die Erlassung
und Aufhebung von Verordnungen gemäß den § 4 Abs. 2, § 6
Abs. 2 und § 9 Abs. 6 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrats. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine
Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus
einem der in § 4 Abs. 2 genannten Gründen dringlich ist, so kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung erlassen und hat
darüber dem Hauptausschuss des Nationalrats Bericht zu erstatten. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine solche Verordnung
unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuss des Nationalrats
verlangt.
(2) Verordnungen
gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 6 und
§ 20 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen,
soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
(3) Verordnungen
gemäß den § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 6
sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu
erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische
Interessen der Republik Österreich betroffen sind.
Befassung
anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates
§ 24. (1) Falls bei der Prüfung der Voraussetzungen für
die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung
eines Importzertifikates auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft Fragen zu
beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers
betreffen, hat der betroffene Bundesminister auf Ersuchen des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit eine Stellungnahme zu diesen Fragen abzugeben.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 wird zur Beratung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit ein Beiraterrichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts
der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die
besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig erscheint.
(3) Mitglieder
des Beirates sind:
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der
Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres,
für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
3. ein Vertreter der Länder.
(4) Für jedes
Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(5) Die im Abs. 3
Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der
entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 3 Z 3 genannten
Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt.
(6) Die
Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 3 Z 2 und 3
üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(7) Die
Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene
Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der
Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren
oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten.
(8) Den Vorsitz im Beirat führt der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines
Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt.
(9) Für die
Beratertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche
Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, tritt der Beirat eine Stunde nach dem
in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammen und behandelt die
Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter.
8. Abschnitt:
Allgemeine
Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate
Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen
§ 25. (1) Anträge oder Meldungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Gemeinschaft sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden
Formulare zu verwenden sind.
(2) Der Antrag
oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des
Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag
gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind
anzuschließen.
Verantwortliche Beauftragte
§ 26. (1) Sofern dies zur Wahrung einer der in
§ 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und
Interessen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit
Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder
von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von
§ 1 Z 14 befasst sind oder sein können, die Bestellung eines oder
mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen
für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich
abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung
dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen
Verordnungen sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen
Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a und b obliegt. Zu
verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden,
auf die alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 VStG zutreffen und die
als verlässlich anzusehen sind. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist
§ 27 zu beachten.
(2) Die
Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Abs. 1 ist dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens vier Wochen nach Zustellung
des Bescheides gemäß Abs. 1 anzuzeigen.
(3) Eine Person
oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche
Beauftragte im Sinne von Abs. 1 bestellen. In diesem Fall ist die
Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, anzuzeigen.
(4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Abberufung einer bestellten
Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die
zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(5) Sofern ein
oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Abs. 1 oder 3 bestellt
wurden, dürfen Anträge und Meldungen nur von diesen Personen unterzeichnet
werden.
(6) Sofern dies
zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen
und Interessen erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer
Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von
Abs. 1 abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den
Abs. 1 oder 3 bestellt wurde.
Beurteilung der Verlässlichkeit
§ 27.
(1) Eine Person
ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn diese
1. von einem Gericht verurteilt wurde
a) wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher,
waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher
Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes oder des
Schieß- und Sprengmittelgesetzes oder
b) wegen einer anderen als den in lit. a
genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden
Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
2. in einem der in Z 1 lit. a genannten
Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft
worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer
Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
3. in den in Z 1 lit. a genannten
Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines
Finanzvergehens zu einer geringeren als in Z 2 genannten Strafe verurteilt
wurde.
(2) Zur
Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur
Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der
Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 6 des
Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegen. Die in Abs. 1
Z 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit
der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
(3) Abs. 1
und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen
vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Auflagen
§ 28. (1) Die Erteilung einer Bewilligung auf Grund
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b
ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der in § 5
genannten Voraussetzungen erforderlich ist.
(2) In
Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
1. eine Einfuhrbewilligung, ein Importzertifikat,
eine Endverbleibsbescheinigung, eine Wareneingangsbescheinigung oder ein
vergleichbares Dokument des Bestimmungslandes vorzulegen ist oder
2. eine Ware nur an Personen abgegeben
werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen,
oder
3. eine Ware eine durch nationale oder
internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder
4. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu
informieren ist.
(3) Die Erteilung
von Bewilligungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c ist mit Auflagen zu
verknüpfen, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich
vorgesehen ist oder auf Grund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur
Erreichung des Zwecks der Bewilligungspflicht erforderlich ist.
Sonstige Vorschriften für Bewilligungen und
Importzertifikate
§ 29. (1) Bewilligungen und Importzertifikate sind
zeitlich zu befristen.
(2) Bewilligungen
und Importzertifikate sind nicht übertragbar.
(3) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Bewilligungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft in Form von zeitlich begrenzten Globalbewilligungen
für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit
einem oder mehreren genau festgelegten Drittstaaten gültig sind, zu erteilen,
wenn dies
1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und
Kostenersparnis gelegen ist und
2. die Einhaltung aller maßgeblichen
Bewilligungsvoraussetzungen dadurch nicht gefährdet ist.
Allgemeine Bewilligungen
§ 30. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit kann für die Ein-, Aus- oder die Durchfuhr oder die Vermittlung mit
Verordnung allgemeine Bewilligungen erteilen, die sich auf bestimmte
Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, wenn dies nach
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist und
eine Gefährdung der in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Registrierungs-
und Meldeanforderungen festzulegen, die mit der Verwendung einer allgemeinen
Bewilligung gemäß Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Z 15 lit. a verbunden sind.
Widerruf, nachträgliche Auflagen
§ 31. (1) Bewilligungsbescheide, die sich
auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot gemäß
§ 6 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b in
Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages des In-Kraft-Tretens dieses Verbots,
spätestens jedoch mit Ablauf des Tages von dessen Kundmachung, kraft Gesetzes
als widerrufen.
(2) Ist in
anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses
Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b
oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr
gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß § 28 aus,
um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diese Auflagen mit Bescheid
nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Bewilligung oder das
Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.
(3) Von einem
Widerruf gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate
sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zurückzusenden.
(4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für Finanzen
von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich zu verständigen, sofern
dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft.
9. Abschnitt
Überwachung
Allgemeine Kontrollbestimmungen
§ 32. (1) Zur Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts
der Europäischen Gemeinschaft und der in § 4 Abs. 2 Z 1
genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine
angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere
Weise nicht sichergestellt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und
Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den
Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten auf
Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder
b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Überwachung zu tragen.
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen der
Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere
1. die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel
betreten,
2. die erforderlichen Daten und Informationen
erfragen,
3. das Personal der zu überprüfenden Einrichtung
und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,
4. Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen
nehmen und Kopien davon anfertigen,
5. Fotografien der zu inspizierenden
Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,
6. Proben entnehmen und analysieren lassen und
7. die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen,
sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus
entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel
stehen.
(3) Sollen
Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der
Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter
Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der
außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.
(4) Eine
Verständigung gemäß Abs. 3 kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur
Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften
vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der
Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung
oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind
weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser
Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der
Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt
haben, anzugeben.
(5) Bei den
Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des
Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.
(6) Soweit dies zur
Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben
die in Abs. 3 und 4 genannten Personen den in Abs. 1 genannten
Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude,
Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten
Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen
und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand
sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen seiner Befugnisse gemäß
Abs. 1 und 2 nachzukommen.
(7) Über jede
Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im
Sinne der §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen.
Besondere
Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK
§ 33. (1) Bei Überprüfungen, die auf
Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen
den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in § 32
genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in § 32 Abs. 6
genannten Pflichten.
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einleitung von Überprüfungen
durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK unverzüglich dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem
Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu
bringen.
(3) Sind
militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für
Landesverteidigung, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der
Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der
Überprüfung entsenden.
(4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Überprüfungen gemäß
Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der
Teile II, III, VI lit. E, VII lit. B, VIII lit. B und IX lit. B und C des
Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer
der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit anwesend zu sein.
Überwachungsbefugnisse des Bundesministers für
Finanzen
§ 34. (1) Über Ersuchen des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über
Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der in § 32 Abs. 1
genannten Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten
die §§ 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, mit
der Maßgabe, dass die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden
dürfen, wenn die Person nicht unter § 23 Abs. 1 des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes fällt.
(2) Das Ergebnis
der Ermittlungen gemäß Abs. 1 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder
Finanzstrafverfahrens verwendet werden.
Aufbewahrung von Unterlagen
§ 35. (1) Wer einen Vorgang im Zusammenhang
mit einem Güterverkehr oder mit technischer Unterstützung oder einen sonstigen
Vorgang veranlasst, der einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf
Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15
lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde,
hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
(2) Aufzeichnungen
gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen,
Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an
Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
1. die Bezeichnung der Güter einschließlich der
erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form
der technischen Unterstützung,
2. die Menge dieser Güter,
3. Name und Anschrift aller verantwortlichen
Personen oder Gesellschaften,
4. der oder die Vertragspartner und
5. die Endverwendung und der Endverwender, soweit
diese bekannt waren oder bekannt sein mussten.
(3) Die
Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der
Kontrolle gemäß den §§ 32 bis 34 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu
laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.
Internationale Zusammenarbeit
§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit kann
1. Daten aus Verfahren und über Bescheide auf
Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a und
b, mit denen eine Bewilligung erteilt, ein Antrag auf Bewilligung abgelehnt
wird oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
2. Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines
Vorgangs, durch den ein in § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 genanntes Gut an
einen Empfänger gelangen könnte, der dieses zumindest zu einem der in § 5
Abs. 1 Z 2 bis 8 genannten Zwecke verwenden könnte,
im Wege des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten an die Organe und
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar
Arrangements, BGBl. III Nr. 89/1997, sowie an andere Staaten,
Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen
weitergeben, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne
von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oder zur Sicherung der
internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers
im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 oder anderer
Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren erforderlich ist. Sofern es sich
dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung
personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
(2) Bevor eine
Ausfuhrbewilligung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder auf Grund einer
Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 in einem Fall erteilt werden soll, in dem
von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei
Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung
verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern
er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, im Wege des Bundesministers für
auswärtige Angelegenheiten den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten
zu konsultieren. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die
Ausfuhrbewilligung nach Abschluss der Konsultationen dennoch erteilt, hat er
dies im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen
EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich darzulegen.
(3) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Aufzeichnungen über Bewilligungen
für Vermittlungsvorgänge im Sinne von § 1 Z 10 mindestens zehn Jahre
ab dem Datum der Erteilung der Bewilligung aufzubewahren.
10.
Abschnitt:
Strafbestimmungen
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 37. (1) Wer
1. Güter ohne eine gemäß § 4 Abs. 1, auf
Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Z 15 lit. a oder b erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder
durchführt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt oder
2. Güter ohne eine auf Grund einer Verordnung
gemäß § 9 Abs. 6 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a
erforderliche Bewilligung oder ohne Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates
im Falle einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 in einen anderen
EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder
3. die von § 14 Abs. 1 Z 1 und 2
und § 16 erfassten Chemikalien, Mischungen
und Fertigprodukte ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche
Bewilligung entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält, unmittelbar
oder mittelbar weitergibt oder
4. die in § 14 Abs. 1 Z 3 genannten
Güter ohne die gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung
entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält oder
5. Güter, für deren Aus- oder Durchfuhr eine
Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15
lit. a oder b erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein
anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt, sofern
die Ausfuhr in dieses Land auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von
§ 1 Z 15 lit. a oder b verboten oder bewilligungspflichtig ist,
oder
6. technische Unterstützung entgegen einem Verbot
gemäß § 10 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b
oder ohne eine gemäß § 11 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder
b erforderliche Bewilligung leistet oder
7. einen sonstigen Vorgang im Sinne von § 1
Z 14 entgegen einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b
oder ohne eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im
Sinne von § 1 Z 15 lit. b erforderliche Bewilligung durchführt
oder
8. bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne
von Z 1 bis 4, 6 oder 7
a) einer gemäß § 28 oder gemäß § 31
Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b festgelegten
Auflage zuwiderhandelt oder
b) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch
einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt
oder
c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben
eine Bewilligung erschleicht oder die Festlegung einer Auflage gemäß § 28,
gemäß § 31 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder
b oder den Widerruf der Bewilligung gemäß § 31 Abs. 2 oder auf
Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne
von § 1 Z 15 lit. a oder b hintanhält oder
9. einem Verbot gemäß § 6 Abs. 1, auf
Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 oder einem Verbot der Ein-,
Aus- oder Durchfuhr von Gütern auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a
oder b zuwiderhandelt oder
10. einem Untersagungsbescheid gemäß § 7
Abs. 3 Z 2 oder einer gemäß § 7 Abs. 3 Z 1
festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
11. die Erlassung eines Untersagungsbescheides
gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 oder die Festlegung einer Auflage gemäß
§ 7 Abs. 3 Z 1 durch
unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
12. einem Untersagungsbescheid gemäß § 9
Abs. 4 oder einer gemäß § 9 Abs. 4 festgelegten Auflage
zuwiderhandelt oder
13. die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder
die Festlegung einer Auflage gemäß § 9 Abs. 4 durch Unterlassung der
in § 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder
unvollständige Angaben hintanhält oder
14. entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 1
Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt
sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder verwendet oder
15. entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 2
die dort genannten Güter entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält,
oder
16. einem Untersagungsbescheid gemäß § 15
Abs. 4 oder einer gemäß § 15 Abs. 4 festgelegten Auflage
zuwiderhandelt oder
17. die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder
die Festlegung einer Auflage gemäß § 15 Abs. 4 durch Unterlassung der
in § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder
unvollständige Angaben hintanhält oder
18. zur Umgehung einer Bewilligungspflicht oder
eines Verbotes auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15
lit. a oder b Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt
oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen
Drittstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, für den eine
Bewilligungspflicht oder ein Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne
von § 1 Z 15 lit. a oder b gilt,
ist vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer
fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 lit. a,
9 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
(3) Wer durch
eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur
Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie
ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(4) Wer
fahrlässig durch eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8
lit. a, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen einen Beitrag
zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie
ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(5) Der Täter ist
nach den Abs. 1 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Für das
Strafverfahren wegen der in Abs. 1 bis 4 genannten mit Strafe bedrohten
Handlungen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig.
(7) Die
österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4,
5, 6, 7, 8 lit. a, 14 und 18 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts
auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat
Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten
einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit
mit Sitz in Österreich begangen wurde.
Vorläufige
Sicherstellung
§ 38. (1) Zu Zwecken der Beweissicherung
sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine
gemäß § 37 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die
Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen
Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer
Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO nicht
vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die
vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate
vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme
rechtskräftig entschieden hat.
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
§ 39. (1) Wer vorsätzlich
1. Waren ohne die auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1
Z 15 lit. c erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt,
oder
2. bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß
Z 1
a) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch
einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt
oder
b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben
eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft
erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung
einer Auflage hintanhält oder
c) gegen eine Auflage in einem
Bewilligungsbescheid zuwiderhandelt oder
3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben
einen Feststellungsbescheid gemäß § 21 über das Nichtbestehen einer
Bewilligungspflicht gemäß Z 1 erschleicht oder
4. gegen eine auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1
Abs. 1 Z 15 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt oder
5. einer auf Grund von unmittelbar anwendbarem
Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c
festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen
Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
begeht ein
Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu
20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2 lit. c, 4 oder 5 genannten
strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der
Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Täter ist
gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Neben der in
Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des
Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, zu erkennen, wobei ausschließlich
die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
Vereinfachte Strafverfügung
§ 40. Hat jemand durch dieselbe Tat
Finanzvergehen gemäß § 39 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von
§ 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des
Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß
§ 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im § 146
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe
kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 41. (1) Wer vorsätzlich
1. einer Meldepflicht gemäß, § 9 Abs. 1
oder § 15 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 8 oder
§ 30 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a
oder b zuwiderhandelt oder
2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben
einen Feststellungsbescheid gemäß § 21
a) über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht
gemäß § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 oder 2, auf
Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 9 Abs. 6 oder
b) über das Nichtbestehen oder eines Verbotes
gemäß § 6 Abs. 1, § 10 oder § 13 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs.
2 oder
c) über das Nichtbestehen eines Verbotes oder
einer Bewilligungspflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erschleicht oder
3. hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß
§ 19
a) die Ausstellung durch unrichtige oder
unvollständige Angaben erschleicht oder
b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben
die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 19 Abs. 2 oder gemäß
§ 31 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 31 Abs. 2
hintanhält oder
c) das Importzertifikat entgegen einem Widerruf
gemäß § 31 Abs. 2 weiter verwendet oder
d) das Importzertifikat zur Verwendung durch einen
Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2)
Wer
1. fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1
genannten strafbaren Handlungen begeht oder
2. vorsätzlich entgegen einer Vorschreibung gemäß
§ 26 Abs. 1 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder
3. vorsätzlich einer der im § 32 Abs. 6
genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
4. vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß
§ 35 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 35 Abs. 3
verletzt oder
5. vorsätzlich durch unrichtige oder
unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 21 über das
Nichtbestehen einer Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1, auf Grund
einer Verordnung gemäß § 8 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erschleicht,
begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu
bestrafen.
(3) In den Fällen
des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 bis 5 ist auch der Versuch
strafbar.
(4) In den Fällen
der Abs. 1 bis 3 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in
erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.
(5) Eine
Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet.
Verfall, Entsorgung
§ 42. (1) Sofern Chemikalien, die im Anhang zu diesem
Bundesgesetz angeführt sind, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 41 Abs. 1 bis 3 bilden, sind diese Chemikalien für verfallen zu
erklären.
(2) Als Kosten
eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen
Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.
11. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden
§ 43. (1) Auf Grund von unmittelbar
anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft und auf Grund dieses
Bundesgesetzes erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Ein-, Aus- und
Durchfuhr sowie Bescheide im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1 bilden
Unterlagen im Sinne von Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex der
Gemeinschaften. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der
Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne dass eine
Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, dass ihnen Bewilligungen und sonstige
Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.
(2) Maßnahmen auf
Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht
der Europäischen Gemeinschaft zur Beschränkung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr
gelten als handelspolitische Maßnahmen im Sinne von Art. 1 der
Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2454/93,
ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 44. (1) Die Bestimmungen des
Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses
Bundesgesetz unberührt.
(2) Eine
Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für
Vorgänge, die
1. dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl.
Nr. 540/1977, unterliegen oder
2. dem Truppenaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr.
57/2001, unterliegen oder
3. im Rahmen von Entsendungen auf Grund des
Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – KSE-BVG, BGBl. I
Nr. 38/1997, durchgeführt werden, oder
4. zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen
Landesverteidigung auf Grund von Art. 79 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,
erforderlich sind oder
5. dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl.
Nr. 415/1992, unterliegen.
Der
Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich
nach deren Erlassung zu übermitteln.
(3) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in
unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Wo in
bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch
dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Mit dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Außenhandelsgesetz 1995,
BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001, und das Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz,
BGBl. I Nr. 24/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 136/2001, außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nicht anderes
bestimmen.
(3) Die
Überwachungsbestimmungen gemäß §§ 32 bis 34 sowie § 36 Abs. 1
sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Bewilligungspflicht
oder einer Meldepflicht auf Grund des Außenhandelsgesetzes 1995 oder des
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetzes unterworfen waren.
(4) Die
Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie § 39 Abs. 2,
soweit er sich auf die fahrlässige Begehung der in § 39 Abs. 1 Z 1 bis 4
genannten Handlungen bezieht, sowie § 39 Abs. 3 und 4 und § 40 sind auch auf
strafbare Handlungen anwendbar, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
begangen wurden.
(5) § 19 AußHG
1995 und § 11 CWKG sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, soweit es sich nicht um
strafbare Handlungen im Sinne von Abs. 4 handelt.
(6) Die
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur
Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 (Außenhandelsverordnung – AußHV),
BGBl. II Nr. 187/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 394/2004, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
der Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz
in Kraft.
(7) Verordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Oktober
2005 in Kraft gesetzt werden.
Vollzugsklausel
§ 47. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der
Europäischen Gemeinschaft ist, soweit die folgenden Absätze nicht anderes
bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Mit der
Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
1. hinsichtlich der § 4 Abs. 2, § 6
Abs. 2 und § 9 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit, nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
2. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
nach Maßgabe von § 23 Abs. 2;
3. hinsichtlich der §§ 34 Abs. 1, 39, 40 und
43 der Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich des § 17 Abs. 1 Z 7
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe von § 17
Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten;
5. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit;
6. hinsichtlich
der §§ 22 , 37 und 38 der Bundesminister für Justiz,
7.
hinsichtlich des § 33 Abs. 3
der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung im
Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;
8. hinsichtlich des § 7 Abs. 2, des
§ 24 und des § 34 Abs. 2 der sachlich zuständige Bundesminister im
Rahmen seines Wirkungsbereichs.
(3) Mit der
Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im
Sinne von § 1 Z 15 lit. c ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die
Marktordnungswaren im Sinne von § 95 des Marktordnungsgesetzes, BGBl.
Nr. 210/1985, betreffen.
Anhang
CHEMIKALIENLISTEN
In den folgenden
Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der CWK
kritische Chemikalien genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens
sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im
Verifikationsanhang der CWK vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen anzuwenden
sind.
(Jeder Hinweis auf
Gruppen dialkylierter Chemikalien denen - in Klammern - eine Aufzählung von
Alkylgruppen folgt, bedeutet, dass alle Verbindungen, die sich durch sämtliche
mögliche Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in
die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich
ausgenommen sind.)
Registriernummer nach
Chemical Abstracts Service
(CAS-Nummer)
Liste 1
A. Toxische Chemikalien: |
|
1. O-Alkyl (C10,
einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder |
|
zB
Sarin: O-Isopropylmethylphosphonofluorid |
(107-44-8) |
Soman:
O-Pinakolylmethylphosphonofluorid |
(96-64-0) |
2. O-Alkyl (C10
einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-phosphoramidocyanide |
|
zB Tabun: O-Ethyl-N,N-dimethylphosphoramidocyanid |
(77-81-6) |
3. O-Alkyl (H oder C10 einschließlich
Cycloalkyl)- S-2-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et,
n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und
protonierte Salze |
|
zB VX:
O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat |
(50782-69-9) |
4. Schwefelloste: |
|
2-Chlorethylchlormethylsulfid |
(2625-76-5) |
Senfgas: Bis- (2-chlorethyl)-sulfid |
(505-60-2) |
Bis-(2-chlorethylthio)-methan |
(63869-13-6) |
Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan |
(3563-36-8) |
Bis-
1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan |
(63905-10-2) |
Bis- 1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan |
(142868-93-7) |
Bis- 1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan |
(142868-94-8) |
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether
|
(63918-90-1) |
O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether |
(63918-89-8) |
5. Lewisite: |
|
Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin |
(541-25-3) |
Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin |
(40334-69-8) |
Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin |
(40334-70-1) |
6. Stickstoffloste: |
|
HN1:
Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin |
(538-07-8) |
HN2:
Bis-(2-chlorethyl)-methylamin |
(51-75-2) |
HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin |
(555-77-1) |
7. Saxitoxin |
(35523-89-8) |
8. Ricin |
(9009-86-3) |
B.
Ausgangsstoffe: |
|
9. Alkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-phosphonsäuredifluoride |
|
zB DF: Methylphosphonsäuredifluorid |
(676-99-3) |
10. O-Alkyl (H oder C10 einschließlich
Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-alkyl (Me, Et,
n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte
Salze |
|
zB QL:
O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethyl-methylphosphonit |
(57856-11-8) |
11. Chlor-Sarin: O-Isopropylmethylphosphonochlorid
|
(1445-76-7) |
12. Chlor-Soman:
O-Pinakolylmethylphosphonochlorid |
(7040-57-5) |
Liste 2
A. Toxische Chemikalien:
1. Amiton: 0,0-Diethyl-S-[2-(diethylamino)-ethyl]-phosphorthiolat
und entsprechende alkylierte und protonierte Salze |
(78-53-5) |
2. PFIB:
1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen |
(382-21-8) |
3. BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat |
(6581-06-2) |
B. Ausgangsstoffe: |
|
4. Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1
genannten, die ein Phosphor- atom enthalten, an das eine und nur eine
unsubstituierte Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder Iso-)Gruppe
gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome |
|
zB
Methylphosphonsäuredichlorid |
(676-97-1) |
Dimethylmethylphosphonat |
(765-79-6) |
Ausnahme: Fonofos:
O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat |
(944-22-9) |
5. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide |
|
6. Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl
(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)- phosphoramidate |
|
7. Arsentrichlorid |
(7784-34-1) |
8.2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure |
(76-93-7) |
9. Chinuclidin-3-ol |
(1619-34-7) |
10. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-aminoethan-2-chloride und entsprechende protonierte Salze |
|
11. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze |
|
Ausnahmen:
N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze |
(108-01-0) |
N,N-Diethylaminoethanol
und entsprechende protonierte Salze |
(100-37-8) |
12. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder
i-Pr)-aminoethan-2-thiol und entsprechende protonierte Salze |
|
13. Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid |
(111-48-8) |
14. Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol |
(464-07-3) |
Liste 3
A. Toxische Chemikalien: |
|
1. Phosgen: Carbonyldichlorid |
(75-44-5) |
2. Chlorcyan |
(506-77-4) |
3. Cyanwasserstoff |
(74-90-8) |
4. Chlorpikrin: Trichlornitromethan |
(76-06-2) |
B.
Ausgangsstoffe: |
|
5. Phosphoroxidchlorid |
(10025-87-3) |
6. Phosphortrichlorid |
(7719-12-2) |
7. Phosphorpentachlorid |
(10026-13-8) |
8. Trimethylphosphit |
(121-45-9) |
9. Triethylphosphit |
(122-52-1) |
10. Dimethylphosphit |
(868-85-9) |
11. Diethylphosphit |
(762-04-9) |
12. Schwefelmonochlorid |
(10025-67-9) |
13. Schwefeldichlorid |
(10545-99-0) |
14. Thionylchlorid |
(7719-09-7) |
15. Ethyldiethanolamin |
(139-87-7) |
16. Methyldiethanolamin |
(105-59-9) |
17. Triethanolamin |
(102-71-6) |
Artikel II
Änderung des
Kriegsmaterialgesetzes
Das
Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2001 und BGBl. I Nr. 114/2002, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Die
Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger mit
Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person, Personengesellschaft des
Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder
eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene
Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
a) Verhandlungen
über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem
Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
b) veranlasst,
dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
c) Kriegsmaterial
kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in
einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
d) veranlasst,
dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in
einen anderen Drittstaat verbracht wird.“
2. In § 3
Abs. 4 wird nach dem Wort „Auflagen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
3. § 3
Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes
kann auch in anderen Bewilligungen gemäß § 1 vorgeschrieben werden.“
4. § 3a
Abs. 1, 3 und 4 lauten wie folgt:
„(1) In den
ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen
Sicherheitsrat eine Übersicht der für das vorangegangene Jahr gemäß Abs. 3
übermittelten oder zur Übermittlung vorgesehenen Übersichten sowie der gemäß
Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.
(3) Der
Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses
Bundesgesetzes an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das
Sekretariat des Wassenaar Arrangements sowie an andere Staaten, Internationale
Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben,
soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder außenpolitischer
Interessen im Zusammenhang mit den internationalen Bestrebungen zur Kontrolle
von Kriegsmaterialtransfers geboten ist. Sofern es sich dabei nicht nur um
Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener
Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
(4) Jedenfalls
kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten den Organen sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr, Vermittlung oder
Durchfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe zumindest folgender Daten mitteilen:
1. eine kurze Beschreibung der betroffenen
Gegenstände einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen,
2. Menge und Wert der Gegenstände,
3. Bestimmungsland,
4. vorgesehener Empfänger,
5. Vorgesehener Endverwender, falls dieser nicht
mit dem vorgesehenen Empfänger übereinstimmt,
6. Begründung für die Verweigerung und
7. Zeitpunkt der Ablehnung.“
5. In § 10 wird nach Abs. 2a folgender
Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Die §§ 1
Abs. 4, 3 Abs. 4 und 5, 3a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des
Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2005 treten mit 1. Oktober
2005 in Kraft.“