Bundesgesetz, mit
dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert
werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt
geändert:
1. § 6
Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Eintreibung
nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die
§§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die
§§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der
Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch
den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu
prüfen.“
2. Nach § 6
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der
Arbeitgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die
Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum
Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise
sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem
Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an
die MV-Kasse zu überweisen. Die MV-Kasse hat den zusätzlichen Beitrag dem
Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft des
Anwartschaftsberechtigten zuzuweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich
aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise
die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei
Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der
Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Arbeitgeber hat
eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung
vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen
wird, zu melden.“
3. § 9 samt
Überschrift lautet:
„Auswahl der MV-Kasse
§ 9. (1) Die Auswahl der MV-Kasse hat
durch eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 1b ArbVG oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften rechtzeitig zu erfolgen.
(2) Für
Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der
MV-Kasse durch den Arbeitgeber rechtzeitig zu erfolgen. Über die beabsichtigte
Auswahl der MV-Kasse sind alle Arbeitnehmer binnen einer Woche schriftlich zu
informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen
gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der
Arbeitgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Arbeitnehmer
ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der
Arbeitnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag bei zu ziehen.
Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über
die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile
die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG oder gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften über die Auswahl der MV-Kasse zu
entscheiden. Streitteile im Sinne des § 144 ArbVG oder gleichartiger
österreichischer Rechtsvorschriften in einem solchen Verfahren sind der
Arbeitgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige
Interessenvertretung der Arbeitnehmer andererseits.
(3) Der
Arbeitgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle
innerhalb der Frist nach § 10 Abs. 1 dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(4) Die
Schlichtungsstelle hat die MV-Kasse und den zuständigen Träger der
Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(5) Sind bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7
samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG
zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der
Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten.
(6) Beiträge, die
mangels Auswahl einer MV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind
bis zur Weiterleitung an die MV-Kasse entsprechend § 446 ASVG zu
veranlagen.“
4. § 10
lautet:
„§ 10. (1) Hat der Arbeitgeber nicht
spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des
Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 6
oder 7 zu leisten hat, mit einer MV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach
§ 11 abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a
einzuleiten.
(2) Wird binnen
der Frist nach Abs. 1 ein Antrag nach § 97 Abs. 2 ArbVG,
§ 9 Abs. 2 oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften
über die Auswahl der MV-Kasse bei der Schlichtungsstelle nach § 144 ArbVG
oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eingebracht, wird der
Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle
gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
(3) Schließt der
Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der
Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Abs. 1 länger
ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten
MV-Kasse ab, findet § 27a Abs. 6 und 7 Anwendung.“
5. § 12
Abs. 4 lautet:
„(4) § 9
Abs. 1 und 2 ist auf einen Wechsel der MV-Kasse (Abs. 1), der auf
Verlangen des Arbeitgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne
Betriebsrat eines Drittels der Arbeitnehmer erfolgt, anzuwenden.“
6. Nach § 27
wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:
„Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl der MV-Kasse
durch den Arbeitgeber
§ 27a. (1) Das Zuweisungsverfahren ist
hinsichtlich jener Arbeitgeber unverzüglich einzuleiten, die binnen der Frist
nach § 10 Abs. 1 oder gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse
abgeschlossen haben oder für die noch kein Verfahren nach § 97 Abs. 2
ArbVG, § 9 Abs. 2 oder gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften bei der Schlichtungsstelle eingeleitet worden ist. Der
zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitgeber schriftlich oder
auf elektronischem Weg nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten
zur Auswahl einer MV-Kasse binnen drei Monaten nach der Zusendung des
Schreibens beim Arbeitgeber unter gleichzeitigem Hinweis aufzufordern, dass im
Fall der Nichtauswahl einer MV-Kasse binnen dieser Frist der Arbeitgeber einer
MV-Kasse zugewiesen wird.
(2) Wird binnen
drei Monaten nach Zusendung des Schreibens nach Abs. 1 durch den
Arbeitgeber ein Beitrittsvertrag mit der MV-Kasse abgeschlossen, endet das
Zuweisungsverfahren. Wird binnen dieser Frist bei der Schlichtungsstelle ein
Antrag über die Auswahl der MV-Kasse eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist
gehemmt. Der Arbeitgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der
Schlichtungsstelle dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich
zu melden.
(3) Hat der
Arbeitgeber binnen der Frist nach Abs. 1 noch keinen Beitrittsvertrag mit
einer MV-Kasse abgeschlossen, hat der Hauptverband der
Sozialversicherungsträger eine Zuweisung des Arbeitgebers zu einer MV-Kasse
nach dem Zuweisungsmodus nach Abs. 4 und 5 vorzunehmen.
(4) Am
Zuweisungsverfahren haben alle konzessionierten MV-Kassen (§ 18
Abs. 1) teilzunehmen, es sei denn, seitens der Wirtschaftskammer
Österreich werden dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger jährlich bis
spätestens 30. November (Meldezeitpunkt) für das darauf folgende Jahr die
am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen bekannt gegeben, wobei die
Anzahl der für die Teilnahme am Zuweisungsverfahren bekannt gegebenen MV-Kassen
mindestens mehr als die Hälfte der konzessionierten MV-Kassen betragen muss.
Die MV-Kassen können ihre Teilnahme am Zuweisungsverfahren schriftlich bei der
Wirtschaftskammer Österreich jährlich bis spätestens 15. November
beantragen, wobei die fristgerecht beantragte Teilnahme von der
Wirtschaftskammer Österreich nicht abgelehnt werden darf. Der Antrag auf
Teilnahme gilt unwiderruflich für das darauf folgende Jahr. Der Wegfall der
Konzession einer MV-Kasse ist hinsichtlich des Erfordernisses der Anzahl der
teilnehmenden MV-Kassen nach dem zweiten Satz unbeachtlich.
(5) Die Zuweisung
der einzelnen Arbeitgeber hat nach dem folgenden Zuweisungsmodus entsprechend
den zum Bilanzstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres bestehenden
Marktanteilen der am Zuweisungsverfahren teilnehmenden MV-Kassen zu erfolgen,
die nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger festgestellten
Anzahl der einer MV-Kasse zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu bemessen
sind: Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat eine Reihung aller
zuzuweisenden Arbeitgeber nach dem Tag des jeweiligen Beginns des Arbeitsverhältnisses
jenes Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den
§§ 6 oder 7 zu leisten hat, zu erstellen. Innerhalb der Gruppe der
Arbeitgeber mit demselben Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses ist
zusätzlich eine Reihung nach den Dienstgeberkontonummern der Arbeitgeber
vorzunehmen. Die Zuweisung dieser Arbeitgeber zu den am Zuweisungsverfahren
teilnehmenden MV-Kassen hat laufend nach der Reihung der Arbeitgeber auf die
alphabetisch gereihten MV-Kassen prozentuell nach deren Marktanteilen in
fiktiven Schritten zu jeweils 100 Arbeitgebern zu erfolgen. Der Hauptverband
der Sozialversicherungsträger hat die MV-Kasse über die Zuweisung des
Arbeitgebers zu informieren.
(6) Dem
Arbeitgeber ist im Fall der Zuweisung das Anbot der MV-Kasse zu einem
Beitrittsvertrag nach § 11 oder gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften zu übermitteln. Der Beitrittsvertrag kommt mit dem Zugang
des Anbots der MV-Kasse beim Arbeitgeber zu Stande. Das Anbot der MV-Kasse hat
zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen
Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen
Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5, zu erfolgen.
(7) Die Identität
des Arbeitgebers, der gemäß Abs. 5 einer MV-Kasse zugewiesen wird, ist
abweichend von § 40 Abs. 1 BWG mittels der im Wege des Hauptverbandes
der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse gemeldeten Stammdaten des
Arbeitgebers (§ 27 Abs. 4) festzustellen.
(8) Für den
Beitrittsvertrag nach Abs. 6 gelten § 12 Abs. 2 oder
gleichartige österreichische Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Frist
für die Kündigung des Beitrittsvertrags drei Monate beträgt. Dies gilt nur für
die Kündigung des Beitrittsvertrags zum nächsten oder übernächsten
Bilanzstichtag nach dem zu Stande kommen des Beitrittsvertrags.“
7. In § 42
erster Satz entfällt die Wortfolge „zur
Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts“.
8. Dem § 46
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die
§§ 6 Abs. 2 und 2a, 9 samt Überschrift, 10, 12 Abs. 4, 27a
samt Überschrift, 42 erster Satz und 49 Z 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2005 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft. Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 6 Abs. 2a kann erst für
Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2005 wirksam werden. Die
§§ 10 und 27a sind auch auf Beitragszeiträume nach den §§ 6
und 7 anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
begonnen haben. An jene Arbeitgeber, für die der Beginn des
Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig
Beiträge nach den §§ 6 oder 7 zu leisten hatte, vor dem
1. Jänner 2005 liegt, sind die Aufforderungsschreiben nach § 27a
Abs. 1 bis spätestens 31. August 2005 zu versenden. Die Zuweisungen
dieser Arbeitgeber zu einer MV-Kasse haben nach Verstreichen der Frist von drei
Monaten nach § 27a Abs. 1, spätestens aber beginnend mit
1. Dezember 2005 zu erfolgen. Für das Jahr 2005 ist eine Meldung der
Wirtschaftskammer Österreich im Sinne des § 27a Abs. 4 bis spätestens
31. Juli 2005, ein Antrag der MV-Kasse im Sinne des § 27a Abs. 4
bis spätestens 15. Juli 2005, zu übermitteln.“
9. § 49
Z 3 lautet:
„3. des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und
§ 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches,“
Artikel 2
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
§ 34b samt
Überschrift wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Landarbeitsgesetzes 1984
Das
Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2004, wird wie folgt geändert:
1. (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) In den §§ 16 Abs. 3,
26h Abs. 1, 26i Abs. 1, 39a Abs. 9, 39d Abs. 2, 39e
Abs. 3, 39j Abs. 4, 39k Abs. 1, 39l, 39s Abs. 1, 64
Abs. 1, 90 Abs. 6, 93a Abs. 10, 141 Abs. 2, 213 Abs. 1
und 239 Abs. 17, entfällt jeweils der Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung,“.
2. (Grundsatzbestimmung) § 39e Abs. 4 lautet:
„(4) Wird das
Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung
der Abfertigung gemäß § 31 das für das letzte Jahr vor Antritt der
Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung
gemäß § 75 das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz
gebührende Entgelt zugrunde zu legen.“
3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) § 39j
Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 2b ersetzt:
„(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Eintreibung
nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die
§§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die
§§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der
Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch
den Dienstgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu
prüfen.
(2a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat abweichend von
Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich
oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei
einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden
Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der
Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die
Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind
bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende
des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der
Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem
Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu
melden.
(2b) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die MV-Kasse hat den
zusätzlichen Beitrag nach Abs. 2a dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen
Veranlagungsgemeinschaft des Anwartschaftsberechtigten zuzuweisen.“
4. (Grundsatzbestimmung) In § 39m Abs. 2 entfällt
das Wort „zunächst“.
5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 39m Abs. 3 werden
folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat die Einleitung
eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab
Beginn des Dienstverhältnisses erfolgt ist, dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(3b) (Grundsatzbestimmung) Die Schlichtungsstelle hat die
MV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die
Entscheidung schriftlich zu informieren.“
6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39m
Abs. 4 lautet:
„(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind bei Beendigung
des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt
Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu
leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der
Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers
weiterzuleiten.“
7. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 39m
werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Hat der
Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des
Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig
Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer MV-Kasse
einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren
nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG),
BGBL. I Nr. 100/2002, einzuleiten.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird binnen der
Frist nach Abs. 6 ein Antrag nach § 39m Abs. 3 oder § 202
Abs. 2 über die Auswahl der MV-Kasse bei der Schlichtungsstelle
eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der
Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Schließt der
Dienstgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der
Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Abs. 6 länger
ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten
MV-Kasse ab, findet § 27a Abs. 6 und 7 BMVG Anwendung.“
8. (Grundsatzbestimmung) § 39o Abs. 4 lautet:
„(4) § 39m
Abs. 1 bis 3 ist auf einen Wechsel der MV-Kasse (Abs. 1), der
auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne
Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden.“
9. (Grundsatzbestimmung) Im § 68 Abs. 2 Z 4
wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 des
Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974“ durch das Zitat „ § 3 Abs. 2 des
Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002“ ersetzt.
10. (Grundsatzbestimmung) Im § 90 Abs. 6 Z 1
wird das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG),
BGBl. Nr. 325/1990“
durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz
2002 ‑ AWG 2002, BGBl. I Nr. 102“ ersetzt.
10a. (Grundsatzbestimmung) § 125 Abs. 2 und
Abs. 3 lautet:
„(2) Als Lehrling kann
aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist
und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Die
Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben (§ 15 LFBAG) oder
in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen (§ 15a LFBAG).“
11. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung)
Nach § 238 wird folgender § 238a samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 238a. (1) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Soweit in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen, auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
folgenden Fassungen anzuwenden:
1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl.
Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2002,
2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.
Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 179/2004,
5. Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG
1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 8/2005,
6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz ‑ BSVG,
BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 179/2004,
7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ‑ GSVG,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 179/2004,
8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS
Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 77/2004,
9. Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 151/2004,
10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I
Nr. 142/2004,
11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ‑ ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 82/2004,
12. Bundesgesetz über die Spaltung von
Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/1998,
13. Wehrgesetz 2001 ‑ WG 2001,
BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 151/2004,
14. Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG, BGBl.
Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2004,
15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 156/2004,
16. Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 64/2004,
17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I
Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 34/2004,
18. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz ‑ BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005,
19. Investmentfondsgesetz ‑ InvFG
1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 9/2005,
20. Pensionskassengesetz ‑ PKG, BGBl.
Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 8/2005,
21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,
22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl.
Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,
23. Schulunterrichtsgesetz 1986 ‑ SchUG,
BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 172/2004,
24. Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 77/2001,
25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2002,
26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G),
BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 65/2003,
27. Chemikaliengesetz 1996 ‑ ChemG 1996,
BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 98/2004,
28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I
Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004,
29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ‑ AWG
2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 181/2004,
30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I
Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 151/2004,
31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ‑ ASchG,
BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 159/2001,
32. Ärztegesetz 1998 ‑ ÄrzteG 1998,
BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 179/2004,
33. Land- und Forstwirtschaftliches
Berufsausbildungsgesetz ‑ LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998,
34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,
35. Gutsangestelltengesetz, BGBl.
Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 143/2004,
36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG,
BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 137/2003,
37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004,
38. GmbH-Gesetz ‑ GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004,
39. Verwaltungsstrafgesetz 1991 ‑ VStG,
BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 117/2002,
40. Handelsgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004.“
12. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung)
Dem § 239 werden folgende Abs. 24 bis 26 angefügt:
„(24) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 4, § 39j
Abs. 2a, § 39m Abs. 2, 3a und 3b, § 39o Abs. 4,
§ 68 Abs. 2 Z 4, § 90 Abs. 6 Z 1, § 125
Abs. 2 und 3 sowie § 238a Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 sind binnen sechs Monaten nach
dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(25) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder zu
§ 39j Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 haben vorzusehen, dass eine Änderung der Zahlungsweise erst
für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden
kann, in dem das Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist.
(26) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j
Abs. 2 und 2b sowie § 39m Abs. 4 und 6 bis 8 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 sind ab dem
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes anzuwenden. § 39m
Abs. 6 bis 8 ist jedoch ab diesem Zeitpunkt auch auf
Beitragszeiträume nach den Ausführungsbestimmungen zu § 39j und § 39k
anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes begonnen haben.“
Artikel 4
Änderung des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
(IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1a
wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt:
„Insolvenz-Ausfallgeld für Übertragungsbeträge
§ 1b.
(1) Insolvenz-Ausfallgeld
gebührt auch für Übertragungsbeträge nach § 47 Abs. 3 des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I
Nr. 100/2002, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach § 1
Abs. 1.
(2) Der Anspruch
auf Insolvenz-Ausfallgeld umfasst die zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) noch
aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei
Anwendung der im § 47 Abs. 1 BMVG angeführten Rechtsvorschriften oder
Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung
der Grenzbeträge gemäß § 1 Abs. 4a nicht übersteigen.
(3) Die MV-Kasse
hat dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die
vom Arbeitgeber bis zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) einbezahlten
Übertragungsbeträge auszufolgen. Wird die MV-Kasse innerhalb von sechs Monaten
nach dem Stichtag um die Ausfolgung einer solchen schriftlichen Bestätigung
ersucht, beginnt die Frist zur Beantragung von Insolvenz-Ausfallgeld für
aushaftende Übertragungsbeträge mit der Zustellung dieser Bestätigung zu
laufen. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung und die Vereinbarung gemäß
§ 47 Abs. 1 BMVG der zuständigen Geschäftsstelle vorzulegen.
(4) Das für
Übertragungsbeträge zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld ist an die MV-Kasse zu
zahlen; der MV-Kasse ist auch eine Abschrift des Zuerkennungsbescheides zu
übermitteln.“
2. § 13d
Abs. 2 entfällt und Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
3. Dem § 17a
wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) § 1b
und § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder über einen
anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 gefasst wurden. Die Geltendmachung
der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß § 13d Abs. 2 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 gegenüber dem
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im § 13a Abs. 2 und 3
angeführten Insolvenzfällen mit Ablauf des 31. Dezember 2005.“
Artikel 5
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des
BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
§ 26 Z 7
lit. d lautet:
„d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53 % des
monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002,
oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens
1,53 % der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMVG
oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende
zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. xxx/2005, oder gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b
Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder
gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von
Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an
ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine
Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der
Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an
einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als
Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.“