928 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz,
die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch
geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der
Exekutionsordnung
Die
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 96/1896, zuletzt geändert durch die
Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Im Titel lautet
der Klammerausdruck:
„(Exekutionsordnung
– EO)“
2. § 2 wird
wie folgt geändert:
a) Folgende
Überschrift wird eingefügt:
„Ausländische
Exekutionstitel“
b) Der
bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Den in § 1
genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die
zwar außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet wurden, aber
aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der
Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken
sind.“
3. Nach § 7
wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Europäischer
Vollstreckungstitel
„§ 7a. (1) Eine für die Vollstreckung im Ausland
erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in
§ 1 Z 1 bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem
Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder
Berichtigung einer solchen Bestätigung
ist § 7 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei den in
§ 1 Z 10 bis 15 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung,
Aufhebung oder Berichtigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung jener
Stelle, die den Exekutionstitel erlassen oder beurkundet hat.
(3) Bei den in
§ 1 Z 17 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung der in Abs. 1
genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt
aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach §§ 119, 146, 149 NO
berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist
das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der
Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig (§ 4 NO).“
4. § 23,
dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 23. In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen,
bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.“
5. § 39 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Mit dem
Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf
Einstellung der Exekution nach Abs. 1 Z 9 verbunden werden. Dieser
Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung
der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leiten.“
6. § 42 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Mit dem
Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf
Aufschiebung der Exekution verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht
bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit
erteilt hat, an dieses zur
Erledigung zu leiten.“
7. § 47
Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Wenn der
betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter
Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Gericht sein gesamtes Vermögen
anzugeben (Vermögensverzeichnis), wenn
1. der Vollzug einer Exekution auf bewegliche
körperliche Sachen erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine
pfändbaren Sachen oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren
Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran
zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt oder
die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn
2. eine Forderungsexekution nach § 294a
erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 294a nicht positiv
beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht
ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines
Jahres zu tilgen.
(2) Im
Vermögensverzeichnis hat der Verpflichtete insbesondere
1. bei Vermögensstücken anzugeben, wo sie sich
befinden; bei Sachen, die zugleich gepfändet werden, genügt ein Hinweis auf das
Pfändungsprotokoll;
2. bei Forderungen die Person des Schuldners und
den Schuldgrund anzugeben. Ist eine Forderung streitig oder vermutlich nicht
zur Gänze einbringlich, so ist darauf hinzuweisen. Die Beweismittel sind zu
bezeichnen.
Die Angaben
des Verpflichteten sind, soweit sie nicht unpfändbare oder wertlose Sachen
betreffen, vom Gericht oder Vollstreckungsorgan zu Protokoll zu nehmen. Hiebei
ist das auf der Internet Website des Bundesministeriums für Justiz kundgemachte
Formular zu verwenden. Der Verpflichtete ist über die Straffolgen zu belehren;
es ist ihm Einsicht in das aufgenommene Protokoll zu gewähren. Dies sowie die
Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben hat er mit seiner Unterschrift
zu bestätigen.
(3) Die
Finanzprokuratur, das Finanzamt, soweit es nach den geltenden Vorschriften
anstelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen ist, und jede
Verwaltungsbehörde können verlangen, dass der Verpflichtete gegenüber dem
Gericht ein Vermögensverzeichnis abgibt, wenn die verwaltungs- oder
finanzbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der Zuschläge und
der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen
erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in
dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde.“
8. § 48 wird
wie folgt geändert:
a) Die
Überschrift lautet:
„Erzwingung
der Abgabe des Vermögensverzeichnisses“
b) Abs. 1 bis
3 lauten:
„(1) Erscheint
der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht
bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis abzugeben, so hat das Gericht die
zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen. Der Auftrag an das
Vollstreckungsorgan zur zwangsweisen Vorführung erfasst auch die Aufnahme des
Vermögensverzeichnisses. Wurde dem Vollstreckungsorgan der Auftrag erteilt, ein
Vermögensverzeichnis aufzunehmen, und verweigert der Verpflichtete
ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses, so hat das
Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen.
(2) Wenn der
Verpflichtete die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht
ungerechtfertigter Weise verweigert, hat das Exekutionsgericht zu deren
Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den §§ 360 bis 366 zu
vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und
endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis abgibt.
(3) Auf Antrag
des verhafteten Verpflichteten ist diesem unverzüglich vom Vollstreckungsorgan
des Exekutionsgerichts oder des Bezirksgerichts des Haftorts die Abgabe des
Vermögensverzeichnisses zu ermöglichen.“
c) Abs. 4 Satz
2 lautet:
„Der
Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
verhalten werden.“
9. § 49 samt
Überschrift lautet:
„Neuerliche
Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
(1) Wer ein
Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerlichen Abgabe auch dritten
Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn
nach Vollziehung der sechsmonatigen Haft nach § 48 gegen den
Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden
Fällen nicht, wenn seit Vollziehung der Haft oder Abgabe des
Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen sind.
(2) Sind die
Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach § 47
Abs. 1 gegeben und ist ein Auftrag zu einer neuerlichen Abgabe eines
Vermögensverzeichnisses nach Abs. 1 unzulässig, so ist dem betreibenden
Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu
übersenden.“
10. § 54
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der betreibende Gläubiger den
Exekutionstitel selbst ausgestellt, so genügt es, den Inhalt des
Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen.“
11. § 54b
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Z 2
lautet:
„2. die hereinzubringende Forderung an Kapital
30.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur
dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden
Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende
Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,“
b) Z 4
lautet:
„4. sich der betreibende Gläubiger auf einen
inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig
für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und“
12. § 54e
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im
Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über
Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.“
13. § 54f wird
wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
lautet:
„Schadenersatz
und Kostenersatz“
b) In Abs. 2
wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Die Kosten
des Einspruchs sind, wenn der Verpflichtete nicht höhere Kosten nachweist, mit
20 Euro festzusetzen.“
c) Folgender
Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Hat der
betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag oder einem sonstigen Antrag eine neue
Anschrift oder einen neuen Namen des Schuldners angegeben und steht fest, dass
dadurch ein Dritter als Verpflichteter in das Exekutionsverfahren einbezogen
wurde, insbesondere durch Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1
Z 10, so hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten die notwendigen
Kosten zu ersetzen. Diese Kosten sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen
werden, mit 50 Euro festzusetzen.“
14. § 141
Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Er hat dem
Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung hievon auch in elektronischer Form
zur Verfügung zu stellen.“
15. § 170 wird
wie folgt geändert:
a) Z 7 lautet:
„7. die Mitteilung, dass die sich auf die
Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu
benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können, dass Ablichtungen des
gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und ob dieses
oder ausnahmsweise nur seine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,“;
b) am Ende der
Z 9 wird der Punkt durch eine Beistrich ersetzt und folgende Z 10
angefügt:
„10. eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens
vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (§ 144) dem
Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.“
16. § 170b
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„(3) Bei der
Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom
Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von
außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei
Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.“
17. § 182
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Nach
Schluss der Versteigerung sind die Personen, die mitgeboten haben, die
öffentlichen Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der
Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen
Abgaben berufen sind, sowie alle Anwesenden, die gemäß §§ 171 bis 173 vom Versteigerungstermin zu
verständigen waren, vom Richter über die Gründe, aus welchen gegen die
Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann, zu belehren und sodann
zu befragen, ob und aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben.“
18. § 253a Abs. 1
erster Satz lautet:
„Liegen die
Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 1 vor, so hat das
Vollstreckungsorgan am Vollzugsort mit dem Verpflichteten ein
Vermögensverzeichnis aufzunehmen.“
19. Nach
§ 253a wird folgender § 253b eingefügt:
„Kostenersatz
für die Beteiligung
§ 253b. Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf
Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die
hereinzubringende Forderung an Kapital 2.000 Euro nicht übersteigt.
Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie
allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.“
20. In § 264b
wird das Zitat „§ 252d“ durch „§ 252c“ ersetzt.
21. § 279a dritter Satz lautet:
„§ 47
Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch
den Verpflichteten sowie § 48 und § 346a Abs. 2 sind
anzuwenden.“
22. In § 283
Abs. 1 und in § 285 Abs. 2
wird jeweils das Zitat „§ 280“ durch das Zitat „§ 271a“ ersetzt.
23. In § 291 d
Abs. 4 wird die Wendung „
§ 291a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1“ durch die Wendung „§ 291a Abs. 2“ ersetzt.
24. § 292
Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Dem
Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe
allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 oder § 291b
Abs. 2 in Verbindung mit § 291a Abs. 1 zu verbleiben.“
25. § 294
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird das
Zahlungsverbot einem Konzernunternehmen zugestellt, das nicht Schuldner der im
Exekutionsantrag genannten Forderung ist und ist Schuldner dieser Forderung ein
anderes Unternehmen im selben Konzern, so ist der Empfänger des Zahlungsverbots
berechtigt, dieses und den Auftrag zur Drittschuldnererklärung auf Gefahr des
betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterzuleiten. Er hat
den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen.“
26. § 299 wird
wie folgt geändert:
a) In
Abs. 1 wird die Wendung „sechs
Monate“ durch die Worte
„ein Jahr“ ersetzt.
b)
Abs. 1wird folgender Satz angefügt:
„Eine Karenzierung
ist jedoch keine Unterbrechung.“
c) Abs. 2
dritter Satz lautet:
„Sinkt das
Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder
diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die
erhöhten Bezüge.“
d) Abs. 3
lautet:
„(3) Ein
Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine
andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt
der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.“
27. § 303a
wird folgender Satz angefügt:
„Der
Drittschuldner kann mit der Leistung oder Hinterlegung bis zum nächsten
Auszahlungstermin zuwarten, nicht jedoch länger als 8 Wochen.“
27a. § 346
Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Der
Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach
§ 346a.“
28. Nach § 346
wird folgender § 346a eingefügt:
„Angaben
über die herauszugebenden Sachen
§ 346a.
(1) Wenn die Sachen,
wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim
Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem
Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie
nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.
(2) Der
Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach Abs. 1 auf Antrag
desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen
Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende
Gläubiger glaubhaft macht, dass sich seither die Sachlage in Bezug auf die
Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.
(3) Auf die
Vermögensangabe sind § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die
Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie § 48
anzuwenden.“
29. § 399
Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Vor der
Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.“
30. Nach § 407
wird folgender § 408 samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2005
§ 408. (1) Der Titel, §§ 7a, 23, 39
Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49
Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und
4, § 54e Abs. 1 Z 2, §§ 54f, 141 Abs. 4, § 170
Z 7 und 10, § 170b Abs. 3, § 182 Abs. 1, § 253a
Abs. 1, §§ 253b, § 279a, § 292 Abs. 4, § 294
Abs. 3, §§ 299, 303a, 346 Abs. 1, §§ 346a und 399
Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. XXX/2005,
treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(2) § 2
Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der
Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.
(3) § 7a in der
Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem
20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.
(4) § 47
Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 253a Abs. 1, § 279a und § 346a in der
Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach
dem 31. August 2005 aufgenommen wird.
(5) §§ 54, 54b
Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2 und § 54f in
der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach
dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.
(6) § 141
Abs. 4 zweiter Satz, § 170 Z 7 und § 170b Abs. 3 in
der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem
31. August 2005 angeordnet wird.
(7) § 253b in der
Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem
31. August 2005 stattfindet.
(8) § 294
Abs. 3, § 299 Abs. 3 und § 303a in der Fassung der
EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August
2005 zugestellt wird.
(9) § 299
Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das
Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden
Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet
wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.
(10) § 299
Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das
Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.
(11) § 399
Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag
auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August
2005 bei Gericht einlangt.“
Artikel II
Änderung des
Vollzugsgebührengesetzes
Das
Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
Z 3 lautet:
„3. §§ 8 und 9, § 10 mit Ausnahme von
Abs. 3 Z 1, §§ 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die
Gebührenfreiheit,“
b) Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt:
„§ 11
Abs. 3 GEG ist nicht anzuwenden.“
2. In § 8 wird
der Betrag von „1 Euro“ durch den Betrag von „2 Euro“ ersetzt.
3. Nach § 8
wird folgender § 8a eingefügt:
„Verwertung
von Gegenständen
§ 8a. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt
eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach
§ 11 Abs. 1.“
4. § 10 wird
wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird
das Wort „und“
durch einen Beistrich ersetzt.
b) In Z 2 wird
der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende
Z 3 wird angefügt:
„3. für die Schätzung oder Besichtigung einer
Liegenschaft 4,50 Euro.“
5. § 14 wird
folgender zweiter Satz angefügt:
„Wird eine
begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro.“
6. § 17
lautet:
„§ 17. Für die
Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens
sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in
der Familie beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder
eines sonstigen Pflegebefohlenen 30 Euro.“
7. § 19
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird
der Betrag von „60 Cent“ durch den Betrag von „75 Cent“ ersetzt.
b) In Z 2 wird
der Betrag von „1,10 Euro“ durch den Betrag von „1,20 Euro“ ersetzt.
c) Z 3 und 4
lauten:
3.in einem
durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 1,80
Euro,
4.a) in
einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 2,50 Euro
und
b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten
ländlichen Gebiet liegt 3 Euro.“
8. Nach § 32
wird folgender § 33 angefügt:
„In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmung zur EO-Novelle 2005
§ 33. § 3 Abs. 1 Z 3 und
Abs. 2, §§ 8, 8a, 10 Z 1, 2 und 3, §§ 14, 17 und 19 in der
Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl I Nr. XXX/2005, treten mit 1. September
2005 in Kraft. §§ 8, 8a, 10 Z 1, 2 und 3, §§ 14, 17 und 19 in
der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem
31. August 2005 vorgenommen wurde.“
Artikel III
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Das
Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 67/2004,
wird wie folgt geändert:
1. In § 16
Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Z 7 angefügt:
„7. die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im
jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem
Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.“
2. § 17
Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;“.
Artikel IV
Änderung der
Notariatsordnung
Die
Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch
das Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt
geändert:
Nach § 3a wird
folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b. Auf Antrag der Partei hat der Notar die
für die Vollstreckung im Ausland erforderlichen Bestätigungen über die
Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines exekutionsfähigen Notariatsakts zu
erteilen. Diese Bestätigungen sind öffentliche Urkunden. Weichen die vom Notar
erteilten Bestätigungen vom Notariatsakt aufgrund eines Fehlers ab, so sind
diese vom Notar zu berichtigen.“
Artikel V
Änderung des
Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das
Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt
geändert:
1. In der Tarifpost
1 Abschnitt III
a) lauten
lit. c bis e:
„c) Erklärungen
betreffend die Übernahme der Schuld nach § 170a Z 2 EO und § 223
Abs. 1 EO;
d) Angabe
des Entschädigungsbetrags nach § 211 EO;
e) Einsprüche
nach § 54c EO und Titelvorlagen nach § 54d EO;“
b) wird in der
lit. f nach dem Wort „Einstellungsanträge“ die Wortfolge “und Einschränkungsanträge“ eingefügt;
c) lautet
lit. g:
„g) Anträge
nach §§ 47 oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder
Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach § 47
Abs. 4 EO;“
d) wird folgende
lit. h angefügt:
„h) Forderungsanmeldungen;“
2. Tarifpost 2
Abschnitt II Z 2 lit. b wird aufgehoben.
3. Der Tarifpost 3
A wird folgender Abschnitt III angefügt:
„III. In allen
Verfahren für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige, sofern
die Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichts erfolgt.“
4. In der Tarifpost
7
a) lauten
Abs. 1 und 2:
„(1) Für die Vornahme
von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise
Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem
Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene
halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro
für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4;
außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder
durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der
Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro
für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt
oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
(2) Für die
Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im
Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird,
gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die
Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus
besonderen Gründen nicht erforderlich.“
b) wird in
Abs. 3 das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1 letzter Satz“ ersetzt.
5. In der Tarifpost
9 Z 4
a) entfällt der
Halbsatz „, sofern das Geschäft nicht
unter Tarifpost 7 fällt,“;
b) wird der Betrag
von „11,90 Euro“ durch den Betrag von „24,10 Euro“ ersetzt.
Artikel VI
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 152/2004, wird wie folgt geändert:
§ 292a, dessen
Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 292a. Wer im Zuge eines Exekutions- oder
Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches
oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung
eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Artikel VII
In-Kraft-Treten
§ 1. (1) Art. III (Änderung des
Rechtspflegergesetzes), IV (Änderung der Notariatsordnung) und VI (Änderung des
Strafgesetzbuches) dieses Bundesgesetzes treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(2) § 3b NO in
der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der
Notariatsakt nach dem 20. Jänner 2005 aufgenommen wurde.
§ 2. Art. V (Änderung des
Rechtsanwaltstarifgesetzes) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.