Vorblatt
Problem:
In den letzten
Jahren ist durch einige Aufsehen erregende Zusammenbrüche großer Konzerne eine
internationale Debatte über mögliche Verbesserungen zur Stärkung des Vertrauens
in börsenotierte Unternehmen und damit in die Finanzmärkte entstanden. Auch
Österreich ist von Unternehmenszusammenbrüchen nicht verschont geblieben.
Der Nationalrat
hat am 29. Jänner 2004 den Bundesminister für Justiz mit der einstimmig
angenommenen Entschließung E 39-NR/XXII. GP ersucht, zur Stärkung des
Vertrauens in die österreichische Wirtschaft Maßnahmen zur weiteren
Verbesserung der Corporate Governance, zur Verbesserung der Qualität der
Abschlussprüfung, zur Bekämpfung des Insiderhandels und zur Sicherung der
Verlässlichkeit von Finanzinformationen im Rahmen einer Begutachtung zu prüfen
und dem Nationalrat einen entsprechenden Gesetzentwurf zuzuleiten.
Ziel:
Vor dem
Hintergrund einer zunehmenden internationalen Vernetzung von Unternehmen sollen
im Einklang mit der internationalen Entwicklung der Aufsichtsrat und der
Abschlussprüfer als wichtigste Kontrollinstanzen in Kapitalgesellschaften
gestärkt werden.
Inhalt:
Einige Regelungen
aus dem Österreichischen Corporate Governance Kodex werden ins Aktiengesetz
übernommen. Die Höchstzahl an für eine Person zulässigen Aufsichtsratsmandaten
wird verringert. Bei börsenotierten Gesellschaften muss innerhalb des
Aufsichtsrats ein Prüfungsausschuss bestellt werden.
Die Bestimmungen
zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers werden verschärft; statt der externen
Rotation wird eine interne (personenbezogene) Rotation vorgesehen. Die
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Regeln werden klargestellt. Bei der
Haftung des Abschlussprüfers wird von der Differenzierung der
Haftungshöchstbeträge nach Verschuldensgrad abgesehen.
Alternativen:
Weiteres Abwarten
der Entwicklung auf EU-Ebene unter Beibehaltung der Verpflichtung zur externen
Rotation des Abschlussprüfers.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die Unabhängigkeit
des Abschlussprüfers ist Gegenstand einer Empfehlung der Kommission vom
16. Mai 2002 (2002/590/EG). Der Entwurf greift die Inhalte dieser
Empfehlung auf und berücksichtigt auch die zu erwartenden Regelungen des
Richtlinienvorschlags über die Prüfung des Jahresabschlusses und des
konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (Abschlussprüfer-Richtlinie) sowie die Grundgedanken der
Empfehlung über die Stärkung der Rolle von nicht geschäftsführenden Direktoren
und Aufsichtsräten.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Kosten und Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und
den Wirtschaftsstandort Österreich:
Dem Bund entstehen
keine Kosten.
Die Beibehaltung
der externen Rotation könnte den Wirtschaftsstandort Österreich benachteiligen:
Es ist international üblich, in einem Konzern verbundene Unternehmen von
Wirtschaftsprüfern der gleichen Gruppe (des gleichen Netzwerkes) prüfen zu
lassen. Wäre eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dieser
Gruppe auf Grund der externen Rotation von der Prüfung ausgeschlossen, müsste
(zusätzlich) eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer
bestellt werden.
Allgemeiner Teil
Eine der
Bedingungen für eine florierende Wirtschaft ist die Gewährleistung von
Rahmenbedingungen, die einen optimalen Schutz der Interessen der Anleger,
Gläubiger und der Wirtschaft selbst gewährleisten. Eine funktionierende
Kontrolle innerhalb der Unternehmen, eine möglichst zuverlässige
Abschlussprüfung und strenge Bestimmungen zur Verhinderung von
Kapitalmarktdelikten dienen damit wesentlich der Attraktivität Österreichs als
Investitionsstandort und sind auch ein Wettbewerbsvorteil für den
österreichischen Kapitalmarkt.
Der Nationalrat
hat daher in seiner Entschließung vom 29. Jänner 2004 (E 39-NR/XXII. GP)
betreffend Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische
Wirtschaft dem Bundesminister für Justiz die Prüfung folgender Punkte
aufgetragen (der Text der Begründung zu dieser Entschließung ist jeweils kursiv
gedruckt, die dazu vorgeschlagenen Maßnahmen sind in normalem Schriftbild
dargestellt):
1. Weitere Verbesserung
der Corporate Governance (insbesondere börsenotierter österreichischer
Unternehmen)
Im
Österreichischen Corporate Governance Kodex zum Aufsichtsrat enthaltene
Empfehlungen sind unter dem
Gesichtspunkt zu prüfen, inwieweit sie für alle
Aktiengesellschaften, jedenfalls aber für börsenotierte Aktiengesellschaften,
in das Aktiengesetz übernommen werden sollen.
So
sollte geprüft werden, ob bzw. inwieweit Aufsichtsräte keine Organfunktion in
Gesellschaften haben dürfen, die zum Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis
stehen. Näher zu untersuchen ist, ob beziehungsweise unter welchen Kautelen
Aufsichtsräte und Abschlussprüfer Beratungsaufträge für das Unternehmen
übernehmen dürfen.
Einleitend ist zu
diesem Anliegen der Entschließung darauf hinzuweisen, dass den Regeln des
Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) aufgrund einer Neuerung im
Prime Market Regelwerk der Wiener Börse größere Bedeutung zukommen wird, da
alle im Prime Market notierenden Unternehmen verpflichtet werden, ab dem
Geschäftsjahr 2004 in ihren Geschäftsbericht eine Erklärung über die Einhaltung
bzw. Nichteinhaltung des Corporate Governance Kodex aufzunehmen. Daher
beschränkt sich der Entwurf überwiegend auf die Übernahme jener Regeln des
Kodex, die für alle Kapitalgesellschaften zweckmäßig erscheinen und die sich
für einen Wechsel von „soft law“ in gesetzliche Bestimmungen eignen. In einigen
Bereichen greift der Entwurf auch den generellen Ansatz des Kodex auf, wonach
Informationspflichten starren gesetzlichen Regeln vorzuziehen sind. (Verweise
auf den ÖCGK beziehen sich auf die Fassung vom September 2002.)
So haben zum
Beispiel statt eines generellen Verbots der Aufsichtsratstätigkeit von
Personen, die zum Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis stehen, künftig die
Personen, die zur Wahl in den Aufsichtsrat antreten, gegenüber der
Hauptversammlung alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten (§ 87 Abs. 1a AktG). Durch solche Informationen
kann die Hauptversammlung besser beurteilen, ob die betreffende Person
(trotzdem) Mitglied des Aufsichtsrates werden soll. Zu ähnlichen Informationen
soll in Zukunft auch der Abschlussprüfer vor seiner Wahl verpflichtet sein
(§ 270 Abs. 1 HGB).
Verträge, in denen
sich Aufsichtsratsmitglieder gegenüber dem Unternehmen zu einer Leistung gegen
ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten – was auf Beratungsverträge
in aller Regel zutrifft – soll der Vorstand in Hinkunft nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrats schließen (§ 95 Abs. 5 Z 12 AktG). Bei sehr großen
und börsenotierten Gesellschaften (vgl. § 271a Abs. 1 erster Satz
HGB) soll eine noch striktere Trennung der Abschlussprüfung von zusätzlichen
Dienstleistungen – also vor allem Beratungsleistungen – erfolgen: Als
Abschlussprüfer soll ausgeschlossen sein, wer über die Prüfungstätigkeit hinaus
Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die sich auf den Jahresabschluss
nicht nur unwesentlich auswirken (§ 271a Abs. 1 Z 2 HGB).
Die
Kumulation von Aufsichtsratsmandaten
sollte – unbeschadet der bestehenden Ausnahmen – deutlich weiter
beschränkt werden.
Die allgemeine
Höchstzahl von zehn Aufsichtsratsmandaten (§ 86 Abs. 2 AktG) soll
beibehalten werden, doch kommt es durch eine nunmehr durchgängige doppelte
Anrechnung von Mandaten als Aufsichtsratsvorsitzender zu einer deutlichen
Verminderung der kumulierbaren Aufsichtsratsmandate. Die privilegierte
Berechnung der Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten zur Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen einer Gebietskörperschaft oder eines mit der
Gesellschaft in einem Konzern verbundenen Unternehmens wird beibehalten, jedoch
in ihrer Wirkung abgeschwächt. Das sogenannte „Hausbanken-Privileg“ soll
entfallen; dafür soll in Hinkunft auch ein Aufsichtsratsmandat zur Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen eines an der Gesellschaft im Sinn des
§ 228 Abs. 1 HGB beteiligten Unternehmens der privilegierten
Berechnung unterfallen („Beteiligungsprivileg“).
Die
Einrichtung eines Bilanzausschusses (Prüfungsausschusses) sollte bei
börsenotierten Gesellschaften unabhängig von der Größe des Aufsichtsrats
verpflichtend sein. Es sollte auch geprüft werden, inwieweit seine Mitglieder
keine maßgebenden Funktionen in verbundenen Unternehmen innehaben sollen und
inwieweit ehemalige Vorstandsmitglieder oder Prüfer der Gesellschaft vom
Vorsitz im Bilanzausschuss ausgeschlossen sein sollen. Ebenso sollte der
Vorschlag geprüft werden, den Bilanzausschuss auch in die Vorauswahl des Abschlussprüfers
und in die Honorarverhandlungen sowie in die Prüfungsplanung einzubinden; die
Kommunikation zwischen Bilanzausschuss und Abschlussprüfer ist jedenfalls zu
verstärken.
Börsenotierte
Gesellschaften sind in Hinkunft jedenfalls zur Bestellung eines
Prüfungsausschusses verpflichtet, dem außerdem eine in Belangen der
Abschlussprüfung besonders versierte Person (Finanzexperte) angehören muss
(§ 92 Abs. 4a AktG). Da dem Prüfungsausschuss nur Mitglieder des
Aufsichtsrates angehören können, kommen die für Aufsichtsratsmitglieder
geltenden Ausschluss- und Befangenheitsgründe auch für alle Mitglieder des
Prüfungsausschusses zum Tragen. Außerdem dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder,
leitende Angestellte und Abschlussprüfer des Unternehmens für einen Zeitraum
von drei Jahren nach Abschluss ihrer Tätigkeit keine besonders verantwortliche
Stellung im Prüfungsausschuss einnehmen, also weder Vorsitzender noch
Finanzexperte sein. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden gesetzlich
erweitert; überdies ist durch die fachliche Qualifikation des Finanzexperten eine
verbesserte Kommunikation mit dem Abschlussprüfer zu erwarten.
2. Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung
a) Die Qualität
der Abschlussprüfung wird von der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer maßgeblich
beeinflusst. In diesem Sinn sollen daher entsprechend dem Risikopotential
zusätzliche Unvereinbarkeitsbestimmungen verankert und das Verbot der
Selbstprüfung wirksamer gestaltet werden. Gleichzeitig wird zu prüfen sein, ob
die Rotation der Abschlussprüfer im Hinblick auf neue Erkenntnisse seit ihrer
Beschlussfassung überarbeitet werden soll. Die Haftungsbegrenzungen für Abschlussprüfer sollen entsprechend
dem tatsächlichen Risikopotential gestaffelt werden.
Das Ziel, die
Qualität und Verlässlichkeit der Abschlussprüfung zu sichern und damit das Vertrauen
in den Finanzmarkt zu stärken, wurde bereits im Finanzmarktaufsichtsgesetz
(FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001) in der Weise verfolgt, dass bei den
Haftungsgrenzen für die Abschlussprüfer nach dem Grad des Verschuldens
differenziert und eine externe Rotation vorgesehen wurde. Letzteres bedeutet,
dass nach einer bestimmten Zeit der Abschlussprüfer gewechselt werden muss; ist
eine Wirtschaftsprüfergesellschaft Abschlussprüfer, so ist die Gesellschaft von
der Prüfung ausgeschlossen.
Das Thema der
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist seither in Fachkreisen und in der
europäischen Politik intensiv diskutiert worden: Am 16. Mai 2002 hat die
Europäische Kommission die Empfehlung über die Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers in der EU (2002/590/EG) als erstes Ergebnis dieser
Diskussionen herausgegeben. In weiterer Folge haben die USA auf Aufsehen
erregende Bilanzskandale mit dem Sarbanes-Oxley Act reagiert, der unter anderem
auch strenge Regelungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vorsieht. In
diesen beiden Rechtsakten wurde der Weg beschritten, für die Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers bedenkliche zusätzliche Dienstleistungen zu identifizieren,
jedoch eine interne (personenbezogene) Rotation vorzusehen. Dabei wird es als
ausreichend angesehen, wenn bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die
Prüfer in leitenden Funktionen nach einer bestimmten Zeit ausgetauscht werden.
Vor dem
Hintergrund einer Harmonisierung der europäischen Bestimmungen der
Rechnungslegung und verwandter Rechtsgebiete und einer Globalisierung der
Finanzmärkte erscheint es sachgerecht, die österreichische Rechtslage diesen
Entwicklungen anzupassen. Dies führt im Ergebnis ausnahmsweise dazu, dass
§ 271 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4 Z 2 HGB noch vor
ihrem Wirksamwerden zu ändern sind.
Zur Stärkung der
Unabhängigkeit des Prüfers sieht der Entwurf ein vollständiges Verbot des
Besitzes von Anteilen an der geprüften Gesellschaft sowie genauer und strenger
formulierte Bestimmungen betreffend das Verbot der Selbstprüfung vor. So sollen
neben der Führung der Bücher die Teilnahme an der internen Revision, das
Treffen von Entscheidungen für das Management sowie die Erstellung von Bewertungsgutachten
und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Versicherungsmathematik
für den Prüfer nicht erlaubt sein. Bei großen Gesellschaften umfasst das Verbot
auch Dienstleistungen bei der Einführung von Rechnungslegungssystemen und die
strategische Steuerberatung. Der Entwurf schlägt für die Prüfung großer
Gesellschaften die international verbreitete interne Rotation vor und stärkt
die Stellung des Aufsichtsrats gegenüber dem Abschlussprüfer durch weitere
Informationspflichten des Prüfers und durch die Zuständigkeit des
Aufsichtsrates zur Honorarvereinbarung.
Weiters setzt sich
der Entwurf das Ziel, die Unabhängigkeitsbestimmungen klarer zu formulieren und
die Rechtsfolgen einer Verletzung der Unabhängigkeitsbestimmungen abschließend
zu regeln. Die drohende Sanktion der Nichtigkeit mit ihren weitreichenden
Folgen soll zugunsten des gerichtlichen Ersetzungsverfahrens, das rasch
Rechtssicherheit bietet, zurückgedrängt werden.
In Bezug auf die
Haftungsgrenzen haben die praktischen Erfahrungen am Versicherungsmarkt
gezeigt, dass die Versicherer die Prämien starr nach der Haftungshöchstgrenze
bemessen, ohne dabei auf die unterschiedlichen Wahrscheinlichkeiten von
Schadensfällen aufgrund leichter oder grober Fahrlässigkeit Bedacht zu nehmen.
Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Haftungshöchstgrenzen bei
grober Fahrlässigkeit Rückversicherungen bei ausländischen Versicherungsunternehmen
notwendig machen, sodass die österreichischen Versicherer selbst vor starren
Rahmenbedingungen stehen. Diese Umstände führen zu einer empfindlichen
Verteuerung der Versicherungen und somit der Kosten der Abschlussprüfung. Als
Reaktion darauf soll die Verfünffachung des Haftungsrahmens bei grober
Fahrlässigkeit abgeschafft werden. Im Gegenzug werden jedoch die
Haftungsgrenzen bei – vormals leichter – Fahrlässigkeit angehoben.
b) Entsprechend der
Empfehlung der Kommission 2001/256/EG „Mindestanforderungen an
Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU“ sind weitere
Qualitätssicherungsmaßnahmen wie das Peer Review-System auf die Zweckmäßigkeit
einer gesetzlichen Verankerung zu prüfen. Bei dem derzeit auf freiwilliger Basis
bestehenden Peer Review-System des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer
muss sich jeder Abschlussprüfer einer Kontrolle der
Qualitätssicherungsmaßnahmen seiner Prüfungsleistung durch dazu qualifizierte
Berufskollegen unterziehen.
Grundsätzlich
sollen bei den Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung die
Abschlussprüfer der am Kapitalmarkt teilnehmenden Unternehmen einer
intensiveren Qualitätskontrolle unterzogen werden.
Die
Qualitätssicherungsmaßnahmen sollen sich auch auf die genossenschaftlichen
Revisionsverbände erstrecken. In diesem Zusammenhang sollen derzeit bestehende
Mehrfachzuständigkeiten für die Anerkennung und Überprüfung der
Aufgabenerfüllung der Genossenschaftsrevisionsverbände sowie für das
Berufsrecht der Revisoren beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
konzentriert werden.
Für Mitglieder des
Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer besteht in Österreich derzeit auf
Basis der freiwilligen Selbstverpflichtung ein Qualitätssicherungssystem, das
die Teilnahme an einem Peer Review-System vorschreibt. Damit ist der größte
Teil der österreichischen Abschlussprüfer bereits derzeit einem
Qualitätssicherungssystem unterworfen.
Dieses System soll
nun in einem Qualitätssicherungsgesetz verankert werden, ein entsprechender
Entwurf wurde im Frühjahr 2005 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
zur Begutachtung versandt.
Zugleich wird in
den Art. VIII und IX dieses Entwurfs im Interesse der Konzentration
gleichartiger Aufgaben bei einem Ressort die Zuständigkeit für das Berufsrecht
der Revisoren und für die Anerkennung von genossenschaftlichen
Revisionsverbänden dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
3. Einrichtung eines Beirats für Rechnungslegung
und Abschlussprüfung
Internationalen
Vorbildern entsprechend sollte der Beirat aus Vertretern der Rechnungsleger,
der Abschlussprüfer und der Wissenschaft, sowie aus Vertretern der Investoren
und der Finanzanalysten zusammengesetzt sein, wobei eine entsprechende
Vertretung der kleinen und mittelständischen Wirtschaft sicherzustellen ist. Er
soll in seiner primären Funktion als Kompetenz- und Informationszentrum zu
einer konsistenten Vertretung der österreichischen Position in den immer
zahlreicher werdenden internationalen und EU-Gremien beitragen und eine
unabhängige, fachlich auf höchstem Niveau stehende Beratung der zuständigen
Ressorts bieten.
Ein solcher Beirat
für Rechnungslegung und Abschlussprüfung wurde zu Jahresbeginn 2005 eingesetzt
und hat bereits seine Tätigkeit aufgenommen. Er wird vom Trägerverein
„Österreichisches Rechnungslegungskomitee“ unterstützt, dem die
Interessenvertretungen der betroffenen Wirtschaftskreise angehören sowie der
Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium
für Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
4. Maßnahmen gegen Insiderhandel
Die
Strafbestimmungen bei Insiderhandel sollen wirksamer und die Strafverfolgung
durch eine Parteistellung der Finanzmarktaufsichtsbehörde effizienter gestaltet
werden. Erforderlich ist (auch im Sinne der bis Herbst 2004 umzusetzenden
Marktmissbrauchs-Richtlinie) ergänzend eine unverzügliche Meldung aller
Transaktionen von Organmitgliedern und leitenden Angestellten mit Aktien des
Unternehmens oder eines ihm nahe stehenden Unternehmens an die
Finanzmarktaufsicht sowie eine Veröffentlichung dieser Transaktionen. Eine
rechtskräftige Verurteilung wegen Insiderhandels soll ausdrücklich als
Abberufungsgrund festgeschrieben werden.
Diese Maßnahmen
wurden durch ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das
Wertpapieraufsichtsgesetz geändert werden, umgesetzt (BGBl. I
Nr. 127/2004). Die Verpflichtung zur Meldung und Veröffentlichung von
bestimmten Wertpapiertransaktionen von Organmitgliedern und leitenden
Angestellten wurde in § 48d Abs. 4 BörseG, die Verurteilung wegen
Insiderhandels als wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung zum
Vorstandsmitglied im Sinne des § 75 Abs. 4 AktG in den Erläuterungen
zu § 48b BörseG festgeschrieben.
5. Sicherung der Verlässlichkeit von
Finanzinformationen
Zur
Sicherung der Verlässlichkeit marktrelevanter Informationen sollte auch die
unmittelbare Haftung von Organen gegenüber geschädigten Anlegern bei grob
fahrlässig erteilten unrichtigen Finanzinformationen oder falschen bzw. unterlassenen
Ad-hoc-Mitteilungen erwogen werden.
Von der Einführung
einer unmittelbaren Haftung der Organwalter soll nach eingehender Prüfung
abgesehen werden. Ist der Emittent geschädigten Anlegern zum Schadenersatz
verpflichtet, so kann er bei den verantwortlichen Organmitgliedern bei jedem
Verschuldensgrad Rückgriff nehmen (§ 84 Abs. 2 und § 99 AktG);
dieser Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme kommt auch eine nicht
unbeträchtliche verhaltenssteuernde Wirkung zu.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher
Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz auf Art. 10
Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).
Finanzielle Auswirkungen:
Eine Mehrbelastung
des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften ist nicht zu erwarten.
Besonderer Teil
Zu Art. I (AktG):
Zu Z 1 (79 Abs. 1):
Aufsichtsratsmandate
in konzernfremden Unternehmen sowie in Unternehmen, an denen die Gesellschaft
nicht unternehmerisch im Sinn des § 228 Abs. 1 HGB beteiligt ist,
sollen Vorstandsmitglieder in Zukunft nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
übernehmen dürfen. Solche mehrfache Organfunktionen sollen nur möglich sein,
wenn aus Sicht der Gesellschaft dagegen keine Bedenken bestehen. Die Bestimmung
übernimmt den Gedanken der Regel 26 des Österreichischen Corporate Governance
Kodex (ÖCGK). Die übrigen in dieser Regel aufgezählten Funktionen als Mitglied
des Leitungsorgans in anderen Gesellschaften (Vorstand oder Geschäftsführer)
sind bereits bisher vom Verbot erfasst, ohne Einwilligung des Aufsichtsrats ein
Handelsgewerbe zu betreiben (s. Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG
§ 79 Rz 2).
Eine Beteiligung
nach § 228 Abs. 1 HGB – die üblicherweise als unternehmerische
Beteiligung bezeichnet wird – liegt vor, wenn die Gesellschaft verbriefte oder
nicht verbriefte Anteile an einem anderen Unternehmen hält, die dazu bestimmt
sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem
Unternehmen zu dienen. Hält die Gesellschaft Anteile über zumindest 20% des
Nennkapitals des anderen Unternehmens, wird vermutet, dass es sich um eine
unternehmerische Beteiligung handelt. Eine unternehmerische Beteiligung kann
aber durchaus auch vorliegen, wenn weniger als 20% der Anteile gehalten werden,
sofern die Gesellschaft aus strategischen Überlegungen beabsichtigt, die
Anteile auf Dauer zu halten. Um diese Absicht zweifelsfrei zu dokumentieren,
hat die Gesellschaft z.B. die Möglichkeit, unternehmerische Beteiligungen unter
20% im Anhang zum Jahresabschluss auszuweisen (Beteiligungen ab 20% sind
verpflichtend im Anhang anzugeben, vgl. § 238 Z 2 HGB).
Der
terminologische Vorgriff auf das geplante Handelsrechts-Änderungsgesetz
(Unternehmen statt Handelsgewerbe und unternehmerisch tätige Gesellschaft statt
Handelsgesellschaft) ist auch ohne das „Unternehmergesetzbuch“ sinnvoll und
entspricht auch eher der Formulierung des § 24 Abs. 1 GmbHG.
Für
Geschäftsführer einer GmbH besteht für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten
das Erfordernis der Einwilligung der Gesellschaft bereits nach geltendem Recht.
Gemäß § 54
SEG gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats einer SE mit monistischem
System § 89 AktG sinngemäß.
Zu Z 2 (§ 86):
Zu
Abs. 1: Dass nur
natürliche, nicht aber juristische Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern
bestellt werden können, ergab sich bereits bisher aus dem ersten Satz des
Abs. 2 (s. Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 86
Rz 43); dies soll nunmehr durch eine einfachere und deutlichere
Formulierung zum Ausdruck gebracht werden. Die Ersetzung der bisher vom
Grundkapital der Aktiengesellschaft abhängigen Höchstzahlen der
Aufsichtsratsmitglieder durch eine generelle Höchstzahl beruht auf der
Überlegung, dass die Komplexität der Aufgaben des Aufsichtsrats, die eine
höhere Zahl an Mitgliedern erfordern kann, nicht notwendigerweise von der Höhe
des Grundkapitals der Gesellschaft abhängig ist. Die Aktionäre sollen daher –
innerhalb des gesetzlichen Rahmens – frei festlegen können, wie viele
Mitglieder der Aufsichtsrat ihrer Gesellschaft haben soll, um seine Aufgaben
bestmöglich wahrzunehmen.
Zu Abs. 2:
Zu Z 1: Die allgemeine Höchstzahl von zehn Aufsichtsratsmandaten
entspricht der des bisherigen Abs. 2. Es kommt allerdings dadurch zu einer
Verminderung der zulässigen Mandate, dass die Tätigkeit als Vorsitzender – für
die es bisher eine eigene Höchstzahl gab – in Hinkunft doppelt auf die allgemeine
Höchstzahl anzurechnen ist: Während es bisher also zulässig war, neben bis zu
fünf Mandaten als Aufsichtsratsvorsitzender bis zu fünf weitere Mandate
anzunehmen, ist die Höchstzahl in Hinkunft bereits durch die fünf doppelt zu
zählenden Mandate als Vorsitzender erreicht.
Die bisher im
letzten Satz des Abs. 2 eigens angeordnete Zusammenrechnung der Mandate in
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist weiterhin
geboten. Da dies jedoch schon durch die Verwendung des Begriffs „Kapitalgesellschaften“
(das sind Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung) hinreichend deutlich zum Ausdruck
kommt, kann der genannte Satz entfallen. Den im österreichischen
Gesellschaftsrecht unmissverständlichen Begriff der Kapitalgesellschaft
verwendet der Gesetzgeber auch in § 221 HGB; die Einbeziehung der SE
ergibt sich aus ihrer grundsätzlichen Gleichbehandlung mit der AG.
Zu Z 2: Der im deutschen Aktienrecht (§ 100
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 dAktG) bereits seit Jahrzehnten
verankerte Ausschluss des gesetzlichen Vertreters eines Tochterunternehmens
soll in das österreichische Recht übernommen werden. Der gesetzliche Vertreter
eines Tochterunternehmens darf deshalb nicht Mitglied des Aufsichtsrates des
Mutterunternehmens sein, weil darin ein Verstoß gegen das natürliche Organisationsgefälle
im Konzern läge (s. Semler in MünchKommAktG² § 100 Rn 33). Der
umgekehrte Fall – das Aufsichtsratsmitglied der Muttergesellschaft will
Vorstandsmitglied der Tochter werden – wird durch den neuen § 90
Abs. 1 ausgeschlossen.
Zu Z 3: Das Verbot der Überkreuzverflechtung soll
– wenn auch abgeschwächt – ebenfalls aus dem deutschen Recht (§ 100
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 dAktG) rezipiert werden. Ratio dieser
Bestimmung ist, dass derjenige, der andere Personen überwacht, nicht
seinerseits von einer der überwachten Personen überwacht werden darf (s. Semler aaO Rn 37). Das Verbot der Überkreuzverflechtung
soll in Österreich allerdings nicht zum Tragen kommen, wenn eine der
Gesellschaften mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr
unternehmerisch beteiligt (s. dazu die Erl. zu § 79 Abs. 1) ist, weil
in solchen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass das auf Dauer angelegte
wirtschaftliche Interesse der verbundenen bzw. beteiligten Gesellschaft eine
effiziente Überwachung gewährleistet.
Zu Abs. 3: Die bisher bestehenden Privilegierungen
bei der Berechnung der zulässigen Anzahl von Aufsichtsratsmandaten sollen – mit
Ausnahme des sogenannten „Hausbanken-Privilegs“ – grundsätzlich beibehalten,
aber in ihrer Wirkung abgeschwächt werden: Anstelle der bisherigen Zählung
bestimmter Aufsichtsratsmandate „als ein Sitz“ und einer absoluten Höchstgrenze
von 20 Mandaten sollen in Hinkunft – vom Konzept her ähnlich wie im deutschen Aktienrecht
(§ 100 Abs. 2 S. 2 dAktG), aber weniger streng – bis zu
zehn Mandate nicht auf die Höchstzahl des Abs. 2 Z 1 anzurechnen
sein.
Da bis zu zehn
Mandate nicht anzurechnen sind, kommt es auch nicht zu einer doppelten Zählung
von Vorsitzen. Dies entspricht der bisherigen österreichischen sowie der
deutschen Rechtslage und erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die
Gebietskörperschaften bzw. Unternehmen, deren Interessen das
Aufsichtsratsmitglied wahren soll, in aller Regel in der Lage sein werden, die
zeitliche Belastung des von ihnen entsandten Aufsichtsrats selbst einzuschätzen
und ihn erforderlichenfalls mit zusätzlichen personellen Ressourcen zu
unterstützen.
Als gewisser
Ausgleich für den Entfall des „Hausbanken-Privilegs“ sollen hinkünftig auch Aufsichtsratsmandate
zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens, das an der
Gesellschaft unternehmerisch beteiligt (s. dazu die Erl. zu § 79
Abs. 1) ist, der privilegierten Zählung des Abs. 3 unterfallen
(„Beteiligungsprivileg“), wodurch eine effiziente Beteiligungsverwaltung
ermöglicht werden soll.
Zu
Abs. 4: Angesichts
der typischerweise größeren Verantwortung von Aufsichtsratsmitgliedern in
börsenotierten Gesellschaften soll für diese Mandate eine geringere Höchstzahl
eingeführt werden, die inhaltlich Regel 45 Satz 1 ÖCGK entspricht. Dadurch
kommt es auch zu einer weiteren Reduktion der zulässigen Kumulierung von
Aufsichtsratsmandaten.
Die Übernahme
eines Aufsichtsratsmandats in einer börsenotierten Gesellschaft unterliegt
somit einer doppelten zahlenmäßigen Beschränkung: Zunächst muss die betreffende
Person nach der allgemeinen Regelung über die Höchstzahl (Abs. 2 Z 1
bzw. Abs. 3) in der Lage sein, ein weiteres Aufsichtsratsmandat zu
übernehmen. Ist dies der Fall, muss anschließend geprüft werden, ob gemäß
Abs. 4 die Übernahme eines weiteren Aufsichtsratsmandats in einer
börsenotierten Gesellschaft zulässig ist.
Zu Abs. 5: Zu den Gründen für die Gleichstellung von
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratstätigkeit siehe die Erläuterungen zu § 45
SEG.
Abs. 6 entspricht dem bisherigen Abs. 4.
Zu Z 3 (§ 87 Abs. 1a und Abs. 5):
Zu
Abs. 1a: Diese
Bestimmung dient der besseren Information der Hauptversammlung für die Wahl des
Aufsichtsrats, indem sie die Kandidaten vor der Wahl zur Darlegung ihrer fachlichen
Qualifikation, ihrer beruflichen und vergleichbarer – also nicht rein privater
– Funktionen sowie aller Umstände, die ihre Unbefangenheit in Frage stellen
könnten, verpflichtet. Die Kandidaten müssen diese Angaben nicht unbedingt
persönlich in der Hauptversammlung machen; denkbar wäre etwa auch eine
schriftliche Erklärung, die in der Hauptversammlung verteilt wird. Entscheidend
ist allerdings, dass die Angaben vom Kandidaten selbst stammen, da nur er
Kenntnis aller relevanten Tatsachen hat und für unterlassene oder unrichtige
Erklärungen unter Umständen auch zur Verantwortung gezogen werden kann. Schon
aus dem Begriff „vor der Wahl“ ergibt sich, dass diese Informationspflicht für
entsandte Mitglieder nicht besteht.
Der Sinn der
Erklärung über die fachliche Qualifikation liegt auf der Hand. Auch die
Darlegung der beruflichen und sonstigen Funktionen – zu denken ist dabei vor
allem an Haupt- und Nebenberufe und Organfunktionen in anderen (in- oder
ausländischen) Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, aber etwa
auch an politische Mandate – dient einerseits dazu, die Befähigung des
Kandidaten zu belegen; andererseits kann sich die Hauptversammlung anhand
dieser Angaben ein Bild von den zeitlichen Ressourcen des Kandidaten zur Ausübung
des Aufsichtsratsmandates machen. Bei den Umständen, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten – die Formulierung stimmt mit der des neuen
§ 270 Abs. 1 HGB überein – ist z.B. an die Tätigkeit in einem
Konkurrenzunternehmen zu denken. Dem Kandidaten ist es bei Vorliegen solcher
Gründe selbstverständlich unbenommen, auch darzulegen, warum seiner Ansicht
nach dennoch keine Befangenheit besteht.
Das gänzliche
Unterlassen einer Erklärung nach § 87 Abs. 1a oder eine unrichtige
oder unvollständige Erklärung kann unter Umständen als Grund für eine
Anfechtung der Bestellung der betreffenden Person zum Aufsichtsratsmitglied
nach den §§ 195 ff. herangezogen werden. Stellt sich die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Erklärung erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist
heraus, könnte allenfalls ein wichtiger Grund für eine Abberufung des
Aufsichtsratsmitglieds durch das Gericht nach dem neuen § 87 Abs. 5
vorliegen.
Zu
Abs. 5: Zur
Betonung der Verantwortung des Aufsichtsrats soll die Regelung des § 30b
Abs. 5 GmbHG ins AktG übernommen und sohin einer Minderheit, die 10% des
Grundkapitals repräsentiert, das Recht eingeräumt werden, unmittelbar bei
Gericht die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds zu verlangen, wenn die
weitere Tätigkeit des Mitglieds für die Gesellschaft unzumutbar ist (vgl. Koppensteiner, GmbHG² [1999] § 30c Rz 11).
Derzeit hat der Mehrheitsaktionär grundsätzlich das Recht, sämtliche
Kapitalvertreter zu bestellen. Mehr noch als im Recht der GmbH hat der
Aufsichtsrat in der AG den Vorstand zu beraten und zu überwachen. Es soll daher
die Möglichkeit geben, für diese Funktion ungeeignete Mitglieder auch gegen den
Willen des Mehrheitsaktionärs in einem außerstreitigen Verfahren abberufen zu
lassen.
Zu Z 4 (§ 90 Abs. 1):
Durch das Verbot
der Vorstandstätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern in Tochtergesellschaften
soll – in Verbindung mit der Vorschrift des § 86 Abs. 2 Z 2 –
eine dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern widersprechende
Konstellation verhindert werden.
Zu Z 5 (§ 92 Abs. 4 und 4a):
Der bereits bisher
für Aktiengesellschaften mit mehr als fünf Aufsichtsratsmitgliedern in
Abs. 4 zweiter Satz verpflichtend vorgesehene Ausschuss zur Prüfung und
Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses wird in Hinkunft in einem
neuen Abs. 4a als Prüfungsausschuss bezeichnet, außerdem werden seine
Aufgaben konkretisiert. Schließlich soll die Regelung terminologisch mit
§ 30g Abs. 4 und 4a GmbHG vereinheitlicht werden.
Neu ist, dass der
Aufsichtsrat einer börsenotierten Aktiengesellschaften jedenfalls – also auch
dann, wenn er nicht aus mehr als fünf Mitgliedern besteht – einen
Prüfungsausschuss zu bestellen hat und dass dem Prüfungsausschuss (und daher
auch dem Aufsichtsrat) einer börsenotierten Aktiengesellschaften ein
Finanzexperte angehören muss. Über die dafür erforderlichen Kenntnisse werden –
neben Wirtschaftsprüfern – in der Regel die für Fragen der Rechnungslegung in
anderen (vergleichbaren) Unternehmen verantwortlichen Personen verfügen.
Der dreijährige
Ausschluss der früheren Vorstandsmitglieder, leitenden Angestellten und
Abschlussprüfer der Gesellschaft von der Tätigkeit als Vorsitzender des
Finanzausschusses und Finanzexperte beruht auf der Überlegung, dass Personen,
die bis vor Kurzem die Geschäfte der Gesellschaft geführt oder ihren Jahresabschluss
geprüft haben, befangen sein könnten und daher keine führende Rolle im Finanzausschuss
einnehmen sollen. Dagegen, dass diese Personen ihre regelmäßig besonders genaue
Kenntnis der Gesellschaft als einfache Mitglieder im Finanzausschuss einbringen,
besteht hingegen kein Einwand.
Zu Z 6 (§ 93 Abs. 1):
Der zweite Satz
dieser Bestimmung verlangt die Teilnahme des Abschlussprüfers an den Sitzungen
des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, die sich mit dem Jahresabschluss
beschäftigen. Angesichts der nun in § 125 Abs. 1 festgelegten
Verpflichtung des Aufsichtsrats, auch den Konzernabschluss zu prüfen, ist die
Bestimmung entsprechend zu erweitern.
Zu Z 7 (§ 95 Abs. 5 Z 12):
Vorbild für diese
Bestimmung, durch die vor allem die Problematik der mit Aufsichtsratsmitgliedern
häufig geschlossenen Beratungsverträge einer befriedigenden Regelung zugeführt
werden soll, ist einerseits Regel 49 des ÖCGK, andererseits § 114
Abs. 1 dAktG. Ob ein Vertrag der Zustimmung bedarf, soll allerdings nicht
von der Art der Gegenleistung, sondern von der Höhe des vereinbarten Entgelts
abhängig sein. Entscheidend wird letztlich sein, ob durch diesen Vertrag und
die wirtschaftliche Bedeutung des Entgelts für das jeweilige Aufsichtsratsmitglied
der Anschein einer Befangenheit entstehen könnte. Dieser Maßstab wird auch auf
den wirtschaftlichen Vorteil anzulegen sein, wenn der Vertrag nicht mit dem
Aufsichtsratsmitglied, sondern im Sinn des letzten Satzes mit einem Unternehmen
geschlossen wird, von dessen Geschäftstätigkeit das Aufsichtsratsmitglied
wirtschaftlich profitiert.
Im Zweifel wird es
sich für den Vorstand und das jeweilige Mitglied des Aufsichtsrats empfehlen,
die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen, um sich gegenüber der Gesellschaft
nicht schadenersatzpflichtig zu machen (s. Kalss in
Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 95 Rz 98).
Zu Z 8 (§ 96 Abs. 3):
Der neue
Abs. 3 trägt der auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
erweiterten Prüfungspflicht des Aufsichtsrats Rechnung.
Zu Z 9 (§ 125 Abs. 1):
Angesichts der Bedeutung
des Konzernabschlusses soll sich die Prüfungs- und Erklärungspflicht des
Aufsichtsrats wie im deutschen Aktienrecht auch auf den Konzernabschluss
erstrecken. Dass der Aufsichtsrat über den Jahresabschluss – und in Zukunft
auch über den Konzernabschluss – der Hauptversammlung schriftlich zu berichten
hat, ergibt sich aus Abs. 5.
Zu Z 10 (§ 127 Abs. 3):
Entsprechend der
Einbeziehung des Konzernabschlusses in die Prüfungskompetenz des Aufsichtsrats
sollen die Bestimmungen über den Lagebericht auch auf den Konzernabschluss
sinngemäß angewendet werden.
Zu Artikel II (GmbHG):
Die neuen
Regelungen des AktG zum Aufsichtsrat sollen auch in das GmbHG übernommen
werden. Dabei sind überwiegend nur geringfügige, durch die Struktur bzw.
Terminologie des GmbHG bedingte Abweichungen erforderlich.
Zu Z 1 (§ 30a):
S. die
Erläuterungen zu § 86 AktG. Da eine GmbH nicht an der Börse notieren kann,
erübrigt sich hier eine § 86 Abs. 4 AktG entsprechende Bestimmung.
Zu Z 2 (§ 30b Abs. 1a):
S. die
Erläuterungen zu § 87 Abs. 1a AktG. Die Informationspflicht soll hier
allerdings gegenüber den Gesellschaftern (und nicht gegenüber der
Generalversammlung) bestehen, da der Gesellschafterbeschluss, mit dem die
Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden (§ 30b Abs. 1), auch schriftlich
gefasst werden kann.
Zu Z 3 (§ 30e Abs. 1):
S. die
Erläuterungen zu § 90 Abs. 1 AktG.
Zu Z 4 (§ 30g Abs. 3, 4, 4a und 5):
Zu Abs. 3: Zur Angleichung der Rechtslage an
§ 92 Abs. 3 AktG idF des GesRÄG 2004 (BGBl. I
Nr. 67/2004) soll die Möglichkeit der Beschlussfassung im Aufsichtsrat
durch schriftliche Stimmabgabe auf andere Formen der Beschlussfassung ausdrücklich erweitert und damit klargestellt werden, dass auch Beschlussfassungen
im elektronischen Weg zulässig sind, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
Zu Abs. 4
und 4a: S. die
Erläuterungen zu § 92 Abs. 4 und 4a AktG. Die Bestimmungen können
sich freilich nicht zur Gänze decken, da eine GmbH nicht börsenotiert sein
kann.
Zu Abs. 5: Durch die vorgeschlagene Ergänzung des
§ 30g Abs. 5 über die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats soll – wie
in § 92 Abs. 5 AktG idF des GesRÄG 2004 (BGBl. I
Nr. 67/2004) – einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats die Möglichkeit
eingeräumt werden können, ohne selbst bei der Sitzung anwesend zu sein, sich
durch Stimmabgabe an dieser zu beteiligen. Dies setzt zum einen voraus, dass
durch die anderen Mitglieder die für die Beschlussfähigkeit erforderliche
Mindestanzahl an anwesenden Mitgliedern erreicht wird. Ferner muss diese Möglichkeit
entweder in der Satzung oder in einem Beschluss des Aufsichtsrats vorgesehen
sein. Andererseits ist gegen die Zuschaltung einzelner Mitglieder ein
Widerspruch einzelner Mitglieder (wie in den Fällen des § 30g Abs. 3)
nicht möglich. Selbst wenn sich das Gesetz liberal gegenüber dem Einsatz von
technischen Hilfseinrichtungen für die Beschlussfassung des Aufsichtsrats
verhält, so ist doch grundsätzlich davon auszugehen, dass sorgfältige
Aufsichtsratsmitglieder und ein sorgfältiger Aufsichtsratsvorsitzender darauf
dringen, dass die Sitzungen in körperlicher Anwesenheit der Mitglieder
stattfinden, um die Diskussion und das offene Gespräch möglichst zu fördern und
so den Aufgaben des Aufsichtsrats als begleitendes Kontroll- und Strategieorgan
möglichst gerecht zu werden.
Zu
Z 5 (§ 30h Abs. 1): S. die Erläuterungen zu § 93
Abs. 1 AktG.
Zu Z 6 (§ 30j Abs. 5
Z 10): S. die Erläuterungen zu § 95
Abs. 5 Z 12 AktG.
Zu Z 7
(§ 30k Abs. 1): Wie in der Aktiengesellschaft
soll der Aufsichtsrat in Zukunft nicht nur den Jahresabschluss, sondern auch
einen allfällig zu erstellenden Konzernabschluss zu prüfen und der
Generalversammlung darüber zu berichten haben.
Zu Artikel III (SEG):
Zu Z 1 (§ 37 und § 40 Abs. 2):
In beiden
Bestimmungen wird der Verweis auf die aufsichtsratspflichtigen Geschäfte gemäß
§ 95 Abs. 5 AktG aktualisiert.
Zu Z 2 (§ 41 Abs. 1 bis 3):
Auch im
monistischen System der SE ist festzuschreiben, dass der Verwaltungsrat nicht
nur den Jahresabschluss, sondern auch den Konzernabschluss zu prüfen hat, wenn
die zu prüfende Gesellschaft ein Mutterunternehmen ist und einen
Konzernabschluss aufzustellen hat. (Vgl. auch § 125 Abs. 1 und 127
Abs. 3 AktG sowie § 30k Abs. 1 GmbHG idF des Entwurfs.)
Zu Z 3 (§ 42):
Da jedenfalls
geschäftsführende Direktoren zu bestellen sind, sollen sie im monistischen System
der SE auch den Vorschlag für die Gewinnverteilung erstellen (vgl. § 126
Abs. 2 AktG) und den Lagebericht aufstellen (vgl. § 127 AktG). Die
zwingend zweigliedrige Organisation der SE auch im monistischen System
ermöglicht hier eine Aufgabenverteilung wie im dualistischen System zwischen
Vorstand und Aufsichtsrat.
Zu Z 4 (§ 45):
S. die
Erläuterungen zu § 86 AktG.
Abweichend von der
Regierungsvorlage des GesRÄG 2004 wurde im Zug der parlamentarischen
Behandlung auf die Einführung der Organisationsform eines „rein monistischen“
Systems (d.h. ohne geschäftsführende Direktoren) durch Streichung des letzten
Satzes des § 59 Abs. 2 SEG in der Fassung des Entwurfs verzichtet.
Dadurch ist nun ein wesentliches Argument für die strengere Behandlung von Verwaltungsratsmitgliedern
gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern in Bezug auf die Höchstzahl der jeweils
zulässigen Mandate weggefallen. Da es nunmehr auch bei den
Aufsichtsratsmitgliedern zu einer Verringerung der zulässigen Mandatszahl
kommt, erscheint es gerechtfertigt, Aufsichts- und Verwaltungsratstätigkeit in
Bezug auf die zulässige Mandatszahl gleichzustellen, was durch die Anordnung
der sinngemäßen Anwendung von § 86 Abs. 2 bis 6 AktG (abgesehen vom
Verbot der Überkreuzverflechtung, das auf den die Aufgaben von Vorstand und
Aufsichtsrat vereinenden Verwaltungsrat nicht anwendbar ist) geschehen soll.
Die Gleichstellung von Verwaltungsrats- und Aufsichtsratstätigkeit ist hier im
Interesse der Vereinfachung der Mandatsberechnung zweckmäßig.
Zu Z 5 (§ 46 Abs. 1 und 3):
Nach Art. 46
Abs. 1 des Statuts der Europäischen Gesellschaft kann die Satzung eine
Amtsdauer der Organmitglieder von maximal sechs Jahren vorsehen. Wegen der
unmittelbaren Geltung dieser Verordnung bedarf es keiner Konkretisierung im
SEG.
Abs. 3 ist
entsprechend den zum AktG vorgeschlagenen neuen Bestimmungen des § 87
Abs. 1a und Abs. 5 zu ergänzen.
Zu Z 6 (§ 51 Abs. 3, 3a und 4):
S. die
Erläuterungen zu § 92 Abs. 4 und 4a AktG. Der Ausschluss der
geschäftsführenden Direktoren von der Tätigkeit im Prüfungsausschuss wird aus
dem bisherigen § 51 Abs. 3 dritter Satz SEG übernommen; ehemalige
geschäftsführende Direktoren dürfen – wie frühere Vorstandsmitglieder einer AG
bzw. SE mit dualistischem System – drei Jahre lang weder Vorsitzender des
Prüfungsausschusses noch Finanzexperte sein.
Nach Art. 50
Abs. 1 des Statuts der Europäischen Gesellschaft ist die
Beschlussfähigkeit der Organe der SE bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder
gegeben. Die Satzung kann anderes vorsehen, der Gesetzgeber hat dagegen keine
Kompetenz zur Normierung einer abweichenden Regelung.
Zu Z 7 (§ 52 Abs. 1):
S. die
Erläuterungen zu § 93 Abs. 1 AktG.
Zu Z 8 und 9
(§ 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 1):
Hier werden
Redaktionsversehen berichtigt.
Zu Art. IV (HGB):
Zu Z 1 (§ 268):
Der neu eingefügte
vierte Satz soll Rechtssicherheit zur Frage herstellen, wie sich in der Person
eines – fachlich prinzipiell befähigten und berufsrechtlich zugelassenen –
Abschlussprüfers gelegene Ausschlussgründe auf die nach § 268 HGB
erforderliche Prüfung auswirken. Auf diese Norm verweisen nämlich die
Nichtigkeitsbestimmungen bei der Feststellung des Jahresabschlusses (§ 199
Abs. 1 AktG bei Feststellung durch die Hauptversammlung und § 202
Abs. 1 Z 4 AktG bei Feststellung durch den Vorstand). Der Entwurf
schlägt hier eine Klarstellung vor, indem er sich für die Gültigkeit der
Prüfung des Jahresabschlusses entscheidet, wenn nicht ein Ersetzungsverfahren
nach § 270 Abs. 3 erfolgreich durchgeführt wurde (Näheres bei den
Erläuterungen zu § 270 Abs. 3).
Zu Z 2 (§ 270):
Zu lit. a (Abs. 1):
Der Aufsichtsrat
soll seinen Vorschlag zur Auswahl des Abschlussprüfers möglichst unbeeinflusst
vom Vorstand treffen: Nachdem der zu prüfende Abschluss unter der Verantwortung
des Vorstands erstellt wird, ist die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vom
Vorstand ein wichtiges Kriterium für eine unbefangene Prüfung. Diese
Unabhängigkeit soll dadurch gewährleistet werden, dass dem Aufsichtsrat vor
seinem Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers bestimmte Informationen zur
Verfügung stehen müssen. Die hier vorgeschlagene Informationspflicht des Abschlussprüfers ist auch im
Vorschlag über eine Abschlussprüfer-Richtlinie vorgesehen und soll eine
Bestellung bei Vorliegen von Befangenheits- und Ausschlussgründen verhindern.
Die Informationen können vom Abschlussprüfer mündlich oder schriftlich erteilt
werden, sie müssen jedenfalls auch an die Hauptversammlung weitergeleitet
werden. Ist kein Aufsichtsrat eingerichtet, so muss die Information unmittelbar
den Gesellschaftern erteilt werden. Sobald die geplante gesetzliche
Qualitätskontrolle nach dem Qualitätssicherungsgesetz verpflichtend ist, hat
der Prüfer über seine Einbeziehung in dieses Kontrollsystem und den jeweiligen
Verfahrensstand der ihn betreffenden Qualitätsprüfung zu berichten.
Der Unabhängigkeit
des Abschlussprüfers kann es abträglich sein, wenn das Entgelt für die
Prüfungstätigkeit im Vergleich zu den anderen der Gesellschaft erbrachten
Leistungen in einem zu geringen Verhältnis steht. Hat der Abschlussprüfer von
der Gesellschaft in dem der Prüfung vorausgehenden Geschäftsjahr bereits
Entgelt erhalten, so soll er dies dem Aufsichtsrat aufzuschlüsseln haben, und
zwar zumindest getrennt nach Prüfungs- und Nicht-Prüfungsleistungen.
Neben den Ausschlussgründen
nach § 271 sind zahlreiche Sachverhalte denkbar, in denen bei objektiver
Betrachtung die Unbefangenheit des Prüfers in Zweifel gezogen werden könnte
(der Abschlussprüfer ist mit einem Vorstandsmitglied verwandt, verschwägert,
befreundet usw.). Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, bei Erstattung
seines Vorschlages auf solche Umstände Rücksicht zu nehmen. Eine mögliche
Befangenheit muss daher dem Aufsichtsrat mitgeteilt werden. Weiters wird
klargestellt, dass bei Erteilung des Prüfungsauftrages durch den Aufsichtsrat
jedenfalls das Entgelt mit Letzterem zu vereinbaren ist. Auch in diesem für den
Prüfer wichtigen Punkt sollen Umgehungen unterbunden und so die Stellung des
Aufsichtsrats gestärkt werden.
Zu lit. b (Abs. 3):
Zu den
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen in
§ 271 Abs. 2 bis 5 werden im Schrifttum unterschiedliche Ansätze
vertreten: Nichtigkeit des Bestellungsbeschlusses des Abschlussprüfers und des
Jahresabschlusses (Gelter in Bertl/Mandl, Handbuch
zum Rechnungslegungsgesetz, S 43), Nichtigkeit des Prüfungsauftrags und
die Möglichkeit der Anfechtung des Jahresabschlusses (Reich-Rohrwig,
GmbH-Recht I², Rz 3/264 und 3/214), Anfechtbarkeit der Bestellung und
im Fall des Erfolges Nichtigkeit des Jahresabschlusses (Schummer,
ÖBA 1999, 512). Auch wurde gefordert, je nach Gewichtigkeit des
Ausschlussgrundes zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit zu differenzieren (Lechner in Straube II, HGB, § 271 Rz 19). Zum
Ersetzungsverfahren wurde unter anderem vertreten, dass dies im Fall der
Verletzung des § 271 nicht zulässig sein solle, weil es ja an seiner
Vorraussetzung – einem gültig gewählten Abschlussprüfer – fehle (Gelter aaO, S 16). Andererseits wurde die
Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzbestellung trotz Nichtigkeit des
Wahlbeschlusses erwogen (Schummer aaO). Darüber
hinaus wurde die Frage aufgeworfen, ob der Begriff der Befangenheit die
Tatbestände des geltenden § 271 Abs. 2 bis 5 mit umfasst oder nicht.
In Deutschland
sind die Unabhängigkeitsbestimmungen in § 319 Abs. 2 bis 4
dHGB enthalten. Im Bilanzrichtlinienänderungsgesetz 1985 hat der deutsche
Gesetzgeber in Bezug auf die Nichtigkeit des Jahresabschlusses in § 256
dAktG ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Verstoß gegen die Ausschlussgründe
die Gültigkeit des Jahresabschlusses nicht berührt. Der BGH hat in weiterer
Folge in seinem Erkenntnis III ZR
151/91 (ZIP 1992, 833) ausgesprochen, dass der dem Abschlussprüfer
erteilte Prüfungsauftrag bei einem Verstoß gegen § 319 Abs. 2
Z 5 dHGB nichtig ist. In Bezug auf das Verhältnis zwischen
Ersetzungsverfahren (§ 318 Abs. 3 dHGB) und Anfechtung des
Bestellungsbeschlusses des Abschlussprüfers hat der BGH erkannt, dass diese
Rechtsbehelfe einander nicht ausschließen (II ZR 49/01,
ZIP 2003, 290).
Der Entwurf schlägt
vor, diese der Rechtssicherheit abträgliche Situation durch eine eindeutige
Bestimmung zu lösen. Die Prüfung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit
(§§ 271 und 271a) des Abschlussprüfers soll ausschließlich im
außerstreitigen Ersetzungsverfahren möglich sein. Ohne Ersetzungsverfahren kann
der Jahresabschluss festgestellt werden, eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses
liegt dann nicht mehr vor, da § 202 Abs. 1 Z 4 (bzw. § 199
Abs. 1) AktG ausdrücklich auf § 268 verweist. Auch
§ 202 Abs. 1 Z 2 (bzw. § 199 Abs. 1 Z 3)
AktG scheidet als Rechtsgrundlage für eine Nichtigkeit aus, wenn das Gesetz im
Spezialfall des Verweises auf § 268 eine ausdrückliche Regelung vorsieht.
Für den Beschluss über die Bestellung des Abschlussprüfers wird mit der hier
vorgeschlagenen Regelung die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit zugunsten des
Ersetzungsverfahrens verdrängt.
Der Vorschlag ist
vor dem Hintergrund zu sehen, dass auch an der Bestellung vollkommen
unbeteiligte Personen – wie etwa Gläubiger, Kleinaktionäre oder künftige Investoren
– an der Wirksamkeit des festgestellten Jahresabschlusses ein Interesse haben.
Sie sollen nicht durch die nachträgliche Nichtigkeit einer Prüfung überrascht
werden oder die Rechtsgrundlage für eine Gewinnausschüttung verlieren. Hier
gibt der Entwurf dem Bestand des Jahresabschlusses den Vorzug.
Auch können die
Verstöße gegen Ausschlussgründe verschieden schwer wiegen (der Besitz von
unbedeutenden Anteilen am Mandanten wäre sicher anders zu qualifizieren als
eine Tätigkeit im Vorstand der geprüften Gesellschaft). Hier ein abgestuftes
System der Rechtsfolgen zu entwickeln, würde nicht der Übersichtlichkeit dienen
und liefe Gefahr, mehr Fragen aufzuwerfen als zu lösen.
Weiters erübrigt
der Entwurf nun Abgrenzungsfragen zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
einerseits und Ersetzungsverfahren andererseits. Für die Bevorzugung des
Ersetzungsverfahrens spricht dabei auch, dass dieses mit der Bestellung eines
neuen Abschlussprüfers enden kann, nicht aber mit der Feststellung der
Nichtigkeit von unter Umständen jahrelang zurückliegenden Beschlüssen.
Der Entwurf senkt
im Gegenzug zum Ausschluss der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage die
Einleitungsvoraussetzungen für ein Verfahren nach § 270 Abs. 3.
Außerdem wird der Fall, dass Ausschlussgründe erst im Nachhinein hervor- oder
eintreten, ausdrücklich geregelt. (Diese Regelung findet sich sinngemäß auch in
§ 318 Abs. 3 dHGB idF des Bilanzrechtsreformgesetzes.)
Konsequenterweise
sollten aber bei Wegfall der drohenden Sanktion der Nichtigkeit des
Jahresabschlusses und ihrer gravierenden Folgen andere wirksame Sanktionen
sichergestellt sein. Der Entwurf schlägt vor, in diesem Zusammenhang beim
Abschlussprüfer selbst anzusetzen, dem die Unkenntnis von Ausschlussgründen
vorzuwerfen ist. Es wird daher neben dem Entfall des Prüfungshonorars (s. bei
§ 271 Abs. 6) auch eine unbeschränkte Haftung (s. bei § 275
Abs. 2) vorgesehen, wenn ein Abschlussprüfer trotz Kenntnis oder grob
fahrlässiger Unkenntnis seiner Ausgeschlossenheit schadenersatzpflichtig wird.
§ 270, § 271 sowie § 271a gelten nicht für die als
Abschlussprüfer tätigen Revisoren der genossenschaftlichen Revisionsverbände,
da diese Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 6 GenG durch § 2 und
§ 3 GenRevG 1997 ersetzt werden.
Zu lit c (Abs. 5):
Der Verweis auf
die Honorarordnung nach § 17 Abs. 2
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz ist überholt, da dieses Gesetz durch
§ 228 Z 3 WTBG aufgehoben wurde. An Stelle der Honorarordnung gibt es
nunmehr „Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe“. Bei diesen
Honorargrundsätzen handelt es sich jedoch formal um eine bloße Empfehlung des
Vorstands der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; materiell kommt ihnen der
Charakter eines Fachgutachtens zu.
Da sich der
Anspruch des vom Gericht bestellten Abschlussprüfers auf angemessene Entlohnung
für seine Tätigkeit bereits aus § 270 Abs. 5 erster Satz ergibt, ist
eine weitere Konkretisierung (etwa in Form eines Verweises auf die
Honorargrundsätze) entbehrlich.
Zu Z 3 (§ 271):
Abs. 1 wird in seiner Terminologie an das
geltende Berufsrecht (§§ 2 ff. WTBG) angepasst.
Abs. 2 regelt die Ausschlusstatbestände für
Wirtschaftsprüfer. Entsprechend der in der Literatur gebräuchlichen
Terminologie wird nun auch der Ausdruck „ausgeschlossen“ gebraucht. Fragen zum
Verhältnis zwischen „Besorgnis der Befangenheit“ und den Ausschlussgründen in
Bezug auf ihre Durchsetzung werden im Entwurf durch die Regelung des § 270
Abs. 3 beantwortet.
Zu den einzelnen
Ausschlussgründen kann inhaltlich ausgeführt werden:
Zu
Z 1: Im
Rechnungslegungsgesetz (RLG) 1990 wurde ursprünglich der Ausschlussgrund eines
jeden, auch noch so kleinen Anteilsbesitzes als zu strikte Regelung angesehen.
In der Empfehlung der Kommission wird jedoch jede direkte oder wesentliche
indirekte finanzielle Beteiligung als bedenklich angesehen. Der vorliegende
Entwurf greift dies auf. Dabei sollen auch Umgehungskonstruktionen, wie etwa Anteilsbesitz
über eine Privatstiftung, erfasst werden. Als bedenklich kann Anteilsbesitz
jedoch nur dann angesehen werden, wenn der Prüfer selbst über den Erwerb
entscheidet. So sollen etwa Beteiligungen über einen Investmentfonds, auf
dessen Zusammensetzung vom Prüfer gar kein Einfluss ausgeübt werden kann, nicht
von dieser Regelung erfasst werden.
Durch Z 2 werden nun auch verbundene Unternehmen (vgl.
Z 3 idgF) erfasst. Weiters soll die geltende Z 4 in Z 2
aufgenommen werden. Der Begriff „Unternehmen“ erfasst dabei auch das
Unternehmen einer natürlichen Person. Der Entwurf schlägt somit eine
sprachliche Vereinfachung der Tatbestände der Tätigkeit im geprüften
Unternehmen vor. Ungeregelt bleibt weiterhin die Frage, ob auch die
Mitgliedschaft in einem Beirat einen Ausschlussgrund darstellt. Hier wird Gelter,
Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (2004) 222 f., zu folgen sein, wonach
dies dann der Fall ist, wenn dem Beirat eine dem Aufsichtsrat vergleichbare
Kontrollfunktion zukommt. Die „Abkühlphase“ in Z 3 betrifft nun alle diese Tatbestände. In Anlehnung an die
Empfehlung der Kommission wurde sie mit 24 Monaten vor Beginn des zu prüfenden
Geschäftsjahres festgesetzt.
Die Aufzählung in Z 4 bezweckt eine konkrete Beschreibung, welche
Dienstleistungen nicht zusätzlich zur Abschlussprüfung erbracht werden dürfen.
§ 271 Abs. 2 Z 5 idgF verbietet lediglich die Mitwirkung an der
Führung der Bücher und der Erstellung des Jahresabschlusses, wobei die
Materialien zum RLG 1990 dies so konkretisieren, dass „diese Regelung über
§ 28 Abs. 2 WTBO ... gemäß dem die beratende Mitwirkung an der
Abschlusserstellung kein Ausschließungsgrund ist, hinausgeht“. Die
Entwicklungen der letzten Jahre (Empfehlung der Kommission, Sarbanes-Oxley Act)
haben jedoch weitere bedenkliche Dienstleistungen identifiziert. Der Entwurf
greift in der Empfehlung der Kommission genannte Sachverhalte auf,
berücksichtigt aber auch die darauf folgende Diskussion der letzten Jahre.
Lit.
a): Die ursprüngliche
Z 5 soll beibehalten werden.
Lit.
b) soll die verpönte
Selbstprüfung verhindern, die zu befürchten ist, wenn der Prüfer in die interne
Revision der Gesellschaft involviert ist.
Lit.
c) nimmt darauf
Rücksicht, dass Interessenskollisionen nicht nur aus der Mitgliedschaft im
Management (Z 2 und 3) herrühren können, sondern auch dadurch, dass das
Management die Entscheidung über einzelne Sachverhalte – etwa im Rahmen einer
beratenden Tätigkeit – dem Prüfer überträgt. Ebenso können
Interessenskollisionen entstehen, wenn vom Prüfer ausgewählte Personen auf
Darstellungen im Jahresabschluss Einfluss nehmen können und ihre Tätigkeiten im
Rahmen der Prüfung zu kontrollieren sind. Die Entscheidung über die Einstellung
derartiger Personen muss daher stets von der zu prüfenden Gesellschaft selbst
getroffen werden.
Lit.
d) erfasst
Bewertungsleistungen, deren Gesetzmäßigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung
kontrolliert wird. Ein durch Überprüfung eigener Leistungen bedingtes Risiko
besteht immer dann, wenn ein Abschlussprüfer für den Mandanten
Bewertungsleistungen erbringt, die zu der Erstellung einer Bewertung führen,
die in den Jahresabschluss des geprüften Unternehmens aufgenommen wird. Wenn
sich diese Bewertungen nicht nur unwesentlich auf den geprüften Abschluss
auswirken, wird dieses Risiko als zu hoch angesehen. Auch die Festlegung von
Parametern und Berechnungsmethoden der Finanz- und Versicherungsmathematik kann
Einfluss auf die Darstellung im zu prüfenden Jahresabschluss haben. Bloße
Berechnungen auf Grund von Vorgaben, die durch das Management der zu prüfenden
Gesellschaften selbst getroffen werden, sollen davon aber nicht erfasst werden.
In Z 5 bis 7 werden die Z 6 bis 8 der
geltenden Fassung übernommen. Sie sichern die Selbstprüfung gegen Umgehung in
Gesellschaftskonstruktionen ab (Z 5), verhindern Umgehungen durch
Beschäftigung von ausgeschlossenen Personen und statuieren die Umsatzabhängigkeitsgrenze.
Abs. 3 übernimmt inhaltlich den Abs. 3 idgF
und passt ihn terminologisch an den Entwurf an.
Abs. 4 schlägt vor, die bisher äußerst
komplizierte und nicht immer verständliche Regelung der Ausschlussgründe für
Gesellschaften zu vereinfachen und verständlicher auf die Ausschlussgründe für
Abschlussprüfer in Abs. 2 zu verweisen. Ergänzt wird diese Bestimmung um
die Regelung, dass ein Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft auch nicht an
einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt sein darf. Auch soll die Umgehung
durch mittelbare Beteiligungen (etwa über Holdinggesellschaften) ausgeschlossen
werden, wobei aber eine nur geringfügige mittelbare Beteiligung an einer
ausgeschlossenen Gesellschaft geduldet werden kann.
Abs. 5 entspricht der bisherigen sinngemäßen
Ausdehnung der Ausschlussgründe auf den Konzernabschlussprüfer.
Abs. 6 stellt für den Fall eines Verstoßes gegen
die §§ 271, 271a fest, dass dem ausgeschlossenen Abschlussprüfer kein
Entgelt gebührt: Wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot ist ein
unter Verletzung des § 271 geschlossener Vertrag als nichtig zu qualifizieren
(§ 879 ABGB). Dies hat für die vergleichbare deutsche Rechtslage der BGH
zu III ZR 151/91 (ZIP 1992, 833) ausgesprochen. Nachdem dennoch
erbrachte Prüfungsleistungen ihrer Natur nach nicht mehr zurückgestellt werden
können, könnte sich die Frage stellen, ob der Abschlussprüfer
bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Dies umso mehr, als nach
dem Modell des vorliegenden Entwurfs der geprüfte Jahresabschluss im Interesse
der Gesellschaft und Dritter bestehen bleiben soll. Dies könnte zu der Argumentation
verleiten, Ansprüche eines ausgeschlossenen Abschlussprüfers auf den Titel der
Bereicherung zu stützen. Im Sinn effektiver Sanktionen bei gleichzeitigem
Bestand des geprüften Jahresabschlusses soll aber genau dieser Argumentation
die Grundlage entzogen werden.
Tritt ein
Ausschlussgrund erst nach der Bestellung ein (z.B. Anteilserwerb) oder wird er
erst später erkennbar, so soll ab diesem Zeitpunkt kein Entgelt mehr gebühren,
was sich aus der Wendung „dennoch erbrachte Leistungen“ ergibt.
Zu Z 4 (§ 271a):
§ 271a unterstellt börsenotierte und
kapitalmarktoffene Gesellschaften im Sinn des § 221 Abs. 3 zweiter
Satz HGB (vgl. die Fassung nach dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004,
BGBl. Nr. 161) einem strengeren Regime. Insbesondere börsenotierte
Gesellschaften stehen wegen der großen Anzahl von Anlegern in besonderem Maß im
öffentlichen Interesse. Gerade aufgrund dieses Interesses kann ein Anreiz zu
einer „Bilanzpolitik“ bestehen, die das Unternehmen in einem möglichst
günstigen Licht darstellen soll, wobei die Gefahr besteht, dass die Grenzen des
möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch
überschritten werden.
Strengere
Ausschlussgründe sollen aber auch für die Prüfung von „sehr großen“
Gesellschaften gelten, die zwar den Kapitalmarkt nicht beanspruchen, aber wegen
ihrer Größe von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind. Mit der vorgeschlagenen
Kategorie von Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro
ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird (die
also entweder 146 Millionen Euro an jährlichen Umsatzerlösen oder eine
Bilanzsumme von 73 Millionen Euro aufweisen), werden in etwa die 400
größten österreichischen Unternehmen (ohne Berücksichtigung von Banken und
Versicherungsunternehmen) erfasst. (In Zukunft sollen Größenmerkmale auch die
Haftung des Abschlussprüfers bestimmen, vgl. § 275 Abs. 2 HGB idF des
Entwurfs.)
Bei diesen
Gesellschaften soll – auch angesichts des regelmäßig größeren Kreises an
Gläubigern – die Unabhängigkeit des Prüfers durch eine noch striktere Trennung
der Abschlussprüfung von anderen Dienstleistungen und durch die Verpflichtung
zur Rotation garantiert werden. Durch die in Verbindung mit § 221
Abs. 3 angeordnete Geltung des Abs. 4 wird klargestellt, wann die
Rechtsfolgen der Größenmerkmale eintreten.
Dieser Ansatz
entspricht auch dem deutschen Bilanzrechtsreformgesetz (dBGBl. 2004 Teil I
Nr. 65), wobei der Anwendungsbereich der weiteren Ausschlussgründe nach
§ 319a dHGB Unternehmen von öffentlichem Interesse umfasst.
Zu den einzelnen Ausschlussgründen:
Z 1 halbiert die Grenze der zulässigen
Umsatzabhängigkeit des § 271 Abs. 2 Z 8 idgF für die
Abschlussprüfer sehr großer und börsenotierter Unternehmen. Bereits die
Materialien zum RLG 1990 haben ausgeführt, dass die Unabhängigkeit eines
Berufsangehörigen gefährdet sein kann, wenn er einen wesentlichen Teil seiner
Einnahmen aus Mandatsverhältnissen mit dem selben Auftraggeber bezieht. Auch
die Empfehlung der Kommission geht davon aus, dass eine bedenkliche finanzielle
Abhängigkeit besteht, wenn die Honorare aus Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen,
die ein Abschlussprüfer von einem Prüfungsmandanten und dessen verbundenen
Unternehmen erhält, in jedem der letzten fünf Jahre einen übermäßig hohen
Prozentsatz des Gesamtumsatzes ausgemacht haben. Einen genauen Prozentsatz
nennt die Empfehlung nicht. Wie oben angeführt, geht der Entwurf aufgrund der
internationalen Erfahrungen der letzten Jahre davon aus, dass es vor allem bei
börsenotierten Gesellschaften besonderer Anforderungen an die Unabhängigkeit
des Abschlussprüfers bedarf. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Grenze der
zulässigen Umsatzabhängigkeit bei kapitalmarktoffenen und sehr großen (siehe
oben) Gesellschaften um die Hälfte zu senken. Die verbleibenden 15 %
stellen sich zwar auch noch als toleranter Ansatz dar, sollen aber auch
Abschlussprüfern, die nicht einer großen Prüfungsgesellschaft angehören, die
Möglichkeit der Abschlussprüfung bei diesen Unternehmen geben.
Z 2
greift mit den Rechts-
und Steuerberatungsleistungen einen Punkt auf, der in den letzten Jahren
besonders kontroversiell diskutiert wurde. Die Empfehlung der Kommission zur
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers schweigt zu diesem Punkt, der
Sarbanes-Oxley Act verbietet „legal services and expert services unrelated to
the audit“ und unterwirft „tax services“ einer Vorabgenehmigung durch das audit
committee (weitere Einschränkungen finden sich dazu in der Ausführungsregelung
der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC). Der Entwurf entscheidet sich für den Kompromissvorschlag,
Rechts- und Steuerberatungsleistungen bei großen Gesellschaften zu verbieten,
wenn sie sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken. Dies
ermöglicht weiterhin, derartige Leistungen neben der Prüfungstätigkeit zu
erbringen, verbietet sie aber ab Überschreitung der Grenze der Selbstprüfung.
Durch die Formulierung „über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativern
hinausgehen“ soll deutlich gemacht werden, dass die Regelung nur eingreift,
wenn der Abschlussprüfer konkrete Vorschläge oder Empfehlungen macht und nicht
nur Hinweise auf eine bestehende Rechtslage zu bestimmten Situationen gibt, die
ein Handeln des Mandanten zur Wahrung von Steuervorteilen nach sich ziehen.
Wenn der Abschlussprüfer z.B. darauf hinweist, dass die Veräußerung bestimmter
Vermögensgegenstände bis zu einem bestimmten Termin steuerbegünstigt ist und
der Mandant diesem Rat folgt, hat dies zwar Auswirkungen auf den
Jahresabschluss (Veränderung einzelner Bilanzposten), im Rahmen der
Abschlussprüfung ist aber nur zu prüfen, ob der Aktivtausch richtig abgebildet
wurde, eine verpönte Selbstprüfung ist damit nicht verbunden. Wenn hingegen ein
Wirtschaftsprüfer z. B. Beratungsleistungen erbringt, die das Ziel haben,
bestimmte Risken aus einem Konzernabschluss „auszugliedern“, ist es schwer
vorstellbar, dass der selbe Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung des
Konsolidierungskreises zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Einbeziehung dem
Gesetz entsprochen hätte. Solche empfehlende Beratungsleistungen kollidieren
mit der eigentlichen Aufgabe der Abschlussprüfung, den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Dem Entwurf könnte
in diesem Punkt entgegengehalten werden, dass es inkonsequent ist, eine
derartige Regelung nur für Gesellschaften ab einer bestimmten Größe vorzusehen.
Bei den nicht von § 271a erfassten Gesellschaften darf jedoch das Argument
nicht vernachlässigt werden, dass die Trennung von Prüfung und Beratung zu
Kostensteigerungen führen kann. In Abwägung der Argumente Kostensteigerung
gegenüber Schutz der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (und damit der
Interessen Dritter) schlägt der Entwurf daher vor, nur bei sehr großen (und
jedenfalls bei börsenotierten) Gesellschaften das Verbot der Selbstprüfung in
diesem Punkt konsequent durchzuhalten.
Z 3 berücksichtigt, dass
Rechnungslegungsinformationssysteme zur Gewinnung von Informationen für den
Jahresabschluss eingesetzt werden. Es soll dem Prüfer sehr großer und
börsenotierter Gesellschaften daher verboten sein, über die Entwicklung oder
Einrichtung des Rechnungslegungsinformationssystems Darstellungen im
Jahresabschluss zu beeinflussen, die in weiterer Folge Gegenstand der Prüfung
sind. Auch hier gilt das oben zu Z 2 Gesagte in Bezug auf die Abwägung
Kostenersparnis einerseits und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
andererseits.
Eine allgemeine
Unterstützung bei der Auswahl handelsüblicher Systeme soll aber nicht erfasst
werden. Hier kann der Abschlussprüfer die Darstellung ja nicht nach seinen
Vorstellungen gestalten.
Z 4 schlägt in Verbindung mit Abs. 3
letzter Satz die interne Rotation für die Prüfung von sehr großen (siehe oben)
und jedenfalls von börsenotierten Gesellschaften vor. Die interne Rotation kann
im Unterschied zur externen Rotation (die den Wechsel der Prüfungsgesellschaft
verlangt) auch als personenbezogene Rotation bezeichnet werden.
Nach einer
zugleich mit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (BGBl. I Nr. 97/20001)
beschlossenen Neuregelung sollte das Ziel, die Qualität und die Verlässlichkeit
der Abschlussprüfung zu sichern, durch die externe Rotation bei allen
prüfpflichtigen Gesellschaften erreicht werden. In den letzten Jahren hat
jedoch – auch auf internationaler Ebene – eine intensive Diskussion dieses
Themas stattgefunden. Die Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers (2002/590/EG) schlägt die interne Rotation vor, auch der
Sarbanes-Oxley Act verzichtet auf einen Wechsel der Prüfungsgesellschaft. Nach
dem Vorschlag einer Abschlussprüfer-Richtlinie stellt die interne Rotation eine
gleichwertige Alternative zur externen dar (2004/0065(COD) idF. der gemeinsamen
Ausrichtung beim ECOFIN im Dezember 2004).
Das
Bundesministerium für Justiz hat zur Entscheidung dieser Frage im November 2003
zu einem Expertenhearing (mit Vertretern der Lehre und Praxis in Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland) eingeladen. Das Hearing hat einerseits das aus
der Literatur bekannte Argument bestätigt, wonach für die externe Rotation die
Unbefangenheit des neuen Abschlussprüfers und die geringere Möglichkeit der
Druckausübung des Managements auf den Prüfer (der sein Mandat nach einer
bestimmten Zeit ohnehin abgeben muss) spricht. Auch führt die externe Rotation
dazu, dass der neue Abschlussprüfer in gewisser Weise die Arbeit des alten
Prüfers kontrolliert. Gegen die externe Rotation spricht aber andererseits der
erhöhte Arbeitsaufwand bei der Übernahme von neuen Mandaten, die zu einem
großen Kostenaufwand für das geprüfte Unternehmen führt. Jedenfalls bedeutet
die Einarbeitungsphase des neuen Abschlussprüfers, dass Arbeitskraft im
Unternehmen für die notwendigerweise intensivere Zusammenarbeit und den
verstärkten Informationsaustausch mit dem neuen Abschlussprüfer gebunden wird.
Auch wurden Untersuchungen genannt, die auf eine erhöhte Fehleranfälligkeit der
Abschlussprüfung in den ersten Jahren nach Übernahme des Mandats hindeuten. Im
Konzern kann sich der Standort für Tochterunternehmen verteuern, wenn auf Grund
der externen Rotation in einem Land eine andere Abschlussprüfungsgesellschaft
als die der Konzernmutter gewählt werden muss. Des weiteren hat das
Expertenhearing ergeben, dass die Rotation nur einer von mehreren Faktoren zur
Sicherung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer ist.
Der Entwurf
schlägt daher – im Gleichlauf mit der internationalen Entwicklung – konkreter
definierte Bestimmungen zur Unabhängigkeit im „Abtausch“ gegen die externe
Rotation vor. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sollte dabei
mit den Bestimmungen des § 271 in der vorgeschlagenen Fassung das
Auslangen gefunden werden. Für „sehr große“ (bei Überschreiten eines der
in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft um das
Fünffache) und jedenfalls für börsenotierte Gesellschaften wird vorgeschlagen,
den Abschlussprüfer, der den Bestätigungsvermerk unterzeichnet hat, und
allfällige die Prüfung maßgeblich leitende Personen spätestens im sechsten Jahr
(bei zuvor durchgehender Prüfungstätigkeit) auszutauschen. Die Bestimmung
stellt allerdings nicht unbedingt auf eine durchgehende Prüfungstätigkeit ab.
Einjährige Unterbrechungen beeinflussen die Zählung der testierten Abschlüsse
nicht; sobald ein Prüfer allerdings zwei unmittelbar aufeinander folgende
Geschäftsjahre hindurch „pausiert“ hat, beginnt die Zählung neu zu laufen.
Die vorgeschlagene
Rotationsbestimmung bedeutet in Verbindung mit dem letzten Satz des § 271a
Abs. 3, dass innerhalb einer Prüfungsgesellschaft der das Testat
unterfertigende Prüfer und allenfalls tätige Prüfungsleiter „rotieren“ müssen.
Die Bestimmung greift auch dann, wenn nach einem Wechsel der
Prüfungsgesellschaft ein Prüfer oder ein „Prüfungsleiter“ (vgl. Abs. 3
letzter Satz) tätig werden, die den Jahresabschluss der Gesellschaft bereits
fünfmal testiert bzw. die Prüfung geleitet haben.
Die bei der Prüfung
„maßgeblich leitende Funktion“ ist besonders unter dem Aspekt der
Prüfungsdurchführung und der Entscheidungsfindung für das Prüfungsurteil zu
sehen. Wenn der den Bestätigungsvermerk unterfertigende Abschlussprüfer diese
(in den Arbeitspapieren dokumentierte) Funktion selbst ausübt, entfällt dieser
Ausschlussgrund.
Im Gegensatz zur
bisherigen Rechtslage wird ausdrücklich eine „Abkühlungsphase“ in der Dauer von
zwei Jahren vorgesehen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der im Dezember
2004 beim ECOFIN gefundenen gemeinsamen Ausrichtung zum Vorschlag einer
Abschlussprüfer-Richtlinie (vgl. Art. 40 Abs. 2).
Übersehen wird
nicht, dass die vorgeschlagene Regelung bei einem allein tätigen
Abschlussprüfer im Ergebnis zu einer externen Rotation führt. Dies muss jedoch
hingenommen werden, um Umgehungsmöglichkeiten durch die „Auslagerung“ von
Wirtschaftsprüfern als Einzelunternehmer neben der Tätigkeit in einer
Gesellschaft zu unterbinden.
Abs. 2 entspricht § 271 Abs. 3.
Abs. 3
entspricht – abgesehen
von der oben zu Abs. 1 Z 4 erläuterten Regelung der internen Rotation
im letzten Satz – § 271 Abs. 4.
Abs. 4 dehnt die Geltung der vorangehenden drei
Absätze des § 271a auf den Konzernabschlussprüfer aus. Für ihn gelten
sohin die strengeren Ausschlussgründe, wenn der konsolidierte Abschluss des
Mutterunternehmens die Größenkriterien des § 271a Abs. 1 erster
Halbsatz überschreitet.
Zu Z 5 (§ 275):
Zu
Abs. 2: Erhebungen
auf dem Versicherungsmarkt haben ergeben, dass das unterschiedliche Risiko
eines mit leichter und grober Fahrlässigkeit verursachten Fehlers nicht in die
Prämienberechnung der Haftpflichtversicherungen Eingang findet. Auch die Größe
des geprüften Unternehmens hat auf die Versicherungsprämie keinen Einfluss.
Grund dafür ist unter anderem, dass die Höhe der Versicherungssummen bei grober
Fahrlässigkeit Rückversicherungen im Ausland notwendig machen, auf deren
Prämiengestaltung die österreichischen Haftpflichtversicherer keinen Einfluss
haben. Da der Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich jedoch verpflichtet ist, das
Risiko aus der Abschlussprüfung zu versichern (§ 88 Abs. 1 WTBG),
führt die Differenzierung und Verfünffachung der Haftung bei grober
Fahrlässigkeit zu einer beträchtlichen Kostenbelastung. Die
Haftungshöchstgrenzen sollen daher für den Bereich der Fahrlässigkeit
einheitlich festgesetzt werden. Dies soll auch im Fall eines Rechtsstreits über
die Haftung Vergleichsverhandlungen erleichtern (die Schwere der Fahrlässigkeit
ist eine Rechtsfrage und kann letztlich erst im Urteil entschieden werden).
Das unterschiedliche
Haftungsrisiko je nach Größe der geprüften Gesellschaft soll in Zukunft in
unterschiedlichen Haftungshöchstbeträgen besser als bisher berücksichtigt
werden. Dazu können die Größenkriterien des § 221 HGB herangezogen werden.
Bei der Festlegung zweier weiterer Größenklassen jenseits der großen
Kapitalgesellschaft wird vorgeschlagen, von einer Multiplikation der
Umsatzerlöse bzw. der Bilanzsumme auszugehen, wobei die Überschreitung eines
der Kriterien ausreichend sein soll. Bei der Prüfung von Gesellschaften, bei
denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale der großen
Gesellschaft überschritten wird („sehr große“ Gesellschaften, vgl. auch
Anwendungsbereich des § 271a) soll die Haftung mit 8 Millionen Euro
begrenzt sein; sie soll mit zwölf Millionen Euro begrenzt sein, wenn das
Zehnfache eines dieser Größenkriterien überschritten wird („besonders große“
Gesellschaften, die jährliche Umsatzerlöse von über 292 Millionen Euro oder
eine Bilanzsumme von über 146 Millionen Euro haben). Durch das Anknüpfen an die
Größenkriterien des § 221 HGB und an Abs. 4 bis 6 dieser Bestimmung
kann auch der Abschlussprüfer feststellen, wann die Wirkungen einer neuen
Größenklasse eintreten und bis zu welcher Haftungssumme er Versicherungsschutz
benötigt.
Wie bereits oben
zu § 270 Abs. 3 ausgeführt, geht der Entwurf davon aus, dass der
Abschlussprüfer selbst am besten weiß und überprüfen kann, ob bei ihm oder bei
den Personen, die er zu Prüfungstätigkeiten einsetzt, Ausschlussgründe
vorliegen. Nachdem – im Interesse der Rechtssicherheit der geprüften
Gesellschaft – die weitreichende Folge der drohenden Nichtigkeit des
Jahresabschlusses gesetzlich ausgeschlossen werden soll, soll im Gegenzug das
Interesse des Abschlussprüfers erhöht werden, nur Prüfungsaufträge anzunehmen,
deren Bestellungsvoraussetzungen er erfüllt. Nachdem Haftungsfolgen einen
wesentlichen Anreiz für Wohlverhalten darstellen, soll das Privileg der
Haftungsbegrenzung daher nach dem letzten Satz des Abs. 2 nur einem
Abschlussprüfer zugute kommen, der nicht nach § 271 oder § 271a
ausgeschlossen war oder vom Vorliegen von Ausschlussgründen höchstens leicht
fahrlässig keine Kenntnis hatte.
Zu Z 6 (§ 906):
Zu lit. a (Abs. 12):
Der neue letzte
Satz stellt klar, dass jene Mutterunternehmen, die auch nach der IAS-Verordnung
und deren Einführung in das österreichische Recht (in § 245a in der
Fassung des Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I
Nr. 161) nicht zu einem Konzernabschluss nach IAS/IFRS verpflichtet sind,
bis zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, wie
bisher einen befreienden Konzernabschluss nach anderen international
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (also auch nach US-GAAP) aufstellen
können.
Zu lit b (Abs. 13):
Die
Übergangsregelung knüpft zeitlich an die des § 906 Abs. 6 an. Die
Rotationsbestimmung in § 271a Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit
Abs. 3 letzter Satz soll – wie alle anderen neu formulierten
Ausschlussgründe – für die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006
maßgeblich sein. Bei dieser Wahl ist dann rückblickend zu prüfen, ob bereits
fünfmal dieselbe Person den Bestätigungsvermerk unterfertigt und/oder eine
maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat.
Nach geltender
Rechtslage ist eine Prüfungsgesellschaft ausgeschlossen, wenn einer ihrer
Gesellschafter, der bis zu 20% der Stimmrechte besitzt und kein gesetzlicher
Vertreter der Prüfungsgesellschaft ist, zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der
zu prüfenden Gesellschaft ist. Nach der vorgeschlagenen Fassung des § 271
Abs. 4 soll in Zukunft jeder Gesellschafter einer Prüfungsgesellschaft,
unabhängig vom Anteil am Eigenkapital, von einer solchen Funktion
ausgeschlossen werden, wobei gemäß § 271 Abs. 2 Z 3 eine
„Rückwirkung“ von 24 Monaten vorgesehen ist. Diese inhaltlich sachgerechte
Regelung erfordert die im letzten Satz des § 906 Abs. 13
vorgeschlagene punktuelle Übergangsbestimmung.
Zu Art. V (BWG):
Zu § 61 Abs. 2:
Die im neuen
§ 271a HGB normierten speziellen Ausschlussgründe für die Abschlussprüfung
sehr großer und börsenotierter Kapitalgesellschaften sollen auch für alle
Kreditinstitute Anwendung finden. Da Kreditinstituten als Finanzintermediären
ein den börsenotierten Unternehmen vergleichbarer Vertrauensstatus zukommen
muss, ist es sachlich gerechtfertigt, auf ihre Abschlussprüfer die selben
strengeren Ausschlussgründe anzuwenden. Auf die Besonderheit des
Sparkassen-Prüfungsverbandes als gesetzlicher Abschlussprüfer wird durch die
der internen Rotation entsprechenden personenbezogenen Anwendung der
Ausschlussgründe Bedacht genommen.
Zu § 62 Z 2:
Der spezielle
Ausschließungsgrund einer fehlenden Einzelversicherung entfällt. Die
Ersatzpflicht der Bankprüfer muss je nach ihrer Rechtsform bzw. dem für sie
geltenden Berufsrecht abgesichert sein. Auf den Nachweis, dass eine Absicherung
in einer durch das Gesetz betraglich bestimmten Höhe besteht, wird künftig
verzichtet, siehe hierzu den Entfall von § 63 Abs. 8. Damit erübrigt
sich auch eine Zuständigkeit der FMA im Wege eines speziellen
Ausschließungsgrundes „Einzelversicherung“, da die Kontrolle der Einhaltung der
berufsrechtlichen Pflichten von Wirtschaftsprüfern gemäß § 88 Abs. 1
WTBG keine Aufgabe einer Finanzmarktaufsichtsbehörde ist. Im übrigen ist aus
dem Begutachtungsentwurf des BMWA GZ 33.430/0004-I/7/2005 zu ersehen, dass
eine gesetzliche Präzisierung der Versicherungspflicht von Wirtschaftsprüfern
gemäß § 88 Abs. 1 WTBG dahin gehend erfolgen soll, dass der
Deckungsumfang „sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach“ ausreichend sein
muss. Die Haftung des Sparkassen-Prüfungsverbandes und von genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden als Bankprüfer ist bereits gesetzlich geregelt (§ 24
Abs. 3 SpG und § 10 Abs. 3 bis 5 GenRevG). Insgesamt erscheint
das Prüfer-Haftungsrisiko angemessen abgedeckt, die Belastungen der
Prüfungskosten durch teure Einzelversicherungen werden künftig vermieden, siehe
im übrigen zum Entfall von § 63 Abs. 8.
Zu § 62 Z 4:
Die Änderung dient
der Klarstellung; zwar gelten für Kreditinstitute gemäß § 61 Abs. 2
die Ausschlussgründe des BWG und des HGB kumulativ, das heißt, es kommt der
insgesamt jeweils strengere Tatbestand zur Anwendung, es könnte jedoch bei
§ 62 Z 4 in der geltenden Fassung die Frage einer allfälligen
Spezialität zu § 271a Abs. 1 Z 1 HGB entstehen, da in beiden
Bestimmungen derselbe Tatbestand, jedoch mit unterschiedlichen Beträgen
geregelt ist. Daher wird § 62 Z 4 an die strengere HGB-Regelung
angepasst.
Zu § 62 Z 6a:
Die an sich ab
2006 vorgesehene externe Prüferrotation soll gemäß § 271a Abs. 1
Z 4 und Abs. 3 HGB in der Fassung dieses Gesetzesentwurfs nicht zur
Anwendung kommen, da sich auf internationaler Ebene der Standard einer internen
Rotation durchgesetzt hat (vergleiche insbes. Vorschlag einer
Abschlussprüfer-Richtlinie). Daher wird die bisherige Rotationsbestimmung des
§ 62 Z 6a BWG durch einen Verweis auf die Ausschlussgründe –
einschließlich Rotationserfordernis – gemäß § 271a HGB ersetzt.
Bei den
Ausschlussgründen gemäß § 271a HGB ist auf die Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes Bedacht zu nehmen, die gesetzlich zuständiger Bankprüfer
ist und bei der der Bestätigungsvermerk stets vom Vorstand unterfertigt wird.
Zu § 62a:
Die Abschaffung
der Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit im § 275
HGB muss auch in den Spezialgesetzen für Unternehmen des Finanzsektors
vorgenommen werden. Die Änderungen der Haftungsgrenzen für den Abschlussprüfer
im § 275 Abs. 2 HGB erfordern entsprechend dem Sachlichkeitsgebot
weiters unbedingt die Normierung eigener Haftungsgrenzen für Banken, da die neuen
HGB-Haftungsgrenzen für Institute des Finanzsektors viel zu hoch wären (dies
gilt grundsätzlich auch für Versicherungsunternehmen und Pensionskassen). So
sind beispielsweise Banken mit einer Bilanzsumme von unter 200
Millionen Euro als im Finanzsektor sehr kleine Institute einzustufen – es
gibt etwa 700 solcher Banken -, während gemäß § 221 HGB Unternehmen mit
einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen € (zuzüglich eines weiteren
Kriteriums) bereits als große Kapitalgesellschaften einzustufen sind. Daher
sind für den Finanzsektor vom HGB abweichende Größenklassen-Schemata
erforderlich.
Weiters werden
durch Verweis jene Änderungen des HGB übernommen, die Regelungen für die Fälle
treffen, dass mehrere Prüfer an der Abschlussprüfung beteiligt waren
(§ 275 Abs. 2 HGB).
Zum Entfall von § 63 Abs. 8:
Die bisher
gesetzlich festgelegten Deckungssummen des zu versichernden Prüfungsrisikos
haben sich in mancher Hinsicht als nachteilig erwiesen. Insbesondere konnte
bisher keine generelle, wirklich sachgerechte Lösung für die
unterschiedlichsten Fälle von Mehrfach-Bankprüfung gefunden werden, die
einerseits in allen Fällen risikoadäquat ist und andererseits „gerechte“
vergleichbare Belastungen durch die Versicherungspflicht erzielt. Diese
Problematik verschärft sich naturgemäß mit einer Erhöhung der Haftungssummen,
wie sie der gegenständliche Entwurf vorsieht. Hinzu tritt eine Marktenge im
Versicherungsbereich für dieses spezielle Risiko – eine Konzentration bei einzelnen
Rückversicherern verlagert nur das Risiko und ist stabilitätspolitisch nicht
wünschenswert. Schließlich stellt die Einzelversicherungspflicht auch eine
nicht unbeträchtliche Belastung der Prüfungskosten dar.
Hervorzuheben ist,
dass die betragsmäßige Festlegung von Deckungssummen für das Schadensrisiko der
Abschlussprüfer eine singuläre Regelung darstellt; das HGB kennt keine solche
Festlegung, auch nicht für die Prüfung großer bzw. börsenotierter Unternehmen.
Die Anforderungen
an die Qualität der Abschlussprüfung und der Prüfer werden laufend gesteigert,
nicht zuletzt mit mehreren Maßnahmen im Rahmen des gegenständlichen
Gesetzespaketes, das dem Entschließungsantrag des Nationalrats vom 29. Jänner
2004 zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft entspricht.
Weitere Maßnahmen im Rahmen des Berufsrechts der Abschlussprüfer (Änderung des
WTBG) sind in Ausarbeitung. Alle genannten Maßnahmen entsprechen dem
internationalen Standard und sind „state of the art“. Die weitere
Rechtsentwicklung ist international dynamisch, das österreichische Recht wird daher
ebenfalls laufend anzupassen sein, wobei der Trend jedoch eindeutig in Richtung
Qualitätssicherung und –Erhöhung geht; die gesetzliche Vorgabe von
Versicherungssummen für das Prüfungsrisiko wird auf der internationalen Ebene
hingegen nicht thematisiert.
Es ist daher
insgesamt sachgerecht, bei gleichzeitig verstärkten Qualitätsanforderungen und
verschärften Unvereinbarkeitsbestimmungen auf die betraglich nachgewiesenen
Deckungssummen zu verzichten, vor allem auch, da die damit verbundenen
Nachteile bzw. Probleme nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten.
Zu Art. VI (VAG):
Zu § 47:
Durch die
Neufassung des § 86 Abs. 1 AktG werden die Sonderbestimmungen des
§ 47 Abs. 1 und 2 VAG für Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit überflüssig.
Bisher sind die Bestimmungen
über die Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten auf Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit nicht anzuwenden. Es erscheint jedoch sinnvoll, auch diese
Unternehmen, sofern es sich nicht um kleine Versicherungsvereine handelt,
diesen Beschränkungen zu unterwerfen. Sie sind auch sonst in wesentlichen
Belangen Aktiengesellschaften gleichgestellt. Die Anforderungen an den
Aufsichtsrat eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind den
Anforderungen an den Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft durchaus
gleichwertig. Der neue § 47 Abs. 1, der im übrigen inhaltlich an die
Stelle des bisherigen Abs. 3 tritt, trägt diesen Überlegungen Rechnung.
Die Gleichstellung
muss folgerichtig auch für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten. Dies wird in Abs. 2
geregelt.
Zu § 61b und § 63 Abs. 1:
Anpassung der Zitierung
Zu § 82:
Die bestehende,
noch nicht in Kraft getretene Vorschrift über die Rotation des Abschlussprüfers
(Abs. 1 Z 1) soll durch die Anwendung der nunmehr für sehr große und
börsenotierte Kapitalgesellschaften geltenden Vorschrift des § 271a
Abs. 1 Z 4 HGB ersetzt werden. Sie gilt ab dem
Geschäftsjahr 2006. § 129 Abs. 9 VAG wird durch die Anwendung
des § 271a Abs. 1 Z 4 HGB ab dem Geschäftsjahr 2006 obsolet.
Die Vorschrift
über die Deckung der Haftung des Abschlussprüfers durch eine
Haftpflichtversicherung (Abs. 1 Z 2) wird ebenso wie § 62
Z 2 BWG nicht beibehalten (siehe die Erläuterungen zum Wegfall dieser
Bestimmung und des § 63 Abs. 8 BWG). Für die Haftungsgrenzen für den
Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen sind jedoch weiterhin wie für
Bankprüfer Sonderregelungen erforderlich (neuer Abs. 8). Diesbezüglich
wird auf die Erläuterungen zu § 62a BWG verwiesen.
Darüber hinaus
sollen die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers inhaltlich
weitgehend an die diesbezüglichen Vorschriften des BWG (§ 63 Abs. 1)
angeglichen werden, weil keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche
Regelung erkennbar sind. Dies erfordert folgende wesentliche Änderungen:
- Der Abschlussprüfer soll nicht wie bisher vom
Aufsichtsrat bestellt, sondern von der Hauptversammlung, im Fall von Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit vom obersten Organ gewählt werden. Das ergibt sich aus dem
ersatzlosen Wegfall von Abs. 1 erster Satz. Mangels einer abweichenden
Sondervorschrift ist auf Grund des § 80 Abs. 1 VAG die allgemeine
Vorschrift des § 270 Abs. 1 erster Satz HGB anzuwenden. Die
Sondervorschrift des geltenden Abs. 4 über die Erteilung des Prüfungsauftrags
durch den Vorstand soll folgerichtig ebenfalls wegfallen. Es gilt danach die
allgemeine Vorschrift des § 270 Abs. 1 sechster Satz HGB über die
Erteilung des Prüfungsauftrags durch den Aufsichtsrat.
- Der Abschlussprüfer soll, wie im Fall von Kreditinstituten
(§ 63 Abs. 1 erster Satz), bereits vor Beginn des zu prüfenden
Geschäftsjahres gewählt werden. Dies wird im neuen Abs. 1 geregelt.
- Die in den geltenden Abs. 2, 2a und 3
geregelten weitgehenden Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei der Bestellung des
Abschlussprüfers sollen künftig wegfallen. Die Aufsichtsbehörde wird auf das
ihr bereits gemäß § 270 Abs. 3 sechster Satz HGB zustehende Recht
beschränkt, bei Gericht die Bestellung eines anderen als des gewählten
Abschlussprüfers zu beantragen. Die neuen Abs. 3 und 4, die an die
Stelle der geltenden Abs. 2a und 3 treten, haben nur mehr die
Bedeutung, dass die einmonatige Frist zur Antragstellung erst mit der
Verständigung der FMA von der Wahl des Abschlussprüfers oder, wenn der Bericht
des Abschlussprüfers über das der Wahl vorangegangene Geschäftsjahr zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vorliegt, mit dem Einlangen dieses Berichtes bei der FMA
beginnt. Darüber hinaus kann die FMA gemäß § 270 Abs. 3 dritter und
sechster Satz HGB einen erst nach der Wahl eingetretenen oder bekannt
gewordenen Ausschluss- oder Befangenheitsgrund innerhalb eines Monats, nachdem
sie davon Kenntnis erlangt hat, geltend machen.
Die Bestellung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des Geschäftsjahres 2006 braucht, den
bisherigen Regeln entsprechend, erst vor Ablauf (statt vor Beginn)
dieses Geschäftsjahres zu erfolgen (§ 129i Abs. 4). Im übrigen sollen
für die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006 bereits
die neuen Regeln gelten (§ 119i Abs. 6).
Der neue
§ 271a HGB würde auf Grund des § 80 Abs. 1 VAG unmodifiziert,
also nur für Versicherungsunternehmen mit bestimmten Größenmerkmalen gelten.
Dies soll durch den neuen Abs. 2 verhindert werden. Damit wird für
Versicherungsunternehmen die gleiche Rechtslage hergestellt, wie sie gemäß
§ 62 Z 6a BWG für Banken und gemäß § 31 Abs. 1 PKG für
Pensionskassen gilt.
Der geltende
Abs. 7 ist auf Grund des § 93 Abs. 1 dritter Satz Aktiengesetz,
der nunmehr auch für den Konzernabschluss und den Konzernabschlussprüfer gelten
soll, entbehrlich und soll daher
wegfallen. Der Verweis auf das Aktiengesetz stellt im übrigen auch klar,
dass die Teilnahmepflicht des Abschlussprüfers auch für einen Ausschuss des
Aufsichtsrats gilt, der sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses
beschäftigt (Prüfungsausschuss). § 93 Abs. 1 Aktiengesetz gilt gemäß
§ 47 Abs. 4 (nunmehr Abs. 3) VAG auch für Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit.
Die übrigen
Änderungen betreffen lediglich die Neunummerierung von Absätzen.
Zu § 82b:
Nach dem Vorbild
des § 63a BWG soll auch der Aufsichtsrat eines Versicherungsunternehmens
Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen können. Dies
dient der Zielsetzung, die Stellung der Aufsichtsorgane von
Versicherungsunternehmen zu stärken und ihnen die Wahrnehmung ihrer
Kontrollbefugnisse zu erleichtern (siehe auch die Erläuterungen zu § 63a
BWG, GP XXI RV 641).
Zu den §§ 119i und 129i:
Erforderliche
Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Zu Art. VII (PKG):
Zu § 30 Abs. 1 und 2:
Die im neuen
§ 271a HGB normierten speziellen Ausschlussgründe für die Abschlussprüfung
großer Kapitalgesellschaften sollen auch auf Pensionskassen Anwendung finden.
Da Pensionskassen als Finanzintermediären ein den börsenotierten Unternehmen
vergleichbarer Vertrauensstatus zukommen muss, ist es sachlich gerechtfertigt,
auf ihre Abschlussprüfer die selben strengeren Ausschlussgründe anzuwenden.
Der
Abschlussprüfer soll, wie im Fall von Kreditinstituten (§ 63 Abs. 1
erster Satz), bereits vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres
gewählt werden.
Zu § 31a:
Die Abschaffung
der Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit im § 275
HGB muss auch in den Spezialgesetzen für Unternehmen des Finanzsektors
vorgenommen werden. Die Änderungen der Haftungsgrenzen für den Abschlussprüfer
im § 275 Abs. 2 HGB erfordern entsprechend dem Sachlichkeitsgebot
weiters unbedingt die Normierung eigener Haftungsgrenzen für Pensionskassen, da
die neuen HGB-Haftungsgrenzen für Institute des Finanzsektors viel zu hoch wären
(dies grundsätzlich auch für Banken und Versicherungsunternehmen). Daher sind
für den Finanzsektor vom HGB abweichende Größenklassen-Schemata erforderlich.
Zu § 49 Z 13:
Die
Hauptversammlung wird in der Regel im ersten Halbjahr abgehalten, womit die Bestellung
des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006 bereits vor Verlautbarung
dieses Bundesgesetzes erfolgen hätte müssen. Es hat daher für dieses
Geschäftsjahr die Bestellung des Abschlussprüfers (wie bisher) vor Ablauf des
Geschäftsjahres zu erfolgen und erst 2006 ist die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007 im voraus erforderlich.
Zu Art. VIII (GenRevG)
Zu Z 1
(§ 10 Abs. 2):
Die vorgeschlagene
Änderung des § 10 Abs. 2 GenRevG ist eine notwendige Folgeänderung
insbesondere der Aufgabe der Differenzierung zwischen leichter und grober
Fahrlässigkeit nach dem vorgeschlagenen § 275 Abs. 2 HGB.
Zu Z 2 und 3 (§ 13 und § 17):
Diese Änderungen
ergeben sich im Wesentlichen aus der Übertragung der Zuständigkeit für die
Zulassung von Revisoren und die Anerkennung der Revisionsverbände auf den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Zu Z 4 (§ 18):
Verlässlicher als
bisher soll gewährleistet werden, dass die fachliche Qualifikation der in die
Revisorenliste eingetragenen Revisoren erhalten bleibt, auch wenn sie für
keinen Revisionsverband mehr tätig sind. Revisoren sollen in Zukunft bei
sonstigem Erlöschen ihrer Zulassung alle drei Jahre bescheinigen müssen, dass
sie einer fachlich einschlägigen Tätigkeit nachgegangen sind, die den Fortbestand
ihrer Qualifikation sichert.
Zu Z 5 (§ 23):
In dieser
Bestimmung wird zur Verhinderung von Mehrfachzuständigkeiten (vgl. die
Begründung zur Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004, E
39-NR/XXII. GP) die Zuständigkeit zur Anerkennung der Revisionsverbände
beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit konzentriert. Zugleich wird die
Vereinigung österreichischer Revisionsverbände mit öffentlich-rechtlichen
Befugnissen bei der Zulassung von Revisoren und der Führung der Revisorenliste
betraut sowie eine entsprechende Weisungsbefugnis des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit normiert. Nach Abs. 3 haben alle anerkannten
Revisionsverbände Anspruch auf Aufnahme in den bereits gegründeten Verein
„Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.
In Abs. 4
wird klargestellt, dass die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der
Zulassung von Revisoren und der Anerkennung von Revisionsverbänden im Interesse
einer möglichst hohen Qualität der genossenschaftlichen Revision wahrzunehmen
sind. Der Schutzzweck dieser staatlichen Tätigkeit wird ausdrücklich auf das
öffentliche Interesse eingeschränkt. Für Schadenersatzansprüche aus Fehlern des
Revisors haftet dieser sowie gemäß § 10 Abs. 4 GenRevG der jeweilige
Revisionsverband als Ausfallsbürge.
Zu Art. IX (GenRevRÄG 1997)
Die Änderung der
Vollziehungsklausel trägt der geplanten Übertragung der Zuständigkeit für die
Zulassung von Revisoren und die Anerkennung der genossenschaftlichen
Revisionsverbände an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Rechnung.
Zu Art. X (GGG)
Diese Änderungen
ergeben sich aus der im Art. VIII vorgeschlagenen
Zuständigkeitsübertragung.
Textgegenüberstellung |
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Aktiengesetz |
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Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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Wettbewerbsverbot |
Wettbewerbsverbot |
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§ 79. (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne
Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig
der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen
sich auch nicht an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftende
Gesellschafter beteiligen. |
§ 79. (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung
des Aufsichtsrats weder ein Unternehmen betreiben, noch Aufsichtsratsmandate
in Unternehmen annehmen, die mit der Gesellschaft nicht konzernmäßig
verbunden sind oder an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt
(§ 228 Abs. 1 HGB) ist, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für
eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an
einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende
Gesellschafter beteiligen. |
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(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) unverändert |
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Zusammensetzung
des Aufsichtsrats |
Zusammensetzung des
Aufsichtsrats |
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§ 86. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Höchstzahl der
Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital bis
zu 350 000 Euro sieben, von
mehr als 350 000 Euro zwölf, von
mehr als 3 500 000 Euro zwanzig. |
§ 86. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei
natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20,
festsetzen. |
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(2) Eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann
ferner nicht sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied ist. Weiters
kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine
solche Position bereits in fünf Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit
beschränkter Haftung innehat. Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten,
in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen
Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde,
eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens
oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger
Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt
sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese
Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20
Aufsichtsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten
von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
innehat, sind zusammenzurechnen. |
(2) Mitglied des
Aufsichtsrats kann nicht sein, wer |
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1. bereits in zehn Kapitalgesellschaften
Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf
diese Höchstzahl anzurechnen ist, |
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2. gesetzlicher Vertreter eines
Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) der Gesellschaft ist oder |
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3. gesetzlicher Vertreter einer anderen
Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der
Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der
anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt
(§ 228 Abs. 1 HGB). |
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(3) Ein
Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegt, kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten von Unternehmen
innehaben, die mit der Gesellschaft konzernmäßig verbunden sind. |
(3) Auf die Höchstzahlen
nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die
das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen
des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines
mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch
beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs. 1 HGB) zu wahren, nicht
anzurechnen. |
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(4) Hat eine Person
bereits so viel oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig
ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden,
sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird. |
(4) Mitglied des
Aufsichtsrats einer Gesellschaft, deren Aktien börsenotiert im Sinn des
§ 65 Abs. 1 Z 8 sind, kann nicht sein, wer bereits in acht
börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit
als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist. |
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(5) Der Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied
(§§ 38 ff SEG) gleichzuhalten. |
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(6) Hat eine Person
bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich
zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen
werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten
wird. |
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Wahl und
Abberufung |
Wahl und
Abberufung |
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§ 87. (1) ... |
§ 87. (1) unverändert |
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(1a) Vor der Wahl
haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle
Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten |
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(2) bis (4) ... |
(2) bis (4)
unverändert |
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(5) Das Gericht hat
auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des
Grundkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür
ein wichtiger Grund vorliegt. |
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Unvereinbarkeit
der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat |
Unvereinbarkeit
der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat |
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§ 90. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können
nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern
sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft
führen. |
§ 90. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können
nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern
der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB)
sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft
führen. |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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Innere
Ordnung des Aufsichtsrats |
Innere Ordnung
des Aufsichtsrats |
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§ 92. (1) bis (3) ... |
§ 92. (1) bis (3) unverändert |
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(4) Der Aufsichtsrat
kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu
dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die
Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Besteht der Aufsichtsrat aus mehr
als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung
des Jahresabschlusses jedenfalls ein Ausschuß zu bestellen. Die gemäß
§ 110 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung,
in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch
darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen
namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen
und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und
Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung
oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds sowie auf Einräumung
von Optionen auf Aktien der Gesellschaft. |
(4) Der Aufsichtsrat
kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu
dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die
Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die gemäß § 110 ArbVG, BGBl.
Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, in den Aufsichtsrat
entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem
Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes
Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen,
die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands
betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung
eines Vorstandsmitglieds sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der
Gesellschaft. |
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(4a) In
Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder
deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, ist
zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des
Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein
Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat auch einen
allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl
des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten.
In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person
angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz-
und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte).
Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer
in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter oder
Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk
unterfertigt hat. |
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(5) ... |
(5) unverändert |
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Teilnahme
an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse |
Teilnahme
an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse |
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§ 93. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem
Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen
können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den
Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren
Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist
jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen. |
§ 93. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem
Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen
können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den
Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren
Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses)
beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer)
zuzuziehen. |
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(2) bis (4) ... |
(2) bis (4)
unverändert |
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Aufgaben
und Rechte des Aufsichtsrats |
Aufgaben
und Rechte des Aufsichtsrat |
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§ 95. (1) bis (4) ... |
§ 95. (1) bis (4) unverändert |
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(5) Maßnahmen der
Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende
Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen
werden: |
(5) Maßnahmen der
Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende
Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen
werden: |
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1. bis 10. ... |
1. bis 10. unverändert |
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11. die Erteilung der Prokura. |
11. die Erteilung der Prokura; |
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12. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern
des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im
Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen
(§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß
geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit
Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches
wirtschaftliches Interesse hat. |
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Zu den in
den Z 1 und 2 genannten Geschäften kann die Satzung oder der
Aufsichtsrat Betragsgrenzen festsetzen, zu den in den Z 4, 5 und 6
genannten Geschäften haben die Satzung oder der Aufsichtsrat eine
Betragsgrenze festzusetzen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann auch
anordnen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. |
Zu den in
den Z 1 und 2 genannten Geschäften kann die Satzung oder der
Aufsichtsrat Betragsgrenzen festsetzen, zu den in den Z 4, 5 und 6
genannten Geschäften haben die Satzung oder der Aufsichtsrat eine
Betragsgrenze festzusetzen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann auch
anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. |
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(6) bis (7) ... |
(6) bis (7)
unverändert |
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Bericht an
die Hauptversammlung |
Bericht an
die Hauptversammlung |
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§ 96. (1) bis (2) ... |
§ 96. (1) bis (2) unverändert |
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(3) Abs. 1
und 2 gelten sinngemäß auch für die Prüfung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts. |
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Feststellung
des Jahresabschlusses |
Feststellung
des Jahresabschlusses |
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§ 125. (1) Der Aufsichtsrat
hat sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung gegenüber dem Vorstand
über den Jahresabschluss zu erklären. |
§ 125. (1) Der
Aufsichtsrat hat innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung den
Jahresabschluss und einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen und sich
gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären. |
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(2) bis (6) ... |
(2) bis (6)
unverändert |
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Aufstellen
des Lageberichts |
Aufstellen
des Lageberichts |
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§ 127. (1) bis
(2) ... |
§ 127. (1) bis
(2) unverändert |
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(3) Abs. 1
und 2 gelten für den Konzernlagebericht sinngemäß. |
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Inkrafttreten
des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts
wegen |
Inkrafttreten
des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts
wegen |
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§ 262. (1) bis
(9) ... |
§ 262. (1) bis
(9) unverändert |
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(10)
§ 79 Abs. 1, § 86, § 87 Abs. 1a und 5, § 90
Abs. 1, § 92 Abs. 4 und 4a, § 93 Abs. 1, § 95
Abs. 5 Z 12, § 96 Abs. 3, § 125 Abs. 1 und
§ 127 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 86 ist nur auf
nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsratsmitglieder
anzuwenden. § 92 Abs. 4a ist anzuwenden, sobald nach dem 1. Jänner
2006 ein Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Für die Zeit bis zu dieser Wahl
ist § 92 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
anzuwenden. § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 3, § 125
Abs. 1 und § 127 Abs. 3 gelten für den Konzernabschluss und
den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember
2005 beginnen. |
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GmbH-Gesetz |
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§ 30a. (1) Eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann
nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer
bereits in zehn Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften
Aufsichtsratsmitglied ist. Weiters kann nicht Vorsitzender oder
Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in
fünf Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften
innehat. |
§ 30a. (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats
müssen natürliche Personen sein. |
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(2) Sitze einer
Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt
ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig
verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der
Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur
als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden
oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß
jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat. |
(2) Mitglied des
Aufsichtsrats kann nicht sein, wer |
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1. bereits in zehn Kapitalgesellschaften
Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf
diese Höchstzahl anzurechnen ist, |
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2. gesetzlicher Vertreter eines
Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) der Gesellschaft ist oder |
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3. gesetzlicher Vertreter einer anderen
Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Geschäftsführer der
Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen
konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1
HGB). |
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(3) Sitze, die
dieselbe Person in den Aufsichtsräten von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und von Aktiengesellschaften innehat, sind zusammenzurechnen. |
(3) Auf die
Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in
Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die
wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft
konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens
(§ 228 Abs. 1 HGB) zu wahren, nicht anzurechnen. |
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(4) Ein
Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegt, kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten in Unternehmen
innehaben, die mit der Gesellschaft konzernmäßig verbunden sind (§ 115). |
(4) Der Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied
(§§ 38 ff SEG) gleichzuhalten. |
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(5) Hat eine Person
bereits so viel oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich
zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen
werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten
wird. |
(5) Hat eine Person
bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich
zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen
werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten
wird. |
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§ 30b. (1) ... |
§ 30b. (1) unverändert |
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(1a) Vor der Wahl
haben die vorgeschlagenen Personen den Gesellschaftern ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle
Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. |
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(2) bis (5) ... |
(2) bis (5)
unverändert |
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§ 30e. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können
nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern
sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft
führen. |
§ 30e. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder können
nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern
der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (228 Abs. 3 HGB) sein.
Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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§ 30g. (1) bis (2) ... |
§ 30g. (1) bis (2) unverändert |
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(3)
Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein
Mitglied diesem Verfahren widerspricht. |
(3)
Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein
Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder
andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse. |
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(4) Der Aufsichtsrat
kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu
dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die
Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Besteht der Aufsichtsrat aus mehr
als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung des Jahresabschlusses, des
Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts jedenfalls ein
Ausschuß zu bestellen. Die gemäß § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des
Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats
mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies
gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der
Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen. |
(4) Der Aufsichtsrat
kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu
dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die
Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die gemäß § 110 Abs. 4
des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat
entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem
Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes
Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen,
die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern
betreffen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4a) In
Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, ist
zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des
Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein
Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat auch einen
allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl
des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten.
Vorsitzender des Prüfungsausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei
Jahren Geschäftsführer oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der
Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. |
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(5) Der Aufsichtsrat
oder sein Ausschuß ist nur dann beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens
drei Mitglieder teilnehmen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Zahl
festsetzen. Die Beschlußfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei
Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen
Mitglieder gegeben. |
(5) Der Aufsichtsrat
oder sein Ausschuss ist nur dann beschlußfähig, wenn an der Sitzung
mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine
höhere Zahl festsetzen. Die Beschlußfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger
als drei Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen
Mitglieder gegeben. Die schriftliche, fernmündliche oder eine andere
vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Aufsichtsratsmitglieder ist
zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat dies vorsieht. |
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§ 30h. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat angehören
noch Geschäftsführer sind, nicht teilnehmen. Sachverständige und
Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen
werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses, des
Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts beschäftigen, ist
jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen. |
§ 30h. (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat angehören
noch Geschäftsführer sind, nicht teilnehmen. Sachverständige und
Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen
werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses
(Konzernabschlusses), des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des
Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer
(Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen. |
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(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
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§ 30j. (1) bis (4) ... |
§ 30j. (1) bis (4) unverändert |
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(5) Folgende
Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtrats vorgenommen
werden: |
(5) Folgende
Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtrats vorgenommen
werden: |
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1. bis 8. ... |
1. bis 8. unverändert |
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9. die Festlegung von Grundsätzen über die
Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an
Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1
des Aktiengesetzes 1965. |
9. die Festlegung von Grundsätzen über die
Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an
Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1
des Aktiengesetzes 1965; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
10. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern
des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im
Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen
(§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß
geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit
Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches
wirtschaftliches Interesse hat. |
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(6) bis (7) ... |
(6) bis (7)
unverändert |
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§ 30k. (1) Der Aufsichtsrat
hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den
Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten. |
§ 30k. (1) Der Aufsichtsrat
hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Vorschlag
für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den allfälligen
Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) ... |
(2) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 127. (1) bis (3)
... |
§ 127. (1) bis (3)
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4) § 30a, § 30b
Abs. 1a, § 30e Abs. 1, § 30g Abs. 3, 4, 4a und 5,
§ 30j Abs. 5 Z 10 und § 30k Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft. § 30a ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte
Aufsichtsräte anzuwenden. § 30k Abs. 1 gilt für den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem
31. Dezember 2005 beginnen. |
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SE-Gesetz |
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Festlegung
zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat |
Festlegung
zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat |
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§ 37. Die Satzung der Gesellschaft hat die in
§ 95 Abs. 5 Z 1 bis 11 AktG angeführten Geschäfte als
zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung
festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von
Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen. |
§ 37. Die Satzung der Gesellschaft hat die in
§ 95 Abs. 5 Z 1 bis 12 AktG angeführten Geschäfte als
zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung
festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von
Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen. |
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Geschäftsführung |
Geschäftsführung |
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§ 40. (1) ... |
§ 40. (1) unverändert |
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(2) Die Satzung der
Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss
des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in § 95
Abs. 5 Z 1 bis Z 11 AktG genannten Geschäfte in die Satzung
aufzunehmen. § 95 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz AktG gilt
sinngemäß. |
(2) Die Satzung der
Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss
des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in § 95 Abs. 5
Z 1 bis Z 12 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen.
§ 95 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß. |
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Jahresabschluss |
Jahresabschluss |
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§ 41. (1) Die geschäftsführenden
Direktoren haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das
vergangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss sowie
einen Lagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats
vorzulegen. |
§ 41. (1) Die geschäftsführenden
Direktoren haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das
vergangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und
einen allfälligen Konzernabschluss sowie einen Lagebericht und einen
allfälligen Konzernlagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des
Verwaltungsrats vorzulegen. |
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(2) Der
Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss, den Vorschlag für die
Gewinnverteilung sowie den Lagebericht zu prüfen und sich innerhalb von zwei
Monaten nach Vorlegung durch die geschäftsführenden Direktoren über den
Jahresabschluss zu erklären. Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung
darüber zu berichten. |
(2) Der Verwaltungsrat hat den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss, den Vorschlag für die
Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht zu prüfen
und sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung durch die geschäftsführenden
Direktoren darüber zu erklären. Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung
darüber zu berichten. |
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(3) In dem
Bericht hat der Verwaltungsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem
Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs
geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft
hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen
Beanstandungen Anlass gegeben haben. |
(3) In dem Bericht hat der
Verwaltungsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die
Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat,
welche Stelle den Jahresabschluss (Konzernabschluss) und den Lagebericht (Konzernlagebericht)
geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu
wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben. |
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Gewinnverteilung
und Aufstellen des Lageberichts |
Gewinnverteilung
und Aufstellen des Lageberichts |
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§ 42. § 126 und
§ 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach
diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten vom Verwaltungsrat zu
erfüllen sind. |
§ 42. § 126 und
§ 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach
diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den
geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind. |
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Zusammensetzung
des Verwaltungsrats |
Zusammensetzung
des Verwaltungsrats |
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§ 45. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus
drei Mitgliedern, die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn
festlegen. |
§ 45. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei
natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch
zehn, festsetzen. |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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(3) Eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Verwaltungsratsmitglied
sein. Verwaltungsratsmitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Aufsichtsratsmitglied oder Verwaltungsratsmitglied ist; ein
Verwaltungsratssitz wird als zwei Aufsichtsratssitze gerechnet. Weiters kann
nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche
Position bereits in fünf Verwaltungsräten oder Aufsichtsräten innehat. Sitze
einer Person in mehreren Verwaltungsräten oder Aufsichtsräten, in die das
Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des
Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der
Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines
Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung
steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für
die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf
aber nicht dazu führen, dass jemand mehr als zwanzig Aufsichtsratssitze oder
zehn Verwaltungsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den
Verwaltungsräten und Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen. |
(3) § 86
Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 6 AktG sind sinngemäß
anzuwenden. |
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(4) Ein
Verwaltungsratsmitglied oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die der
Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, kann nicht mehr als fünf Sitze in
Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten von Unternehmen innehaben, die mit der
Gesellschaft konzernmäßig verbunden sind. |
(4) aufgehoben |
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(5) Hat eine
Person bereits so viel oder mehr Sitze in Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten
inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Verwaltungsrat einer
Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl
nicht mehr überschritten wird. |
(5) aufgehoben |
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Bestellung
von Verwaltungsratsmitgliedern |
Bestellung
von Verwaltungsratsmitgliedern |
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§ 46. (1) Die Mitglieder
des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum,
der fünf Jahre nicht überschreiten darf, von der Hauptversammlung bestellt.
Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. |
§ 46. (1) Die Mitglieder
des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum von
der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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(3) § 87
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und § 88 AktG gelten sinngemäß. |
(3) § 87
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 87 Abs. 1a und Abs. 5
sowie § 88 AktG gelten sinngemäß. |
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Innere
Ordnung des Verwaltungsrats |
Innere
Ordnung des Verwaltungsrats |
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§ 51. (1) ... |
§ 51. (1) unverändert |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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(3) Der
Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen,
namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten
oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Besteht der
Verwaltungsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, so ist zur Prüfung und
Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses jedenfalls ein Ausschuss
zu bestellen. Dem Bilanzausschuss darf kein geschäftsführender Direktor angehören.
Ein Ausschuss zur Führung der laufenden Geschäfte darf nicht eingerichtet
werden. |
(3) Der
Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen,
namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten
oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Ein Ausschuss zur
Führung der laufenden Geschäfte darf nicht eingerichtet werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3a) In
Gesellschaften, deren Verwaltungsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht
oder deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8
AktG sind, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des
Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des
Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen, dem kein geschäftsführender
Direktor angehören darf. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen
Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des
Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Verwaltungsrat zu berichten. In
börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person angehören,
die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und
Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte).
Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer
in den letzten drei Jahren geschäftsführender Direktor oder leitender
Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den
Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. |
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(4) Der
Verwaltungsrat oder sein Ausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn an der
Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Die Satzung kann eine höhere
Zahl festsetzen. Die Beschlussfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als
drei Verwaltungsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen
Mitglieder gegeben. Die schriftliche, fernmündliche oder eine andere
vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Verwaltungsratsmitglieder ist
zulässig, wenn die Satzung oder der Verwaltungsrat dies vorsieht. |
(4) Die
schriftliche, fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der
Stimmabgabe einzelner Verwaltungsratsmitglieder ist zulässig, wenn die
Satzung oder der Verwaltungsrat dies vorsieht. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) ... |
(5) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilnahme
an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse |
Teilnahme
an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse |
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§ 52. (1) An den Sitzungen des Verwaltungsrats
und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören,
nicht teilnehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt,
Verwaltungsratsmitglieder, die geschäftsführende Direktoren sind, von der
Teilnahme an Sitzungen auszuschließen. Sachverständige und Auskunftspersonen
können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den
Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren
Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls
der Abschlussprüfer zuzuziehen. |
§ 52. (1) An den Sitzungen des Verwaltungsrats
und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören,
nicht teilnehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt,
Verwaltungsratsmitglieder, die geschäftsführende Direktoren sind, von der
Teilnahme an Sitzungen auszuschließen. Sachverständige und Auskunftspersonen
können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den
Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren
Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses)
beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer)
zuzuziehen. |
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(2) bis (4) ... |
(2) bis (4)
unverändert |
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Genehmigtes
Kapital |
Genehmigtes
Kapital |
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§ 63. (1) ... |
§ 63. (1) unverändert |
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(2) Wird der
Verwaltungsrat von der Hauptversammlung ermächtigt, über die bedingte
Kapitalerhöhung für die Einräumung von Aktienoptionen an leitende Angestellte
und die Mitglieder des Vorstands gemäß § 159 Abs. 3 AktG zu entscheiden,
so hat der Verwaltungsrat hierüber einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2
Z 3 AktG vor Zustandekommen des Beschlusses des Verwaltungsrats zu
veröffentlichen. |
(2) Wird der
Verwaltungsrat von der Hauptversammlung ermächtigt, über die bedingte Kapitalerhöhung
für die Einräumung von Aktienoptionen an leitende Angestellte und
geschäftsführende Direktoren gemäß § 159 Abs. 3 AktG zu
entscheiden, so hat der Verwaltungsrat hierüber einen Bericht gemäß
§ 159 Abs. 2 Z 3 AktG vor Zustandekommen des Beschlusses des
Verwaltungsrats zu veröffentlichen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zwangsstrafen |
Zwangsstrafen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 65. (1) Die Vorstandsmitglieder, die
Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die
Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen
Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen,
sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur
Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95
Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3,
125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207
Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 AktG
und der §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 5, 27 Abs. 5, 36, 39
Abs. 4, 41 Abs. 6, 42, 47 Abs. 1 und 58 dieses Bundesgesetzes
sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen
bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist sinngemäß
anzuwenden. |
§ 65. (1) Die Vorstandsmitglieder, die
Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die
Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen
Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen,
sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur
Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95
Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3,
125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207
Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 AktG
und der §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 5, 27 Abs. 5, 36, 39
Abs. 4, 41 Abs. 5, 42, 47 Abs. 1 und 58 dieses Bundesgesetzes
sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen
bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist sinngemäß
anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) ... |
(2) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 67. Dieses Bundesgesetz tritt am 8. Oktober
2004 in Kraft. |
§ 67. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 8.
Oktober 2004 in Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) § 37,
§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42, § 45,
§ 46 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 3, 3a und 4, § 52
Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Handelsgesetzbuch |
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Pflicht
zur Abschlußprüfung |
Pflicht
zur Abschlußprüfung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 268.
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind
durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), sofern
diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen.
Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß
nicht festgestellt werden. |
§ 268. (1) Der Jahresabschluß und der
Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu
prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(§ 221 Abs. 1), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche Prüfung
nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
Umstände, die in einem Verfahren nach § 270 Abs. 3 HGB geltend
gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein
solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat. |
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(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bestellung
und Abberufung des Abschlußprüfers |
Bestellung
und Abberufung des Abschlußprüfers |
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§ 270.
(1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern
gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter
des Mutterunternehmens. Wenn ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen
Vorschlag für die Wahl des Abschlußprüfers zu erstatten. Die Aufsichtsratsmitglieder
sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die
Bestellung des Abschlußprüfers zu entscheiden hat, einzuladen. Der
Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf
das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich
nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Falls kein Aufsichtsrat besteht,
erteilt den Prüfungsauftrag der Vorstand. Der Prüfungsauftrag kann nur
widerrufen werden, wenn gemäß Abs. 3 ein anderer Prüfer bestellt worden
ist. |
§ 270. (1) Der Abschlussprüfer des
Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlussprüfer
des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Wenn
ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des
Abschlussprüfers zu erstatten. Vor Erstattung dieses Vorschlags sowie vor der
Wahl durch die Gesellschafter hat der Abschlussprüfer eine nach
Leistungskategorien gegliederte Aufstellung über die für das vorangegangene
Geschäftsjahr von der Gesellschaft erhaltenen Gesamteinnahmen vorzulegen und
über seine Einbeziehung in ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem zu
berichten sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur
Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die
Bestellung des Abschlussprüfers zu entscheiden hat, einzuladen. Der
Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden,
auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat
unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen und das Entgelt zu
vereinbaren. Falls kein Aufsichtsrat besteht, erteilt der Vorstand den
Prüfungsauftrag und vereinbart das Entgelt. Der Prüfungsauftrag kann nur
widerrufen werden, wenn gemäß Abs. 3 ein anderer Prüfer bestellt worden
ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) ... |
(2) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Auf Antrag der
gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren
Anteile zusammen den zehnten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag
von 700 000 Euro erreichen, hat der zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im
Verfahren außer Streitsachen nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten
Prüfers einen anderen Abschlußprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der
Person des gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund geboten erscheint,
insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen
einem Monat seit dem Tage der Wahl des Abschlußprüfers zu stellen;
Gesellschafter können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des
Abschlußprüfers bei der Beschlußfassung Widerspruch erklärt haben. Stellen
Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, daß sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien
sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstättige Erklärung vor einem
Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch
die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. |
(3) Auf Antrag der
gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen
Betrag von 350 000 Euro erreichen, hat der zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im
Verfahren außer Streitsachen nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten
Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in
der Person des gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund geboten erscheint,
insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 271 Abs. 2 bis 5,
§ 271a oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorliegt oder sonst
die Besorgnis einer Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen einem Monat
nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Gesellschafter können
den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der
Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. Wird ein Ausschluss- oder
Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der
Wahl ein, ist der Antrag binnen einem Monat nach dem Tag zu stellen, an dem der
Antragsberechtigte Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen können. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft
zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine
eidesstättige Erklärung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer
staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen.
Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einer
Nachtragsprüfung nach § 269 Abs. 3 nach Ergänzung des
Bestätigungsvermerks, nicht mehr gestellt werden. Wegen eines Verstoßes gegen
§ 271 Abs. 2 bis 5 oder 271a kann weder eine Nichtigkeits- noch
eine Anfechtungsklage erhoben werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auswahl
der Abschlußprüfer |
Auswahl
der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 271. (1) Als Abschlußprüfer des
Jahresabschlusses von Aktiengesellschaften und des Konzernabschlusses dürfen
nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften, für Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sowie für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften
einbezogen sind, auch Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gewählt oder bestellt werden. |
§ 271.
(1) Abschlussprüfer
können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und von Konzernabschlüssen, in die keine Aktiengesellschaften
einbezogen sind, können auch Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Abschlußprüfer
darf nicht sein, wer |
(2) Als
Abschlussprüfer ist ausgeschlossen, wer |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt,
die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von
70 000 Euro erreichen; |
1. Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft oder
an einem Unternehmen besitzt, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder
an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder wer auf
Erwerb, Verwaltung und Veräußerung derartiger Anteile maßgeblichen Einfluss
hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des
Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft ist oder in den
letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war; |
2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des
Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens
ist, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens
20 von Hundert der Anteile besitzt; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des
Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft
oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die
Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden
Gesellschaft verbunden ist oder von dieser mindestens 20 von Hundert der
Anteile besitzt; |
3. die in Z 2 genannten Tatbestände
innerhalb von 24 Monaten vor dem Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres
erfüllt hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit
der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von
Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist,
die an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile
besitzt; |
4. bei der zu prüfenden Gesellschaft oder für
die zu prüfende Gesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur
Erteilung des Bestätigungsvermerks a) bei der Führung der Bücher oder der
Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses über die Prüfungstätigkeit
hinaus mitgewirkt hat, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) bei der internen Revision mitgewirkt hat, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) Managementaufgaben übernommen hat oder an der
Entscheidung über die Auswahl der gesetzlichen Vertreter oder der im Bereich
der Rechnungslegung leitenden Angestellten beteiligt war, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) Bewertungsleistungen oder
versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht hat, die sich auf den zu
prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. bei der Führung der Bücher oder der
Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Gesellschaft über die Prüfungstätigkeit
hinaus mitgewirkt hat; |
5. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des
Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person
oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens
ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft
oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 4
nicht Abschlussprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des
Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person
oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens
ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft
oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 5
nicht Abschlußprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf; |
6. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die
gemäß den Z 1 bis 5 nicht Abschlussprüfer sein darf; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die
gemäß den Z 1 bis 6 nicht Abschlußprüfer sein darf; |
7. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens
30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der
Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von verbundenen
Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens
20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden
Geschäftsjahr zu erwarten ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens
30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der
Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft und von Unternehmen, an
denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile
besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten
ist; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. die Gesellschaft schon in den dem zu
prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren geprüft hat;
dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer
natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die
Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Abschlußprüfer
darf ferner nicht sein, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 2
ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen
der Z 1 oder Z 8 des Abs. 2 erfüllt. |
(3) Als
Abschlussprüfer ist ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit
einer gemäß Abs. 2 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam
die Voraussetzung der Z 7 des Abs. 2 erfüllt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Eine
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft darf nicht Abschlußprüfer sein, wenn 1. sie Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft
besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag
von 70 000 Euro erreichen, oder mit dieser verbunden ist oder wenn
ein mit ihr verbundenes Unternehmen an der zu prüfenden Gesellschaft
mindestens 10 vom Hundert der Anteile besitzt oder mit dieser verbunden ist; |
(4) Eine
Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn
sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein
verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person
nach Abs. 2 ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer
ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest
mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt
ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von
Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. sie gemäß Abs. 2 Z 6 als
Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
gemäß Abs. 2 Z 5, 7, 8 oder 9 nicht Abschlußprüfer sein darf; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. bei einer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein
Gesellschafter, der mindestens 20 von Hundert der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften ein
Gesellschafter, der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht Abschlußprüfer
sein darf; |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer
ihrer Gesellschafter gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6 nicht Abschlussprüfer
sein darf oder |
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5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder gemäß
Abs. 2 Z 2 oder 5 nicht Abschlußprüfer sein darf. |
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Abs. 2
bis 4 sind auf den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses sinngemäß
anzuwenden. |
(5) Die Abs. 2
bis 4 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6) Weiß der
Abschlussprüfer, dass er nach Abs. 1 bis 5 oder nach § 271a
ausgeschlossen ist oder hätte er dies wissen müssen, so gebührt ihm für
dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Ausschlussgründe
in besonderen Fällen |
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|
§
271a. (1) Als
Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 3 zweiter Satz
sowie einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro
ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster
Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6) überschritten wird, ist neben den in §
271 Abs. 2 genannten Gründen ausgeschlossen, wer |
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1. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens
15 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der
Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von verbundenen
Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens
20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden
Geschäftsjahr zu erwarten ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die
Prüfungstätigkeit hinaus für die zu prüfende Gesellschaft Rechts- oder
Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die über das Aufzeigen von
Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich auf den Jahresabschluss
nicht nur unwesentlich auswirken; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr für die zu
prüfende Gesellschaft bei der Entwicklung, Installation und Einführung von
Rechnungslegungsinformationssystemen mitgewirkt hat; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274
über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in fünf
Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit
für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre. |
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(2) Als
Abschlussprüfer einer in Abs. 1 genannten Gesellschaft ist neben den in
§ 271 Abs. 2 und 3 genannten Gründen ferner ausgeschlossen, wer
seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3
ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzung
der Z 1 des Abs. 1 erfüllt. |
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|
(3) Eine
Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der
Abschlussprüfung einer in Abs. 1 genannten Gesellschaft neben den in
§ 271 Abs. 2 genannten Gründen ausgeschlossen, wenn sie selbst,
einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes
Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach
Abs. 1 ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer
ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest
mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt
ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von
Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist. Abs. 1 Z 4 findet dabei
mit der Maßgabe Anwendung, dass von der Prüfung der den Bestätigungsvermerk
unterzeichnende Wirtschaftsprüfer nach Abs. 1 Z 4 ausgeschlossen
wäre; dies gilt sinngemäß für eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich
leitende Funktion bei der Prüfung ausübt. |
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(4) Die Abs. 1
bis 3 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden. |
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Verantwortlichkeit
des Abschlußprüfers |
Verantwortlichkeit
des Abschlußprüfers |
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§ 275. (1) ... |
§ 275. (1) unverändert |
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(2) Der
Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung
verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist
er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden
ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht
beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf zwei Millionen Euro für
eine Prüfung; bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien an einem geregelten
Markt im Sinn des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das
Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem
Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind, beschränkt sich diese
Ersatzpflicht auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Bei grober
Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht mit dem jeweils Fünffachen dieser
Beträge beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Prüfung
mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob
einen der Abschlussprüfer ein schwereres Verschulden trifft. |
(2) Der
Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung
verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist
er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden
ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht ist bei
Fahrlässigkeit bei der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft
(§ 221 Abs. 2) mit zwei Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft
(§ 221 Abs. 3) mit vier Millionen Euro, bei Prüfung einer Gesellschaft,
bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer
großen Gesellschaft überschritten wird, mit acht Millionen Euro und bei
Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Zehnfache eines der in Euro
ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird,
mit zwölf Millionen Euro beschränkt; § 221 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß. Diese
Beschränkungen für eine Prüfung gelten auch, wenn an ihr mehrere Abschlussprüfer
beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen
worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich
gehandelt haben. Sie gelten jedoch nicht für den Abschlussprüfer, der in
Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Ausgeschlossenheit
gehandelt hat. |
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(3) bis (5) ... |
(3) bis (5)
unverändert |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 906. (1) bis (11) ... |
§ 906. (1) bis (11) unverändert |
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(12) Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1,
muss von Unternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem
geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind, erst
für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2006
beginnen. Dasselbe gilt für Unternehmen, deren Wertpapiere zum öffentlichen
Handel in einem Nichtmitgliedstaat der EU zugelassen sind und die zu diesem
Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat,
international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden. In diesen Fällen
ist § 245a HGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 49/1999 weiterhin anwendbar. |
(12) Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1,
muss von Unternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem
geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind, erst
für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2006
beginnen. Dasselbe gilt für Unternehmen, deren Wertpapiere zum öffentlichen
Handel in einem Nichtmitgliedstaat der EU zugelassen sind und die zu diesem
Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat,
international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden. In diesen Fällen
ist § 245a HGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 49/1999 weiterhin anwendbar. In dieser Fassung ist § 245a auch auf nicht zu
einem Konzernabschluss nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtete Mutterunternehmen bis zu
Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, weiterhin
anwendbar. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(13)
§ 268 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 3 und 5, § 271,
§ 271a und § 275 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ..../ ... treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind
auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Sofern in Bestimmungen
über andere Prüfungen auf § 275 verwiesen wird, ist § 275 in der
Fassung des BGBl. I Nr. ..../... anzuwenden, wenn der
Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2005 erstattet wird. § 271
Abs. 2 Z 3 ist in Fällen, in denen ein Gesellschafter weniger als
20 von Hundert der Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft besitzt, erst
auf die Bestellung zur Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2007 beginnen. |
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Bankwesengesetz |
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§ 61. (1) ... |
§ 61.
(1) unverändert |
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(2) Zu Bankprüfern
dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses
Bundesgesetzes oder gemäß § 271 HGB vorliegen, nicht bestellt werden;
bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92
Abs. 7 ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden. |
„(2) Zu Bankprüfern
dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses
Bundesgesetzes oder gemäß §§ 271 und 271a HGB vorliegen, nicht bestellt
werden; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92
Abs. 7 ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden. Auf die
Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a HGB mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene
Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben. |
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§ 62. ... |
§ 62. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. bis 1a. ... |
1. bis 1a. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. die Haftung für die Revisoren einer
genossenschaftlichen Prüfungseinrichtung, die Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes oder für beeidete Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht durch Beiträge der Mitglieder oder
durch Versicherungen angemessen abgedeckt ist, wobei der abgedeckte
Haftungsbetrag jedenfalls nicht geringer als in § 63 Abs. 8
gefordert sein darf; |
2. entfällt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. ... |
3. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich
zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens
20 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der
Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstituts und von Unternehmen, an
denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile
besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten
ist; |
4. der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich
zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens
15 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung
und Beratung des zu prüfenden Kreditinstituts und von Unternehmen, an denen
das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt,
bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. und 6. .... |
5. und 6. unverändert |
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6a. der Bankprüfer als Wirtschaftsprüfer,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Revisor einer gesetzlich zuständigen
Prüfungseinrichtung schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr
vorhergehenden sechs Geschäftsjahren das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe
als Bankprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung
nicht von einer natürlichen Person als Bankprüfer durchgeführt wird, auch für
den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk
unterfertigt hat, für den Zuständigkeitsbereich der Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes jedoch nur für den Prüfungsleiter; |
6a. ein Ausschlussgrund gemäß § 271a HGB
vorliegt, wobei jedoch auf die Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes nur § 271a Abs. 3 anzuwenden ist, und
zwar mit der Maßgabe, dass allein die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks
keinen Ausschlussgrund darstellt; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. bis 15. ... |
7. bis 15. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 62a. Die Ersatzpflicht von Bankprüfern
beträgt, sofern sich nicht aus § 275 Abs. 2 HGB ein höherer Betrag
ergibt, je geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten mit einer
Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro höchstens
2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu
5 Milliarden Euro höchstens 3 Millionen Euro, bei
Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro
höchstens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer
Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro höchstens
6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht
höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die
Ersatzpflicht unbegrenzt. |
§ 62a. Die Ersatzpflicht von Bankprüfern
beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. bis zu 5 Milliarden Euro auf... 9 Millionen Euro, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
je
geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im
übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB
anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 63. (1) bis (7) ... |
§ 63. (1) bis
(7) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Bankprüfer, die
gemäß § 62 Z 2 eine Versicherungspflicht trifft, haben eine
Haftpflichtversicherung bei einem in einem Mitgliedstaat zum Betrieb des
Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abzuschließen,
die das aus der Bankprüfung resultierende Risiko abdeckt. Gesetzlich
zuständige Prüfungseinrichtungen haben ein Wahlrecht zwischen der Abdeckung
der Haftung durch Beiträge der Mitglieder oder einer Haftpflichtversicherung
nach den Bestimmungen dieses Absatzes. Die Deckungssumme des
Versicherungsvertrages hat pro geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten
mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro mindestens
2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu
5 Milliarden Euro mindestens 3 Millionen Euro, bei
Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro
mindestens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
von mehr als 15 Milliarden Euro mindestens
6 Millionen Euro zu betragen. Bei Kreditinstituten, die einer gesetzlich
zuständigen Prüfungseinrichtung angehören, hat, sofern eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, die Deckungssumme des
Versicherungsvertrages mindestens 6 Millionen Euro sowie einen
Zuschlag zu betragen, der sich nach der Anzahl der Mitgliedsinstitute
bemisst. Der Zuschlag zur Deckungssumme beträgt für 100 Mitglieder je eine
Million Euro, wobei die Mitgliederanzahl jeweils auf das nächste Hundert
aufzurunden ist. Die Haftpflichtversicherung nach den vorstehenden
Bestimmungen kann für Kreditinstitute eines Fachverbandes, in dem mehrere
gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen mit unterschiedlichem,
insbesondere örtlichem Zuständigkeitsbereich bestehen, für alle Institute des
betreffenden Fachverbandes von der Prüfungseinrichtung mit dem größten örtlichen
Zuständigkeitsbereich abgeschlossen werden. Die Versicherungsprämie ist
spätestens drei Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer zur Gänze zu bezahlen;
der Bankprüfer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie die Bezahlung der
Prämie der FMA binnen vier Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer
nachzuweisen; gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben das Bestehen
dieser Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA im ersten Quartal
des auf das zu prüfende Geschäftsjahr folgenden Jahres nachzuweisen. |
(8) entfällt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 103. 1. bis 28d. ... |
§ 103. 1. bis 28d. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
28e. (zu § 61 Abs. 2, § 62 Z 4
und 6a) § 61
Abs. 2 und § 62 Z 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor
diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
28f. (zum Entfall von § 62 Z 2) § 62
Z 2 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits
vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt
wurde. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
28g. (zu § 62a und Entfall von § 63 Abs. 8): § 62a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist auf die
Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005
beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter
Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. § 63
Abs. 8 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer
bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage
bestellt wurde. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 103c. 1. bis 12. ... |
§ 103c. 1. bis 12.
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 62
Z 6a ist auf jene Bankprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den
Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt |
13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 62
Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist
auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das
erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt
wurden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 107. (1) bis (47)
... |
§ 107. (1) bis (47)
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(48) § 61
Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a und § 62a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006
in Kraft. § 62 Z 2 und § 63 Abs. 8 treten mit 1. Jänner
2006 außer Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Versicherungsaufsichtsgesetz |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl
festsetzen. § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1974,
in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
§ 47.
(1) Die
Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten
für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und
die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 86 Abs. 1 bis
3 und 6, § 87 Abs. 1a bis 5 und die §§ 89 bis 91
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann
nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein. |
(2) Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des § 86 Abs. 2, 3 und 6
Aktiengesetz 1965 und des § 30a Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Kapitalgesellschaften
gleichzuhalten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder sind
vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung
und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der
Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der
Änderungen im Aufsichtsrat § 87 Abs. 2 und 4 und die
§§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(3) aufgehoben |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Für die innere Ordnung des
Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse
sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110
Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt. |
(3) Für die innere Ordnung des
Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse
sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110
Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Der Aufsichtsrat hat die
Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn
das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und
Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die
§§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(4) Der Aufsichtsrat hat die
Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn
das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und
Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die
§§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Für Vergütungen an
Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(5) Für Vergütungen an
Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Für die Sorgfaltspflicht und die
Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84 Abs. 1,
2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes
sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberührt. |
(6) Für die Sorgfaltspflicht und die
Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84 Abs. 1,
2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes
sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 61b. (1) und (2) ... |
§ 61b. (1) und (2) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Der einbringende
Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die
Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt
nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11
Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33
Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5,
§ 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b
Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2,
§ 81n, § 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11,
die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100
Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b
Abs. 1 Z 1, 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b
sind weiter anzuwenden. |
(3) Der einbringende
Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die
Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt
nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11
Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33
Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5,
§ 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b
Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2,
§ 81n, § 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, die §§ 83 bis 85a,
§ 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103,
§ 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 108a
Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6)
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 63. (1) Für kleine Versicherungsvereine
gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des
§ 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32
Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43
Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47
Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49 Abs. 3
letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des
§ 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56
Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des
§ 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61c. |
§ 63. (1) Für kleine Versicherungsvereine
gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 27, des
§ 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des § 32
Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41a, des § 43
Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47
Abs. 1 bis 3, 4 dritter Satz, 5 und 6, des § 49 Abs. 3
letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52, des
§ 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56
Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des
§ 60 Abs. 2 und der §§ 61 bis 61c. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) unverändert |
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§ 82. (1) Der Aufsichtsrat oder der
Verwaltungsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu
benennen. Als Abschlussprüfer darf nicht benannt werden, |
§ 82. (1) Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu
prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden
Direktoren haben der FMA die zum Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich
bekannt zu geben. |
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1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den
dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren als
Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung
nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde,
auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den Bestätigungsvermerk
unterfertigt hat; |
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2. wer seine Haftung nicht angemessen durch
einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens
dem im Abs. 8a angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht;
die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder
einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie
das geprüfte Versicherungsunternehmen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Vorstand oder
die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die vom Aufsichtsrat oder vom
Verwaltungsrat als Abschlußprüfer benannte Person bekanntzugeben. |
|
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(2) Die FMA hat, wenn begründete
Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung der als
Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb eines Monats nach Einlangen
der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen und die Benennung einer
anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener Frist zu verlangen. Der
Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen, wenn die personelle oder
wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von dem zu prüfenden
Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet ist. |
(2) Die Ausschlussgründe gemäß
§ 271a HGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen
ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2a) War der für das
Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen
Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt
bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der FMA
der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder
§ 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch
nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach
Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Hat der Aufsichtsrat oder der
Verwaltungsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder
innerhalb der von der FMA für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers
gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die FMA selbst
den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an
der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu
benannten Abschlußprüfer bestehen. |
(3) Hat die FMA begründete Zweifel,
dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl
zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 HGB stellen. |
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(4) Der Vorstand
oder die geschäftsführenden Direktoren haben dem Abschlußprüfer, dessen
Beauftragung die FMA nicht widersprochen oder den sie selbst benannt hat,
unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen. |
(4) War die zum Abschlussprüfer
gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene
Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt
worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers
der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3
oder § 83 Abs. 3 Z 3 für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor,
so kann der Antrag gemäß Abs. 2 bis spätestens einen Monat nach
Einlangen dieses Berichtes gestellt werden. |
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(5) und (6) ... |
(5) und (6) unverändert |
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(6a) Der
Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter
Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und
insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu
bestätigen. |
(7) Der Abschlussprüfer hat im Falle
der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der
im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu bestätigen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) An den
Beratungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats über den Jahresabschluß
hat der Abschlußprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen. |
(7) aufgehoben |
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(8) Hält es die FMA
für erforderlich, dass die Prüfung ergänzt wird, so haben der Vorstand oder
die geschäftsführenden Direktoren auf Verlangen der FMA die Ergänzung der
Prüfung zu veranlassen. |
(8) und (8a) aufgehoben |
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(8a) Abweichend von
§ 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer
Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit
einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei
Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro
auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei
grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der
vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die
Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens
drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der
Abschlussprüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der
Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen. |
(8) Die Ersatzpflicht des
Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungsunternehmen mit einer
Bilanzsumme |
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1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro, |
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|
2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro, |
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|
3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro, |
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|
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro, |
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5. bis zu 5 Milliarden Euro auf... 9 Millionen Euro, |
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|
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro, |
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|
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro |
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|
je
geprüftem Versicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht
unbegrenzt. Im übrigen ist auf die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern
§ 275 Abs. 2 HGB anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlußprüfer und Vorstand oder den
geschäftsführenden Direktoren über die Auslegung der für die Rechnungslegung
von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften
Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich
einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet
auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands oder der
geschäftsführenden Direktoren die FMA. |
(9) Auf die Prüfung des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind die Abs. 1 bis 7
anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Auf die Prüfung
des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1
Z 1, Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 anzuwenden. |
(10) aufgehoben |
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(11) Bei Anwendung
des § 80b Abs. 1 hat der Bericht gemäß Abs. 5 insbesondere
auch nähere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften des § 80b
Abs. 1 zu enthalten. |
(10) Bei Anwendung des § 80b
Abs. 1 hat der Bericht gemäß Abs. 5 insbesondere auch nähere
Angaben über die Einhaltung der Vorschriften des § 80b Abs. 1 zu
enthalten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Die Anwendung
des § 86b Abs. 2 und des § 86g ist im Bericht gemäß
Abs. 5 anzugeben. |
(11) Die Anwendung des § 86b
Abs. 2 und des § 86g ist im Bericht gemäß Abs. 5 anzugeben. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den |
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|
§ 82b. (1) Der
Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschlussgrund gemäß
§§ 271 oder 271a HGB vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der
Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen.
Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des
Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der
Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats
unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die
Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat. |
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|
(3) Die Versicherungsunternehmen sind
verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern
Prüfungshandlungen gemäß § 102 Abs. 2 bis 4 zu ermöglichen. |
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§ 119i. (1) bis (4) ... |
§ 119i. (1) bis (4) unverändert |
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|
(5) § 47, § 61b, § 63
Abs. 1, § 82 und § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
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|
(6) § 61b Abs. 3 und § 82
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 sind auf die
Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. |
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§ 129i. (1) bis (3) ... |
§ 129i. (1) bis (3) ... |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4) Für die Prüfung des
Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem
31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf
dieses Geschäftsjahres zu wählen. |
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Pensionskassengesetz |
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§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von
Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen,
nicht bestellt werden. Ausschließunggründe liegen neben den in § 271 HGB
normierten Ausschließungsgründen insbesondere dann vor, wenn der
Abschlussprüfer schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden
sechs Geschäftsjahren die Pensionskasse als Abschlussprüfer geprüft hat; dies
gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person
durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den
Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. |
§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von
Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271
und § 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe
gemäß § 271a HGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen
anwendbar. |
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(2) Die Bestellung
des Abschlußprüfers ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese
kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB
gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte
Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter
Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden. |
(2) Die Bestellung
des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu
erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann
binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen
die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen.
Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe
zu entscheiden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) ... |
(3) unverändert |
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§ 31a.
Die Ersatzpflicht des
Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme |
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1. bis zu 200 Millionen Euro auf ............................. 2 Millionen Euro, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. bis zu einer Milliarde Euro auf.............................
4 Millionen Euro, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf .......................... 6 Millionen Euro, |
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|
5. bis zu 5 Milliarden Euro auf . 9 Millionen Euro, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf .............................. 12 Millionen Euro, |
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|
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf
.................. 18 Millionen Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
je
geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im
übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2
HGB anzuwenden. |
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§ 49.
1. bis 12. ... |
§ 49. 1. bis 12. unverändert |
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13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 31
Abs. 1 ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die
den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt. |
13. (zu § 31 Abs. 2): Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das
erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist
der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 51. (1) bis (25) ... |
§ 51. (1) bis (25) unverändert |
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(26) § 31
Abs. 1 und 2, § 31a und § 49 Z 13 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006
in Kraft |
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Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 |
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Verantwortlichkeit
des Revisors und des Revisionsverbands |
Verantwortlichkeit
des Revisors und des Revisionsverbands |
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§ 10. (1) ... |
§ 10.
(1) unverändert |
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(2) Der Revisor ist
zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er
vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und,
wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist,
auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere
Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger
Genossenschaften (§ 22 Abs. 6 GenG) richtet sich nach § 275
Abs. 2 HGB, bei der Revision anderer Genossenschaften ist sie mit
350 000 Euro bei leichter und mit dem Fünffachen dieses Betrags bei
grober Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an
der Revision mehrere Revisoren beteiligt waren, mehrere zum Ersatz
verpflichtende Handlungen begangen wurden oder durch diese Handlungen auch
Pflichten gemäß § 275 Abs. 2 HGB verletzt wurden, und ohne
Rücksicht darauf, ob einen der Revisoren ein schwereres Verschulden trifft.
Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als Bankprüfer,
so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach § 62a BWG. |
(2) Der Revisor ist
zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er
vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und,
wenn ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist,
auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere
Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger
Genossenschaften (§ 22 Abs. 6 GenG) richtet sich nach § 275
Abs. 2 HGB, bei der Revision anderer Genossenschaften ist sie mit
350 000 Euro bei Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkungen
gelten auch, wenn an der Revision mehrere Revisoren beteiligt waren, mehrere
zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen wurden oder durch diese
Handlungen auch Pflichten gemäß § 275 Abs. 2 HGB verletzt wurden,
und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als
Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach
§ 62a BWG. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) bis (5) ... |
(3)
bis (5) unverändert |
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Zulassung
als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit |
Zulassung
als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit |
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§ 13. (1) Der Bundesminister für Justiz hat
eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife
erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche
Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung
nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen
Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung
von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder
Kapitalgesellschaften erstreckt. |
§ 13. (1) Die Vereinigung
österreichischer Revisionsverbände
hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der
Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und
fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine
Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest
dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder
einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben anzusehen,
wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen
und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt. |
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(2) Das
Bundesministerium für Justiz hat im Rahmen der Firmenbuchdatenbank eine Liste
der zugelassenen Revisoren zu führen. §§ 33 und 34 FBG sind sinngemäß
anzuwenden. Eine Abfrage über Namen ist erlaubt. |
(2) Die Vereinigung
österreichischer Revisionsverbände hat
unter Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine öffentlich
zugängliche Liste der zugelassenen Revisoren zu führen. |
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(3) Der
Bundesminister für Justiz hat eine Person, die die Fachprüfung zum
Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die
Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des
Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und,
wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses
Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind dem Bundesministerium
für Justiz zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich
bekanntzugeben. |
(3) Die Vereinigung
österreichischer Revisionsverbände hat eine Person, die die Fachprüfung zum
Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die
Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des
Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und,
wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses
Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind der Vereinigung
österreichischer Revisionsverbände zur amtswegigen Richtigstellung der Liste
unverzüglich bekanntzugeben. |
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Prüfungsverordnung |
Prüfungsverordnung |
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§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz hat
die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15
genannten Verbände mit Verordnung zu regeln. |
§ 17.
(1) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einzelheiten des
Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15 genannten Verbände mit
Verordnung zu regeln. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) ... |
(2)
unverändert |
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Widerruf
der Zulassung |
Widerruf
der Zulassung |
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§ 18. Der Bundesminister für Justiz hat die
Zulassung als Revisor auf dessen Antrag oder, wenn Umstände eintreten, auf
Grund derer die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr
gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste
der zugelassenen Revisoren zu streichen; Revisionsverbände und Gerichte haben
das Bundesministerium für Justiz von derartigen Umständen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. |
§ 18. (1) Die Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2 und 3) hat die Zulassung zum Revisor
auf Antrag des Revisors oder, wenn Umstände eintreten, derentwegen die ordnungsgemäße
Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu
widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu
streichen; die Revisionsverbände haben die Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Eingetragene
Revisoren, die keinem Revisionsverband angehören, haben der Vereinigung
österreichischer Revisionsverbände in jedem dritten Kalenderjahr nach ihrem
Ausscheiden aus einem Revisionsverband unaufgefordert zu bescheinigen, dass
sie in den letzten drei Jahren einer facheinschlägigen Tätigkeit in einem Umfang
nachgegangen sind, der das Fortbestehen ihrer fachlichen Befähigung sichert.
Unterbleibt diese Bescheinigung, so erlischt die Zulassung zum Revisor und
die Person ist aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen. Bei
einem Antrag auf Wiedereintragung ist zu bescheinigen, dass die
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Revisors durch den Antragsteller
nach wie vor gewährleistet ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zuständige
Behörde |
Zuständige
Behörden |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 23. Für die Anerkennung der Berechtigung von
Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu
bestellen, ist der Bundesminister für Justiz zuständig, und zwar im
Einvernehmen mit |
§ 23. (1) Für die Anerkennung der
Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften
Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung
von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. dem Bundesminister für Finanzen, wenn der
Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit-
oder Finanzinstitute bezweckt, beziehungsweise |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Revision
von Wohnungsgenossenschaften, die als gemeinnützige Bauvereinigungen
anerkannt sind, bezweckt. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Soweit der
Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche
Aufgaben übertragen werden (§§ 13 und 18), unterliegt sie der Aufsicht
und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen
Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die
Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Anerkannte
Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung
österreichischer Revisionsverbände“. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Die
Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum
Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und
deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 32.
(1) bis (2) ... |
§ 32.
(1) bis (2) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) § 10
Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 1, § 18 und § 23 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. Auf vor diesem Tag gestellte Anträge auf
Zulassung als Revisor oder auf Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden,
für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist
§ 13 bzw. § 23 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. § 10 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I
Nr. ...../.... ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Der
Bundesminister für Jusitz hat der Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2) alle zur Weiterführung der
Revisorenliste (§ 13 Abs. 2 und 3) notwendigen Informationen zur
Verfügung zu stellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft. |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.
Jänner 1998 in Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Artikel V
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vollziehung |
Vollziehung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 13. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels I §§ 1 bis 18 sowie 21 und
§§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der Artikel I §§ 19, 20, 22 und 23 der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beziehungsweise
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des
Art. IV sowie Art. V § 11 Abs. 2 der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
§ 13. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels I §§ 1 bis 12 sowie 21 und
§§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des Artikels I §§ 13 bis 18 der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Artikels I §§ 19, 20, 22 und 23
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und hinsichtlich der Artikel IV sowie V § 11 Abs. 2
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gerichtsgebührengesetz |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entstehung
der Gebührenpflicht |
Entstehung
der Gebührenpflicht |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr
wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: |
§ 2.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, begründet: |
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1. bis 5. ... |
1. bis 5. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in
Tarifpost 14 Z 1 und 6 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des
Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung; |
6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in
Tarifpost 14 Z 1 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des
Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3 bis
5 und 8 bis 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen; |
7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3, 4,
8, 9 und 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen
mit dem Beginn der Niederschrift; |
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7a. bis 9. ... |
7a. bis 9. unverändert |
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Tarifpost 10 |
Tarifpost 10 |
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Tarifpost 10 ... |
Tarifpost 10
unverändert |
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Anmerkungen 1 bis 17
... |
Anmerkungen 1 bis 17
unverändert |
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17a. Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium
für Justiz im Rahmen der Firmenbuchdatenbank geführten Liste der zugelassenen
Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 unterliegen der
Gebühr nach Tarifpost 10 III. Die Anmerkung 17 und die auf Grund dieser
Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke. |
17a. aufgehoben |
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Anmerkungen 18. bis
20. ... |
Anmerkungen 18. bis
20. unverändert |
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Tarifpost
14 |
Tarifpost
14 |
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Artikel VI |
Artikel VI |
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In-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmungen, Aufhebungen |
In-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmungen, Aufhebungen |
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1. bis 22. ... |
1. bis 22. unverändert |
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23. § 2 sowie die Tarifposten 10 und 14
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer
der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind
diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines
vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrags auf Anerkennung als
Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Z 6 in ihrer bisherigen
Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem 31. Dezember
2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird. |