Vorblatt
Probleme:
Das
Exekutionsverfahren wird großteils auf ADV-Basis abgewickelt. Die sich hiebei
bietenden Vorteile können bei Forderungen über 10.000 Euro sowie bei
Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht ausreichend genutzt werden.
Das
Vollzugsgebührengesetz hat zu einer nicht beabsichtigten Verminderung der
Vergütungen der Gerichtsvollzieher geführt.
Die Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April
2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen,
Abl. 2004 L 143, 15, sieht vor, dass bestimmte Exekutionstitel aus anderen
Mitgliedstaaten ohne vorherige Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.
Grundlage ist eine vom Ursprungsstaat ausgestellte Bestätigung über die Vollstreckbarkeit
und den Inhalt des jeweiligen Titels. Die Verordnung ist zwar unmittelbar
anwendbar, verweist aber in einzelnen Punkten auf das nationale Recht. Daher
sind gewisse Anpassungen im österreichischen Recht erforderlich.
Ziele:
Ziele des Entwurfs
sind ein Ausbau des IT-Einsatzes im Exekutionsverfahren, weitere Verbesserungen
des Exekutionsverfahrens, die Anpassung der Exekutionsordnung an die Verordnung
über den Europäischen Vollstreckungstitel sowie Adaptierungen der Vergütungen
der Gerichtsvolzieher nach dem Vollzugsgebührengesetz.
Inhalt:
Der Entwurf
enthält zahlreiche Verbesserungen des Exekutionsverfahrens, insbesondere wird
durch Erhöhung der Wertgrenze des vereinfachten Bewilligungsverfahrens und die
Änderungen bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses der IT-Einsatz im
Exekutionsverfahren forciert. Die durch Schaffung des Vollzugsgebührengesetzes
nicht beabsichtigte Verminderung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher wird
ausgeglichen. Überdies werden in die Exekutionsordnung im Hinblick auf die
Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel Regelungen über die
Erteilung, die Berichtigung und die Aufhebung der Bestätigung der
Vollstreckbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels aufgenommen und
klargestellt, dass die Vorschriften über die Vollstreckbarerklärung nicht
anzuwenden sind, wenn diese aufgrund völker- oder gemeinschaftsrechtlicher
Vorgaben nicht erforderlich ist.
Kosten:
Die Änderungen des
Vollzugsgebührengesetzes enthalten eine geringfügige Erhöhung der Vergütungen
der Gerichtsvollzieher und des Fahrtkostenersatzes, die aus Amtsgeldern zu
zahlen sind. Diese Erhöhung ist jedoch nur ein Ausgleich für die mit der
Schaffung des Vollzugsgebührengesetzes nicht beabsichtigte Verminderung dieser
Beträge, sodass gegenüber der Rechtslage davor keine Kostenerhöhungen eintreten
werden. Im Übrigen führen die Änderungen zu keiner Kostenbelastung.
Alternativen:
Alternativen, die
die gleichen Ergebnisse erzielen, gibt es nicht.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die vorgesehenen
Regelungen verbessern die Effizienz des Exekutionsverfahrens, womit langfristig
gesehen eine Förderung des Wirtschaftsstandorts und der Beschäftigung erreicht
werden kann.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderungen der
§§ 2 und 7a EO sowie des § 3b NO dienen dazu, die Verordnung über den
Europäischen Vollstreckungstitel in Österreich anwendbar zu machen. Die
sonstigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des
Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
I. Ziele und
Inhalte
Die vorliegende
Novelle ist nach der EO-Novelle 1991, die die Reform der Lohnpfändung enthielt,
der EO-Novelle 1995, die sich der Reform der Fahrnisexekution widmete, der
EO-Novelle 2000, die die Zwangsversteigerung von Liegenschaften betraf, und der
EO-Novelle 2003, die in Weiterführung der EO-Novelle 1995 die Selbstständigkeit
des Gerichtsvollziehers auf alle Tätigkeiten ausweitete und ein neues Vergütungsschema
für die Gerichtsvollzieher schaffte, ein weiterer Reformschritt auf dem Gebiet
des Exekutionsrechts. Die geplanten Änderungen wurden in der im
Bundesministerium für Justiz unter dem Vorsitz des Leiters der Abteilung für
Exekutions- und Insolvenzrecht Dr. Mohr tagenden Arbeitsgruppe diskutiert. Auf
der Grundlage der Beratungsergebnisse dieser Arbeitsgruppe und den Ergebnissen
des allgemeinen Begutachtungsverfahrens, in dem der Entwurf begrüßt wurde, ist
der vorliegende Entwurf erarbeitet worden. Mit dem Entwurf soll vor allem
erreicht werden, dass der EDV-Einsatz im Exekutionsrecht ausgebaut werden kann.
Die Änderungen betreffen vor allem die Anhebung der Wertgrenze im vereinfachten
Bewilligungsverfahren und das Vermögensverzeichnis, um dessen EDV-mäßige
Erfassung zu ermöglichen.
Die Novelle wird
aber auch zum Anlass genommen, einige weitere anstehende Fragen des
Exekutionsrechts oder des Rechts der einstweiligen Verfügungen neu zu regeln.
Dies betrifft vor allem
- den Schutz des Verpflichteten beim
vereinfachten Bewilligungsverfahren,
- den Schutz eines in das Exekutionsverfahren zu
Unrecht einbezogenen Dritten,
- die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft und
- das Recht der Forderungsexekution, insbesondere
der Lohnpfändung, sowie
- den Entfall einer zwingenden mündlichen
Verhandlung bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung.
Überdies sieht der
Entwurf Anpassungen im Vollzugsgebührengesetz vor. Mit der EO-Nov 2003
wurde das Vollzugs- und Wegegebührengesetz durch ein neues
Vollzugsgebührengesetz ersetzt. Hiebei wurden die Vergütungen der
Gerichtsvollzieher neu festgelegt. Wie die ersten Erfahrungen mit diesem Gesetz
zeigten, wurde das Ziel, das Vergütungsvolumen insgesamt dadurch nicht zu
ändern, nicht zur Gänze erreicht. Es werden daher geringfügige Anpassungen in
den Vergütungstatbeständen vorgenommen.
Die am 21.1.2005
in Kraft tretende und in ihren operativen Bestimmungen am 21.10.2005 anwendbar
werdende Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels
für unbestrittene Forderungen, Abl. 2004 L 143, 15, (in der Folge kurz VollstreckungstitelVO)
stellt einen weiteren Schritt zur vollen Verwirklichung des am Europäischen Rat
von Tampere beschlossenen Grundsatzes der wechselseitigen Anerkennung
zivilrechtlicher Entscheidungen dar. Entscheidungen, Vergleiche und öffentliche
Urkunden, die auf „unbestrittenen Forderungen“ beruhen, sollen als „Europäische
Vollstreckungstitel“ in allen anderen Mitgliedstaaten wie eigene
Exekutionstitel vollstreckt werden. Grundlage der Vollstreckung ist eine vom
Ursprungsstaat ausgestellte „Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“.
Bei Vorliegen dieser Bestätigung ist kein Vollstreckbarerklärungsverfahren
erforderlich; die Vollstreckung kann auch nicht mehr aus den in Art 34 und 35
der VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) genannten Gründen verweigert werden.
Die Verordnung ist
unmittelbar anwendbar. Es sind daher grundsätzlich keine Änderungen des
nationalen Zwangsvollstreckungsrechts erforderlich. Allerdings verweist die
Verordnung in gewissen Punkten auf das nationale Recht. Im österreichischen
Recht sind in diesem Zusammenhang Klarstellungen in Bezug auf die Ausstellung,
Berichtigung und Aufhebung der Bestätigung über das Vorliegen eines Europäischen
Vollstreckungstitels erforderlich, die in die Exekutionsordnung aufzunehmen
sind. Da die Bestätigung über das Vorliegen eines Europäischen Vollstreckungstitels
funktional der Vollstreckbarkeitsbestätigung des österreichischen
Exekutionsrechts entspricht, ist an den diesbezüglichen Bestimmungen
anzuknüpfen. Nur für vollstreckbare Notariatsakte sind gewisse Sonderregelungen
erforderlich. Die Regelungen sind so allgemein zu halten, dass sie auch
künftige Entwicklungen des Europäischen Zivilprozessrechts – insbesondere die
Ausdehnung der VollstreckungstitelVO auf streitige Entscheidungen - abdecken
können.
Im Bereich des Rechtsanwaltstarifgesetzes hat sich ein Änderungsbedarf
unter anderem aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 21.6.2004, G 198/01 u.a.,
ergeben. Mit diesem wurde im Zusammenhang mit der Honorierung der Wegzeit bei
der Beteiligung am Exekutionsvollzug in Tarifpost 7 Abs. 1 RATG die Wortfolge
"während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten
Zeit" als verfassungswidrig aufgehoben. Grund für die Aufhebung war, dass
die Honorierung der Wegzeit in jedem Fall in gleicher Höhe wie die für das
eigentliche Geschäft aufgewendete Zeit als unsachlich beurteilt wurde. Mit der
vorgeschlagenen Neuregelung (Änderungen der TP 7 Abs. 1 und 2 sowie der TP 9 Z
4 RATG) soll den Bedenken des VfGH angemessen Rechnung getragen werden. Weiter
soll – neben einigen Klarstellungen im Zusammenhang mit der Entlohnung nach TP
1 RATG – mit einer Änderung der TP 3 A RATG darauf Bedacht genommen werden,
dass die Beteiligung von Rechtsanwälten an Befundaufnahmen durch
Sachverständige von der Schwierigkeit her häufig der Intervention bei einer
kontradiktorischen Verhandlung vor Gericht gleichsteht (und daher so wie diese
entlohnt werden soll), insbesondere dann, wenn das Gericht eine solche
Beiziehung für notwendig erachtet. Eine Entlohnung nach TP 3 A RATG soll in
diesen Fällen dementsprechend nur dann stattfinden, wenn die Beiziehung der
Parteienvertreter zur Befundaufnahme über Auftrag des Gerichts erfolgt.
II. Kosten:
Die
Gerichtsvollzieher erhalten für die Durchführung der Vollzugshandlungen neben
ihrem Gehalt als Bundesbedienstete Vergütungen und einen Fahrtkostenersatz nach
dem Vollzugsgebührengesetz. Die Vergütung gilt mit 70 % als
Überstundenvergütung, 23 % als Reisezulage, 5 % als
Aufwandsentschädigung und 2 % als Fehlgeldentschädigung. Der
Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach
der Reisegebührenvorschrift (§ 25 VGebG).
Mit dem am 1.
Jänner 2004 in Kraft getretenen Vollzugsgebührengesetz wurden die Vergütungen
und der Fahrtkostenersatz grundsätzlich neu geregelt. Es war beabsichtigt, das
den Gerichtsvollziehern insgesamt zukommende Vergütungsvolumen nicht zu
verändern. Die ersten Erfahrungen mit dem neuen Vergütungsschema zeigen jedoch,
dass die im Jahr 2004 ausgeschütteten Vergütungen hinter den prognostizierten
Beträgen und dem davor ausgeschütteten Gesamtvolumen zurückbleiben. Es sind
daher geringfügige Erhöhungen der Vergütungen und des Fahrtkostenersatzes der
Gerichtsvollzieher geboten, um das den Gerichtsvollziehern insgesamt zukommende
Vergütungsvolumen gegenüber der Gesetzeslage vor dem Vollzugsgebührengesetz
nicht zu mindern, wie dies beabsichtigt war. Dies wird mit den Änderungen erreicht.
Die übrigen
Änderungen führen zu keiner Mehrbelastung der Gerichte: vielmehr ist durch die
Ausweitung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Bewilligungsverfahren mit
einer Entlastung der Gerichte zu rechnen.
III.
Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung der Regelungen stützt sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 6 („Zivil- und Strafrechtswesen“) und Z 16 B-VG
(„Dienstrecht der Bundesbediensteten“).
IV.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die vorgesehenen
Regelungen verbessern die Effizienz des Exekutionsverfahrens, womit Österreich
langfristig gesehen als Wirtschaftsstandort für Unternehmer an Attraktivität gewinnt.
Damit werden nicht zuletzt auch positive Auswirkungen auf die Beschäftigung
erreicht.
V. EU-Recht:
Die Änderungen der
§§ 2 und 7a EO sowie § 3b NO dienen dazu, die Verordnung (EG)
Nr. 805/2004 in Österreich anwendbar zu machen. Im übrigen gibt es in der
Europäischen Union keine
Vorschriften über das innerstaatliche Exekutionsverfahren im engeren Sinn oder
über Strafrechtsbestimmungen über Delikte gegen die Rechtspflege. Weder die
vorgesehenen Regelungen in der Exekutionsordnung, im Vollzugsgebührengesetz, im
Rechtspflegergesetz, im Rechtsanwaltstarigesetz oder im Strafgesetzbuch fallen
in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderer
Teil
Zu Artikel I
(EO):
Titel:
Die Kurzbezeichnung „EO“ wird zwar seit vielen Jahren als Abkürzung für die
Exekutionsordnung verwendet, ist aber keine gesetzliche Abkürzung. Dies soll
nun nachgeholt werden.
Zu Art. I Z
2 (§ 2 EO):
Nach § 79
können ausländische Titel in Österreich erst nach vorheriger
Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Der neue § 2 Abs. 2 soll
klarstellen, dass das dann nicht gilt, wenn in Rechtsakten des Völker- oder
Gemeinschaftsrechts etwas anderes vorgesehen ist.
Zu Art. I Z
3 (§ 7a EO):
Nicht erst mit der
VollstreckungstitelVO, sondern schon mit der VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) wurde
im Gemeinschaftsrecht ein System von Amtsbestätigungen über die
Vollstreckbarkeit und den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen geschaffen. Diese
Bestätigungen bilden in weiterer Folge die Grundlage für die Vollstreckung in
anderen Mitgliedstaaten. Aus österreichischer Sicht stellen solche
Bestätigungen ein funktionelles Äquivalent zu der im nationalen
Exekutionsverfahren erforderlichen Bestätigung der Vollstreckbarkeit dar. Aus
diesem Grund knüpft der neue § 7a an die diesbezüglichen Vorschriften an.
Nur für vollstreckbare Notariatsakte ist eine vollständige Neuregelung
erforderlich.
Für
Exekutionstitel aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 1
Z 1 bis 9) ordnet § 7a Abs 1 die Erteilung der Bestätigung durch
das in erster Instanz zuständig gewesene Gericht an (vgl Jakusch in Angst,
§ 7 EO Rz 99). Auf die Aufhebung oder Berichtigung der Bestätigung
ist § 7 Abs 3 entsprechend anzuwenden. Es besteht somit volle
Parallelität mit den Regelungen zur internen Vollstreckbarkeitsbestätigung.
Für
Exekutionstitel nach § 1 Z 10 bis 15 wird die Zuständigkeit zur
Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der Bestätigung in § 7a Abs 2
- nach dem Vorbild von § 7 Abs 4 - jener Stelle übertragen, die den
Titel erlassen oder beurkundet hat. Von Bedeutung ist das vor allem für
Unterhaltsvergleiche vor Verwaltungsbehörden, die als öffentliche Urkunden iS
der VollstreckungstitelVO gelten. Das Verfahren richtet sich nach den für die
jeweilige Stelle geltenden Bestimmungen.
Für vollstreckbare
Notariatsakte (Vollstreckungstitel nach § 1 Z 17) ist hingegen eine andere
Verteilung der Zuständigkeit erforderlich. In Abs. 3 soll zur Erteilung und
Berichtigung der „Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“
grundsätzlich der Notar zuständig sein, der den Notariatsakt aufgenommen hat.
Ist dieser verhindert oder nicht mehr im Amt, so sollen die mittels Verweis
angesprochenen Vertretungsregelungen der Notariatsordnung zum Tragen kommen.
Die für die Bestätigung und den Antrag auf Berichtigung zu verwendenden Formulare
sind durch das Gemeinschaftsrecht vorgegeben. Im übrigen sind die Bestimmungen
der Notariatsordnung ergänzend anzuwenden. Für den Widerruf der „Bestätigung
als Europäischer Vollstreckungstitel“ ist jedoch die Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte vorgesehen, weil die Widerrufsgründe der
VollstreckungstitelVO nur einen Mangel des Notariatsakts selbst betreffen
können, dessen Beurteilung der gerichtlichen Zuständigkeit vorbehalten ist.
Demnach soll der Widerruf der deshalb zu Unrecht erteilten Bestätigung den
Gerichten, die auch für die Anfechtung des Notariatsaktes zuständig sind,
zukommen.
Eine Bestimmung
für Schiedssprüche und Schiedsvergleiche (§ 1 Z 16) ist derzeit nicht
erforderlich, weil es dafür mit dem (New Yorker) Übereinkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl
Nr. 200/1961) ohnehin eine abschließende Regelung gibt.
Zu Art. I Z 4 (§ 23 EO):
Derzeit werden in
Abs. 1 die Bezirksgerichte genannt, bei denen Auktionshallen geführt
werden. Darüber hinaus wird in Abs. 2 eine Verordnungsermächtigung über
die Errichtung weiterer und die Schließung bestehender Auktionshallen
vorgesehen.
Diese Regelung war
in Zeiten einer kaum veränderten Gerichtsstruktur und einer behutsamen
Ausweitung des Angebots an Auktionshallen zweckmäßig. Die Entwicklung zeigt
jedoch ein anderes Bild. Umstrukturierungen und Zusammenlegungen der
Bezirksgerichte erfordern häufig Änderungen durch Verordnung, sodass die
Aufzählung der Auktionshallen in Abs. 1, selbst wenn sie öfters angepasst
wird, selten aktuell ist. Dazu kommt noch, dass das Exekutionsverfahren immer
mehr auf die zwangsweise Zahlung der hereinzubringenden Forderung gerichtet ist
als auf die Pfändung und Verwertung von Fahrnissen. Darüber hinaus ist geplant,
die Verwertung von beweglichen körperlichen Sachen im Internet zu ermöglichen.
All dies läuft darauf hinaus, das Angebot an Auktionshallen zu reduzieren. Um
auf diese Änderungen in der Gerichtsstruktur schnell reagieren zu können, ist
es zweckmäßig und zur Rechtssicherheit auch ausreichend, dass die geführten
Auktionshallen jeweils in der Ediktsdatei angeführt und bekannt gemacht werden.
Dies wird daher in § 23 vorgesehen.
Zu Art. I Z
5 (§ 39 Abs. 4 EO):
Beantragt der
Verpflichtete die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und zugleich die
Aufschiebung und Einstellung der Exekution, weil bereits ein
Exekutionsverfahren anhängig ist, so kann er diese Anträge bei den jeweils
zuständigen Gerichten einbringen. Nach § 7 Abs. 5 kann er diese
Anträge auch zugleich bei dem Gericht, das den Exekutionstitel erlassen hat,
einbringen. In diesem Fall sind der Einstellungs- und der Aufschiebungsantrag
an das Exekutionsgericht weiterzuleiten. Wird jedoch ein Exekutionsverfahren
geführt, so ist die erste Anlaufstelle für den Verpflichteten das Exekutionsgericht.
Bei diesem kann er jedoch nur den Antrag auf Aufschiebung und Einstellung der
Exekution stellen, nicht jedoch einen Antrag auf Aufhebung der
Vollstreckbarkeitsbestätigung. Hiezu hat er sich an das Gericht, das die
Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt hat, zu wenden. Zur Vereinfachung wird
daher festgelegt, dass der Verpflichtete auch diesen Antrag beim
Exekutionsgericht stellen kann. Er ist an das Gericht, das die
Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt hat, zur Erledigung weiterzuleiten.
Zu Art. I Z
6 (§ 42 Abs. 3 EO):
Auf die
Erläuterungen zu § 39 Abs. 4 wird verwiesen.
Zu Art. I Z
7 bis 9 (§§ 47 bis 49 EO):
Nach § 47
Abs. 2 hat der Verpflichtete gegenüber dem Gericht oder dem
Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, wenn der
Vollzug einer Fahrnisexekution oder eine Forderungsexekution nach § 294a
erfolglos geblieben ist.
Das
Vermögensverzeichnis besteht in seiner derzeitigen Form aus einem vom
Bundesministerium für Justiz aufgelegten physischen Formblatt (E VV 5), welches
in der Praxis der Rechtspfleger oder der Gerichtsvollzieher nach den Angaben
des Verpflichteten ausfüllt. Das ausgefüllte Formblatt hat der Verpflichtete
vor dem Rechtspfleger oder dem Gerichtsvollzieher zu unterfertigen und dadurch
die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu bestätigen. Die
Unterfertigung eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist
nach § 292a StGB strafbar, wenn dadurch die Befriedigung eines Gläubigers
gefährdet wird.
Damit das
Vermögensverzeichnis dem Gläubiger oder dessen Vertreter übersendet werden
kann, muss es davor abgelichtet werden. Ebenso muss das Vermögensverzeichnis
dann abgelichtet werden, wenn der Verpflichtete vor weniger als einem Jahr ein
Vermögensverzeichnis bereits abgegeben hat. In diesem Fall ist der
Verpflichtete nicht verpflichtet, ein neues Vermögensverzeichnis abzugeben. Dem
betreibenden Gläubiger ist eine Kopie des zuletzt abgegebenen
Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
Um den
aufgezeigten Arbeitsaufwand des Gerichts möglichst gering zu halten, wurde das
Vermögensverzeichnis, das aus einem vom Bundesministerium für Justiz
aufgelegten Formblatt besteht, auf eine Seite gekürzt. Ein Beiblatt hiezu
enthält nähere Angaben über die in das Vermögensverzeichnis aufzunehmenden
Vermögenswerte, damit der Verpflichtete ein umfassendes Vermögensverzeichnis
abgibt. Dennoch wird in der Praxis die Qualität der Vermögensverzeichnisse von
betreibenden Gläubigern häufig beklagt.
Um diesen
Unzulänglichkeiten zu begegnen soll das Vermögensverzeichnis elektronisch
erfasst werden. Dazu werden entsprechende elektronische Formulare vom
Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden. Das
Vermögensverzeichnis ist dann vom Rechtspfleger oder Gerichtsvollzieher direkt
am Bildschirm nach den Angaben der verpflichteten Partei auszufüllen. Auf Grund
der Angaben zur Person des Verpflichteten (natürliche oder juristische Person,
Unternehmer oder Nicht-Unternehmer) werden die abzufragenden Daten elektronisch
vorselektiert, sodass nur die für den jeweiligen Personenkreis relevanten
Punkte aufscheinen. Dadurch wird der Aufwand bei Aufnahme des
Vermögensverzeichnisses möglichst gering gehalten.
Der im Gesetz
vorgesehene Inhalt des Vermögensverzeichnisses wird nicht geändert. Der zur
allgemeinen Begutachtung versandte Entwurf schränkte die Pflicht des
Verpflichteten zur Angabe seines Vermögens noch auf sein pfändbares Vermögen
ein. Den eingelangten Stellungnahmen Rechnung tragend entfällt diese
Einschränkung nun wieder, um die Beurteilung der Pfändbarkeit oder
Unpfändbarkeit seines Vermögens nicht dem Verpflichteten zu überlassen.
Die Angaben des
Verpflichteten werden als Verfahrensdaten zum jeweiligen Fall gespeichert. Dies
ermöglicht es dem Gericht, das Vermögensverzeichnis auch über die zentrale
Poststraße an den betreibenden Gläubiger zu versenden. Dies hat insbesondere
auch dann Bedeutung, wenn auf Grund der einjährigen Sperrfrist (§ 49
Abs. 1), die die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auslöst, nur eine
Abschrift des bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses zu übersenden ist.
Darüber hinaus kann das Vermögensverzeichnis über die Verfahrensautomation
Justiz (VJ) österreichweit von den Gerichten abgerufen werden. Dies erleichtert
dem Konkursgericht die im Konkurseröffnungsverfahren nach § 71 Abs. 3
KO vorgesehene Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist; eine
Prüfung, die das Gericht von Amts wegen vorzunehmen hat.
Diese Neuerung
bringt es allerdings mit sich, dass von der Unterfertigung des lediglich in
elektronischer Form bestehendenVermögensverzeichnisses durch den Verpflichteten
abgegangen werden muss. Auch wenn längst Mittel zur elektronischen Abgabe einer
Unterschrift bestehen, so lassen sich diese mit der von der Justiz eingesetzten
Infrastruktur nicht vereinbaren. Die Umsetzung wäre mit einem nicht zu
rechtfertigenden unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden.
Allerdings sind
Vorkehrungen erforderlich um zu vermeiden, dass sich der Verpflichtete durch
den Wegfall der Unterschrift nun womöglich von der Pflicht befreit fühlt, auf
die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu achten, und um weiterhin
einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die strafrechtlichen Konsequenzen bei
Missachtung dieser Pflicht zu behalten. Ursprünglich sah der Entwurf daher eine
Belehrung des Verpflichteten über die Straffolgen und eine zu protokollierende
mündliche Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben
vor. Diese Erklärung sollte damit an die Stelle der derzeit direkt auf dem
Vermögensverzeichnis vorgesehenen Unterschrift treten und wäre im
elektronischenVermögensverzeichnis zu protokollieren gewesen. Dagegen wurde im
Begutachtungsverfahren Widerstand laut: Eine vom Gerichtsvollzieher
vorzunehmende Protokollierung der abgegebenen Erklärung könne die eigenhändige
Unterschrift des Verpflichteten nicht ersetzen, die Beweisproblematik würde
verschärft.
Daher wird die
Unterschrift des Verpflichteten beibehalten. Diese kann allerdings nicht mehr
direkt auf dem Vermögensverzeichnis vorgenommen werden, vielmehr hat der
Verpflichtete sie auf einem Beiblatt zu leisten. Zuvor ist ihm eine Belehrung
über die Straffolgen zu erteilen und Einsicht in das aufgenommene Protokoll zu
gewähren, damit er seine protokollierten Angaben überprüfen und allenfalls
ergänzen kann. Schließlich hat er mit seiner Unterschrift die ihm erteilte
Belehrung und gewährte Einsicht sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit
seiner Angaben zu bestätigen.
Die Bestimmungen
über die Vermögensangabe nach erfolglosem Vollzug einer Herausgabeexekution,
die derzeit in § 47 Abs. 1 geregelt ist, werden nach dem Entwurf vom
Allgemeinen Teil der Exekutionsordnung systemkonform in den Dritten Abschnitt
über die Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen als neu eingefügter
§ 346a Abs. 1 überstellt. Ebenso wurde die im Allgemeinen Teil
enthaltene Bestimmung des § 49 Abs. 2, der die Voraussetzungen der
neuerlichen Vermögensangabe normiert, als neuer § 346a Abs. 2
eingeordnet. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden (siehe auch
die Erläuterungen zu § 346a Abs. 1 und 2).
Die Neufassung der
übrigen Bestimmungen ist durch den Entfall der Unterfertigung des
Vermögensverzeichnisses selbst bedingt. Sie führen zu keinen inhaltlichen
Änderungen.
Zu Art. I Z
10 (§ 54 Abs. 2 EO):
Diese Regelung,
wonach dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt
Vollstreckbarkeitsbestätigung anzuschließen ist, dient dazu, dem Gericht bei
der Entscheidung über die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen die Prüfung
der Übereinstimmung des Exekutionsantrags mit dem Exekutionstitel zu
ermöglichen. Wird der Exekutionstitel vom betreibenden Gläubiger selbst
ausgestellt und mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen (§ 1
Z 13), wie es bei Rückstandsausweisen der Fall ist, so stellt in diesen
Fällen der Anschluss des Exekutionstitels einen unzweckmäßigen Aufwand und
übertriebenen Formalismus dar (zuletzt LG Wr. Neustadt 20.10.2004, 17 R
313/04g). Erledigungen von Verwaltungsbehörden, die mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen nämlich
nach § 18 Abs. 4 AVG keiner Unterschrift. Die Praxis ist in dieser
Frage jedoch nicht einheitlich.
Da es dem
Anschluss des Exekutionstitels gleichwertig ist, wenn sein Inhalt wiedergegeben
wird, wird im Entwurf vorgesehen, dass dies ausreichend ist. Dadurch ist im
Fall des Rückstandsausweises dem Gericht nicht nur die Prüfung der Einhaltung
der allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel, sondern auch die
Prüfung der Berechtigung des betreibenden Gläubigers zur Ausstellung eines Rückstandsausweises
für die betriebene Forderung möglich.
Diese Änderung
stellt sicher, dass ein Exekutionsantrag im vorliegenden Fall auch bei
Forderungen über 30.000 Euro im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht
werden kann ( siehe auch § 2 Abs. 1 ERV 1995).
Zu Art. I Z
11 (§ 54b Abs. 1 Z 2 und 4 EO):
Derzeit ist das
vereinfachte Bewilligungsverfahren auf Forderungen bis 10.000 Euro
beschränkt. Mit dem Entwurf soll es auf Forderungen bis 30.000 Euro
ausgedehnt werden. Damit wird der Gleichklang zwischen Mahn- und
Exekutionsverfahren, der vor der Anhebung der Wertgrenze im Mahnverfahren durch
die ZVN 2002 von 10.000 Euro auf 30.000 Euro bestand, wieder
hergestellt.
Das vereinfachte
Bewilligungsverfahren hat sich seit seiner Einführung durch die EO-Nov. 1995 in
der Praxis bewährt. Es hat die Erlangung einer Exekutionsbewilligung
beschleunigt und zu einer Entlastung der Gerichte geführt. Diese Vorteile
rechtfertigen den Umstand, dass mangels Vorlage des Exekutionstitels mit dem
Exekutionsantrag die Berechtigung des Exekutionsbegehrens nur bei –
insbesondere im Rahmen der EDV-mäßigen Prüfung auftretenden - Bedenken des
Gerichts oder bei einem Einspruch des Verpflichteten geprüft wird. Wie die
Praxis zeigt, ist die amtswegige
Prüfung bei Bedenken trotzdem sehr effektiv, denn nur in 1,1 % der Fälle werden Einsprüche
gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren erlassenen
Exekutionsbewilligungen erhoben (zu den weiteren Verbesserungen siehe die
Erläuterungen zu §§ 54e und 54f). Zugunsten der Entlastung der Justiz und
Beschleunigung des Verfahrens ist es daher zweckmäßig, den Verzicht auf die
lückenlose Überprüfung der Übereinstimmung des Exekutionsantrags mit dem
Exekutionstitel auch für Forderungen bis zu der für das Mahnverfahren
vorgesehenen Höhe in Kauf zu nehmen und die Wertgrenze auf diesen Betrag
anzuheben.
In Z 4 wird klar
gestellt, dass Exekutionstitel nach der VollstreckungstitelVO und sonstige den
inländischen Exekutionstiteln gleichgestellte Titel auch im Anwendungsbereich
des vereinfachten Bewilligungsverfahrens wie inländische Titel zu behandeln
sind.
Zu Art. I Z
12 (§ 54e Abs. 1 Z 2 EO):
Weichen die
Angaben im Exekutionsantrag über den Exekutionstitel von dessen tatsächlichem
Inhalt ab, so ist das Exekutionsverfahren nach § 54e einzustellen. Nicht
ausdrücklich geregelt ist, ob das gesamte Exekutionsverfahren einzustellen ist,
wenn die Übereinstimmung nur hinsichtlich eines Teils der geforderten Beträge,
etwa des Kapitals oder der Kosten, gegeben ist. Aus der Entscheidung des OGH 3
Ob 265/03x könnte abgeleitet werden, dass die Exekution in diesem Fall nur
einzuschränken und nicht zur Gänze einzustellen ist. Dies trägt jedoch dem
Schutzbedürfnis des Verpflichteten, das durch die Ausdehnung des vereinfachten
Bewilligungsverfahrens angestiegen ist, nicht ausreichend Rechnung. Es wird
daher mit dem Entwurf festgelegt, dass in Zukunft auf Einspruch des
Verpflichteten die gesamte Exekution einzustellen ist, wenn nicht die Angaben
über alle Teilbeträge des Exekutionstitels im Exekutionsantrag mit dem
Exekutionstitel übereinstimmen. Der betreibende Gläubiger soll angehalten
werden, mit den Angaben über Nebengebühren oder Kosten im Exekutionsantrag
genauso sorgfältig umzugehen wie mit jenen über den Kapitalbetrag.
Zu Art. I Z
13 (§ 54 f EO):
Ein wesentlicher
Garant für den reibungslosen Ablauf des vereinfachten Bewilligungsverfahrens
ist neben der Einstellungsandrohung die Haftungsregelung. Nach § 54f steht
dem Verpflichteten gegenüber dem betreibenden Gläubiger, der nicht über den im
Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung
verfügt, ein Ersatzanspruch für die dadurch verursachten Vermögensnachteile zu.
Zu diesen zählen die Kosten des Einspruchs – dies geht über die tarifmäßigen
Kosten hinaus, die dem Verpflichteten nach den Kostenersatzregeln zustehen (s
SZ 26/201 in Angst/Jakusch/Mohr, EO14 § 394 E 13
zum vergleichbaren Fall des Schadenersatzes bei der einstweiligen Verfügung) -
, aber auch andere Vermögensnachteile, wie beispielsweise ein entgangener
Gewinn. Meist ist der Verpflichtete nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten,
sodass er mangels Nachweises der konkreten Kosten diese oft nicht verlangt. Die
Haftungsregelung kann in diesem Fall nicht die Präventivwirkung entfalten, die
geboten ist, um den Gläubiger zur sorgfältigen Erarbeitung des Exekutionsantrags
zu veranlassen. Um in diesen Fällen, in denen die Einschätzung eines
angemessenen Ersatzes für die Kosten eines Einspruchs schwierig ist, einerseits
dem Gericht die Festsetzung der Höhe des Ersatzanspruchs zu erleichtern, und
andererseits dem Verpflichteten den Nachweis der entstandenen Kosten zu
ersparen, sieht die eingefügte Regelung einen Pauschalbetrag für den mit der
Einspruchserhebung verbundenen Aufwand von 20 Euro vor.
Leider häufiger
werden die Fälle, in denen Exekutionen gegen unbeteiligte Dritte geführt
werden, weil sie den gleichen Namen wie der Titelschuldner haben. Zu auf diese
Weise abgeirrten Exekutionen kommt es in heutiger Zeit aufgrund der größeren
Mobilität der Menschen und nicht zuletzt auf Grund der umfassenden Speicherung
von Daten und den Zugang hiezu, die die Möglichkeiten zur Ausforschung des Aufenthalts
von Personen erleichtern. Für eine solche, mit dem Schuldner namensgleiche
Person stellt sich das Aufzeigen dieses Umstands nicht immer einfach dar, weil
es zwei Fälle gibt, in denen der Verpflichtete von einem Exekutionsverfahren
nichts weiß. Einerseits kann im Titelverfahren ein Fehler vorliegen, wenn zB
sowohl die Mahnklage als auch der Zahlungsbefehl dem Beklagten nur scheinbar
gültig zugestellt wurde, andererseits kann der Fehler darin liegen, dass auf
ein ordnungsgemäß durchgeführtes Titelverfahren, das sich auf den Schuldner
bezogen hat, nunmehr infolge Wohnsitzwechsel des Schuldners das
Exekutionsverfahren gegen einen Dritten als Verpflichteten geführt wird. Eine
solche dritte Person sieht sich durch die Abwehr der Exekution mit Kosten
konfrontiert, die ihr oftmals mangels Nachweisbarkeit nicht ersetzt werden.
Manch eine von ihnen lässt es auch bei der Abwehr der Exekution bewenden und
hat aus Scheu, Unwissenheit oder Enttäuschung kein Interesse, erneut mit dem
Gericht in Kontakt zu treten, um Ersatz ihrer Kosten zu begehren. Hier besteht
Bedarf, die Situation der zu Unrecht in Anspruch genommen Personen zu
verbessern und ihnen die Geltendmachung der entstandenen Kosten zu erleichtern.
Der neue Abs. 3 sieht daher einen Kostenersatz in jenen Fällen vor, in
denen der Exekutionstitel zu Recht erging, der Schuldner danach jedoch verzieht
oder den Namen ändert, der betreibende Gläubiger aber im Exekutionsantrag eine
unrichtige neue Anschrift angibt und dadurch ein unbeteiligter Dritter in das
Exekutionsverfahren einbezogen wird. Um dem Dritten den schwierigen Nachweis
der einzelnen Aufwändungen abzunehmen, wird pauschaliter ein Ersatz von
50 Euro vorgesehen. Damit sollen die dem Verpflichteten verursachten, oft
aus einer Vielzahl von Kleinbeträgen zusammengesetzten Kosten, nämlich jene der
Interventionen bei Gericht und sonstiger Mühewaltungen und Aufwändungen,
abgedeckt werden. Diese Erleichterung gilt nur für Kleinbeträge, deshalb bleibt
es für Ersatzansprüche, soweit sie 50 Euro übersteigen, bei der bisherigen
Regelung.
Zu Art. I Z
14 (§ 141 Abs. 4 EO):
Nach Abs. 4
hat der Sachverständige dem Gericht eine Kurzfassung des Gutachtens, die auch
einen Lageplan und bei Gebäuden einen Grundriss sowie zumindest ein Bild
enthalten muss, in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Diese
Kurzfassung des Gutachtens wird als Teil des Versteigerungsedikts in der
Ediktsdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht. Damit soll der Interessentenkreis
bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften erhöht und damit der Erlös
gesteigert werden. Häufig sind jedoch am Versteigerungsobjekt Interessierte
nicht nur an der Kurzfassung des Gutachtens, sondern am gesamten
Schätzungsgutachten interessiert. Dieses erhält der Interessent derzeit vom
Exekutionsgericht in Papier, und zwar gegen Kostenersatz.
Nunmehr sind die
technischen Möglichkeiten gegeben, dass nicht nur eine Kurzfassung des
Gutachtens, sondern das gesamte Schätzungsgutachten, soweit es nicht von
außergewöhnlichem Umfang ist, in die Ediktsdatei aufgenommen werden kann. Es
wird daher in Abs. 4 vorgesehen, dass der Sachverständige nicht nur die
Kurzfassung, sondern auch das gesamte Gutachten dem Gericht elektronisch zur
Verfügung zu stellen hat. Im Versteigerungsedikt ist darauf hinzuweisen, dass
in der Ediktsdatei nicht nur die Kurzfassung, sondern auch das gesamte
Schätzungsgutachten zu finden ist (s die Änderung der §§ 170 und 170b).
Zu Art. I Z
15 (§ 170 Z 7 und 10 EO):
Zu Z 7 wird
auf die Erläuterungen zu § 141 verwiesen.
Gemäß § 6
Abs. 2 UStG 1994 kann der Unternehmer auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 für Grundstücksumsätze
verzichten („Option zur Steuerpflicht“). Bei Zwangsversteigerung von
Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im
Zwangsversteigerungsverfahren (Umsätzen durch den Verpflichteten an den
Ersteher) ist dieser Verzicht nur zulässig, wenn der Verpflichtete dies
spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts dem Exekutionsgericht
mitgeteilt hat. Dadurch wird dem Exekutionsgericht ermöglicht, einen
diesbezüglichen Hinweis in das Versteigerungsedikt aufzunehmen. Durch den
Hinweis im Versteigerungsedikt wird für den künftigen Ersteher die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Grundstückslieferung klargestellt.
Zu Art. I Z
16 (§ 170b Abs. 3 EO):
Auf die
Erläuterungen zu § 141 wird verwiesen.
Zu Art. I Z
17 (§ 182 Abs. 1 erster Satz EO):
In Abs. 1
wird unter Bezugnahme auf § 172 der zur Erhebung des Widerspruchs
legitimierte Personenkreis normiert. § 172 bestimmt die Personen, denen
neben den Parteien und dinglichen Buchberechtigten das Versteigerungsedikt
zuzustellen ist. Neben anderen Personen war in § 172 bis zur EO-Nov 2000
die Zustellung des Edikts auch an bestimmte Abgabenbehörden („öffentliche
Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind“) vorgeschrieben. Durch die Bereitstellung der im Versteigerungsedikt
enthaltenen Information in der Ediktsdatei wurde jedoch diese Zustellung
entbehrlich, sodass § 172 mit der EO-Nov 2000 dahin gehend geändert wurde,
dass die oben erwähnten Abgabenbehörden nicht mehr ausdrücklich verständigt
werden. Mit der Abschaffung der Zustellung an die Abgabenbehörden sollte ihnen
jedoch nicht die in § 182 normierte Legitimation zur Erhebung des
Widerspruchs genommen werden. Der Entwurf reiht diese Behörden durch die
vorgesehene Einfügung daher ausdrücklich in den Kreis der Widerspruchsberechtigten
ein. Damit steht ihnen auch ein Rekursrecht gegen die Zuschlagserteilung oder
–versagung gemäß § 187 Abs. 1, welcher sich ebenfalls auf den Kreis
der Widerspruchsberechtigten bezieht, zu.
Zu Art. I Z
18 (§ 253a Abs. 1 EO):
Derzeit sieht
Abs. 1 vor, dass bei einem erfolglos gebliebenen Vollzug der am
Vollzugsort angetroffene Verpflichtete das Vermögensverzeichnis vor dem
Gerichtsvollzieher zu unterfertigen hat.
Die mit der
elektronischen Gestaltung des Vermögensverzeichnisses verbundene Abschaffung
der Unterfertigung durch den Verpflichteten auf dem Vermögensverzeichnis (siehe
die Erläuterungen zu § 47) bedingt die Neufassung sämtlicher Bestimmungen
über das Vermögensverzeichnis, daher ist auch § 253a entsprechend zu
korrigieren. Da die bislang in Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen der
Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses mit dem Verpflichteten bereits in
§ 47 (nach dem Entwurf nun nicht mehr in Abs. 2, sondern in
Abs. 1) normiert sind, genügt zur Vermeidung ihrer Wiedergabe ein Verweis
auf diese Bestimmung.
Zu Art. I Z
19 (§ 253b EO):
Auf Grund des
Erkenntnisses des VfGH vom 21.6.2004, G 198-200/01, wurde § 74
Abs. 1 letzter Satz mit der ZVN 2004 aufgehoben. Nach dieser Bestimmung
waren die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur
Rechtsverwirklichung notwendig, wenn bei einer Exekution auf bewegliche
körperlichen Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 4.000 Euro
übersteigt; bei geringeren Forderungen jedoch nicht. Nach Ansicht des VfGH ist
es unsachlich und verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn ab einer bestimmten
Höhe der hereinzubringenden Forderung die Kosten der Beteiligung am
Exekutionsvollzug generell -
unabhängig davon, ob die Intervention objektiv gesehen zur Rechtsverwirklichung
notwendig war - zugesprochen werden müssen.
In diesem
Erkenntnis lässt der VfGH allerdings auch erkennen, dass eine Einschränkung des
Kostenersatzes für die Intervention zulässig ist; gegen einen Entfall des
Kostenersatzes, der auf die Relation des hereinzubringenden Betrags zu den
Kosten abstelle, bestünde nämlich kein Einwand. Eine entsprechende legislative
Umsetzung dieses Beispiels einer Kosteneinschränkung wäre jedoch auf Grund des
Rechenaufwandes für Gericht und Anwälte kaum praktikabel. Der Entwurf sieht
daher eine andere Art der Bagatellgrenze vor, nämlich eine, ab welcher ein
Kostenersatz für solche Beteiligungen, die zur Rechtsverwirklichung notwendig
sind, erst entsteht. Diese Idee der Kosteneinschränkung ist bereits in
§ 11 RATG verwirklicht, nach welchem kein Kostenersatz für
Kostenbestimmungsanträge oder Kostenrekurse zusteht, wenn der ersiegte oder
aberkannte Kostenbetrag 100 Euro nicht übersteigt.
Die Beteiligung am
Vollzug dient in der Praxis primär dazu, einen persönlichen Eindruck von der
Vermögenssituation des Verpflichteten zu gewinnen, und in der Folge besser
abschätzen zu können, ob es sinnvoll ist, allenfalls in Zukunft neuerlich
Vollzugsanträge oder einen Konkursantrag zu stellen. Der Gewinn, der aus diesem
persönlichen Eindruck zu erzielen ist, steht jedoch bei Forderungen, die eine
gewisse Höhe nicht erreichen, in keinem Verhältnis zur Last, die dem
Verpflichteten durch die Entstehung weiterer Kosten aufgebürdet wird. Die durch
die Beteiligung entstehenden Kosten rechtfertigen den durch sie erzielten Vorteil
erst bei Forderungen in der Größenordnung ab 2000 Euro. Eine derartige
Wertgrenze hat auch bereits im Zivilprozess Bedeutung: Nach § 501 ZPO
unterliegen Urteile über Forderungen bis zu dieser Höhe eingeschränkten
Anfechtungsmöglichkeiten. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Kosten der
Beteiligung am Vollzug nur ersetzt werden, wenn die hereinzubringende Forderung
an Kapital 2.000 Euro übersteigt.
Zu Art. I Z
20 (§ 264b Abs. 2 EO):
Die Zitatänderung
ist im Hinblick auf die durch die EO-Nov 2003 geänderte Paragraphenbezeichnung
des ehemaligen § 252d (nunmehr § 252c) notwendig.
Zu Art. I Z
21 (§ 279a EO):
Im Hinblick auf
die Neugestaltung des Vermögensverzeichnisses nach §§ 47 ff sind die
Zitate anzupassen.
Zu Art. I Z
22 (§ 283 Abs. 1 und § 285 EO):
Die Zitatänderung
ist im Hinblick auf die durch die EO-Nov 2003 erfolgte Übernahme des ehemaligen
§ 280 Abs. 1 als § 271a notwendig.
Zu Art. I Z
23 (§ 291d Abs. 4 EO):
Die Zitatänderung
ist im Hinblick auf die Änderung des § 291 a durch das 1. Euro-Umstellungsgesetz
- Bund notwendig.
Zu Art. I Z
24 (§ 292 Abs. 4 EO):
Nach dieser
Bestimmung hat dem Verpflichteten bei der Zusammenrechung von beschränkt
pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen mindestens der
halbe Grundbetrag zu verbleiben. Das Gesetz kennt jedoch einen allgemeinen
Grundbetrag und einen erhöhten allgemeinen Grundbetrag. Es wird auf § 291a
Abs. 1 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass der allgemeine Grundbetrag und
nicht der erhöhte allgemeine Grundbetrag gemeint ist. Wird Exekution wegen
Unterhaltsansprüchen geführt, so ist das Existenzminimum geringer und damit
auch der Grundbetrag. Es wird auf § 291b Abs. 2 verwiesen, der
wiederum auf § 291a weiter verweist. Nicht geregelt ist, ob damit auf
§ 291a Abs. 1 oder Abs. 2 verwiesen wird, somit auf den
allgemeinen oder den erhöhten allgemeinen Grundbetrag. Der in Abs. 4
enthaltene Verweis ist daher durch Erwähnung des allgemeinen Grundbetrags und
der Verweis auf § 291b Abs. 2 ist durch dessen weitere Bezugnahme auf
§ 291a Abs. 1 zu konkretisieren.
Zu Art. I Z
25 (§ 294 Abs. 3 EO):
Ist der
Drittschuldner ein einem Konzern zugehörendes Unternehmen, so kommt es nicht
selten vor, dass auf Grund der Komplexität der inneren Organisation eines
Konzerns der betreibende Gläubiger ein Unternehmen als Drittschuldner nennt,
gegen das die verpflichtete Partei gar keine Forderung hat. Die Forderung
richtet sich gegen ein anderes Unternehmen des Konzerns. Wird das
Zahlungsverbot zwar innerhalb des Konzerns, jedoch an ein anderes als das
Unternehmen, gegen das der Verpflichtete eine Forderung hat, zugestellt, so
wird die Pfändung der Forderung nicht bewirkt. In der Praxis geschieht es in
diesen Fällen häufig, dass der Empfänger des Zahlungsverbots dieses an das konzernzugehörige
Unternehmen, gegen das der Verpflichtete eine Forderung hat, weiterleitet,
wofür jedoch keine gesetzliche Grundlage besteht. Damit nimmt er aber in Kauf,
von einem anderen, dadurch geschädigten Gläubiger, der deshalb nachrangig ist,
aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommen zu werden. Um den
Empfänger des Zahlungsverbots nicht dem Risiko einer allfälligen Haftung auszusetzen,
soll nun mit dem Entwurf eine gesetzliche Grundlage für die bestehende Praxis
der Weiterleitung eines Zahlungsverbots innerhalb eines Konzerns geschaffen
werden. Diese Regelung stellt auch eine Verbesserung für den betreibenden
Gläubiger dar, der ein unrichtiges Konzernmitglied als Drittschuldner
bezeichnete. Sie ist auch im Interesse des Verpflichteten, weil dadurch die
Kosten eines weiteren Exekutionsantrags nicht auflaufen, die er zu tragen
hätte.
Zu Art. I Z
26 (§ 299 EO):
Diese Bestimmung
regelt den Umfang des Pfandrechts an einer Gehaltsforderung oder einer anderen
in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung. Sie legt fest, wann ein
Pfandrecht begründet wird, wenn der Bezug geringer als das Existenzminimum ist
und ob ein Pfandrecht aufrecht bleibt, wenn der Bezug unter das Existenzminimum
sinkt oder unterbrochen wird.
In Abs. 1
wird festgelegt, dass bei einer Unterbrechung von weniger als 6 Monaten die
Wirksamkeit des Pfandrechts aufrecht bleibt. Der OGH führte in seiner
Entscheidung 9 Ob A 107/01b zutreffend aus, dass der Begriff der Unterbrechung
nicht vertragsrechtlich etwa im Sinn des arbeitsrechtlichen Begriffs der
Karenzierung und Aussetzung zu verstehen ist, sondern eine eigenständige
exekutionsrechtliche Bedeutung habe, sodass eine Vollbeendigung samt
Wiedereintritt erfasst werde. In dieser Entscheidung wurde jedoch wiederholt
auf die Karenzierung oder Aussetzungsvereinbarung abgestellt, sodass unklar
ist, ob bei einer Karenzierung über 6 Monaten das Pfandrecht erlischt. Ein
Erlöschen ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil das Arbeitsverhältnis aufrecht
ist. Es wird daher mit dem Entwurf diese Frage klargestellt, um die
Rechtsunsicherheit, insbesondere bei den Arbeitgebern, zu beseitigen. Überdies
wurde die Änderung zum Anlass genommen, um die Unterbrechungsdauer, die das
Pfandrecht nicht zum Löschen bringt, zu verlängern. Die Praxis wies darauf hin,
dass es insbesondere bei Saisonarbeitern sehr häufig gerade Unterbrechungen
über ein halbes Jahr gebe, sodass der Arbeitgeber genau den
Unterbrechungszeitraum berechnen müsse. Es ist daher zweckmäßig, diesen
Zeitraum auf ein Jahr zu verlängern.
Nach Abs. 2
bleibt das Pfandrecht, wenn der Bezug unter das Existenzminimum sinkt, nur dann
aufrecht, wenn es innerhalb von drei Jahren wiederum das Existenzminimum
übersteigt. Aus Sicht des Gläubigers bedeutet dies einen zusätzlichen Aufwand
(neuer Exekutionsantrag) und aus Sicht des Schuldners eine Kostenbelastung
(durch den neuen Exekutionsantrag). Diese Regelung war als eine Vereinfachung
für Drittschuldner gedacht, um ab einem bestimmten Zeitpunkt die Pfändungen
nicht mehr berücksichtigen zu müssen. Die Regelung erfüllt jedoch, wie die
Praxis zeigt, diese Aufgabe nicht. Meist hat der Verpflichtete mehrere
Gehaltsexekutionen laufen, sodass der Drittschuldner in diesem Fall für jede
Exekution getrennt die Dreijahresfrist überprüfen und überwachen muss. Dazu
kommt noch, dass der Drittschuldner nahezu immer nach dem Erlöschen des
Pfandrechts mit einer weiteren Exekutionsbewilligung des selben betreibenden
Gläubigers über die selbe Forderung befasst wird, sodass ihm durch die Regelung
die Arbeit nicht erleichtert, sondern sogar erschwert wird. Es wird daher festgelegt,
dass unabhängig von der Dreijahresfrist die Pfandrechte wirksam werden, wenn
die Bezüge das Existenzminimum übersteigen. Gleiches gilt auch für den in
Abs. 3 geregelten Fall, dass das Arbeitseinkommen bereits bei der Pfändung
unter dem Existenzminimum liegt. Auch in diesem Fall ist es zweckmäßig, auf die
Dreijahresfrist nicht mehr abzustellen.
Zu Art. I Z
27 (§ 303a EO):
Nach § 303a
hat im vereinfachten Bewilligungsverfahren die Auszahlung an den betreibenden
Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den
Drittschuldner zu erfolgen. Diese Verzögerung der Auszahlung dient dem Schutz
des Verpflichteten bei der im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligten
Forderungsexekution. Damit soll gewährleistet werden, dass der Verpflichtete,
dessen Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung berechtigt ist, keinen Schaden
erleidet. Da der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel dem Exekutionsantrag
nicht anschließen muss, steht dem Verpflichteten ein Einspruch zu, um die
Prüfung des Gerichts, ob der Exekutionsantrag durch den Exekutionstitel gedeckt
ist, zu erreichen. Der Verpflichtete soll nicht darauf verwiesen sein, zu
Unrecht erfolgte Zahlungen des Drittschuldners vom betreibenden Gläubiger
zurückfordern zu müssen.
Die Regelung, dass
die Auszahlung exakt nach vier Wochen vorzunehmen ist und nicht mit dem
nächsten darauf folgenden Auszahlungstermin verbunden werden darf, bringt in
der Praxis einen nicht notwendigen Mehraufwand für den Drittschuldner. Nach dem
Entwurf soll daher mit der Auszahlung bis zum nächsten Auszahlungstermin
zugewartet werden können. Es ist jedoch durchaus möglich, dass es zu keiner
weiteren Auszahlung wegen Beendigung des Bezugs kommt oder die nächste
Auszahlung wegen Karenz der verpflichteten Partei oder aus anderen Gründen erst
viel später stattfindet. Im Interesse des betreibenden Gläubigers wird daher
die (absolute) Dauer der Zahlungssperre beschränkt, weshalb eine Maximalfrist
von acht Wochen nach der Zustellung des Zahlungsverbots vorgesehen ist.
Zu Art. I Z
27a (§ 346 EO):
Im Hinblick auf
die Neugestaltung des Vermögensverzeichnisses nach §§ 47 ff ist das Zitat
anzupassen.
Zu Art. I Z
28 (§ 346a EO):
Im Hinblick auf
die Änderungen der Bestimmungen über das Vermögensverzeichnis im Allgemeinen
Teil wurde – ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind – der Inhalt
des derzeit geltenden § 47 Abs. 1 (Vermögensangabe nach erfolglosem
Vollzug einer Exekution zur Erwirkung der Herausgabe oder der Leistung einer
beweglichen Sache) und des § 49 Abs. 2 (nochmalige Vermögensangabe
nach § 47 Abs. 1) in einem Paragraphen zusammengeführt und
systemkonform aus dem Allgemeinen Teil in den Abschnitt über die Herausgabe
oder Leistung von beweglichen Sachen eingeordnet.
Zu Art. I Z
29 (§ 399 Abs. 2 EO):
Vor der Entscheidung
über Anträge auf Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung hat
nach Abs. 2 zweiter Satz zwingend eine mündliche Verhandlung
stattzufinden. Damit soll der gefährdeten Partei ermöglicht werden, Gründe
darzulegen, die einer Aufhebung oder Einschränkung entgegenstehen. Diese
Regelung hat zur Folge, dass es in der Praxis auf Grund der eingeschränkten
Verfügbarkeit von kurzfristigen Verhandlungsterminen fast regelmäßig zu einer
nicht unerheblichen Verzögerung der
Entscheidung über derartige Anträge kommt. Bei den in einem besonderen
Eilverfahren zu treffenden Entscheidungen über einstweilige Verfügungen ist
jedoch die Raschheit des Verfahrens von besonderer Bedeutung und können sich
Verzögerungen besonders ungünstig auswirken. Um eine Beschleunigung des
Verfahrens zu erreichen, sieht der Entwurf die Abschaffung der obligatorischen
Verhandlung vor. Es genügt eine schriftliche oder mündliche Anhörung. Er folgt
damit dem im Rahmen eines vom BMJ veranstalteten Ideenwettbewerbs mit dem „speed
award“ prämierten Vorschlag. Der gefährdeten Partei ist die Darlegung von dem
Antrag entgegenstehenden Gründen damit nicht genommen, ihr rechtliches Gehör
ist weiterhin zu wahren. In den Fällen, in denen eine schriftliche Äußerung der
gefährdeten Partei nicht ausreichend ist, kann weiterhin eine mündliche
Verhandlung stattfinden. In den übrigen Fällen ist eine Verzögerung der
Entscheidung durch Abhaltung einer entbehrlichen, aber obligatorischen
Verhandlung nicht zu rechtfertigen.
Zu Art. I Z
30 (§ 408 EO):
Zu
Abs. 1 und 4 bis 11:
Für die
Bestimmungen des Entwurfs soll, um die Einsparungseffekte möglichst frühzeitig
wirksam werden zu lassen, das ehest mögliche In-Kraft-Treten gewählt werden.
Dies ist im Hinblick auf die durch die Anhebung der Wertgrenze des
vereinfachten Bewilligungsverfahrens gebotene Änderung des Normalkostentarifs
der 1. September 2005. Die Abs. 4 bis 11 enthalten nähere Regelungen über
den für das Wirksamwerden der Änderungen entscheideneden Verfahrensschritt, um
Auslegungsfragen zu vermeiden.
Zu
Abs. 2 und 3:
Die
Anpassungsregelungen zur VollstreckungstitelVO sollen spätestens mit dem
operativen Wirksamwerden der VollstreckungstitelVO (21.10.2005) in Kraft treten.
Ab diesem Zeitpunkt ist ein Exekutionsantrag aufgrund eines Europäischen
Vollstreckungstitels zulässig. Die Einholung einer Bestätigung eines
Exekutionstitels als ein Europäischer Vollstreckungstitel ist aber bereits
davor möglich, und zwar – wie sich aus Abs. 1 ergibt – ab dem 1.9.2005.
Allerdings kann die Bestätigung – wie sich aius Abs. 3 ergibt – nur füpr
Exekutionstitel erteilt werden, die nach dem 20.1.2005 erlassen, beurkundet
bzw. aufgenommen wurden.
Zu Artikel
II (VGebG):
Mit dem am
1.1.2004 in Kraft getretenen Vollzugsgebührengesetz wurden die Vergütungen der
Gerichtsvollzieher, die diesen neben ihrem Gehalt zustehen, neu gestaltet. Eine
Änderung der Einkommenssituation der Gerichtsvollzieher insgesamt war damit
nicht beabsichtigt (s. ErläutRV EO Novelle 2003, 39 BlgNR 22. GP 6).
Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Gesetz im Vergleich zur
davor bestehenden Situation hat sich aber herausgestellt, dass die von der ROI
Seidl Management AG zur Vorbereitung der EO-Novelle 2003 errechneten
Vergütungen zum Teil zu niedrig angesetzt wurden. Es ist daher geboten, diese
anzuheben, um die seinerzeitige Absicht, die Einkommenssituation der
Gerichtsvollzieher nicht zu verschlechtern, zu erreichen. Der Entwurf sieht
daher eine entsprechende Erhöhung einiger der Beträge vor. Davon betroffen ist
zunächst die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses von einem
auf zwei Euro (§ 8) und jene für die in der Regel sehr schwierige und
belastende Übergabe eines Kindes oder sonstigen Pflegebefohlenen von 10 auf
30 Euro (§ 17 zweiter Halbsatz). Weiters sieht der Entwurf neue
Vergütungstatbestände vor, nämlich für die Verwertung von Gegenständen auch
außerhalb der Fahrnisexekution oder der Exekution auf andere Vermögensrechte
(§ 8a) sowie für eine begonnene, jedoch nicht beendete Räumung (§ 14
zweiter Satz). Eine Räumung wurde im Hinblick auf § 349 EO jedoch nur dann
begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und
zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen
Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hatte. Ferner sollen die
Schätzung und Besichtigung einer Liegenschaft sowie die Wegweisung einer Person
im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie
nunmehr ebenfalls vergütet werden (§ 10 Z 3 und § 17).
Darüber hinaus
wird auch der Fahrtkostenersatz leicht erhöht (§ 19 Abs. 1 Z 1
bis 4) und eine fünfte Gebietskategorie für ein sehr dünn und verstreut
besiedeltes sowie weit ausgedehntes ländliches Gebiet eingeführt, damit der den
Gerichtsvollziehern tatsächlich entstehende Aufwand abgedeckt wird. Die
Erfahrung mit den Fahrtkostenersätzen hat gezeigt, dass in einigen wenigen
Fällen des unter Z 4 fallenden Gebiets die Gerichtsvollzieher selbst mit
der vorgeschlagenen Erhöhung nicht das Auslangen finden werden. Es ist daher
geboten, die derzeit unter Z 4 fallenden Gebiete in zwei Kategorien
aufzuteilen. Neben dem in Zukunft unter Z 4 lit. a fallenden Gebiet
soll für ein sehr dünn und verstreut besiedeltes Gebiet, das zugleich weit
ausgedehnt ist, die neue Fahrtkostenersatzstufe vorgesehen werden. Eine
Änderung der Einordnung von Gebieten unter Z 1 bis 3 ist damit nicht
verbunden. Die neue Gebietskategorie nach Z 4 lit. b wird den Vollzugssprengel
von etwa 20 Gerichtsvollziehern umfassen.
Zu Artikel
III (RpflG):
Zu Art. III
Z 1 (§ 16 RpflG):
Nach § 16 ist der
Rechtspfleger unter anderem für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der
gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von
richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet sowie für die
Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der
Vollstreckbarkeit zuständig. Um Auslegungsfragen, ob damit auch die Ausstellung
der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sowie die Berichtigung und
der Widerruf der Bestätigung erfasst ist, wurden diese Fälle ausdrücklich in
den Katalog des Abs. 1 als Z 7 aufgenommen. Der Rechtspfleger soll
somit für alle von ihm – und nicht von einem Richter – erlassenen Entscheidungen
die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erteilen können.
Zu Art. III Z 2 (§ 17 RpflG):
Die Neufassung der §§ 47 ff EO über das Vermögensverzeichnis durch Art. I dieses Bundesgesetzes machte eine Anpassung des § 17 RpflG notwendig.
Zu Artikel
IV (NO):
Die
VollstreckungstitelVO sieht vor, dass bestimmte Exekutionstitel (unter anderem
auch vollstreckbare öffentliche Urkunden, insbesondere Notariatskate) aus einem
Mitgliedstaat der europäischen Union auch in den anderen Mitgliedstaaten ohne
vorherige Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind. Grundlage ist eine vom
Ursprungsstaat ausgestellte Bestätigung über die Vollstreckbarkeit und den
Inhalt des jeweiligen Titels („Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel“). Die Verordnung ist zwar unmittelbar anwendbar, verweist
aber in einzelnen Punkten auf das nationale Recht. Daher sind gewisse
Anpassungen im österreichischen Recht erforderlich, insbesondere eine Klärung
der Zuständigkeit zur Ausstellung der „Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel“ und zu deren Berichtigung, sollte die Bestätigung vom
Inhalt des Titels abweichen, sowie der Zuständigkeit zum Widerruf einer -
mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen Vollstreckungstitel für
unbestrittene Geldforderungen - zu Unrecht erteilten Bestätigung.
Ein System von
Amtsbestätigungen über die Vollstreckbarkeit und den Inhalt gerichtlicher
Entscheidungen wird nicht erstmalig mit der VollstreckungstitelVO eingeführt,
sondern wurde schon mit der VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) im Gemeinschaftsrecht
geschaffen. Aus österreichischer Sicht stellen solche Bestätigungen ein
funktionelles Äquivalent zu der im nationalen Exekutionsverfahren
erforderlichen Bestätigung der Vollstreckbarkeit dar, sind daher in der EO
geregelt und haben jedenfalls den Charakter öffentlicher Urkunden. Mit der vorgeschlagenen
Bestimmung soll in der Notariatsordnung klargestellt werden, dass der Notar
diese Bestätigungen in Ansehung der von ihm aufgenommenen Notariatsakte zu
erteilen und (in Abweichung von dem sonst für Notariatsakte zur Anwendung
kommenden § 45 NO) gegebenenfalls auch nachträglich zu berichtigen hat, wenn
diese vom Inhalt des Titels abweichen. Die für die Bestätigung und den Antrag
auf Berichtigung zu verwendenden Formulare sind durch das Gemeinschaftsrecht
vorgegeben. Im übrigen sind die Bestimmungen der Notariatsordnung ergänzend
anzuwenden. Da die Widerrufsgründe nach der Verordnung sämtlich auf einen
schwerwiegenden Mangel des Notariatsaktes selbst zurückgehen, ist die
gerichtliche Zuständigkeit geboten.
Eine entsprechende
Zuständigkeitsvorschrift findet sich systemkonform auch in dem neu
vorgeschlagenen § 7a Abs. 3 EO. Demnach soll der Widerruf einer zu Unrecht
erteilten Bestätigung als Europäischer Vollsteckungstitel den Gerichten, die
auch für die Anfechtung des Notariatsaktes zuständig sind, vorbehalten bleiben.
Angesichts der in der VollstreckungstitelVO (Art. 10 Z 1 lit. b) vorgegebenen
Widerrufsgründe (Nichtvorliegen eines Exekutionstitels auf eine Geldforderung,
mangelnde Vollstreckbarkeit, Mangel der ausdrücklichen Zustimmung des
Verpflichteten aus dem Notariatsakt) wird der Antrag auf Widerruf der
Bestätigung wohl mit einer gegen den Notariatsakt gerichteten Klage verbunden
sein, sodass die Zuständigkeit dieses Gerichtes auch für den Antrag sinnvoll
scheint.
Zu Artikel V
(RATG):
Zu Art. V Z
1 (TP 1 Abschnitt III lit. c bis g RATG):
Der Rechtsprechung
folgend sollen hier einige Klarstellungen zur Entlohnung von Schriftsätzen nach
TP 1 RATG für den Bereich des Exekutionsverfahrens vorgenommen werden. Anstelle
der überholten lit. c und e sollen Erklärungen betreffend die Übernahme der
Schuld nach § 170a Z 2 EO und § 223 Abs. 1 EO, Schriftsätze zur Angabe des
Entschädigungsbetrags nach § 211 EO, Einsprüche nach § 54c EO sowie
Titelvorlagen nach § 54d EO (RpflE 1996/72, RpflE 1996/75, RpflE 1996/80, RpflE
1997/139) und Forderungsanmeldungen (RpflE 2000/130) angeführt werden, die
ihrer Kürze und ihres einfachen Inhalts wegen jedenfalls unter TP 1 zu
subsumieren sind. Gleiches gilt für Einschränkungsanträge, die ja ihrer
Funktion nach Einstellungsanträgen gleichkommen (RpflE 2002/79), und sämtliche
Anbringen im Zusammenhang mit §§ 47 und 48 EO (AnwBl. 1994, 389, 542; RpflE
1994/31, RpflE 1998/102; RpflE 2002/75).
Zu Art. V Z
2 (TP 2 Abschnitt II Z 2 lit. b RATG):
TP 2 Abschnitt II
Z 2 lit. b RATG ist als obsolet aufzuheben, weil der betreibende Gläubiger
derartigen Amtshandlungen nicht mehr beigezogen wird.
Zu Art. V Z
3 (TP 3 A Abschnitt III RATG):
Hier soll mit einer Änderung der TP 3 A RATG
darauf Bedacht genommen werden, dass die Beteiligung von Rechtsanwälten an
Befundaufnahmen durch Sachverständige von der Schwierigkeit her häufig der
Intervention bei einer kontradiktorischen Verhandlung vor Gericht gleichsteht
(und daher so wie diese entlohnt werden soll), insbesondere dann, wenn das
Gericht eine solche Beiziehung für notwendig erachtet. Demgemäß soll eine
Entlohnung nach TP 3 A RATG in diesen Fällen immer dann stattfinden, wenn die
Beiziehung der Parteienvertreter zur Befundaufnahme über Auftrag des Gerichts
erfolgt.
Zu Art. V Z
4 (TP 7 Abs. 1 bis 3 RATG):
Im Bereich der
Tarifpost 7 hat sich ein Änderungsbedarf aufgrund des Erkenntnisses des VfGH
vom 21.6.2004, G 198/01 u.a., ergeben, mit dem die Wortfolge "während der
ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit" in Tarifpost 7
Abs. 1 RATG mit Ablauf des 30. Juni 2005 als verfassungswidrig aufgehoben
wurde. Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Honorierung der Wegzeit in
jedem Fall in gleicher Höhe wie die für das eigentliche Geschäft aufgewendete
Zeit als unsachlich und damit dem Gleichheitssatz widersprechend. Mit der
vorgeschlagenen Neuregelung (Änderungen der TP 7 Abs. 1 und 2 sowie der TP 9 Z
4 RATG) soll den Bedenken des VfGH angemessen Rechnung getragen werden. Die
Wegzeit ist demnach nicht mehr nach TP 7, sondern vielmehr nach dem Fixbetrag
der TP 9 Z 4 RATG – wie beim Sachverständigen unabhängig von der Höhe des
Streitwertes - zu entlohnen.
Gleichzeitig wird
in Abs. 2 den Erfahrungen der Praxis folgend festgehalten, dass die Beteiligung
am Vollzug im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter
verrichtet wird und daher auch entsprechend entlohnt werden soll, es sei denn,
dass die Beteiligung aus besonderen Gründen nicht erforderlich war (wenn etwa -
wie im Anlassfall des obgenannten VfGH-Erkenntnisses – der betreibenden Partei
der Zustand des Vollzugsorts bereits aus einem Parallelverfahren hinreichend
bekannt ist und auch aus anderen Gründen keine Schwierigkeiten beim Vollzug zu
erwarten waren). In Abs. 3 war lediglich eine Zitatanpassung erforderlich.
Zu Art. V Z
5 (TP 9 Z 4 RATG):
Entsprechend den
Ausführungen zu TP 7 RATG soll nunmehr in Ansehung der Entlohnung der Wegzeit
die bisher für Tarifpost 7 bestehende Ausnahmeregelung in TP 9 Z 4 RATG
aufgehoben werden. Des weiteren soll in TP 9 Z 4 die Höhe der Entlohnung der
Wegzeit für Rechtsanwälte dem für besonders qualifizierte Sachverständige
geltenden Stundensatz des § 33 GebAG 1975 angeglichen und somit auf einen
zeitgemäßen Stand angehoben werden. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang
mit § 253b in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes, wonach für die
Beteiligung am Exekutionsvollzug dann kein Anspruch auf Kostenersatz (also auch
nicht auf Ersatz der Wegzeit) zusteht, wenn die hereinzubringende Forderung an
Kapital 2.000 Euro nicht übersteigt. Davon ausgehend liegt die Entlohnung der
Wegzeit auch nie über jenem Stundensatz, der für die Vornahme des zum
Kostenersatz nach TP 7 Abs. 2 RATG berechtigenden Geschäftes vorgesehen ist.
Zu Artikel
VI (StGB):
Zu § 292a:
Die im Zuge des
Art. I dieses Bundesgesetzes vorgenommene Integration des
Vermögensverzeichnisses in die VJ und die EDV-mäßige Erfassung der Angaben des
Verpflichteten machen eine Anpassung auch des § 292a StGB notwendig. Im
Sinne dieser Strafbestimmung gilt ein Vermögensverzeichnis als abgegeben, wenn
das Vermögensverzeichnis selbst vom Verpflichteten unterfertigt wird oder
dieser im Sinne des § 47 EO die Richtigkeit der Angaben sowie die erfolgte
Belehrung über die Strafbarkeit falscher oder unvollständiger Angaben durch
seine Unterschrift bestätigt.
Durch den
allgemeinen Verweis auf das Exekutions- und Insolvenzverfahren sollen auch
bislang nicht erfasste Vermögensverzeichnisse, wie etwa jene gemäß § 346a
EO, § 31a AbgEO und § 72b KO, in den Straftatbestand einbezogen
werden.
Zu Artikel
VII:
Um keine zeitliche
Lücke nach Wirksamwerden der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof am 30.
Juni 2005 entstehen zu lassen, die eine sachlich nicht zu rechtfertigende
Kostenersatzfreifreiheit für die Wegzeit beim Vollzug zum Nachteil der
betreibenden Gläubiger bewirken würde, sollen die Änderungen des RATG bereits
mit 1. Juli 2005 in Kraft treten. Zu den Inkrafttretensbestimmungen der übrigen
in Art. VII genannten Gesetze siehe die Ausführungen zu Art. I Z 30 (§ 408 EO).
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderung der
Exekutionsordnung |
|
Gesetz vom
27.5.1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren |
Gesetz vom
27.5.1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren |
§ 2. Den im § 1 Z. 1 bis 10 und 12 bis
15 bezeichneten, im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Akten und
Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden
jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar außerhalb
des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befinden, aber einer Behörde
unterstehen, welche in diesem Geltungsgebiete ihren Sitz hat. |
Ausländische
Exekutionstitel § 2. (1) Den im § 1 Z. 1 bis 10 und 12
bis 15 bezeichneten, im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Akten und
Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden
jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar außerhalb
des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befinden, aber einer Behörde
unterstehen, welche in diesem Geltungsgebiete ihren Sitz hat. |