Vorblatt

Problem:

In den letzten Jahren ist durch einige Aufsehen erregende Zusammenbrüche großer Konzerne eine internationale Debatte über mögliche Verbesserungen zur Stärkung des Vertrauens in börsenotierte Unternehmen und damit in die Finanzmärkte entstanden. Auch Österreich ist von Unternehmenszusammenbrüchen nicht verschont geblieben.

Der Nationalrat hat am 29. Jänner 2004 den Bundesminister für Justiz mit der einstimmig angenommenen Entschließung E 39-NR/XXII. GP ersucht, zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Corporate Governance, zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung, zur Bekämpfung des Insiderhandels und zur Sicherung der Verlässlichkeit von Finanzinformationen im Rahmen einer Begutachtung zu prüfen und dem Nationalrat einen entsprechenden Gesetzentwurf zuzuleiten.

Ziel:

Vor dem Hintergrund einer zunehmenden internationalen Vernetzung von Unternehmen sollen im Einklang mit der internationalen Entwicklung der Aufsichtsrat und der Abschlussprüfer als wichtigste Kontrollinstanzen in Kapitalgesellschaften gestärkt werden.

Inhalt:

Einige Regelungen aus dem Österreichischen Corporate Governance Kodex werden ins Aktiengesetz übernommen. Die Höchstzahl an für eine Person zulässigen Aufsichtsratsmandaten wird verringert. Bei börsenotierten Gesellschaften muss innerhalb des Aufsichtsrats ein Prüfungsausschuss bestellt werden.

Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers werden verschärft; statt der externen Rotation wird eine interne (personenbezogene) Rotation vorgesehen. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Regeln werden klargestellt. Bei der Haftung des Abschlussprüfers wird von der Differenzierung der Haftungshöchstbeträge nach Verschuldensgrad abgesehen.

Alternativen:

Weiteres Abwarten der Entwicklung auf EU-Ebene unter Beibehaltung der Verpflichtung zur externen Rotation des Abschlussprüfers.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist Gegenstand einer Empfehlung der Kommission vom 16. Mai 2002 (2002/590/EG). Der Entwurf greift die Inhalte dieser Empfehlung auf und berücksichtigt auch die zu erwartenden Regelungen des Richtlinienvorschlags über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Abschlussprüfer-Richtlinie) sowie die Grundgedanken der Empfehlung über die Stärkung der Rolle von nicht geschäftsführenden Direktoren und Aufsichtsräten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Kosten und Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Dem Bund entstehen keine Kosten.

Die Beibehaltung der externen Rotation könnte den Wirtschaftsstandort Österreich benachteiligen: Es ist international üblich, in einem Konzern verbundene Unternehmen von Wirtschaftsprüfern der gleichen Gruppe (des gleichen Netzwerkes) prüfen zu lassen. Wäre eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dieser Gruppe auf Grund der externen Rotation von der Prüfung ausgeschlossen, müsste (zusätzlich) eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestellt werden.


Allgemeiner Teil

Eine der Bedingungen für eine florierende Wirtschaft ist die Gewährleistung von Rahmenbedingungen, die einen optimalen Schutz der Interessen der Anleger, Gläubiger und der Wirtschaft selbst gewährleisten. Eine funktionierende Kontrolle innerhalb der Unternehmen, eine möglichst zuverlässige Abschlussprüfung und strenge Bestimmungen zur Verhinderung von Kapitalmarktdelikten dienen damit wesentlich der Attraktivität Österreichs als Investitionsstandort und sind auch ein Wettbewerbsvorteil für den österreichischen Kapitalmarkt.

Der Nationalrat hat daher in seiner Entschließung vom 29. Jänner 2004 (E 39-NR/XXII. GP) betreffend Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft dem Bundesminister für Justiz die Prüfung folgender Punkte aufgetragen (der Text der Begründung zu dieser Entschließung ist jeweils kursiv gedruckt, die dazu vorgeschlagenen Maßnahmen sind in normalem Schriftbild dargestellt):

           1. Weitere Verbesserung der Corporate Governance (insbesondere börsenotierter österreichischer Unternehmen)

Im Österreichischen Corporate Governance Kodex zum Aufsichtsrat enthaltene Empfehlungen sind unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, inwieweit sie für alle Aktiengesellschaften, jedenfalls aber für börsenotierte Aktiengesellschaften, in das Aktiengesetz übernommen werden sollen.

So sollte geprüft werden, ob bzw. inwieweit Aufsichtsräte keine Organfunktion in Gesellschaften haben dürfen, die zum Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Näher zu untersuchen ist, ob beziehungsweise unter welchen Kautelen Aufsichtsräte und Abschlussprüfer Beratungsaufträge für das Unternehmen übernehmen dürfen.

Einleitend ist zu diesem Anliegen der Entschließung darauf hinzuweisen, dass den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) aufgrund einer Neuerung im Prime Market Regelwerk der Wiener Börse größere Bedeutung zukommen wird, da alle im Prime Market notierenden Unternehmen verpflichtet werden, ab dem Geschäftsjahr 2004 in ihren Geschäftsbericht eine Erklärung über die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung des Corporate Governance Kodex aufzunehmen. Daher beschränkt sich der Entwurf überwiegend auf die Übernahme jener Regeln des Kodex, die für alle Kapitalgesellschaften zweckmäßig erscheinen und die sich für einen Wechsel von „soft law“ in gesetzliche Bestimmungen eignen. In einigen Bereichen greift der Entwurf auch den generellen Ansatz des Kodex auf, wonach Informationspflichten starren gesetzlichen Regeln vorzuziehen sind. (Verweise auf den ÖCGK beziehen sich auf die Fassung vom September 2002.)

So haben zum Beispiel statt eines generellen Verbots der Aufsichtsratstätigkeit von Personen, die zum Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis stehen, künftig die Personen, die zur Wahl in den Aufsichtsrat antreten, gegenüber der Hauptversammlung alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten (§ 87 Abs. 1a AktG). Durch solche Informationen kann die Hauptversammlung besser beurteilen, ob die betreffende Person (trotzdem) Mitglied des Aufsichtsrates werden soll. Zu ähnlichen Informationen soll in Zukunft auch der Abschlussprüfer vor seiner Wahl verpflichtet sein (§ 270 Abs. 1 HGB).

Verträge, in denen sich Aufsichtsratsmitglieder gegenüber dem Unternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten – was auf Beratungsverträge in aller Regel zutrifft – soll der Vorstand in Hinkunft nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats schließen (§ 95 Abs. 5 Z 12 AktG). Bei sehr großen und börsenotierten Gesellschaften (vgl. § 271a Abs. 1 erster Satz HGB) soll eine noch striktere Trennung der Abschlussprüfung von zusätzlichen Dienstleistungen – also vor allem Beratungsleistungen – erfolgen: Als Abschlussprüfer soll ausgeschlossen sein, wer über die Prüfungstätigkeit hinaus Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken (§ 271a Abs. 1 Z 2 HGB).

Die Kumulation von Aufsichtsratsmandaten  sollte – unbeschadet der bestehenden Ausnahmen – deutlich weiter beschränkt werden.

Die allgemeine Höchstzahl von zehn Aufsichtsratsmandaten (§ 86 Abs. 2 AktG) soll beibehalten werden, doch kommt es durch eine nunmehr durchgängige doppelte Anrechnung von Mandaten als Aufsichtsratsvorsitzender zu einer deutlichen Verminderung der kumulierbaren Aufsichtsratsmandate. Die privilegierte Berechnung der Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen einer Gebietskörperschaft oder eines mit der Gesellschaft in einem Konzern verbundenen Unternehmens wird beibehalten, jedoch in ihrer Wirkung abgeschwächt. Das sogenannte „Hausbanken-Privileg“ soll entfallen; dafür soll in Hinkunft auch ein Aufsichtsratsmandat zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen eines an der Gesellschaft im Sinn des § 228 Abs. 1 HGB beteiligten Unternehmens der privilegierten Berechnung unterfallen („Beteiligungsprivileg“).

Die Einrichtung eines Bilanzausschusses (Prüfungsausschusses) sollte bei börsenotierten Gesellschaften unabhängig von der Größe des Aufsichtsrats verpflichtend sein. Es sollte auch geprüft werden, inwieweit seine Mitglieder keine maßgebenden Funktionen in verbundenen Unternehmen innehaben sollen und inwieweit ehemalige Vorstandsmitglieder oder Prüfer der Gesellschaft vom Vorsitz im Bilanzausschuss ausgeschlossen sein sollen. Ebenso sollte der Vorschlag geprüft werden, den Bilanzausschuss auch in die Vorauswahl des Abschlussprüfers und in die Honorarverhandlungen sowie in die Prüfungsplanung einzubinden; die Kommunikation zwischen Bilanzausschuss und Abschlussprüfer ist jedenfalls zu verstärken.

Börsenotierte Gesellschaften sind in Hinkunft jedenfalls zur Bestellung eines Prüfungsausschusses verpflichtet, dem außerdem eine in Belangen der Abschlussprüfung besonders versierte Person (Finanzexperte) angehören muss (§ 92 Abs. 4a AktG). Da dem Prüfungsausschuss nur Mitglieder des Aufsichtsrates angehören können, kommen die für Aufsichtsratsmitglieder geltenden Ausschluss- und Befangenheitsgründe auch für alle Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Tragen. Außerdem dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Abschlussprüfer des Unternehmens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss ihrer Tätigkeit keine besonders verantwortliche Stellung im Prüfungsausschuss einnehmen, also weder Vorsitzender noch Finanzexperte sein. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden gesetzlich erweitert; überdies ist durch die fachliche Qualifikation des Finanzexperten eine verbesserte Kommunikation mit dem Abschlussprüfer zu erwarten.

           2. Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung

               a) Die     Qualität der Abschlussprüfung wird von der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer maßgeblich beeinflusst. In diesem Sinn sollen daher entsprechend dem Risikopotential zusätzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen verankert und das Verbot der Selbstprüfung wirksamer gestaltet werden. Gleichzeitig wird zu prüfen sein, ob die Rotation der Abschlussprüfer im Hinblick auf neue Erkenntnisse seit ihrer Beschlussfassung überarbeitet werden soll. Die Haftungsbegrenzungen  für Abschlussprüfer sollen entsprechend dem tatsächlichen Risikopotential gestaffelt werden.

Das Ziel, die Qualität und Verlässlichkeit der Abschlussprüfung zu sichern und damit das Vertrauen in den Finanzmarkt zu stärken, wurde bereits im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001) in der Weise verfolgt, dass bei den Haftungsgrenzen für die Abschlussprüfer nach dem Grad des Verschuldens differenziert und eine externe Rotation vorgesehen wurde. Letzteres bedeutet, dass nach einer bestimmten Zeit der Abschlussprüfer gewechselt werden muss; ist eine Wirtschaftsprüfergesellschaft Abschlussprüfer, so ist die Gesellschaft von der Prüfung ausgeschlossen.

Das Thema der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist seither in Fachkreisen und in der europäischen Politik intensiv diskutiert worden: Am 16. Mai 2002 hat die Europäische Kommission die Empfehlung über die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU (2002/590/EG) als erstes Ergebnis dieser Diskussionen herausgegeben. In weiterer Folge haben die USA auf Aufsehen erregende Bilanzskandale mit dem Sarbanes-Oxley Act reagiert, der unter anderem auch strenge Regelungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vorsieht. In diesen beiden Rechtsakten wurde der Weg beschritten, für die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bedenkliche zusätzliche Dienstleistungen zu identifizieren, jedoch eine interne (personenbezogene) Rotation vorzusehen. Dabei wird es als ausreichend angesehen, wenn bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfer in leitenden Funktionen nach einer bestimmten Zeit ausgetauscht werden.

Vor dem Hintergrund einer Harmonisierung der europäischen Bestimmungen der Rechnungslegung und verwandter Rechtsgebiete und einer Globalisierung der Finanzmärkte erscheint es sachgerecht, die österreichische Rechtslage diesen Entwicklungen anzupassen. Dies führt im Ergebnis ausnahmsweise dazu, dass § 271 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4 Z 2 HGB noch vor ihrem Wirksamwerden zu ändern sind.

Zur Stärkung der Unabhängigkeit des Prüfers sieht der Entwurf ein vollständiges Verbot des Besitzes von Anteilen an der geprüften Gesellschaft sowie genauer und strenger formulierte Bestimmungen betreffend das Verbot der Selbstprüfung vor. So sollen neben der Führung der Bücher die Teilnahme an der internen Revision, das Treffen von Entscheidungen für das Management sowie die Erstellung von Bewertungsgutachten und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Versicherungsmathematik für den Prüfer nicht erlaubt sein. Bei großen Gesellschaften umfasst das Verbot auch Dienstleistungen bei der Einführung von Rechnungslegungssystemen und die strategische Steuerberatung. Der Entwurf schlägt für die Prüfung großer Gesellschaften die international verbreitete interne Rotation vor und stärkt die Stellung des Aufsichtsrats gegenüber dem Abschlussprüfer durch weitere Informationspflichten des Prüfers und durch die Zuständigkeit des Aufsichtsrates zur Honorarvereinbarung.

Weiters setzt sich der Entwurf das Ziel, die Unabhängigkeitsbestimmungen klarer zu formulieren und die Rechtsfolgen einer Verletzung der Unabhängigkeitsbestimmungen abschließend zu regeln. Die drohende Sanktion der Nichtigkeit mit ihren weitreichenden Folgen soll zugunsten des gerichtlichen Ersetzungsverfahrens, das rasch Rechtssicherheit bietet, zurückgedrängt werden.

In Bezug auf die Haftungsgrenzen haben die praktischen Erfahrungen am Versicherungsmarkt gezeigt, dass die Versicherer die Prämien starr nach der Haftungshöchstgrenze bemessen, ohne dabei auf die unterschiedlichen Wahrscheinlichkeiten von Schadensfällen aufgrund leichter oder grober Fahrlässigkeit Bedacht zu nehmen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Haftungshöchstgrenzen bei grober Fahrlässigkeit Rückversicherungen bei ausländischen Versicherungsunternehmen notwendig machen, sodass die österreichischen Versicherer selbst vor starren Rahmenbedingungen stehen. Diese Umstände führen zu einer empfindlichen Verteuerung der Versicherungen und somit der Kosten der Abschlussprüfung. Als Reaktion darauf soll die Verfünffachung des Haftungsrahmens bei grober Fahrlässigkeit abgeschafft werden. Im Gegenzug werden jedoch die Haftungsgrenzen bei – vormals leichter – Fahrlässigkeit angehoben.

               b) Entsprechend  der Empfehlung der Kommission 2001/256/EG „Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU“ sind weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen wie das Peer Review-System auf die Zweckmäßigkeit einer gesetzlichen Verankerung zu prüfen. Bei dem derzeit auf freiwilliger Basis bestehenden Peer Review-System des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer muss sich jeder Abschlussprüfer einer Kontrolle der Qualitätssicherungsmaßnahmen seiner Prüfungsleistung durch dazu qualifizierte Berufskollegen unterziehen.

Grundsätzlich sollen bei den Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung die Abschlussprüfer der am Kapitalmarkt teilnehmenden Unternehmen einer intensiveren Qualitätskontrolle unterzogen werden.

Die Qualitätssicherungsmaßnahmen sollen sich auch auf die genossenschaftlichen Revisionsverbände erstrecken. In diesem Zusammenhang sollen derzeit bestehende Mehrfachzuständigkeiten für die Anerkennung und Überprüfung der Aufgabenerfüllung der Genossenschaftsrevisionsverbände sowie für das Berufsrecht der Revisoren beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit konzentriert werden.

Für Mitglieder des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer besteht in Österreich derzeit auf Basis der freiwilligen Selbstverpflichtung ein Qualitätssicherungssystem, das die Teilnahme an einem Peer Review-System vorschreibt. Damit ist der größte Teil der österreichischen Abschlussprüfer bereits derzeit einem Qualitätssicherungssystem unterworfen.

Dieses System soll nun in einem Qualitätssicherungsgesetz verankert werden, ein entsprechender Entwurf wurde im Frühjahr 2005 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Begutachtung versandt.

Zugleich wird in den Art. VIII und IX dieses Entwurfs im Interesse der Konzentration gleichartiger Aufgaben bei einem Ressort die Zuständigkeit für das Berufsrecht der Revisoren und für die Anerkennung von genossenschaftlichen Revisionsverbänden dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit übertragen.

           3. Einrichtung eines Beirats für Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Internationalen Vorbildern entsprechend sollte der Beirat aus Vertretern der Rechnungsleger, der Abschlussprüfer und der Wissenschaft, sowie aus Vertretern der Investoren und der Finanzanalysten zusammengesetzt sein, wobei eine entsprechende Vertretung der kleinen und mittelständischen Wirtschaft sicherzustellen ist. Er soll in seiner primären Funktion als Kompetenz- und Informationszentrum zu einer konsistenten Vertretung der österreichischen Position in den immer zahlreicher werdenden internationalen und EU-Gremien beitragen und eine unabhängige, fachlich auf höchstem Niveau stehende Beratung der zuständigen Ressorts bieten.

Ein solcher Beirat für Rechnungslegung und Abschlussprüfung wurde zu Jahresbeginn 2005 eingesetzt und hat bereits seine Tätigkeit aufgenommen. Er wird vom Trägerverein „Österreichisches Rechnungslegungskomitee“ unterstützt, dem die Interessenvertretungen der betroffenen Wirtschaftskreise angehören sowie der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

           4. Maßnahmen gegen Insiderhandel

Die Strafbestimmungen bei Insiderhandel sollen wirksamer und die Strafverfolgung durch eine Parteistellung der Finanzmarktaufsichtsbehörde effizienter gestaltet werden. Erforderlich ist (auch im Sinne der bis Herbst 2004 umzusetzenden Marktmissbrauchs-Richtlinie) ergänzend eine unverzügliche Meldung aller Transaktionen von Organmitgliedern und leitenden Angestellten mit Aktien des Unternehmens oder eines ihm nahe stehenden Unternehmens an die Finanzmarktaufsicht sowie eine Veröffentlichung dieser Transaktionen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insiderhandels soll ausdrücklich als Abberufungsgrund festgeschrieben werden.

Diese Maßnahmen wurden durch ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz geändert werden, umgesetzt (BGBl. I Nr. 127/2004). Die Verpflichtung zur Meldung und Veröffentlichung von bestimmten Wertpapiertransaktionen von Organmitgliedern und leitenden Angestellten wurde in § 48d Abs. 4 BörseG, die Verurteilung wegen Insiderhandels als wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied im Sinne des § 75 Abs. 4 AktG in den Erläuterungen zu § 48b BörseG festgeschrieben.

           5. Sicherung der Verlässlichkeit von Finanzinformationen

Zur Sicherung der Verlässlichkeit marktrelevanter Informationen sollte auch die unmittelbare Haftung von Organen gegenüber geschädigten Anlegern bei grob fahrlässig erteilten unrichtigen Finanzinformationen oder falschen bzw. unterlassenen Ad-hoc-Mitteilungen erwogen werden.

Von der Einführung einer unmittelbaren Haftung der Organwalter soll nach eingehender Prüfung abgesehen werden. Ist der Emittent geschädigten Anlegern zum Schadenersatz verpflichtet, so kann er bei den verantwortlichen Organmitgliedern bei jedem Verschuldensgrad Rückgriff nehmen (§ 84 Abs. 2 und § 99 AktG); dieser Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme kommt auch eine nicht unbeträchtliche verhaltenssteuernde Wirkung zu.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Mehrbelastung des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften ist nicht zu erwarten.


Besonderer Teil

Zu Art. I (AktG):

Zu Z 1 (79 Abs. 1):

Aufsichtsratsmandate in konzernfremden Unternehmen sowie in Unternehmen, an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch im Sinn des § 228 Abs. 1 HGB beteiligt ist, sollen Vorstandsmitglieder in Zukunft nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen dürfen. Solche mehrfache Organfunktionen sollen nur möglich sein, wenn aus Sicht der Gesellschaft dagegen keine Bedenken bestehen. Die Bestimmung übernimmt den Gedanken der Regel 26 des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK). Die übrigen in dieser Regel aufgezählten Funktionen als Mitglied des Leitungsorgans in anderen Gesellschaften (Vorstand oder Geschäftsführer) sind bereits bisher vom Verbot erfasst, ohne Einwilligung des Aufsichtsrats ein Handelsgewerbe zu betreiben (s. Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 79 Rz 2).

Eine Beteiligung nach § 228 Abs. 1 HGB – die üblicherweise als unternehmerische Beteiligung bezeichnet wird – liegt vor, wenn die Gesellschaft verbriefte oder nicht verbriefte Anteile an einem anderen Unternehmen hält, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Hält die Gesellschaft Anteile über zumindest 20% des Nennkapitals des anderen Unternehmens, wird vermutet, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Eine unternehmerische Beteiligung kann aber durchaus auch vorliegen, wenn weniger als 20% der Anteile gehalten werden, sofern die Gesellschaft aus strategischen Überlegungen beabsichtigt, die Anteile auf Dauer zu halten. Um diese Absicht zweifelsfrei zu dokumentieren, hat die Gesellschaft z.B. die Möglichkeit, unternehmerische Beteiligungen unter 20% im Anhang zum Jahresabschluss auszuweisen (Beteiligungen ab 20% sind verpflichtend im Anhang anzugeben, vgl. § 238 Z 2 HGB).

Der terminologische Vorgriff auf das geplante Handelsrechts-Änderungsgesetz (Unternehmen statt Handelsgewerbe und unternehmerisch tätige Gesellschaft statt Handelsgesellschaft) ist auch ohne das „Unternehmergesetzbuch“ sinnvoll und entspricht auch eher der Formulierung des § 24 Abs. 1 GmbHG.

Für Geschäftsführer einer GmbH besteht für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten das Erfordernis der Einwilligung der Gesellschaft bereits nach geltendem Recht.

Gemäß § 54 SEG gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats einer SE mit monistischem System § 89 AktG sinngemäß.

Zu Z 2 (§ 86):

Zu Abs. 1: Dass nur natürliche, nicht aber juristische Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt werden können, ergab sich bereits bisher aus dem ersten Satz des Abs. 2 (s. Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 86 Rz 43); dies soll nunmehr durch eine einfachere und deutlichere Formulierung zum Ausdruck gebracht werden. Die Ersetzung der bisher vom Grundkapital der Aktiengesellschaft abhängigen Höchstzahlen der Aufsichtsratsmitglieder durch eine generelle Höchstzahl beruht auf der Überlegung, dass die Komplexität der Aufgaben des Aufsichtsrats, die eine höhere Zahl an Mitgliedern erfordern kann, nicht notwendigerweise von der Höhe des Grundkapitals der Gesellschaft abhängig ist. Die Aktionäre sollen daher – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – frei festlegen können, wie viele Mitglieder der Aufsichtsrat ihrer Gesellschaft haben soll, um seine Aufgaben bestmöglich wahrzunehmen.

Zu Abs. 2:

Zu Z 1: Die allgemeine Höchstzahl von zehn Aufsichtsratsmandaten entspricht der des bisherigen Abs. 2. Es kommt allerdings dadurch zu einer Verminderung der zulässigen Mandate, dass die Tätigkeit als Vorsitzender – für die es bisher eine eigene Höchstzahl gab – in Hinkunft doppelt auf die allgemeine Höchstzahl anzurechnen ist: Während es bisher also zulässig war, neben bis zu fünf Mandaten als Aufsichtsratsvorsitzender bis zu fünf weitere Mandate anzunehmen, ist die Höchstzahl in Hinkunft bereits durch die fünf doppelt zu zählenden Mandate als Vorsitzender erreicht.

Die bisher im letzten Satz des Abs. 2 eigens angeordnete Zusammenrechnung der Mandate in Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist weiterhin geboten. Da dies jedoch schon durch die Verwendung des Begriffs „Kapitalgesellschaften“ (das sind Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, kann der genannte Satz entfallen. Den im österreichischen Gesellschaftsrecht unmissverständlichen Begriff der Kapitalgesellschaft verwendet der Gesetzgeber auch in § 221 HGB; die Einbeziehung der SE ergibt sich aus ihrer grundsätzlichen Gleichbehandlung mit der AG.

Zu Z 2: Der im deutschen Aktienrecht (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 dAktG) bereits seit Jahrzehnten verankerte Ausschluss des gesetzlichen Vertreters eines Tochterunternehmens soll in das österreichische Recht übernommen werden. Der gesetzliche Vertreter eines Tochterunternehmens darf deshalb nicht Mitglied des Aufsichtsrates des Mutterunternehmens sein, weil darin ein Verstoß gegen das natürliche Organisationsgefälle im Konzern läge (s. Semler in MünchKommAktG² § 100 Rn 33). Der umgekehrte Fall – das Aufsichtsratsmitglied der Muttergesellschaft will Vorstandsmitglied der Tochter werden – wird durch den neuen § 90 Abs. 1 ausgeschlossen.

Zu Z 3: Das Verbot der Überkreuzverflechtung soll – wenn auch abgeschwächt – ebenfalls aus dem deutschen Recht (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 dAktG) rezipiert werden. Ratio dieser Bestimmung ist, dass derjenige, der andere Personen überwacht, nicht seinerseits von einer der überwachten Personen überwacht werden darf (s. Semler aaO Rn 37). Das Verbot der Überkreuzverflechtung soll in Österreich allerdings nicht zum Tragen kommen, wenn eine der Gesellschaften mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (s. dazu die Erl. zu § 79 Abs. 1) ist, weil in solchen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass das auf Dauer angelegte wirtschaftliche Interesse der verbundenen bzw. beteiligten Gesellschaft eine effiziente Überwachung gewährleistet.

Zu Abs. 3: Die bisher bestehenden Privilegierungen bei der Berechnung der zulässigen Anzahl von Aufsichtsratsmandaten sollen – mit Ausnahme des sogenannten „Hausbanken-Privilegs“ – grundsätzlich beibehalten, aber in ihrer Wirkung abgeschwächt werden: Anstelle der bisherigen Zählung bestimmter Aufsichtsratsmandate „als ein Sitz“ und einer absoluten Höchstgrenze von 20 Mandaten sollen in Hinkunft – vom Konzept her ähnlich wie im deutschen Aktienrecht (§ 100 Abs. 2 S. 2 dAktG), aber weniger streng – bis zu zehn Mandate nicht auf die Höchstzahl des Abs. 2 Z 1 anzurechnen sein.

Da bis zu zehn Mandate nicht anzurechnen sind, kommt es auch nicht zu einer doppelten Zählung von Vorsitzen. Dies entspricht der bisherigen österreichischen sowie der deutschen Rechtslage und erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die Gebietskörperschaften bzw. Unternehmen, deren Interessen das Aufsichtsratsmitglied wahren soll, in aller Regel in der Lage sein werden, die zeitliche Belastung des von ihnen entsandten Aufsichtsrats selbst einzuschätzen und ihn erforderlichenfalls mit zusätzlichen personellen Ressourcen zu unterstützen.

Als gewisser Ausgleich für den Entfall des „Hausbanken-Privilegs“ sollen hinkünftig auch Aufsichtsratsmandate zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens, das an der Gesellschaft unternehmerisch beteiligt (s. dazu die Erl. zu § 79 Abs. 1) ist, der privilegierten Zählung des Abs. 3 unterfallen („Beteiligungsprivileg“), wodurch eine effiziente Beteiligungsverwaltung ermöglicht werden soll.

Zu Abs. 4: Angesichts der typischerweise größeren Verantwortung von Aufsichtsratsmitgliedern in börsenotierten Gesellschaften soll für diese Mandate eine geringere Höchstzahl eingeführt werden, die inhaltlich Regel 45 Satz 1 ÖCGK entspricht. Dadurch kommt es auch zu einer weiteren Reduktion der zulässigen Kumulierung von Aufsichtsratsmandaten.

Die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats in einer börsenotierten Gesellschaft unterliegt somit einer doppelten zahlenmäßigen Beschränkung: Zunächst muss die betreffende Person nach der allgemeinen Regelung über die Höchstzahl (Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 3) in der Lage sein, ein weiteres Aufsichtsratsmandat zu übernehmen. Ist dies der Fall, muss anschließend geprüft werden, ob gemäß Abs. 4 die Übernahme eines weiteren Aufsichtsratsmandats in einer börsenotierten Gesellschaft zulässig ist.

Zu Abs. 5: Zu den Gründen für die Gleichstellung von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratstätigkeit siehe die Erläuterungen zu § 45 SEG.

Abs. 6 entspricht dem bisherigen Abs. 4.

Zu Z 3 (§ 87 Abs. 1a und Abs. 5):

Zu Abs. 1a: Diese Bestimmung dient der besseren Information der Hauptversammlung für die Wahl des Aufsichtsrats, indem sie die Kandidaten vor der Wahl zur Darlegung ihrer fachlichen Qualifikation, ihrer beruflichen und vergleichbarer – also nicht rein privater – Funktionen sowie aller Umstände, die ihre Unbefangenheit in Frage stellen könnten, verpflichtet. Die Kandidaten müssen diese Angaben nicht unbedingt persönlich in der Hauptversammlung machen; denkbar wäre etwa auch eine schriftliche Erklärung, die in der Hauptversammlung verteilt wird. Entscheidend ist allerdings, dass die Angaben vom Kandidaten selbst stammen, da nur er Kenntnis aller relevanten Tatsachen hat und für unterlassene oder unrichtige Erklärungen unter Umständen auch zur Verantwortung gezogen werden kann. Schon aus dem Begriff „vor der Wahl“ ergibt sich, dass diese Informationspflicht für entsandte Mitglieder nicht besteht.

Der Sinn der Erklärung über die fachliche Qualifikation liegt auf der Hand. Auch die Darlegung der beruflichen und sonstigen Funktionen – zu denken ist dabei vor allem an Haupt- und Nebenberufe und Organfunktionen in anderen (in- oder ausländischen) Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, aber etwa auch an politische Mandate – dient einerseits dazu, die Befähigung des Kandidaten zu belegen; andererseits kann sich die Hauptversammlung anhand dieser Angaben ein Bild von den zeitlichen Ressourcen des Kandidaten zur Ausübung des Aufsichtsratsmandates machen. Bei den Umständen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten – die Formulierung stimmt mit der des neuen § 270 Abs. 1 HGB überein – ist z.B. an die Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen zu denken. Dem Kandidaten ist es bei Vorliegen solcher Gründe selbstverständlich unbenommen, auch darzulegen, warum seiner Ansicht nach dennoch keine Befangenheit besteht.

Das gänzliche Unterlassen einer Erklärung nach § 87 Abs. 1a oder eine unrichtige oder unvollständige Erklärung kann unter Umständen als Grund für eine Anfechtung der Bestellung der betreffenden Person zum Aufsichtsratsmitglied nach den §§ 195 ff. herangezogen werden. Stellt sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist heraus, könnte allenfalls ein wichtiger Grund für eine Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds durch das Gericht nach dem neuen § 87 Abs. 5 vorliegen.

Zu Abs. 5: Zur Betonung der Verantwortung des Aufsichtsrats soll die Regelung des § 30b Abs. 5 GmbHG ins AktG übernommen und sohin einer Minderheit, die 10% des Grundkapitals repräsentiert, das Recht eingeräumt werden, unmittelbar bei Gericht die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds zu verlangen, wenn die weitere Tätigkeit des Mitglieds für die Gesellschaft unzumutbar ist (vgl. Koppensteiner, GmbHG² [1999] § 30c Rz 11). Derzeit hat der Mehrheitsaktionär grundsätzlich das Recht, sämtliche Kapitalvertreter zu bestellen. Mehr noch als im Recht der GmbH hat der Aufsichtsrat in der AG den Vorstand zu beraten und zu überwachen. Es soll daher die Möglichkeit geben, für diese Funktion ungeeignete Mitglieder auch gegen den Willen des Mehrheitsaktionärs in einem außerstreitigen Verfahren abberufen zu lassen.

Zu Z 4 (§ 90 Abs. 1):

Durch das Verbot der Vorstandstätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern in Tochtergesellschaften soll – in Verbindung mit der Vorschrift des § 86 Abs. 2 Z 2 – eine dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern widersprechende Konstellation verhindert werden.

Zu Z 5 (§ 92 Abs. 4 und 4a):

Der bereits bisher für Aktiengesellschaften mit mehr als fünf Aufsichtsratsmitgliedern in Abs. 4 zweiter Satz verpflichtend vorgesehene Ausschuss zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses wird in Hinkunft in einem neuen Abs. 4a als Prüfungsausschuss bezeichnet, außerdem werden seine Aufgaben konkretisiert. Schließlich soll die Regelung terminologisch mit § 30g Abs. 4 und 4a GmbHG vereinheitlicht werden.

Neu ist, dass der Aufsichtsrat einer börsenotierten Aktiengesellschaften jedenfalls – also auch dann, wenn er nicht aus mehr als fünf Mitgliedern besteht – einen Prüfungsausschuss zu bestellen hat und dass dem Prüfungsausschuss (und daher auch dem Aufsichtsrat) einer börsenotierten Aktiengesellschaften ein Finanzexperte angehören muss. Über die dafür erforderlichen Kenntnisse werden – neben Wirtschaftsprüfern – in der Regel die für Fragen der Rechnungslegung in anderen (vergleichbaren) Unternehmen verantwortlichen Personen verfügen.

Der dreijährige Ausschluss der früheren Vorstandsmitglieder, leitenden Angestellten und Abschlussprüfer der Gesellschaft von der Tätigkeit als Vorsitzender des Finanzausschusses und Finanzexperte beruht auf der Überlegung, dass Personen, die bis vor Kurzem die Geschäfte der Gesellschaft geführt oder ihren Jahresabschluss geprüft haben, befangen sein könnten und daher keine führende Rolle im Finanzausschuss einnehmen sollen. Dagegen, dass diese Personen ihre regelmäßig besonders genaue Kenntnis der Gesellschaft als einfache Mitglieder im Finanzausschuss einbringen, besteht hingegen kein Einwand.

Zu Z 6 (§ 93 Abs. 1):

Der zweite Satz dieser Bestimmung verlangt die Teilnahme des Abschlussprüfers an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, die sich mit dem Jahresabschluss beschäftigen. Angesichts der nun in § 125 Abs. 1 festgelegten Verpflichtung des Aufsichtsrats, auch den Konzernabschluss zu prüfen, ist die Bestimmung entsprechend zu erweitern.

Zu Z 7 (§ 95 Abs. 5 Z 12):

Vorbild für diese Bestimmung, durch die vor allem die Problematik der mit Aufsichtsratsmitgliedern häufig geschlossenen Beratungsverträge einer befriedigenden Regelung zugeführt werden soll, ist einerseits Regel 49 des ÖCGK, andererseits § 114 Abs. 1 dAktG. Ob ein Vertrag der Zustimmung bedarf, soll allerdings nicht von der Art der Gegenleistung, sondern von der Höhe des vereinbarten Entgelts abhängig sein. Entscheidend wird letztlich sein, ob durch diesen Vertrag und die wirtschaftliche Bedeutung des Entgelts für das jeweilige Aufsichtsratsmitglied der Anschein einer Befangenheit entstehen könnte. Dieser Maßstab wird auch auf den wirtschaftlichen Vorteil anzulegen sein, wenn der Vertrag nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied, sondern im Sinn des letzten Satzes mit einem Unternehmen geschlossen wird, von dessen Geschäftstätigkeit das Aufsichtsratsmitglied wirtschaftlich profitiert.

Im Zweifel wird es sich für den Vorstand und das jeweilige Mitglied des Aufsichtsrats empfehlen, die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen, um sich gegenüber der Gesellschaft nicht schadenersatzpflichtig zu machen (s. Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 95 Rz 98).

Zu Z 8 (§ 96 Abs. 3):

Der neue Abs. 3 trägt der auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht erweiterten Prüfungspflicht des Aufsichtsrats Rechnung.

Zu Z 9 (§ 125 Abs. 1):

Angesichts der Bedeutung des Konzernabschlusses soll sich die Prüfungs- und Erklärungspflicht des Aufsichtsrats wie im deutschen Aktienrecht auch auf den Konzernabschluss erstrecken. Dass der Aufsichtsrat über den Jahresabschluss – und in Zukunft auch über den Konzernabschluss – der Hauptversammlung schriftlich zu berichten hat, ergibt sich aus Abs. 5.

Zu Z 10 (§ 127 Abs. 3):

Entsprechend der Einbeziehung des Konzernabschlusses in die Prüfungskompetenz des Aufsichtsrats sollen die Bestimmungen über den Lagebericht auch auf den Konzernabschluss sinngemäß angewendet werden.

Zu Artikel II (GmbHG):

Die neuen Regelungen des AktG zum Aufsichtsrat sollen auch in das GmbHG übernommen werden. Dabei sind überwiegend nur geringfügige, durch die Struktur bzw. Terminologie des GmbHG bedingte Abweichungen erforderlich.

Zu Z 1 (§ 30a):

S. die Erläuterungen zu § 86 AktG. Da eine GmbH nicht an der Börse notieren kann, erübrigt sich hier eine § 86 Abs. 4 AktG entsprechende Bestimmung.

Zu Z 2 (§ 30b Abs. 1a):

S. die Erläuterungen zu § 87 Abs. 1a AktG. Die Informationspflicht soll hier allerdings gegenüber den Gesellschaftern (und nicht gegenüber der Generalversammlung) bestehen, da der Gesellschafterbeschluss, mit dem die Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden (§ 30b Abs. 1), auch schriftlich gefasst werden kann.

Zu Z 3 (§ 30e Abs. 1):

S. die Erläuterungen zu § 90 Abs. 1 AktG.

Zu Z 4 (§ 30g Abs. 3, 4, 4a und 5):

Zu Abs. 3: Zur Angleichung der Rechtslage an § 92 Abs. 3 AktG idF des GesRÄG 2004 (BGBl. I Nr. 67/2004) soll die Möglichkeit der Beschlussfassung im Aufsichtsrat durch schriftliche Stimmabgabe auf andere Formen der  Beschlussfassung ausdrücklich erweitert und damit  klargestellt werden, dass auch Beschlussfassungen im elektronischen Weg zulässig sind, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

Zu Abs. 4 und 4a: S. die Erläuterungen zu § 92 Abs. 4 und 4a AktG. Die Bestimmungen können sich freilich nicht zur Gänze decken, da eine GmbH nicht börsenotiert sein kann.

Zu Abs. 5: Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 30g Abs. 5 über die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats soll – wie in § 92 Abs. 5 AktG idF des GesRÄG 2004 (BGBl. I Nr. 67/2004) – einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats die Möglichkeit eingeräumt werden können, ohne selbst bei der Sitzung anwesend zu sein, sich durch Stimmabgabe an dieser zu beteiligen. Dies setzt zum einen voraus, dass durch die anderen Mitglieder die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestanzahl an anwesenden Mitgliedern erreicht wird. Ferner muss diese Möglichkeit entweder in der Satzung oder in einem Beschluss des Aufsichtsrats vorgesehen sein. Andererseits ist gegen die Zuschaltung einzelner Mitglieder ein Widerspruch einzelner Mitglieder (wie in den Fällen des § 30g Abs. 3) nicht möglich. Selbst wenn sich das Gesetz liberal gegenüber dem Einsatz von technischen Hilfseinrichtungen für die Beschlussfassung des Aufsichtsrats verhält, so ist doch grundsätzlich davon auszugehen, dass sorgfältige Aufsichtsratsmitglieder und ein sorgfältiger Aufsichtsratsvorsitzender darauf dringen, dass die Sitzungen in körperlicher Anwesenheit der Mitglieder stattfinden, um die Diskussion und das offene Gespräch möglichst zu fördern und so den Aufgaben des Aufsichtsrats als begleitendes Kontroll- und Strategieorgan möglichst gerecht zu werden.

Zu Z 5 (§ 30h Abs. 1): S. die Erläuterungen zu § 93 Abs. 1 AktG.

Zu Z 6 (§ 30j Abs. 5 Z 10): S. die Erläuterungen zu § 95 Abs. 5 Z 12 AktG.

Zu Z 7 (§ 30k Abs. 1): Wie in der Aktiengesellschaft soll der Aufsichtsrat in Zukunft nicht nur den Jahresabschluss, sondern auch einen allfällig zu erstellenden Konzernabschluss zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten haben.

Zu Artikel III (SEG):

Zu Z 1 (§ 37 und § 40 Abs. 2):

In beiden Bestimmungen wird der Verweis auf die aufsichtsratspflichtigen Geschäfte gemäß § 95 Abs. 5 AktG aktualisiert.

Zu Z 2 (§ 41 Abs. 1 bis 3):

Auch im monistischen System der SE ist festzuschreiben, dass der Verwaltungsrat nicht nur den Jahresabschluss, sondern auch den Konzernabschluss zu prüfen hat, wenn die zu prüfende Gesellschaft ein Mutterunternehmen ist und einen Konzernabschluss aufzustellen hat. (Vgl. auch § 125 Abs. 1 und 127 Abs. 3 AktG sowie § 30k Abs. 1 GmbHG idF des Entwurfs.)

Zu Z 3 (§ 42):

Da jedenfalls geschäftsführende Direktoren zu bestellen sind, sollen sie im monistischen System der SE auch den Vorschlag für die Gewinnverteilung erstellen (vgl. § 126 Abs. 2 AktG) und den Lagebericht aufstellen (vgl. § 127 AktG). Die zwingend zweigliedrige Organisation der SE auch im monistischen System ermöglicht hier eine Aufgabenverteilung wie im dualistischen System zwischen Vorstand und Aufsichtsrat.

Zu Z 4 (§ 45):

S. die Erläuterungen zu § 86 AktG.

Abweichend von der Regierungsvorlage des GesRÄG 2004 wurde im Zug der parlamentarischen Behandlung auf die Einführung der Organisationsform eines „rein monistischen“ Systems (d.h. ohne geschäftsführende Direktoren) durch Streichung des letzten Satzes des § 59 Abs. 2 SEG in der Fassung des Entwurfs verzichtet. Dadurch ist nun ein wesentliches Argument für die strengere Behandlung von Verwaltungsratsmitgliedern gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern in Bezug auf die Höchstzahl der jeweils zulässigen Mandate weggefallen. Da es nunmehr auch bei den Aufsichtsratsmitgliedern zu einer Verringerung der zulässigen Mandatszahl kommt, erscheint es gerechtfertigt, Aufsichts- und Verwaltungsratstätigkeit in Bezug auf die zulässige Mandatszahl gleichzustellen, was durch die Anordnung der sinngemäßen Anwendung von § 86 Abs. 2 bis 6 AktG (abgesehen vom Verbot der Überkreuzverflechtung, das auf den die Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat vereinenden Verwaltungsrat nicht anwendbar ist) geschehen soll. Die Gleichstellung von Verwaltungsrats- und Aufsichtsratstätigkeit ist hier im Interesse der Vereinfachung der Mandatsberechnung zweckmäßig.

Zu Z 5 (§ 46 Abs. 1 und 3):

Nach Art. 46 Abs. 1 des Statuts der Europäischen Gesellschaft kann die Satzung eine Amtsdauer der Organmitglieder von maximal sechs Jahren vorsehen. Wegen der unmittelbaren Geltung dieser Verordnung bedarf es keiner Konkretisierung im SEG.

Abs. 3 ist entsprechend den zum AktG vorgeschlagenen neuen Bestimmungen des § 87 Abs. 1a und Abs. 5 zu ergänzen.

Zu Z 6 (§ 51 Abs. 3, 3a und 4):

S. die Erläuterungen zu § 92 Abs. 4 und 4a AktG. Der Ausschluss der geschäftsführenden Direktoren von der Tätigkeit im Prüfungsausschuss wird aus dem bisherigen § 51 Abs. 3 dritter Satz SEG übernommen; ehemalige geschäftsführende Direktoren dürfen – wie frühere Vorstandsmitglieder einer AG bzw. SE mit dualistischem System – drei Jahre lang weder Vorsitzender des Prüfungsausschusses noch Finanzexperte sein.

Nach Art. 50 Abs. 1 des Statuts der Europäischen Gesellschaft ist die Beschlussfähigkeit der Organe der SE bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder gegeben. Die Satzung kann anderes vorsehen, der Gesetzgeber hat dagegen keine Kompetenz zur Normierung einer abweichenden Regelung.

Zu Z 7 (§ 52 Abs. 1):

S. die Erläuterungen zu § 93 Abs. 1 AktG.

Zu Z 8 und 9 (§ 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 1):

Hier werden Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Art. IV (HGB):

Zu Z 1 (§ 268):

Der neu eingefügte vierte Satz soll Rechtssicherheit zur Frage herstellen, wie sich in der Person eines – fachlich prinzipiell befähigten und berufsrechtlich zugelassenen – Abschlussprüfers gelegene Ausschlussgründe auf die nach § 268 HGB erforderliche Prüfung auswirken. Auf diese Norm verweisen nämlich die Nichtigkeitsbestimmungen bei der Feststellung des Jahresabschlusses (§ 199 Abs. 1 AktG bei Feststellung durch die Hauptversammlung und § 202 Abs. 1 Z 4 AktG bei Feststellung durch den Vorstand). Der Entwurf schlägt hier eine Klarstellung vor, indem er sich für die Gültigkeit der Prüfung des Jahresabschlusses entscheidet, wenn nicht ein Ersetzungsverfahren nach § 270 Abs. 3 erfolgreich durchgeführt wurde (Näheres bei den Erläuterungen zu § 270 Abs. 3).

Zu Z 2 (§ 270):

Zu lit. a (Abs. 1):

Der Aufsichtsrat soll seinen Vorschlag zur Auswahl des Abschlussprüfers möglichst unbeeinflusst vom Vorstand treffen: Nachdem der zu prüfende Abschluss unter der Verantwortung des Vorstands erstellt wird, ist die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vom Vorstand ein wichtiges Kriterium für eine unbefangene Prüfung. Diese Unabhängigkeit soll dadurch gewährleistet werden, dass dem Aufsichtsrat vor seinem Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers bestimmte Informationen zur Verfügung stehen müssen. Die hier vorgeschlagene  Informationspflicht des Abschlussprüfers ist auch im Vorschlag über eine Abschlussprüfer-Richtlinie vorgesehen und soll eine Bestellung bei Vorliegen von Befangenheits- und Ausschlussgründen verhindern. Die Informationen können vom Abschlussprüfer mündlich oder schriftlich erteilt werden, sie müssen jedenfalls auch an die Hauptversammlung weitergeleitet werden. Ist kein Aufsichtsrat eingerichtet, so muss die Information unmittelbar den Gesellschaftern erteilt werden. Sobald die geplante gesetzliche Qualitätskontrolle nach dem Qualitätssicherungsgesetz verpflichtend ist, hat der Prüfer über seine Einbeziehung in dieses Kontrollsystem und den jeweiligen Verfahrensstand der ihn betreffenden Qualitätsprüfung zu berichten.

Der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers kann es abträglich sein, wenn das Entgelt für die Prüfungstätigkeit im Vergleich zu den anderen der Gesellschaft erbrachten Leistungen in einem zu geringen Verhältnis steht. Hat der Abschlussprüfer von der Gesellschaft in dem der Prüfung vorausgehenden Geschäftsjahr bereits Entgelt erhalten, so soll er dies dem Aufsichtsrat aufzuschlüsseln haben, und zwar zumindest getrennt nach Prüfungs- und Nicht-Prüfungsleistungen.

Neben den Ausschlussgründen nach § 271 sind zahlreiche Sachverhalte denkbar, in denen bei objektiver Betrachtung die Unbefangenheit des Prüfers in Zweifel gezogen werden könnte (der Abschlussprüfer ist mit einem Vorstandsmitglied verwandt, verschwägert, befreundet usw.). Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, bei Erstattung seines Vorschlages auf solche Umstände Rücksicht zu nehmen. Eine mögliche Befangenheit muss daher dem Aufsichtsrat mitgeteilt werden. Weiters wird klargestellt, dass bei Erteilung des Prüfungsauftrages durch den Aufsichtsrat jedenfalls das Entgelt mit Letzterem zu vereinbaren ist. Auch in diesem für den Prüfer wichtigen Punkt sollen Umgehungen unterbunden und so die Stellung des Aufsichtsrats gestärkt werden.

Zu lit. b (Abs. 3):

Zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen in § 271 Abs. 2 bis 5 werden im Schrifttum unterschiedliche Ansätze vertreten: Nichtigkeit des Bestellungsbeschlusses des Abschlussprüfers und des Jahresabschlusses (Gelter in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz, S 43), Nichtigkeit des Prüfungsauftrags und die Möglichkeit der Anfechtung des Jahresabschlusses (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I², Rz 3/264 und 3/214), Anfechtbarkeit der Bestellung und im Fall des Erfolges Nichtigkeit des Jahresabschlusses (Schummer, ÖBA 1999, 512). Auch wurde gefordert, je nach Gewichtigkeit des Ausschlussgrundes zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit zu differenzieren (Lechner in Straube II, HGB, § 271 Rz 19). Zum Ersetzungsverfahren wurde unter anderem vertreten, dass dies im Fall der Verletzung des § 271 nicht zulässig sein solle, weil es ja an seiner Vorraussetzung – einem gültig gewählten Abschlussprüfer – fehle (Gelter aaO, S 16). Andererseits wurde die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzbestellung trotz Nichtigkeit des Wahlbeschlusses erwogen (Schummer aaO). Darüber hinaus wurde die Frage aufgeworfen, ob der Begriff der Befangenheit die Tatbestände des geltenden § 271 Abs. 2 bis 5 mit umfasst oder nicht.

In Deutschland sind die Unabhängigkeitsbestimmungen in § 319 Abs. 2 bis 4 dHGB enthalten. Im Bilanzrichtlinienänderungsgesetz 1985 hat der deutsche Gesetzgeber in Bezug auf die Nichtigkeit des Jahresabschlusses in § 256 dAktG ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Verstoß gegen die Ausschlussgründe die Gültigkeit des Jahresabschlusses nicht berührt. Der BGH hat in weiterer Folge  in seinem Erkenntnis III ZR 151/91 (ZIP 1992, 833) ausgesprochen, dass der dem Abschlussprüfer erteilte Prüfungsauftrag bei einem Verstoß gegen § 319 Abs. 2 Z 5 dHGB nichtig ist. In Bezug auf das Verhältnis zwischen Ersetzungsverfahren (§ 318 Abs. 3 dHGB) und Anfechtung des Bestellungsbeschlusses des Abschlussprüfers hat der BGH erkannt, dass diese Rechtsbehelfe einander nicht ausschließen (II ZR 49/01, ZIP 2003, 290).

Der Entwurf schlägt vor, diese der Rechtssicherheit abträgliche Situation durch eine eindeutige Bestimmung zu lösen. Die Prüfung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit (§§ 271 und 271a) des Abschlussprüfers soll ausschließlich im außerstreitigen Ersetzungsverfahren möglich sein. Ohne Ersetzungsverfahren kann der Jahresabschluss festgestellt werden, eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses liegt dann nicht mehr vor, da § 202 Abs. 1 Z 4 (bzw. § 199 Abs. 1) AktG ausdrücklich auf § 268 verweist. Auch § 202 Abs. 1 Z 2 (bzw. § 199 Abs. 1 Z 3) AktG scheidet als Rechtsgrundlage für eine Nichtigkeit aus, wenn das Gesetz im Spezialfall des Verweises auf § 268 eine ausdrückliche Regelung vorsieht. Für den Beschluss über die Bestellung des Abschlussprüfers wird mit der hier vorgeschlagenen Regelung die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit zugunsten des Ersetzungsverfahrens verdrängt.

Der Vorschlag ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass auch an der Bestellung vollkommen unbeteiligte Personen – wie etwa Gläubiger, Kleinaktionäre oder künftige Investoren – an der Wirksamkeit des festgestellten Jahresabschlusses ein Interesse haben. Sie sollen nicht durch die nachträgliche Nichtigkeit einer Prüfung überrascht werden oder die Rechtsgrundlage für eine Gewinnausschüttung verlieren. Hier gibt der Entwurf dem Bestand des Jahresabschlusses den Vorzug.

Auch können die Verstöße gegen Ausschlussgründe verschieden schwer wiegen (der Besitz von unbedeutenden Anteilen am Mandanten wäre sicher anders zu qualifizieren als eine Tätigkeit im Vorstand der geprüften Gesellschaft). Hier ein abgestuftes System der Rechtsfolgen zu entwickeln, würde nicht der Übersichtlichkeit dienen und liefe Gefahr, mehr Fragen aufzuwerfen als zu lösen.

Weiters erübrigt der Entwurf nun Abgrenzungsfragen zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage einerseits und Ersetzungsverfahren andererseits. Für die Bevorzugung des Ersetzungsverfahrens spricht dabei auch, dass dieses mit der Bestellung eines neuen Abschlussprüfers enden kann, nicht aber mit der Feststellung der Nichtigkeit von unter Umständen jahrelang zurückliegenden Beschlüssen.

Der Entwurf senkt im Gegenzug zum Ausschluss der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage die Einleitungsvoraussetzungen für ein Verfahren nach § 270 Abs. 3. Außerdem wird der Fall, dass Ausschlussgründe erst im Nachhinein hervor- oder eintreten, ausdrücklich geregelt. (Diese Regelung findet sich sinngemäß auch in § 318 Abs. 3 dHGB idF des Bilanzrechtsreformgesetzes.)

Konsequenterweise sollten aber bei Wegfall der drohenden Sanktion der Nichtigkeit des Jahresabschlusses und ihrer gravierenden Folgen andere wirksame Sanktionen sichergestellt sein. Der Entwurf schlägt vor, in diesem Zusammenhang beim Abschlussprüfer selbst anzusetzen, dem die Unkenntnis von Ausschlussgründen vorzuwerfen ist. Es wird daher neben dem Entfall des Prüfungshonorars (s. bei § 271 Abs. 6) auch eine unbeschränkte Haftung (s. bei § 275 Abs. 2) vorgesehen, wenn ein Abschlussprüfer trotz Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Ausgeschlossenheit schadenersatzpflichtig wird. § 270, § 271 sowie § 271a gelten nicht für die als Abschlussprüfer tätigen Revisoren der genossenschaftlichen Revisionsverbände, da diese Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 6 GenG durch § 2 und § 3 GenRevG 1997 ersetzt werden.

Zu lit c (Abs. 5):

Der Verweis auf die Honorarordnung nach § 17 Abs. 2 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz ist überholt, da dieses Gesetz durch § 228 Z 3 WTBG aufgehoben wurde. An Stelle der Honorarordnung gibt es nunmehr „Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe“. Bei diesen Honorargrundsätzen handelt es sich jedoch formal um eine bloße Empfehlung des Vorstands der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; materiell kommt ihnen der Charakter eines Fachgutachtens zu.

Da sich der Anspruch des vom Gericht bestellten Abschlussprüfers auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit bereits aus § 270 Abs. 5 erster Satz ergibt, ist eine weitere Konkretisierung (etwa in Form eines Verweises auf die Honorargrundsätze) entbehrlich.

Zu Z 3 (§ 271):

Abs. 1 wird in seiner Terminologie an das geltende Berufsrecht (§§ 2 ff. WTBG) angepasst.

Abs. 2 regelt die Ausschlusstatbestände für Wirtschaftsprüfer. Entsprechend der in der Literatur gebräuchlichen Terminologie wird nun auch der Ausdruck „ausgeschlossen“ gebraucht. Fragen zum Verhältnis zwischen „Besorgnis der Befangenheit“ und den Ausschlussgründen in Bezug auf ihre Durchsetzung werden im Entwurf durch die Regelung des § 270 Abs. 3 beantwortet.

Zu den einzelnen Ausschlussgründen kann inhaltlich ausgeführt werden:

Zu Z 1: Im Rechnungslegungsgesetz (RLG) 1990 wurde ursprünglich der Ausschlussgrund eines jeden, auch noch so kleinen Anteilsbesitzes als zu strikte Regelung angesehen. In der Empfehlung der Kommission wird jedoch jede direkte oder wesentliche indirekte finanzielle Beteiligung als bedenklich angesehen. Der vorliegende Entwurf greift dies auf. Dabei sollen auch Umgehungskonstruktionen, wie etwa Anteilsbesitz über eine Privatstiftung, erfasst werden. Als bedenklich kann Anteilsbesitz jedoch nur dann angesehen werden, wenn der Prüfer selbst über den Erwerb entscheidet. So sollen etwa Beteiligungen über einen Investmentfonds, auf dessen Zusammensetzung vom Prüfer gar kein Einfluss ausgeübt werden kann, nicht von dieser Regelung erfasst werden.

Durch Z 2 werden nun auch verbundene Unternehmen (vgl. Z 3 idgF) erfasst. Weiters soll die geltende Z 4 in Z 2 aufgenommen werden. Der Begriff „Unternehmen“ erfasst dabei auch das Unternehmen einer natürlichen Person. Der Entwurf schlägt somit eine sprachliche Vereinfachung der Tatbestände der Tätigkeit im geprüften Unternehmen vor. Ungeregelt bleibt weiterhin die Frage, ob auch die Mitgliedschaft in einem Beirat einen Ausschlussgrund darstellt. Hier wird Gelter, Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (2004) 222 f., zu folgen sein, wonach dies dann der Fall ist, wenn dem Beirat eine dem Aufsichtsrat vergleichbare Kontrollfunktion zukommt. Die „Abkühlphase“ in 3 betrifft nun alle diese Tatbestände. In Anlehnung an die Empfehlung der Kommission wurde sie mit 24 Monaten vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres festgesetzt.

Die Aufzählung in Z 4 bezweckt eine konkrete Beschreibung, welche Dienstleistungen nicht zusätzlich zur Abschlussprüfung erbracht werden dürfen. § 271 Abs. 2 Z 5 idgF verbietet lediglich die Mitwirkung an der Führung der Bücher und der Erstellung des Jahresabschlusses, wobei die Materialien zum RLG 1990 dies so konkretisieren, dass „diese Regelung über § 28 Abs. 2 WTBO ... gemäß dem die beratende Mitwirkung an der Abschlusserstellung kein Ausschließungsgrund ist, hinausgeht“. Die Entwicklungen der letzten Jahre (Empfehlung der Kommission, Sarbanes-Oxley Act) haben jedoch weitere bedenkliche Dienstleistungen identifiziert. Der Entwurf greift in der Empfehlung der Kommission genannte Sachverhalte auf, berücksichtigt aber auch die darauf folgende Diskussion der letzten Jahre.

Lit. a): Die ursprüngliche Z 5 soll beibehalten werden.

Lit. b) soll die verpönte Selbstprüfung verhindern, die zu befürchten ist, wenn der Prüfer in die interne Revision der Gesellschaft involviert ist.

Lit. c) nimmt darauf Rücksicht, dass Interessenskollisionen nicht nur aus der Mitgliedschaft im Management (Z 2 und 3) herrühren können, sondern auch dadurch, dass das Management die Entscheidung über einzelne Sachverhalte – etwa im Rahmen einer beratenden Tätigkeit – dem Prüfer überträgt. Ebenso können Interessenskollisionen entstehen, wenn vom Prüfer ausgewählte Personen auf Darstellungen im Jahresabschluss Einfluss nehmen können und ihre Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung zu kontrollieren sind. Die Entscheidung über die Einstellung derartiger Personen muss daher stets von der zu prüfenden Gesellschaft selbst getroffen werden.

Lit. d) erfasst Bewertungsleistungen, deren Gesetzmäßigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung kontrolliert wird. Ein durch Überprüfung eigener Leistungen bedingtes Risiko besteht immer dann, wenn ein Abschlussprüfer für den Mandanten Bewertungsleistungen erbringt, die zu der Erstellung einer Bewertung führen, die in den Jahresabschluss des geprüften Unternehmens aufgenommen wird. Wenn sich diese Bewertungen nicht nur unwesentlich auf den geprüften Abschluss auswirken, wird dieses Risiko als zu hoch angesehen. Auch die Festlegung von Parametern und Berechnungsmethoden der Finanz- und Versicherungsmathematik kann Einfluss auf die Darstellung im zu prüfenden Jahresabschluss haben. Bloße Berechnungen auf Grund von Vorgaben, die durch das Management der zu prüfenden Gesellschaften selbst getroffen werden, sollen davon aber nicht erfasst werden.

In Z 5 bis 7 werden die Z 6 bis 8 der geltenden Fassung übernommen. Sie sichern die Selbstprüfung gegen Umgehung in Gesellschaftskonstruktionen ab (Z 5), verhindern Umgehungen durch Beschäftigung von ausgeschlossenen Personen und statuieren die Umsatzabhängigkeitsgrenze.

Abs. 3 übernimmt inhaltlich den Abs. 3 idgF und passt ihn terminologisch an den Entwurf an.

Abs. 4 schlägt vor, die bisher äußerst komplizierte und nicht immer verständliche Regelung der Ausschlussgründe für Gesellschaften zu vereinfachen und verständlicher auf die Ausschlussgründe für Abschlussprüfer in Abs. 2 zu verweisen. Ergänzt wird diese Bestimmung um die Regelung, dass ein Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft auch nicht an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt sein darf. Auch soll die Umgehung durch mittelbare Beteiligungen (etwa über Holdinggesellschaften) ausgeschlossen werden, wobei aber eine nur geringfügige mittelbare Beteiligung an einer ausgeschlossenen Gesellschaft geduldet werden kann.

Abs. 5 entspricht der bisherigen sinngemäßen Ausdehnung der Ausschlussgründe auf den Konzernabschlussprüfer.

Abs. 6 stellt für den Fall eines Verstoßes gegen die §§ 271, 271a fest, dass dem ausgeschlossenen Abschlussprüfer kein Entgelt gebührt: Wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot ist ein unter Verletzung des § 271 geschlossener Vertrag als nichtig zu qualifizieren (§ 879 ABGB). Dies hat für die vergleichbare deutsche Rechtslage der BGH zu III ZR 151/91 (ZIP 1992, 833) ausgesprochen. Nachdem dennoch erbrachte Prüfungsleistungen ihrer Natur nach nicht mehr zurückgestellt werden können, könnte sich die Frage stellen, ob der Abschlussprüfer bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Dies umso mehr, als nach dem Modell des vorliegenden Entwurfs der geprüfte Jahresabschluss im Interesse der Gesellschaft und Dritter bestehen bleiben soll. Dies könnte zu der Argumentation verleiten, Ansprüche eines ausgeschlossenen Abschlussprüfers auf den Titel der Bereicherung zu stützen. Im Sinn effektiver Sanktionen bei gleichzeitigem Bestand des geprüften Jahresabschlusses soll aber genau dieser Argumentation die Grundlage entzogen werden.

Tritt ein Ausschlussgrund erst nach der Bestellung ein (z.B. Anteilserwerb) oder wird er erst später erkennbar, so soll ab diesem Zeitpunkt kein Entgelt mehr gebühren, was sich aus der Wendung „dennoch erbrachte Leistungen“ ergibt.

Zu Z 4 (§ 271a):

§ 271a unterstellt börsenotierte und kapitalmarktoffene Gesellschaften im Sinn des § 221 Abs. 3 zweiter Satz HGB (vgl. die Fassung nach dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004, BGBl. Nr. 161) einem strengeren Regime. Insbesondere börsenotierte Gesellschaften stehen wegen der großen Anzahl von Anlegern in besonderem Maß im öffentlichen Interesse. Gerade aufgrund dieses Interesses kann ein Anreiz zu einer „Bilanzpolitik“ bestehen, die das Unternehmen in einem möglichst günstigen Licht darstellen soll, wobei die Gefahr besteht, dass die Grenzen des möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch überschritten werden.

Strengere Ausschlussgründe sollen aber auch für die Prüfung von „sehr großen“ Gesellschaften gelten, die zwar den Kapitalmarkt nicht beanspruchen, aber wegen ihrer Größe von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind. Mit der vorgeschlagenen Kategorie von Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird (die also entweder 146 Millionen Euro an jährlichen Umsatzerlösen oder eine Bilanzsumme von 73 Millionen Euro aufweisen), werden in etwa die 400 größten österreichischen Unternehmen (ohne Berücksichtigung von Banken und Versicherungsunternehmen) erfasst. (In Zukunft sollen Größenmerkmale auch die Haftung des Abschlussprüfers bestimmen, vgl. § 275 Abs. 2 HGB idF des Entwurfs.)

Bei diesen Gesellschaften soll – auch angesichts des regelmäßig größeren Kreises an Gläubigern – die Unabhängigkeit des Prüfers durch eine noch striktere Trennung der Abschlussprüfung von anderen Dienstleistungen und durch die Verpflichtung zur Rotation garantiert werden. Durch die in Verbindung mit § 221 Abs. 3 angeordnete Geltung des Abs. 4 wird klargestellt, wann die Rechtsfolgen der Größenmerkmale eintreten.

Dieser Ansatz entspricht auch dem deutschen Bilanzrechtsreformgesetz (dBGBl. 2004 Teil I Nr. 65), wobei der Anwendungsbereich der weiteren Ausschlussgründe nach § 319a dHGB Unternehmen von öffentlichem Interesse umfasst.

Zu den einzelnen Ausschlussgründen:

Z 1 halbiert die Grenze der zulässigen Umsatzabhängigkeit des § 271 Abs. 2 Z 8 idgF für die Abschlussprüfer sehr großer und börsenotierter Unternehmen. Bereits die Materialien zum RLG 1990 haben ausgeführt, dass die Unabhängigkeit eines Berufsangehörigen gefährdet sein kann, wenn er einen wesentlichen Teil seiner Einnahmen aus Mandatsverhältnissen mit dem selben Auftraggeber bezieht. Auch die Empfehlung der Kommission geht davon aus, dass eine bedenkliche finanzielle Abhängigkeit besteht, wenn die Honorare aus Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen, die ein Abschlussprüfer von einem Prüfungsmandanten und dessen verbundenen Unternehmen erhält, in jedem der letzten fünf Jahre einen übermäßig hohen Prozentsatz des Gesamtumsatzes ausgemacht haben. Einen genauen Prozentsatz nennt die Empfehlung nicht. Wie oben angeführt, geht der Entwurf aufgrund der internationalen Erfahrungen der letzten Jahre davon aus, dass es vor allem bei börsenotierten Gesellschaften besonderer Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bedarf. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Grenze der zulässigen Umsatzabhängigkeit bei kapitalmarktoffenen und sehr großen (siehe oben) Gesellschaften um die Hälfte zu senken. Die verbleibenden 15 % stellen sich zwar auch noch als toleranter Ansatz dar, sollen aber auch Abschlussprüfern, die nicht einer großen Prüfungsgesellschaft angehören, die Möglichkeit der Abschlussprüfung bei diesen Unternehmen geben.

Z 2 greift mit den Rechts- und Steuerberatungsleistungen einen Punkt auf, der in den letzten Jahren besonders kontroversiell diskutiert wurde. Die Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers schweigt zu diesem Punkt, der Sarbanes-Oxley Act verbietet „legal services and expert services unrelated to the audit“ und unterwirft „tax services“ einer Vorabgenehmigung durch das audit committee (weitere Einschränkungen finden sich dazu in der Ausführungsregelung der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC). Der Entwurf entscheidet sich für den Kompromissvorschlag, Rechts- und Steuerberatungsleistungen bei großen Gesellschaften zu verbieten, wenn sie sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken. Dies ermöglicht weiterhin, derartige Leistungen neben der Prüfungstätigkeit zu erbringen, verbietet sie aber ab Überschreitung der Grenze der Selbstprüfung. Durch die Formulierung „über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativern hinausgehen“ soll deutlich gemacht werden, dass die Regelung nur eingreift, wenn der Abschlussprüfer konkrete Vorschläge oder Empfehlungen macht und nicht nur Hinweise auf eine bestehende Rechtslage zu bestimmten Situationen gibt, die ein Handeln des Mandanten zur Wahrung von Steuervorteilen nach sich ziehen. Wenn der Abschlussprüfer z.B. darauf hinweist, dass die Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände bis zu einem bestimmten Termin steuerbegünstigt ist und der Mandant diesem Rat folgt, hat dies zwar Auswirkungen auf den Jahresabschluss (Veränderung einzelner Bilanzposten), im Rahmen der Abschlussprüfung ist aber nur zu prüfen, ob der Aktivtausch richtig abgebildet wurde, eine verpönte Selbstprüfung ist damit nicht verbunden. Wenn hingegen ein Wirtschaftsprüfer z. B. Beratungsleistungen erbringt, die das Ziel haben, bestimmte Risken aus einem Konzernabschluss „auszugliedern“, ist es schwer vorstellbar, dass der selbe Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung des Konsolidierungskreises zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Einbeziehung dem Gesetz entsprochen hätte. Solche empfehlende Beratungsleistungen kollidieren mit der eigentlichen Aufgabe der Abschlussprüfung, den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Dem Entwurf könnte in diesem Punkt entgegengehalten werden, dass es inkonsequent ist, eine derartige Regelung nur für Gesellschaften ab einer bestimmten Größe vorzusehen. Bei den nicht von § 271a erfassten Gesellschaften darf jedoch das Argument nicht vernachlässigt werden, dass die Trennung von Prüfung und Beratung zu Kostensteigerungen führen kann. In Abwägung der Argumente Kostensteigerung gegenüber Schutz der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (und damit der Interessen Dritter) schlägt der Entwurf daher vor, nur bei sehr großen (und jedenfalls bei börsenotierten) Gesellschaften das Verbot der Selbstprüfung in diesem Punkt konsequent durchzuhalten.

Z 3 berücksichtigt, dass Rechnungslegungsinformationssysteme zur Gewinnung von Informationen für den Jahresabschluss eingesetzt werden. Es soll dem Prüfer sehr großer und börsenotierter Gesellschaften daher verboten sein, über die Entwicklung oder Einrichtung des Rechnungslegungsinformationssystems Darstellungen im Jahresabschluss zu beeinflussen, die in weiterer Folge Gegenstand der Prüfung sind. Auch hier gilt das oben zu Z 2 Gesagte in Bezug auf die Abwägung Kostenersparnis einerseits und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers andererseits.

Eine allgemeine Unterstützung bei der Auswahl handelsüblicher Systeme soll aber nicht erfasst werden. Hier kann der Abschlussprüfer die Darstellung ja nicht nach seinen Vorstellungen gestalten.

Z 4 schlägt in Verbindung mit Abs. 3 letzter Satz die interne Rotation für die Prüfung von sehr großen (siehe oben) und jedenfalls von börsenotierten Gesellschaften vor. Die interne Rotation kann im Unterschied zur externen Rotation (die den Wechsel der Prüfungsgesellschaft verlangt) auch als personenbezogene Rotation bezeichnet werden.

Nach einer zugleich mit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (BGBl. I Nr. 97/20001) beschlossenen Neuregelung sollte das Ziel, die Qualität und die Verlässlichkeit der Abschlussprüfung zu sichern, durch die externe Rotation bei allen prüfpflichtigen Gesellschaften erreicht werden. In den letzten Jahren hat jedoch – auch auf internationaler Ebene – eine intensive Diskussion dieses Themas stattgefunden. Die Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (2002/590/EG) schlägt die interne Rotation vor, auch der Sarbanes-Oxley Act verzichtet auf einen Wechsel der Prüfungsgesellschaft. Nach dem Vorschlag einer Abschlussprüfer-Richtlinie stellt die interne Rotation eine gleichwertige Alternative zur externen dar (2004/0065(COD) idF. der gemeinsamen Ausrichtung beim ECOFIN im Dezember 2004).

Das Bundesministerium für Justiz hat zur Entscheidung dieser Frage im November 2003 zu einem Expertenhearing (mit Vertretern der Lehre und Praxis in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland) eingeladen. Das Hearing hat einerseits das aus der Literatur bekannte Argument bestätigt, wonach für die externe Rotation die Unbefangenheit des neuen Abschlussprüfers und die geringere Möglichkeit der Druckausübung des Managements auf den Prüfer (der sein Mandat nach einer bestimmten Zeit ohnehin abgeben muss) spricht. Auch führt die externe Rotation dazu, dass der neue Abschlussprüfer in gewisser Weise die Arbeit des alten Prüfers kontrolliert. Gegen die externe Rotation spricht aber andererseits der erhöhte Arbeitsaufwand bei der Übernahme von neuen Mandaten, die zu einem großen Kostenaufwand für das geprüfte Unternehmen führt. Jedenfalls bedeutet die Einarbeitungsphase des neuen Abschlussprüfers, dass Arbeitskraft im Unternehmen für die notwendigerweise intensivere Zusammenarbeit und den verstärkten Informationsaustausch mit dem neuen Abschlussprüfer gebunden wird. Auch wurden Untersuchungen genannt, die auf eine erhöhte Fehleranfälligkeit der Abschlussprüfung in den ersten Jahren nach Übernahme des Mandats hindeuten. Im Konzern kann sich der Standort für Tochterunternehmen verteuern, wenn auf Grund der externen Rotation in einem Land eine andere Abschlussprüfungsgesellschaft als die der Konzernmutter gewählt werden muss. Des weiteren hat das Expertenhearing ergeben, dass die Rotation nur einer von mehreren Faktoren zur Sicherung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer ist.

Der Entwurf schlägt daher – im Gleichlauf mit der internationalen Entwicklung – konkreter definierte Bestimmungen zur Unabhängigkeit im „Abtausch“ gegen die externe Rotation vor. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sollte dabei mit den Bestimmungen des § 271 in der vorgeschlagenen Fassung das Auslangen gefunden werden. Für „sehr große“ (bei Überschreiten eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft um das Fünffache) und jedenfalls für börsenotierte Gesellschaften wird vorgeschlagen, den Abschlussprüfer, der den Bestätigungsvermerk unterzeichnet hat, und allfällige die Prüfung maßgeblich leitende Personen spätestens im sechsten Jahr (bei zuvor durchgehender Prüfungstätigkeit) auszutauschen. Die Bestimmung stellt allerdings nicht unbedingt auf eine durchgehende Prüfungstätigkeit ab. Einjährige Unterbrechungen beeinflussen die Zählung der testierten Abschlüsse nicht; sobald ein Prüfer allerdings zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschäftsjahre hindurch „pausiert“ hat, beginnt die Zählung neu zu laufen.

Die vorgeschlagene Rotationsbestimmung bedeutet in Verbindung mit dem letzten Satz des § 271a Abs. 3, dass innerhalb einer Prüfungsgesellschaft der das Testat unterfertigende Prüfer und allenfalls tätige Prüfungsleiter „rotieren“ müssen. Die Bestimmung greift auch dann, wenn nach einem Wechsel der Prüfungsgesellschaft ein Prüfer oder ein „Prüfungsleiter“ (vgl. Abs. 3 letzter Satz) tätig werden, die den Jahresabschluss der Gesellschaft bereits fünfmal testiert bzw. die Prüfung geleitet haben.

Die bei der Prüfung „maßgeblich leitende Funktion“ ist besonders unter dem Aspekt der Prüfungsdurchführung und der Entscheidungsfindung für das Prüfungsurteil zu sehen. Wenn der den Bestätigungsvermerk unterfertigende Abschlussprüfer diese (in den Arbeitspapieren dokumentierte) Funktion selbst ausübt, entfällt dieser Ausschlussgrund.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage wird ausdrücklich eine „Abkühlungsphase“ in der Dauer von zwei Jahren vorgesehen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der im Dezember 2004 beim ECOFIN gefundenen gemeinsamen Ausrichtung zum Vorschlag einer Abschlussprüfer-Richtlinie (vgl. Art. 40 Abs. 2).

Übersehen wird nicht, dass die vorgeschlagene Regelung bei einem allein tätigen Abschlussprüfer im Ergebnis zu einer externen Rotation führt. Dies muss jedoch hingenommen werden, um Umgehungsmöglichkeiten durch die „Auslagerung“ von Wirtschaftsprüfern als Einzelunternehmer neben der Tätigkeit in einer Gesellschaft zu unterbinden.

Abs. 2 entspricht § 271 Abs. 3.

Abs. 3 entspricht – abgesehen von der oben zu Abs. 1 Z 4 erläuterten Regelung der internen Rotation im letzten Satz – § 271 Abs. 4.

Abs. 4 dehnt die Geltung der vorangehenden drei Absätze des § 271a auf den Konzernabschlussprüfer aus. Für ihn gelten sohin die strengeren Ausschlussgründe, wenn der konsolidierte Abschluss des Mutterunternehmens die Größenkriterien des § 271a Abs. 1 erster Halbsatz überschreitet.

Zu Z 5 (§ 275):

Zu Abs. 2: Erhebungen auf dem Versicherungsmarkt haben ergeben, dass das unterschiedliche Risiko eines mit leichter und grober Fahrlässigkeit verursachten Fehlers nicht in die Prämienberechnung der Haftpflichtversicherungen Eingang findet. Auch die Größe des geprüften Unternehmens hat auf die Versicherungsprämie keinen Einfluss. Grund dafür ist unter anderem, dass die Höhe der Versicherungssummen bei grober Fahrlässigkeit Rückversicherungen im Ausland notwendig machen, auf deren Prämiengestaltung die österreichischen Haftpflichtversicherer keinen Einfluss haben. Da der Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich jedoch verpflichtet ist, das Risiko aus der Abschlussprüfung zu versichern (§ 88 Abs. 1 WTBG), führt die Differenzierung und Verfünffachung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit zu einer beträchtlichen Kostenbelastung. Die Haftungshöchstgrenzen sollen daher für den Bereich der Fahrlässigkeit einheitlich festgesetzt werden. Dies soll auch im Fall eines Rechtsstreits über die Haftung Vergleichsverhandlungen erleichtern (die Schwere der Fahrlässigkeit ist eine Rechtsfrage und kann letztlich erst im Urteil entschieden werden).

Das unterschiedliche Haftungsrisiko je nach Größe der geprüften Gesellschaft soll in Zukunft in unterschiedlichen Haftungshöchstbeträgen besser als bisher berücksichtigt werden. Dazu können die Größenkriterien des § 221 HGB herangezogen werden. Bei der Festlegung zweier weiterer Größenklassen jenseits der großen Kapitalgesellschaft wird vorgeschlagen, von einer Multiplikation der Umsatzerlöse bzw. der Bilanzsumme auszugehen, wobei die Überschreitung eines der Kriterien ausreichend sein soll. Bei der Prüfung von Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale der großen Gesellschaft überschritten wird („sehr große“ Gesellschaften, vgl. auch Anwendungsbereich des § 271a) soll die Haftung mit 8 Millionen Euro begrenzt sein; sie soll mit zwölf Millionen Euro begrenzt sein, wenn das Zehnfache eines dieser Größenkriterien überschritten wird („besonders große“ Gesellschaften, die jährliche Umsatzerlöse von über 292 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 146 Millionen Euro haben). Durch das Anknüpfen an die Größenkriterien des § 221 HGB und an Abs. 4 bis 6 dieser Bestimmung kann auch der Abschlussprüfer feststellen, wann die Wirkungen einer neuen Größenklasse eintreten und bis zu welcher Haftungssumme er Versicherungsschutz benötigt.

Wie bereits oben zu § 270 Abs. 3 ausgeführt, geht der Entwurf davon aus, dass der Abschlussprüfer selbst am besten weiß und überprüfen kann, ob bei ihm oder bei den Personen, die er zu Prüfungstätigkeiten einsetzt, Ausschlussgründe vorliegen. Nachdem – im Interesse der Rechtssicherheit der geprüften Gesellschaft – die weitreichende Folge der drohenden Nichtigkeit des Jahresabschlusses gesetzlich ausgeschlossen werden soll, soll im Gegenzug das Interesse des Abschlussprüfers erhöht werden, nur Prüfungsaufträge anzunehmen, deren Bestellungsvoraussetzungen er erfüllt. Nachdem Haftungsfolgen einen wesentlichen Anreiz für Wohlverhalten darstellen, soll das Privileg der Haftungsbegrenzung daher nach dem letzten Satz des Abs. 2 nur einem Abschlussprüfer zugute kommen, der nicht nach § 271 oder § 271a ausgeschlossen war oder vom Vorliegen von Ausschlussgründen höchstens leicht fahrlässig keine Kenntnis hatte.

Zu Z 6 (§ 906):

Zu lit. a (Abs. 12):

Der neue letzte Satz stellt klar, dass jene Mutterunternehmen, die auch nach der IAS-Verordnung und deren Einführung in das österreichische Recht (in § 245a in der Fassung des Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 161) nicht zu einem Konzernabschluss nach IAS/IFRS verpflichtet sind, bis zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, wie bisher einen befreienden Konzernabschluss nach anderen international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (also auch nach US-GAAP) aufstellen können.

Zu lit b (Abs. 13):

Die Übergangsregelung knüpft zeitlich an die des § 906 Abs. 6 an. Die Rotationsbestimmung in § 271a Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 letzter Satz soll – wie alle anderen neu formulierten Ausschlussgründe – für die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006 maßgeblich sein. Bei dieser Wahl ist dann rückblickend zu prüfen, ob bereits fünfmal dieselbe Person den Bestätigungsvermerk unterfertigt und/oder eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat.

Nach geltender Rechtslage ist eine Prüfungsgesellschaft ausgeschlossen, wenn einer ihrer Gesellschafter, der bis zu 20% der Stimmrechte besitzt und kein gesetzlicher Vertreter der Prüfungsgesellschaft ist, zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der zu prüfenden Gesellschaft ist. Nach der vorgeschlagenen Fassung des § 271 Abs. 4 soll in Zukunft jeder Gesellschafter einer Prüfungsgesellschaft, unabhängig vom Anteil am Eigenkapital, von einer solchen Funktion ausgeschlossen werden, wobei gemäß § 271 Abs. 2 Z 3 eine „Rückwirkung“ von 24 Monaten vorgesehen ist. Diese inhaltlich sachgerechte Regelung erfordert die im letzten Satz des § 906 Abs. 13 vorgeschlagene punktuelle Übergangsbestimmung.

Zu Art. V (BWG):

Zu § 61 Abs. 2:

Die im neuen § 271a HGB normierten speziellen Ausschlussgründe für die Abschlussprüfung sehr großer und börsenotierter Kapitalgesellschaften sollen auch für alle Kreditinstitute Anwendung finden. Da Kreditinstituten als Finanzintermediären ein den börsenotierten Unternehmen vergleichbarer Vertrauensstatus zukommen muss, ist es sachlich gerechtfertigt, auf ihre Abschlussprüfer die selben strengeren Ausschlussgründe anzuwenden. Auf die Besonderheit des Sparkassen-Prüfungsverbandes als gesetzlicher Abschlussprüfer wird durch die der internen Rotation entsprechenden personenbezogenen Anwendung der Ausschlussgründe Bedacht genommen.

Zu § 62 Z 2:

Der spezielle Ausschließungsgrund einer fehlenden Einzelversicherung entfällt. Die Ersatzpflicht der Bankprüfer muss je nach ihrer Rechtsform bzw. dem für sie geltenden Berufsrecht abgesichert sein. Auf den Nachweis, dass eine Absicherung in einer durch das Gesetz betraglich bestimmten Höhe besteht, wird künftig verzichtet, siehe hierzu den Entfall von § 63 Abs. 8. Damit erübrigt sich auch eine Zuständigkeit der FMA im Wege eines speziellen Ausschließungsgrundes „Einzelversicherung“, da die Kontrolle der Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten von Wirtschaftsprüfern gemäß § 88 Abs. 1 WTBG keine Aufgabe einer Finanzmarktaufsichtsbehörde ist. Im übrigen ist aus dem Begutachtungsentwurf des BMWA GZ 33.430/0004-I/7/2005 zu ersehen, dass eine gesetzliche Präzisierung der Versicherungspflicht von Wirtschaftsprüfern gemäß § 88 Abs. 1 WTBG dahin gehend erfolgen soll, dass der Deckungsumfang „sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach“ ausreichend sein muss. Die Haftung des Sparkassen-Prüfungsverbandes und von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden als Bankprüfer ist bereits gesetzlich geregelt (§ 24 Abs. 3 SpG und § 10 Abs. 3 bis 5 GenRevG). Insgesamt erscheint das Prüfer-Haftungsrisiko angemessen abgedeckt, die Belastungen der Prüfungskosten durch teure Einzelversicherungen werden künftig vermieden, siehe im übrigen zum Entfall von § 63 Abs. 8.

Zu § 62 Z 4:

Die Änderung dient der Klarstellung; zwar gelten für Kreditinstitute gemäß § 61 Abs. 2 die Ausschlussgründe des BWG und des HGB kumulativ, das heißt, es kommt der insgesamt jeweils strengere Tatbestand zur Anwendung, es könnte jedoch bei § 62 Z 4 in der geltenden Fassung die Frage einer allfälligen Spezialität zu § 271a Abs. 1 Z 1 HGB entstehen, da in beiden Bestimmungen derselbe Tatbestand, jedoch mit unterschiedlichen Beträgen geregelt ist. Daher wird § 62 Z 4 an die strengere HGB-Regelung angepasst.

Zu § 62 Z 6a:

Die an sich ab 2006 vorgesehene externe Prüferrotation soll gemäß § 271a Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 HGB in der Fassung dieses Gesetzesentwurfs nicht zur Anwendung kommen, da sich auf internationaler Ebene der Standard einer internen Rotation durchgesetzt hat (vergleiche insbes. Vorschlag einer Abschlussprüfer-Richtlinie). Daher wird die bisherige Rotationsbestimmung des § 62 Z 6a BWG durch einen Verweis auf die Ausschlussgründe – einschließlich Rotationserfordernis – gemäß § 271a HGB ersetzt.

Bei den Ausschlussgründen gemäß § 271a HGB ist auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes Bedacht zu nehmen, die gesetzlich zuständiger Bankprüfer ist und bei der der Bestätigungsvermerk stets vom Vorstand unterfertigt wird.

Zu § 62a:

Die Abschaffung der Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit im § 275 HGB muss auch in den Spezialgesetzen für Unternehmen des Finanzsektors vorgenommen werden. Die Änderungen der Haftungsgrenzen für den Abschlussprüfer im § 275 Abs. 2 HGB erfordern entsprechend dem Sachlichkeitsgebot weiters unbedingt die Normierung eigener Haftungsgrenzen für Banken, da die neuen HGB-Haftungsgrenzen für Institute des Finanzsektors viel zu hoch wären (dies gilt grundsätzlich auch für Versicherungsunternehmen und Pensionskassen). So sind beispielsweise Banken mit einer Bilanzsumme von unter 200 Millionen Euro als im Finanzsektor sehr kleine Institute einzustufen – es gibt etwa 700 solcher Banken -, während gemäß § 221 HGB Unternehmen mit einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen € (zuzüglich eines weiteren Kriteriums) bereits als große Kapitalgesellschaften einzustufen sind. Daher sind für den Finanzsektor vom HGB abweichende Größenklassen-Schemata erforderlich.

Weiters werden durch Verweis jene Änderungen des HGB übernommen, die Regelungen für die Fälle treffen, dass mehrere Prüfer an der Abschlussprüfung beteiligt waren (§ 275 Abs. 2 HGB).

Zum Entfall von § 63 Abs. 8:

Die bisher gesetzlich festgelegten Deckungssummen des zu versichernden Prüfungsrisikos haben sich in mancher Hinsicht als nachteilig erwiesen. Insbesondere konnte bisher keine generelle, wirklich sachgerechte Lösung für die unterschiedlichsten Fälle von Mehrfach-Bankprüfung gefunden werden, die einerseits in allen Fällen risikoadäquat ist und andererseits „gerechte“ vergleichbare Belastungen durch die Versicherungspflicht erzielt. Diese Problematik verschärft sich naturgemäß mit einer Erhöhung der Haftungssummen, wie sie der gegenständliche Entwurf vorsieht. Hinzu tritt eine Marktenge im Versicherungsbereich für dieses spezielle Risiko – eine Konzentration bei einzelnen Rückversicherern verlagert nur das Risiko und ist stabilitätspolitisch nicht wünschenswert. Schließlich stellt die Einzelversicherungspflicht auch eine nicht unbeträchtliche Belastung der Prüfungskosten dar.

Hervorzuheben ist, dass die betragsmäßige Festlegung von Deckungssummen für das Schadensrisiko der Abschlussprüfer eine singuläre Regelung darstellt; das HGB kennt keine solche Festlegung, auch nicht für die Prüfung großer bzw. börsenotierter Unternehmen.

Die Anforderungen an die Qualität der Abschlussprüfung und der Prüfer werden laufend gesteigert, nicht zuletzt mit mehreren Maßnahmen im Rahmen des gegenständlichen Gesetzespaketes, das dem Entschließungsantrag des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft entspricht. Weitere Maßnahmen im Rahmen des Berufsrechts der Abschlussprüfer (Änderung des WTBG) sind in Ausarbeitung. Alle genannten Maßnahmen entsprechen dem internationalen Standard und sind „state of the art“. Die weitere Rechtsentwicklung ist international dynamisch, das österreichische Recht wird daher ebenfalls laufend anzupassen sein, wobei der Trend jedoch eindeutig in Richtung Qualitätssicherung und –Erhöhung geht; die gesetzliche Vorgabe von Versicherungssummen für das Prüfungsrisiko wird auf der internationalen Ebene hingegen nicht thematisiert.

Es ist daher insgesamt sachgerecht, bei gleichzeitig verstärkten Qualitätsanforderungen und verschärften Unvereinbarkeitsbestimmungen auf die betraglich nachgewiesenen Deckungssummen zu verzichten, vor allem auch, da die damit verbundenen Nachteile bzw. Probleme nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten.

Zu Art. VI (VAG):

Zu § 47:

Durch die Neufassung des § 86 Abs. 1 AktG werden die Sonderbestimmungen des § 47 Abs. 1 und 2 VAG für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit überflüssig.

Bisher sind die Bestimmungen über die Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht anzuwenden. Es erscheint jedoch sinnvoll, auch diese Unternehmen, sofern es sich nicht um kleine Versicherungsvereine handelt, diesen Beschränkungen zu unterwerfen. Sie sind auch sonst in wesentlichen Belangen Aktiengesellschaften gleichgestellt. Die Anforderungen an den Aufsichtsrat eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind den Anforderungen an den Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft durchaus gleichwertig. Der neue § 47 Abs. 1, der im übrigen inhaltlich an die Stelle des bisherigen Abs. 3 tritt, trägt diesen Überlegungen Rechnung.

Die Gleichstellung muss folgerichtig auch für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten. Dies wird in Abs. 2 geregelt.

Zu § 61b und § 63 Abs. 1:

Anpassung der Zitierung

Zu § 82:

Die bestehende, noch nicht in Kraft getretene Vorschrift über die Rotation des Abschlussprüfers (Abs. 1 Z 1) soll durch die Anwendung der nunmehr für sehr große und börsenotierte Kapitalgesellschaften geltenden Vorschrift des § 271a Abs. 1 Z 4 HGB ersetzt werden. Sie gilt ab dem Geschäftsjahr 2006. § 129 Abs. 9 VAG wird durch die Anwendung des § 271a Abs. 1 Z 4 HGB ab dem Geschäftsjahr 2006 obsolet.

Die Vorschrift über die Deckung der Haftung des Abschlussprüfers durch eine Haftpflichtversicherung (Abs. 1 Z 2) wird ebenso wie § 62 Z 2 BWG nicht beibehalten (siehe die Erläuterungen zum Wegfall dieser Bestimmung und des § 63 Abs. 8 BWG). Für die Haftungsgrenzen für den Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen sind jedoch weiterhin wie für Bankprüfer Sonderregelungen erforderlich (neuer Abs. 8). Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 62a BWG verwiesen.

Darüber hinaus sollen die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers inhaltlich weitgehend an die diesbezüglichen Vorschriften des BWG (§ 63 Abs. 1) angeglichen werden, weil keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Regelung erkennbar sind. Dies erfordert folgende wesentliche Änderungen:

             - Der Abschlussprüfer soll nicht wie bisher vom Aufsichtsrat bestellt, sondern von der Hauptversammlung, im Fall von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit vom obersten Organ gewählt werden. Das ergibt sich aus dem ersatzlosen Wegfall von Abs. 1 erster Satz. Mangels einer abweichenden Sondervorschrift ist auf Grund des § 80 Abs. 1 VAG die allgemeine Vorschrift des § 270 Abs. 1 erster Satz HGB anzuwenden. Die Sondervorschrift des geltenden Abs. 4 über die Erteilung des Prüfungsauftrags durch den Vorstand soll folgerichtig ebenfalls wegfallen. Es gilt danach die allgemeine Vorschrift des § 270 Abs. 1 sechster Satz HGB über die Erteilung des Prüfungsauftrags durch den Aufsichtsrat.

             - Der Abschlussprüfer soll, wie im Fall von Kreditinstituten (§ 63 Abs. 1 erster Satz), bereits vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres gewählt werden. Dies wird im neuen Abs. 1 geregelt.

             - Die in den geltenden Abs. 2, 2a und 3 geregelten weitgehenden Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei der Bestellung des Abschlussprüfers sollen künftig wegfallen. Die Aufsichtsbehörde wird auf das ihr bereits gemäß § 270 Abs. 3 sechster Satz HGB zustehende Recht beschränkt, bei Gericht die Bestellung eines anderen als des gewählten Abschlussprüfers zu beantragen. Die neuen Abs. 3 und 4, die an die Stelle der geltenden Abs. 2a und 3 treten, haben nur mehr die Bedeutung, dass die einmonatige Frist zur Antragstellung erst mit der Verständigung der FMA von der Wahl des Abschlussprüfers oder, wenn der Bericht des Abschlussprüfers über das der Wahl vorangegangene Geschäftsjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt, mit dem Einlangen dieses Berichtes bei der FMA beginnt. Darüber hinaus kann die FMA gemäß § 270 Abs. 3 dritter und sechster Satz HGB einen erst nach der Wahl eingetretenen oder bekannt gewordenen Ausschluss- oder Befangenheitsgrund innerhalb eines Monats, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, geltend machen.

Die Bestellung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Geschäftsjahres 2006 braucht, den bisherigen Regeln entsprechend, erst vor Ablauf (statt vor Beginn) dieses Geschäftsjahres zu erfolgen (§ 129i Abs. 4). Im übrigen sollen für die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006 bereits die neuen Regeln gelten (§ 119i Abs. 6).

Der neue § 271a HGB würde auf Grund des § 80 Abs. 1 VAG unmodifiziert, also nur für Versicherungsunternehmen mit bestimmten Größenmerkmalen gelten. Dies soll durch den neuen Abs. 2 verhindert werden. Damit wird für Versicherungsunternehmen die gleiche Rechtslage hergestellt, wie sie gemäß § 62 Z 6a BWG für Banken und gemäß § 31 Abs. 1 PKG für Pensionskassen gilt.

Der geltende Abs. 7 ist auf Grund des § 93 Abs. 1 dritter Satz Aktiengesetz, der nunmehr auch für den Konzernabschluss und den Konzernabschlussprüfer gelten soll, entbehrlich und soll daher  wegfallen. Der Verweis auf das Aktiengesetz stellt im übrigen auch klar, dass die Teilnahmepflicht des Abschlussprüfers auch für einen Ausschuss des Aufsichtsrats gilt, der sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses beschäftigt (Prüfungsausschuss). § 93 Abs. 1 Aktiengesetz gilt gemäß § 47 Abs. 4 (nunmehr Abs. 3) VAG auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Die übrigen Änderungen betreffen lediglich die Neunummerierung von Absätzen.

Zu § 82b:

Nach dem Vorbild des § 63a BWG soll auch der Aufsichtsrat eines Versicherungsunternehmens Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen können. Dies dient der Zielsetzung, die Stellung der Aufsichtsorgane von Versicherungsunternehmen zu stärken und ihnen die Wahrnehmung ihrer Kontrollbefugnisse zu erleichtern (siehe auch die Erläuterungen zu § 63a BWG, GP XXI RV 641).

Zu den §§ 119i und 129i:

Erforderliche Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Zu Art. VII (PKG):

Zu § 30 Abs. 1 und 2:

Die im neuen § 271a HGB normierten speziellen Ausschlussgründe für die Abschlussprüfung großer Kapitalgesellschaften sollen auch auf Pensionskassen Anwendung finden. Da Pensionskassen als Finanzintermediären ein den börsenotierten Unternehmen vergleichbarer Vertrauensstatus zukommen muss, ist es sachlich gerechtfertigt, auf ihre Abschlussprüfer die selben strengeren Ausschlussgründe anzuwenden.

Der Abschlussprüfer soll, wie im Fall von Kreditinstituten (§ 63 Abs. 1 erster Satz), bereits vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres gewählt werden.

Zu § 31a:

Die Abschaffung der Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit im § 275 HGB muss auch in den Spezialgesetzen für Unternehmen des Finanzsektors vorgenommen werden. Die Änderungen der Haftungsgrenzen für den Abschlussprüfer im § 275 Abs. 2 HGB erfordern entsprechend dem Sachlichkeitsgebot weiters unbedingt die Normierung eigener Haftungsgrenzen für Pensionskassen, da die neuen HGB-Haftungsgrenzen für Institute des Finanzsektors viel zu hoch wären (dies grundsätzlich auch für Banken und Versicherungsunternehmen). Daher sind für den Finanzsektor vom HGB abweichende Größenklassen-Schemata erforderlich.

Zu § 49 Z 13:

Die Hauptversammlung wird in der Regel im ersten Halbjahr abgehalten, womit die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006 bereits vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erfolgen hätte müssen. Es hat daher für dieses Geschäftsjahr die Bestellung des Abschlussprüfers (wie bisher) vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen und erst 2006 ist die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007 im voraus erforderlich.

Zu Art. VIII (GenRevG)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Änderung des § 10 Abs. 2 GenRevG ist eine notwendige Folgeänderung insbesondere der Aufgabe der Differenzierung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit nach dem vorgeschlagenen § 275 Abs. 2 HGB.

Zu Z 2 und 3 (§ 13 und § 17):

Diese Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Übertragung der Zuständigkeit für die Zulassung von Revisoren und die Anerkennung der Revisionsverbände auf den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Zu Z 4 (§ 18):

Verlässlicher als bisher soll gewährleistet werden, dass die fachliche Qualifikation der in die Revisorenliste eingetragenen Revisoren erhalten bleibt, auch wenn sie für keinen Revisionsverband mehr tätig sind. Revisoren sollen in Zukunft bei sonstigem Erlöschen ihrer Zulassung alle drei Jahre bescheinigen müssen, dass sie einer fachlich einschlägigen Tätigkeit nachgegangen sind, die den Fortbestand ihrer Qualifikation sichert.

Zu Z 5 (§ 23):

In dieser Bestimmung wird zur Verhinderung von Mehrfachzuständigkeiten (vgl. die Begründung zur Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004, E 39-NR/XXII. GP) die Zuständigkeit zur Anerkennung der Revisionsverbände beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit konzentriert. Zugleich wird die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen bei der Zulassung von Revisoren und der Führung der Revisorenliste betraut sowie eine entsprechende Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit normiert. Nach Abs. 3 haben alle anerkannten Revisionsverbände Anspruch auf Aufnahme in den bereits gegründeten Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung von Revisoren und der Anerkennung von Revisionsverbänden im Interesse einer möglichst hohen Qualität der genossenschaftlichen Revision wahrzunehmen sind. Der Schutzzweck dieser staatlichen Tätigkeit wird ausdrücklich auf das öffentliche Interesse eingeschränkt. Für Schadenersatzansprüche aus Fehlern des Revisors haftet dieser sowie gemäß § 10 Abs. 4 GenRevG der jeweilige Revisionsverband als Ausfallsbürge.

Zu Art. IX (GenRevRÄG 1997)

Die Änderung der Vollziehungsklausel trägt der geplanten Übertragung der Zuständigkeit für die Zulassung von Revisoren und die Anerkennung der genossenschaftlichen Revisionsverbände an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Rechnung.

Zu Art. X (GGG)

Diese Änderungen ergeben sich aus der im Art. VIII vorgeschlagenen Zuständigkeitsübertragung.


Textgegenüberstellung
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005

Aktiengesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot

§ 79. (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.

§ 79. (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Unternehmen betreiben, noch Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, die mit der Gesellschaft nicht konzernmäßig verbunden sind oder an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 HGB) ist, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3)  unverändert

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

§ 86. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

                bis zu 350 000 Euro sieben,

                von mehr als 350 000 Euro zwölf,

                                von mehr als 3 500 000 Euro zwanzig.

§ 86. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festsetzen.

(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied ist. Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat. Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer

 

           1. bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,

 

           2. gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) der Gesellschaft ist oder

 

           3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 HGB).

(3) Ein Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten von Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft konzernmäßig verbunden sind.

(3) Auf die Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs. 1 HGB) zu wahren, nicht anzurechnen.

(4) Hat eine Person bereits so viel oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.

(4) Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, kann nicht sein, wer bereits in acht börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist.

 

(5) Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (§§ 38 ff SEG) gleichzuhalten.

 

(6) Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.

Wahl und Abberufung

Wahl und Abberufung

§ 87. (1) ...

§ 87. (1) unverändert

 

(1a) Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

 

(5) Das Gericht hat auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein wichtiger Grund vorliegt.

Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

§ 90. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

§ 90. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

(2) ...

(2) unverändert

Innere Ordnung des Aufsichtsrats

Innere Ordnung des Aufsichtsrats

§ 92. (1) bis (3) ...

§ 92. (1) bis (3) unverändert

(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen. Die gemäß § 110 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft.

(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die gemäß § 110 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft.

 

(4a) In Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten. In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.

(5) ...

(5) unverändert

Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse

Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse

§ 93. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.

§ 93. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrat

§ 95. (1) bis (4) ...

§ 95. (1) bis (4) unverändert

(5) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

(5) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

           1. bis 10. ...

           1. bis 10. unverändert

         11. die Erteilung der Prokura.

         11. die Erteilung der Prokura;

 

         12. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.

Zu den in den Z 1 und 2 genannten Geschäften kann die Satzung oder der Aufsichtsrat Betragsgrenzen festsetzen, zu den in den Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften haben die Satzung oder der Aufsichtsrat eine Betragsgrenze festzusetzen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

Zu den in den Z 1 und 2 genannten Geschäften kann die Satzung oder der Aufsichtsrat Betragsgrenzen festsetzen, zu den in den Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften haben die Satzung oder der Aufsichtsrat eine Betragsgrenze festzusetzen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(6) bis (7) ...

(6) bis (7) unverändert

Bericht an die Hauptversammlung

Bericht an die Hauptversammlung

§ 96. (1) bis (2) ...

§ 96. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Feststellung des Jahresabschlusses

Feststellung des Jahresabschlusses

§ 125. (1) Der Aufsichtsrat hat sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung gegenüber dem Vorstand über den Jahresabschluss zu erklären.

§ 125. (1) Der Aufsichtsrat hat innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung den Jahresabschluss und einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen und sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) unverändert

Aufstellen des Lageberichts

Aufstellen des Lageberichts

§ 127. (1) bis (2) ...

§ 127. (1) bis (2)  unverändert

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten für den Konzernlagebericht sinngemäß.

Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen

Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen

§ 262. (1) bis (9)  ...

§ 262. (1) bis (9) unverändert

 

(10) § 79 Abs. 1, § 86, § 87 Abs. 1a und 5, § 90 Abs. 1, § 92 Abs. 4 und 4a, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 5 Z 12, § 96 Abs. 3, § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 86 ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. § 92 Abs. 4a ist anzuwenden, sobald nach dem 1. Jänner 2006 ein Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Für die Zeit bis zu dieser Wahl ist § 92 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 3, § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 3 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.

GmbH-Gesetz

§ 30a. (1) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist. Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften innehat.

§ 30a. (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen natürliche Personen sein.

(2) Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer

 

           1. bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,

 

           2. gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) der Gesellschaft ist oder

 

           3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Geschäftsführer der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 HGB).

(3) Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Aktiengesellschaften innehat, sind zusammenzurechnen.

(3) Auf die Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs. 1 HGB) zu wahren, nicht anzurechnen.

(4) Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten in Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft konzernmäßig verbunden sind (§ 115).

(4) Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (§§ 38 ff SEG) gleichzuhalten.

(5) Hat eine Person bereits so viel oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.

(5) Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.

§ 30b. (1) ...

§ 30b. (1) unverändert

 

(1a) Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen den Gesellschaftern ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) unverändert

§ 30e. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

§ 30e. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (228 Abs. 3 HGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

(2) ...

(2) unverändert

§ 30g. (1) bis (2) ...

§ 30g. (1) bis (2) unverändert

(3) Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(3) Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse.

(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Besteht der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen. Die gemäß § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen.

(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die gemäß § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen.

 

(4a) In Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten. Vorsitzender des Prüfungsausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsführer oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.

(5) Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuß ist nur dann beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Beschlußfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen Mitglieder gegeben.

(5) Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuss ist nur dann beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Beschlußfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen Mitglieder gegeben. Die schriftliche, fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Aufsichtsratsmitglieder ist zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat dies vorsieht.

§ 30h. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat angehören noch Geschäftsführer sind, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.

§ 30h. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat angehören noch Geschäftsführer sind, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses), des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

§ 30j. (1) bis (4) ...

§ 30j. (1) bis (4) unverändert

(5) Folgende Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtrats vorgenommen werden:

(5) Folgende Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtrats vorgenommen werden:

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. unverändert

           9. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965.

           9. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;

 

         10. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.

(6) bis (7) ...

(6) bis (7) unverändert

§ 30k. (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.

§ 30k. (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den allfälligen Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten

(2) ...

(2) unverändert

§ 127. (1) bis (3) ...

§ 127. (1) bis (3) unverändert

 

(4) § 30a, § 30b Abs. 1a, § 30e Abs. 1, § 30g Abs. 3, 4, 4a und 5, § 30j Abs. 5 Z 10 und § 30k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 30a ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. § 30k Abs. 1 gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.

SE-Gesetz

Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat

Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat

§ 37. Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 11 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

§ 37. Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 12 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

Geschäftsführung

Geschäftsführung

§ 40. (1) ...

§ 40. (1) unverändert

(2) Die Satzung der Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis Z 11 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. § 95 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.

(2) Die Satzung der Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis Z 12 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. § 95 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.

Jahresabschluss

Jahresabschluss

§ 41. (1) Die geschäftsführenden Direktoren haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats vorzulegen.

§ 41. (1) Die geschäftsführenden Direktoren haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen allfälligen Konzernabschluss sowie einen Lagebericht und einen allfälligen Konzernlagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats vorzulegen.

(2) Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht zu prüfen und sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung durch die geschäftsführenden Direktoren über den Jahresabschluss zu erklären. Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung darüber zu berichten.

 (2) Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht zu prüfen und sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung durch die geschäftsführenden Direktoren darüber zu erklären. Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung darüber zu berichten.

(3) In dem Bericht hat der Verwaltungsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

 (3) In dem Bericht hat der Verwaltungsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss (Konzernabschluss) und den Lagebericht (Konzernlagebericht) geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

Gewinnverteilung und Aufstellen des Lageberichts

Gewinnverteilung und Aufstellen des Lageberichts

§ 42. § 126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten vom Verwaltungsrat zu erfüllen sind.

§ 42. § 126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind.

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 45. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern, die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn festlegen.

§ 45. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.

(2) ...

(2) unverändert

(3) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Verwaltungsratsmitglied sein. Verwaltungsratsmitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied oder Verwaltungsratsmitglied ist; ein Verwaltungsratssitz wird als zwei Aufsichtsratssitze gerechnet. Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf Verwaltungsräten oder Aufsichtsräten innehat. Sitze einer Person in mehreren Verwaltungsräten oder Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass jemand mehr als zwanzig Aufsichtsratssitze oder zehn Verwaltungsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Verwaltungsräten und Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen.

(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 6 AktG sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Verwaltungsratsmitglied oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten von Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft konzernmäßig verbunden sind.

(4) aufgehoben

(5) Hat eine Person bereits so viel oder mehr Sitze in Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.

(5) aufgehoben

Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern

Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern

§ 46. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

§ 46. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) ...

(2) unverändert

(3) § 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und § 88 AktG gelten sinngemäß.

(3) § 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 87 Abs. 1a und Abs. 5 sowie § 88 AktG gelten sinngemäß.

Innere Ordnung des Verwaltungsrats

Innere Ordnung des Verwaltungsrats

§ 51. (1) ...

§ 51. (1) unverändert

(2) ...

(2) unverändert

(3) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Besteht der Verwaltungsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses jedenfalls ein Ausschuss zu bestellen. Dem Bilanzausschuss darf kein geschäftsführender Direktor angehören. Ein Ausschuss zur Führung der laufenden Geschäfte darf nicht eingerichtet werden.

(3) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Ein Ausschuss zur Führung der laufenden Geschäfte darf nicht eingerichtet werden.

 

(3a) In Gesellschaften, deren Verwaltungsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sind, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen, dem kein geschäftsführender Direktor angehören darf. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Verwaltungsrat zu berichten. In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren geschäftsführender Direktor oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.

(4) Der Verwaltungsrat oder sein Ausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Beschlussfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei Verwaltungsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen Mitglieder gegeben. Die schriftliche, fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Verwaltungsratsmitglieder ist zulässig, wenn die Satzung oder der Verwaltungsrat dies vorsieht.

(4) Die schriftliche, fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Verwaltungsratsmitglieder ist zulässig, wenn die Satzung oder der Verwaltungsrat dies vorsieht.

(5) ...

(5) unverändert

Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse

Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse

§ 52. (1) An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, nicht teilnehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt, Verwaltungsratsmitglieder, die geschäftsführende Direktoren sind, von der Teilnahme an Sitzungen auszuschließen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.

§ 52. (1) An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, nicht teilnehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt, Verwaltungsratsmitglieder, die geschäftsführende Direktoren sind, von der Teilnahme an Sitzungen auszuschließen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

Genehmigtes Kapital

Genehmigtes Kapital

§ 63. (1) ...

§ 63. (1) unverändert

(2) Wird der Verwaltungsrat von der Hauptversammlung ermächtigt, über die bedingte Kapitalerhöhung für die Einräumung von Aktienoptionen an leitende Angestellte und die Mitglieder des Vorstands gemäß § 159 Abs. 3 AktG zu entscheiden, so hat der Verwaltungsrat hierüber einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 AktG vor Zustandekommen des Beschlusses des Verwaltungsrats zu veröffentlichen.

(2) Wird der Verwaltungsrat von der Hauptversammlung ermächtigt, über die bedingte Kapitalerhöhung für die Einräumung von Aktienoptionen an leitende Angestellte und geschäftsführende Direktoren gemäß § 159 Abs. 3 AktG zu entscheiden, so hat der Verwaltungsrat hierüber einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 AktG vor Zustandekommen des Beschlusses des Verwaltungsrats zu veröffentlichen.

Zwangsstrafen

Zwangsstrafen

§ 65. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 AktG und der §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 5, 27 Abs. 5, 36, 39 Abs. 4, 41 Abs. 6, 42, 47 Abs. 1 und 58 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist sinngemäß anzuwenden.

§ 65. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 AktG und der §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 5, 27 Abs. 5, 36, 39 Abs. 4, 41 Abs. 5, 42, 47 Abs. 1 und 58 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist sinngemäß anzuwenden.

(2) ...

(2) unverändert

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 67. Dieses Bundesgesetz tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft.

§ 67. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft.

 

(2) § 37, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42, § 45, § 46 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 3, 3a und 4, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Handelsgesetzbuch

Pflicht zur Abschlußprüfung

Pflicht zur Abschlußprüfung

  § 268. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.

§ 268. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. Umstände, die in einem Verfahren nach § 270 Abs. 3 HGB geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers

Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers

  § 270. (1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Wenn ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlußprüfers zu erstatten. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Bestellung des Abschlußprüfers zu entscheiden hat, einzuladen. Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Falls kein Aufsichtsrat besteht, erteilt den Prüfungsauftrag der Vorstand. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn gemäß Abs. 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.

§ 270. (1) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Wenn ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten. Vor Erstattung dieses Vorschlags sowie vor der Wahl durch die Gesellschafter hat der Abschlussprüfer eine nach Leistungskategorien gegliederte Aufstellung über die für das vorangegangene Geschäftsjahr von der Gesellschaft erhaltenen Gesamteinnahmen vorzulegen und über seine Einbeziehung in ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem zu berichten sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Bestellung des Abschlussprüfers zu entscheiden hat, einzuladen. Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen und das Entgelt zu vereinbaren. Falls kein Aufsichtsrat besteht, erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag und vereinbart das Entgelt. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn gemäß Abs. 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.

(2) ...

(2) unverändert

(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 700 000 Euro erreichen, hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlußprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen einem Monat seit dem Tage der Wahl des Abschlußprüfers zu stellen; Gesellschafter können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlußprüfers bei der Beschlußfassung Widerspruch erklärt haben. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstättige Erklärung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen.

(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 271 Abs. 2 bis 5, § 271a oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorliegt oder sonst die Besorgnis einer Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen einem Monat nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Gesellschafter können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen einem Monat nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstättige Erklärung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 269 Abs. 3 nach Ergänzung des Bestätigungsvermerks, nicht mehr gestellt werden. Wegen eines Verstoßes gegen § 271 Abs. 2 bis 5 oder 271a kann weder eine Nichtigkeits- noch eine Anfechtungsklage erhoben werden.

Auswahl der Abschlußprüfer

Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

§ 271. (1) Als Abschlußprüfer des Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften und des Konzernabschlusses dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, auch Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gewählt oder bestellt werden.

§ 271. (1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Konzernabschlüssen, in die keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, können auch Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.

(2) Abschlußprüfer darf nicht sein, wer

(2) Als Abschlussprüfer ist ausgeschlossen, wer

           1. Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 70 000 Euro erreichen;

           1. Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft oder an einem Unternehmen besitzt, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder wer auf Erwerb, Verwaltung und Veräußerung derartiger Anteile maßgeblichen Einfluss hat;

           2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;

           2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;

           3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder von dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;

           3. die in Z 2 genannten Tatbestände innerhalb von 24 Monaten vor dem Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfüllt hat;

           4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;

           4. bei der zu prüfenden Gesellschaft oder für die zu prüfende Gesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks

                a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,

 

               b) bei der internen Revision mitgewirkt hat,

 

                c) Managementaufgaben übernommen hat oder an der Entscheidung über die Auswahl der gesetzlichen Vertreter oder der im Bereich der Rechnungslegung leitenden Angestellten beteiligt war,

 

               d) Bewertungsleistungen oder versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;

           5. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Gesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;

           5. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 4 nicht Abschlussprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;

           6. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 5 nicht Abschlußprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;

           6. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß den Z 1 bis 5 nicht Abschlussprüfer sein darf;

           7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß den Z 1 bis 6 nicht Abschlußprüfer sein darf;

           7. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.

           8. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;

 

           9. die Gesellschaft schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.

 

(3) Abschlußprüfer darf ferner nicht sein, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 2 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Z 1 oder Z 8 des Abs. 2 erfüllt.

(3) Als Abschlussprüfer ist ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 2 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzung der Z 7 des Abs. 2 erfüllt.

(4) Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft darf nicht Abschlußprüfer sein, wenn

           1. sie Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 70 000 Euro erreichen, oder mit dieser verbunden ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Unternehmen an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 10 vom Hundert der Anteile besitzt oder mit dieser verbunden ist;

(4) Eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist.

           2. sie gemäß Abs. 2 Z 6 als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder gemäß Abs. 2 Z 5, 7, 8 oder 9 nicht Abschlußprüfer sein darf;

 

           3. bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter, der mindestens 20 von Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften ein Gesellschafter, der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht Abschlußprüfer sein darf;

 

           4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6 nicht Abschlussprüfer sein darf oder

 

           5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 oder 5 nicht Abschlußprüfer sein darf.

 

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.

 

(6) Weiß der Abschlussprüfer, dass er nach Abs. 1 bis 5 oder nach § 271a ausgeschlossen ist oder hätte er dies wissen müssen, so gebührt ihm für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt.

 

Ausschlussgründe in besonderen Fällen

 

§ 271a. (1) Als Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 3 zweiter Satz sowie einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6) überschritten wird, ist neben den in § 271 Abs. 2 genannten Gründen ausgeschlossen, wer

 

           1. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 15 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;

 

           2. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prüfungstätigkeit hinaus für die zu prüfende Gesellschaft Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;

 

           3. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr für die zu prüfende Gesellschaft bei der Entwicklung, Installation und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen mitgewirkt hat;

 

           4. einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.

 

(2) Als Abschlussprüfer einer in Abs. 1 genannten Gesellschaft ist neben den in § 271 Abs. 2 und 3 genannten Gründen ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzung der Z 1 des Abs. 1 erfüllt.

 

(3) Eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der Abschlussprüfung einer in Abs. 1 genannten Gesellschaft neben den in § 271 Abs. 2 genannten Gründen ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 1 ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist. Abs. 1 Z 4 findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass von der Prüfung der den Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer nach Abs. 1 Z 4 ausgeschlossen wäre; dies gilt sinngemäß für eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausübt.

 

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.

Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

§ 275. (1) ...

§ 275. (1) unverändert

(2) Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf zwei Millionen Euro für eine Prüfung; bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien an einem geregelten Markt im Sinn des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind, beschränkt sich diese Ersatzpflicht auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht mit dem jeweils Fünffachen dieser Beträge beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob einen der Abschlussprüfer ein schwereres Verschulden trifft.

(2) Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht ist bei Fahrlässigkeit bei der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft (§ 221 Abs. 2) mit zwei Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3) mit vier Millionen Euro, bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit acht Millionen Euro und bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Zehnfache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit zwölf Millionen Euro beschränkt; § 221 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß. Diese Beschränkungen für eine Prüfung gelten auch, wenn an ihr mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Sie gelten jedoch nicht für den Abschlussprüfer, der in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Ausgeschlossenheit gehandelt hat.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) unverändert

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 906. (1) bis (11) ...

§ 906. (1) bis (11) unverändert

(12) Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, muss von Unternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind, erst für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Dasselbe gilt für Unternehmen, deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat der EU zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden. In diesen Fällen ist § 245a HGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1999 weiterhin anwendbar.

(12) Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, muss von Unternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind, erst für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Dasselbe gilt für Unternehmen, deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat der EU zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden. In diesen Fällen ist § 245a HGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1999 weiterhin anwendbar. In dieser Fassung ist § 245a auch auf nicht zu einem Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtete Mutterunternehmen bis zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, weiterhin anwendbar.

 

(13) § 268 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 3 und 5, § 271, § 271a und § 275 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../ ... treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Sofern in Bestimmungen über andere Prüfungen auf § 275 verwiesen wird, ist § 275 in der Fassung des BGBl. I Nr. ..../... anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2005 erstattet wird. § 271 Abs. 2 Z 3 ist in Fällen, in denen ein Gesellschafter weniger als 20 von Hundert der Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft besitzt, erst auf die Bestellung zur Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.

Bankwesengesetz

§ 61. (1) ...

§ 61.  (1) unverändert

(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 271 HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden.

„(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 271 und 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.

§ 62. ...

§ 62. unverändert

           1. bis 1a. ...

           1. bis 1a. unverändert

           2. die Haftung für die Revisoren einer genossenschaftlichen Prüfungseinrichtung, die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder für beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht durch Beiträge der Mitglieder oder durch Versicherungen angemessen abgedeckt ist, wobei der abgedeckte Haftungsbetrag jedenfalls nicht geringer als in § 63 Abs. 8 gefordert sein darf;

           2. entfällt

           3. ...

           3. unverändert

           4. der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 20 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstituts und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;

           4. der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 15 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstituts und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;

           5. und 6. ....

           5. und 6. unverändert

         6a. der Bankprüfer als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Revisor einer gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe als Bankprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Bankprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat, für den Zuständigkeitsbereich der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes jedoch nur für den Prüfungsleiter;

         6a. ein Ausschlussgrund gemäß § 271a HGB vorliegt, wobei jedoch auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes nur § 271a Abs. 3 anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass allein die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks keinen Ausschlussgrund darstellt;

           7. bis 15. ...

           7. bis 15. unverändert

§ 62a. Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beträgt, sofern sich nicht aus § 275 Abs. 2 HGB ein höherer Betrag ergibt, je geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro höchstens 2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro höchstens 3 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro höchstens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro höchstens 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt.

§ 62a. Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

 

           1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,

 

           2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,

 

           3. bis zu einer Milliarde Euro auf                                                    4 Millionen Euro,

 

           4. bis zu zwei Milliarden Euro auf                                                    6 Millionen Euro,

 

           5. bis zu 5 Milliarden Euro auf... 9 Millionen Euro,

 

           6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,

 

           7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf                                                   18 Millionen Euro

 

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.

§ 63. (1) bis (7) ...

§ 63.  (1) bis (7) unverändert

(8) Bankprüfer, die gemäß § 62 Z 2 eine Versicherungspflicht trifft, haben eine Haftpflichtversicherung bei einem in einem Mitgliedstaat zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Bankprüfung resultierende Risiko abdeckt. Gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben ein Wahlrecht zwischen der Abdeckung der Haftung durch Beiträge der Mitglieder oder einer Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen dieses Absatzes. Die Deckungssumme des Versicherungsvertrages hat pro geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro mindestens 2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro mindestens 3 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro mindestens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro mindestens 6 Millionen Euro zu betragen. Bei Kreditinstituten, die einer gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung angehören, hat, sofern eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 6 Millionen Euro sowie einen Zuschlag zu betragen, der sich nach der Anzahl der Mitgliedsinstitute bemisst. Der Zuschlag zur Deckungssumme beträgt für 100 Mitglieder je eine Million Euro, wobei die Mitgliederanzahl jeweils auf das nächste Hundert aufzurunden ist. Die Haftpflichtversicherung nach den vorstehenden Bestimmungen kann für Kreditinstitute eines Fachverbandes, in dem mehrere gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen mit unterschiedlichem, insbesondere örtlichem Zuständigkeitsbereich bestehen, für alle Institute des betreffenden Fachverbandes von der Prüfungseinrichtung mit dem größten örtlichen Zuständigkeitsbereich abgeschlossen werden. Die Versicherungsprämie ist spätestens drei Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Bankprüfer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer nachzuweisen; gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben das Bestehen dieser Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA im ersten Quartal des auf das zu prüfende Geschäftsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.

(8) entfällt

§ 103. 1. bis 28d. ...

§ 103. 1. bis 28d. unverändert

 

       28e. (zu § 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a)

§ 61 Abs. 2 und § 62 Z 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

 

        28f. (zum Entfall von § 62 Z 2)

§ 62 Z 2 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

 

       28g. (zu § 62a und Entfall von § 63 Abs. 8):

§ 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. § 63 Abs. 8 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

§ 103c. 1. bis 12. ...

§ 103c. 1. bis 12. unverändert

         13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a ist auf jene Bankprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt

         13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.

§ 107. (1) bis (47)  ...

§ 107. (1) bis (47)  unverändert

 

(48) § 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a und § 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 62 Z 2 und § 63 Abs. 8 treten mit 1. Jänner 2006 außer Kraft.

Versicherungsaufsichtsgesetz

§ 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 47. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 86 Abs. 1 bis 3 und 6, § 87 Abs. 1a bis 5 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt.

 (2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.

 (2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des § 86 Abs. 2, 3 und 6 Aktiengesetz 1965 und des § 30a Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.

 (3) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 87 Abs. 2 und 4 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 (3) aufgehoben

 (4) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 (3) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 (5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 (4) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 (6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 (5) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 (7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 (6) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 61b. (1) und (2) ...

§ 61b. (1) und (2) unverändert

 (3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.

 (3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) unverändert

§ 63. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47 Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49 Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56 Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61c.

§ 63. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47 Abs. 1 bis 3, 4 dritter Satz, 5 und 6, des § 49 Abs. 3 letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56 Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61c.

 (2) bis (6) ...

 (2) bis (6) unverändert

§ 82. (1) Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen. Als Abschlussprüfer darf nicht benannt werden,

§ 82. (1) Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die zum Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben.

           1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;

 

           2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem im Abs. 8a angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte Versicherungsunternehmen.

 

Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat als Abschlußprüfer benannte Person bekanntzugeben.

 

 (2) Die FMA hat, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen und die Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener Frist zu verlangen. Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen, wenn die personelle oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet ist.

 (2) Die Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

 (2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen.

 

 (3) Hat der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder innerhalb der von der FMA für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die FMA selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu benannten Abschlußprüfer bestehen.

 (3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 HGB stellen.

(4) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben dem Abschlußprüfer, dessen Beauftragung die FMA nicht widersprochen oder den sie selbst benannt hat, unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen.

 (4) War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 2 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.

(5) und (6) ...

 (5) und (6) unverändert

(6a) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu bestätigen.

 (7) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu bestätigen.

(7) An den Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahresabschluß hat der Abschlußprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.

 (7) aufgehoben

(8) Hält es die FMA für erforderlich, dass die Prüfung ergänzt wird, so haben der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren auf Verlangen der FMA die Ergänzung der Prüfung zu veranlassen.

 (8) und (8a) aufgehoben

(8a) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschlussprüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.

 (8) Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme    

 

           1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,

 

           2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,

 

           3. bis zu einer Milliarde Euro auf                                                    4 Millionen Euro,

 

           4. bis zu zwei Milliarden Euro auf                                                    6 Millionen Euro,

 

           5. bis zu 5 Milliarden Euro auf... 9 Millionen Euro,

 

           6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,

 

           7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf                                                   18 Millionen Euro

 

je geprüftem Versicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im übrigen ist auf die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.

(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlußprüfer und Vorstand oder den geschäftsführenden Direktoren über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands oder der geschäftsführenden Direktoren die FMA.

 (9) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind die Abs. 1 bis 7 anzuwenden.

(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 anzuwenden.

 (10) aufgehoben

(11) Bei Anwendung des § 80b Abs. 1 hat der Bericht gemäß Abs. 5 insbesondere auch nähere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften des § 80b Abs. 1 zu enthalten.

 (10) Bei Anwendung des § 80b Abs. 1 hat der Bericht gemäß Abs. 5 insbesondere auch nähere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften des § 80b Abs. 1 zu enthalten.

(12) Die Anwendung des § 86b Abs. 2 und des § 86g ist im Bericht gemäß Abs. 5 anzugeben.

 (11) Die Anwendung des § 86b Abs. 2 und des § 86g ist im Bericht gemäß Abs. 5 anzugeben.

 

Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den
Verwaltungsrat

 

§ 82b. (1) Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschlussgrund gemäß §§ 271 oder 271a HGB vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen..

 

 (2) Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.

 

 (3) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 102 Abs. 2 bis 4 zu ermöglichen.

§ 119i. (1) bis (4) ...

§ 119i. (1) bis (4) unverändert

 

 (5) § 47, § 61b, § 63 Abs. 1, § 82 und § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

 (6) § 61b Abs. 3 und § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.

§ 129i. (1) bis (3) ...

§ 129i. (1) bis (3) ...

 

 (4) Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.

Pensionskassengesetz

§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Ausschließunggründe liegen neben den in § 271 HGB normierten Ausschließungsgründen insbesondere dann vor, wenn der Abschlussprüfer schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren die Pensionskasse als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.

§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(3) ...

(3) unverändert

 

§ 31a. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme  

 

           1. bis zu 200 Millionen Euro auf .............................  2 Millionen Euro,

 

           2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,

 

           3. bis zu einer Milliarde Euro auf............................. 4 Millionen Euro,

 

           4. bis zu zwei Milliarden Euro auf ..........................  6 Millionen Euro,

 

           5. bis zu 5 Milliarden Euro auf .  9 Millionen Euro,

 

           6. bis zu 15 Milliarden Euro auf ..............................  12 Millionen Euro,

 

           7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf ..................  18 Millionen Euro

 

je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.

§ 49.  1. bis 12. ...

§ 49.  1. bis 12. unverändert

         13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 31 Abs. 1 ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.

         13. (zu § 31 Abs. 2):

Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.

§ 51. (1) bis (25) ...

§ 51. (1) bis (25) unverändert

 

(26) § 31 Abs. 1 und 2, § 31a und § 49 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

§ 10. (1) ...

§ 10.  (1) unverändert

(2) Der Revisor ist zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger Genossenschaften (§ 22 Abs. 6 GenG) richtet sich nach § 275 Abs. 2 HGB, bei der Revision anderer Genossenschaften ist sie mit 350 000 Euro bei leichter und mit dem Fünffachen dieses Betrags bei grober Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Revision mehrere Revisoren beteiligt waren, mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen wurden oder durch diese Handlungen auch Pflichten gemäß § 275 Abs. 2 HGB verletzt wurden, und ohne Rücksicht darauf, ob einen der Revisoren ein schwereres Verschulden trifft. Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach § 62a BWG.

(2) Der Revisor ist zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger Genossenschaften (§ 22 Abs. 6 GenG) richtet sich nach § 275 Abs. 2 HGB, bei der Revision anderer Genossenschaften ist sie mit 350 000 Euro bei Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Revision mehrere Revisoren beteiligt waren, mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen wurden oder durch diese Handlungen auch Pflichten gemäß § 275 Abs. 2 HGB verletzt wurden, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach § 62a BWG.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) unverändert

Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit

Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit

§ 13. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.

§ 13. (1) Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat im Rahmen der Firmenbuchdatenbank eine Liste der zugelassenen Revisoren zu führen. §§ 33 und 34 FBG sind sinngemäß anzuwenden. Eine Abfrage über Namen ist erlaubt.

(2) Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat unter Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine öffentlich zugängliche Liste der zugelassenen Revisoren zu führen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekanntzugeben.

Prüfungsverordnung

Prüfungsverordnung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15 genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.

§ 17. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15 genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.

(2) ...

(2) unverändert

Widerruf der Zulassung

Widerruf der Zulassung

§ 18. Der Bundesminister für Justiz hat die Zulassung als Revisor auf dessen Antrag oder, wenn Umstände eintreten, auf Grund derer die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; Revisionsverbände und Gerichte haben das Bundesministerium für Justiz von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 18. (1) Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2 und 3) hat die Zulassung zum Revisor auf Antrag des Revisors oder, wenn Umstände eintreten, derentwegen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; die Revisionsverbände haben die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Eingetragene Revisoren, die keinem Revisionsverband angehören, haben der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in jedem dritten Kalenderjahr nach ihrem Ausscheiden aus einem Revisionsverband unaufgefordert zu bescheinigen, dass sie in den letzten drei Jahren einer facheinschlägigen Tätigkeit in einem Umfang nachgegangen sind, der das Fortbestehen ihrer fachlichen Befähigung sichert. Unterbleibt diese Bescheinigung, so erlischt die Zulassung zum Revisor und die Person ist aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen. Bei einem Antrag auf Wiedereintragung ist zu bescheinigen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Revisors durch den Antragsteller nach wie vor gewährleistet ist.

Zuständige Behörde

Zuständige Behörden

§ 23. Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Justiz zuständig, und zwar im Einvernehmen mit

§ 23. (1) Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

           1. dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute bezweckt, beziehungsweise

 

           2. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Revision von Wohnungsgenossenschaften, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, bezweckt.

 

 

(2) Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (§§ 13 und 18), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.

 

(3) Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.

 

(4) Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 32.  (1) bis (2) ...

§ 32.  (1) bis (2) unverändert

 

(3) § 10 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 1, § 18 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf vor diesem Tag gestellte Anträge auf Zulassung als Revisor oder auf Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist § 13 bzw. § 23 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. ...../.... ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.

 

(4) Der Bundesminister für Jusitz hat der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2) alle zur Weiterführung der Revisorenliste (§ 13 Abs. 2 und 3) notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

 

(2) Artikel V § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Vollziehung

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels I §§ 1 bis 18 sowie 21 und §§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Artikel I §§ 19, 20, 22 und 23 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beziehungsweise dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des Art. IV sowie Art. V § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels I §§ 1 bis 12 sowie 21 und §§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels I §§ 13 bis 18 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Artikels I §§ 19, 20, 22 und 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Artikel IV sowie V § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Gerichtsgebührengesetz

Entstehung der Gebührenpflicht

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

  § 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. unverändert

           6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 und 6 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

           6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

           7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3 bis 5 und 8 bis 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen;

           7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3, 4, 8, 9 und 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

         7a. bis 9. ...

         7a. bis 9. unverändert

Tarifpost 10

Tarifpost 10

Tarifpost 10 ...

Tarifpost 10 unverändert

Anmerkungen 1 bis 17 ...

Anmerkungen 1 bis 17 unverändert

       17a. Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuchdatenbank geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III. Die Anmerkung 17 und die auf Grund dieser Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.

       17a. aufgehoben

Anmerkungen 18. bis 20. ...

Anmerkungen 18. bis 20. unverändert

Tarifpost 14

Tarifpost 14

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

Pauschalgebühren:

 

 

           1. bis 4. unverändert

 

 

           5. für Anträge um Eintragung in die Liste der  zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997)

69 Euro

 

           6. für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 GenRevG 1997)

960 Euro

 

           7. bis 10. unverändert

 

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

Pauschalgebühren:

 

 

           1. bis 4. unverändert

 

 

           5. aufgehoben

 

 

           6. aufgehoben

 

 

           7. bis 10. unverändert

 

 

 

Artikel VI

Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 22. ...

           1. bis 22. unverändert

 

         23. § 2 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Z 6 in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem 31. Dezember 2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.