Vorblatt

Probleme:

Das Exekutionsverfahren wird großteils auf ADV-Basis abgewickelt. Die sich hiebei bietenden Vorteile können bei Forderungen über 10.000 Euro sowie bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht ausreichend genutzt werden.

Das Vollzugsgebührengesetz hat zu einer nicht beabsichtigten Verminderung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher geführt.

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Abl. 2004 L 143, 15, sieht vor, dass bestimmte Exekutionstitel aus anderen Mitgliedstaaten ohne vorherige Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind. Grundlage ist eine vom Ursprungsstaat ausgestellte Bestätigung über die Vollstreckbarkeit und den Inhalt des jeweiligen Titels. Die Verordnung ist zwar unmittelbar anwendbar, verweist aber in einzelnen Punkten auf das nationale Recht. Daher sind gewisse Anpassungen im österreichischen Recht erforderlich.

Ziele:

Ziele des Entwurfs sind ein Ausbau des IT-Einsatzes im Exekutionsverfahren, weitere Verbesserungen des Exekutionsverfahrens, die Anpassung der Exekutionsordnung an die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel sowie Adaptierungen der Vergütungen der Gerichtsvolzieher nach dem Vollzugsgebührengesetz.

Inhalt:

Der Entwurf enthält zahlreiche Verbesserungen des Exekutionsverfahrens, insbesondere wird durch Erhöhung der Wertgrenze des vereinfachten Bewilligungsverfahrens und die Änderungen bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses der IT-Einsatz im Exekutionsverfahren forciert. Die durch Schaffung des Vollzugsgebührengesetzes nicht beabsichtigte Verminderung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher wird ausgeglichen. Überdies werden in die Exekutionsordnung im Hinblick auf die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel Regelungen über die Erteilung, die Berichtigung und die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels aufgenommen und klargestellt, dass die Vorschriften über die Vollstreckbarerklärung nicht anzuwenden sind, wenn diese aufgrund völker- oder gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben nicht erforderlich ist.

Kosten:

Die Änderungen des Vollzugsgebührengesetzes enthalten eine geringfügige Erhöhung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher und des Fahrtkostenersatzes, die aus Amtsgeldern zu zahlen sind. Diese Erhöhung ist jedoch nur ein Ausgleich für die mit der Schaffung des Vollzugsgebührengesetzes nicht beabsichtigte Verminderung dieser Beträge, sodass gegenüber der Rechtslage davor keine Kostenerhöhungen eintreten werden. Im Übrigen führen die Änderungen zu keiner Kostenbelastung.

Alternativen:

Alternativen, die die gleichen Ergebnisse erzielen, gibt es nicht.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehenen Regelungen verbessern die Effizienz des Exekutionsverfahrens, womit langfristig gesehen eine Förderung des Wirtschaftsstandorts und der Beschäftigung erreicht werden kann.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen der §§ 2 und 7a EO sowie des § 3b NO dienen dazu, die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel in Österreich anwendbar zu machen. Die sonstigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Ziele und Inhalte

Die vorliegende Novelle ist nach der EO-Novelle 1991, die die Reform der Lohnpfändung enthielt, der EO-Novelle 1995, die sich der Reform der Fahrnisexekution widmete, der EO-Novelle 2000, die die Zwangsversteigerung von Liegenschaften betraf, und der EO-Novelle 2003, die in Weiterführung der EO-Novelle 1995 die Selbstständigkeit des Gerichtsvollziehers auf alle Tätigkeiten ausweitete und ein neues Vergütungsschema für die Gerichtsvollzieher schaffte, ein weiterer Reformschritt auf dem Gebiet des Exekutionsrechts. Die geplanten Änderungen wurden in der im Bundesministerium für Justiz unter dem Vorsitz des Leiters der Abteilung für Exekutions- und Insolvenzrecht Dr. Mohr tagenden Arbeitsgruppe diskutiert. Auf der Grundlage der Beratungsergebnisse dieser Arbeitsgruppe und den Ergebnissen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens, in dem der Entwurf begrüßt wurde, ist der vorliegende Entwurf erarbeitet worden. Mit dem Entwurf soll vor allem erreicht werden, dass der EDV-Einsatz im Exekutionsrecht ausgebaut werden kann. Die Änderungen betreffen vor allem die Anhebung der Wertgrenze im vereinfachten Bewilligungsverfahren und das Vermögensverzeichnis, um dessen EDV-mäßige Erfassung zu ermöglichen.

Die Novelle wird aber auch zum Anlass genommen, einige weitere anstehende Fragen des Exekutionsrechts oder des Rechts der einstweiligen Verfügungen neu zu regeln. Dies betrifft vor allem

                         - den Schutz des Verpflichteten beim vereinfachten Bewilligungsverfahren,

                         - den Schutz eines in das Exekutionsverfahren zu Unrecht einbezogenen Dritten,

                         - die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft und

                         - das Recht der Forderungsexekution, insbesondere der Lohnpfändung, sowie

                         - den Entfall einer zwingenden mündlichen Verhandlung bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung.

Überdies sieht der Entwurf Anpassungen im Vollzugsgebührengesetz vor. Mit der EO-Nov 2003 wurde das Vollzugs- und Wegegebührengesetz durch ein neues Vollzugsgebührengesetz ersetzt. Hiebei wurden die Vergütungen der Gerichtsvollzieher neu festgelegt. Wie die ersten Erfahrungen mit diesem Gesetz zeigten, wurde das Ziel, das Vergütungsvolumen insgesamt dadurch nicht zu ändern, nicht zur Gänze erreicht. Es werden daher geringfügige Anpassungen in den Vergütungstatbeständen vorgenommen.

Die am 21.1.2005 in Kraft tretende und in ihren operativen Bestimmungen am 21.10.2005 anwendbar werdende Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Abl. 2004 L 143, 15, (in der Folge kurz VollstreckungstitelVO) stellt einen weiteren Schritt zur vollen Verwirklichung des am Europäischen Rat von Tampere beschlossenen Grundsatzes der wechselseitigen Anerkennung zivilrechtlicher Entscheidungen dar. Entscheidungen, Vergleiche und öffentliche Urkunden, die auf „unbestrittenen Forderungen“ beruhen, sollen als „Europäische Vollstreckungstitel“ in allen anderen Mitgliedstaaten wie eigene Exekutionstitel vollstreckt werden. Grundlage der Vollstreckung ist eine vom Ursprungsstaat ausgestellte „Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“. Bei Vorliegen dieser Bestätigung ist kein Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich; die Vollstreckung kann auch nicht mehr aus den in Art 34 und 35 der VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) genannten Gründen verweigert werden.

Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar. Es sind daher grundsätzlich keine Änderungen des nationalen Zwangsvollstreckungsrechts erforderlich. Allerdings verweist die Verordnung in gewissen Punkten auf das nationale Recht. Im österreichischen Recht sind in diesem Zusammenhang Klarstellungen in Bezug auf die Ausstellung, Berichtigung und Aufhebung der Bestätigung über das Vorliegen eines Europäischen Vollstreckungstitels erforderlich, die in die Exekutionsordnung aufzunehmen sind. Da die Bestätigung über das Vorliegen eines Europäischen Vollstreckungstitels funktional der Vollstreckbarkeitsbestätigung des österreichischen Exekutionsrechts entspricht, ist an den diesbezüglichen Bestimmungen anzuknüpfen. Nur für vollstreckbare Notariatsakte sind gewisse Sonderregelungen erforderlich. Die Regelungen sind so allgemein zu halten, dass sie auch künftige Entwicklungen des Europäischen Zivilprozessrechts – insbesondere die Ausdehnung der VollstreckungstitelVO auf streitige Entscheidungen - abdecken können.

Im Bereich des Rechtsanwaltstarifgesetzes hat sich ein Änderungsbedarf unter anderem aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 21.6.2004, G 198/01 u.a., ergeben. Mit diesem wurde im Zusammenhang mit der Honorierung der Wegzeit bei der Beteiligung am Exekutionsvollzug in Tarifpost 7 Abs. 1 RATG die Wortfolge "während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit" als verfassungswidrig aufgehoben. Grund für die Aufhebung war, dass die Honorierung der Wegzeit in jedem Fall in gleicher Höhe wie die für das eigentliche Geschäft aufgewendete Zeit als unsachlich beurteilt wurde. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung (Änderungen der TP 7 Abs. 1 und 2 sowie der TP 9 Z 4 RATG) soll den Bedenken des VfGH angemessen Rechnung getragen werden. Weiter soll – neben einigen Klarstellungen im Zusammenhang mit der Entlohnung nach TP 1 RATG – mit einer Änderung der TP 3 A RATG darauf Bedacht genommen werden, dass die Beteiligung von Rechtsanwälten an Befundaufnahmen durch Sachverständige von der Schwierigkeit her häufig der Intervention bei einer kontradiktorischen Verhandlung vor Gericht gleichsteht (und daher so wie diese entlohnt werden soll), insbesondere dann, wenn das Gericht eine solche Beiziehung für notwendig erachtet. Eine Entlohnung nach TP 3 A RATG soll in diesen Fällen dementsprechend nur dann stattfinden, wenn die Beiziehung der Parteienvertreter zur Befundaufnahme über Auftrag des Gerichts erfolgt.

 

II. Kosten:

Die Gerichtsvollzieher erhalten für die Durchführung der Vollzugshandlungen neben ihrem Gehalt als Bundesbedienstete Vergütungen und einen Fahrtkostenersatz nach dem Vollzugsgebührengesetz. Die Vergütung gilt mit 70 % als Überstundenvergütung, 23 % als Reisezulage, 5 % als Aufwandsentschädigung und 2 % als Fehlgeldentschädigung. Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach der Reisegebührenvorschrift (§ 25 VGebG).

Mit dem am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Vollzugsgebührengesetz wurden die Vergütungen und der Fahrtkostenersatz grundsätzlich neu geregelt. Es war beabsichtigt, das den Gerichtsvollziehern insgesamt zukommende Vergütungsvolumen nicht zu verändern. Die ersten Erfahrungen mit dem neuen Vergütungsschema zeigen jedoch, dass die im Jahr 2004 ausgeschütteten Vergütungen hinter den prognostizierten Beträgen und dem davor ausgeschütteten Gesamtvolumen zurückbleiben. Es sind daher geringfügige Erhöhungen der Vergütungen und des Fahrtkostenersatzes der Gerichtsvollzieher geboten, um das den Gerichtsvollziehern insgesamt zukommende Vergütungsvolumen gegenüber der Gesetzeslage vor dem Vollzugsgebührengesetz nicht zu mindern, wie dies beabsichtigt war. Dies wird mit den Änderungen erreicht.

Die übrigen Änderungen führen zu keiner Mehrbelastung der Gerichte: vielmehr ist durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Bewilligungsverfahren mit einer Entlastung der Gerichte zu rechnen.

III. Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Regelungen stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivil- und Strafrechtswesen“) und Z 16 B-VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“).

IV. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehenen Regelungen verbessern die Effizienz des Exekutionsverfahrens, womit Österreich langfristig gesehen als Wirtschaftsstandort für Unternehmer an Attraktivität gewinnt. Damit werden nicht zuletzt auch positive Auswirkungen auf die Beschäftigung erreicht.

V. EU-Recht:

Die Änderungen der §§ 2 und 7a EO sowie § 3b NO dienen dazu, die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 in Österreich anwendbar zu machen. Im übrigen gibt es in der Europäischen Union  keine Vorschriften über das innerstaatliche Exekutionsverfahren im engeren Sinn oder über Strafrechtsbestimmungen über Delikte gegen die Rechtspflege. Weder die vorgesehenen Regelungen in der Exekutionsordnung, im Vollzugsgebührengesetz, im Rechtspflegergesetz, im Rechtsanwaltstarigesetz oder im Strafgesetzbuch fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.


 

Besonderer Teil

Zu Artikel I (EO):

Titel:

Die Kurzbezeichnung „EO“ wird zwar seit vielen Jahren als Abkürzung für die Exekutionsordnung verwendet, ist aber keine gesetzliche Abkürzung. Dies soll nun nachgeholt werden.

Zu Art. I Z 2 (§ 2 EO):

Nach § 79 können ausländische Titel in Österreich erst nach vorheriger Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Der neue § 2 Abs. 2 soll klarstellen, dass das dann nicht gilt, wenn in Rechtsakten des Völker- oder Gemeinschaftsrechts etwas anderes vorgesehen ist.

Zu Art. I Z 3 (§ 7a EO):

Nicht erst mit der VollstreckungstitelVO, sondern schon mit der VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) wurde im Gemeinschaftsrecht ein System von Amtsbestätigungen über die Vollstreckbarkeit und den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen geschaffen. Diese Bestätigungen bilden in weiterer Folge die Grundlage für die Vollstreckung in anderen Mitgliedstaaten. Aus österreichischer Sicht stellen solche Bestätigungen ein funktionelles Äquivalent zu der im nationalen Exekutionsverfahren erforderlichen Bestätigung der Vollstreckbarkeit dar. Aus diesem Grund knüpft der neue § 7a an die diesbezüglichen Vorschriften an. Nur für vollstreckbare Notariatsakte ist eine vollständige Neuregelung erforderlich.

Für Exekutionstitel aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 1 Z 1 bis 9) ordnet § 7a Abs 1 die Erteilung der Bestätigung durch das in erster Instanz zuständig gewesene Gericht an (vgl Jakusch in Angst, § 7 EO Rz 99). Auf die Aufhebung oder Berichtigung der Bestätigung ist § 7 Abs 3 entsprechend anzuwenden. Es besteht somit volle Parallelität mit den Regelungen zur internen Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Für Exekutionstitel nach § 1 Z 10 bis 15 wird die Zuständigkeit zur Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der Bestätigung in § 7a Abs 2 - nach dem Vorbild von § 7 Abs 4 - jener Stelle übertragen, die den Titel erlassen oder beurkundet hat. Von Bedeutung ist das vor allem für Unterhaltsvergleiche vor Verwaltungsbehörden, die als öffentliche Urkunden iS der VollstreckungstitelVO gelten. Das Verfahren richtet sich nach den für die jeweilige Stelle geltenden Bestimmungen.

Für vollstreckbare Notariatsakte (Vollstreckungstitel nach § 1 Z 17) ist hingegen eine andere Verteilung der Zuständigkeit erforderlich. In Abs. 3 soll zur Erteilung und Berichtigung der „Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“ grundsätzlich der Notar zuständig sein, der den Notariatsakt aufgenommen hat. Ist dieser verhindert oder nicht mehr im Amt, so sollen die mittels Verweis angesprochenen Vertretungsregelungen der Notariatsordnung zum Tragen kommen. Die für die Bestätigung und den Antrag auf Berichtigung zu verwendenden Formulare sind durch das Gemeinschaftsrecht vorgegeben. Im übrigen sind die Bestimmungen der Notariatsordnung ergänzend anzuwenden. Für den Widerruf der „Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“ ist jedoch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen, weil die Widerrufsgründe der VollstreckungstitelVO nur einen Mangel des Notariatsakts selbst betreffen können, dessen Beurteilung der gerichtlichen Zuständigkeit vorbehalten ist. Demnach soll der Widerruf der deshalb zu Unrecht erteilten Bestätigung den Gerichten, die auch für die Anfechtung des Notariatsaktes zuständig sind, zukommen.

Eine Bestimmung für Schiedssprüche und Schiedsvergleiche (§ 1 Z 16) ist derzeit nicht erforderlich, weil es dafür mit dem (New Yorker) Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl Nr. 200/1961) ohnehin eine abschließende Regelung gibt.

Zu Art. I Z 4 (§ 23 EO):

Derzeit werden in Abs. 1 die Bezirksgerichte genannt, bei denen Auktionshallen geführt werden. Darüber hinaus wird in Abs. 2 eine Verordnungsermächtigung über die Errichtung weiterer und die Schließung bestehender Auktionshallen vorgesehen.

Diese Regelung war in Zeiten einer kaum veränderten Gerichtsstruktur und einer behutsamen Ausweitung des Angebots an Auktionshallen zweckmäßig. Die Entwicklung zeigt jedoch ein anderes Bild. Umstrukturierungen und Zusammenlegungen der Bezirksgerichte erfordern häufig Änderungen durch Verordnung, sodass die Aufzählung der Auktionshallen in Abs. 1, selbst wenn sie öfters angepasst wird, selten aktuell ist. Dazu kommt noch, dass das Exekutionsverfahren immer mehr auf die zwangsweise Zahlung der hereinzubringenden Forderung gerichtet ist als auf die Pfändung und Verwertung von Fahrnissen. Darüber hinaus ist geplant, die Verwertung von beweglichen körperlichen Sachen im Internet zu ermöglichen. All dies läuft darauf hinaus, das Angebot an Auktionshallen zu reduzieren. Um auf diese Änderungen in der Gerichtsstruktur schnell reagieren zu können, ist es zweckmäßig und zur Rechtssicherheit auch ausreichend, dass die geführten Auktionshallen jeweils in der Ediktsdatei angeführt und bekannt gemacht werden. Dies wird daher in § 23 vorgesehen.

Zu Art. I Z 5 (§ 39 Abs. 4 EO):

Beantragt der Verpflichtete die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und zugleich die Aufschiebung und Einstellung der Exekution, weil bereits ein Exekutionsverfahren anhängig ist, so kann er diese Anträge bei den jeweils zuständigen Gerichten einbringen. Nach § 7 Abs. 5 kann er diese Anträge auch zugleich bei dem Gericht, das den Exekutionstitel erlassen hat, einbringen. In diesem Fall sind der Einstellungs- und der Aufschiebungsantrag an das Exekutionsgericht weiterzuleiten. Wird jedoch ein Exekutionsverfahren geführt, so ist die erste Anlaufstelle für den Verpflichteten das Exekutionsgericht. Bei diesem kann er jedoch nur den Antrag auf Aufschiebung und Einstellung der Exekution stellen, nicht jedoch einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Hiezu hat er sich an das Gericht, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt hat, zu wenden. Zur Vereinfachung wird daher festgelegt, dass der Verpflichtete auch diesen Antrag beim Exekutionsgericht stellen kann. Er ist an das Gericht, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt hat, zur Erledigung weiterzuleiten.

Zu Art. I Z 6 (§ 42 Abs. 3 EO):

Auf die Erläuterungen zu § 39 Abs. 4 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 7 bis 9 (§§ 47 bis 49 EO):

Nach § 47 Abs. 2 hat der Verpflichtete gegenüber dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, wenn der Vollzug einer Fahrnisexekution oder eine Forderungsexekution nach § 294a erfolglos geblieben ist.

Das Vermögensverzeichnis besteht in seiner derzeitigen Form aus einem vom Bundesministerium für Justiz aufgelegten physischen Formblatt (E VV 5), welches in der Praxis der Rechtspfleger oder der Gerichtsvollzieher nach den Angaben des Verpflichteten ausfüllt. Das ausgefüllte Formblatt hat der Verpflichtete vor dem Rechtspfleger oder dem Gerichtsvollzieher zu unterfertigen und dadurch die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu bestätigen. Die Unterfertigung eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist nach § 292a StGB strafbar, wenn dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet wird.

Damit das Vermögensverzeichnis dem Gläubiger oder dessen Vertreter übersendet werden kann, muss es davor abgelichtet werden. Ebenso muss das Vermögensverzeichnis dann abgelichtet werden, wenn der Verpflichtete vor weniger als einem Jahr ein Vermögensverzeichnis bereits abgegeben hat. In diesem Fall ist der Verpflichtete nicht verpflichtet, ein neues Vermögensverzeichnis abzugeben. Dem betreibenden Gläubiger ist eine Kopie des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

Um den aufgezeigten Arbeitsaufwand des Gerichts möglichst gering zu halten, wurde das Vermögensverzeichnis, das aus einem vom Bundesministerium für Justiz aufgelegten Formblatt besteht, auf eine Seite gekürzt. Ein Beiblatt hiezu enthält nähere Angaben über die in das Vermögensverzeichnis aufzunehmenden Vermögenswerte, damit der Verpflichtete ein umfassendes Vermögensverzeichnis abgibt. Dennoch wird in der Praxis die Qualität der Vermögensverzeichnisse von betreibenden Gläubigern häufig beklagt.

Um diesen Unzulänglichkeiten zu begegnen soll das Vermögensverzeichnis elektronisch erfasst werden. Dazu werden entsprechende elektronische Formulare vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden. Das Vermögensverzeichnis ist dann vom Rechtspfleger oder Gerichtsvollzieher direkt am Bildschirm nach den Angaben der verpflichteten Partei auszufüllen. Auf Grund der Angaben zur Person des Verpflichteten (natürliche oder juristische Person, Unternehmer oder Nicht-Unternehmer) werden die abzufragenden Daten elektronisch vorselektiert, sodass nur die für den jeweiligen Personenkreis relevanten Punkte aufscheinen. Dadurch wird der Aufwand bei Aufnahme des Vermögensverzeichnisses möglichst gering gehalten.

Der im Gesetz vorgesehene Inhalt des Vermögensverzeichnisses wird nicht geändert. Der zur allgemeinen Begutachtung versandte Entwurf schränkte die Pflicht des Verpflichteten zur Angabe seines Vermögens noch auf sein pfändbares Vermögen ein. Den eingelangten Stellungnahmen Rechnung tragend entfällt diese Einschränkung nun wieder, um die Beurteilung der Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit seines Vermögens nicht dem Verpflichteten zu überlassen.

Die Angaben des Verpflichteten werden als Verfahrensdaten zum jeweiligen Fall gespeichert. Dies ermöglicht es dem Gericht, das Vermögensverzeichnis auch über die zentrale Poststraße an den betreibenden Gläubiger zu versenden. Dies hat insbesondere auch dann Bedeutung, wenn auf Grund der einjährigen Sperrfrist (§ 49 Abs. 1), die die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auslöst, nur eine Abschrift des bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses zu übersenden ist. Darüber hinaus kann das Vermögensverzeichnis über die Verfahrensautomation Justiz (VJ) österreichweit von den Gerichten abgerufen werden. Dies erleichtert dem Konkursgericht die im Konkurseröffnungsverfahren nach § 71 Abs. 3 KO vorgesehene Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist; eine Prüfung, die das Gericht von Amts wegen vorzunehmen hat.

Diese Neuerung bringt es allerdings mit sich, dass von der Unterfertigung des lediglich in elektronischer Form bestehendenVermögensverzeichnisses durch den Verpflichteten abgegangen werden muss. Auch wenn längst Mittel zur elektronischen Abgabe einer Unterschrift bestehen, so lassen sich diese mit der von der Justiz eingesetzten Infrastruktur nicht vereinbaren. Die Umsetzung wäre mit einem nicht zu rechtfertigenden unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden.

Allerdings sind Vorkehrungen erforderlich um zu vermeiden, dass sich der Verpflichtete durch den Wegfall der Unterschrift nun womöglich von der Pflicht befreit fühlt, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu achten, und um weiterhin einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die strafrechtlichen Konsequenzen bei Missachtung dieser Pflicht zu behalten. Ursprünglich sah der Entwurf daher eine Belehrung des Verpflichteten über die Straffolgen und eine zu protokollierende mündliche Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben vor. Diese Erklärung sollte damit an die Stelle der derzeit direkt auf dem Vermögensverzeichnis vorgesehenen Unterschrift treten und wäre im elektronischenVermögensverzeichnis zu protokollieren gewesen. Dagegen wurde im Begutachtungsverfahren Widerstand laut: Eine vom Gerichtsvollzieher vorzunehmende Protokollierung der abgegebenen Erklärung könne die eigenhändige Unterschrift des Verpflichteten nicht ersetzen, die Beweisproblematik würde verschärft.

Daher wird die Unterschrift des Verpflichteten beibehalten. Diese kann allerdings nicht mehr direkt auf dem Vermögensverzeichnis vorgenommen werden, vielmehr hat der Verpflichtete sie auf einem Beiblatt zu leisten. Zuvor ist ihm eine Belehrung über die Straffolgen zu erteilen und Einsicht in das aufgenommene Protokoll zu gewähren, damit er seine protokollierten Angaben überprüfen und allenfalls ergänzen kann. Schließlich hat er mit seiner Unterschrift die ihm erteilte Belehrung und gewährte Einsicht sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu bestätigen.

Die Bestimmungen über die Vermögensangabe nach erfolglosem Vollzug einer Herausgabeexekution, die derzeit in § 47 Abs. 1 geregelt ist, werden nach dem Entwurf vom Allgemeinen Teil der Exekutionsordnung systemkonform in den Dritten Abschnitt über die Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen als neu eingefügter § 346a Abs. 1 überstellt. Ebenso wurde die im Allgemeinen Teil enthaltene Bestimmung des § 49 Abs. 2, der die Voraussetzungen der neuerlichen Vermögensangabe normiert, als neuer § 346a Abs. 2 eingeordnet. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden (siehe auch die Erläuterungen zu § 346a Abs. 1 und 2).

Die Neufassung der übrigen Bestimmungen ist durch den Entfall der Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses selbst bedingt. Sie führen zu keinen inhaltlichen Änderungen.

 

Zu Art. I Z 10 (§ 54 Abs. 2 EO):

Diese Regelung, wonach dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung anzuschließen ist, dient dazu, dem Gericht bei der Entscheidung über die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen die Prüfung der Übereinstimmung des Exekutionsantrags mit dem Exekutionstitel zu ermöglichen. Wird der Exekutionstitel vom betreibenden Gläubiger selbst ausgestellt und mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen (§ 1 Z 13), wie es bei Rückstandsausweisen der Fall ist, so stellt in diesen Fällen der Anschluss des Exekutionstitels einen unzweckmäßigen Aufwand und übertriebenen Formalismus dar (zuletzt LG Wr. Neustadt 20.10.2004, 17 R 313/04g). Erledigungen von Verwaltungsbehörden, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen nämlich nach § 18 Abs. 4 AVG keiner Unterschrift. Die Praxis ist in dieser Frage jedoch nicht einheitlich.

Da es dem Anschluss des Exekutionstitels gleichwertig ist, wenn sein Inhalt wiedergegeben wird, wird im Entwurf vorgesehen, dass dies ausreichend ist. Dadurch ist im Fall des Rückstandsausweises dem Gericht nicht nur die Prüfung der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel, sondern auch die Prüfung der Berechtigung des betreibenden Gläubigers zur Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung möglich.

Diese Änderung stellt sicher, dass ein Exekutionsantrag im vorliegenden Fall auch bei Forderungen über 30.000 Euro im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden kann ( siehe auch § 2 Abs. 1 ERV 1995).

Zu Art. I Z 11 (§ 54b Abs. 1 Z 2 und 4 EO):

Derzeit ist das vereinfachte Bewilligungsverfahren auf Forderungen bis 10.000 Euro beschränkt. Mit dem Entwurf soll es auf Forderungen bis 30.000 Euro ausgedehnt werden. Damit wird der Gleichklang zwischen Mahn- und Exekutionsverfahren, der vor der Anhebung der Wertgrenze im Mahnverfahren durch die ZVN 2002 von 10.000 Euro auf 30.000 Euro bestand, wieder hergestellt.

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren hat sich seit seiner Einführung durch die EO-Nov. 1995 in der Praxis bewährt. Es hat die Erlangung einer Exekutionsbewilligung beschleunigt und zu einer Entlastung der Gerichte geführt. Diese Vorteile rechtfertigen den Umstand, dass mangels Vorlage des Exekutionstitels mit dem Exekutionsantrag die Berechtigung des Exekutionsbegehrens nur bei – insbesondere im Rahmen der EDV-mäßigen Prüfung auftretenden - Bedenken des Gerichts oder bei einem Einspruch des Verpflichteten geprüft wird. Wie die Praxis zeigt, ist die amtswegige  Prüfung bei Bedenken trotzdem sehr effektiv, denn nur in  1,1 % der Fälle werden Einsprüche gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren erlassenen Exekutionsbewilligungen erhoben (zu den weiteren Verbesserungen siehe die Erläuterungen zu §§ 54e und 54f). Zugunsten der Entlastung der Justiz und Beschleunigung des Verfahrens ist es daher zweckmäßig, den Verzicht auf die lückenlose Überprüfung der Übereinstimmung des Exekutionsantrags mit dem Exekutionstitel auch für Forderungen bis zu der für das Mahnverfahren vorgesehenen Höhe in Kauf zu nehmen und die Wertgrenze auf diesen Betrag anzuheben.

In Z 4 wird klar gestellt, dass Exekutionstitel nach der VollstreckungstitelVO und sonstige den inländischen Exekutionstiteln gleichgestellte Titel auch im Anwendungsbereich des vereinfachten Bewilligungsverfahrens wie inländische Titel zu behandeln sind.

Zu Art. I Z 12 (§ 54e Abs. 1 Z 2 EO):

Weichen die Angaben im Exekutionsantrag über den Exekutionstitel von dessen tatsächlichem Inhalt ab, so ist das Exekutionsverfahren nach § 54e einzustellen. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob das gesamte Exekutionsverfahren einzustellen ist, wenn die Übereinstimmung nur hinsichtlich eines Teils der geforderten Beträge, etwa des Kapitals oder der Kosten, gegeben ist. Aus der Entscheidung des OGH 3 Ob 265/03x könnte abgeleitet werden, dass die Exekution in diesem Fall nur einzuschränken und nicht zur Gänze einzustellen ist. Dies trägt jedoch dem Schutzbedürfnis des Verpflichteten, das durch die Ausdehnung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens angestiegen ist, nicht ausreichend Rechnung. Es wird daher mit dem Entwurf festgelegt, dass in Zukunft auf Einspruch des Verpflichteten die gesamte Exekution einzustellen ist, wenn nicht die Angaben über alle Teilbeträge des Exekutionstitels im Exekutionsantrag mit dem Exekutionstitel übereinstimmen. Der betreibende Gläubiger soll angehalten werden, mit den Angaben über Nebengebühren oder Kosten im Exekutionsantrag genauso sorgfältig umzugehen wie mit jenen über den Kapitalbetrag.

Zu Art. I Z 13 (§ 54 f EO):

Ein wesentlicher Garant für den reibungslosen Ablauf des vereinfachten Bewilligungsverfahrens ist neben der Einstellungsandrohung die Haftungsregelung. Nach § 54f steht dem Verpflichteten gegenüber dem betreibenden Gläubiger, der nicht über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung verfügt, ein Ersatzanspruch für die dadurch verursachten Vermögensnachteile zu. Zu diesen zählen die Kosten des Einspruchs – dies geht über die tarifmäßigen Kosten hinaus, die dem Verpflichteten nach den Kostenersatzregeln zustehen (s SZ 26/201 in Angst/Jakusch/Mohr, EO14 § 394 E 13 zum vergleichbaren Fall des Schadenersatzes bei der einstweiligen Verfügung) - , aber auch andere Vermögensnachteile, wie beispielsweise ein entgangener Gewinn. Meist ist der Verpflichtete nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, sodass er mangels Nachweises der konkreten Kosten diese oft nicht verlangt. Die Haftungsregelung kann in diesem Fall nicht die Präventivwirkung entfalten, die geboten ist, um den Gläubiger zur sorgfältigen Erarbeitung des Exekutionsantrags zu veranlassen. Um in diesen Fällen, in denen die Einschätzung eines angemessenen Ersatzes für die Kosten eines Einspruchs schwierig ist, einerseits dem Gericht die Festsetzung der Höhe des Ersatzanspruchs zu erleichtern, und andererseits dem Verpflichteten den Nachweis der entstandenen Kosten zu ersparen, sieht die eingefügte Regelung einen Pauschalbetrag für den mit der Einspruchserhebung verbundenen Aufwand von 20 Euro vor.

Leider häufiger werden die Fälle, in denen Exekutionen gegen unbeteiligte Dritte geführt werden, weil sie den gleichen Namen wie der Titelschuldner haben. Zu auf diese Weise abgeirrten Exekutionen kommt es in heutiger Zeit aufgrund der größeren Mobilität der Menschen und nicht zuletzt auf Grund der umfassenden Speicherung von Daten und den Zugang hiezu, die die Möglichkeiten zur Ausforschung des Aufenthalts von Personen erleichtern. Für eine solche, mit dem Schuldner namensgleiche Person stellt sich das Aufzeigen dieses Umstands nicht immer einfach dar, weil es zwei Fälle gibt, in denen der Verpflichtete von einem Exekutionsverfahren nichts weiß. Einerseits kann im Titelverfahren ein Fehler vorliegen, wenn zB sowohl die Mahnklage als auch der Zahlungsbefehl dem Beklagten nur scheinbar gültig zugestellt wurde, andererseits kann der Fehler darin liegen, dass auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Titelverfahren, das sich auf den Schuldner bezogen hat, nunmehr infolge Wohnsitzwechsel des Schuldners das Exekutionsverfahren gegen einen Dritten als Verpflichteten geführt wird. Eine solche dritte Person sieht sich durch die Abwehr der Exekution mit Kosten konfrontiert, die ihr oftmals mangels Nachweisbarkeit nicht ersetzt werden. Manch eine von ihnen lässt es auch bei der Abwehr der Exekution bewenden und hat aus Scheu, Unwissenheit oder Enttäuschung kein Interesse, erneut mit dem Gericht in Kontakt zu treten, um Ersatz ihrer Kosten zu begehren. Hier besteht Bedarf, die Situation der zu Unrecht in Anspruch genommen Personen zu verbessern und ihnen die Geltendmachung der entstandenen Kosten zu erleichtern. Der neue Abs. 3 sieht daher einen Kostenersatz in jenen Fällen vor, in denen der Exekutionstitel zu Recht erging, der Schuldner danach jedoch verzieht oder den Namen ändert, der betreibende Gläubiger aber im Exekutionsantrag eine unrichtige neue Anschrift angibt und dadurch ein unbeteiligter Dritter in das Exekutionsverfahren einbezogen wird. Um dem Dritten den schwierigen Nachweis der einzelnen Aufwändungen abzunehmen, wird pauschaliter ein Ersatz von 50 Euro vorgesehen. Damit sollen die dem Verpflichteten verursachten, oft aus einer Vielzahl von Kleinbeträgen zusammengesetzten Kosten, nämlich jene der Interventionen bei Gericht und sonstiger Mühewaltungen und Aufwändungen, abgedeckt werden. Diese Erleichterung gilt nur für Kleinbeträge, deshalb bleibt es für Ersatzansprüche, soweit sie 50 Euro übersteigen, bei der bisherigen Regelung.

Zu Art. I Z 14 (§ 141 Abs. 4 EO):

Nach Abs. 4 hat der Sachverständige dem Gericht eine Kurzfassung des Gutachtens, die auch einen Lageplan und bei Gebäuden einen Grundriss sowie zumindest ein Bild enthalten muss, in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Diese Kurzfassung des Gutachtens wird als Teil des Versteigerungsedikts in der Ediktsdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht. Damit soll der Interessentenkreis bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften erhöht und damit der Erlös gesteigert werden. Häufig sind jedoch am Versteigerungsobjekt Interessierte nicht nur an der Kurzfassung des Gutachtens, sondern am gesamten Schätzungsgutachten interessiert. Dieses erhält der Interessent derzeit vom Exekutionsgericht in Papier, und zwar gegen Kostenersatz.

Nunmehr sind die technischen Möglichkeiten gegeben, dass nicht nur eine Kurzfassung des Gutachtens, sondern das gesamte Schätzungsgutachten, soweit es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, in die Ediktsdatei aufgenommen werden kann. Es wird daher in Abs. 4 vorgesehen, dass der Sachverständige nicht nur die Kurzfassung, sondern auch das gesamte Gutachten dem Gericht elektronisch zur Verfügung zu stellen hat. Im Versteigerungsedikt ist darauf hinzuweisen, dass in der Ediktsdatei nicht nur die Kurzfassung, sondern auch das gesamte Schätzungsgutachten zu finden ist (s die Änderung der §§ 170 und 170b).

Zu Art. I Z 15 (§ 170 Z 7 und 10 EO):

Zu Z 7 wird auf die Erläuterungen zu § 141 verwiesen.

Gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 kann der Unternehmer auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 für Grundstücksumsätze verzichten („Option zur Steuerpflicht“). Bei Zwangsversteigerung von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren (Umsätzen durch den Verpflichteten an den Ersteher) ist dieser Verzicht nur zulässig, wenn der Verpflichtete dies spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat. Dadurch wird dem Exekutionsgericht ermöglicht, einen diesbezüglichen Hinweis in das Versteigerungsedikt aufzunehmen. Durch den Hinweis im Versteigerungsedikt wird für den künftigen Ersteher die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Grundstückslieferung klargestellt.

Zu Art. I Z 16 (§ 170b Abs. 3 EO):

Auf die Erläuterungen zu § 141 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 17 (§ 182 Abs. 1 erster Satz EO):

In Abs. 1 wird unter Bezugnahme auf § 172 der zur Erhebung des Widerspruchs legitimierte Personenkreis normiert. § 172 bestimmt die Personen, denen neben den Parteien und dinglichen Buchberechtigten das Versteigerungsedikt zuzustellen ist. Neben anderen Personen war in § 172 bis zur EO-Nov 2000 die Zustellung des Edikts auch an bestimmte Abgabenbehörden („öffentliche Organe, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind“) vorgeschrieben. Durch die Bereitstellung der im Versteigerungsedikt enthaltenen Information in der Ediktsdatei wurde jedoch diese Zustellung entbehrlich, sodass § 172 mit der EO-Nov 2000 dahin gehend geändert wurde, dass die oben erwähnten Abgabenbehörden nicht mehr ausdrücklich verständigt werden. Mit der Abschaffung der Zustellung an die Abgabenbehörden sollte ihnen jedoch nicht die in § 182 normierte Legitimation zur Erhebung des Widerspruchs genommen werden. Der Entwurf reiht diese Behörden durch die vorgesehene Einfügung daher ausdrücklich in den Kreis der Widerspruchsberechtigten ein. Damit steht ihnen auch ein Rekursrecht gegen die Zuschlagserteilung oder –versagung gemäß § 187 Abs. 1, welcher sich ebenfalls auf den Kreis der Widerspruchsberechtigten bezieht, zu.

Zu Art. I Z 18 (§ 253a Abs. 1 EO):

Derzeit sieht Abs. 1 vor, dass bei einem erfolglos gebliebenen Vollzug der am Vollzugsort angetroffene Verpflichtete das Vermögensverzeichnis vor dem Gerichtsvollzieher zu unterfertigen hat.

Die mit der elektronischen Gestaltung des Vermögensverzeichnisses verbundene Abschaffung der Unterfertigung durch den Verpflichteten auf dem Vermögensverzeichnis (siehe die Erläuterungen zu § 47) bedingt die Neufassung sämtlicher Bestimmungen über das Vermögensverzeichnis, daher ist auch § 253a entsprechend zu korrigieren. Da die bislang in Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses mit dem Verpflichteten bereits in § 47 (nach dem Entwurf nun nicht mehr in Abs. 2, sondern in Abs. 1) normiert sind, genügt zur Vermeidung ihrer Wiedergabe ein Verweis auf diese Bestimmung.

Zu Art. I Z 19 (§ 253b EO):

Auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 21.6.2004, G 198-200/01, wurde § 74 Abs. 1 letzter Satz mit der ZVN 2004 aufgehoben. Nach dieser Bestimmung waren die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, wenn bei einer Exekution auf bewegliche körperlichen Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 4.000 Euro übersteigt; bei geringeren Forderungen jedoch nicht. Nach Ansicht des VfGH ist es unsachlich und verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn ab einer bestimmten Höhe der hereinzubringenden Forderung die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug generell  - unabhängig davon, ob die Intervention objektiv gesehen zur Rechtsverwirklichung notwendig war - zugesprochen werden müssen.

In diesem Erkenntnis lässt der VfGH allerdings auch erkennen, dass eine Einschränkung des Kostenersatzes für die Intervention zulässig ist; gegen einen Entfall des Kostenersatzes, der auf die Relation des hereinzubringenden Betrags zu den Kosten abstelle, bestünde nämlich kein Einwand. Eine entsprechende legislative Umsetzung dieses Beispiels einer Kosteneinschränkung wäre jedoch auf Grund des Rechenaufwandes für Gericht und Anwälte kaum praktikabel. Der Entwurf sieht daher eine andere Art der Bagatellgrenze vor, nämlich eine, ab welcher ein Kostenersatz für solche Beteiligungen, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, erst entsteht. Diese Idee der Kosteneinschränkung ist bereits in § 11 RATG verwirklicht, nach welchem kein Kostenersatz für Kostenbestimmungsanträge oder Kostenrekurse zusteht, wenn der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag 100 Euro nicht übersteigt.

Die Beteiligung am Vollzug dient in der Praxis primär dazu, einen persönlichen Eindruck von der Vermögenssituation des Verpflichteten zu gewinnen, und in der Folge besser abschätzen zu können, ob es sinnvoll ist, allenfalls in Zukunft neuerlich Vollzugsanträge oder einen Konkursantrag zu stellen. Der Gewinn, der aus diesem persönlichen Eindruck zu erzielen ist, steht jedoch bei Forderungen, die eine gewisse Höhe nicht erreichen, in keinem Verhältnis zur Last, die dem Verpflichteten durch die Entstehung weiterer Kosten aufgebürdet wird. Die durch die Beteiligung entstehenden Kosten rechtfertigen den durch sie erzielten Vorteil erst bei Forderungen in der Größenordnung ab 2000 Euro. Eine derartige Wertgrenze hat auch bereits im Zivilprozess Bedeutung: Nach § 501 ZPO unterliegen Urteile über Forderungen bis zu dieser Höhe eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Kosten der Beteiligung am Vollzug nur ersetzt werden, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2.000 Euro übersteigt.

Zu Art. I Z 20 (§ 264b Abs. 2 EO):

Die Zitatänderung ist im Hinblick auf die durch die EO-Nov 2003 geänderte Paragraphenbezeichnung des ehemaligen § 252d (nunmehr § 252c) notwendig.

Zu Art. I Z 21 (§ 279a EO):

Im Hinblick auf die Neugestaltung des Vermögensverzeichnisses nach §§ 47 ff sind die Zitate anzupassen.

Zu Art. I Z 22 (§ 283 Abs. 1 und § 285 EO):

Die Zitatänderung ist im Hinblick auf die durch die EO-Nov 2003 erfolgte Übernahme des ehemaligen § 280 Abs. 1 als § 271a notwendig.

Zu Art. I Z 23 (§ 291d Abs. 4 EO):

Die Zitatänderung ist im Hinblick auf die Änderung des § 291 a durch das 1. Euro-Umstellungsgesetz - Bund notwendig.

Zu Art. I Z 24 (§ 292 Abs. 4 EO):

Nach dieser Bestimmung hat dem Verpflichteten bei der Zusammenrechung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen mindestens der halbe Grundbetrag zu verbleiben. Das Gesetz kennt jedoch einen allgemeinen Grundbetrag und einen erhöhten allgemeinen Grundbetrag. Es wird auf § 291a Abs. 1 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass der allgemeine Grundbetrag und nicht der erhöhte allgemeine Grundbetrag gemeint ist. Wird Exekution wegen Unterhaltsansprüchen geführt, so ist das Existenzminimum geringer und damit auch der Grundbetrag. Es wird auf § 291b Abs. 2 verwiesen, der wiederum auf § 291a weiter verweist. Nicht geregelt ist, ob damit auf § 291a Abs. 1 oder Abs. 2 verwiesen wird, somit auf den allgemeinen oder den erhöhten allgemeinen Grundbetrag. Der in Abs. 4 enthaltene Verweis ist daher durch Erwähnung des allgemeinen Grundbetrags und der Verweis auf § 291b Abs. 2 ist durch dessen weitere Bezugnahme auf § 291a Abs. 1 zu konkretisieren.

Zu Art. I Z 25 (§ 294 Abs. 3 EO):

Ist der Drittschuldner ein einem Konzern zugehörendes Unternehmen, so kommt es nicht selten vor, dass auf Grund der Komplexität der inneren Organisation eines Konzerns der betreibende Gläubiger ein Unternehmen als Drittschuldner nennt, gegen das die verpflichtete Partei gar keine Forderung hat. Die Forderung richtet sich gegen ein anderes Unternehmen des Konzerns. Wird das Zahlungsverbot zwar innerhalb des Konzerns, jedoch an ein anderes als das Unternehmen, gegen das der Verpflichtete eine Forderung hat, zugestellt, so wird die Pfändung der Forderung nicht bewirkt. In der Praxis geschieht es in diesen Fällen häufig, dass der Empfänger des Zahlungsverbots dieses an das konzernzugehörige Unternehmen, gegen das der Verpflichtete eine Forderung hat, weiterleitet, wofür jedoch keine gesetzliche Grundlage besteht. Damit nimmt er aber in Kauf, von einem anderen, dadurch geschädigten Gläubiger, der deshalb nachrangig ist, aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommen zu werden. Um den Empfänger des Zahlungsverbots nicht dem Risiko einer allfälligen Haftung auszusetzen, soll nun mit dem Entwurf eine gesetzliche Grundlage für die bestehende Praxis der Weiterleitung eines Zahlungsverbots innerhalb eines Konzerns geschaffen werden. Diese Regelung stellt auch eine Verbesserung für den betreibenden Gläubiger dar, der ein unrichtiges Konzernmitglied als Drittschuldner bezeichnete. Sie ist auch im Interesse des Verpflichteten, weil dadurch die Kosten eines weiteren Exekutionsantrags nicht auflaufen, die er zu tragen hätte.

Zu Art. I Z 26 (§ 299 EO):

Diese Bestimmung regelt den Umfang des Pfandrechts an einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung. Sie legt fest, wann ein Pfandrecht begründet wird, wenn der Bezug geringer als das Existenzminimum ist und ob ein Pfandrecht aufrecht bleibt, wenn der Bezug unter das Existenzminimum sinkt oder unterbrochen wird.

In Abs. 1 wird festgelegt, dass bei einer Unterbrechung von weniger als 6 Monaten die Wirksamkeit des Pfandrechts aufrecht bleibt. Der OGH führte in seiner Entscheidung 9 Ob A 107/01b zutreffend aus, dass der Begriff der Unterbrechung nicht vertragsrechtlich etwa im Sinn des arbeitsrechtlichen Begriffs der Karenzierung und Aussetzung zu verstehen ist, sondern eine eigenständige exekutionsrechtliche Bedeutung habe, sodass eine Vollbeendigung samt Wiedereintritt erfasst werde. In dieser Entscheidung wurde jedoch wiederholt auf die Karenzierung oder Aussetzungsvereinbarung abgestellt, sodass unklar ist, ob bei einer Karenzierung über 6 Monaten das Pfandrecht erlischt. Ein Erlöschen ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil das Arbeitsverhältnis aufrecht ist. Es wird daher mit dem Entwurf diese Frage klargestellt, um die Rechtsunsicherheit, insbesondere bei den Arbeitgebern, zu beseitigen. Überdies wurde die Änderung zum Anlass genommen, um die Unterbrechungsdauer, die das Pfandrecht nicht zum Löschen bringt, zu verlängern. Die Praxis wies darauf hin, dass es insbesondere bei Saisonarbeitern sehr häufig gerade Unterbrechungen über ein halbes Jahr gebe, sodass der Arbeitgeber genau den Unterbrechungszeitraum berechnen müsse. Es ist daher zweckmäßig, diesen Zeitraum auf ein Jahr zu verlängern.

Nach Abs. 2 bleibt das Pfandrecht, wenn der Bezug unter das Existenzminimum sinkt, nur dann aufrecht, wenn es innerhalb von drei Jahren wiederum das Existenzminimum übersteigt. Aus Sicht des Gläubigers bedeutet dies einen zusätzlichen Aufwand (neuer Exekutionsantrag) und aus Sicht des Schuldners eine Kostenbelastung (durch den neuen Exekutionsantrag). Diese Regelung war als eine Vereinfachung für Drittschuldner gedacht, um ab einem bestimmten Zeitpunkt die Pfändungen nicht mehr berücksichtigen zu müssen. Die Regelung erfüllt jedoch, wie die Praxis zeigt, diese Aufgabe nicht. Meist hat der Verpflichtete mehrere Gehaltsexekutionen laufen, sodass der Drittschuldner in diesem Fall für jede Exekution getrennt die Dreijahresfrist überprüfen und überwachen muss. Dazu kommt noch, dass der Drittschuldner nahezu immer nach dem Erlöschen des Pfandrechts mit einer weiteren Exekutionsbewilligung des selben betreibenden Gläubigers über die selbe Forderung befasst wird, sodass ihm durch die Regelung die Arbeit nicht erleichtert, sondern sogar erschwert wird. Es wird daher festgelegt, dass unabhängig von der Dreijahresfrist die Pfandrechte wirksam werden, wenn die Bezüge das Existenzminimum übersteigen. Gleiches gilt auch für den in Abs. 3 geregelten Fall, dass das Arbeitseinkommen bereits bei der Pfändung unter dem Existenzminimum liegt. Auch in diesem Fall ist es zweckmäßig, auf die Dreijahresfrist nicht mehr abzustellen.

Zu Art. I Z 27 (§ 303a EO):

Nach § 303a hat im vereinfachten Bewilligungsverfahren die Auszahlung an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner zu erfolgen. Diese Verzögerung der Auszahlung dient dem Schutz des Verpflichteten bei der im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligten Forderungsexekution. Damit soll gewährleistet werden, dass der Verpflichtete, dessen Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung berechtigt ist, keinen Schaden erleidet. Da der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel dem Exekutionsantrag nicht anschließen muss, steht dem Verpflichteten ein Einspruch zu, um die Prüfung des Gerichts, ob der Exekutionsantrag durch den Exekutionstitel gedeckt ist, zu erreichen. Der Verpflichtete soll nicht darauf verwiesen sein, zu Unrecht erfolgte Zahlungen des Drittschuldners vom betreibenden Gläubiger zurückfordern zu müssen.

Die Regelung, dass die Auszahlung exakt nach vier Wochen vorzunehmen ist und nicht mit dem nächsten darauf folgenden Auszahlungstermin verbunden werden darf, bringt in der Praxis einen nicht notwendigen Mehraufwand für den Drittschuldner. Nach dem Entwurf soll daher mit der Auszahlung bis zum nächsten Auszahlungstermin zugewartet werden können. Es ist jedoch durchaus möglich, dass es zu keiner weiteren Auszahlung wegen Beendigung des Bezugs kommt oder die nächste Auszahlung wegen Karenz der verpflichteten Partei oder aus anderen Gründen erst viel später stattfindet. Im Interesse des betreibenden Gläubigers wird daher die (absolute) Dauer der Zahlungssperre beschränkt, weshalb eine Maximalfrist von acht Wochen nach der Zustellung des Zahlungsverbots vorgesehen ist.

Zu Art. I Z 27a (§ 346 EO):

Im Hinblick auf die Neugestaltung des Vermögensverzeichnisses nach §§ 47 ff ist das Zitat anzupassen.

Zu Art. I Z 28 (§ 346a EO):

Im Hinblick auf die Änderungen der Bestimmungen über das Vermögensverzeichnis im Allgemeinen Teil wurde – ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind – der Inhalt des derzeit geltenden § 47 Abs. 1 (Vermögensangabe nach erfolglosem Vollzug einer Exekution zur Erwirkung der Herausgabe oder der Leistung einer beweglichen Sache) und des § 49 Abs. 2 (nochmalige Vermögensangabe nach § 47 Abs. 1) in einem Paragraphen zusammengeführt und systemkonform aus dem Allgemeinen Teil in den Abschnitt über die Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen eingeordnet.

Zu Art. I Z 29 (§ 399 Abs. 2 EO):

Vor der Entscheidung über Anträge auf Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung hat nach Abs. 2 zweiter Satz zwingend eine mündliche Verhandlung stattzufinden. Damit soll der gefährdeten Partei ermöglicht werden, Gründe darzulegen, die einer Aufhebung oder Einschränkung entgegenstehen. Diese Regelung hat zur Folge, dass es in der Praxis auf Grund der eingeschränkten Verfügbarkeit von kurzfristigen Verhandlungsterminen fast regelmäßig zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der  Entscheidung über derartige Anträge kommt. Bei den in einem besonderen Eilverfahren zu treffenden Entscheidungen über einstweilige Verfügungen ist jedoch die Raschheit des Verfahrens von besonderer Bedeutung und können sich Verzögerungen besonders ungünstig auswirken. Um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, sieht der Entwurf die Abschaffung der obligatorischen Verhandlung vor. Es genügt eine schriftliche oder mündliche Anhörung. Er folgt damit dem im Rahmen eines vom BMJ veranstalteten Ideenwettbewerbs mit dem „speed award“ prämierten Vorschlag. Der gefährdeten Partei ist die Darlegung von dem Antrag entgegenstehenden Gründen damit nicht genommen, ihr rechtliches Gehör ist weiterhin zu wahren. In den Fällen, in denen eine schriftliche Äußerung der gefährdeten Partei nicht ausreichend ist, kann weiterhin eine mündliche Verhandlung stattfinden. In den übrigen Fällen ist eine Verzögerung der Entscheidung durch Abhaltung einer entbehrlichen, aber obligatorischen Verhandlung nicht zu rechtfertigen.

Zu Art. I Z 30 (§ 408 EO):

Zu Abs. 1 und 4 bis 11:

Für die Bestimmungen des Entwurfs soll, um die Einsparungseffekte möglichst frühzeitig wirksam werden zu lassen, das ehest mögliche In-Kraft-Treten gewählt werden. Dies ist im Hinblick auf die durch die Anhebung der Wertgrenze des vereinfachten Bewilligungsverfahrens gebotene Änderung des Normalkostentarifs der 1. September 2005. Die Abs. 4 bis 11 enthalten nähere Regelungen über den für das Wirksamwerden der Änderungen entscheideneden Verfahrensschritt, um Auslegungsfragen zu vermeiden.

Zu Abs. 2 und 3:

Die Anpassungsregelungen zur VollstreckungstitelVO sollen spätestens mit dem operativen Wirksamwerden der VollstreckungstitelVO (21.10.2005) in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Exekutionsantrag aufgrund eines Europäischen Vollstreckungstitels zulässig. Die Einholung einer Bestätigung eines Exekutionstitels als ein Europäischer Vollstreckungstitel ist aber bereits davor möglich, und zwar – wie sich aus Abs. 1 ergibt – ab dem 1.9.2005. Allerdings kann die Bestätigung – wie sich aius Abs. 3 ergibt – nur füpr Exekutionstitel erteilt werden, die nach dem 20.1.2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurden.

Zu Artikel II (VGebG):

Mit dem am 1.1.2004 in Kraft getretenen Vollzugsgebührengesetz wurden die Vergütungen der Gerichtsvollzieher, die diesen neben ihrem Gehalt zustehen, neu gestaltet. Eine Änderung der Einkommenssituation der Gerichtsvollzieher insgesamt war damit nicht beabsichtigt (s. ErläutRV EO Novelle 2003, 39 BlgNR 22. GP 6). Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Gesetz im Vergleich zur davor bestehenden Situation hat sich aber herausgestellt, dass die von der ROI Seidl Management AG zur Vorbereitung der EO-Novelle 2003 errechneten Vergütungen zum Teil zu niedrig angesetzt wurden. Es ist daher geboten, diese anzuheben, um die seinerzeitige Absicht, die Einkommenssituation der Gerichtsvollzieher nicht zu verschlechtern, zu erreichen. Der Entwurf sieht daher eine entsprechende Erhöhung einiger der Beträge vor. Davon betroffen ist zunächst die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses von einem auf zwei Euro (§ 8) und jene für die in der Regel sehr schwierige und belastende Übergabe eines Kindes oder sonstigen Pflegebefohlenen von 10 auf 30 Euro (§ 17 zweiter Halbsatz). Weiters sieht der Entwurf neue Vergütungstatbestände vor, nämlich für die Verwertung von Gegenständen auch außerhalb der Fahrnisexekution oder der Exekution auf andere Vermögensrechte (§ 8a) sowie für eine begonnene, jedoch nicht beendete Räumung (§ 14 zweiter Satz). Eine Räumung wurde im Hinblick auf § 349 EO jedoch nur dann begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hatte. Ferner sollen die Schätzung und Besichtigung einer Liegenschaft sowie die Wegweisung einer Person im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie nunmehr ebenfalls vergütet werden (§ 10 Z 3 und § 17).

Darüber hinaus wird auch der Fahrtkostenersatz leicht erhöht (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4) und eine fünfte Gebietskategorie für ein sehr dünn und verstreut besiedeltes sowie weit ausgedehntes ländliches Gebiet eingeführt, damit der den Gerichtsvollziehern tatsächlich entstehende Aufwand abgedeckt wird. Die Erfahrung mit den Fahrtkostenersätzen hat gezeigt, dass in einigen wenigen Fällen des unter Z 4 fallenden Gebiets die Gerichtsvollzieher selbst mit der vorgeschlagenen Erhöhung nicht das Auslangen finden werden. Es ist daher geboten, die derzeit unter Z 4 fallenden Gebiete in zwei Kategorien aufzuteilen. Neben dem in Zukunft unter Z 4 lit. a fallenden Gebiet soll für ein sehr dünn und verstreut besiedeltes Gebiet, das zugleich weit ausgedehnt ist, die neue Fahrtkostenersatzstufe vorgesehen werden. Eine Änderung der Einordnung von Gebieten unter Z 1 bis 3 ist damit nicht verbunden. Die neue Gebietskategorie nach Z 4 lit. b wird den Vollzugssprengel von etwa 20 Gerichtsvollziehern umfassen.

 

Zu Artikel III (RpflG):

Zu Art. III Z 1 (§ 16 RpflG):

Nach § 16 ist der Rechtspfleger unter anderem für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet sowie für die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit zuständig. Um Auslegungsfragen, ob damit auch die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sowie die Berichtigung und der Widerruf der Bestätigung erfasst ist, wurden diese Fälle ausdrücklich in den Katalog des Abs. 1 als Z 7 aufgenommen. Der Rechtspfleger soll somit für alle von ihm – und nicht von einem Richter – erlassenen Entscheidungen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erteilen können.

Zu Art. III Z 2 (§ 17 RpflG):

Die Neufassung der §§ 47 ff EO über das Vermögensverzeichnis durch Art. I dieses Bundesgesetzes machte eine Anpassung des § 17 RpflG notwendig.

Zu Artikel IV (NO):

Die VollstreckungstitelVO sieht vor, dass bestimmte Exekutionstitel (unter anderem auch vollstreckbare öffentliche Urkunden, insbesondere Notariatskate) aus einem Mitgliedstaat der europäischen Union auch in den anderen Mitgliedstaaten ohne vorherige Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind. Grundlage ist eine vom Ursprungsstaat ausgestellte Bestätigung über die Vollstreckbarkeit und den Inhalt des jeweiligen Titels („Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“). Die Verordnung ist zwar unmittelbar anwendbar, verweist aber in einzelnen Punkten auf das nationale Recht. Daher sind gewisse Anpassungen im österreichischen Recht erforderlich, insbesondere eine Klärung der Zuständigkeit zur Ausstellung der „Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“ und zu deren Berichtigung, sollte die Bestätigung vom Inhalt des Titels abweichen, sowie der Zuständigkeit zum Widerruf einer - mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen Vollstreckungstitel für unbestrittene Geldforderungen - zu Unrecht erteilten Bestätigung.

Ein System von Amtsbestätigungen über die Vollstreckbarkeit und den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen wird nicht erstmalig mit der VollstreckungstitelVO eingeführt, sondern wurde schon mit der VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) im Gemeinschaftsrecht geschaffen. Aus österreichischer Sicht stellen solche Bestätigungen ein funktionelles Äquivalent zu der im nationalen Exekutionsverfahren erforderlichen Bestätigung der Vollstreckbarkeit dar, sind daher in der EO geregelt und haben jedenfalls den Charakter öffentlicher Urkunden. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll in der Notariatsordnung klargestellt werden, dass der Notar diese Bestätigungen in Ansehung der von ihm aufgenommenen Notariatsakte zu erteilen und (in Abweichung von dem sonst für Notariatsakte zur Anwendung kommenden § 45 NO) gegebenenfalls auch nachträglich zu berichtigen hat, wenn diese vom Inhalt des Titels abweichen. Die für die Bestätigung und den Antrag auf Berichtigung zu verwendenden Formulare sind durch das Gemeinschaftsrecht vorgegeben. Im übrigen sind die Bestimmungen der Notariatsordnung ergänzend anzuwenden. Da die Widerrufsgründe nach der Verordnung sämtlich auf einen schwerwiegenden Mangel des Notariatsaktes selbst zurückgehen, ist die gerichtliche Zuständigkeit geboten.

Eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift findet sich systemkonform auch in dem neu vorgeschlagenen § 7a Abs. 3 EO. Demnach soll der Widerruf einer zu Unrecht erteilten Bestätigung als Europäischer Vollsteckungstitel den Gerichten, die auch für die Anfechtung des Notariatsaktes zuständig sind, vorbehalten bleiben. Angesichts der in der VollstreckungstitelVO (Art. 10 Z 1 lit. b) vorgegebenen Widerrufsgründe (Nichtvorliegen eines Exekutionstitels auf eine Geldforderung, mangelnde Vollstreckbarkeit, Mangel der ausdrücklichen Zustimmung des Verpflichteten aus dem Notariatsakt) wird der Antrag auf Widerruf der Bestätigung wohl mit einer gegen den Notariatsakt gerichteten Klage verbunden sein, sodass die Zuständigkeit dieses Gerichtes auch für den Antrag sinnvoll scheint.

Zu Artikel V (RATG):

Zu Art. V Z 1 (TP 1 Abschnitt III lit. c bis g RATG):

Der Rechtsprechung folgend sollen hier einige Klarstellungen zur Entlohnung von Schriftsätzen nach TP 1 RATG für den Bereich des Exekutionsverfahrens vorgenommen werden. Anstelle der überholten lit. c und e sollen Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach § 170a Z 2 EO und § 223 Abs. 1 EO, Schriftsätze zur Angabe des Entschädigungsbetrags nach § 211 EO, Einsprüche nach § 54c EO sowie Titelvorlagen nach § 54d EO (RpflE 1996/72, RpflE 1996/75, RpflE 1996/80, RpflE 1997/139) und Forderungsanmeldungen (RpflE 2000/130) angeführt werden, die ihrer Kürze und ihres einfachen Inhalts wegen jedenfalls unter TP 1 zu subsumieren sind. Gleiches gilt für Einschränkungsanträge, die ja ihrer Funktion nach Einstellungsanträgen gleichkommen (RpflE 2002/79), und sämtliche Anbringen im Zusammenhang mit §§ 47 und 48 EO (AnwBl. 1994, 389, 542; RpflE 1994/31, RpflE 1998/102; RpflE 2002/75).

Zu Art. V Z 2 (TP 2 Abschnitt II Z 2 lit. b RATG):

TP 2 Abschnitt II Z 2 lit. b RATG ist als obsolet aufzuheben, weil der betreibende Gläubiger derartigen Amtshandlungen nicht mehr beigezogen wird.

Zu Art. V Z 3 (TP 3 A Abschnitt III RATG):

Hier soll  mit einer Änderung der TP 3 A RATG darauf Bedacht genommen werden, dass die Beteiligung von Rechtsanwälten an Befundaufnahmen durch Sachverständige von der Schwierigkeit her häufig der Intervention bei einer kontradiktorischen Verhandlung vor Gericht gleichsteht (und daher so wie diese entlohnt werden soll), insbesondere dann, wenn das Gericht eine solche Beiziehung für notwendig erachtet. Demgemäß soll eine Entlohnung nach TP 3 A RATG in diesen Fällen immer dann stattfinden, wenn die Beiziehung der Parteienvertreter zur Befundaufnahme über Auftrag des Gerichts erfolgt.

Zu Art. V Z 4 (TP 7 Abs. 1 bis 3 RATG):

Im Bereich der Tarifpost 7 hat sich ein Änderungsbedarf aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 21.6.2004, G 198/01 u.a., ergeben, mit dem die Wortfolge "während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit" in Tarifpost 7 Abs. 1 RATG mit Ablauf des 30. Juni 2005 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Honorierung der Wegzeit in jedem Fall in gleicher Höhe wie die für das eigentliche Geschäft aufgewendete Zeit als unsachlich und damit dem Gleichheitssatz widersprechend. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung (Änderungen der TP 7 Abs. 1 und 2 sowie der TP 9 Z 4 RATG) soll den Bedenken des VfGH angemessen Rechnung getragen werden. Die Wegzeit ist demnach nicht mehr nach TP 7, sondern vielmehr nach dem Fixbetrag der TP 9 Z 4 RATG – wie beim Sachverständigen unabhängig von der Höhe des Streitwertes - zu entlohnen.

Gleichzeitig wird in Abs. 2 den Erfahrungen der Praxis folgend festgehalten, dass die Beteiligung am Vollzug im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird und daher auch entsprechend entlohnt werden soll, es sei denn, dass die Beteiligung aus besonderen Gründen nicht erforderlich war (wenn etwa - wie im Anlassfall des obgenannten VfGH-Erkenntnisses – der betreibenden Partei der Zustand des Vollzugsorts bereits aus einem Parallelverfahren hinreichend bekannt ist und auch aus anderen Gründen keine Schwierigkeiten beim Vollzug zu erwarten waren). In Abs. 3 war lediglich eine Zitatanpassung erforderlich.

Zu Art. V Z 5 (TP 9 Z 4 RATG):

Entsprechend den Ausführungen zu TP 7 RATG soll nunmehr in Ansehung der Entlohnung der Wegzeit die bisher für Tarifpost 7 bestehende Ausnahmeregelung in TP 9 Z 4 RATG aufgehoben werden. Des weiteren soll in TP 9 Z 4 die Höhe der Entlohnung der Wegzeit für Rechtsanwälte dem für besonders qualifizierte Sachverständige geltenden Stundensatz des § 33 GebAG 1975 angeglichen und somit auf einen zeitgemäßen Stand angehoben werden. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit § 253b in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes, wonach für die Beteiligung am Exekutionsvollzug dann kein Anspruch auf Kostenersatz (also auch nicht auf Ersatz der Wegzeit) zusteht, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2.000 Euro nicht übersteigt. Davon ausgehend liegt die Entlohnung der Wegzeit auch nie über jenem Stundensatz, der für die Vornahme des zum Kostenersatz nach TP 7 Abs. 2 RATG berechtigenden Geschäftes vorgesehen ist.

Zu Artikel VI (StGB):

Zu § 292a:

Die im Zuge des Art. I dieses Bundesgesetzes vorgenommene Integration des Vermögensverzeichnisses in die VJ und die EDV-mäßige Erfassung der Angaben des Verpflichteten machen eine Anpassung auch des § 292a StGB notwendig. Im Sinne dieser Strafbestimmung gilt ein Vermögensverzeichnis als abgegeben, wenn das Vermögensverzeichnis selbst vom Verpflichteten unterfertigt wird oder dieser im Sinne des § 47 EO die Richtigkeit der Angaben sowie die erfolgte Belehrung über die Strafbarkeit falscher oder unvollständiger Angaben durch seine Unterschrift bestätigt.

Durch den allgemeinen Verweis auf das Exekutions- und Insolvenzverfahren sollen auch bislang nicht erfasste Vermögensverzeichnisse, wie etwa jene gemäß § 346a EO, § 31a AbgEO und § 72b KO, in den Straftatbestand einbezogen werden.

Zu Artikel VII:

Um keine zeitliche Lücke nach Wirksamwerden der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof am 30. Juni 2005 entstehen zu lassen, die eine sachlich nicht zu rechtfertigende Kostenersatzfreifreiheit für die Wegzeit beim Vollzug zum Nachteil der betreibenden Gläubiger bewirken würde, sollen die Änderungen des RATG bereits mit 1. Juli 2005 in Kraft treten. Zu den Inkrafttretensbestimmungen der übrigen in Art. VII genannten Gesetze siehe die Ausführungen zu Art. I Z 30 (§ 408 EO).


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung der Exekutionsordnung

Gesetz vom 27.5.1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren
(Exekutionsordnung)

Gesetz vom 27.5.1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren
 (Exekutionsordnung – EO)

 

§ 2. Den im § 1 Z. 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befinden, aber einer Behörde unterstehen, welche in diesem Geltungsgebiete ihren Sitz hat.

Ausländische Exekutionstitel

§ 2. (1) Den im § 1 Z. 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befinden, aber einer Behörde unterstehen, welche in diesem Geltungsgebiete ihren Sitz hat.